VGH 2009/064
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf. StrasseStadt Tunesien
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG Landstrasse 60 9490 Vaduz
wegen: Freizügigkeitsleistung
gegen: die Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 08.05.2009, FMA-BK 2009/4
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 26. Mai 2009 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 8. Mai 2009, FMA 2009/4, wird abgewiesen. Spruchpunkt 1. der Entscheidung wird von Amtes wegen abgeändert und hat zu lauten wie folgt:
"Die Beschwerde vom 03.03.2009 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 02.03.2009, AZ. 6334, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt."
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1.020,-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskassa zu bezahlen.
1. Mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 8. Mai 2009, FMA-BK 2009/4, war die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 2. März 2009, AZ 6334, mit welcher ihrem Antrag auf Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos nicht stattgegeben worden war, mit der Massgabe keine Folge gegeben worden, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und die Unzuständigkeit der Finanzmarktaufsicht ausgesprochen wurde.
2. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit 1. März 2006 zu 100% erwerbsunfähig sei. Der Vorsorgeausweis der genannten Vorsorgeeinrichtung weise folgerichtig zum 01.01.2008 auf eine Beitragsbefreiung infolge Invalidität von 100% hin. Seit 01.03.2008 werde der Beschwerdeführerin aus dem von der A Anstalt mit der Sammelstiftung B als Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Art. 3 BPVG abgeschlossenen Kollektivvertrag zu Vertragsnummer 55 eine hundertprozentige Invalidenrente ausbezahlt. Die Polizze der Beschwerdeführerin werde im Versichertenbestand bis zur ordentlichen Pensionierung weitergeführt. Eine Überweisung der Freizügigkeitsleistung werde weder auf ein externes noch auf ein internes Sperrkonto vorgenommen.
3. Mit Schreiben vom 10.03., 03.04. und 28.05.2008 habe die Beschwerdeführerin um Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos bei der Sammelstiftung B ersucht, worauf die Finanzmarktaufsicht mit Schreiben vom 30.06.2008 mitgeteilt habe, dass die Überprüfung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos gemäss Art. 12 Abs. 4 BPVG erfülle. Nachdem diese Vorsorgeeinrichtung der Finanzmarktaufsicht mit Schreiben vom 17.07.2008 jedoch mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2006 erwerbsunfähig sei und seit 01.03.2008 eine volle Invalidenrente beziehe und somit dem Antrag auf Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos nicht entsprochen werden könne, habe die Finanzmarktaufsicht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2008 mitgeteilt, dass das Schreiben der Finanzmarktaufsicht vom 30.06.2008 als gegenstandslos zu betrachten sei und das Guthaben nicht freigegeben werden könne, da ein Leistungsfall im Sinne des BPVG eingetreten sei.
4. Die Finanzmarktaufsicht habe ihren Standpunkt im weiteren aufrechterhalten, sodass die Beschwerdeführerin am 09.09.2008 Klage beim Fürstlichen Landgericht gegen die Sammelstiftung B erhoben habe und die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 12 Abs. 4 BPVG in der Höhe von CHF [...] zufolge Verlegung des Wohnsitzes nach Tunesien begehrt habe. Mit Beschluss vom 21.10.2008, GZ 01CG.2008.282-6, habe das Fürstliche Landgericht die Klage der Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Es habe darin die Ansicht vertreten, dass Anträge auf Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen nach Art. 12 Abs. 4 BPVG ausschliesslich im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden wären und der ordentliche Rechtsweg der Beschwerdeführerin verwehrt sei. Einem von ihr gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs habe das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 29.01.2009, GZ 01CG2008.282-17, keine Folge gegeben, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.02.2009 die Finanzmarktaufsicht unter Hinweis auf das Ergebnis des Zivilrechtsstreites zur Entscheidung über das Begehren auf Auszahlung des Pensionskassenguthabens in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung aufgefordert habe.
5. Die Finanzmarktaufsicht habe daraufhin die angefochtene Verfügung vom 2. März 2009 erlassen, mit welcher sie dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben habe. Zur Begründung habe die Finanzmarktaufsicht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass dann, wenn, wie im Fall der Beschwerdeführerin, ein Leistungsfall eingetreten sei, eine Freizügigkeitsleistung nicht mehr erbracht werden könne.
6. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht äusserte dazu, dass die Beschwerdeführerin den von ihr behaupteten Anspruch nicht im Verwaltungsrechtsweg, sondern im Wege der ordentlichen Gerichte geltend zu machen habe. Sie sei gemäss Art. 102 Abs. 1 bis 3 (Art. 106 Abs. 1 lit. a und b) i.V.m. Art. 103a LVG berechtigt, allfällige Verstösse gegen zwingende gesetzliche Vorschriften auch ohne entsprechenden Antrag eines Beschwerdeführers wahrzunehmen und entsprechend Abhilfe zu schaffen. Dazu gehöre ebenfalls auch die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, wobei den Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Verfahren des Fürstlichen Landgerichtes zu AZ 01CG2008.282 keinerlei bindende Wirkung zukomme, habe doch über allfällige Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gericht und Verwaltungsbehörden letztlich der Staatsgerichtshof zu entscheiden (Art. 24 Abs. 1 bis 3 LVG).
Den ordentlichen Gerichten sei zunächst darin Recht zu geben, dass die Kompetenz zur Entscheidung über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 und 4 BPVG gemäss Art. 12 Abs. 5 BPVG ausschliesslich der Finanzmarktaufsicht zukomme. Art. 12 Abs. 5 BPVG sei als Ausnahmebestimmung zu Art. 24 anzusehen und weise somit die Entscheidung über die Barauszahlung in Freizügigkeitsleistungen ausschliesslich dem Verwaltungsrechtsweg zu.
Dennoch sei die Finanzmarktaufsicht nicht zur Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin zuständig, sondern läge die Zuständigkeit bei den ordentlichen Gerichten: Nach Art. 3 Abs. 1 BPVG sei jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen und habe diese bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern. Diese obligatorische Versicherung erlösche nach Art. 4 Abs. 4 BPVG, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst, die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung endgültig eingestellt werde oder wenn der Jahreslohn den in Art. 4 Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreiche. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles laufe die Versicherung jedoch weiter, bis sämtliche Versichertenleistungen erbracht seien. Eine Freizügigkeitsleistung habe die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BPVG dann zu erbringen, wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheide. Diese Freizügigkeitsleistung sei nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BPVG weiterhin für die Vorsorge des aus der Versicherung ausscheidenden Arbeitnehmers zu verwenden und zu diesem Zweck entweder an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers zu überweisen oder – falls sich dies nicht durchführen lasse – als Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolizze einzuzahlen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer Liechtensteinischen Bank einzulegen.
Umgelegt auf den hier zu beurteilten Sachverhalt bedeute dies, dass eine Freizügigkeitsleistung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BPVG seitens der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin noch gar nicht erbracht worden sei. Die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin halte vielmehr ausdrücklich fest, dass sie die Polizze entsprechend dem Erwerbsunfähigkeitsgrad im Versichertenbestand bis zur ordentlichen Pensionierung weiterführe. Die Vorsorgeeinrichtung stelle sich somit auf den Standpunkt, dass die Versicherung nicht erloschen, sondern der Versicherungsfall eingetreten sei, weshalb die Versicherung weiterlaufe, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht worden seien, was zur Folge habe, dass eine Freizügigkeitsleistung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BPVG von ihr (der Vorsorgeeinrichtung) nicht zu erbringen sei.
Daraus ergebe sich jedoch, dass kein Fall des Art. 12 Abs. 3 oder 4 BPVG, der die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht nach sich ziehen würde, gegeben sei. Es sei seitens der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin noch keine Freizügigkeitsleistung erbracht worden, weshalb auch nicht über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung entschieden werden könne. Aus diesem Grund sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen, der Antrag der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen und die Unzuständigkeit der Finanzmarktaufsicht im Sinne des Art. 24 Abs. 4 LVG auszusprechen gewesen.
7. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher beantragt wurde,.dieser Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der FMA Beschwerdekommission vom 08.05.2009 zu FMA-BK 2009/4, ersatzlos aufzuheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und -entscheidung an diese zurückzuleiten. Auf die dabei geltend gemachten Beschwerdegründe wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachstehenden Entscheidungsgründen näher eingegangen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Finanzmarktaufsicht bei und beriet in seiner nicht öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
9. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die am (...) 1950 geborene Beschwerdeführerin war Arbeitnehmerin der A Anstalt, Triesen, und als solche bei deren Vorsorgeeinrichtung, nämlich bei der Sammelstiftung B der C Lebensversicherungs-Gesellschaft, im Sinne des BPVG versichert. Die Beschwerdeführerin ist seit 1. März 2006 zu 100% erwerbsunfähig. Der Vorsorgeausweis dieser Vorsorgeeinrichtung weist unter der Rubrik „Risikoleistungen“ zum 1. Januar 2006 aus: „Bei voller Erwerbsunfähigkeit: jährliche Invalidenrente bei Krankheit, Wartefrist 24 Monate CHF [...].“
10. Seit 1. März 2008 wird der Beschwerdeführerin aus dem von der A Anstalt mit der Sammelstiftung B als Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Art. 3 BPVG abgeschlossenen Kollektivvertrag zu Vertragsnummer 55 eine hundertprozentige Invalidenrente ausbezahlt. Die Polizze der Beschwerdeführerin wird im Versichertenbestand bis zur ordentlichen Pensionierung weitergeführt. Eine Überweisung der Freizügigkeitsleistung wurde weder auf ein externes noch auf ein internes Sperrkonto vorgenommen.
11. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.10.2008, 01 CG.2008.282, wurde eine Klage der Beschwerdeführerin dieses Verfahrens gegen die Sammelstiftung B der C Lebensversicherungs-Gesellschaft auf Ausbezahlung von CHF [...] wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Einem von der Klägerin und Beschwerdeführerin dieses Verfahrens dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom 29.01.20009, 01 CG.2008.282, keine Folge gegeben und der angefochtene erstgerichtliche Beschluss bestätigt.
12. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter den Geltungsbereich des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, fällt. Dieses regelt gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge und legt die Mindestbestimmungen für die obligatorische Vorsorge fest. Es enthält ferner die allgemeinen Vorschriften für die obligatorische und die freiwillige betriebliche Vorsorge.
Gemäss Art. 4 Abs. 4 BPVG erlischt die Versicherung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst, die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung endgültig eingestellt wird oder wenn der Jahreslohn den in Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreicht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind.
Wenn der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) eingetreten ist, läuft die darauf abstellende Invaliditätsversicherung gemäss dieser Bestimmung solange weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind, das heisst, bis die versicherte Person das Rentenalter erreicht hat. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 8a Abs. 3 BPVG, wonach die Invalidenrente solange läuft, als der Versicherte im Sinne der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist, längstens aber bis er das Rentenalter erreicht hat. Anschliessend besteht Anspruch auf Altersleistungen.
13. Eine so genannte Freizügigkeitsleistung, um deren Auszahlung es im vorliegenden Fall geht, ist gemäss Art. 11 Abs. 1 BPVG zu erbringen, wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grunde als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet. Die Art der Verwendung der Freizügigkeitsleistung wird in Art. 12 BPVG geregelt. Im gegebenen Zusammenhang ist vor allem Abs. 5 dieser Bestimmung von Bedeutung, wonach die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Abs. 3 und 4 bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden kann. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind und entscheidet über die Auszahlung. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 23 Abs. 1 BPVG die Finanzmarktaufsicht.
14. Eine Analyse dieser zitierten Gesetzesbestimmungen zeigt, dass die ordentlichen Gerichte einen Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung tatsächlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen müssen. Es ist damit auch eindeutig, dass zur Entscheidung über einen Antrag auf Barauszahlung die Aufsichtsbehörde, also die Finanzmarktaufsicht zuständig ist.
15. Bevor allerdings überhaupt über die Frage der Barauszahlung zu entscheiden ist, muss geklärt sein, ob eine Freizügigkeitsleistung überhaupt zu erbringen ist. Nach der Systematik des Gesetzes ist nämlich über eine allfällige Verwendung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 12 BPVG (die Ausbezahlung ist ein Unterfall der "Verwendung") nur dann zu entscheiden , wenn eine Freizügigkeitsleistung überhaupt zu erbringen ist (Art. 11 BPVG).
Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht geht davon aus, dass die ordentlichen Gerichte für diese Entscheidung zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dieser Auffassung grundsätzlich bei: Gemäss Art. 24 BPVG werden Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Streitigkeit offenkundig vor, da im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens die Sammelstiftung B der C Lebensversicherungs-Gesellschaft, also ihre Vorsorgeeinrichtung, geklagt hat. Diese Klage ist zwar, wie dargestellt, von den ordentlichen Gerichten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden, weil die Gerichte offenkundig davon ausgingen, es handle sich um eine Klage auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Im Hintergrund dieser Klage steht aber der Rechtsstreit, ob eine Freizügigkeitsleistung überhaupt zu erbringen ist, worauf auch die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht aber zutreffend hinweist.
16. Die Frage, ob eine Freizügigkeitsleistung überhaupt zu erbringen ist, ist von der Finanzmarktaufsicht und daher im Instanzenweg von der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht und vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht als Vorfrage zu klären. Es handelt sich vielmehr um eine Art sukzessiver Zuständigkeit: Die Entscheidung der ersten Behörde (im vorliegenden Fall der ordentlichen Gerichte) ist Voraussetzung dafür, dass die zweite Behörde (die Finanzmarktaufsicht) überhaupt tätig werden kann. Hätten die Verwaltungsbehörden diese Entscheidung gleichsam als Vorfrage zu klären, hätte der Einzelne die Wahl, die Sache entweder vor den Gerichten oder vor den Verwaltungsbehörden austragen zu lassen. Dies wäre mit dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Solange daher die Erbringung einer Freizügigkeitsleistung nicht feststeht, nötigenfalls durch gerichtliches Urteil, stellt sich auch die Frage ihrer Verwendung nicht.
17. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Finanzmarktaufsicht grundsätzlich bei, dass die Voraussetzungen für eine Erbringung einer Freizügigkeitsleistung nach Art. 11 BPVG nicht vorliegen. Auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes ist diese nämlich nur dann zu erbringen, wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet (also typischerweise bei einem Wechsel des Arbeitgebers). Im vorliegenden Fall ist aber gerade der Tatbestand der Invalidität der Beschwerdeführerin eingetreten. Wie die Vorinstanzen insgesamt richtig ausführen, ist damit der Versicherungsfall eingetreten und es wäre unsachlich, neben der Auszahlung der Versicherungsleistung zum gegenwärtigen eine Auszahlung der angesparten Vorsorge hinzutreten zu lassen, zumal nach Erreichen des Pensionsalters die Versicherungsleistung der Pensionsversicherung erbracht wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass genau diese Frage von den Gerichten zu entscheiden ist.
18. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass diese rechtliche Beurteilung für sie angesichts der bereits erfolgten Zurückweisung ihrer Klage im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten problematisch ist. Wie aber auch die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht in ihrer angefochtenen Entscheidung festhält, kann dies aber auch an der Formulierung der Klage im gerichtlichen Verfahren liegen, die auf die Bezahlung einer Geldleistung und nicht auf die Erbringung einer Freizügigkeitsleistung (auf ein Pensionskassen-Sperrkonto) gerichtet ist(Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 13.02.2009 an die Finanzmarktaufsicht). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedenfalls nicht in der Lage, angesichts des klaren Gesetzeswortlauts eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Beurteilung dieser Frage anzunehmen.
19. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht die Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, entgegen, wonach, wenn der Versicherte eine volle Invalidenrente bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht bereits durch eine Freizügigkeitspolizze zusätzlich versichert wird, die Freizügigkeitsleistung auf Verlangen des Versicherten vorzeitig ausbezahlt werde. Diese Bestimmung ist, isoliert gelesen, tatsächlich missverständlich, sodass eine nähere Auseinandersetzung damit geboten ist.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich Art. 9 BPVV auf die Verwendung der Freizügigkeitsleistung im Sinne des Art. 12 BPVG bezieht. Die zitierte Verordnungsbestimmung führt nämlich die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 BPVG näher aus, wonach die Regierung nähere Bestimmungen über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung bei Tod und Invalidität zu erlassen hat. Diese Bestimmung kommt aber, wie schon dargelegt, nur dann zur Anwendung, wenn eine Freizügigkeitsleistung nach Art. 11 BPVG überhaupt zu erbringen ist. Genau dies ist aber noch von den Gerichten materiell zu entscheiden. Aus Art. 9 BPVV ist daher für die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nichts zu gewinnen.
20. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht war allerdings nicht im Recht, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Antrag war, wie den Akten entnommen werden kann, auf die Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos und Auszahlung einer Geldsumme gerichtet. Sie hat sich an die für die Auszahlung zuständige Behörde, die Finanzmarktaufsicht gewandt. Die Behörde erster Instanz hätte den Antrag (lediglich) mit der Begründung abweisen müssen, dass die Anspruchsvoraussetzung nicht vorliegt, weil keine Freizügigkeitsleistung im Sinne des Art. 11 BPVG erbracht wurde. Im Ergebnis war jedoch die inhaltliche Abweisung berechtigt. Eine Unzulässigkeit des Rechtsweges, wie die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vermeint, wäre jedoch nur dann vorgelegen, wenn die Behörde abstrakt nicht für die Auszahlung zuständig gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Da die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht den Antrag somit unzulässigerweise zurückgewiesen hat, statt die Verfügung der Finanzmarktaufsicht zu bestätigen, war der Spruch der angefochtenen Entscheidung entsprechend abzuändern. Eine Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekommission aus diesem Grund kommt aber nicht in Betracht, da sonst ein verfahrensmässiger Leerlauf eintreten würde: Die Behörde müsste eine neuerliche Entscheidung unter vollständiger Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes erlassen, die nicht anders lauten könnte als die hier getroffene Entscheidung. Die Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund auch nicht um eine Instanz verkürzt worden.
21. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, S. 157). Vorliegendenfalls geht es um die Freigabe eines Pensionskassen-Sperrkontos mit einem Guthaben von CHF [...]. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 170.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 850.00.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 2. Oktober 2009