VGH 2009/100
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf
New York 10017 USA
vertreten durch:
Wanger Advokaturbüro 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 9. Juni 2009, RA 2009/1434-7623/09
wegen: Markeneintragung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 12. November 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 16. Juli 2009 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 09. Juni 2009, RA 2009/1434-7623/09, wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510,00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 02. März 2009 wies das Amt für Handel und Transport das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Marke "CHASE MANHATTAN" für die internationalen Waren- und Dienstleistungsklassen 16 (Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel; Fotografien, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke) und 36 (Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen) in das liechtensteinische Markenregister zurück. Das Amt sah die Eintragungsfähigkeit nicht als gegeben an, da das Zeichen einen geografischen Hinweis auf die Vereinigten Staaten von Amerika enthalte und die Warenliste nicht auf Produkte US-amerikanischer Herkunft eingeschränkt sei. Eine Marke, welche geeignet sei, das Publikum über die geografische Herkunft einer Ware zu täuschen, könne nicht in das liechtensteinische Markenregister eingetragen werden. Die Beschwerdeführerin habe in der Warenklasse 16 eine Vielzahl von Waren angeführt, welche durchaus zu einer Täuschungsgefahr über die geografische Herkunft beim Abnehmerkreis führen könnte. Zudem lehne sich die liechtensteinische Markenschutzgesetzgebung und somit auch deren Praxis stark an die schweizerische an. Diesbezüglich sei es für das Amt ein Präjudiz, dass die gegenständliche Marke "CHASE MANHATTAN" im schweizersichen Register mit einer Einschränkung der Produkte der Warenklasse 16 auf Waren US-amerikanischer Herkunft eingetragen worden sei.
Auch wenn eine Marke zu einem früheren Zeitpunkt ohne Einschränkung in das Markenregister eingetragen worden sei, werde diese bei einer Neueintragung, im Gegensatz zu einer Verlängerung, erneut geprüft. Die von der Beschwerdeführerin im Weiteren mit der Forderung auf Gleichbehandlung angeführten Marken (Liechtensteinische Landesbank und "SEE THE USA THE 66 WAY") weichten entweder in ihrer Art oder gemäss der beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der gegenständlichen Marke ab, sodass diese nicht ohne weiteres verglichen werden könnten.
2. Gegen die Verfügung des Amtes für Handel und Transport erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. März 2009 Beschwerde an die Regierung. Sie brachte vor, dass die Beurteilung der Täuschungsgefahr einer geografischen Bezeichnung aus Sicht der liechtensteinischen Endabnehmer zu erfolgen habe, wobei eine Irreführung bei einem beachtlichen Teil der Abnehmerschaft befürchtet werden müsse. Im vorliegenden Fall setzten sich die Endabnehmer aus bestehenden und potentiellen liechtensteinischen Kunden der Beschwerdeführerin zusammen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Produkte der Warenklasse 16 von der Beschwerdeführerin stets in Zusammenhang mit der Erbringung und Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwendet oder in Verkehr gebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin bzw. die aus der Chase Manhattan Bank hervorgegangene Chase Bank unterhielten weder eine Niederlassung in Liechtenstein noch seien sie aktiv am liechtensteinischen Markt präsent. Daher definierten sich die massgebenden Verkehrskreise anhand allenfalls vereinzelt bestehenden und anhand der potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin in Liechtenstein, nämlich liechtensteinischen Finanzdienstleistern als institutionelle Kunden und allenfalls vereinzelten liechtensteinischen Bankkunden mit einer gewissen geschäftlichen oder sonstigen Nahebeziehung zu den USA oder zur Beschwerdeführerin.
Die Chase Manhattan Bank sei während 45 Jahren eine der grössten Banken der USA gewesen. Die potentiellen Endabnehmer würden daher die gegenständliche Marke "CHASE MANHATTAN" zu allererst mit Bank- und Finanzdienstleistungen assoziieren. Aufgrund der grossen Bekanntheit dieser Marke würde das geografische Element "Manhattan" gar keine Herkunftsangabe darstellen. Durch die grosse Bekanntheit und jahrelange internationale Präsenz der Marke in Verbindung mit der Chase Manhattan Bank sei der geografische Gehalt des Elements "Manhattan" derart in den Hintergrund getreten, dass die massgeblichen Verkehrskreise dieses Element nurmehr als symbolischen Bestandteil eines Fantasienamens verstehen würden. Die gegenständliche Marke löse daher keinerlei Erwartungshaltungen hinsichtlich der Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus. Die fehlende Erwartungshaltung hinsichtlich der Herkunft werde noch deutlicher, wenn man sich die praktische Verwendung von Produkten der Warenklasse 16 durch die Beschwerdeführerin ansehe. Eine solche erfolge in jedem Fall im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen im weitesten Sinne, da eine andere Verwendung rechtlich auch gar nicht erlaubt sei. Daraus folge, dass eine Verwendung der Marke "CHASE MANHATTAN" ebenfalls in einem bestimmten Zusammenhang mit der Bewerbung und Erbringung von Bank- und Finanzdienstleistungen erfolge.
Eine präjudizielle Wirkung schweizerischer Verwaltungsentscheide sei abzulehnen, da lediglich schweizerische oberstgerichtliche Entscheidungen eine derartige Wirkung für die liechtensteinische Rechtspraxis entfalten könnten. Vielmehr hätte sich die Vorinstanz auf ihre eigene Praxis beziehen müssen. So sei die Marke "Liechtensteinische Landesbank" u.a. für die Klasse 16 ohne jegliche geografische Einschränkung eingetragen worden. Ebenso die Marke "SEE THE USA THE 66 WAY" für die Warenklasse 32, welche u.a. Biere, Mineralwässer, alkoholische Getränke und Fruchtsäfte umfasse. Zum Schluss rügt die Beschwerdeführerin, dass das Amt keine eigenen Nachforschungen angestellt bzw. Beweismittel erhoben habe.
3. Mit Entscheidung vom 9.06.2009 gab die Regierung der Beschwerde insoweit statt, als die Entscheidung des Amtes für Handel und Transport vom 02.03.2009 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über das Eintragungsgesuch unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung zurück geleitet wurde. Gleichzeitig entschied die Regierung aber auch, dass das Zeichen "CHASE MANHATTAN" für die Klasse 16 zurück zu weisen und für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 36 im Markenregister einzutragen sei. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und der schweizerischen Rechtsprechung bezüglich geografischen Herkunftsangaben hielt die Regierung in den Entscheidungsgründen fest, dass die Marke "CHASE MANHATTAN" eine direkte geografische Herkunftsbezeichnung im Sinne von Art. 45 MschG sei. Dominierender Bestandteil der Marke "CHASE MANHATTAN" sei "Manhattan", dem kein klar erkennbarer Symbolgehalt beigemessen werden könne, der jeglichen Herkunftsbezug ausschliessen würde. Massgebliche Abnehmer von Waren der Klasse 16 sei die breite Käuferschaft, da die Waren so allgemein formuliert worden seien, dass sie die breite Käuferschaft und nicht ausschliesslich die Bankkunden beträfen. Es sei zudem davon auszugehen, dass nur wenige Personen in Liechtenstein das Zeichen "CHASE MANHATTAN" mit der Beschwerdeführerin bzw. mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen in Verbindung brächten. Die Erwartungshaltung des Abnehmerkreises verhalte sich demzufolge dahin gehend, dass ein Produkt, welches unter dem Namen "CHASE MANHATTAN" vertrieben werde, die Erwartung wecke, dass es sich hierbei um ein Produkt US-amerikanischer Herkunft handle. Der Begriff "Manhattan" als Stadtteil von New York sei in Liechtenstein durch die Präsenz in den Medien und in diversen Filmen hinreichend bekannt und New York eine beliebte Feriendestination.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, die Marke "CHASE MANHATTAN" habe sich als Unternehmensbezeichnung und als Marke im Verkehr durchgesetzt, so ist darauf hinzuweisen, dass zum Beweis lediglich eine Kopie des Wikipedia-Eintrags vorgelegt worden sei und diesbezüglich weitergehende Beweise notwendig gewesen wären. Auch dass die gegenständliche Marke schon einmal ohne Einschränkung im Markenregister eingetragen gewesen sei, sei unerheblich, da eine Neueintragung nach heutigen Gesichtspunkten geprüft werde.
Zum Vorbringen der Gleichbehandlung mit der eingetragenen Marke "Liechtensteinische Landesbank" führte die Regierung aus, dass mit dieser Marke jeder Liechtensteiner die Bank in Verbindung bringe und nicht einen geografischen Hinweis. Da die Liechtensteinische Landesbank in Liechtenstein eine grosse Bekanntheit geniesse, bestehe keine Irreführungsgefahr über die Herkunft der Waren, da keinerlei diesbezügliche Erwartungen bestünden, sondern sofort die Bank dahinter erkannt werde. Nicht als Herkunftsangaben würden Zeichen gelten, die vom Publikum ausschliesslich als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden würden.
Bezüglich der Eintragung der Marke für die beantragten Dienstleistungen der Klasse 36 kam die Regierung zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 47 MschG erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin in den USA domiziliert sei.
4. Gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.07.2009 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dieser Beschwerde Folge geben und die Regierungsentscheidung im Anfechtungsumfang aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück verweisen und weiters das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten zu ersetzen.
5. Mit Schreiben vom 12.08.2009 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 11.08.2009 nicht auf die Vorstellung eingetreten sei und daher die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Amtes für Handel und Transport und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 12. November 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Demnach beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Marke "CHASE MANHATTAN" für die internationalen Waren- und Dienstleistungsklassen 16 (Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke) und 36 (Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen) in das liechtensteinische Markenregister.
2. Die Unterinstanzen haben die Markeneintragung für die angemeldeten Waren der Klasse 16 wegen möglicher Irreführung der Abnehmer über die Herkunft dieser Waren abgelehnt. Das Amt für Handel und Transport und die Regierung vertreten die Ansicht, dass bei den angesprochenen Abnehmern das Zeichen "CHASE MANHATTAN" für die in der Klasse 16 angemeldeten Waren eine Herkunftserwartung weckt. Das Amt für Handel und Transport wäre aber bereit gewesen, "CHASE MANHATTAN" als Marke einzutragen, wenn die Waren der Klasse 16 auf solche US-amerikanischer Herkunft eingeschränkt worden wären.
Dem gegenüber hat das Amt für Handel und Transport die Markeneintragung für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 nicht beanstandet und die Regierung hat entschieden, dass diesbezüglich eine Eintragung zu erfolgen hat.
3. Nach Art. 2 lit. c) des Markenschutzgesetzes, LGBl. 1997 Nr. 16 (MschG), sind vom Markenschutz u.a. irreführende Zeichen ausgeschlossen. Diese Bestimmung entspricht wörtlich ihrer schweizerischen Rezeptionsvorlage, weswegen zur Bestimmung, was unter einem irreführenden Zeichen zu verstehen ist, auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurück gegriffen werden kann.
Irreführend ist ein Zeichen u.a. dann, wenn es eine geografische Angabe enthält und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 128 III 460; BGE 132 III 772). Die geografische Angabe muss somit bei den massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwartung wecken, damit sie vom Schutz ausgeschlossen ist. Eine Herkunftserwartung kann ausgeschlossen werden, wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in Liechtenstein unbekannt ist, das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet, das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist (BGE 128 III 454). Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können (BGE 132 III 772).
4. Neben der schweizerischen Praxis rechtfertigt sich aber auch die Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung, da die Markenrichtlinie 89/104/EWG in den EWR übernommen wurde. Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie bestimmt u.a., dass Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Herstellung der Ware dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind. In seinem Urteil vom 04.05.1999 hat der Europäische Gerichtshof zu Art. 3 Abs. 1 Bst. c) der Richtlinie ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift
nicht nur die Eintragung solcher geografischer Bezeichnungen als Marken verboten ist, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden, sondern auch solcher geografischer Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffende Warengruppe verwendet werden können;
die zuständige Behörde in den Fällen, in denen die betreffende geografische Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell nicht mit der betroffenen Warengruppe in Verbindung gebracht wird, prüfen muss, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Warengruppe bezeichnet werden kann;
bei dieser Prüfung insbesondere von Belang ist, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Warengruppe haben;
die Verbindung zwischen der betreffenden Ware und dem geografischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort beruht.
Das Gericht 1. Instanz der Europäischen Gemeinschaft hat in seinem Urteil vom 15.10.2008 (Port Louis) unter Hinweis u.a. auf das zitierte Urteil des EuGH entschieden, dass von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die für die betroffene Art von Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden sowie geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen in Zukunft verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren freigehalten werden müssen. Geografische Bezeichnungen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind und Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird, können hingegen eingetragen werden.
In diesen Urteilen ging es zwar nicht um die Irreführung einer Herkunftsbezeichnung, sondern um deren Freihaltebedürfnis. Die Kriterien der Eintragungsfähigkeit überschneiden sich jedoch teilweise.
5. Die Regierung verweist in ihrer Entscheidung auch auf Art. 45 Abs. 1 und 3 MschG, wonach der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben, von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind sowie eines Namens, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt, unzulässig ist. Die Bestimmungen über die Herkunftsangaben (Art. 45 ff. MschG) wurden ebenfalls aus der Schweiz rezipiert (Art. 47 ff. chMschG). Zum Zusammenhang zwischen den absoluten Ausschlussgründen gemäss Art. 2 lit. a) und c) und den Herkunftsangaben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.03.2009, B-386/2008, ausgeführt, dass der Ausschluss geografischer Angaben vom Markenschutz den Schutz von Herkunftsangaben nach Art. 47 ff. MschG ergänzen solle, weshalb vom Schutz des MschG nicht nur zutreffende, sondern auch unrichtige und irreführende Angaben über die geografische Herkunft ausgenommen seien. Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 MschG unterschieden sich grundsätzlich von Marken. Ihr Schutz sei wettbewerbsrechtlicher Natur und setze keine Registrierung voraus. An ihnen bestünden, anders als an Marken, auch keine subjektiven Ausschliesslichkeitsrechte. Ihre Einordnung in das MschG sei weniger durch Verwandtschaft der Gesetzesmaterie als durch historisch-politische Umstände bedingt.
6. Die Beschwerdeführerin wirft der Regierung vor, dass sie dem Zeichen "CHASE MANHATTAN" trotz Hinweis auf die schweizerische Rechtsprechung keinen klar erkennbaren Symbolgehalt beigemessen habe, sondern von einer direkten geografischen Herkunftsbezeichnung ausgehe. In der Schweiz seien die Zeichen "Galapagos" für Fernsehgeräte, "Kongo" für Schuhwichse, "Alaska" für mentholhaltige Zigaretten, "Südpol" für Kühlschränke und "Ätna" für Bunsenbrenner als Fantasiezeichen ins Markenregister eingetragen worden. Diese Zeichen würden aber selbstredend automatisch zum betreffenden Land bzw. zur Region führen und hätten im Gegensatz zum Begriff "Manhattan" keinen speziellen Sinngehalt. "Manhattan" stehe ganz eindeutig für Business im Allgemeinen und für Finanzwesen im Speziellen, da Manhattan als über 200 Jahre altes US-Wirtschaftszentrum mit globaler Bedeutung bekannt sei.
Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich, was ein Fantasiezeichen mit Symbolgehalt ist. Ein Zeichen gilt dann als Fantasiezeichen, wenn der darin enthaltene geografische Name auf gewisse Eigenschaften des Produktes anspielt und es offensichtlich oder zumindest naheliegend ist, dass es sich bei diesem Namen nicht um eine eigentliche Herkunftsangabe handelt. So ist z.B. der Südpol zwar der südlichste Punkt der Erde auf dem Festland der Antarktis und damit eine geografische Angabe. Niemand würde aber auf die Idee kommen, dass an diesem Punkt im ewigen Eis Waren produziert würden. Vielmehr verbindet man mit dem Begriff "Südpol" Kälte, was auf die Eigenschaft und den Zweck eines Kühlschrankes hindeutet. Bei Manhattan als Kultur- und Finanzplatz ist aber nicht erkennbar, auf welche Eigenschaften der angemeldeten Produkte angespielt werden soll.
7. Die Beschwerdeführerin hält auch die von der Regierung festgelegten massgebenden Abnehmer der Waren für verfehlt. Aus den in der Klasse 16 angemeldeten Waren könne nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die breite Käuferschaft und nicht ihre potentiellen Bankkunden angesprochen würden. Die Waren der Klasse 16 würden von der Beschwerdeführerin ausschliesslich im Zusammenhang mit der Erbringung und Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwendet und in den Verkehr gebracht.
Die Regierung ist zu Recht davon ausgegangen, dass die massgeblichen Abnehmer der angemeldeten Waren in der Klasse 16 die breite Käuferschaft bzw. der Grossteil der liechtensteinischen Bevölkerung ist.
8. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass einem Grossteil der in Liechtenstein tätigen Personen aus dem Dienstleistungsbereich der Begriff bzw. das Unternehmen "CHASE MANHATTAN" geläufig sei. Immerhin betrage zum Stichtag 31.12.2007 der Anteil der Beschäftigten im Dienstleistungssektor 55,4 %, hiervon in den speziellen Bereichen Kredit und Versicherungswesen sowie Rechtsberatung und Treuhandwesen 16 %. Überdies handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine der grössten Banken der USA, welche schon seit 45 Jahren unter der Bezeichnung "CHASE MANHATTAN" firmiere und auf den internationalen Märkten auftrete.
Mit der Beschwerdeführerin kann wohl davon ausgegangen werden, dass den meisten Beschäftigten im Finanzdienstleistungsbereich das Zeichen "CHASE MANHATTAN" bekannt ist. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum dieses Zeichen Beschäftigten in anderen Dienstleistungsbereichen, wie z.B. dem Gastgewerbe oder dem Gesundheits- und Sozialwesen, bekannt sein soll. Lediglich ein kleinerer Teil der liechtensteinischen Bevölkerung beschäftigt sich mit den internationalen Finanzmärkten und erkennt daher in dem Zeichen "CHASE MANHATTAN" eine Bank bzw. einen Anbieter von Finanzdienstleistungen.
9. Da das Zeichen "CHASE MANHATTAN" weder als Fantasiezeichen aufgefasst wird noch bei den betroffenen Abnehmern überwiegend für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bekannt ist, ist zu prüfen, ob bei den angemeldeten Waren eine Herkunftserwartung aus anderen Gründen ausgeschlossen werden kann.
New York City und dessen Stadtteil Manhattan sind als Kultur- und Finanzplatz bekannt. Zu den wichtigsten Wirtschaftsbereichen zählen u.a. die chemische und die elektronische Industrie, die Druckindustrie, Textilindustrie sowie der Dienstleistungsbereich (Die freie Enzyklopädie Wikipedia). Für die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Waren in der Klasse 16 ist wohl Manhattan als Produktionsstandort nicht berühmt. Im Jahr 2008 wurden denn auch in Liechtenstein gemäss der Statistik der Eidgen. Zollverwaltung, Region Liechtenstein, z.B. kein Papier oder Papierwaren aus den USA eingeführt. Für die massgeblichen Abnehmerkreise ist es aber durchaus vorstellbar, dass die angemeldeten Waren in der Klasse 16 in Manhattan bzw. New York City hergestellt werden, da sich Manhattan durchaus als Produktionsort eignet. Somit kann eine Täuschungsgefahr mit der Herkunftsangabe "Manhattan" nicht ausgeschlossen werden.
10. Die Beschwerdeführerin wirft der Regierung vor, sie habe in ihrer Entscheidung keinerlei spezifische Ausführungen hinsichtlich der Gleichbehandlung mit der Marke "SEE THE USA THE 66 WAY" gemacht.
Es ist richtig, dass die Regierung in ihrer Entscheidung die genannte Marke nicht explizit erwähnt hat. Allerdings hat sie in Punkt 19. der Entscheidung ausgeführt, dass im Rahmen der Markenprüfung eine Gleichbehandlung nur dann in Frage komme, wenn die Zeichen in jeder relevanten Hinsicht vergleichbar seien, insbesondere auch nach den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Damit hat aber die Regierung begründet, warum eine Gleichbehandlung mit der vorgenannten Marke nicht in Frage kommt, da es sich bei den beanspruchten Waren dieser Marke um Getränke handelt und nicht um solche der Klasse 16.
11. Abschliessend bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Regierung die zahlreichen ausländischen Eintragungen des streitgegenständlichen Zeichens nicht berücksichtigt habe.
Ausländische Markeneintragungen sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn es um das Kriterium Gemeingut bzw. Freihaltebedürfnis eines Zeichens gemäss Art. 2 lit. a) MSchG geht. So wäre es z.B. nicht sinnvoll, ein Freihaltebedürfnis einer Herkunftsangabe für Liechtenstein anzunehmen, wenn das Land, auf welches die Herkunftsangabe hinweist, das Zeichen nicht als freihaltebedürftig beurteilt. Auf der anderen Seite ist es aber möglich, dass sich ein Zeichen in einem Land durchgesetzt hat oder zumindest allgemein bekannt ist und die angesprochenen Verkehrskreise mit diesem Zeichen keine geografische, sondern rein betriebliche Herkunftserwartung verbinden, wohingegen dieses Zeichen in einem anderen Land sich weder durchgesetzt hat noch allgemein bekannt ist.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Marke "CHASE MANHATTAN" in der Schweiz auch nur mit der Einschränkung auf Waren US-amerikanischer Herkunft eingetragen wurde, obschon in anderen Ländern keine Einschränkung erfolgte.
12. Die Beschwerdeführerin rügt auch die Kostenentscheidung der Regierung. Entgegen ihrem Vorbringen hat die Regierung die Kostenentscheidung sehr wohl mit Hinweis auf Art. 35 LVG und der gängigen Praxis begründet. Gemäss Art. 35 Abs. 1 LVG hat in Verfahren, welche nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden dürfen, der Antragsteller alle Kosten und Gebühren des Verfahrens zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin vor der Regierung im strittigen Punkt (Eintragung mit oder ohne Einschränkung) unterlegen.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin den Streitwert mit CHF 100'000,-- unter Hinweis auf § 3 Ziff. 4 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer angegeben. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85,00 und die Entscheidungsgebühr CHF 425,00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 12. November 2009