Art. 46, 60, 64, 66, 67, 76, 81 LVG, § 218 f ZPO: Das Akteneinsichtsrecht einer Partei kann durch öffentliche Interesse und Privat- und Geschäftsgeheinmisse Dritter eingeschränkt werden. Es erfolgt eine Interessensabwägung.
Art. 24 MG, § 146 StGB: Marktmissbrauch und Betrug stehen in echter Konkurrenz zu einander.
VGH 2009/121
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf.Ltd. ...
Hong Kong
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte Zollstrasse 9 9490 Vaduz
wegen: Amtshilfe gem. MG an BaFin i.S. Harris
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 14. Oktober 2009, AZ: 1722/09/12-N
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Januar 2010
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 2. November 2009 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 14. Oktober 2009, AZ: 1722/09/12-N, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 14. Januar 2008 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Einholung und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Marktmanipulation betreffend Aktien der Carbon Race Corp. (Carbon), Harris Exploration Inc. (Harris), Humet-PCB North America Inc. (Humet) und Talktech Telemedia Inc. (Talktech). Die BaFin führte aus, dass aufgrund folgender Auffälligkeiten die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts einer möglichen Marktmanipulation eingeleitet habe. Von April bis Juni [richtig: Juli] 2007 sei es in den genannten Aktien zu einer Vielzahl von Spammails gekommen, in denen die Aktien zum Kauf empfohlen worden seien. In der Folge sei es zu erheblichen Kurs- und Umsatzanstiegen an der Börse in Frankfurt gekommen, sowohl im Parketthandel als auch auf der elektronischen Handelsplattform Xetra. Alle genannten Aktien seien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parketthandel und auf Xetra im Freiverkehr gelistet. Aufgrund des Verdachts auf Marktmanipulation untersuche die BaFin, welche Personen in den genannten Aktien durch Käufe vor dem Versand der Spammails und Verkäufe im Nachhinein vom erhöhten Kursanstieg profitiert hätten. Es könnten dabei zwei verdächtige Kunden festgestellt werden, welche ausserbörsliche Geschäfte getätigt hätten. Es handle sich hierbei um einen Kunden der A Bank, welcher ausschliesslich Verkaufsaufträge in den genannten Aktien erteilt habe, und um einen Kunden der A, Frankfurt Branch, welcher überwiegend Kaufaufträge in den genannten Aktien aufgegeben habe. Diese Kauf- und Verkaufsaufträge seien jeweils von der C Bank Liechtenstein (C Bank Liechtenstein) über die A Bank und die A erfolgt.
Die BaFin übermittelte mit ihrem Amtshilfeersuchen eine Liste mit allen Orderdaten in den genannten Aktien in der Zeit von April bis Juli 2007. Diese Liste beinhaltet insbesondere die Bezeichnung der Aktie, den Handelszeitpunkt, Kauf oder Verkauf, Anzahl gehandelte Aktien, Preis pro gehandelte Aktie in Euro und Volumen der einzelnen Transaktion in Euro.
Die BaFin ersuchte um Übermittlung von Informationen betreffend der aufgelisteten Transaktionen, insbesondere Benennung des Depotinhabers und aller Personen nebst wirtschaftlich Berechtigten, die zur Verfügung über das Depot berechtigt sind oder waren, Depoteröffnungsunterlagen, Aufstellung sämtlicher Bestände und Bestandsveränderungen in den genannten Aktien unter Angabe des jeweils abgerechneten Preises für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juni 2007 [richtig: 31. Juli 2007].
Die BaFin stellte am 11. März 2008 telefonisch richtig, dass sich der angefragte Zeitraum nicht bis zum 31. oder 30. Juni 2007, sondern bis 31. Juli 2007 beziehen sollte.
Dies bestätigte die BaFin mit Emailschreiben vom 13. März 2008. Darin schränkte die BaFin ihr Ersuchen insoweit ein, als sie ausführte, dass Informationen und Unterlagen, die sich auf Grundlage abgefragter Bestände und Bestandsveränderungen in den jeweilig abgefragten Gattungen ergäben, keiner Übersendung bedürften, wenn sie nicht in Bezug zu den von der BaFin aufgelisteten Geschäften stünden und pro Kunde und jeweiliger Gattung für den abgefragten Zeitraum in Summe einen Wert von 5'000 Stück nicht überschritten.
2. Die FMA holte die ersuchten Informationen bei der C Bank Liechtenstein ein und erliess pro betroffenen Kunden der C Bank Liechtenstein eine Verfügung darüber, welche Informationen und Unterlagen an die BaFin weitergeleitet werden. Eine solche Verfügung erging auch hinsichtlich der heutigen Beschwerdeführerin, nämlich am 25. April 2008 zu AZ: 1722/08/04 A. Mit dieser Verfügung entschied die FMA, der BaFin gemäss Art. 30h i.V.m. Art. 35 BankG gewisse Informationen und Unterlagen zu übermitteln, nämlich folgende Informationen:
Name, Adresse, Gründungsdatum der Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der C Bank Liechtenstein, Namen, Adressen und Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin; Name, Geburtsdatum und Adresse der Bevollmächtigten; Bezeichnung aller getätigten Transaktionen mit Titel (welche Aktie), Handelstag, ob Kauf oder Verkauf, Anzahl, Währung (Euro oder US Dollar), Betrag in Franken, allfälliges Storno, Bestand in den jeweiligen Titeln am 01.03.2007 und am 31.07.2007.
Verfügt wurde auch, dass der BaFin Kopien der Kontoeröffnungsunterlagen (beinhaltend Eröffnungsantrag, Formular zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. Erklärung für Vermögenseinheiten ohne bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gemäss Art. 10 Abs. 4 SPV, Unterschriften-Karte und Vollmacht, Kundenprofil, Gründungsunterlagen, Vermögensverwaltungsvollmacht und Ermächtigung zur Erteilung von Börsenaufträgen) übermittelt werden.
3. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung nicht an.
Die FMA übermittelte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 der BaFin die in der Verfügung vom 25. April 2008 genannten Informationen und Unterlagen.
4. Am 28. Mai 2009 stellte die BaFin ein weiteres Amtshilfeersuchen an die FMA und bezog sich dabei auf das Amtshilfeersuchen vom 14. Januar 2008 sowie die diesbezüglichen Erledigungsschreiben der FMA vom 7. Juli 2008 (betreffend die Beschwerdeführerin sowie weitere Kunden der C Bank Liechtenstein) und vom 14. April 2009 (betreffend andere Kunden der C Bank Liechtenstein als die Beschwerdeführerin). Die BaFin führte aus, es bestehe - hinausgehend zum vorhergehenden Amtshilfeersuchen - der Verdacht, dass Verbindungen zu den Altaktionären (Emittenten) bestünden, welche an einem Kursanstieg mitprofitiert haben könnten. Unter Bezugnahme auf die Erledigungsschreiben der FMA vom 7. Juli 2008 und 14. April 2009, in denen die FMA sämtliche Vertragspartner [der C Bank Liechtenstein], Bevollmächtigte und Transaktionen aufgeführt habe, ersuche die BaFin nun zur genaueren Untersuchung des Sachverhalts um Anfrage an die C Bank Liechtenstein zur Erteilung von Auskünften für die Fälle, in denen es zu Depotausgängen gekommen sei, um Offenlegung des Empfängers (vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Beruf), und für die Fälle, in denen es zu Depoteingängen gekommen sei, um Offenlegung des Auftraggebers (vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Beruf).
Die BaFin sicherte neuerlich vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zu.
5. Die FMA holte die ersuchten Informationen bei der C Bank Liechtenstein ein, gewährte den Vertretern der betroffenen Kunden der C Bank Liechtenstein über Antrag Akteneinsicht und erliess für jeden betroffenen Kunden der C Bank Liechtenstein eine Verfügung, in welcher bestimmt wurde, welche Informationen der BaFin übermittelt werden.
6. Eine solche Verfügung erliess die FMA auch in Sachen der Beschwerdeführerin, und zwar am 14. Oktober 2009 zu AZ 1722/09/12-N. Mit dieser Verfügung entschied die FMA wie folgt:
1. Der BaFin wird gemäss Art. 13 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die ... (C Bank Liechtenstein) liess der FMA auf deren Ersuchen vom 15. Juni 2009 in Bezug auf die Depotbewegung (Depotausgang vom 8. März 2007) auf dem Konto der BF. Limited in Aktien der Harris Exploration Inc. mit Schreiben vom 29. Juni 2009 folgende Informationen zukommen:
Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Marktmissbrauch sei in den Art. 13 ff. MG geregelt. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen gingen im Bereich der Marktmissbrauchsbekämpfung den Amtshilferegelungen anderer finanzmarktaufsichtsrechtlicher Gesetze vor.
Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot.
Bei der Untersuchung eines allfälligen Marktmissbrauches sei die Kenntnis der Identität des Auftraggebers in Fällen, in denen es zu Depoteingängen gekommen sei, und die Identität des Empfängers in Fällen, in denen es zu Depotausgängen gekommen sei, für die untersuchende Behörde essentiell. Erst durch diese Informationen könne beurteilt werden, ob eine Transaktion weiter untersucht werden müsse oder nicht.
Es lägen der FMA keine Informationen vor, wonach aufgrund desselben Sachverhalts gegen die von der vorliegenden Verfügung betroffene Person (Kunde) bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen sei.
Vorliegendenfalls habe die BaFin den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt und angemessen begründet, nämlich das Vorliegen von relevanten und konkret verdächtigen Transaktionen über die C Bank Liechtenstein. Es bestehe der begründete Verdacht, dass hinausgehend zum vorhergehenden Amtshilfeersuchen Verbindungen zu den Altaktionären (Emittenten) bestünden, welche mit einem Kursanstieg profitiert haben könnten. Um den vorliegenden Verdacht einer möglichen Marktmanipulation weiter zu untersuchen, seien Informationen betreffend die Identität der Empfänger bzw. Auftraggeber unverzichtbar.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 hätten die Beschwerdevertreter bei der FMA um Gewährung vollumfänglichen Akteneinsicht ersucht. Am 17. Juli 2009 sei dem Antrag in Bezug auf jene Unterlagen stattgegeben worden, welche die durch die Beschwerdevertreter vertretenen Kunden beträfen. Nicht gegenständlich für die Akteneinsicht seien die Unterlagen Ordnungsnummern 4-5, 6L-M, sowie ON 8A und 8B (Kundendaten bzw. Vollmachtserklärungen von nicht von Walch & Schurti vertretenen Kunden). Des weiteren seien die Unterlagen ON 2 sowie ON 6A nur teilweise gegenständlich für die Akteneinsicht (betreffend Kunden von nicht durch Walch & Schurti vertretenen Kunden; diese seien in diesen Dokumenten geschwärzt, um den Geheimhaltungsinteressen von Dritten zu entsprechen; vgl. ON 11A bzw. ON 11B). Zusätzlich sei den Beschwerdevertretern am 17. Juli 2009 auch Einsicht in diejenigen Unterlagen des dieser Verwaltungssache vorhergehenden (und bereits abgeschlossenen, jedoch vorliegend verwiesenen) Verfahrens (AZ: 1722/08/04) gewährt worden, welche die durch Walch & Schurti nunmehr vertretenen Kunden beträfen. Nicht gegenständlich für die Einsicht in die Unterlagen des vorhergehenden Verfahrens seien die ON 3B, ON 3F-M, ON 8, ON 10, ON 10B, ON 10F-K, ON 11-15, ON 17-27 gewesen. Die Unterlagen ON 9 und ON 16 seien teilweise geschwärzt worden, um den Geheimhaltungsinteressen von Dritten zu entsprechen (vgl. ON 27A sowie Ordner 1). Am 22. Juli 2009 sei den Beschwerdevertretern wie schon am 17. Juli 2009 mitgeteilt worden, dass Kundendaten von nicht vertretenen Kunden nicht Gegenstand des Anspruchs auf rechtliches Gehör seien. Die Einsichtnahme bezüglich letzterer Kundendaten sei im Rahmen der Akteneinsicht nicht zu gestatten, was aus Sicht der FMA faktisch einer Verfahrensanordnung gleichkomme und als solche daher nicht selbstständig, sondern erst zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar sei. Das Recht auf Akteneinsicht sei in Liechtenstein in Art. 46 Abs. 3, Art. 60 Abs. 6 und Art. 76 Abs. 2 LVG geregelt. Es stehe grundsätzlich nur Parteien zu. Die Frage der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts könne nur nach einer Abwägung zwischen den Einsichts- und entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen beantwortet werden (Jaag, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 63). Die Behörde habe die Einsicht in die Akten dann zu verweigern oder einzuschränken, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erforderten. Nach schweizerischer Rechtslage, die mit der liechtensteinischen vergleichbar sei, gälten als solche wesentliche private Interessen, die eine Geheimhaltung erforderten, beispielsweise Geschäftsgeheimnisse oder Berufsgeheimnisse (Waldmann/Oeschger, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 RZ 27). Ein solches privates Geheimhaltungsinteresse resultiere ausserdem aus Art. 14 Bankengesetz. Im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssten die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig abgewogen werden. Diese Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs möge im Einzelfall schwierig sein, sei aber erforderlich, da es weder ein automatisches Vorgehen der Geheimhaltungsinteressen noch ein grundsätzlicher Vorrang der Akteneinsicht geben könne. Im gegenständlichen Fall habe die FMA im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine sorgfältige Interessensabwägung vorgenommen. Die FMA gelange im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Geheimhaltungsinteressen der anderen, nicht von Walch & Schurti vertretenen Beteiligten bzw. Dritten in Bezug auf die sie betreffenden Unterlagen die Interessen von Walch & Schurti an einer vollumfänglichen Akteneinsicht eindeutig überwiegten. Es sei daher geboten und erforderlich, dass die FMA diejenigen Unterlagen von der Akteneinsicht durch Walch & Schurti ausnehme, die nicht durch Walch & Schurti vertretene Kunden sondern Dritte beträfen.
7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. November 2009 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und Roger Künzle von der FMA dazu vernehmen, ob und gegebenenfalls welche weitere Korrespondenz zwischen der FMA und der BaFin stattgefunden habe, die in den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin vorgelegten Akt keinen Niederschlag gefunden habe. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Verfügung der FMA ersatzlos aufheben und dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Januar 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde vom 2. November 2009 nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gesetzes vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), LGBl. 2007 Nr. 18, in der heute gültigen Fassung (siehe aber Erw. 3.).
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der den Beschwerdevertretern von der FMA bei der Akteneinsichtnahme vorgelegte Akt sei insofern unvollständig gewesen, als es offensichtlich ein "Antwortschreiben" vom 14. April 2009 zu AZ: 1722/08/04-2 von der FMA an die BaFin gegeben haben müsse. Die von der FMA von der Akteneinsicht ausgeklammerten Schriftstücke in Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2008 würden zwar im letzten Absatz auf S. 4 der Verfügung vom 14. Oktober 2009 bezeichnet, doch könne die Beschwerdeführerin aufgrund der verwendeten Ordnungsnummern nicht nachvollziehen, ob sich besagtes "Antwortschreiben" vom 14. April 2009 darunter befinde oder nicht. Nachdem den Beschwerdevertretern aus anderen Verfahren bekannt sei, wie es um das Verständnis der FMA hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht an Verfahrensparteien bestellt sei [gemeint ist damit das Verfahren, welches zu den Beschwerdeverfahren VGH 2008/121 bis 128 und in der Folge zu den Verfahren StGH 2009/169 bis 176 führte], habe die Beschwerdeführerin guten Grund zur Annahme, dass der ihr unterbreitete Akt nicht komplett gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher zum Beweis dafür, dass noch weitere Korrespondenz zwischen der FMA und der BaFin stattgefunden habe, die in dem den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin vorgelegten Akt keinen Niederschlag gefunden hätten, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von Roger Künzle von der FMA. Die Rechtsansicht der FMA, dass zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen Dritter Aktenbestandteile "reduziert" werden dürften, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Art. 46 Abs. 3 LVG statuiere für die Gestattung der Einsichtnahme eine einzige Voraussetzung, nämlich die Parteieigenschaft.
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
Mit Amtshilfeersuchen vom 14. Januar 2008 ersuchte die BaFin um Übermittlung von Informationen und Unterlagen betreffend Transaktionen in Aktien von vier bestimmten Gesellschaften, welche Transaktionen über die C Bank Liechtenstein abgewickelt wurden. Da die von der FMA in Folge dessen bei der C Bank Liechtenstein eingeholten Informationen eine ganze Reihe von Kunden der C Bank Liechtenstein betrafen, so auch die Beschwerdeführerin, erliess die FMA pro Kunde der C Bank Liechtenstein am 25. April 2008 eine separate Verfügung, und zwar zur Aktenzahl 1722/08/04, wobei die verschiedenen Verfügungen mit dem Buchstaben A bis K bezeichnet wurden. Die Verfügung mit der Bezeichnung D betraf die Beschwerdeführerin. Vier der betroffenen Kunden der C Bank Liechtenstein fochten die sie betreffenden Verfügungen an, währenddem die anderen Kunden der C Bank Liechtenstein, so auch die Beschwerdeführerin, die sie betreffenden Verfügungen rechtskräftig werden liessen. Gemäss diesen rechtskräftigen Verfügungen übermittelte die FMA mit Schreiben vom 7. Juli 2008 der BaFin die entsprechenden Informationen und Unterlagen. Nachdem die vier erwähnten Beschwerdeverfahren durchwegs negativ für die dortigen Beschwerdeführer endeten (zu FMA-BK 2008/11, 2008/12, 2008/13, 2008/14; VGH 2008/73; StGH 2008/160, der FMA am 6. April 2009 zugestellt) übermittelte die FMA mit Schreiben vom 14. April 2009 der BaFin jene Informationen und Unterlagen, die in den vier angefochtenen Verfügungen erwähnt sind. Das Schreiben der FMA vom 14. April 2009 an die BaFin ist also ein Antwortschreiben auf das Amtshilfeersuchen vom 14. Januar 2008 und betrifft ausschliesslich Informationen und Unterlagen betreffend Kunden der C Bank Liechtenstein, die nicht durch Walch & Schurti vertreten werden. Es ist im Akt 1722/08/04 der FMA als ON 27 bezeichnet.
Weitere Hinweise oder Indizien, dass der von der FMA den Beschwerdevertreten vorgelegte Akt in dem Sinne unvollständig sein könnte, dass es noch Aktenstücke gibt, die die Beschwerdeführerin betreffen, gibt es nicht. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Anlass, Herrn Roger Künzle von der FMA diesbezüglich zu vernehmen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin meint jedoch unter Berufung auf Art. 46 Abs. 3 LVG, das Akteneinsichtsrecht könne in keiner Weise eingeschränkt werden.
Dem ist nicht so und es kann diesbezüglich auf die richtigen Ausführungen der FMA in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Darüberhinaus ist zu erwägen, dass das LVG das Akteneinsichtsrecht nur punktuell regelt und insbesondere keine explizite Bestimmung enthält, die das Akteneinsichtsrecht zum Schutz von Drittinteressen einschränkt. Dennoch kann eine solche Einschränkung aus den Bestimmungen des LVG abgeleitet werden. Ausgangspunkt ist das in Art. 64 LVG geregelte Parteiengehör. Danach muss jede Partei Gelegenheit haben, sich über alle für die Erledigung des Verwaltungsgegenstandes massgebenden Tatsachen und Verhältnisse zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren (Art. 64 Abs. 3 LVG; siehe auch Art. 66 Abs. 3, Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 LVG). Diese Bestimmung enthält mit den Worten "massgebenden" und "entsprechend" implizit schon eine gewisse Einschränkung, die dann in Abs. 6 etwas weiter bestimmt wird: Die Behörde entscheidet darüber, ob auf Beweisanträge oder andere Anträge der Parteien (insbesondere auch solchen nach Art. 60 LVG) aus Gründen des öffentlichen Interesses einzugehen ist. Der verwiesene Art. 60 bestimmt in seinem Abs. 6, dass die Einsicht der Beteiligten in die Parteienerklärung und ihre Beilagen [also in den Akt] schon vor der Tagsatzung offen steht und dass unter allen Umständen der allfälligen Gegenpartei der wesentliche Inhalt solcher Erklärungen und ihre Beilagen spätestens bei der Verhandlung mitzuteilen sind. Wie erwähnt, kann jedoch dieses Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 64 Abs. 6 LVG aus öffentlichen Interessen eingeschränkt werden (so auch VBI in LES 1997, 223). Zu den öffentlichen Interessen müssen in diesem Sinne auch Interessen von Drittpersonen gehören, die grundsätzlich vom Staat zu schützen sind, so Geheimhaltungsinteressen (Art. 32 LV). Dies ergibt sich auch ganz explizit aus Art. 67 Abs. 4 LVG, wo die Rücksichtnahme auf Privat- und Geschäftsgeheimnisse erwähnt ist.
Art. 46 Abs. 3 LVG, auf welchen die Beschwerdeführerin verweist, steht dem nicht entgegen, denn diese Bestimmung regelt lediglich die Art und Weise der Akteneinsichtnahme, nicht jedoch den Umfang des Akteneinsichtsrechts.
Dass das Geheimhaltungsinteresse von Dritten grundsätzlich zu wahren ist, ergibt sich auch aus Art. 46 Abs. 1 LVG, wo ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend Akten (§§ 218 und 219 ZPO) verwiesen wird (OGH in LES 1993, 35). So hat gemäss § 219 Abs. 2 ZPO ein Dritter nur dann Anspruch auf Einsichtnahme in einen Prozessakt, wenn er ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann. Gemäss § 219 Abs. 1 ZPO haben die Parteien vollumfängliches Akteneinsichtsrecht in die Prozessakten, soweit diese "ihre Rechtssache betreffen".
Dass das Akteneinsichtsrecht zum Schutze berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter oder überwiegender staatlicher Interessen eingeschränkt werden kann, entspricht auch der liechtensteinischen Lehre und Rechtsprechung (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 252, mit Verweis auf das Staatsgerichtshofurteil in LES 1992, 96 und auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 112 1a 97). Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Sinne, so in LES 1997, 223 (224). Danach ist das Akteneinsichtsrecht nicht absolut, was sich schon aus Art. 64 LVG ergibt. Somit können dem Anspruch auf Einsicht in die Akten öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Urteil zu VGH 2006/34 erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass das in Art. 64 LVG verankerte rechtliche Gehör als eines der tragenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens verlangt, dass der Partei bekannt sein muss, auf welchen Sachverhaltsannahmen die Behörde ihre Entscheidung gegründet hat und auf welche Weise die Behörde zu diesen Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Zu diesem Zweck muss einer Partei auch Akteneinsicht gewährt werden. Der Verwaltungsgerichtshof wies jedoch auch darauf hin, dass das LVG keine ausdrückliche Regelung über den Umfang der Akteneinsicht treffe. Es ist jedoch, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, evident, dass Akteneinsicht nur insoweit zu gewähren ist, als es um die Verfolgung des rechtlich geschützten Interesses einer Partei geht. Das österreichische Verwaltungsverfahrensgesetz trage diesem Umstand in § 17 Abs. 1 AVG beispielsweise insoweit Rechnung, als den Parteien ausdrücklich Einsicht "in die ihre Sache betreffenden Akten und Aktenbestandteile" zu gestatten sei. Darüberhinaus müssten bei der Akteneinsicht auch die berechtigten Interessen anderer berücksichtigt werden. In diesem Sinne schreibe § 17 Abs. 3 AVG ausdrücklich vor, dass von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen seien, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeigeführt oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde. Das Schweizer Verwaltungsverfahrensgesetz treffe eine ähnliche Regelung: Gemäss Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfe die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, u.a. dann, wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erforderten. Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten dürfe sich gemäss Art. 27 Abs. 2 zudem nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestünden. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass auch im System des LVG bei der Gewährung von Akteneinsicht eine ähnliche Abwägung der beteiligten Interessen stattfinden muss.
Es gibt keinen Grund, an dieser Rechtsprechung eine Änderung vorzunehmen.
Somit gibt es kein allumfassendes Akteneinsichtsrecht, auch nicht der Beschwerdeführerin. Dieser wurde von der FMA nur und zu Recht insoweit die Einsicht verweigert, als davon Informationen und Unterlagen von und über Dritte betroffen sind.
3. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihres Rechts auf den ordentlichen Richter geltend. Sie führt diesbezüglich aus, dass das in Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf den ordentlichen Richter auch das Verbot von kompetenzwidrigen Entscheidungen umfasse. Vorliegendenfalls habe die FMA am 19. Mai 2008 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts betrügerischer Handlungen im Sinne von §§ 146 bis 148 StGB an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin das Verfahren CBL ST.2008.1CBL und das Fürstliche Landgericht habe das strafrechtliche Voruntersuchungsverfahren CBL UR.2008.2CBL eingeleitet. Von der FMA, der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht werde aus dem gegenständlichen Amtshilfeverfahren abgeleitet, dass betrügerische Handlungen vorlägen. Daraus ergebe sich, dass daran zu zweifeln sei, ob es sich bei den inkriminierten Handlungen tatsächlich um Marktmanipulation im Sinne des Marktmissbrauchsgesetzes handle. Die gezielte Täuschung und Manipulation einer individuellen Person durch Täuschungshandlungen sei, wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Entscheid VGH 2009/076 ausgesprochen habe, Teil des Betrugstatbestandes. Straftatbestände, die aber im StGB kodifiziert seien, fielen nicht in den Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes. Eine internationale Zusammenarbeit sei nur im Rahmen des Rechtshilfegesetzes möglich. Die von der BaFin im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Tathandlungen verwirklichten im Ergebnis den Straftatbestand des Betruges. Eine Amtshilfegewährung gemäss Marktmissbrauchsgesetz komme damit nicht in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Urteil vom 20. August 2009 zu VGH 2009/76 (und in weiteren parallelen Urteilen) nach einer Analyse von Art. 24 MG, den Materialien zum MG und einer Rechtsvergleichung, dass eine Marktmanipulation nur dann vorliegt, wenn auf den Wertpapiermarkt als solches manipulativ Einfluss genommen wird. Demgegenüber ist die gezielte Täuschung oder Manipulation einer individuellen Person durch Täuschungshandlungen, die dieser gegenüber - also nicht in der Öffentlichkeit und damit gegenüber der Allgemeinheit - vorgenommen werden, keine Marktmanipulation, sondern Teil eines Betrugstatbestandes im Sinne von § 146 StGB. Wird die "Täuschungshandlung" gegenüber einem Computer vorgenommen, liegt mutas mutandis ebenfalls keine Marktmanipulation, sondern allenfalls Computerbetrug im Sinne von § 148a StGB vor.
Gegenständlich ist nun wesentlich, dass die BaFin in ihrem Amtshilfeersuchen vom 14. Januar 2008 ausführte, dass in der Zeit von April bis Juli 2007 zuerst eine Vielzahl von Spammails versendet wurden, in denen der Kauf von bestimmten Aktien (nämlich die Aktien der vier Gesellschaften Carbon, Harris, Humet und Talktech) empfohlen wurde, und dass es anschliessend zu einem erheblichen Kurs- und Umsatzanstieg an einem Handelsplatz, an welchem die betroffenen Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, kam. Damit wurde von der BaFin aufgezeigt, dass durch die Spammails nicht gegenüber individuellen Personen, sondern gegenüber der Öffentlichkeit und der Allgemeinheit Täuschungshandlungen vorgenommen wurden. Dadurch ist - wenn sich der Verdacht der BaFin tatsächlich bestätigt - der Straftatbestand der Marktmanipulation gemäss Marktmissbrauchsgesetz objektiv verwirklicht. Dies schliesst nicht aus, dass zusätzlich noch der Straftatbestand des Betruges gemäss §§ 146 ff. StGB verwirklicht sein kann, denn, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Urteil vom 14. September 2009 zu VGH 2008/121 (und parallelen Urteilen) ausführte, stehen Marktmissbrauch einerseits und Betrug andererseits nicht in unechter Konkurrenz (Scheinkonkurrenz). Der Betrug konsumiert den Marktmissbrauch nicht, da der Betrug ein reines Vermögensdelikt ist (geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen [Kirchbauer/Presslauer in Wiener Kommentar, 2. Auflage, § 146 Rz 4]), währenddem die Marktmissbrauchsdelikte dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und dem Anlegerschutz dienen (Art. 1 Abs. 1 MG; Hinterhofer in Wiener Kommentar, 2. Auflage, BörseG § 48b Rz 6 - 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB, Praxiskommentar 2008, Art. 161bis N2). Deshalb besteht echte Konkurrenz zwischen Betrug und Marktmissbrauch (Hinterhofer, a.a.O., Rz 83; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 13) (auch VGH 2008/136 Erw. 13, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li).
Somit hat sich die FMA vorliegendenfalls keine Entscheidungskompetenz rechtswidrig angemasst. Das Recht der Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Richter ist nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, vorliegendenfalls sei die Amtshilfegewährung unzulässig und unverhältnismässig, da Informationen in Bezug auf Aktivitäten begehrt würden, die gar nicht dem Marktmissbrauchsgesetz unterlägen. Erfasst von den Bestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes seien nur Kaufs- bzw. Verkaufsvorgänge, die über einen Marktplatz abgewickelt würden. Nur bei diesen Marktgeschehen solle die unzulässige Einflussnahme auf das Schema von "Angebot und Nachfrage" durch Manipulationen hintangehalten werden. Bei dem in casu verfahrensgegenständlichen Depotausgang handle es sich allerdings nicht um einen Kauf oder Verkauf im Rahmen des Marktgeschehens. Zudem dürften Spamming-Aktivitäten nicht pauschal allen wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften angelastet werden. Man dürfe solche wirtschaftlich Berechtigten nicht einem Generalverdacht unterwerfen, etwa dadurch, dass völlig wahllos hinsichtlich aller Rechtssubjekte, die in der fraglichen Periode Handel mit Wertpapieren betrieben hätten, in Verdacht gezogen würden. Die Ausforschung von Informationen und Unterlagen hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten aller Gesellschaften, die in einem bestimmten Zeitraum mit gewissen Finanzinstrumenten gehandelt hätten, könne jedenfalls nicht als das gelindeste der zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel bezeichnet werden. Das einzige Indiz, das hinsichtlich der Beschwerdeführerin den Verdacht, in die Marktmanipulationsaktivitäten verwickelt gewesen zu sein, begründen solle, bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitraum durch die C Bank Liechtenstein mit bestimmten Wertpapieren Handel betrieben bzw. diese verkauft habe. Nur weil die Beschwerdeführerin als Aktionärin von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, Finanzinstrumente, die einen Kursanstieg verzeichneten, zu verkaufen und solcher Art Gewinne zu generieren, solle ein massiver und irreversibler Eingriff in ihre Geheim- und Privatsphäre gerechtfertigt werden.
Diesen Argumenten folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Wesentlich ist, dass die BaFin in ihrem Amtshilfeersuchen vom 14. Januar 2008 einen typischen Fall darstellt, der eine Marktmanipulation im Sinne von Art. 24 MG nahelegt, nämlich das Versenden einer Vielzahl von Spammails, in denen der Kauf von bestimmten Aktien empfohlen wird, und der anschliessende erhebliche Kurs- und Umsatzanstieg an einem Handelsplatz, an welchem die betroffenen Wertpapiere öffentlich gehandelt werden. Damit ist klar, dass in Bezug auf die von der BaFin genannten Aktien von vier verschiedenen Gesellschaften (Carbon, Harris, Humet, Talktech) in einem relativ engen Zeitrahmen, nämlich von April bis Juli 2007, ein begründeter Verdacht der Marktmanipulation besteht. In der Untersuchung dieses Verdachts geht es nun darum, die Täter zu finden und festzustellen, ob tatsächlich eine Marktmanipulation vorliegt. Als Täter kommen in erster Linie jene Personen in Betracht, die in der fraglichen Zeit Transaktionen mit den genannten Aktien tätigten. Somit ist es sehr wohl gerechtfertigt, dass alle Kunden der C Bank Liechtenstein, die an solchen Transaktionen beteiligt waren, in Untersuchung und damit im weiteren Sinne in Verdacht gezogen werden. Andernfalls wäre eine sinnvolle Ermittlung nicht möglich.
Wenn es sich bei den Kunden der C Bank Liechtenstein um juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin handelt, ist es selbstverständlich, dass ermittelt werden muss, welche natürlichen Personen für die juristische Person handelten und welche natürlichen Personen schliesslich von den verdächtigen Wertpapiertransaktionen profitiert haben. In diesem Sinne ist es sehr wohl gerechtfertigt, von Anfang an die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, die an Verdächtigen Wertpapiertransaktionen beteiligt waren, zu ermitteln.
Ebenso selbstverständlich ist es, dass ermittelt werden muss, auf welche Art und Weise die wirtschaftlich Berechtigten oder andere natürliche Personen von den verdächtigen Wertpapiertransaktionen profitierten. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass ihnen direkt oder indirekt Gelder (Bankguthaben) oder Wertpapiere übertragen wurden. Aus diesem Grund hat die BaFin zu Recht mit Amtshilfeersuchen vom 28. Mai 2009 um Informationen über Depotausgänge angefragt. Die FMA teilte der BaFin vorliegendenfalls mit Schreiben vom 7. Juli 2008 mit, welche Käufe und Verkäufe von verdächtigen Wertpapieren die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit tätigte (siehe Liste auf S. 3 der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2009). Daraus ist auch ersichtlich, dass vom Wertschriftendepot der Beschwerdeführerin bei der C Bank Liechtenstein am 28. März 2007 1... Harris-Aktien ausgingen. Dass die BaFin nun wissen will und muss, an wen diese 1... Harris-Aktien übertragen wurden, ist naheliegend, denn der Empfänger kann Profiteur einer Marktmanipulation sein.
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 2. November 2009 keine Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien; VGH 2008/165), wie im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin angegeben. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Januar 2010