Art. 7 Bst. d LVG
Mit der Behauptung, eine Amtsperson habe in einer bestimmten Angelegenheit unrichtig entschieden, kann nicht ohne Weiteres die Befangenheit der Amtsperson in einer anderen Angelegenheit geltend gemacht werden. Eine diesbezügliche Befangenheit wäre nur dann gegeben, wenn in der kritisierten Entscheidung derart schwerwiegende Mängel vorlägen, dass Rückschlüsse auf die mangelnde Objektivität der entscheidenden Amtsperson zulässig wären.
VGH 2009/127
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BB N-Str 9491 Ruggell
wegen: Einbau eines Tachographen/Fahrtenschreibers; hier: Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten der VBK
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2010
entschieden:
1. Der Ablehnungsantrag vom 14. Oktober 2009 gegen den Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten AA wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 110,-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen
1. Mit Verfügung vom 07. September 2009 trug die Motorfahrzeugkontrolle BB auf, dass er in ein näher bezeichnetes Fahrzeug einen Tachographen/Fahrtenschreiber einbaue und der Motorfahrzeugkontrolle zur Abnahme vorführe.
Gegen diese Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle erhob Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er führte aus, dass er die Verfügung sowohl in ihrer Gesamtheit wie auch in ihren einzelnen Teilen anfechte. Insbesondere wolle er die Auflage, einen Fahrtenschreiber in sein privates Auto einbauen zu müssen, sowie den Umstand, dass seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt werden solle, anfechten.
2. Die VBK übermittelte mit Schreiben vom 22. September 2009 die Tagesordnung für die Verhandlung der Kommission über die gegenständliche Beschwerde. Die Tagesordnung enthielt u.a. die Information, dass die nicht-öffentliche Verhandlung am 29. Oktober 2009 stattfinden werde, sowie die Namen jener fünf Personen, die als Mitglieder der VBK fungieren sollten. Als eines der Mitglieder wurde dabei auch der Präsident der VBK AA angeführt.
3. Mit E-Mail-Schreiben vom 14. Oktober 2009 richtete an den Präsidenten der VBK AA ein diesen betreffendes Ablehnungsgesuch.
4. Der Präsident der VBK legte mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 den vorgenannten Ablehnungsantrag des vom 14. Oktober 2009 und den Beschwerdeakt VBK 2009/55 sowie die Akten VBK 2009/33 und VBK 2008/60 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 dem eine Kopie des Schreibens des Präsidenten der VBK vom 16. Oktober 2009 zur allfälligen Äusserung binnen einer Woche. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es stehe ihm frei, in die von der VBK übermittelten Akten Einsicht zu nehmen.
erstattete keine Äusserung zum Schreiben des Präsidenten der VBK vom 16. Oktober 2009.
6. ist somit Beschwerdeführer im Verfahren der VBK 2009/55 und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren VGH 2009/127. Zur Vermeidung von Verwirrungen bei der Verwendung dieser Begriffe wird im Folgenden jeweils nur als Beschwerdeführer bezeichnet.
7. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das Verfahren vor der VBK richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (Art. 5 des Beschwerdekommissionsgesetzes).
2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) ist das Recht der Parteien auf Ablehnung bei Einhaltung der im Art. 12 Abs. 1 enthaltenen Vorladungsfrist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstag bei der Regierung eingebracht wird.
Das gegenständliche Ablehnungsgesuch langte am 14. Oktober 2009 und somit mehr als fünf Tage vor dem Verhandlungstermin der VBK vom 29. Oktober 2009 ein. Das Ablehnungsgesuch ist somit rechtzeitig.
3. Für die Behandlung des Ablehnungsgesuches vom 14. Oktober 2009 ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet dann, wenn der Präsident der VBK abgelehnt wird, über diesen Ablehnungsantrag der Verwaltungsgerichtshof. Wenn ein anderes Mitglied der VBK abgelehnt wird, entscheidet über den Ablehnungsantrag der Präsident der VBK (z.B. VGH 2007/13 vom 29. März 2007).
4. Der Ablehnungsantrag vom 14. Oktober 2009 ist aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet abzuweisen.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Präsidenten der VBK vor, er habe in seiner Entscheidungsbegründung betreffend seine "Beschwerde AK" die gleiche Frage ein paar Wochen zuvor "diametral anders beurteilt". Es habe ihn auch sehr gestört, dass er (der Präsident der VBK) auf zentrale Punkte seiner Beschwerde überhaupt nicht eingegangen sei. Zusätzlich basiere die Entscheidung auf grundlegenden Fehlinformationen. Auch das höhere Ziel, die Verwaltung von unnötigen Aufwänden zu befreien, sei ausser Acht gelassen worden. Bei ihm sei der Eindruck entstanden, dass die Entscheidung unter Zeitdruck gefunden habe werden müssen und/oder aus politischen Gründen nicht zu viele Beschwerden "durchkommen" sollten. Er sei auch überzeugt, dass diese Entscheidung einer Überprüfung durch die höhere Instanz nicht standhalten würde. Trotzdem habe er aus Zeitgründen keinen Rekurs eingelegt.
Mit der oben genannten "Beschwerde AK" ist die Beschwerde der GmbH vom 01. Juli 2009 gegen eine Verfügung des Amtes für Kommunikation gemeint, welcher die VBK mit Entscheidung vom 24. September 2009, VBK 2009/33, nicht Folge gab.
Mit der Entscheidung, mit der nach Auffassung des Beschwerdeführers die gleiche Frage ein paar Wochen zuvor diametral anders beurteilt worden sei, ist die Entscheidung der VBK vom 18. Dezember 2008, VBK 2008/60, angesprochen. Mit dieser Entscheidung war in der gleichen Angelegenheit der Beschwerde der GmbH vom 01. Juli 2009 gegen die Verfügung des Amtes für Kommunikation vom 07. November 2008 insoweit Folge gegeben worden, als die angefochtene Verfügung aufgehoben sowie zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Amt für Kommunikation zurückverwiesen worden war.
4.2. Die Gründe für die Ablehnung einer Amtsperson sind im Artikel 7 LVG geregelt. Im Hinblick auf die zuvor wiedergegebene Begründung des Ablehnungsantrages durch den Beschwerdeführer kommt von vornherein der Ablehnungsgrund des Art. 7 Bst. d LVG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann eine Amtsperson abgelehnt werden, wenn abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Bst.a bis c des Art. 7 LVG ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn sich die Amtsperson mit einer Partei in einem Rechts- oder Verwaltungstreit oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft befindet.
4.3. Der Befangenheitsgrund des vorerwähnten Art. 7 Bst. d LVG liegt im gegenständlichen Fall nicht vor:
Es geht bei den Verfahren VBK 2008/60 sowie VBK 2009/33 einerseits und bei dem nunmehr gegenständlichen Verfahren VBK 2009/55 um gänzlich verschiedene Angelegenheiten. In den erstgenannten Verfahren geht es um eine Beschwerde der GmbH gegen eine Verfügung des Amtes für Kommunikation, im nunmehr gegenständlichen Verfahren geht es um eine Beschwerde des persönlich gegen eine Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle.
Mit der Behauptung, eine Amtsperson habe in einer bestimmten Angelegenheit unrichtig entschieden, kann nicht ohne Weiteres die Befangenheit der Amtsperson in einer anderen Angelegenheit geltend gemacht werden. Eine diesbezügliche Befangenheit wäre nur dann gegeben, wenn in der kritisierten Entscheidung derart schwerwiegende Mängel vorlägen, dass Rückschlüsse auf die mangelnde Objektivität der entscheidenden Amtsperson zulässig wären.
Dem entsprechend ist es im gegenständlichen Verfahren nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, die Richtigkeit der Entscheidung der VBK im Verfahren VBK 2009/33 zu prüfen; die Richtigkeit dieser Entscheidung hätte der Beschwerdeführer im Übrigen durch eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof prüfen lassen können, was er aber unterlassen hat. Vielmehr ist es hier im Rahmen des Verfahrens über einen Befangenheitsantrag nur Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Entscheidung der VBK 2009/33 derart gravierende Mängel aufweist, dass von einer fehlenden Objektivität der VBK ausgegangen werden müsste.
Zum Zwecke dieser Überprüfung hat der Verwaltungsgerichtshof Einsicht in die Akten VBK 2008/60 und VBK 2009/33 genommen. Die Überprüfung hat ergeben, dass von einem Vorliegen gravierender Mängel im vorher angesprochen Sinn nicht die Rede sein kann.
Insbesondere ist die VBK in ihrer Entscheidung vom 24. September 2009, VBK 2009/33, auch ausdrücklich auf das vom Beschwerdeführer in seinem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Thema eingegangen, inwieweit eine unterschiedliche Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein reiner Wiederverkäufer zum Ausfüllen eines bestimmten Fragebogens verpflichtet sei, in der Entscheidung vom 18. Dezember 2008, VBK 2008/60, einerseits und in der Entscheidung vom 24. September 2009, VBK 2009/33, andererseits vorliege. Die VBK hat überzeugend dargelegt, dass in ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 2008 keine inhaltliche Festlegung zur vorangeführten Rechtsfrage getroffen wurde.
Weder diesbezüglich noch in anderer Hinsicht konnte jedenfalls ein Fehler solch schwerwiegender Art gefunden werden, dass Rückschlüsse auf eine mangelnde Objektivität der VBK zulässig wären.
5. Bei obigem Ergebnis ist es nicht mehr erforderlich, auf die Bedeutung des nachfolgenden Umstandes näher einzugehen: Die in Rede stehenden Entscheidungen VBK 2009/33 und VBK 2008/60 sind nicht von lic.iur. Christian Ritter als Einzelrichter der VBK, sondern von der Beschwerdekommission in einer Besetzung mit fünf Mitgliedern getroffen worden. Lic. iur. Ritter ist zwar Präsident der VBK, er hatte aber bei der Beschlussfassung der gegenständlichen Entscheidung nur das gleiche Stimmrecht wie die übrigen vier Mitglieder der Kommission. Dies bedeutet, dass bei den gegenständlichen Entscheidungen zumindest drei Mitglieder im Sinne dieser Entscheidungen gestimmt haben und offen bleiben kann, wie gestimmt hat. Der Beschwerdeführer hat nie begründet behauptet und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidungen oder deren vermeintliche Unrichtigkeiten in massgebender Weise auf den Präsidenten der VBK zurückzuführen seien.
6. Nach der Formulierung des Ablehnungsgesuches durch den Beschwerdeführer geht dieser offenbar davon aus, dass es im persönlichen Ermessen des liege, von seiner Beteiligung an der anstehenden Entscheidung im Verfahren VBK 2009/55 Abstand zu nehmen.
Eine solche Annahme ist jedoch nicht zutreffend. Eine Amtsperson, deren Zuständigkeit zur Mitwirkung an einer Entscheidung gesetzlich festgelegt ist, kann sich ohne Vorliegen eines Ausschluss- oder eines Ablehnungsgrundes nicht seiner Zuständigkeit entziehen. Würde sie dies tun, läge ein Verstoss gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor (vgl. Art. 33 Abs. 1 Landesverfassung). Insbesondere soll sich weder ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5).
7. Nach dem Vorlageschreiben des Präsidenten der VBK vom 16. Oktober 2009 ist dieser der Ansicht, der Beschwerdeführer lehne ihn im Ablehnungsgesuch auch wegen einer gemeinsamen Jugendzeit am Gymnasium ab.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Beurteilung nicht. Der Beschwerdeführer möchte die Mitwirkung des an der Entscheidung nicht ablehnen, weil sie eine gemeinsame Jugendzeit am Gymnasium hatten, sondern obwohl sie eine solche gemeinsame Zeit hatten und ihm lic.iur. Ritter von daher als "sympathischer und gerechter Mann in Erinnerung" sei und bleibe.
Davon abgesehen läge auch insoweit nicht der Anschein einer Befangenheit vor, weil über die persönliche Bekanntschaft hinausgehende Kontakte offensichtlich nicht bestehen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer und befänden sich "in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft" (Art. 7 Bst. d LVG).
8. Zusammenfassend ist der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2009 gegen den Präsidenten der VBK nicht berechtigt.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz. Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 10.000,-- (§ 4 Ziff. 10 Bst. b Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 25,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 85,-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. Februar 2010