Amtshilfe: Zustimmung zur Weiterleitung von Informationen an einen EWR-Drittstaat.
VGH 2009/004
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: NN 12061 Stockholm Schweden
wegen: Amtshilfe gemäss MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 18. Dezember 2008, AZ: 1722/08/21A
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2009 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 18. Dezember 2008, AZ:1722/08/21A, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 510.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 10. September 2008 stellte die Autorité des Marchés Financièrs (AMF), Paris, also die franzüsische Finanzmarktaufsichtsbehörde, bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ein Amtshilfeersuchen. Die AMF teilte mit, sie habe Untersuchungen wegen des Verdachts auf Verstoss gegen das Insider-Handelsverbot eingeleitet. Am 28. Juli 2008 hätten die Unternehmungen ILOG und IBM vor der Handelseröffnung verkündet, dass sie eine Vereinbarung über eine geplante Akquisition von ILOG durch IBM unterzeichnet hätten. Die Akquisition werde durch ein öffentliches Übernahmeangebot in Frankreich und den USA realisiert. Es werde ein Preis von EUR 10.00 pro Aktie geboten.
Die Aktie der ILOG sei an der Euronext in Paris notiert. Die AMF habe im Zuge ihrer Untersuchungen Transaktionen festgestellt, die über die bzw. von der Liechtensteinischen Landesbank AG in ILOG-Aktien ausgeführt worden seien. Es seien 66'500 ILOG-Aktien zwischen dem 20. und 25. Juni 2008 gekauft worden, was 48% des gesamten Handelsvolumens während dieser Zeit entsprochen habe. In der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 25. Juli 2008 habe ein Preisband zwischen EUR 5,19 und EUR 7,48 bestanden.
2. Über Ersuchen der FMA vom 18. September 2008 übermittelte die Liechtensteinische Landesbank AG der FMA die wesentlichen Informationen zu den in Untersuchung gezogenen Transaktionen.
Danach erliess die FMA zu Handen des heutigen Beschwerdeführers die Verfügung vom 7. Oktober 2008 zu AZ 1722/08/21 mit folgendem Spruch:
"Der AMF wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die Liechtensteinische Landesbank AG (LLB), Städtle 44, FL- 9490 Vaduz, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 18. September 2008 mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der ILOG folgende Informationen zukommen:
b. Der Auftrag zum Kauf wurde telefonisch am 20. Juni 2008, um 10.11 Uhr, vom Kontoinhaber, NN, als "Bestens-Auftrag" erteilt. Die Gültigkeit der Kauforder war vom 20. Juni 2008 bis 30. Juni 2008. Das Motiv zum Auftrag dieser Transaktion kennt die LLB nicht.
c. Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter der Kontoverbindung, zugunsten welcher die Transaktion ausgeführt wurde, ist NN NN, geboren am ..., deutscher Staatsangehöriger, ..., Schweden. Herr NN hat der LLB als Zustelladresse für die Verfügung die in der Anschrift angeführte Adresse [NN NN, ..., Schweden] bekannt gegeben.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die AMF, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Verfügung dieser Auflage verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der AMF nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet."
Diese Verfügung der FMA vom 7. Oktober 2008 erwuchs in Rechtskraft. Am 17. November 2008 übermittelte die FMA der AMF die genannten Informationen, allerdings in englischer Sprache.
3. Mit Schreiben vom 27. November 2008 bedankte sich die AMF bei der FMA für die Übermittlung dieser Informationen und bezeichnete diese als sehr wertvoll für die Untersuchung der AMF. Die AMF führte weiter aus, dass es angesichts der übermittelten Informationen notwendig sei, die schwedischen Finanzmarktaufsichtsbehörden zu kontaktieren. Deshalb ersuche die AMF die FMA um Zustimmung der Weiterleitung der genannten Informationen an die (schwedische) Finansinspektionen, um von dieser weitere Informationen betreffend Herrn NN NN zu erhalten.
4. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008, AZ: 1722/08/21A, adressiert an den Beschwerdeführer, entschied die FMA wie folgt:
"Die FMA erteilt gemäss Art. 16 Abs. 4 Marktmissbrauchsgesetz (MG) gegenüber der AMF die Zustimmung dazu, dass die AMF die ihr gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2008, AZ: 1722/08/21, übermittelten Informationen in Bezug auf den Kunden NN NN, betreffend Transaktionen in Aktien der ILOG an die Finansinspektionen in Schweden weiterleiten kann. Die Zustimmung zur Weiterleitung dieser Informationen an die Finansinspektionen wird der AMF nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage mitgeteilt, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs weitergeleitet werden dürfen. Die übermittelten Informationen unterstehen ansonsten dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die AMF benötige gemäss Art. 16 Abs. 4 MG die Zustimmung der AMF zur Weiterleitung der von der FMA an die AMF übermittelten Informationen an die schwedische Finansinspektionen. Die Finansinspektionen sei in Schweden die zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG. Die Finansinspektionen und ihre Mitarbeiter seien sowohl nach der europäischen Richtlinie 2003/6/EG über Insidergeschäfte und Marktmanipulationen (Marktmissbrauch) als auch nach den schwedischen Gesetzen dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis unterstellt.
Die Weiterleitung der Informationen an die Finansinspektionen sei erforderlich, damit die AMF die von ihr eingeleiteten Ermittlungen weiter vorantreiben könne. Es gehe um die Bekämpfung von Marktmissbrauch im Sinne von Art. 16 MG.
Dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei Genüge getan, da die Weiterleitung der Informationen an die Finansinspektionen geeignet und nötig sei, Marktmissbräuche zu verfolgen. Die Freiheitsbeschränkung gehe nicht weiter, als es das öffentliche Interesse erfordere.
5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt sinngemäss, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass die FMA der AMF keine Zustimmung erteile, die der FMA gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2008 übermittelten Informationen betreffend Transaktionen in Aktien der ILOG an die Finansinspektionen in Schweden weiterzuleiten.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt AZ: 1722/08/21 der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Aus dem beigezogenen Akt der FMA ist - einmal mehr - nicht ersichtlich, wann die Verfügung der FMA vom 18. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde den 5. Januar 2009 als Zustelldatum an. Somit wurde die Beschwerde am 13. Januar 2009 rechtzeitig erhoben.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an die Finansinspektionen in Schweden das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Der Verdacht auf Verstoss gegen das Insider-Handelsverbot sei völlig unbegründet. Daher würde die Weitergabe der Informationen an die Finansinspektionen in Schweden nur eine zusätzliche Belastung für den Beschwerdeführer auslösen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise mit ILOG oder IBM verbunden. Er verfüge über keinerlei zusätzliche, nicht der Öffentlichkeit bekannte Informationen aus den Firmen ILOG oder IBM. Aus dem Analysebericht von Oddo Securities vom 2. Juni 2008 sei ersichtlich, dass der dortige Analyst den Aktienwert von ILOG schon damals auf EUR 7.50 angehoben und den Verkauf von ILOG zur strategischen Disposition gestellt habe. Ausserdem sei in diesem Analysebericht ausgeführt, dass unter den möglichen Erwerbern lediglich IBM übrig bleibe. Der Beschwerdeführer habe mehr als einen Monat vor Bekanntgabe der geplanten Akquisition von ILOG durch IBM den Auftrag zum Kauf von 66'500 Stück ILOG-Aktien erteilt. Die Entscheidung des Beschwerdeführers beruhe auf dem öffentlich zugänglichen Analystenbericht vom 2. Juni 2008 und dem dort geschilderten Entwicklungspotential der Aktien der ILOG.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet also zu Recht nicht, dass gemäss Art. 13-17 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen Fassung) ein Informationsaustausch mit Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die zur Untersuchung von Marktmissbräuchen (Insidergeschäften und Marktmanipulationen) zuständig sind, erfolgen kann und grundsätzlich auch erfolgen muss. Schweden ist ein EWR-Mitgliedstaat und die dort zuständige Behörde iS des liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetzes ist offensichtlich die Finansinspektionen. Die Pflicht Liechtensteins und der liechtensteinischen FMA zur Zusammenarbeit und damit zum Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten geht nach den relevanten europäischen Richtlinien (Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/123/EG, Richtlinie 2003/125/EG, Richtlinie 2004/74/EG: s. hierzu Art. 1 Abs. 2 MG) und nach dem liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetz sehr weit. So bestimmt Art. 13 MG iS einer Pflicht, dass die FMA mit den zuständigen Behörden den anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, sie den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten Amtshilfe leistet und ihnen Verstösse gegen Marktmissbrauchsverbote mitteilt, mit ihnen Informationen austauscht und mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort zusammenarbeitet. Zum Informationsaustausch (Art. 16 MG) gehört nicht nur die Übermittlung von Informationen durch die FMA an eine ersuchende ausländische Behörde (Art. 16 Abs. 2 MG), sondern auch die Zusammenareit mit einer Drittbehörde eines EWR-Mitgliedstaates, wie insbesondere die Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung von (liechtensteinischen) Informationen durch die ursprünglich ersuchende Behörde an eine Drittbehörde in einem EWR-Mitgliedstaat (Art. 16 Abs. 4 MG). Vorliegendenfalls ersuchte die (französische) AMF die (liechtensteinische) FMA um Zustimmung zur Weiterleitung von (liechtensteinischen) Informationen an die (schwedische) Finansinspektionen.
4. Unter welchen Voraussetzungen die FMA ihre Zustimmung zur Weiterleitung von Informationen gemäss Art. 16 Abs. 4 MG verweigern darf, wird in Art. 16 Abs. 4 MG nicht ausdrücklich bestimmt. Dem gegenüber bestimmt Art. 16 Abs. 2 MG ausdrücklich, dass die FMA den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen übermitteln muss, die zur Bekämfpung des Marktmissbrauchs notwendig sind. Vorbehalten wird einzig Art. 14 MG. Dieser Vorbehalt muss selbstredend auch für die Zustimmung zur Weiterleitung von Informationen gemäss Art. 16 Abs. 4 MG gelten, denn die Einschränkungen gemäss Art. 14 MG sind dermassen fundamental für einen Rechtsstaat, dass sie nur dann unbeachtlich wären, wenn dies ein Gesetz ausdrücklich regeln würde.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die FMA die Zustimmung zur Weiterleitung von Informationen gemäss Art. 16 Abs. 4 MG auch aus anderen als den in Art. 14 MG genannten Gründen verweigern darf. Der Verwaltungsgerichtshof verneint diese Frage, da die Amtshilfebestimmungen im Marktmissbrauchsgesetz unter dem Kapitel "Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer [EWR-]Mitgliedstaaten" (Art. 13-17 MG) als Einheit zu betrachten sind und es auch keinen Sinn machen würde, die ersuchende Behörde (hier die AMF) bei ihren Untersuchungen in einem ersten Schritt mit der Übermittlung von liechtensteinischen Informationen zu unterstützen, sie aber bei weiteren Untersuchungshandlungen, die sie nur in Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden weiterer EWR-Mitgliedstaaten durchführen kann, zu behindern, indem die Zustimmung zur Weiterleitung von Informationen verweigert wird. Diese Erkenntnis ergibt sich im Übrigen auch aus dem Ingress der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 MG, wo es heisst, dass die FMA ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 16 oder 17 MG nur unter den dort genannten Voraussetzungen ablehnen kann. Art. 14 Abs. 2 MG beschränkt also seine Anwendbarkeit nicht auf die Übermittlung von Informationen gemäss Art. 16 Abs. 2 MG, sondern erklärt sich generell für den gesamten Informationsaustausch gemäss Art. 16 MG als anwendbar.
5. Somit kann die FMA ihre Zustimmung an die AMF zur Weiterleitung der von der FMA erhaltenen Informationen an die schwedische Finansinspektionen nur unter den in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und c MG genannten Voraussetzungen ablehnen. Eine Ablehnung ist danach nur möglich, wenn:
a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte bereits mit Urteil vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/32 (veröffentlicht in LES 2007,342), dass ein ausländisches Amtshilfeersuchen nur aus den in Art. 14 Abs. 2 MG taxativ aufgezählten Gründen abgelehnt werden darf. Andere Ablehnungsgründe kennt das Marktmissbrauchsgesetz nicht, sodass auch keine darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen kann.
Somit ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2009 geltend macht, unzulässig. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass kein gewichtiger Grund ersichtlich ist, weshalb die AMF die Finansinspektionen nicht kontaktieren und um Mithilfe bei den Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer ersuchen soll. Immerhin hat der Beschwerdeführer beinahe die Hälfte (48%) der zwischen dem 20. und 25. Juni 2008 gehandelten ILOG-Aktien gekauft, dies zu dem nicht unbeträchtlichen Gesamtbetrag von EUR 431'618.00. Ein solcher Kauf kann schwerlich einzig mit dem Verweis auf einen öffentlichen Analystenbericht vom 2. Juni 2008 erklärt werden. Deshalb hat sich der Beschwerdeführer dem Verdacht der AMF, der Beschwerdeführer habe Insiderkenntnisse ausgenutzt, zu stellen. Dass dies eine gewisse "Belastung" - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnt - bedeutet, liegt in der Natur einer solchen Untersuchung durch die Behörden. Eine zusätzliche "Belastung" durch die Weiterleitung von Informationen durch die AMF an die Finansinspektionen ist nicht zu erwarten, da die Zustimmung der FMA zur Weiterleitung der Informationen von AMF an die Finansinspektionen nur unter der Auflage erteilt wurde, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämfpung des Marktmissbrauchs weitergeleitet - und damit verwendet - werden dürfen. Es darf aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips davon ausgegangen werden, dass sich sowohl die AMF als auch die Finansinspektionen an diese Auflage halten werden.
6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 13. Januar 2009 keine Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998,157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; VBI 2003/33, VGH 2008/24, VGH 2008/63, u.a.). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 5. März 2009