Art. 49 Bst. a iVm Art. 48 Abs. 2 AuG: Bei der Prüfung, ob eine Niederlassungsbewilligung wegen mehrerer Straftaten zu widerrufen ist, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dazu gehört nicht nur das öffentliche Interesse des Schutzes der künftigen inländischen Ruhe und Sicherheit, sondern auch das Interesse des Ausländers am Verbleib im Inland und damit an der Verhinderung von Nachteilen, die mit dem Widerruf verbunden wären. Trotz mehrerer strafrechtlichen Verurteilungen und Verwarnungen erfolgt im gegenständlichen Fall kein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine realistische Chance auf Reintegration hat.
VGH 2009/104
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf ... 9490 Vaduz
derzeit Landesgefängnis Feldkirch A-6800 Feldkirch
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG Landstrasse 60 9490 Vaduz
wegen: Ausweisung und Ausschaffung aus dem Fürstentum Liechtenstein
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. August 2009, RA 2009/1824-2532
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Januar 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 10. Juli 2009 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. August 2009, RA 2009/1824-2532, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerde vom 10. Juli 2009 gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009, APA-E-Nr. 009, insoweit stattgegeben wird, als die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes zu lauten hat wie folgt:
Herrn Bf, geboren am ... 1988, wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Fall angedroht, dass er sich einer weiteren Straftat schuldig macht und hierfür wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Ausländer- und Passamt, der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes verbleiben beim Land.
1. Mit Entscheidung vom 29. Juni 2009, APA-E-Nr. 009, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
Bfwird auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug auf unbestimmte Zeit aus dem Fürstentums Liechtenstein ausgewiesen.
Der Vollzug der Ausweisung durch Aussschaffung in die Türkei erfolgt unmittelbar auf die Entlassung aus dem Strafvollzug.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Im Falle einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung durch das APA auch nicht wiederhergestellt.
Die Kosten verbleiben beim Land.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Türkei. Im Alter von 8 Jahren seien er und sein zwei Jahre jüngerer Bruder zum Vater nach Liechtenstein gezogen. Der Vater, die Grossmutter, der Bruder und der Beschwerdeführer hätten damals zusammen im selben Haushalt in Schaan gewohnt. Im Jahr 2000 sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Im Sommer 2004 habe der Vater geheiratet. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfüge heute über keine berufliche Ausbildung. Er sei kurzfristig und aushilfsweise als Produktionsmitarbeiter bei der Hilcona und der Herbert Ospelt Anstalt beschäftigt gewesen, ansonsten auf Sozialhilfe angewiesen.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Aktenlage wie folgt bekannt:
Vergehen der Körperverletzung, in Rechtskraft erwachsen seit 4.11.2004; erste Verwarnung durch das APA am 15.11.2004.
Vergehen des Diebstahl, der Hehlerei und gegen das Waffengesetz, in Rechtskraft seit 2.5.2005; 2. Verwarnung durch das APA am 11.5.2005.
Beschluss vom 31.10.2005 des Fürstlichen Landgerichts betreffend Erhöhung der Probezeit von drei auf fünf Jahre.
Vergehen der Nötigung, des Diebstahls in zwei Fällen, der gefährlichen Drohung, des Hausfriedensbruchs, gegen das Waffengesetz (Besitz eines Messers) und Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, in Rechtskraft seit 28.04.2008, bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten und Probezeit von drei Jahren, Fortsetzung der Bewährungshilfe und richterliche Weisung, die Psychiatrie fortzusetzen.
Rechtliches Gehör vom 26.05.2008 des APA an den Beschwerdeführer wegen Androhung der Ausweisung bzw. Ausweisung.
Schriftliche Stellungnahme vom 28. Februar 2008 des Amtes für Soziale Dienste über das Verhalten des Beschwerdeführers, der in grober Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Sozialhilfegesetz verletzt habe (er halte vereinbarte Termine nicht ein, verweigere Teilnahme an einem Arbeitsprojekt, unterziehe sich nicht der psychiatrischen Behandlung, beschimpfe und bedrohe Mitarbeiter des ASD, schmeisse einen Stuhl an die Wand und verfüge laut Facharzt über ein überdurchschnittliches und von ihm selber nicht kontrollierbares Aggressionspotenzial).
Akteneinsicht des Parteienvertreters am 09. Juli 2008.
Androhung der Ausweisung vom 07.07.2008 durch das APA, rechtskräftig seit 23. Juli 2008.
In der Zeit vom 21.03.2006 bis 25.02.2008 habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der falschen Verdächtigung, das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, das Vergehen der gefährlichen Drohung in sechs Fällen, das Vergehen der versuchten Nötigung und des Hausfriedensbruchs in drei Fällen begangen, sodass der Beschwerdeführer zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten zum Urteil vom April 2008 verurteilt worden sei, bestätigt durch das Obergericht am 19.11.2008, rechtskräftig seit 09.12.2008.
Am 24. März 2009 sei der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Migration in Bern iS eines äussersten Entgegenkommens verwarnt worden. Das BFM habe vorläufig von der Anordnung einer Fernhaltemassnahme für die Schweiz mit Veröffentlichung gemäss Art. 96 SDÜ für den ganzen Schengenraum abgesehen.
Der Beschwerdeführer sei am 06. Mai 2009 vom Fürstlichen Landgericht von der Anklage, er habe am 15. Oktober 2008 in Triesen einen Passanten mit dem Tode bedroht und versucht, diesen Passanten am Körper zu verletzen, frei gesprochen worden.
Laut Bericht vom 20. März 2009 der Gefängnisverwaltung sei der Beschwerdeführer seit Strafantritt am 24. Oktober 2008 als aggressiv bekannt, sodass sich andere Mitgefangene geweigert hätten, sich mit dem Beschwerdeführer im selben Raum aufzuhalten. Verbale Angriffe seien an der Tagesordnung. Es finde kein normales Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, es müssten dauernd Verweise und Einschränkungen angeordnet werden. Dazu habe der Beschwerdevertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs bemerkt, er habe inzwischen mit dem Beschwerdeführer gesprochen und dieser habe sich gebessert.
Laut telefonischer Auskunft der Bewährungshilfe vom 25. Juni 2009 bestehe derzeit kein gerichtlicher Auftrag mehr, den Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus dem Justizvollzug im Alltag zu begleiten.
Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Anwendbar sei nicht das Ausländergesetz, sondern das ANAG, da die strafgerichtlichen Urteile vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes ausgesprochen worden seien.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b könne in schweren Fällen die Ausweisung ausgesprochen werden, womit auch die Niederlassungsbewilligung erlösche (Art. 9 Abs. 3 Bst. b ANAG). Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Person, die in Liechtenstein geboren sei, sondern um einen jugen, gesunden und kräftigen Mann. Der Beschwerdeführer sei äusserst gefährlich, rücksichtslos und asozial. Er habe eine Vielzahl gleich gelagerter Delikte verübt, denen allein das hohe Aggressionspotenzial und eine entsprechende Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten in unserer Gesellschaft gemein seien. Er habe ein Verbrechen und insgesamt 19 Vergehen während eines Zeitraumes von zweieinhalb Jahren begangen. Auch wenn gewisse verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt werden müsse, sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass er bei Geständnissen keine Schuldeinsicht oder Reue zeige, sondern aus reinem Kalkül (Strafmilderungsgrund) gewillt gewesen sei, die Taten zu gestehen. Der Beschwerdeführer halte sich weder an Gesetze noch an Weisungen von Behörden oder des Richters, sondern lebe seinen unkontrollierten Aggressionen nach, sobald er nicht bekomme, was er sich gerade vorstelle.
Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, immer gewalttätiger zu werden, sei manifest. Weder Bewährungshilfe noch Psychiatrie hätten etwas genützt. Der Beschwerdeführer sei nicht kooperativ gewesen. So komme auch das Strafgericht zum Schluss: "Als ultima ratio bleibe dem Gericht daher nichts anderes übrig, als über den Angeklagten nunmehr eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen." Der Entzug des Aufenthaltsrechts sei keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme auf gesetzlicher Grundlage, im öffentlichen Interesse und unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer sei stets engmaschig betreut und immer wieder auf alle Konsequenzen seines unerwünschten Verhaltens aufmerksam gemacht worden. Die Verwarnungen des APA, die Hilfen des ASD, die Bemühungen der Bewährungshilfe, schliesslich auch die Androhung der Ausweisung mit Verfügung des APA habe alles nichts geholfen. Der Beschwerdeführer habe Dritten gegenüber weiterhin mit Sätzen wie "ich werde dafür sorgen, dass man dich umbringt", "es vergeht kein Monat mehr und ich werde den Kopf von K wegmachen", "du spielst mit deinem Leben", auch gegenüber Mitarbeitern und dem Leiter des ASD gedroht. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer sogar zu solchen Taten fähig und bereit sei, denn der Tatbeweis zur Bereitschaft von immer grösserer Gewaltanwendung sei bereits erbracht. Da es nicht sein dürfe, dass eine derart unberechenbare und asoziale Person im Land Liechtenstein sich frei bewegen könne, sei es im öffentlichen Interesse geboten und zur Wahrung der Sicherheit der Einwohner dieses Landes zwingend erforderlich, den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus dem Justizvollzug in die Türkei auszuschaffen, notfalls mit Hilfe sämtlicher zur Verfügung stehender gesetzlicher Zwangsmassnahmen. Der Beschwerdeführer habe mehr als einmal Gelegenheit gehabt, Einsicht walten zu lassen und endlich einer eigenverantwortlichen, vernünftigen und ordnungsgemässen Lebensführung - ohne wirtschaftliche Hilfe des ASD - nachzugehen. Da der Beschwerdeführer - selbst im Gefängnis - eine permanente Bereitschaft zu aggressiven Verhalten zeige, sei er mit Entlassung aus dem Justizvollzug selbst dann auszuweisen, wenn Rechtsmittel ergriffen würden. Eine andere Entscheidung könne unter den gegebenen Umständen niemand mit guten Gewissen verantworten. Der Beschwerdeführer sei extrem gefährlich und unberechenbar.
2. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 06. Juli 2009, erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 Einspruch an das Ausländer- und Passamt wegen Wegfalls der Parteienverhandlung iS des Art. 50 Abs. 1 LVG, zumal im vorliegenden Verfahren keine formale Parteienvernehmung iS des Art. 48 LVG durchgeführt und somit die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009 als Verwaltungsbot iS von Art. 48 LVG zu verstehen sei.
Ebenfalls am 10. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Ausländer- und Passamt den Antrag, der Regierungschef möge der Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. wiederherstellen.
Auf diese beiden Schriftsätze reagierte das Ausländer- und Passamt mit Schreiben vom 15. Juli 2009. Darin führt das Ausländer- und Passamt aus, es sei sehr wohl vor Erlass der Entscheidung vom 29. Juni 2009 eine Parteienverhandlung durchgeführt worden, und zwar in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör in der Form der schriftlichen Stellungnahme gewährt worden sei. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei notwendig und im überwiegenden öffentlichen Interesse.
3. Ebenfalls am 10. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer zudem Beschwerde an die Regierung gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009. Auch in dieser Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein Verwaltungsbot iS von Art. 48 LVG handle und deshalb das Ausländer- und Passamt aufgrund des Einspruchs vom 10. Juli 2009 ein ordentliches Verfahren durchzuführen habe. Weiters ging der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde materiell auf die angefochtene Entscheidung ein und beantragte, die Regierung möge die bekämpfte Entscheidung ersatzlos aufheben; in eventu: die Regierung möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückleiten.
4. Mit Entscheidung vom 18./19. August 2009 zu RA 2009/1824-2532, entschied die Regierung wie folgt:
Die Beschwerde von Herrn Bf, derzeit Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Vaduz, gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009 wegen Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
Der Antrag von Herrn Bf, derzeit Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Vaduz, vom 10. Juli 2009 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall sei der Sachverhalt unbestritten.
Anwendbar sei nicht das Ausländergesetz, sondern das ANAG, die ANAV und die PVO, da die Strafurteile rechtskräftig noch vor Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes ergangen seien.
Der Beschwerdeführer sei wiederholt wegen gerichtlich zu ahndender Verbrechen und Vergehen verurteilt worden. Zudem liessen dieses Verhalten sowie die Handlungen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er nicht gewillt sei, sich an die im Land geltende Ordnung zu halten. Somit seien die Ausweisungstatbestände des Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b ANAG erfüllt.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen. Bereits im Alter von 16 Jahren sei der Beschwerdeführer erstmals straffällig geworden. Seither habe er mehrfach Delikte gegen das Waffengesetz, das Vermögen, die Rechtspflege, die Freiheit, den Leib und das Leben verübt. Dabei seien besonders die Verurteilungen wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und wegen Nötigung zu erwähnen. Sie wiegten besonders schwer.
Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit und die Ordnung des Landes dar.
Die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers seit seinem 8. Lebensjahr und damit seit 13 Jahren sei durchaus besonders zu würdigen. Doch sei der Beschwerdeführer mehrfach vom APA verwarnt worden, letztmals mit formeller Androhung der Ausweisung. In den letzten fünf Jahren sei der Beschwerdeführer aber dennoch mehr oder weniger kontinuierlich straffällig geworden. Der Beschwerdeführer sei volljährig, ledig und kinderlos und befinde sich derzeit im Strafvollzug. Es sei ihm durchaus zumutbar, sich in seinem Heimatland nach einer Beschäftigung umzusehen, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer in Liechtenstein nur sporadisch einer Beschäftigung nachgegangen sei und auch nicht über eine berufliche Ausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer lebe bei seinem Vater, welcher im Jahr 2004 erneut geheiratet habe. Zudem wohne die Grossmutter im selben Haushalt.
Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegten die privaten Interessen. Rückfall und wiederholte Delinquenz wiegten besonders schwer und es bestehe ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Ausländer aus Liechtenstein zu entfernen (VGH 2005/55). Der Staat müsse die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht erhalten und dadurch ein ungestörtes Zusammenleben ermöglichen.
Der Beschwerdeführer sei volljährig und damit müsse ihm auch bewusst gewesen sein, was für Folgen sein weiteres deliktisches Verhalten nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe zudem bis zu seinem 8. Lebensjahr in der Türkei gelebt. Seine Muttersprache sei Türkisch. Zudem habe er in der Türkei Verwandte, wodurch nicht von einem völligen Fehlen eines sozialen Umfeldes gesprochen werden könne. Auch die berufliche Situation stehe einer Ausweisung nicht entgegen. Der insgesamt in Liechtenstein erreichte Integrationsgrad sei nicht von Bedeutung und demnach nicht zu berücksichtigen. Die Zukunftsperspektive sei nicht relevant, denn wesentlich sei, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus sicherheitspolitischen Erwägungen geboten sei, was dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben sei. Zudem seien die Zukunftsperspektiven in Liechtenstein oder der Türkei identisch, da der Beschwerdeführer über keinen Arbeitsplatz und keine Ausbildung verfüge. Zudem bestehe für die Bewährungshilfe derzeit kein Auftrag mehr für eine weitergehende Betreuung des Beschwerdeführers.
Die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes sei im ordentlichen Verfahren ergangen. Eine Parteienverhandlung sei nicht in jedem Fall zwingend durchzuführen, insbesondere dann nicht, wenn zuvor das rechtliche Gehör gewährt und der Sachverhalt hinreichend klar sei. Vorliegendenfalls sei das rechtliche Gehör gewährt worden und habe sich der Beschwerdeführer letztmals am 15. Juni 2009 schriftlich geäussert. Er sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich an die im Land geltende Ordnung zu halten habe, ansonsten er aus Liechtenstein ausgewiesen werden könne.
Der Beschwerdeführer habe auch noch nach dem Strafurteil vom 09.12.2008 zu Klagen Anlass gegeben, wie sich aus dem Führungsbericht der Leitung des Landesgefängnisses Vaduz ergebe, auch sei noch keine vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers bewilligt worden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, da der sofortige Vollzug der Entscheidung wegen des zu wahrenden öffentlichen Interesses geboten erscheine. Er diene der Wahrung des friedlichen und geordneten Zusammenlebens. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege im vorliegenden Fall klar das private Interesse des Beschwerdeführers.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 24. August 2009, erhob der Beschwerdeführer am 03. September 2009 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die bekämpfte Entscheidung der Regierung dergestalt abändern, dass die Entscheidung des APA ersatzlos aufgehoben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung, den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer, die Strafakten des Fürstlichen Landgerichtes zu 01 JG.2004.36, 01 JG.2005.6, 01 JG.2007.8, 11 UR.2007.91 = 01 KG.2008.19 und 05 ES.2009.2 bei, tätigte weitere Erhebungen und informierte hierüber den Beschwerdeführer. Am 12. November 2009 führte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Januar 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor (Punkt 1. der Beschwerde vom 10.09.2009), die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009 sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers erlassen worden. Da auch sonst keine Ermittlungen durchgeführt worden seien, sei die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes rechtlich als Verwaltungsbot zu qualifizieren. Aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruchs hätte demnach gemäss Art. 50 Abs. 1 LVG das ordentliche Verfahren eingeleitet werden müssen. Ansonsten werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, zumal die Schwere der drohenden Sanktion eine umfassende Anhörung des Beschwerdeführers verlange. Das Ausländer- und Passamt habe dem Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 02. Juni 2009 lediglich drei Urkunden mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zukommen lassen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen, doch stütze sich die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes fast ausschliesslich auf Strafurteile, zu denen dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zu den wesentlichen Entscheidungspunkten sei also dem Beschwerdeführer keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Argumenten des Beschwerdeführers nicht.
Gegen ein Verwaltungsbot iS von Art. 48 Abs. 1 Bst. b LVG, das also ohne vorgängige Durchführung einer förmlichen Parteiverhandlung iS von Art. 54ff LVG erlassen wurde (Art. 48 Abs. 1 Ingress LVG), kann Einspruch wegen Wegfalls der Parteienverhandlung erhoben werden, sodass dieselbe Instanz (hier: das Ausländer- und Passamt) das ordentliche Verfahren iS von Art. 54ff LVG durchzuführen hat (Art. 50 Abs. 1 LVG).
Vorliegendenfalls bezeichnete aber das Ausländer- und Passamt seine Entscheidung vom 29. Juni 2009 als "im ordentlichen Verwaltungsverfahren gemäss Art. 54ff LVG" ergangen.
Entscheidungen oder Verfügungen im "ordentlichen" Verwaltungsverfahren gemäss Art. 54ff LVG können auch ohne mündliche Anhörung oder Vernehmung der betroffenen Partei (hier: des Beschwerdeführers) ergehen. So bestimmt Art. 54 Abs. 4 LVG, dass ein Ermittlungsverfahren nicht stattfindet, wenn ein solches nach der klaren Sach- und Rechtslage als nicht notwendig erachtet wird. Art. 55 Abs. 3 LVG bestimmt, dass in dringenden Fällen oder wenn es ohne Schaden für die Sache geschehen kann und eine Partei hiergegen nicht wegen Unterlassung der Vorladung Einspruch erhebt, von Parteien, Zeugen und Sachverständigen schriftliche Auskunft verlangt werden kann. Auch nach den verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen, die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 31 LV abgeleitet werden, ergibt sich nicht zwingend ein Anspruch auf mündliche Anhörung oder Vernehmung, wohl aber auf die umfassende Möglichkeit der Stellungnahme zum Verfahrensinhalt (zuletzt StGH 2005/13 vom 31.03.2009).
Ein solches umfassendes rechtliches Gehör wurde vorliegendenfalls dem Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passmt eingeräumt. Dies erfolgte insbesondere mit Kurzschreiben des Ausländer- und Passamtes an den Beschwerdevertreter vom 02. Juni 2009, wo es wörtlich heisst: "Sie erhalten in der Beilage: Führungsbericht, E-Mail sowie Urteilsvermerk betreffend die Ausweisung von Bfmit der Bitte um Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 15. Juni 2009". Hierzu nahm der Beschwerdevertreter mit Einschreiben vom 15. Juni 2009 Stellung, ohne weitere Beweisanträge zu stellen oder eine mündliche Verhandlung oder Vernehmung zu beantragen.
Sicherlich war das Schreiben des Ausländer- und Passsamtes vom 02. Juni 2009 etwas kurz gefasst, doch enthielt es den Hinweis auf die mögliche Ausweisung des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass sich schon zuvor die Korrespondenz zwischen dem Ausländer- und Passamt und dem Beschwerdeführer immer wieder um das Thema der möglichen Ausweisung des Beschwerdeführers durch das Ausländer- und Passamt drehte. So teilte das Ausländer- und Passamt, nachdem der heutige Beschwerdevertreter die Vertretung des Beschwerdeführers neu übernahm, mit Schreiben vom 14. Januar 2009 betreffend "Prüfung der Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein" mit, dass seitens des Ausländer- und Passamtes Massnahmen geplant seien, und es empfahl dem Beschwerdevertreter, Akteneinsicht zu nehmen. Es übermittelte das Strafurteil zu 11 UR.2007.91 (= 01 KG.2008.19) sowie den abgelaufenen Niederlassungsausweis im Original "mit dem Ersuchen, einen Antrag auf Verlängerung einzureichen, sofern Sie der Ansicht sind, dass Herr Bfnicht aus dem Fürstentum Liechtenstein ausgewiesen werden kann". Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 stellte der Beschwerdevertreter beim Ausländer- und Passamt unter dem Betreff "Prüfung der Ausweisung" einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eine solche Verlängerung (der Kontrollfrist) der Niederlassungsbewilligung hat das Ausländer- und Passamt aber nie vorgenommen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdevertreter mit, dass das (schweizerische) Bundesamt für Migration beabsichtige, für den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Schweiz zu verhängen; es werde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt und er könne eine Stellungnahme bis zum 20. Februar 2009 einreichen. Dies tat der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 16. Februar 2009. Daraufhin teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 19. Februar 2009 mit, es habe das Schreiben vom 16. Februar 2009 zu den Akten genommen und eine Kopie an das Bundesamt für Migration gesandt. Auch im Zusammenhang mit der möglichen schweizerischen Einreisesperre gehe es um ausländerrechtliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer wegen dessen strafrechtlichen und sonstigen Verhalten.
Aus all dem ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009 vollumfänglich in der Form rechtliches Gehör gewährt wurde, dass er sich schriftlich zu allen relevanten Fragen äussern konnte. Beweisanträge oder Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung stellte der Beschwerdeführer nicht.
Somit handelt es sich bei der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Juni 2009 um eine Entscheidung iS von Art. 54ff LVG, gegen welche nur mehr das Überprüfungsverfahren (Art. 54 Abs. 4 LVG) iS von Art. 89ff LVG zulässig ist. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde durch das Ausländer- und Passamt nicht verletzt.
3. Aufgrund der beigezogenen Akten sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer wurde am 24. Februar 1988 in Istanbul, Türkei, geboren.
Am 17. März 1996, also im Alter von 8 Jahren, reiste der Beschwerdeführer in Liechtenstein ein, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und war bei seinen Eltern in Schaan wohnhaft. Am 9. Juni 2000 erhielt der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein.
Am 9. Juli 2004, also im Alter von 16 Jahren, beging der Beschwerdeführer seine ersten Straftaten, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führten.
Am 4. November 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Fürstlichen Land- als Jugendgericht erstmals strafrechtlich verurteilt, weil er am 9. Juli 2004 in Schaan ... (geboren am ... 1967) durch Stossen mit einer in seinen Händen sich befindlichen Krücke gegen den Oberkörper am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine leichte Prellmarke im Bereich der linken Unterlippe mit leichter Schleimhautkontusion und leichtes Ziehen im Unterkiefer, bewirkte. Der Beschwerdeführer hatte hierdurch das Vergehen der Körperverletzung begangen. Der Ausspruch über die zu verhängende Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorläufig bedingt aufgeschoben (Protokoll 01 JG.2004.36 ON 8).
Am 15. November 2004 sprach das Ausländer- und Passamt die erste Verwarnung gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Es teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn gestützt auf die strafgerichtliche Verurteilung vom 4. November 2004 verwarne und ihn ersuche, sich inskünftig korrekt zu verhalten. Das Ausländer- und Passamt könne die Ausweisung androhen oder verfügen, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers erneut zu schweren Klagen oder gerichtlichen Verurteilungen Anlass geben sollte (Schreiben vom 15.11.2004).
Am 28. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Fürstlichen Land- als Jugendgericht neuerlich strafrechtlich verurteilt. Demnach war er verschiedener Straftaten, begangen in Liechtenstein, schuldig. Er hat am 19. Juli 2004 ein Motorfahrrad dem ... mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmässig zu bereichern (Vergehen des Diebstahls). Weiters hat er am 2. August 2004 sowie zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im August/September 2004 gestohlene Sachen, nämlich ein Mountainbike, ein Vorderrad eines Mountainbikes und einen Velocomputer, dadurch an sich gebracht, dass er diese wie ein Eigentümer benutzte (Vergehen der Hehlerei). Zudem hat er am 9. November 2004 in Schaan eine Waffe, und zwar ein einhändig bedienbares Messer, besessen und geführt, obwohl ihm dies untersagt war (Vergehen nach dem Waffengesetz). Für all dies wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Zudem wurde für den Beschwerdeführer in der Person des Edmund Pilgram ein Bewährungshelfer bestellt (Protokoll 01 JG.2005.6 ON 15). Später wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen (Urteilsvermerk 01 JG.2007.8 ON 88).
Am 11. Mai 2005 sprach das Ausländer- und Passamt gegenüber dem Beschwerdeführer die zweite Verwarnung aus. Gestützt auf die strafgerichtliche Verurteilung vom 28. April 2005 verwarnte das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer und ersuchte ihn erneut, sich inskünftig korrekt zu verhalten. Es wies wiederum darauf hin, dass es die Bewilligung widerrufen kann, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers erneut zu schweren Klagen oder gerichtlichen Verurteilungen Anlass geben sollte (Schreiben vom 11.05.2005).
Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 28. April 2005 zu 01 JG.2005.6 verlängerte das Fürstliche Land- als Jugendgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 die Probezeit gemäss Strafurteil vom 4. November 2004 von 3 auf 5 Jahre (Beschluss 01 JG.2004.36 ON 13).
Aufgrund einer Strafanzeige der Landespolizei vom 27. April 2006 an die Fürstliche Staatsanwaltschaft in Vaduz lud das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2006 zum Thema Androhung der Ausweisung vor (Strafanzeige vom 27. April 2006; Schreiben 15. Mai 2006). In der Anhörung vom 1. Juni 2006, an welcher auch die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers teilnahm, nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, wie viele Strafanzeigen gegen ihn pendent sind. Der Beschwerdeführer wurde vom Ausländer- und Passamt darauf hingewiesen, dass sich sein Verhalten zu verbessern hat, ansonsten seine Anwesenheit wegen dauernder Störung der Rechtsordnung zu Ende gebracht werden müsse (Aktennotiz APA vom 01.06.2006).
Am 16. Oktober 2007 teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer mit, dass seit der Anhörung vom 1. Juni 2006 weitere (sechs) Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer ergangen seien. Aus Sicht des Ausländerrechts bestehe kein Grund, das Verhalten des Beschwerdeführers bis zum Eintreffen eines weiteren rechtskräftigen Strafurteils tatenlos hinzunehmen. Allein das fortwährend zu Strafanzeigen Anlass gebende Verhalten des Beschwerdeführers genüge zur Androhung der Ausweisung. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer immer wieder zu schweren Klagen Anlass gebe, obwohl das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer die Rechtslage über die Zukunft des Beschwerdeführers und das Aufenthatlsrecht des Beschwerdeführers in Liechtenstein ausführlich erklärt habe. Somit sei dem Beschwerdeführer die Ausweisung anzudrohen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich vorher schriftlich zu äussern (Schreiben vom 16.10.2007).
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Akten ist keine solche Äusserung zu entnehmen.
Am 28. Februar 2008 teilte das Amt für Soziale Dienste dem Ausländer- und Passamt mit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Sozialhilfegesetz nicht nachkommt und jegliche Kooperation verweigert. Er hält Termine nicht ein, nahm an einem Arbeitsprojekt nicht teil, unterzieht sich nicht der psychiatrischen Behandlung und nimmt die Medikamente nur nach Gutdünken ein. Er verweigert die Zusammenarbeit mit dem Amt, beschimpft und bedroht die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Er warf einen Stuhl im Wartezimmer an die Wand, weil er sein Geld nicht erhielt, und bedrohte eine Mitarbeiterin mit den Worte, sie spiele mit dem Leben. Bei der stationären Abklärung in der Klinik St. Pirminsberg im Juni 2007 wurde festgestellt, dass das Aggressionspotential des Beschwerdeführers überdurchschnittlich hoch ist und von ihm nicht gesteuert werden kann.
Am 17. Dezember 2007 führte Prim. Univ.-Prof. Dr.med. Reinhard Haller eine psychiatrische Untersuchung und Exploration des Beschwerdeführers durch und erstellte am 13. März 2008 auf der Grundlage dieser Abklärungen sowie diverser früherer Berichte ein psychiatrisches Gutachten zu Handen des Fürstlichen Landgerichts zum Verfahren 01 JG.2007.8. Darin führt Dr. Haller im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in der Kindheit, .... Man kann beim Beschwerdeführer einen positiven Einfluss der Betreuung durch die Bewährungshilfe feststellen. Obwohl zusammenfassend die Zukunftsprognose realistischerweise nicht als günstig eingestuft werden kann, scheinen gewisse Möglichkeiten der Risikokontrolle und des Risikomanagements möglich und ausbaufähig.
Am 23. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Fürstlichen Land- als Jugendgericht neuerlich strafgerichtlich verurteilt. Demnach hat er am 28. Januar 2006 in Balzers im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem anderen Täter den ... mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er ... festhielt, nachdem dieser zuvor von ihm und dem anderen Täter Faustschläge und Fusstritte versetzt erhalten hatte, zu einer Duldung, nämlich zur Duldung der Wegnahme seines Mobiltelefons, genötigt (Vergehen der Nötigung). Er hat von August 2005 bis November 2005 in Schaan in wiederholten Zugriffen fremde Lebensmittel dem ... mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern (Vergehen des Diebstahls). Er hat am 12. November 2005 in Vaduz vier DVD's dem ... mit Bereicherungsabsicht weggenommen (Vergehen des Diebstahls). Er hat am 27. November 2005 in Schaan ... durch die Äusserung "pass uf oder i bring di um" gefährlich bedroht, um den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung). Er ist gleichentags, also am 27. November 2005 in Schaan in einen abgeschlossenen Raum, nämlich in das Lokal "Central Garage" des ..., eingedrungen, indem er dieses Lokal trotz des von ... gegen ihn mit rechtskräftigem Rechtsbot des Fürstlichen Landgerichtes vom 2. November 2005 erwirkten Lokalverbots betrat (Vergehen des Hausfriedensbruchs). Er hat irgendwann zwischen 2002 und Februar 2006 in Liechtenstein eine verbotene Waffe, nämlich ein einhändig bedienbares Messer mit automatischem Schwenkmechanismus besessen und geführt (Vergehen nach Waffengesetz). Er hat am 28. Januar 2006 in Balzers ... durch Versetzen mehrerer Faustschläge und Fusstritte an den Kopf und den Leib, wodurch dieser Prellungen am ganzen Körper erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt (Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung). Und er hat am 10. Februar 2006 in Vaduz ... durch Versetzen eines Faustschlages in die linke Gesichtshälfte, wodurch dieser eine Prellmarke am linken Jochbein erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt (Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung). Der Beschwerdeführer wurde dafür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Fürstlichen Land- als Jugendgericht vom 4. November 2004 zu 1 JG.2004.36 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Es wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer folgende Weisungen erteilt: (1.) Die bereits begonnene ambulante Psychotherapie bei Dr. Kohler fortzusetzen, diese gegebenenfalls dahingehend zu intensivieren, dass im Abstand von höchstens zwei Wochen zumindest eine Therapiesitzung stattfindet, und dem Gericht den schriftlichen Nachweis über die Fortführung dieser Therapie binnen längstens drei Wochen zu erbringen; und (2.) die derzeitige Arbeitstätigkeit bei der Herbert Ospelt Anstalt fortzusetzen, dem Gericht unverzüglich jeden Wechsel oder Verlust der Arbeitsstelle anzuzeigen, im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes sich umgehend um eine neue Beschäftigung zu bemühen und dem Gericht diese Bemühungen unverzüglich nachzuweisen. Ausserdem beschloss das Land- als Jugendgericht, dass im Verfahren 1 JG.2004.36 ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Frage kommt und dass die bedingte Strafnachsicht der mit dem Urteil vom 28. April 2005 zu 1 JG.2005.6 verhängten Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen wird (Protokoll 01 JG.2007.8 ON 87).
Am 5. Juni 2008 ermahnte das Fürstliche Landgericht den Beschwerdeführer förmlich, weil dieser den aufgetragenen Nachweis über die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie bei Dr. Kohler nicht erbracht hat (Schreiben 01 JG.2007.8 ON 91). Mit Beschluss vom 27. August 2008 widerrief das Fürstliche Landgericht hinsichtlich der mit Urteil vom 23. April 2008 zu 1 JG.2007.8 über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten die bedingte Strafsnachsicht und ordnete den Vollzug dieser Freiheitsstrafe an, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer trotz förmlicher Mahnung den geforderten Nachweis über die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie nicht erbrachte. Das Landgericht führte aus, der Beschwerdeführer sei der ihm erteilten Weisung nicht nachgekommen, und zwar mutwillig, wobei diese Mutwilligkeit schon daraus ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer auf die förmliche Mahnung ebenso wenig reagiert habe wie auf die Aufforderung, hinsichtlich des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft Stellung zu beziehen. Die Weisung sei dem Beschwerdeführer erteilt worden, um ihm im Sinne der Sozialprävention noch einmal die Chance einer bedingten Strafnachsicht gewähren zu können. Nunmehr sei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe aus sozialpräventiven Gründen geboten, was daraus erhelle, dass der Beschwerdeführer mittlerweile, d.h. nach Verurteilung im gegenständlichen Verfahren, jedenfalls insoweit wieder strafrechtliche auffällig geworden sei, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr neuerlich gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen diverser einschlägiger Gewaltdelikte erhoben habe. Am 24. Oktober 2008 trat der Beschwerdeführer seine fünfmonatige Freiheitsstrafe an (Schreiben Landesgefängnis 1 JG.2007.8-110).
Am 26. Mai 2008 forderte das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu auf, dass das Ausländer- und Passamt wegen der rechtskräftigen Strafverurteilung vom 23. April 2008 eine angemessene aufenthaltsrechtliche Massnahme zu treffen habe. Das Ausländer- und Passamt habe die Ausweisung bzw. die Androhung der Ausweisung zu verfügen (Schreiben vom 26.05.2008).
Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2008 gegenüber dem Ausländer- und Passamt dahingehend, dass der Beschwerdeführer den Weisungen des Jugendgerichtes voll nachkomme, regelmässig arbeite und sich positiv entwickle. Die Verurteilung unter Gewährung der bedingten Strafnachsicht rechtfertige eine Ausweisung nicht.
Mit förmlicher Entscheidung vom 7. Juli 2008, APA-E-Nr. 005, drohte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein an und sprach aus, dass der Beschwerdeführer ausgewiesen werde, sofern er nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens erneut verurteilt werde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 30. September 2008 verurteilte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht neuerlich. Demnach hat der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 und am 19. Januar 2007 in Vaduz zwei Personen bei der Landespolizei in der Absicht, sie einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz und eines Vergehens nach dem Waffengesetz verdächtigt, indem er der Landespolizei gegenüber aussagte, die beiden Personen würden illegal Marihuana, Kokain und Waffen handeln, obwohl der Beschwerdeführer wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist (Verbrechen der falschen Verdächtigung). Der Beschwerdeführer hat am 21. März 2006 in Vaduz ... durch Versetzen eines Schlages mit der Hand gegen dessen linke Kopfseite, wodurch dieser Hautabschürfungen am linken Ohr erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt (Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung). Der Beschwerdeführer hat am 25. Juli 2006 in Schaan ... durch die Äusserung "ich werde dafür sorgen, dass man dich umbringt" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 25. September 2006 in Schaan ... durch die Äusserung "es vergeht kein Monat mehr und ich werde den Kopf von K wegmachen" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2006 in Schaan ... durch die gegenüber dessen Ehegattin abgegebene Äusserung, dass ... nicht mehr lange zu leben habe und er ihn umbringen werde, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 17. Oktober 2006 in Schaan K durch Versetzen eines Faustschlages gegen den Hinterkopf, wodurch dieser eine Schwellung mit Druckschmerz am Hinterkopf erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt (Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung). Der Beschwerdeführer hat am 18. Juli 2007 und am 20. Juli 2007 jeweils in Schaan K durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äusserung, es werde etwas passieren und sie werde schon sehen, was passiere, er selbst müsse sich für solche Drecksarbeit nicht die Finger schmutzig machen, er hätte Leute, die so etwas für ihn erledigen würden, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von (mehr) Geld (wirtschaftliche Sozialhilfe) zu nötigen versucht (Vergehen der versuchten Nötigung). Der Beschwerdeführer hat am 13. August 2007 in Schaan K durch die Äusserung "wenn du mich anlügst, schlage ich hier alles kurz und klein" gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 21. Januar 2008 in Schaan Dr. K durch die Äusserung, ob er sein Messer sehen wolle, dann würden sie hinter den Bahnhof gehen und er würde einige Kollegen auftreiben, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 25. Februar 2008 in Schaan K durch die Äusserung "Du spielst mit deinem Leben" gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 1. Oktober 2007 in Schaan trotz Aufforderung, sich unverzüglich aus einem abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist, zu entfernen, darin verweilt, indem er trotz mehrfacher Aufforderung der K , ihr Büro im Amt für Soziale Dienste zu verlassen, ca. 10 Min. darin sitzen blieb und dieses erst danach verliess (Vergehen des Hausfriedensbruches). Der Beschwerdeführer hat am 17. Januar 2008 in Schaan sich der Aufforderung, sich unverzüglich aus einem abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist, zu entfernen, mit Gewalt widersetzt, indem er trotz mehrfacher Aufforderung der HX, ihr Büro beim Amt für Soziale Dienste zu verlassen, im Büro blieb, wobei er das Schliessen der Bürotüre dadurch verhinderte, dass er den Fuss in die Türe stellte und trotz wiederholter Aufforderung, den Fuss aus der Tür zu nehmen und zu gehen, unter der Türe stehen blieb (Vergehen des Hausfriedensbruches). Der Beschwerdeführer hat am 17. Januar 2008 in Schaan sich der Aufforderung, sich unverzüglich aus einem abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist, zu entfernen, mit Gewalt widersetzt, indem er trotz mehrfacher Aufforderung der Marina Shala, ihr Büro beim Amt für Soziale Dienste zu verlassen, im Büro blieb, wobei er das Schliessen der Bürotüre dadurch verhinderte, dass er den Fuss in die Türe stellte und trotz wiederholter Aufforderung, den Fuss aus der Tür zu nehmen und zu gehen, unter der Türe stehen blieb (Vergehen des Hausfriedensbruches). Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser 13 Straftaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Land- als Jugendgerichts vom 23. April 2008 zu 1 JG.2007.8 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt (Urteil 01 KG.2008.19 ON 45).
In diesem Urteil führte das Kriminalgericht u.a. aus:
Am 21. März 2006 kam es bei der Post in Vaduz zu einer vom Beschwerdeführer einseitig provozierten verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem LBA-Buschauffeur ..., nachdem der Beschwerdeführer als Fahrgast mit dem von ... gelenkten LBA-Linienbus von Triesenberg bis zur Post in Vaduz mitgefahren war und der Beschwerdeführer den ... bereits während dieser Fahrt schon verbal attackiert hatte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zog sich der Beschwerdeführer einen Bruch des kleinen Fingers der linken Hand zu, worauf die Auseinandersetzung ein Ende nahm. Nachdem die involvierten Parteien auf das Eintreffen der zwischenzeitlich verständigten Landespolizei warteten, näherte sich der Beschwerdeführer unbemerkt dem ... und versetzte diesem seitlich von hinten mit der Hand einen wuchtigen Schlag auf die linke Kopfseite, wodurch ... Hautabschürfungen am linken Ohr erlitt.
Im Jahr 2006 lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater und seiner Grossmutter in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Schaan. Im selben Gebäude, ein Stockwerk höher, bewohnte eine Tante des Beschwerdeführers und dessen Ehegatte ... mit ihren Kindern eine Mietwohnung. Aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen waren, wendete sich das ursprünglich sehr gute Verhältnis des Beschwerdeführers und ... ins genaue Gegenteil. Ab Sommer 2006 kam es daher immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und ..., im Zuge welcher der Beschwerdeführer Herrn K gegenüber auch wiederholt Drohungen ausstiess. Aufgrund solcher Vorkommnisse erlitt ... einen Zusammenbruch und musste in die Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers eingeliefert werden. Am Tag nach der Einlieferung, also am 26. September 2006, äusserte der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tante, dass ... nicht mehr lange zu leben habe und er ihn umbringen werde. Am 17. Oktober 2006 befand sich ... mit seinem Fahrrad auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstelle bei der Hilcona in Schaan. Hierbei traf er auf den sich zu Fuss auf der anderen Strassenseite unterwegs befindlichen Beschwerdeführer, welcher sodann die Strassenseite wechselte und sofort begann, ihn verbal zu beschimpfen und gegen die Brust zu stossen. Auch versetzte der Beschwerdeführer dem ... im Zuge der sich entwickelnden verbalen Auseinandersetzung unvermittelt einen Faustschlag gegen den Hinterkopf.
Der Beschwerdeführer war zumindest zwischen Juli 2007 und Februar 2008 Klient des Amtes für Soziale Dienste, in dem er einerseits in psychiatrischer Behandlung bei der dort beschäftigten Frau K stand und andererseits auch Sozialhilfe bezog, wobei insoweit K und K zuständig waren. Der Beschwerdeführer hatte vom Amt die Auflage erhalten, zwei Mal wöchentlich an einer Frühstücksrunde teilzunehmen. Die Erfüllung dieser Auflage war Voraussetzung dafür, dass ihm Geld bar ausbezahlt wurde. Bei Nichterfüllen dieser Auflage erhielt er lediglich ein geringfügiges Taschengeld für den Kauf von Zigaretten etc. sowie ein Essenspaket. Am 18. Juli 2007 erschien der Beschwerdeführer im Büro von K und verlangte von dieser die Auszahlung wirtschaftlicher Sozialhilfe in Form von Geld. Dieses Ansinnen lehnte K ab, weil der Beschwerdeführer einen bei K vereinbarten Termin nicht wahrgenommen hatte. K erläuterte dem Beschwerdeführer, dass er das Geld erst erhalte, wenn er einen noch neu zu vereinbarenden Termin bei K wahrgenommen habe. Dies quittierte der Beschwerdeführer einerseits mit der Bemerkung, dass K zu einem solchen Vorgehen nicht berechtigt sei. Andererseits drohte er K , um doch noch an Geld zu gelangen, damit, dass ihr etwas passieren werde, wenn sie ihm das Geld nicht auszahle. Allerdings beharrte K trotz dieser Drohung auf ihrem Standpunkt, wobei der Beschwerdeführer sich unter Beschimpfungen der K trollte. Am 20. Juli 2007 sprach der Beschwerdeführer neuerlich bei K vor. Wiederum verlangte er Geld von ihr. K lehnte das Ansinnen des Beschwerdeführers auch diesmal ab, weil der Beschwerdeführer der ihm erteilten Auflage, an der Frühstücksrunde teilzunehmen, nicht nachgekommen war. K erklärte dem Beschwerdeführer, dass er lediglich CHF 10.-- erhalte, damit er sich Zigaretten kaufen könne. Das restliche Geld werde sie seiner Bewährungshelferin übergeben, damit diese mit ihm einkaufen gehen könne. Mit den ihm überlassenen CHF 10.-- war der Beschwerdeführer nicht zufrieden. Wiederum forderte er von K mehr Geld, worauf diese ihn aufforderte, ihr Büro zu verlassen. Dies quittierte der Beschwerdeführer damit, dass er, um doch noch an sein Geld zu gelangen, der K neuerlich damit drohte, dass ihr etwas passieren werde, wenn er nicht mehr Geld erhalte. Als er bereits im Begriff war, das Büro der K zu verlassen, drehte er sich im Türrahmen um und äusserte sich gegenüber K , sie würde schon noch sehen, was passiere, er selber müsse sich für solche Drecksarbeit nicht die Hände schmutzig machen, er habe viele Leute an der Hand, die so etwas für ihn erledigen würden.
Auch gegenüber K und dem Amtsleiter K stiess der Beschwerdeführer in den Amtsräumen des Amtes für Soziale Dienste wiederholt Drohungen aus. Er äusserte sich u.a. dahingehend, er wolle kein "Fresspäckchen", sondern Geld. Als K am 25. Februar 2008 dem Beschwerdeführer erklärte, das Geld für den Monat März 2008 werde erst am 29. Februar 2008 ausbezahlt, schleuderte der Beschwerdeführer den Stuhl, auf welchem er soeben noch gesessen hatte, gegen die Wand. Als K ihn nunmehr aufforderte zu gehen, verliess der Beschwerdeführer zwar das Amt, stiess allerdings, als er - ganz langsam - an dieser vorbei ging, die Drohung aus: "Du spielst mit deinem Leben!".
Am 21. Januar 2008 traf der Amtsleiter des Amtes für Soziale Dienste im Treppenhaus des Amtes auf den Beschwerdeführer. K fragte den ihm zu dem Zeitpunkt noch unbekannten Beschwerdeführer, wieso er sich beim Amt für Soziale Dienste aufhalte. Auf diese Frage reagierte der Beschwerdeführer mit der Bemerkung, dass ihn dies nichts angehe, worauf sich K als Amtsleiter zu erkennen gab. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer neuerlich mit dem Bemerken, dass ihn dies nichts angehe. Auch wollte er K über Frage seinen Namen nicht preisgeben. Schliesslich traten die Beiden durch die Eingangstüre ins Freie, und zwar der Beschwerdeführer als erster. Unmittelbar im Eingangsbereich drehte sich der Beschwerdeführer zu K um und richtete in aggressivem Tonfall, ohne weiteren erkennbaren Anlass, die Frage an diesen, ob er etwas von ihm wolle, was K verneinte. Daraufhin schritt der Beschwerdeführer auf K zu und fragte ihn, "ob er sein Messer sehen wolle, dann würden sie gleich hinter den Bahnhof gehen und er würde einige Kollegen auftreiben", worauf K kehrt machte und ins Amt zurück ging.
Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Kriminalgericht aus, die Schuld des Beschwerdeführers wiege schwer. Er habe eine Vielzahl gleichgelagerter Delikte begangen, welchen allen gemein sei, dass sie das äusserst hohe Aggressionspotential des Beschwerdeführers sowie dessen offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesondere sofern es die Unversehrtheit der physischen und seelischen Inegrität seiner Mitmenschen betrifft, zum Ausdruck bringe. Mildernd sei dem Beschwerdeführer sein Alter und seine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit anzurechnen. Die teilweisen Geständnisse des Beschwerdeführers seien nicht von Schuldeinsicht und Reue getragen, sondern wohl kalkuliert nach durchgeführtem Beweisverfahren angesichts der erdrückenden Beweislast erfolgt. Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht scheide schon aus spezialpräventiven Gründen aus, dies vor allem deshalb, weil ihm im Verfahren 1 JG.2007.8, also anlässlich seiner dritten einschlägigen Verurteilung, die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt worden sei, dies verbunden mit Weisungen zur Bewältigung des beim Beschwerdeführer vorhandenen grossen Aggressionspotentials. Diese Weisungen habe der Beschwerdeführer trotz förmlicher Mahnung missachtet. Auch sei dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 JG.2005.6 im November 2005 ein Bewährungshelfer beigegeben worden. Allerdings habe auch diese Massnahme beim Beschwerdeführer nichts gefruchtet. Als ultima ratio bleibe dem Kriminalgericht daher nichts anderes übrig, als über den Angeklagten nunmehr eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen.
Auch dieses Urteil erwuchs, wie alle früheren erstinstanzlichen Strafurteile und -beschlüsse, in Rechtskraft, diesmal allerdings erst, nachdem die angemeldete Berufung nicht ausgeführt wurde (01 KG.2008.19 ON 52).
Nachdem der Beschwerdeführer am 13. März 2009 beim Kriminalgerichtspräsidenten um Hafturlaub ansuchte, holte der Kriminalgerichtspräsident im Landesgefängnis einen Führungsbericht ein. In diesem Führungsbericht vom 16. März 2009 heisst es, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung am 24. Oktober 2008 grosse Probleme habe, sich in die Gefangenengruppe einzuleben. Verbale Angriffe auf Mitinsassen und Personal seien an der Tagesordnung. Es hätten mehrere Verweise, Beschränkungen und die Entziehung von Vergünstigungen angeordnet werden müssen. Mitgefangene weigerten sich, sich im selben Raum aufzuhalten. Der Beschwerdeführer sei aggressiv und es könne kein normales Gespräch mit ihm geführt werden. Er verweigere sich komplett (Schreiben Landesgefängnis 1 KG.2008.19-57).
Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 beim Kriminalgerichtspräsidenten ein Gesuch um bedingte Entlassung stellte, gab das Landesgefängnis am 30. Juni 2009 neuerlich einen Führungsbericht ab. Darin heisst es, dass die Aufgabe des Landesgefängnisses, den Strafgefangenen (also den Beschwerdeführer) durch erzieherische Beeinflussung zu einer rechtschaffenden Lebenseinstellung zu verhelfen, im vorliegenden Fall komplett scheitere. Bei Gesprächen stelle man fest, dass der Beschwerdeführer auch den Sinn von Sanktionen nicht verstehe. Ohne intensive psychiatrisch-psychologische Betreuung sei es nur eine Frage der Zeit, bis die Situation eskaliere. Verweigerung oder Gewalt seien die einzigen Ausdrucksmittel des Beschwerdeführers. In Freiheit sei es nicht eine Frage von Monaten, bis der Beschwerdeführer wieder auffällig werde, sondern eine Frage von Tagen (1 KG.2009.19-62).
Am 25. September 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Kriminalgerichtspräsidenten einen Antrag auf Haftunterbrechung in der Dauer von 3 Tagen. Im daraufhin bei der Justizvollzugsanstalt Feldkirch, wohin der Beschwerdeführer zwischenzeitlich überstellt wurde, eingeholten Führungsbericht vom 5. Oktober 2009 heisst es, dass die bisherige Aufführung des Beschwerdeführers während der Strafhaft keinen Anlass für Beanstandungen gab und dass der Beschwerdeführer den Richtlinien entsprechend sowie unauffällig gewesen ist (1 KG.2008.19-78). Daraufhin bewilligte der Kriminalgerichtspräsident mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 (1 KG.2008.19 ON 80) eine Haftunterbrechung vom 23. bis 26. Oktober 2009 mit dem Auftrag, während dieser Zeit bei seiner Familie in Vaduz Unterkunft zu nehmen.
Das Untersuchungsrichteramt Altstätten (Schweiz) verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbescheid vom 11. August 2009 wegen Raubes, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Sachverhaltsmässig stellte das Untersuchungsamt Altstätten Folgendes fest: Der Beschwerdeführer begab sich am 11. November 2006 gegen 21.00 Uhr zusammen mit PP zu dem sich bei der Postautohaltestelle beim Bahnhof Buchs aufhaltenden QQ. PP wurde gegen QQ mit einem Faustschlag gegen die Stirn und 8 bis 10 Ohrfeigen gewalttätig, nachdem dieser der Aufforderung nicht nachkam, Marihuana herauszugeben. Gleichzeitig öffnete der Beschwerdeführer den Rucksack von QQ, durchsuchte diesen und entnahm diesem eine Mütze im Wert von CHF 60.--, welche er in seine Jacke steckte. Auf Verlangen von PP nahm nun der Beschwerdeführer ein Messer hervor, hielt dieses QQ vor und sagte dazu: "Gib jetzt Gras und wenn du keines hast, halt Geld". Daraufhin übergab ihm QQ CHF 20.--. Der Beschwerdeführer urinierte am 29. November 2006, 21.50 Uhr, bei der Post in Buchs in einen Abfallkübel. Als er durch den Passanten RR dazu aufgefordert wurde, dies zu unterlassen, schlug er diesem mit den Händen gegen den Kopf. Dazu sprach er die Drohung aus, das nächste Mal werde er ein Messer benützen. Anschliessend wollte er zusammen mit SS den Bus in Richtung Sargans besteigen. Wegen des vorangehenden Vorfalls verweigerte der Buschauffeur die Mitnahme. Der Beschwerdeführer schlug dem Chauffeur vor dem Bus mindestens zwei Mal die Hand ins Gesicht und fügte diesem damit eine Nasenbeinprellung, eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie eine Schädelprellung zu. Nachdem der Buschauffeur die Fahrzeugtüre geschlossen hatte, drohte ihm der Beschwerdeführer, er werde ihn umbringen. Der Beschwerdeführer fuhr in Begleitung zweier Kollegen zum Bahnhof Sargans, wo er demselben Chauffeur erneut drohte, ihn umzubringen (Strafbescheid Untersuchungsamt Altstätten vom 11.08.2009).
4. Aufgrund der mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 12. November 2009 vor dem Verwaltungsgerichtshof kann folgender weiterer Sachverhalt festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer lebt in Liechtenstein seit Jahren mit seinem Vater und seiner Grossmutter väterlicherseits zusammen. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Liechtenstein, zu dem er aber nicht so viel Kontakt hat. Ob seine Mutter noch lebt und allenfalls wo sie wohnt, kann nicht festgestellt werden; jedenfalls hat der Beschwerdeführer zu seiner Mutter seit langem keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer lebte im Wesentlichen bis zu seiner Einreise in Liechtenstein in der Türkei, teilweise in Istanbul, teilweise in einem nordtürkischen Dorf nahe der Grossstadt Samsun, die am Schwarzen Meer, nordöstlich von Ankara, gelegen ist. Bei wem er in der Türkei lebte und ob der Beschwerdeführer noch Verwandte und Bekannte in der Türkei hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Türkisch und der Beschwerdeführer redet heute noch mit seinem Vater und seiner Grossmutter Türkisch. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er besuchte die Pflichtschulen in Liechtenstein, und zwar die Primarschule von der 1. bis zur 5. Klasse und die Oberschule von der 1. bis zur 3. Klasse. Eine weitere Schulbildung oder eine Berufslehre absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer arbeitete nur gelegentlich als Hilfsarbeiter.
Der Beschwerdeführer hat sich ernsthaft vorgenommen, sich nunmehr an die Gesetze, die gesellschaftlichen Regeln und die Ordnung in Liechtenstein zu halten und sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
(Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, der bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchaus den Eindruck erweckte, dass er sich vorgenommen hat, sich zu bessern. Inwieweit diese Einsicht, dass der Beschwerdeführer mit dem bisherigen Lebenswandel nicht weiter in Liechtenstein verbleiben kann, sich beim Beschwerdeführer auch verinnerlicht hat und nicht nur opportunistisch geäussert wurde, lässt sich derzeit nicht feststellen. Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Einsicht des Beschwerdeführers nicht fundiert und nicht definitiv ist. So hat der Beschwerdeführer bei seiner Aussage vor dem Verwaltungsgerichtshof besonders negative Vorkommnisse in seinem bisherigen Leben beiseite zu schieben versucht, im Wesentlichen mit angeblichen Erinnerungslücken und mit der Aussage, er sei nun reumütig und werde sich bessern. Erinnerungslücken sind beim Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Lebens in der Türkei und seiner Beziehungen in die Türkei vorhanden, doch stellte er diese Erinnerungslücken bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof etwas grösser dar, als sie wahrscheinlich sind. Aus all diesen Gründen konnten gewisse Sachverhalte nicht festgestellt werden, zumal auch die Unterinstanzen keine oder keine fundierten Abklärungen über die bestandenen und bestehenden Beziehungen des Beschwerdeführers zur Türkei machten.)
5. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
6. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und somit nicht Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates. Somit kommt auf ihn das Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 1 AuG, Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, LGBl. 2008 Nr. 311) und nicht etwa die Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 30. Oktober 2004, LGBl. 2004 Nr. 253 (Art. 3 Abs. 1 PVO) zur Anwendung. Das Ausländergesetz trat am 1. Januar 2009, somit vor Beginn des gegenständlichen Ausweisungsverfahrens in Kraft (Art. 92 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 AuG).
Gemäss Art. 49 Bst. a AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 2 AuG erfüllt sind, also wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal in diesem Sinne vom Fürstlichen Landgericht verurteilt, sodass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht kommt. Bei der Beurteilung, ob die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden soll, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nach dem seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Ausländergesetz nicht von der früheren Rechtslage gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 2 und 3 ANAV (so auch BGer 2C_295/2009, insbesondere E. 4.5).
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung werden vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit im Inland und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile berücksichtigt (früher: Art. 16 Abs. 3 ANAG). Je länger ein Ausländer im Inland anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer ins Inland eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits in Liechtenstein geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in Liechtenstein verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2). Im Zusammenhang mit Delikten gegen die körperliche Integrität sowie wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eine strenge Praxis verfolgt. Dies gilt vor allem bei schweren Straftaten im Bereich der Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikte und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz. Letzteres wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer nach der ersten schweren Verurteilung nicht von weiteren Delikten ablässt. In solchen Fällen besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Ausländer aus Liechtenstein zu entfernen und davon fernzuhalten (BGE 125 II 521 E. 4.a.a.; BGE 122 II 433 E. 2.c, d). Mit in die Verhältnismässigkeitsprüfung aufzunehmen sind auch die Fragen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung die Ausweisung fordert, ob eine Rückfallsgefahr besteht und wie die Resozialisierungschancen sowohl im In- wie auch im Ausland stehen. Somit ist auch eine Prognose über das Wohlverhalten zu stellen, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, zu verlangen ist. Dies hängt aber wiederum von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab: je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallsgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.2, 4.4.2). Bei einem Ausländer, der wegen eines Strafdeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurde, liegt nach der Rechtsprechung meist ein Ausweisungsgrund vor (BGE 130 II 176; VBI 1998/53; VBI 1997/123; VBI 1999/5; BGer 2C_295/2009 E. 4.4). Bei einem Ausländer, der erst relativ kurze Zeit im Inland wohnt, liegt die Schwelle wesentlich tiefer (VBI 1998/81 = StGH 1998/63; VBI 1996/69 = StGH 1997/19 in LES 1998, 269). Doch nicht jede Straftat führt zu einer Ausweisung (VBI 2002/41), selbst wenn mehrere minderschwere Straftaten begangen wurden (VBI 1997/110) (zum Ganzen zuletzt und insbesondere VGH 2005/55). Wer schon als Kind nach Liechtenstein kam und lange hier lebte (faktische Zweitgeneration), soll nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht und falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht, d.h. der Ausländer - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt, ausgewiesen werden (Zünd/Arquint Hill in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 ff., insbesondere 8.31 mit weiteren Hinweisen; auch: BGE 134 II 1 vom 25.02.2008; BGE 135 II 110 vom 16.02.2009; BGer 2C_295/2009 vom 25.09.2009; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, AuG 63 mit einem Überblick über die Rechtsprechung).
7. Angewandt auf den vorliegenden Fall sprechen viele Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Fürstentum Liechtenstein. Der Beschwerdeführer hat sich jahrelang völlig inakzeptabel verhalten, indem er Straftaten fast am "Laufband" beging und sich bis vor kurzem völlig uneinsichtig zeigte. Er liess sich weder durch die strafgerichtlichen Verurteilungen noch durch die Aufforderungen des Ausländer- und Passamtes, sich zu bessern, und die Verwarnungen und Ausweisungsandrohungen des Ausländer- und Passamtes beeindrucken. Auch stellt der Sachverständige Dr. Haller eine eher negative Zukunftsprognose.
Bei der Entscheidung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung sind aber sämtliche Umstände des Einzelfalls in einer Interessensabwägung zu berücksichtigen und zu gewichten. Gegen die Fällung einer solchen Massnahme sprechen insbesondere die gravierenden nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Türkei eine realistische Chance hat, sich dort zu reintegrieren. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Fürstentum Liechtenstein würde also nicht zu einer Besserung des Beschwerdeführers führen, sondern einzig dem Schutz der inländischen Ruhe und Ordnung dienen. Diesbezüglich kommt nun dem Beschwerdeführer zu Gute, dass er bisher keine schweren Straftaten, insbesondere schwere Gewalttaten beging und dass sich das Aggressions- und Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit nicht in immer schwereren Straf- und Gewalttaten manifestierte. Es sind zwar die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keineswegs zu bagatellisieren, denn insbesondere für die betroffenen Opfer ist es eine schlimme Erfahrung, einem so haltlosen, aggressiven und gewalttätigen Menschen wie dem Beschwerdeführer gegenüber stehen zu müssen. Dennoch kann bei weitem nicht von einem "Schwerverbrecher" gesprochen werden, was denn auch strafrechtlich dazu führte, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil vom 30. September 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Kurz zuvor, mit Beschluss vom 5. Juni 2008, wurde zudem eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt. So trat der Beschwerdeführer erstmals am 24. Oktober 2008 eine Freiheitsstrafe an und verbüsst diese bis heute. Strafrechtlich bekam der Beschwerdeführer seine Straftaten also erst mit der derzeit immer noch laufenden Haft "so richtig zu spüren". Ob und allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer aus dieser unbedingt verbüssten Freiheitsstrafe seine Lehren ziehen wird, kann heute nicht wirklich beurteilt werden. Immerhin ist der neueste Führungsbericht des Gefängnisses positiv, auch wenn der Beschwerdeführer offensichtlich erst nach seiner Verlegung vom Gefängnis Vaduz in das Gefängnis Feldkirch "begriff", dass er sich auch im Gefängnis an Regeln zu halten hat.
Ausländerrechtlich darf weiter in die Abwägung einbezogen werden, dass der Beschwerdeführer erstmals am 7. Juli 2008 eine förmliche Entscheidung des Ausländer- und Passamtes über eine Verwarnung oder Androhung der Ausweisung erhielt. Nach diesem Zeitpunkt liess sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen.
Die Interessensabwägung führt also zum Ergebnis, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen ist. Dennoch ist nochmals zu betonen, dass sehr wohl gewichtige öffentliche Interessen an einem solchen Widerruf und an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Fürstentum Liechtenstein bestehen. Sollte sich der Beschwerdeführer nochmals etwas zu Schulden kommen lassen, wird die Interessensabwägung aller Voraussicht nach anders ausfallen als heute. Damit dem Beschwerdeführer dies klar wird, muss ihm mit der gegenständlichen Entscheidung der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein - nochmals - angedroht werden.
Ob und allenfalls wie das Land Liechtenstein und seine Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung helfen können, nicht wieder rückfällig zu werden, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es ist allerdings zu erwähnen, dass,der Sachverständige Dr. Haller in seinem Gutachten vom 13. März 2008 an das Fürstliche Landgericht darauf hinwies, dass eine solche Hilfe dringend nötig ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Januar 2010