VGH 2009/040
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
wegen: Kostentragung einer ausserordentlichen Kontrolle nach SPG
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 27.03.2009, FMA-BK 2008/21
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 21.04.2009 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 27.03.2009, FMA-BK 2008/21, wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212,00 hat der Beschwerdeführer an die Landeskasse binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer ist Treuhänder und Verwaltungsrat der am 2000 im Öffentlichkeitsregister eingetragenen X Aktiengesellschaft (seit 2006 Anstalt).
Mit Verfügung vom 05.05.2006 ordnete die Finanzmarktaufsicht beim Beschwerdeführer bezüglich der X AG eine ausserordentliche Kontrolle gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c) SPG an und beauftragte mit der Durchführung die Revisionsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PWC). Im Weiteren wurde in der Verfügung festgehalten, dass die Kosten für die ausserordentliche Kontrolle vom Beschwerdeführer zu tragen sind und die Höhe der Kosten gesondert festgesetzt würden.
2. Gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.05.2006 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht. Angefochten wurde lediglich die Festlegung der Kostentragungspflicht.
3. Mit Beschluss vom 28.07.2006 wies die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass die verfahrensgegenständliche Vefügung, womit eine ausserordentliche Kontrolle angeordnet worden sei, eine verfahrensleitende Verfügung darstelle und diese grundsätzlich nicht anfechtbar sei. Dies gelte für sämtliche ihrer Bestandteile und daher auch für Punkt 2. der Verfügung, mit welchem dem Beschwerdeführer die Tragung der Kosten auferlegt worden sei.
4. Mit Verfügung vom 01.12.2008 setzte die Finanzmarktaufsicht die Kosten der ausserordentlichen Kontrolle mit CHF 23'456,80 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Zahlung dieser Kosten. Zur Begründung führte die Finanzmaktaufsicht an, dass die Kosten der ausserordentlichen Kontrolle dem Beschwerdeführer deshalb aufzuerlegen seien, da Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten bestanden hätten und Umstände vorgelegen seien, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen liessen.
5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2008 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht. Er brachte vor, dass die in Art. 28 Abs. 1 Bst. c) SPG geforderten Voraussetzungen der ausserordentlichen Kontrolle, nämlich Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder das Vorliegen von Umständen, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, nicht vorgelegen seien. Auf eine Sonderprüfung hätte verzichtet werden können, da bereits ein Jahr zuvor im Mai 2005 im Rahmen der ordentlichen Sorgfaltspflichtsprüfung hinsichtlich der X AG keinerlei Beanstandungen festgestellt worden seien und die Gesellschaft bereits seit Ende 2004 in keiner Verbindung mehr mit der Y stehe. Im Ergebnis habe die Sonderprüfung die Position des Beschwerdeführers bestätigt. Bereits die Vorabklärungen hätten ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch die X AG in kriminelle Machenschaften im Zusammenhang mit der Y-Affäre verwickelt gewesen seien. Ein von der FMA gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren in Bezug auf angebliche Sorgfaltspflichtsverletzungen sei vom Landgericht diversionell eingestellt worden. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer ausserordentlichen Kontrolle nicht vorgelegen hätten, die Vorabklärungen ergeben hätten, dass die vorgebrachten Vorwürfe gegenstandslos seien und der Beschwerdeführer schon CHF 12'000,-- im Zuge der diversionellen Erledigung an das Land Liechtenstein habe zahlen müssen, sei eine Überbürdung der Kosten dieser ausserordentlichen Kontrolle auf den Beschwerdeführer unangemessen und deshalb unhaltbar. Es dränge sich auch ein Vergleich mit dem Strafverfahren auf. Erfolge die diversionelle Erledigung des Verfahrens mittels der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, so sei der Kostenersatz in dem zu bezahlenden Betrag integriert. Die Finanzmarktaufsicht habe daher, im Sinne der Rechtssicherheit, einen praxisrelevanten Grundsatzentscheid zu treffen, nach welchem die Kosten einer ausserordentlichen Kontrolle vom Sorgfaltspflichtigen dann nicht zu tragen seien, wenn sich aus der Überprüfung keine Beanstandungen gegenüber diesem ergeben.
6. Mit Beschluss vom 27.03.2009 gab die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.12.2008 keine Folge. In den Entscheidungsgründen befasste sich die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht zunächst mit ihrem Beschluss vom 28.07.2006, damals allerdings in einer anderen personellen Zusammensetzung. Entgegen der damals vertretenen Rechtsauffassung sei die Beschwerdekommission in neuer personeller Zusammensetzung der Meinung, dass der grundsätzliche Ausspruch der Verpflichtung zur Kostentragung der Rechtskraft fähig sei und im gegenständlichen Fall auch in Rechtskraft erwachsen sei. Die frühere Beschwerdekommission habe auf die Entscheidung VBI 2003/49 verwiesen. Das Argument in dieser Entscheidung, wonach in eine generell nicht anfechtbare Verfügung kein Spruchbestandteil aufgenommen werden dürfe, der dennoch anfechtbar sei, überzeuge nicht. Dass die frühere Beschwerdekommission entschieden habe, dass auch gegen Punkt 2 der damals angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel zulässig sei, schade nicht, da die Rechtskraftwirkung ex lege eintrete. Eine Bindungswirkung trete jedoch insoweit ein, als die Beschwerdekommission ungeachtet der hinsichtlich dieses Ausspruchs eingetretenen Rechtskraft nicht berechtigt sei, die Beschwerde gegen die nunmehr angefochtene Verfügung insoweit, als sie sich auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Kostentragung beziehe, als unzulässig zurück zu weisen. Die Beschwerdekommission sei nämlich an ihre eigene (frühere) Entscheidung gebunden.
Zur Kostentragungspflicht verwies die Beschwerdekommission auf die Entscheidung VBI 2003/32, wonach an das gesetzliche Erfordernis des "Zweifels an der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten" kein zu strenger Massstab angelegt werden dürfe und diese Zweifel auch von Aussen, so z.B. durch Medienberichte, begründet werden könnten. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass allein die Berichterstattung in den Tageszeitungen Die Presse, Der Standard und Wiener Zeitung sowie im Nachrichtenmagazin Profil, in welchen jeweils zwischen der X AG und malversiven Handlungen im Zusammenhang mit der Y Verbindungen hergestellt worden seien, dafür ausreiche, Zweifel an der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten zu begründen. Aufgrund der Medienberichterstattung, in welcher Zusammenhänge zwischen den (auch strafrechtlich relevanten) Ungereimtheiten bei der Y und der X AG unter ausdrücklicher Nennung ihres Sitzes in Liechtenstein hergestellt worden seien, sei auch der Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein gefährdet gewesen und damit auch der zweite Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. c) SPG erfüllt. Dass im Jahre 2005 eine ordentliche Kontrolle nach SPG durchgeführt worden sei, schliesse zudem nicht aus, dass aufgrund neu eingetretener Umstände eine ausserordentliche Kontrolle angeordnet werden könne und dem Sorgfaltspflichtigen die Kosten dafür auferlegt werden könnten. Die von der Finanzmarktaufsicht angeordnete ausserordentliche Kontrolle sei auch verhältnismässig und die Höhe des verrechneten Stundensatzes der PWC angemessen gewesen. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mit einer Verurteilung geendet habe, sondern nach Zahlung eines Geldbetrages nach § 22 c) StPO eingestellt worden sei, habe ausser Betracht zu bleiben. Massgeblich sei nämlich nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gegen das Sorgfaltspflichtsgesetz verstossen habe, sondern nur, ob objektiv Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten bestanden hätten.
7. Gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht erhob der Beschwerdeführer am 21.04.2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, dieser wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht dahin gehend abändern, dass er weder die Kosten für die durchgeführte ausserordentliche Kontrolle noch die Gebühr für die Verfügung der FMA, noch die Gebühr für den angefochtenen Beschluss zu tragen habe und der gesamte Betrag von der FMA zu tragen sei.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Finanzmarktaufsicht und der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Zunächst ist auf die scheinbare Widersprüchlichkeit der Entscheidungen VBI 2003/32 und VBI 2003/49 bezüglich der Anfechtbarkeit der Verfügung über die grundsätzliche Pflicht zur Kostentragung einzugehen. Der Entscheidung VBI 2003/32 lag die Anordnung und Durchführung einer vertieften und wiederholten Überprüfung im Sinne von dem damals in Kraft stehenden Art. 14 Abs. 1 Bst. b) SPG durch die Stabstelle für Sorgfaltspflichten zugrunde. Unter Hinweis auf die Entscheidungen VBI 1999/50, VBI 1999/75 und StGH 1999/58 entschied die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass die Anordnung dieser Kontrolle eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung darstelle. Neben der Anordnung der Kontrolle hatte die Stabstelle für Sorgfaltspflichten auch verfügt, dass die Kosten der Prüfung durch die zu prüfenden Finanzintermediäre zu tragen sind. Hierzu hat die Verwaltungsbeschwerdeinstanz festgehalten, dass eine solche Verfügung über die Kosten der Prüfung erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Stabstelle für Sorgfaltspflichten erfolgen sollte, wobei sowohl über die grundsätzliche Kostentragungspflicht wie auch über die exakte Höhe der Prüfungskosten gemeinsam entschieden werden könne. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hielt es damals aber aus prozessökonomischen Gründen für zweckmässig, die Beschwerde der Beschwerdeführer bezüglich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der angeordneten Überprüfung bereits im damaligen Verfahren zu behandeln.
Im Verfahren VBI 2003/49 hat das Amt für Finanzdienstleistungen eine ausserordentliche Revision nach dem Bankengesetz verfügt und über die Tragung der Kosten dem Grunde nach entschieden. Diese Verfügung wurde vom damaligen Beschwerdeführer nicht angefochten, sondern erst die Verfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen, mit welcher der Beschwerdeführer zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet wurde. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in ihrer Entscheidung die Ansicht vertreten, dass es nicht zulässig sei, in eine generell nicht anfechtbare Verfügung einen Teil aufzunehmen, der dennoch anfechtbar sei. Das Amt für Finanzdienstleistungen hätte mit einer separaten Verfügung die Kostentragung bestimmen müssen, wenn sie darüber schon während oder am Anfang des Ermittlungsverfahrens entscheiden wolle.
Diese beiden Entscheidungen sind zum Teil widersprüchlich. Einerseits wird gesagt, dass die zuständige Behörde erst nach Abschluss der angeordneten Prüfung über die Kostentragungspflicht entscheiden solle und andererseits wird ausgeführt, dass über die grundsätzliche Kostentragungspflicht in einer separaten Verfügung zu entscheiden sei.
3. Rechtlich ist die am 05.05.2006 erlassene Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Kosten für die ausserordentliche Kontrolle zu tragen hat, eine sog. Feststellungsverfügung. Im Gegensatz zur Schweiz sind im liechtensteinischen LVG die Voraussetzungen des Erlasses von Feststellungsverfügungen, ebenso wie in Österreich, nicht explizit geregelt (siehe Art. 86 Abs. 2 Bst. b LVG). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der Erlass einer Feststellungsverfügung voraus, dass ein öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges Interesse einer Partei an der Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder dem Umfang von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten besteht. Die Feststellungsverfügung ist zudem subsidiärer Natur, d.h. sie ist nur dann zulässig, wenn mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung das schutzwürdige Interesse nicht gewahrt werden kann. Allerdings ist eine Feststellungsverfügung trotz der Möglichkeit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung auch dann zuzulassen, wenn mit ihr gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet werden kann (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Hehner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 91 ff.; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Wien 1995, Rz 406 ff.).
Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die vorgängige Feststellung der Kostentragungspflicht dem Grunde nach im öffentlichen Interesse ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dies zu verneinen. Für die Durchführung der angeordneten Überprüfung ist es nämlich nicht erforderlich, dass zunächst über die Kostentragung dem Grunde nach und erst in einem zweiten Schritt über die effektiv zu tragenden Kosten entschieden wird. Anders wäre es nur, wenn sich der Umfang der durchzuführenden Kontrolle nach der Kostentragungspflicht des Kontrollierten richten würde. Dies ist aber bei Kontrollen nach dem SPG nicht der Fall. Entsprechend hat die Verwaltungsbeschwerdeinstanz denn auch in ihrer Entscheidung VBI 2003/32 darauf hingewiesen, dass erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens über die Kosten entschieden werden solle. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen, wohl deswegen, weil die Unterinstanzen schon über die Kostentragungspflicht entschieden hatten, wurde über die damalige Feststellungsverfügung entschieden. Generell ist aber festzuhalten, dass eine Feststellungsverfügung über die Kostentragung dem Grunde nach im Rahmen einer angeordneten ausserordentlichen Kontrolle nicht im öffentlichen Interesse und daher nicht zulässig ist. Wenn aber eine Feststellungsverfügung unzulässigerweise ergangen ist, kann diese auch nicht in Rechtskraft erwachsen, weswegen der Verwaltungsgerichtshof nunmehr auch über die Kostentragung dem Grunde nach zu entscheiden hat.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 2 FMAG noch nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c) SPG für eine ausserordentliche Kontrolle vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe der FMA vor der Entscheidung über die Durchführung der ausserordentlichen Kontrolle schriftlich und mündlich zugesichert, dass die X AG in keine der vorgeworfenen kriminellen Machenschaften verwickelt sei. Auch seien bereits ein Jahr zuvor, im Mai 2005, im Rahmen der ordentlichen Sorgfaltspflichtsprüfung hinsichtlich der X AG keinerlei Beanstandungen festgestellt worden. Presseartikel in ausländischen Medien sollten bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 lit. c) SPG nicht schwerer wiegen, als das Ergebnis einer kurz zuvor durchgeführten ordentlichen Kontrolle. Der Gedanke daran, dass eine staatliche Behörde mit Überwachungsfunktion Anschuldigungen ausländischer Medien über ihre eigene Erkenntnis stelle, nur aus Angst vor negativer öffentlicher Darstellung durch diese Medien, mute befremdend an.
Wie die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht in ihrem Beschluss richtig ausgeführt hat, richtet sich im vorliegenden Fall die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kostentragung nicht nach Art. 26 Abs. 2 FMAG, sondern nach Art. 25 i.V.m. Art. 24 Abs. 9 SPG. Demnach ist der Beschwerdeführer dann zur Kostentragung verpflichtet, wenn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c) SPG Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder Umstände, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, vorliegen. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht hat in ihrer Begründung auch auf die Entscheidung VBI 2003/32 verwiesen, wonach an das gesetzliche Erfordernis des "Zweifels an der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten" kein zu strenger Massstab angelegt werden darf und auch durch Medienberichte begründet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner in dieser Entscheidung geäusserten Rechtsmeinung abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt auch den Ausführungen der Vorinstanz zu, dass im vorliegenden Fall auch Umstände vorlagen, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen liessen. Dass der Prüfer bei der ein Jahr zuvor durchgeführten ordentlichen Kontrolle keine wesentlichen Mängel festgestellt hatte, bedeutet auch nicht, dass die FMA davon hätte ausgehen müssen, dass die Medienberichte nicht zutreffend sind und daher keine ausserordentliche Kontrolle durchzuführen ist. Richtigerweise hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die ordentlichen Kontrollen nur stichprobenmässig durchgeführt werden. Eine vertiefte, sich auf bestimmte Geschäftsfälle beziehende Kontrolle kann daher gegenüber der ordentlichen Kontrolle ein anderes Ergebnis bringen und noch nicht entdeckte Mängel aufzeigen.
5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die ausserordentliche Prüfung habe ergeben, dass weder er noch die X AG in kriminelle Machenschaften im Zusammenhang mit der Y-Affäre verwickelt gewesen seien und dem entsprechend kein Anlass für eine ausserordentliche Kontrolle bestanden hätte, ist er darauf hinzuweisen, dass nicht vom Ergebnis der Prüfung auf die vorhandenen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung geschlossen werden kann. Ausschlaggebend für die Anordnung einer ausserordentlichen Prüfung ist allein, ob die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. c) SPG vorliegen. Ob bei einer ausserordentlichen Kontrolle Verstösse gegen die Sorgfaltspflichten festgestellt werden, was im Falle des Beschwerdeführers auch tatsächlich geschehen ist, spielt bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser ausserordentlichen Prüfung keine Rolle.
6. Der Beschwerdeführer hält die Auferlegung der Kosten der ausserordentlichen Kontrolle auch deswegen für unangemessen und unhaltbar, weil neben des Fehlens der Voraussetzungen für die Anordnung einer ausserordentlichen Kontrolle und dem Nachweis, dass die vorgebrachten Vorwürfe gegenstandslos sind, der Beschwerdeführer schon CHF 12'000,-- im Zuge der diversionellen Erledigung an das Land Liechtenstein zahlen musste. Unter diesem Aspekt handle es sich hier nicht um eine administrative Kosten-, sondern Strafverfügung.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei der ausserordentlichen Kontrolle festgestellten Sorgfaltspflichtswidrigkeiten CHF 12'000,-- gezahlt hat, um so das Strafverfahren diversionell zu erledigen, macht die Auferlegung der Kosten für die ausserordentliche Kontrolle nicht zu einer Strafverfügung oder lässt diese als unangemessen erscheinen. Wenn Sorgfaltspflichtsverletzungen festgestellt und geahndet werden, hat dies keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Kostentragung, schon gar nicht zugunsten des Kontrollierten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe schon Strafe zahlen müssen, weswegen ihm die Kosten der Kontrolle nicht aufgebürdet werden dürften, ist schlicht nicht nachvollziehbar.
7. Wie schon die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht festgehalten hat, ist die vom Beschwerdeführer gewünschte Anwendung der §§ 305a und 306 StPO aufgrund der Regelungen im SPG nicht möglich. Die Regelungen im SPG gehen den Bestimmungen der StPO als lex specialis vor.
Auch die vom Beschwerdeführer gewünschte "praxisrelevante Grundsatzentscheidung", wonach die Kosten einer ausserordentlichen Kontrolle gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c) SPG dann nicht vom Sorgfaltspflichtigen zu tragen sind, wenn sich aus der Prüfung keine Beanstandungen gegenüber ihm ergeben, widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen des SPG. Nach diesen ist das Ergebnis der Kontrolle für die Kostentragung nicht massgeblich, sondern nur die Frage, ob (objektiv) Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten bestanden haben und/oder Umstände vorgelegen sind, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen liessen (Art. 28 Abs. 1 lit. c) SPG). Im Übrigen ist bezüglich des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass anlässlich der ausserordentlichen Kontrolle Sorgfaltspflichtsverletzungen festgestellt wurden.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 23'456,80. Dem entsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 42,00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170,00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Juni 2009