Art. 33 Abs. 1 LV
Die Rechtsanwendung steht allein der Behörde und nicht einem Sachverständigen zu. Eine gesetzliche Bindung der Behörde an ein Sachverständigengutachten wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Es verbleibt daher insbesondere Aufgabe der Behörde, so wie die Würdigung anderer Beweise auch die Würdigung eines Gutachtens vorzunehmen.
VGH 2009/133
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf X-Strasse 9496 Balzers
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG Landstrasse 99 9494 Schaan
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. November 2009, VBK 2009/59
wegen: Abweisung der Verfahrenshilfe
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 02. Dezember 2009 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. November 2009, VBK 2009/59, wird stattgegeben und die Verfahrenshilfe für das Verfahren gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug gewährt.
2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 02. Dezember 2009 auf Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird stattgegeben.
3. Die Verfahrenshilfe wird der Beschwerdeführerin in vollem Umfang gewährt und es wird ihr ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
4. Die Kosten des Verfahrens VBK 2009/59 und VGH 2009/133 verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 14.12.2007, A-Nr.04-106-vobc, wurde der Beschwerdeführerin der zuvor entzogene Fahrerausweis unter Auflagen wieder erteilt. Die Auflagen hatten zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin die ärztliche Behandlung bei einem namentlich genannten Arzt einmal monatlich weiter zu führen habe und dass dieser Arzt beauftragt werde, einen Abbruch der Behandlung oder eine Erweiterung irgendeiner diagnostischen Massnahme unverzüglich dem Landesphysikus mitzuteilen. Diese Auflagen sollten vorerst ein Jahr gelten und nach Ablauf eines Jahres (Dezember 2008) neu evaluiert werden.
2. Mit Schreiben vom 07.07.2009 teilte das Amt für Gesundheit der Motorfahrzeugkontrolle mit, die seit November 2008 laufenden Abklärungen bei der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die in der Verfügung vom 14.12.2007 genannten Auflagen nicht mehr erfüllt habe, was jedoch vom behandelnden Arzt nicht weitergemeldet worden sei. Die Abklärungen beim neu betreuenden Arzt hätten ein erneutes Suchtleiden nicht ausschliessen können, weshalb die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht mehr als gesichert angesehen werde.
3. Mit Anschlussverfügung vom 13.07.2009 entzog die Motorfahrzeugkontrolle der Beschwerdeführerin den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen als vorsorgliche Massnahme. Die Behörde stützte sich in der Begründung dieser Verfügung auf das vorerwähnte Schreiben des Amtes für Gesundheit vom 07.07.2009. Da aufgrund dieses Schreibens begründete Zweifel über die weitere Fahreignung der Beschwerdeführerin zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen bestünden, werde ihr bis zur Abklärung von Ausschlussgründen gestützt auf Art. 15 Abs.1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie Art. 34 Abs. 3 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) der Ausweis sofort vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 16.07.2009 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 20.07.2009 wiesen sich die nunmehrigen Beschwerdevertreter anwaltschaftlich gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle aus und stellten im Namen der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Über diesen Antrag entschied die Motorfahrzeugkontrolle insofern, als sie mitteilte, dass die beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Ausweisentzugsverfahren abgelehnt werde.
5. Gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies den Antrag mit Urteil vom 02.10.2009, VGH 2009/109, wegen Unzuständigkeit zurück. Erstinstanzliche Entscheidungen über das Armenrechts könnten nur dann mittels Beschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, wenn diese erstinstanzliche Entscheidung von der Regierung oder dem Regierungschef oder dem für die Regierung handelnden leitenden Beamten gefällt worden sei.
6. Mit Schriftsatz vom 05.10.2009 erhob die Beschwerdeführerin nunmehr Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bedürftig sei und es ihr dadurch nicht möglich sei, ohne entsprechende Hilfe einen Anwalt beizuziehen, um sich gegen den ausgesprochenen vorsorglichen Sicherungsentzug zu wehren. Der gegenständliche Sicherungsentzug sei nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen würden fehlen. Die Ärztin des Amtes für Gesundheit habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr auferlegte Auflage nicht erfüllt habe. Als Auflagen seien die Weiterführung der ärztlichen Behandlung bei einem bestimmten Arzt sowie der Auftrag an diesen Arzt bestimmt worden, einen Abbruch der Behandlung unverzüglich mitzuteilen. Infolge der Einweisung in die geschlossene Abteilung einer Klinik habe sie diese Auflage nicht erfüllen können. Offensichtlich habe der Arzt vergessen, diesen Umstand dem Amt für Gesundheit weiter zu melden. Ein Verstoss gegen die Auflage sei daher von der Beschwerdeführerin nicht zu verantworten. Aus diesen Gründen sei eine Beschwerde nicht aussichtslos.
7. Die VBK bestätigte mit Entscheidung vom 26.11.2009 die Ablehnung der Verfahrenshilfe durch die Motorfahrzeugkontrolle. Weiteres wies die VBK den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der vollumfänglichen Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der VBK ab. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin von der Kostentragungspflicht befreit.
8. Gegen diese Entscheidung der VBK vom 26.11.2009 richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.12.2009. In dieser Beschwerde wird weiters ein Antrag auf Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe sowie für das Hauptverfahren gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug gestellt.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Motorfahrzeugkontrolle und der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2010 die Sach- und Rechtslage und beschloss, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig. Für die Erledigung der Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (vgl. VGH vom 02. Oktober 2009, 2009/109).
2. Nach Art. 43 Abs.1 Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Nach § 63 Abs.1 erster Satz der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für die Beigebung eines Verfahrenshelfers bedarf es zudem eienr sachlichen Notwendigkeit.
3. Die VBK hat in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne des § 63 Abs.1 ZPO gegeben sei und dass das Hindernis einer offenbaren Mutwilligkeit nicht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich dieser Beurteilung an.
Weiters ist der Beizug eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig, weil die Beschwerdeführerin selbst nicht rechtskundig ist und das Verfahren für sie von erheblicher Tragweite ist sowie schwierige Rechtsfragen aufwirft.
4. Es geht somit im gegenständlichen Verfahren um die Frage, ob die Rechtsverteidigung der Beschwerdeführerin im Verfahren der Entziehung des Führerausweises offenbar aussichtslos ist oder nicht.
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist beispielsweise bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei einem unbehebbaren Beweisnotstand der Fall. Hingegen genügt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges.
5. Die VBK begründet die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer Rechtsverteidigung durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass nach Art. 32 Abs.1 VZV der Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer zwingend zu verfügen sei und erst durch die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens wieder aufgehoben werden könne. Somit sei der MFK aufgrund der Meldung des Amtes für Gesundheit gar nichts anderes übrig geblieben, als einen Sicherungsentzug zu verfügen. Erst wenn eine positiv lautende Mitteilung des Amtes für Gesundheit vorliege, in der mitgeteilt werde, dass die Fahreignung (wieder) angenommen werden könne, könne der Sicherungsentzug zurückgenommen werden. Dies bedeute, dass die MFK gar kein gesetzlich eingeräumtes Ermessen bei der Beurteilung der Frage der medizinischen Leistungsfähigkeit habe, sondern sich nach der Einschätzung des Amtes für Gesundheit zu richten habe. Dies habe aber im Hinblick auf die Frage der Aussichtslosigkeit zur Folge, dass eine Beschwerde ohne Unterstützung durch das Amt für Gesundheit völlig aussichtslos sei, da immer noch der vom Amt für Gesundheit geäusserte Verdacht der fehlenden körperlichen Leistungsfähigkeit im Raum stehe. Es obliege daher der Beschwerdeführerin durch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, in welchem ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit attestiert werde, das Notwendige vorzukehren, um den Sicherungsentzug rückgängig zu machen. Auf dem Rechtsmittelweg sei dies ohne entsprechend positive Beurteilung durch das Amt für Gesundheit nicht möglich und daher aussichtslos.
6. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den vorstehenden Ausführungen der belangten Behörde nicht. Diese Ausführungen bringen nämlich zum Ausdruck, die Motorfahrzeugkontrolle sei jedenfalls und unabhängig von der Richtigkeit und Schlüssigkeit einer Äusserung des Amtes für Gesundheit gebunden, einen Sicherungsentzug zu verfügen.
Tatsächlich stellt aber die Äusserung des Amtes für Gesundheit im gegenständlichen Zusammenhang "nur" eine Mitwirkung eines Sachverständigen als Organ der Behörde (Motorfahrzeugkontrolle) dar, wobei das Amt durch sein Fachwissen einen (zentralen) Beitrag zur Sachverhaltsermittlung leistet. Die Rechtsanwendung aber steht allein der Behörde und nicht einem Sachverständigen zu. Eine gesetzliche Bindung der Behörde an ein Sachverständigengutachten wäre verfassungsrechtlich unzulässig (Art. 33 Abs. 1 LV). Es verbleibt daher insbesondere Aufgabe der Behörde, so wie die Würdigung anderer Beweise auch die Würdigung eines Gutachtens vorzunehmen.
Dem zufolge ist es auch ein Recht der Parteien, so wie bei jeder Beweiserhebung die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit einem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs oder allenfalls im Rahmen der Anfechtung einer Verfügung oder Entscheidung zu rügen.
Die vorigen Ausführungen gelten grundsätzlich auch für eine gutachtliche Äusserung, wie sie im gegenständlichen Fall erfolgt ist. Insbesondere muss auch eine solche gutachtliche Äusserung entsprechend begründet sein. Eine Besonderheit liegt im gegenständlichen Fall lediglich darin, dass nicht die gesundheitliche Nichteignung der Beschwerdeführerin, sondern nur der Verdacht ihrer gesundheitlichen Nichteignung begründet werden muss.
7.1. Die Beschwerdeführerin hat somit im gegenständlichen Fall des Entzugsverfahrens vor der Motorfahrzeugkontrolle das Recht, die gutachtliche Äusserung des Amtes für Gesundheit beispielsweise wegen Unklarheit, Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit zu bekämpfen. Die Annahme, ein solches Bekämpfen des Gutachtens sei von vornherein offensichtlich erfolglos, ist weder allgemein noch konkret im gegenständlichen Fall zulässig. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine Rechtsverteidigung der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Entzugs des Fahrerausweises sei offenbar erfolglos.
Die belangte Behörde argumentiert weiters, dass eine Beschwerde ohne Unterstützung durch das Amt für Gesundheit aussichtslos sei, da ein Rückgängigmachen des Sicherungsentzuges auf dem Rechtsmittelweg ohne entsprechend positive Beurteilung des Amtes für Gesundheit erfolglos sei. Dieses Argument geht zusätzlich zu den vorigen Erwägungen auch deswegen ins Leere, weil es im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht um die Massnahme einer Wiedererlangung des Fahrerausweises geht, sondern in erster Linie darum, ob schon die Massnahme des Entzugs des selben zu Recht erfolgt ist.
7.2. Hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Auflage(n) der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 14.12.2007 hat bereits die Beschwerdeführerin Argumente vorgebracht, die die Rechtsverteidigung ebenfalls als nicht von vornherein aussichtslos erscheinen lassen.
8. Es muss an dieser Stelle betont werden, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, die konkreten Erfolgsaussichten einer Beschwerde der Beschwerdeführerin und damit im Ergebnis die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Motorfahrzeugkontrolle zu beurteilen. Vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren nur zu prüfen, ob eine Beschwerde von vornherein offenbar erfolglos ist. Dem entsprechend soll mit den obigen Ausführungen nur veranschaulicht werden, dass nicht davon ausgegangen werden konnte und kann, die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheine offenbar aussichtslos.
9. Im Punkt 1. des Spruches der gegenständlichen Entscheidung wird der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Dies hat zur Folge, dass Verfahrenshilfe sowohl für das Verfahren der Motorfahrzeugkontrolle als auch für das Verfahren vor der VBK gewährt wird. Die Verfahrenshilfe gilt sowohl für das Hauptverfahren betreffend den Sicherungsentzug als auch für das Verfahren betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Im Punkt 2. des Spruches der gegenständlichen Entscheidung wird dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt.
Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer über die Gewährung der Verfahrenshilfe zu verständigen. Die Rechtsanwaltskammer wird in der Folge einen Verfahrenshelfer zu bestellen haben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. Februar 2010