VGH 2009/016
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf Limited Nevis
vertreten durch:
Dr.iur. Wilfried Hoop Rechtsanwalt Essanestrasse 93 9492 Eschen
wegen: Amtshilfe: Erteilung von Auskünften an die BaFin
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 27. Februar 2009, AZ: 1722/09/02-3
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. April 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 17. März 2009 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 27. Februar 2009, AZ: 1722/09/02-3, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 ersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt, Deutschland, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Übermittlung von Informationen wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Handel von Aktien vier verschiedener Gesellschaften, u.a., was vorliegendenfalls relevant ist, der XY AG.
Das Amtshilfeersuchen wurde damit begründet, dass die BaFin aufgrund von Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts einer möglichen Marktmanipulation eingeleitet habe. Ein Betreiber verschiedener Börseninformationsdienste stehe unter dem Verdacht, Aktienempfehlungen getätigt zu haben, ohne Interessenkonflikte durch eigene Positionen in diesen Werten im Rahmen seiner Empfehlungen offenzulegen. Es bestünden so Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Verbot von Täuschungshandlungen in Form des "Scalpings". Im Rahmen der Untersuchungen sei ein Liechtensteiner Institut aufgefallen, das in grossem Umfang Einlieferungen in den betroffenen Aktiengattungen auf Depots eines Kunden bei einem deutschen Institut getätigt habe. Es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem genannten Betreiber verschiedener Börseninformationsdienste wirtschaftlich diese Depots zuzurechnen seien. Die Depotüberträge und die Abverkäufe seien dabei jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Aktienempfehlungen desselben gewesen. Dies heisse, dass kurz vor den Empfehlungen die Depotüberträge vorgenommen worden seien und gleichzeitig mit dem Empfehlungen umfangreichte Abverkäufe begonnen hätten.
Hinsichtlich der XY AG-Aktien seien am 1. März 2007 600'000 Aktien von der XY AG auf ein Konto der CD AG bei D-Bank, München, eingeliefert worden, welches mutmasslich wirtschaftlich einem Betreiber verschiedener Börseninformationssysteme zuzurechnen sei. Am 5. März 2007 seien weitere 900'000 Aktien eingeliefert worden. Am 20. März 2007 habe der genannte Betreiber die Aktien zum Verkauf empfohlen und am gleichen Tag dann 1'499'000 Stück über das genannte Depot börslich abverkauft. Am 23. Mai 2007 seien weitere 1'050'000 Aktien von der XY AG eingeliefert worden. Am 23., 24. und 25. Mai 2007 habe der genannte Betreiber die Aktien erneut zum Kauf empfohlen. Bei all diesen Empfehlungen sei der Interessenkonflikt durch die eigenen Positionen nicht offengelegt worden.
Die BaFin ersuchte um Einholung von Informationen bei der XY AG, nämlich von Name, Wohnsitz, Geburtstag und -ort der jeweiligen Auftraggeber und Depotinhaber der Transaktionen, ebenso eine Aufstellung der jeweiligen Bestände und Bestandsveränderungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007, die Käufe, Verkäufe und ausserbörsliche Depotüberträge (jeweils unter Angabe von Auftraggeber, Vertragspartei auf der Gegenseite, Preis, Stückzahl, Datum und genauer Uhrzeit etc.) aufzeige.
2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 ersuchte die FMA die A-Bank, Schaan, um Übermittlung der ersuchten Informationen.
Die A-Bank übermittelte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 der FMA die ersuchten Informationen.
3. Mit Emailschreiben vom 26. Februar 2009 führte die BaFin gegenüber der FMA zur Begründung ihres Amtshilfeersuchens und insbesondere auf die Erstreckung dieses Ersuchens auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 weiter aus:
Für eine umfassende Ausermittlung des Sachverhalts sei es notwendig, das Verhalten der Betroffenen nicht nur zu den mutmasslichen Tatzeitpunkten, sondern auch davor und danach zu betrachten. Nur mittels eines solchen Vergleichs sei es möglich zu erkennen, ob es sich bei den verdächtigen Transaktionen um zufällige, absichtslose Einzelfälle gehandelt habe oder ob es sich um ein vorsätzliches, wiederholtes Tatmuster mit entsprechendem Tatplan handle. Insoweit sei der erweiterte Zeitraum auch zum Vorteil der Betroffenen, da so gegebenenfalls auch entlastende Gesichtspunkte erkennbar würden, wenn es sich nämlich offensichtlich nur um einen einzelnen Ausrutscher gehandelt habe, der sonst in keiner Weise in die üblichen Handelsstrategien des Betroffenen passe. Es sei wichtig zu wissen, ob vor und nach den in Frage stehenden Transaktionen weitere ausserbörsliche Ein- und Auslieferungen oder börsliche Transaktionen in den betroffenen Aktien stattgefunden hätten, von denen die BaFin bisher keine Kenntnis habe. Bisher wisse die BaFin nur von den geschilderten Überträgen von der A-Bank auf das Konto bei D-Bank, München, von dem die Aktien dann börslich abverkauft worden seien. In vielen Fällen benutzten die Täter zur Verschleierung Konten bei verschiedenen Banken, von denen dann abverkauft werde, damit der Aufsicht in den Handelsdaten grosse, überwiegende Verkaufsvolumina weniger auffallen könnten. Daher müsse geklärt werden, ob die Betroffenen vor und nach den bisher bekannten Transaktionen noch auf andere Depots Überträge getätigt hätten.
Neben diesen Erwägungen lägen im vorliegenden Fall aber auch noch zusätzliche konkrete Umstände vor, welche dem Abfragezeitraum zu Grunde lägen. So seien hinsichtlich der Aktien der XY AG weitere auffällige Veröffentlichungen bzw. Aktienempfehlungen ohne Hinweise auf mögliche Interessenskonflikte erfolgt. Es habe zahlreiche Börsenbriefempfehlungen unter anderem an von der BaFin aufgelisteten Daten in den Monaten Oktober 2006 bis Juni 2007 gegeben. Auch hätten Unternehmenspräsentationen stattgefunden, dies am 18. Januar, 22. Februar und 16. April 2007. Diese auffällige Häufig- und Regelmässigkeit von vermeintlich interessant klingenden, gewinnversprechenden, positiven Meldungen über einen bestimmten Zeitraum zu diesem ansonsten relativ unbekannten Unternehmen [XY AG] lasse eine gezielt initiierte Push-Kampagne für diesen Nebenwert möglich erscheinen. Durch das Amtshilfeersuchen solle auch überprüft werden, ob nicht auch ein Zusammenhang zwischen diesen Meldungen und Transaktionen der Betroffenen bestätigt werden könne.
4. Am 27. Februar 2009 entschied die FMA mit Verfügung, adressiert an die A-Bank, Schaan, wegen Erteilung von Auskünften an die deutsche BaFin wegen Transaktionen in Finanzmarktinstrumenten der XY AG wie folgt:
1. Der BaFin wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die ABank liess der FMA auf deren Ersuchen vom 23. Januar 2009 mit Schreiben vom 5. Februar 2009 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der XY AG folgende Informationen zukommen:
I. Vertragspartner ist die Bf, Westindische Staaten. Die wirtschaftlich Berechtigten sind A und B.
II. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen wurden der FMA von der ABank mit Schreiben vom 5. Februar 2009 in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
a) Identität Kunden/wirtschaftlich Berechtigte
b) Titelpositionen vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007
c) Liste der Titelbewegungen vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007
d) Buchungsbelege samt Beilagen
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BaFin, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.
Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der ABank, dem betroffenen Kunden vorliegende Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 13 ff. MG arbeite die FMA mit zuständigen ausländischen Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Marktmissbrauch zusammen. Die BaFin sei eine solche zuständige ausländische, nämlich deutsche Behörde. Gegenständlich gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot. Die BaFin habe den Sachverhalt dargestellt, aus welchem sich der Verdacht des Verstosses gegen das Marktmanipulationsverbot ergebe [diese Sachverhaltsdarstellung gibt die FMA in ihrer angefochtenen Verfügung wieder]. Dieser geschilderte Sachverhalt gebe nachvollziehbar und zulässigerweise Anlass zu Untersuchungen und deshalb auch zu der gegenständlichen Amtshilfe.
5. Am 12. März 2008 nahm der Beschwerdevertreter Einsicht in den gegenständlichen Akt der FMA.
6. Am 17. März 2008 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die genannte Verfügung der FMA. Sie focht die Verfügung der FMA vom 27. März 2008 ihrem gesamten Inhalt nach an und beantragte im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass die Erteilung von amtlichen Auskünften an die BaFin verweigert werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. April 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Martkmanipulationen richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Soweit es, wie vorliegendenfalls, um die Zusammenarbeit mit einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates handelt, sind die Bestimmungen von Art. 13 bis 17 MG anwendbar. Dies wird in der Beschwerde vom 17. März 2009 nicht bestritten. Im Übrigen kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in LES 2007, 342 verwiesen werden.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BaFin führe Untersuchungen wegen Marktmanipulationen gegen einen Betreiber verschiedener Börseninformationsdienste. Offensichtlich sei dies ein gewisser NN. Grund und Zweck der Untersuchungen der BaFin seien also nicht die Einlieferungen von XY AG-Titel auf das Depot der XY AG bei der D-Bank in München, welche von der Beschwerdeführerin getätigt worden seien, sondern die Untersuchungen gegen NN, der seine Interessenskonflikte im Rahmen seiner Empfehlungen nicht offengelegt habe und damit möglicherweise gegen das Marktmanipulationsverbot verstossen habe. All dies stelle die FMA in der angefochtenen Verfügung unrichtig dar.
Dem ist nicht so. Die angefochtene Verfügung ist in ihrer Gesamtheit zu sehen und zu verstehen, also auch einschliesslich des mit "Sachverhalt" überschriebenen Kapitels, in welchem der von der BaFin dargestellte Sachverhalt wiedergegeben wird.
Im Übrigen ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit ihrem erwähnten Vorbringen bezweckt. Jedenfalls ist auch an dieser Stelle klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der inländischen Behörden (FMA und Verwaltungsgerichtshof) ist, materiell zu prüfen, ob ein von der ausländischen ersuchenden Behörde dargestellter Verdacht inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Dazu gehört auch, dass die inländische Behörde nicht beurteilt, wer als Täter verdächtigt wird oder werden kann. Solche materiellen, inhaltlichen Prüfungen obliegen einzig der die Untersuchung führenden ausländischen Behörde. Das Marktmissbrauchsgesetz lässt keine inhaltliche Prüfung des Verdachtes durch die inländischen Behörden zu. Einzig in den in Art. 14 Abs. 2 MG taxativ und sehr restriktiv formulierten Fällen kann und darf die inländische Behörde die Zusammenarbeit mit der ausländischen amtshilfeersuchenden Behörde ablehnen (LES 2007, 342). Somit kann auch nicht auf ein allfälliges Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit NN und dessen Handlungen nichts zu tun, eingegangen werden.
3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie stehe nicht unter dem Verdacht der Marktmanipulation. Die von ihr getätigten Transaktionen mit Finanzinstrumenten der XY AG stellten keine Marktmanipulation dar. Würde die Beschwerdeführerin unter dem Verdacht der Marktmanipulation stehen, hätte die BaFin als Grundvoraussetzung für ein Amtshilfeersuchen die mutmasslich verletzte Gesetzesbestimmung anführen müssen, was vorliegendenfalls gerade nicht der Fall sei. Im Übrigen verwirkliche eine ausserbörsliche Transaktion von Aktien von einem Depot auf eine anderes keinen Tatbestand der Marktmanipulation. Eine solche Transaktion habe auf den Kurs eines Finanzinstrumentes keinen Einfluss. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Verbreiterin irgendwelcher Informationen über die Medien, welche falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben könnten. Dementsprechend habe die BaFin denn auch keinen Anfangsverdacht in Bezug auf die Beschwerdeführerin mitgeteilt. Grundvoraussetzung für ein gültiges Amtshilfeersuchen sei immer auch das Vorliegen eines Verdachtes.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Handeln sei nicht marktmanipulativ, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Weiters ergibt sich aus dem Amtshilfeersuchen der BaFin, dass die BaFin den Kreis der verdächtigen Personen keineswegs auf NN einschränkte. Vielmehr hält sie es für möglich, dass weitere Personen in die Marktmanipulationen involviert sind, zumindest als Helfer und Beitragstäter. Auch hält sie es für möglich, dass hinter dem Kunden der A-Bank der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten (also möglicherweise NN) stehen könnte, zumindest wirtschaftlich betrachtet. In diesem Sinne gehört die Beschwerdeführerin durchaus zum Kreis der von der BaFin verdächtigten Personen.
Im Übrigen ist das Einholen von Informationen durch die FMA bei inländischen Informationsinhabern und die Weiterleitung von solchen Informationen nicht darauf beschränkt, dass sich diese Informationen auf eine verdächtigte Person beziehen. Vielmehr können untersuchungsrelevante Informationen auch bei Drittpersonen, die in keinerlei Verdacht stehen, eingeholt werden, wie vorliegendenfalls bei der A-Bank und der Beschwerdeführerin. Insoweit unterscheidet sich ein Untersuchungsverfahren wegen Marktmanipulation nicht von einem Strafverfahren oder Strafuntersuchungsverfahren. Die FMA arbeitet also mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zusammen, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs (der Marktmanipulation) erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 MG). Sie tauscht mit den ausländischen Behörden Informationen gemäss Art. 16 MG aus (Art. 13 Abs. 3 MG). Dieser Austausch bezieht sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der FMA und der ausländischen zuständigen Behörden nach dem Marktmissbrauchsgesetz oder den analogen ausländischen Gesetzen notwendig sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 MG).
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die verfahrensgegenständlichen Informationen seien nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 MG "erforderlich". Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden gehe nur soweit, als dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauches erforderlich sei. Die BaFin wolle gemäss ihren eigenen Ausführungen Informationen über Aktientransaktionen, von denen die BaFin bisher keine Kenntnis habe. Die BaFin wisse bisher nur von den geschilderten Übergängen von der A-Bank auf das Konto bei der D-Bank. Mit Hilfe des gegenständlichen Amtshilfeersuchens bezwecke also die BaFin, an weitere, ihr bislang nicht bekannte Informationen über allfällige weitere ausserbörsliche Ein- und Auslieferungen auf Depots in ihrem deutschen Zuständigkeitsbereich oder börsliche Transaktionen in Aktien der XY AG zu gelangen. Dies sei eine fishing expedition. Die BaFin sei durchaus in der Lage, die angefragten Informationen durch eine einfache Analyse der ihr als Überwachungsbehörde bereits vorliegenden deutschen Marktdaten zu erlangen. Es bedürfe nur einer einfachen Analyse der Handelsdaten der von ihr überwachten deutschen Handelsplattformen, um von sämtlichen erforderlichen Aktienabverkäufen oder Aktienkäufen in den Titel XY AG Kenntnis zu erlangen. Dabei könne die BaFin den untersuchten Zeitraum beliebig eingrenzen oder ausweiten. Dies habe die BaFin offenbar bereits angestellt und daraus alle Kenntnisse erlangt, nämlich die Kenntnis über die getätigten Abverkäufe von XY AG-Aktien. Anhand dieser Abverkaufsdaten könne die BaFin von den jeweiligen Banken zur Marktmissbrauchsbekämpfung erforderliche Informationen einholen. Die BaFin habe also bereits Kenntnis der genauen Aktienempfehlungen, der genauen Zeitpunkte derselben, des Verdächtigten (offensichtlich NN), die diversen Aktiendepots des Betreibers von Börseninformationsdiensten bei deutschen Banken und die Einlieferungen von Aktien auf diesen Depots. Die BaFin benötige also die verfahrensgegenständlichen Informationen gar nicht, um den Vorwurf des Marktmissbrauchs gegenüber NN zu begründen und um diesen zu überführen. Nur deshalb, weil allenfalls die verfahrensgegenständlichen Informationen in Liechtenstein einfacher zu erlangen seien als in Deutschland, sei eine Amtshilfegewährung noch nicht zulässig. Die BaFin müsse also zunächst in Deutschland alle zumutbaren und erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die von ihr gewünschten Informationen zu erhalten. Die verfahrensgegenständlichen Informationen seien auch nicht dazu geeignet, den Verdacht gegen NN zu erhärten, denn mit diesen Informationen könne nicht die Frage geklärt werden, ob das Depot der AB AG bei der D-Bank tatsächlich wirtschaftlich NN zuzurechnen sei. Weiters sei zu beachten, dass die blosse ausserbörsliche Übertragung von Titeln der XY AG auf das Depot der AB AG bei der deutschen D-Bank nicht den Verdacht auf Marktmanipulation begründen könne.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich der Verdacht der BaFin keineswegs auf NN oder einen einzigen Betreiber von Börseninformationsdiensten bezieht. Vielmehr ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der BaFin, dass die begründete Vermutung besteht, der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten (offenbar NN) sei wirtschaftlich Berechtigter nicht nur des Depots der XY AG bei der D-Bank, sondern auch jener Person, die über die A-Bank Aktien der XY AG auf das genannte Depot bei der D-Bank übertrug, also der Beschwerdeführerin. Dieser Verdacht muss untersucht werden. Sollte sich dieser Verdacht nicht bestätigen, besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin sonstwie in die marktmanipulativen Aktivätiten des genannten Betreibers von Börseninformationsdiensten involviert ist, sei dies als unwissendes Instrument oder als Beitragstäter.
Darüberhinaus besteht bei der BaFin, wie diese ausführt, ein Verdacht auf Marktmanipulation nicht nur hinsichtlich jener XY AG-Aktien, die über die A-Bank am 1. und 5. März 2007 und 23. Mai 2007 bei der D-Bank einlieferte, sondern auch hinsichtlich weiterer Aktien. Dies leitet die BaFin daraus ab, dass der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten nicht nur in der Zeit um den 20. März und 23. Mai 2007, sondern zu vielen weiteren anderen Zeitpunkten Kaufempfehlungen öffentlich abgab.
Wenn die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die BaFin könne allfällige weitere Abverkäufe, die vom genannten Betreiber von Börseninformationsdiensten getätigt wurden, in Deutschland ermitteln, ist dem entgegenzuhalten, dass das Marktmissbrauchsgesetz die Amtshilfegewährung nicht unter die Voraussetzung stellt, dass die ausländische, amtshilfeersuchende Behörde vorgängig alle möglichen und zumutbaren Ermittlungshandlungen in ihrem Land durchgeführt hat. Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass sich die BaFin alle relevanten Informationen in Deutschland beschaffen könnte, denn der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten muss nicht notwendigerweise die XY AG oder die D-Bank oder eine sonstige deutsche Bank benutzt haben, um seine marktmanipulativen Aktivitäten zu betreiben. Er kann sich, wie die BaFin auch ausführt, hinter weiteren juristischen Personen, die der BaFin noch nicht bekannt sind, "versteckt" haben. Es ist für eine umfassende Abklärung des bestehenden Verdachtes notwendig, das gesamte Konstrukt und System des marktmanipulativen Verhaltens abzuklären. Dazu gehört insbesondere auch die Abklärung, ob hierzu weitere Personen als der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten gehören, also ob der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten mit anderen Personen (wie etwa die Beschwerdeführerin und deren Organen oder wirtschaftlich Berechtigten oder ausländischen Banken, wie der A-Bank) zusammen arbeitete, sei dies zum ausschliesslich eigenen Vorteil oder sei dies auch zum Vorteil der insoweit weiter involvierten Personen. In diesem Sinne ist es also für die BaFin wichtig zu wissen, welche weiteren Transaktionen die Beschwerdeführerin in Aktien der XY AG in der Zeit, für die ein Marktmanipulationsverdacht besteht, ausführte und wer wiederum hinter diesen Transaktionen - als Geschäftspartner oder wirtschaftlich Berechtigter - stand.
Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch zum Ausdruck bringen will, dass sie auf keine Art in irgendwelche Martkmanipulationen involviert ist, steht es ihr frei, entsprechendes Vorbringen direkt bei der BaFin zu erstatten und unter Beweis zu stellen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt wiederholt vor, sie stehe nicht unter dem Verdacht der Marktmanipulation. Deshalb sei das Amtshilfeersuchen der BaFin nichts anderes als eine unzulässige fishing expedition. Auch in Bezug auf NN sei von einer unzulässigen fishing expedition auszugehen, denn die verfahrensgegenständlichen Informationen seien nicht dazu geeignet, die ohnehin schon vorhandenen Verdachtsmomente gegen NN weiter zu bestätigen. Sollte A und B tatsächlich Aktienempfehlungen abgegeben haben, ohne seinen Interessenskonflikt durch die eigenen Positionen in diese Titel offenzulegen, würde dies wohl für die Erfüllung des Tatbestandes des Marktmissbrauchsverbotes in Form des Scalpings bereits ausreichen.
Wie bereits ausgeführt, steht auch die Beschwerdeführerin unter dem Verdacht, in die marktmanipulativen Handlungen des genannten Betreibers von Börseninformationsdiensten (offenbar NN) involviert zu sein, sei dies zu Gunsten von NN oder zu Gunsten der Beschwerdeführerin oder der hinter der Beschwerdeführerin stehenden Personen (wie etwa der wirtschaftlich Berechtigten).
Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht in diesem Sinn Beteiligte der Marktmanipulationen ist, werden die verfahrensgegenständlichen Informationen einen Beitrag zur vollumfänglichen Abklärungen des marktmanipulativen Verhaltens des genannten Betreibers von Börseninformationsdiensten leisten. In diesem Sinne stellte die BaFin keineswegs ein Amtshilfeersuchen aufs Geratewohl. Vielmehr zeigte die BaFin konkret auf, dass über die A-Bank, Schaan, am 1. März 2007 600'000 Aktien, am 5. März 2007 900'000 und am 23. Mai 2007 weitere 1'050'000 Aktien der XY AG auf ein Depot der XY AG bei der D-Bank, München, transferiert wurden. Dies wird durch die von der A-Bank der FMA übergebenen Informationen bestätigt. Weiters vermutet die BaFin - zulässigerweise - weitere Transaktionen der A-Bank - und damit indirekt der Beschwerdeführerin - in XY AG-Aktien, da der genannte Betreiber von Börseninformationsdiensten in der Zeit von Oktober 2006 bis Mai 2007 weitere Kaufempfehlungen öffentlich abgab. Somit ist es gerechtfertigt und notwendig, nicht nur die Details und den Hintergrund der drei konkret aufgezeigten Aktientransaktionen vom 1. März, 5. März und 23. Mai 2007, sondern auch weitere Transaktionen in XY AG-Aktien abzuklären.
6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 17. März 2009 keine Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.--, so wie in der Beschwerde angegeben. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. April 2009