VGH 2010/012
(Aufsichtsentscheidung)
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: TM
alle derzeit ohne Adresse
wegen: Asyl, Rechtsverzögerung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. März 2010
entschieden:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 4. März 2010 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer zu 3. reiste am 21. Oktober 2009 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin zu 4. reiste am 26. Oktober 2009 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer zu 1. reiste am 28. Oktober 2009 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer zu 2. reiste am 31. Oktober 2009 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Eritrea.
Jeder Beschwerdeführer wurde vom Ausländer- und Passamt (APA) zu seiner Einreise und seinem Reiseweg befragt.
2. Am 4. Februar 2010 erliess das APA für jeden Beschwerdeführer einen Nichteintretensentscheid (Akten Nr.: Asyl-E.Nr. 007, 008, 006 und 005). Mit diesen Nichteintretensentscheiden entschied das APA, auf das Gesuch des jeweiligen Beschwerdeführers nicht einzutreten, und den jeweiligen Beschwerdeführer wegzuweisen. Ausserdem wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen. Für den Fall der Unterlassung würden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Diese Nichteintretensentscheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit über die Schweiz nach Liechtenstein eingereist seien. Deshalb hätten die schweizerischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt und zudem zugesagt, ein Asylverfahren zu eröffnen, sofern der jeweilige Beschwerdeführer dies begehre.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG trete das APA auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in ein Land reisen könne, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführer könnten gefahrlos nach Italien zurückkehren oder in der Schweiz um Asyl ansuchen. Die Beschwerdeführer hätten das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
3. Am 4. bzw. 5. Februar 2010 stellten die Beschwerdeführer bei der Regierung den Antrag, die Regierung wolle gemäss Art. 90 FlüG die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.
Mit Verfügungen vom 5. Februar 2010 wies der Regierungschef, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 FlüG, die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Nichteintretensentscheid des APA vom 4. Februar 2010 ab.
Am 12. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführer an die schweizerischen Behörden übergeben.
Am 12. Februar 2010 erliess das Ausländeramt des Kantons St. Gallen je eine Verfügung hinsichtlich jeden Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdeführer die Schweiz bis spätestens 14. Februar 2010 zu verlassen haben. In diesen Verfügungen (betreffend Wegweisung und Frist zur Ausreise aus der Schweiz gestützt auf Art. 64 AuG) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein zurückgenommen werden mussten, nachdem die Beschwerdeführer zuvor illegal, ohne Reisepass und Visum in das Fürstentum Liechtenstein eingereist seien. Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz sei unerwünscht. Das Ausländeramt weise Ausländer, welche keine gültige Aufenthaltsbewilligung besässen oder während eines Aufenthaltes, für den keine Bewilligung erforderlich sei, die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllten, formlos aus der Schweiz weg (Art. 64 Abs. 1 AuG). Sollten die Beschwerdeführer der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommen, müssten weitergehende Massnahmen, wie beispielsweise die polizeiliche Ausschaffung geprüft und gegebenenfalls verfügt werden.
Diese Wegweisungsverfügungen erwuchsen offensichtlich unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 15. Februar 2010 stellten die Beschwerdeführer gemeinsam ein Nachsichtsgesuch an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Sie riefen, gestützt auf Art. 109, Art. 89 Abs. 5 und Art. 95 LVG die Güte der Fürstlichen Regierung an und ersuchten um eine der Billigkeit entsprechende Nachsicht. Sie führten aus, dass sie sich in jedem Land illegal aufhalten würden, wenn sie dort nicht ein neues Asylgesuch stellten. Da sie aber bereits in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt hätten, könne nicht von ihnen verlangt werden, dass sie ein zweites Asylgesuch in einem anderen Land stellten. Dies wäre auch missbräuchlich. In der Schweiz jedenfalls seien die Beschwerdeführer unerwünscht. Sie hätten gemäss Wegweisungsverfügungen der schweizerischen Behörden die Schweiz bis zum 14. Februar 2010 verlassen. Es gebe kein Land in Europa, in das die Beschwerdeführer nun legal einreisen könnten. Somit liege es nahe, dass sie nach Liechtenstein zurückkämen, da ausschliesslich in diesem Land ein Anknüpfungspunkt bestehe: Hier sei ihr erstes und einziges Asylverfahren anhängig. Die Beschwerdeführer könnten nicht dazu gezwungen werden, in der Schweiz ein neues Asylgesuch zu stellen, solange ihr erstes und einziges Asylgesuch in Liechtenstein anhängig sei. Gemäss Art. 30 FlüG könnten sich Asylsuchende bis zum Abschluss des Verfahrens in Liechtenstein aufhalten. Weder die Schweiz noch ein anderer Staat sei für die Behandlung des Asylgesuchs an Liechtenstein vertraglich zuständig. Die Beschwerdeführer hätten nirgends in Europa ein Aufenthaltsrecht. Sie hätten keine engen Beziehungen zu Angehörigen oder anderen Personen. Aus diesen Gründen sei die Wegweisung aus Liechtenstein nicht zumutbar gewesen. Nach den jüngsten Erfahrungen sei es verhältnismässig und geboten, dass Liechtenstein den Beschwerdeführern den Aufenthalt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihr Asylgesuch erteile und sie in dieser Zeit auch betreue. Damit dieses Nachsichtsgesuch wirksam sein könne, müsse die Entscheidung innert angemessener Frist erfolgen. Die Beschwerdeführer müssten sich im Augenblick illegal und ohne Betreuung durchschlagen. Es rechtfertige sich, dass die Regierung innert 14 Tagen entscheide. Die Beschwerdeführer bäten die Regierung, dass analog zu Art. 95 LVG so rasch wie möglich, mindestens aber innert 14 Tagen entschieden werde.
Somit stellten die Beschwerdeführer folgendes Nachsichtsgesuch: Die Fürstliche Regierung wolle feststellen, dass sich die Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerden gegen die Nichteintretensentscheide des Ausländer- und Passamtes legal im Fürstentum Liechtenstein aufhalten.Die Fürstliche Regierung wolle die Aufnahme der Beschwerdeführer im Asylzentrum in Vaduz verfügen und die Flüchtlingshilfe mit der Wiederaufnahme der Betreuung beauftragen.Die Fürstliche Regierung wolle entsprechend Art. 95 LVG über diese Nachsichtsgesuche innert 14 Tagen eine Entscheidung fällen.Die Verfahrenskosten wollen dem Land auferlegt werden.Den Gesuchstellern wollen die Parteikosten ersetzt werden.
5. Am 17. Februar 2010 erhoben die Beschwerdeführer je eine Beschwerde gegen die sie betreffenden Nichteintretensentscheide des Ausländer- und Passamtes vom 4. Februar 2010. Sie beantragten im Wesentlichen, die Regierung wolle die Nichteintretensentscheide des APA aufheben und die Asylgesuche der Beschwerdeführer materiell behandeln.
6. Die Beschwerdeführer wurden also am 12. Februar 2010 von den liechtensteinischen an die schweizerischen Behörden übergeben. Gleichentags wies das Ausländeramt St. Gallen die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist bis 14. Februar 2010. Daraufhin begaben sich die Beschwerdeführer offensichtlich wieder nach Liechtenstein und liessen am 15. Februar 2010 durch den Beschwerdevertreter Nachsichtsgesuche bei der Regierung einreichen, dies mit der Erwartung, dass die Regierung über die Nachsichtsgesuche längstens innert 14 Tagen entscheidet. Die Regierung hatte jedoch bis 4. März 2010 noch keine Entscheidung ausgefertigt.
7. Deshalb erhoben die Beschwerdeführer am 4. März 2010 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragen, der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes oder der Verwaltungsgerichtshof wolle: aufgrund der Rechtsverzögerung der Regierung anstelle derselben über die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 entscheiden;feststellen, dass sich die Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerden gegen die Nichteintretensentscheide des APA legal in Liechtenstein aufhalten;die Aufnahme der Beschwerdeführer im Asylzentrum in Vaduz verfügen und die Flüchtlingshilfe mit der Wiederaufnahme der Betreuung beauftragen;über diese Nachsichtsgesuche innert 14 Tagen eine Entscheidung fällen;die Verfahrenskosten dem Land auferlegen;den Gesuchstellern die Parteikosten ersetzen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Regierung zur Äusserung zu.
Die Regierung entschied am 9. März 2010 zu RA 2010/582-2581, die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 zur Kenntnis zu nehmen, darauf jedoch nicht einzutreten. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei den Nachsichtsgesuchen de facto um Wiedererwägungsgesuche hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den sofortigen Vollzug der Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes vom 4. Februar 2010 handle. Eine solche Vorstellung sei begründet zu erledigen (Art. 109 Abs. 4 LVG). Zwei der Beschwerdeführer hätten ihre Fingerkuppen manipuliert, um so einen Fingerabdrucksvergleich zu verhindern. Die beiden anderen Beschwerdeführer seien entgegen dem Vorbringen seit einiger Zeit in einem sicheren Herkunftsland aufhältig gewesen. Dies ergebe sich aus vorliegenden Unterlagen. Weiters hätten die Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit gehabt, in der Schweiz oder in Italien ein Asylverfahren zu durchlaufen und sich somit dort legal aufzuhalten. Insgesamt lägen keine weiteren Umstände vor, welche in der Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 5. Februar 2010 oder zum Nachsichtsgesuchszeitpunkt vom 15. Februar 2010 nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden seien. Vielmehr würden die Beschwerdeführer bereits bekanntes Vorbringen erstatten.
9. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. März 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Eine "Rechtsverzögerungsbeschwerde" im engeren Sinne kennt das liechtensteinische Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) nicht. Wenn die Beschwerdeführer beantragen, der Verwaltungsgerichtshof wolle anstelle der Regierung über die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 entscheiden, deutet dies auf eine Säumnisbeschwerde hin. Eine solche kann jedoch - wenn überhaupt - erst nach drei Monaten erhoben werden (Art. 90 Abs. 6a LVG). Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch deutlich zum Ausdruck, dass sie der Ansicht sind, die Regierung verzögere die Entscheidung über die Nachsichtsgesuche vom 15. Februar 2010 ungebührlich. Solche Rechtsverzögerungen sind mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG zu rügen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 LVG können Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung wegen Verzögerung einer Verwaltungshandlung erhoben werden, und zwar beim Verwaltungsgerichtshof. Somit ist die gegenständliche Rechtsverzögerungsbeschwerde als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 zu verstehen.
2. Somit ist zu prüfen, ob die Regierung ihre Entscheidung über die Nachsichtgesuche der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2010 tatsächlich ungebührlich verzögerte.
Der vorliegende Fall ist insoweit ein dringlicher, als die Beschwerdeführer faktisch "auf der Strasse stehen" und von keiner Behörde eines Landes aufgenommen und betreut sind. Die Beschwerdeführer stellten im Oktober 2009 je einen Asylantrag in Liechtenstein, wurden dann aber am 12. Februar 2010 von den liechtensteinischen an die schweizerischen Behörden übergeben. Die schweizerischen Behörden wiesen die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzten eine Ausreisefrist bis 14. Februar 2010. Die Beschwerdeführer begaben sich daraufhin wieder nach Liechtenstein und meldeten sich - zunächst mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. - wieder bei den liechtensteinischen Behörden, die jedoch keinen Grund sahen, die Beschwerdeführer aufzunehmen und zu betreuen. Vielmehr verwiesen sie die Beschwerdeführer darauf, dass sie entweder in der Schweiz einen Asylantrag stellen und dann zumindest bis zur Erledigung jenes Asylantrages in der Schweiz bleiben oder allenfalls in ein Drittland weiterreisen hätten können, so nach Italien, denn offensichtlich waren die Beschwerdeführer über Italien und die Schweiz nach Liechtenstein gereist.
3. Zentral ist somit die Frage, welches Land - zumindest aus liechtensteinischer Sicht - für die Beschwerdeführer und deren Anliegen zuständig ist. Diesbezüglich argumentiert das Ausländer- und Passamt, dass die Schweiz zuständig sei. Die Beschwerdeführer argumentieren, sie könnten nicht gezwungen werden, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, solange das liechtensteinische Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Liechtenstein ist weder Vertragspartei des sogenannten Schengen-Abkommens noch Vertragspartei des sogenannten Dublin-Abkommens, dies im Gegensatz zu Österreich und der Schweiz. Liechtenstein schloss aber am 3. Juli 2000 mit seinen Nachbarstaaten das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) ab, das am 1. Januar 2001 in Kraft trat (LGBl. 2000 Nr. 241). Dieses Abkommen regelt in seinem Abschnitt II (Art. 4 bis 6) die Übernahme von Drittstaatsangehörigen. Danach übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (sogenannte Drittstaatsangehörige), wenn nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht wird, dass diese Person aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist (Art. 4 Abs. 1).
Die Beschwerdeführer sind im Oktober 2009 rechtswidrig (illegal) in Liechtenstein eingereist, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten wird. Das Ausländer- und Passamt führte in den Nichteintretensentscheidungen aus, dass die Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich über die Schweiz nach Liechtenstein einreisten. Die Schweizer Behörden anerkannten offensichtlich, dass ein solcher Reiseweg glaubhaft ist und übernahmen deshalb am 12. Februar 2010 die Beschwerdeführer, dies gestützt auf das Rückübernahmeabkommen.
Die Übernahmeverpflichtung einer Vertragspartei des Abkommens besteht u.a. dann nicht, wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat nach der Einreise ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, oder wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat der Flüchtlingsstatus gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 des Abkommens). Kein Aufenthaltstitel in diesem Sinne ist die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens (Art. 6 des Abkommens). Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass das Rückübernahmeabkommen gerade auch auf Asylsuchende anwendbar ist. Reist also ein Drittstaatsangehöriger, wie die Beschwerdeführer, über einen Vertragssstaat in den anderen Vertragsstaat und stellt der Drittstaatsangehörige in diesem anderen Vertragsstaat ein Asylbegehren, ist der erste Vertragsstaat zur Rückübernahme dieses Drittstaatsangehörigen verpflichtet. Vorliegendenfalls ist die Schweiz verpflichtet, die Beschwerdeführer von Liechtenstein zu übernehmen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Liechtenstein für das Asylverfahren nicht mehr zuständig ist. Zuständig kann dann nur noch die Schweiz sein, es sei denn, die Schweiz sei aus anderen Gründen für das Asylverfahren nicht zuständig, wie etwa dann, wenn der Drittstaatsangehörige in der Schweiz kein Asylbegehren stellt oder stellen will oder weil die Schweiz aufgrund anderer völkerrechtlicher Abkommen (wie dem Schengen- und Dublin-Abkommen) aufgrund der Zuständigkeit eines Drittstaates selbst nicht zuständig ist. Anders formuliert heisst dies, dass die Vertragsstaaten des Rücknahmeabkommens mit diesem Abkommen zwar nicht ausdrücklich aber doch implizit festlegten, welcher Staat für ein Asylverfahren zuständig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht frei wählen kann, in welchem Vertragsstaat des Rücknahmeabkommens er ein Asylverfahren durchlaufen kann.
Wenn die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, dass dadurch das liechtensteinische Asylrecht ad absurdum geführt werde, weil es dann ja nie zur Anwendung komme, denn jeder Asylsuchende müsse ja entweder über die Schweiz oder über Österreich nach Liechtenstein eingereist sein, ist dem entgegenzuhalten, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen Liechtenstein doch für ein Asylverfahren zuständig ist. Aber selbst wenn Liechtenstein nie zuständig wäre, wäre dies keine absurde Situation, denn aufgrund des Rückübernahmeabkommens ist gewährleistet, dass Drittstaatsangehörige in einem Staat, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention ebenso wie in Liechtenstein gilt, ein Asylverfahren durchlaufen können. Nur ergänzend sei bemerkt, dass das liechtensteinische Flüchtlingsgesetz vom 2. April 1998 datiert und am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Erst danach, nämlich am 3. Juli 2000, hat Liechtenstein das Rückübernahmeabkommen mit seinen beiden Nachbarstaaten abgeschlossen.
4. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass im Fall der Beschwerdeführer nicht Liechtenstein, sondern die Schweiz für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, dass sie frei wählen können, ob das Asylverfahren in Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wird.
Die Beschwerdeführer wurden am 12. Februar 2010 von den liechtensteinischen an die schweizerischen Behörden übergeben. Fortan waren ausschliesslich die schweizerischen Behörden zuständig. Wenn die Beschwerdeführer dennoch nach Liechtenstein zurückkehrten und nunmehr nicht freiwillig in die Schweiz ausreisen, ist es notwendig, dass die liechtensteinischen Behörde die Beschwerdeführer neuerlich aufgrund des Rückübernahmeabkommens an die schweizerischen Behörden übergeben.
5. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ist es keineswegs ungebührlich, dass die Regierung über das Nachsichtsgesuch der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2010 bis zum 9. März 2010 nicht entschieden hat. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 23 LVG oder eine sonstwie rechtswidrige Rechtsverzögerung liegt nicht vor.
Mit ihrer Entscheidung vom 9. März 2010 machte die Regierung klar, dass sie auf die Nachsichtsgesuche der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2010 nicht eintritt. Damit hat sie über diese Nachsichtsgesuche entschieden, sodass keine weitere "Rechtsverzögerung" mehr erfolgt und umso weniger Anlass für den Verwaltungsgerichtshof besteht, das Verhalten der Regierung im Sinne von Art. 23 LVG zu rügen.
6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf dem Opportunitätsprinzip. Parteikosten konnten schon mangels Verzeichnung keine zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. März 2010