VGH 2009/143
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: C Stiftung
Beschwerdegegner: D AG
vertreten durch:
wegen: Errichtung einer Tankstelle samt Shop und Postbüro auf dem Grundstück X
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2009/45
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. März 2010
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2009 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. November 2009, VBK 2009/45, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 4'528,40 bestimmten Parteikosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'870,00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Eingabe vom 23.05.2006 beantragte die Beschwerdegegnerin eine Baubewilligung zur Errichtung einer Tankstelle mit Shop und Postbüro auf dem Grundstück X. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der Gemeinde E mit Entscheidung vom 20./21.06.2007 hinsichtlich des Gemeindebaurechts ab und bewilligte das Baugesuch mit Auflagen, nachdem ihre erste Entscheidung vom 06./07.09.2006 von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aufgehoben wurde. Die gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde E erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen (VBK 2007/21, VGH 2007/101, StGH 2008/82).
2. Nachdem die Einsprachen hinsichtlich des Gemeindebaurechts rechtskräftig abgewiesen wurden, wies das Hochbauamt mit Entscheidung vom 24.07.2009 die Einsprachen auch hinsichtlich des Landesbaurechts ab und erteilte der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung.
3. Der gegen die Entscheidung des Hochbauamtes von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Entscheidung vom 26.11.2009 nicht statt. Neben mehreren Verfahrensmängeln rügten die Beschwerdeführer auch einen sekundären Feststellungsmangel, weil weder das Amt für Umweltschutz noch das Hochbauamt einen Anlass gesehen hätten, vor dem Erlass der Entscheidung den Ist-Zustand der Lärmbelastungen im Bereich der Umfahrungsstrasse Y genau festzustellen oder feststellen zu lassen. Sie beantragten, der H den Auftrag zu erteilen, einen Befund samt Gutachten über die aktuelle lärmmässige Situation im Bereich der Umfahrungsstrasse Y zu erstatten und zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wie weit sich diese im Bereich dieser Umfahrungsstrasse verändern würde, wenn das geplante Bauobjekt realisiert würde. Die Beschwerdeführer fochten auch die Gebührenentscheidung an, da Gebühren immer dem Bauherrn vorzuschreiben seien.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verwies in ihrer Urteilsbegründung auf die Entscheidung VBI 2003/43, wonach die bestehende Lärmsituation nicht Grundlage für die Verweigerung eines Baus sein könne. Es komme daher nur darauf an, ob die geplante Anlage mit den erlassenen Auflagen die Planungswerte einhalte oder nicht. Die derzeit bestehende Gesamtbelastung sei vorerst nicht entscheidungsrelevant, weshalb auch keine zusätzlichen Beweise zur Gesamtbelastung aufzunehmen seien, wie etwa durch ein neues H-Gutachten oder die Einvernahme von Dr. F. Mit den verfügten Auflagen liessen sich die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf ein zulässiges Mass reduzieren. Der Betrieb einer Tankstelle samt Shop an einer Umfahrungsstrasse sei nicht unzweckmässig. Die dazu in der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz dargelegte Sach- und Rechtslage sei überzeugend. Auch erscheine es daher als ausreichend, wenn das Fachamt die vorliegenden Gutachten nach den Vorgaben der Lärmschutzverordnung eingehend prüfe. Die durch die geplante Anlage zusätzlich induzierten Verkehrsmengen dürften die Lärmbelästigung, die von der Y-Strasse ausgehe, nicht zusätzlich erhöhen. Der Immissionsgrenzwert sei bei der Y-Strasse bereits überschritten. Wahrnehmbare Lärmimmissionen lägen dann vor, wenn sich der von einer Strasse ausgehende Lärm um 3 dB erhöhe. Dazu müsste sich der Verkehr auf der Y-Strasse verdoppeln, was durch den Betrieb der geplanten Anlage allein als unrealistisch erscheine. Die geplante Anlage könne auch im Hinblick auf Art. 43 alt BauG betrieben werden. Was die Rüge der Kostenentscheidung anlange, so sei das Einspruchsverfahren als kontradiktorisch zu qualifizieren und die Einsprecher trügen daher nach Art. 36 Abs. 1 LVG ein Kostenrisiko, auch für die Verfahrenskosten.
4. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben die Beschwerdeführer am 28.12.2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung über die Baueinsprachen an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, allenfalls auch direkt an das Hochbauamt, zurück verweisen bzw. zurück leiten; eventualiter wolle der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Entscheidung dahin gehend abändern, dass den Baueinsprachen in ihrem noch aufrechten Umfange Folge gegeben und das Baugesuch der Beschwerdegegnerin ab- oder zurück gewiesen werde.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2010 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zu der Beschwerde der Beschwerdeführer.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und des Hochbauamtes bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. März 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Folgender Sachverhalt kann festgestellt werden:
Die Liegenschaften der Beschwerdeführer zu 1. und 2., Parzellen Nr. XX und YY, schliessen östlich an die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin, Parzelle Nr. X, an. Die Liegenschaft Parz. Nr. Z der Beschwerdeführerin zu 3. grenzt nicht an die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin an. Dazwischen liegt die Liegenschaft Parz. Nr. V.
Nach dem Lärmschutzgutachten der G AG vom 02.04.2007/30.06.2009 hält die von der Beschwerdegegnerin geplante Anlage die für Neuanlagen vorgeschriebenen Planungswerte gegenüber der Parz. Nr. XX und Parz. Nr. YY ein. Vom Gutachten nicht untersucht wurden die Lärmimmissionen bezüglich der Parz. Nr. Z, da diese nicht an die Parzelle der geplanten Anlage angrenzt. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass auch gegenüber dieser Parzelle die Planungswerte eingehalten werden, da die Immissionen bei weiterer Entfernung ab- und nicht zunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Ausführungen in dem erwähnten Gutachten. Auch die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass die geplante Anlage die Planungswerte nicht einhält.
Der Immissionsgrenzwert ist bei der Umfahrungsstrasse Y überschritten. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht der H vom 20.03.2007. Die Kurzzeit-Strassenlärm-Immissionsmessung bei der Liegenschaft W vom 25.08.2006 ergab einen massgebenden Mittelungspegel von 64,1 dB bzw. 64,3 dB für den Tag und von 54,7 dB bzw. 55,1dB für die Nacht. Diese Auswertung basiert auf einer Verkehrserhebung im Jahre 1997 mit einer täglichen Verkehrsmenge von 6'700 Motorwagen. Die zweite Auswertung stützt sich auf eine Verkehrsdatenerfassung vom 07. bis 13.07.2006. Der Mittelungspegel erreichte hier tagsüber 67,1 dB bzw. 67,4 dB und nachts 57,1 dB bzw. 57,4 dB. Die H weist allerdings darauf hin, dass die hier ermittelten Verkehrsdaten nicht den Anforderungen, die an durchschnittliche Verkehrsmengen gestellt werden, genügen. Die angegebenen Pegel besässen somit keinerlei juristische Relevanz, könnten jedoch einen Hinweis auf die Entwicklung der Lärmbelästigung während der letzten Jahre geben. Gemäss Anhang 3 der Lärmschutzverordnung (LSV, LGBl. 2008 Nr. 253) beträgt der Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm bei der Empfindlichkeitsstufe (ES) III bei Tag 65 dB und bei Nacht 55 dB. Die von der H errechneten Mittelungspegel auf der Grundlage der Verkehrserhebung 1997 liegen für den Tag knapp unter dem Immissionsgrenzwert ebenso wie der Mittelungspegel für die Nacht bei der ersten Messung. Bei der zweiten Messung für die Nacht lag der Mittelungspegel bereits über dem Immissionsgrenzwert. Auch wenn die Verkehrsdatenerfassung vom Juli 2006 keine Korrektur zur Berücksichtigung saisonal unterschiedlicher Verkehrsflüsse enthält, muss doch davon ausgegangen werden, dass der Verkehr seit 1997 merklich zugenommen hat und die Immissionsgrenzwerte heute bei der Y-Strasse überschritten werden.
2. Unter dem Titel "Vorbemerkungen" schildern, kommentieren und kritisieren die Beschwerdeführer auf den Seiten 3 bis 14 ihrer Beschwerdeschrift den bisherigen Verlauf des Bauverfahrens. Diese Ausführungen stellen keine Beschwerdebegründung dar, weswegen nicht weiter darauf einzugehen ist.
3. Nach Art. 25 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG), LGBl. 2008 Nr. 199, dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte der Umgebung nicht überschreiten. Mit der Einhaltung der Planungswerte, die unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten definierten Grenze der Schädlichkeit und Lästigkeit angesetzt sind, soll insbesondere erreicht werden, dass auch beim Zusammentreffen des Lärms mehrerer Anlagen wenigstens die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Diese Vorsorgemassnahme ersetzt jedoch nicht die vorsorgliche Immissionsbegrenzung nach Art. 14 Abs. 2 USG, sondern ergänzt diese (BGE 124 II 517; BGE 125 II 129; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2003, Art. 25 Rz 14). Dem entsprechend bestimmt auch Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV), LGBl. 2008 Nr. 253, dass die Lärmimmissionen bei einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten dürfen.
Dass die geplante Baute die Planungswerte in der Umgebung einhält, wurde oben festgestellt. Aber auch der vorsorglichen Immissionsbegrenzung wurde Rechnung getragen, indem das Hochbauamt in seiner Verfügung vom 14.07.2009 der Bauwerberin und Beschwerdegegnerin bauliche Massnahmen und eine Reduktion der Betriebszeiten zur Lärmreduktion vorgeschrieben hat. Diese Massnahmen bewirken, dass die von der geplanten Anlage erzeugten Immissionen unterhalb der Planungswerte liegen.
Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass die Unterinstanzen festgestellt hätten, die geplante Anlage habe gegenüber den Nachbargrundstücken generell nur die Empfindlichkeitsstufe (ES) III einzuhalten, was der Gemeindebauordnung widerspräche, da das Bauprojekt rückseitig die ES II einzuhalten habe. Diese Behauptung widerspricht allerdings der Aktenlage, da keine der Unterinstanzen eine derartige Feststellung getroffen hat. Vielmehr hat das Amt für Umweltschutz die richtige Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Gutachten bestätigt, in welchem sehr wohl zwischen ES II und ES III für die einzelnen Nachbargrundstücke unterschieden wurde.
4. Im Weiteren schreibt Art. 7 USG vor, dass Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind. Dieser Grundsatz beruht auf der Erkenntnis, dass einzelne Belastungen der Umwelt häufig für sich allein betrachtet von geringer Bedeutung sind, aber durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können. Einer Gesamtbetrachtung im Bereich des Lärmschutzes sind allerdings Grenzen gesetzt, da weder im In- noch im Ausland gesicherte und geeignete fachliche Grundlagen für die Beurteilung der Kumulation verschiedenartiger Geräusche bestehen (Urteil des Bundesgerichtes vom 07.06.2004, 1A.123/2003 1P.345/2003; BGE 126 II 522). Die Beurteilung der Immissionsgrenzwerte wird daher nach Art. 24 Abs. 2 LSV auf die Summierung gleichartiger Lärmimmissionen beschränkt.
Der Lärm, der durch den Betrieb der geplanten Anlage erzeugt wird, und der bereits vorhandene "Strassenlärm" sind nicht gleichartig und werden einzeln und unabhängig voneinander nach verschiedenen Anhängen der LSV (Anhang 3 bzw. Anhang 6) bewertet. Die Berücksichtigung der derzeitigen Lärmbelastung der Umfahrungsstrasse Y im Bereich der geplanten Anlage bei der Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb der geplanten Anlage, wie dies von den Beschwerdeführern verlangt wird, ist daher nicht möglich. Dem entsprechend haben die Unterinstanz und die Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt, dass allein die von der geplanten Anlage erzeugten Lärmimmissionen zu beurteilen sind. Damit erübrigt sich aber auch die von den Beschwerdeführern geforderte Einholung eines weiteren Gutachtens zur Darstellung der heutigen, exakten Lärmbelastung durch die Umfahrungsstrasse und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Einvernahme von Dr. F zu dieser Thematik.
5. Wie oben festgestellt und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, ist der Immissionsgrenzwert bei der Umfahrungsstrasse Y bereits heute überschritten. Für diesen Fall sieht Art. 10 lit. b) LSV vor, dass der Betrieb neuer ortsfester Anlagen nicht dazu führen darf, dass durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbare stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. In der angefochtenen Entscheidung wird diesbezüglich dargelegt, dass wahrnehmbare Lärmimmissionen dann vorlägen, wenn sich der bereits bestehende Strassenlärm um 3 dB erhöhe. Dazu müsste sich laut Berechnung des Amtes für Umweltschutz der Verkehr auf der Y-Strasse verdoppeln, was durch den Betrieb der geplanten Anlage allein als unrealistisch erscheine. Eine wahrnehmbare Erhöhung des durch den Betrieb der geplanten Anlage induzierten Lärms sei daher nicht anzunehmen. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass sich die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht einmal ansatzweise mit der Tatsache auseinander gesetzt habe, dass es sich bei den gemessenen Lärmbelastungen im Bereich der Umfahrungsstrasse Y lediglich um sog. Mittelungswerte handle, die sich aufgrund von Verkehrszunahmen sofort massiv erhöhen würden.
Es ist richtig, dass erst eine Veränderung des Schallpegels ab 3dB von den meisten Personen wahrgenommen wird und dies einer Verdoppelung der Schallintensität entspricht. Allerdings bezieht sich diese Aussage auf die Veränderung eines momentanen Schallpegels. Für die Beurteilung längerfristiger Einwirkungen ist die Bildung eines Mittelwerts über eine bestimmte Zeitperiode (Mittelungspegel) notwendig, wie dies im H-Gutachten auch gemacht wurde. Auf die Veränderung des Mittelungspegels ist die vorgenannte Regel aber nur beschränkt anwendbar. Daher geht die schweizerische Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass eine Erhöhung des Verkehrslärms um 1 dB, entsprechend einer Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 %, bereits wahrnehmbar ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 07.06.2004, 1A.123/2003 1P.345/203; Wolf, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 19 - 25, Rz 9 ff.).
Im Gutachten der G AG ist die tägliche Anzahl der zu erwartenden Kunden der Tankstelle, des Shops und der Post getrennt ausgewiesen. Danach würde die geplante Anlage durch 621 Motorfahrzeuge täglich frequentiert. Realistischerweise ist aber nicht davon auszugehen, dass die 621 motorisierten Kunden in diesem Umfang zu einem Mehrverkehr auf der Y-Strasse führen, da wohl auch bisherige Benutzer der Umfahrungsstrasse Kunden der geplanten Anlage sein werden und verschiedene Kunden sowohl die Tankstelle als auch den Shop oder die Post gleichzeitig besuchen werden. Aber selbst wenn man dies unbeachtet lässt, würde die Zunahme des Strassenverkehrs um 621 Motorfahrzeuge gemessen an der täglichen Verkehrsmenge von 6'700 Motorfahrzeugen im Jahre 1997 lediglich zu einer Zunahme von unter 10 % führen. Die Unterinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Betrieb der geplanten Anlage keine wahrnehmbare stärkere Lärmimmission erzeugt wird.
6. Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung von konkreten Erhebungen, wie sich die aktuelle Lärmsituation im betroffenen Abschnitt der Umfahrungsstrasse Y heute bereits präsentiert. Um die heutige Situation verlässlich ermitteln zu können, würden Verkehrszählungen oder Schätzungen des zu erwartenden Zusatzverkehrs nicht ausreichen. Solche Minimalermittlungen seien allenfalls für die Ermittlung der Planungswerte akzeptabel. Welchen Lärm wieviele Motorfahrzeuge zu welchen Zeiten erzeugten, sei nur mittels genauer Messinstrumente verlässlich festzustellen, welche durch einen längeren Zeitraum hindurch im Einsatz sein müssten. Bei den entsprechenden Werten handle es sich nämlich um sog. Mittelungswerte, die die mittlere Lärmbelastung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes auswiesen. Das Gutachten der G AG sage nichts darüber aus, inwieweit der geschätzte Mehrverkehr die Lärmmittelungswerte im Bereich der Umfahrungsstrasse Y erhöhen würde.
Zum Letztgenannten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Was die Beschwerdeführer mit dem übrigen Vorbringen genau sagen wollen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht klar verständlich. Zumindest was die Art der Ermittlung von Lärmimmissionen betrifft, ist auf Art. 22 Abs. 1 LSV zu verweisen, wonach diese durch Messungen oder Berechnungen ermittelt werden können. Zur Beurteilung bestehender Lärmbelastungen wird sehr oft eine Kombination von Mess- und Berechnungsverfahren angewandt. So werden für die Ermittlung des durchschnittlichen Verkehrslärms im Jahresmittel Kurzzeitmessungen vorgenommen, deren Ergebnisse sich aufgrund von Verkehrszählungen bzw. Erfahrungszahlen auf das ganze Jahr umrechnen lassen (Anhang 3 Ziff. 33 LSV). Messungen und Berechnungen gelten grundsätzlich als gleichwertig (Wolf, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 19-25, Rz 12).
7. Unter dem Titel "Sekundäre Feststellungsmängel" und "Schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens" bemängeln die Beschwerdeführer wiederum, dass die Unterinstanzen keine Feststellungen über die bereits bestehende Lärm-Vorbelastung und die wahrscheinliche Auswirkung der Inbetriebnahme der geplanten Anlage getroffen hätten. Die Feststellung, der Immissionsgrenzwert sei bei der Y-Strasse bereits überschritten, reiche nicht aus und bringe für die rechtliche Beurteilung überhaupt nichts.
Warum die Feststellung der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes bei der Y-Strasse für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen soll, begründen die Beschwerdeführer in diesem Beschwerdekapitel nicht. Allerdings weisen sie beim Beschwerdegrund der unmittelbaren Verletzung und Benachteiligung der rechtlich anerkannten und von den Behörden zu schützenden Interessen (Punkt IV.) darauf hin, dass es nur bei Abklärung dieser beiden Fragen möglich sei, die zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, ob und allenfalls in welchem Ausmass bei Realisierung und Inbetriebnahme der geplanten Anlage auch die Immissionsgrenzwerte überschritten würden.
Auch diesen Ausführungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Die Unterinstanzen haben festgestellt, dass die Immissionsgrenzwerte bei der Y-Strasse bereits heute überschritten werden und die geplante Anlage die Planungswerte einhält. Zudem sind sie zu dem Schluss gelangt, dass der durch die geplante Anlage verursachte Mehrverkehr nicht zu einer wahrnehmbaren Lärmerhöhung führen wird. Was die Zusammenrechnung verschiedenartiger Schall- bzw. Lärmquellen betrifft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
8. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass in Bezug auf den Lärmschutz nicht nur die von der eigentlichen Anlage selbst erzeugten Lärmimmissionen relevant seien, sondern auch die zusätzlichen Immissionen, die durch den Betrieb dieser Anlage unzweifelhaft entstehen würden und extrem hoch seien. Neben dem Betrieb einer Tankstelle und eines Shops sei der geplanten Anlage eine Poststelle angeschlossen, die monatlich ca. 6'500 An- und Abfahrten mit Motorfahrzeugen zu verzeichnen hätte. Allein diese zusätzliche Belastung sei schon ausreichend dafür, zu verhindern, dass die derzeitige Lärmbelastung in diesem Bereich der Umfahrungsstrasse Y noch in einem wesentlichen Umfang weiter ansteige. Eine angemessene und realistische Beurteilung dieser Umstände sei bis heute nicht berücksichtigt worden.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurden in dem Gutachten der G AG vom 02.04.2007/30.06.2009 alle Schallquellen, die durch den Betrieb der geplanten Anlage entstehen können, berücksichtigt. Die Gutachter haben alle möglichen Schallquellen für den Betrieb der Tankstelle, des Shops und der Post (Autotüren zuschlagen, Automotoren starten, Pumpengeräusche an der Zapfpistole, Zapfpistole einhängen, Tankdeckel schliessen, Stoppautomatik Zapfpistole, Sprechen, Autoradio, Auto zu- und wegfahren) berechnet und auch den Schall der Kühlanlage berücksichtigt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass mit dem Betrieb der geplanten Anlage die Planungswerte eingehalten werden. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass die Berechnungen falsch sind. Für den Verwaltungsgerichtshof ist das Gutachten unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Amtes für Umweltschutz nachvollziehbar und schlüssig, weswegen davon auszugehen ist, dass durch den Betrieb der Anlage keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Lärmimmissionen auf die Nachbargrundstücke zu erwarten sind.
9. Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer geht hervor, dass sie, gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung, den Bau der geplanten Anlage verhindern wollen. Auch in ihrem Eventualantrag beantragen die Beschwerdeführer die Ab- oder Zurückweisung des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeführern ist aber generell entgegen zu halten, dass das Umweltschutzgesetz kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmegesetz ist. Die Beschwerdeführer hätten zwar weitere Massnahmen zur Einschränkung der Lärmimmissionen beantragen können. Die Abweisung eines Baugesuches, welches zonenkonform ist und die vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte einhält, kommt nicht in Betracht (BGE 125 II 129; vgl. auch VBI 2003/43 und 51).
10. Unter Hinweis auf Art. 35 der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 1993 Nr. 62, machen die Beschwerdeführer geltend, dass im Rahmen eines Verfahrens nach dem Baugesetz ausschliesslich vom Bauwerber Gebühren erhoben werden dürften. Das Hochbauamt und die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hätten ihnen daher keine Gebühren auferlegen dürfen.
Art. 35 der genannten Verordnung bestimmt, welche Gebühren der Bauwerber für die Prüfung des Baugesuches und die Ausfertigung des Baubescheides zu bezahlen hat. Diese Gebühr wurde denn auch der Beschwerdegegnerin vom Hochbauamt vorgeschrieben. Wem Gebühren in einem Einspruchsverfahren aufzuerlegen sind, wird in dieser Verordnung nicht bestimmt. Es kommen daher die allgemeinen Kostentragungsregelungen des LVG zur Anwendung. Wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten schon dargelegt hat, ist das Einspruchsverfahren als kontradiktorisch zu qualifizieren und die Kosten nach Art. 36 Abs. 1 LVG aufzuerlegen. Nach ständiger Praxis werden der unterlegenen Partei, also der Partei, die mit ihren Anträgen nicht durchdringt, die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Parteien, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, haben die Kosten solidarisch zu tragen (Art. 36 Abs. 2 LVG).
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 150'000,-- (§ 4 Ziff. 1 Bst. b) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 170,00 und die Entscheidungsgebühr CHF 1'700,00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).