VGH 2010/014
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache des
Antragstellers: Bf. Im Steinort 9497 Triesenberg
wegen: Verfahrenshilfe für Wiederaufnahmeverfahren betreffend Dienstverhältnis
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010
entschieden:
1. Der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 14. Januar 2010, ergänzt am 23. Januar 2010, für ein Wiederaufnahmeverfahren betreffend Dienstverhältnis mit der Gemeinde X wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag des Antragstellers vom 2. März 2010, einen Verfahrenshelfer für das hängige Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu bestellen, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. [...]
2. [...]
3. Am 14. Januar 2010 stellte der Antragsteller einen Verfahrenshilfeantrag zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens betreffend die Entlassung aus seinem Dienstverhältnis mit der Gemeinde X (ON 1).
Über einen entsprechenden Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Januar 2010 (ON 2) reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2010 ein ausgefülltes Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" ein (ON 3 und 4).
Seither hat der Antragsteller zahlreiche weitere Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Auf diese wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Verfahrenshilfe (bzw. Armenrecht, wie es im Landesverwaltungspflegegesetz LVG noch altertümlich heisst) wird nach freiem Ermessen und unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt (Art. 43 Abs. 1 und 3 LVG). Danach wird Verfahrenshilfe einer natürlichen Person soweit bewilligt, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt; Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO).
Vorliegendenfalls ist die beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis mit der Gemeinde X aussichtslos:
2. Über Anträge von Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf Wiederaufnahme eines durch eine Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 LVG). Die Wiederaufnahme ist auch dann zu bewilligen, wenn sich eine von dem Antragsteller verschiedene Partei bei ihrer Vernehmung als Auskunftsperson in einem wesentlichen Punkte einer falschen Aussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage sich gründet, oder wenn über eine Vorfrage oder eine Zwischenfrage, welche nicht in die Zuständigkeit der in der Verwaltungssache als Hauptfrage entscheidenden Behörde fällt, von der für die Vorfrage oder Zwischenfrage sonst zuständigen anderen Behörde eine wesentlich abweichende Entscheidung ergeht (Art. 104 Abs. 2 LVG). Gemäss § 498 Abs. 1 ZPO kann ein durch Urteil (Entscheidung) geschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn (1.) eine Urkunde, auf welche das Urteil (die Entscheidung) gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist; (2.) wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegründet ist; (3.) wenn das Urteil durch eine im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde; (4.) wenn sich der Richter bei Erlassung des Urteiles oder einer dem Urteile zu Grunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteile der Partei einer nach dem Strafgesetze zu ahndenen Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; (5.) wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; (6.) wenn die Partei ein über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes bereits rechtskräftig gewordenes Urteil auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welches zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens Recht schafft; (7.) wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetz wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Wegen der in Ziff. 6. und 7. angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausserstande war, die Rechtskraft des Urteiles oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen (§ 498 Abs. 2 ZPO). Der Wiederaufnahmeantrag ist binnen der Notfrist eines Monates zu erheben (Art. 104 Abs. 1 LVG i.V.m. § 502 Abs. 1 ZPO). Diese Frist ist im Falle des § 498 Ziff. 7 (Kenntnis neuer Tatsachen oder Beweismittel) von dem Tage, an welchem die Partei im Stande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 502 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO), zu berechnen.
3. Der Antragsteller brachte vor:
[...]
4. All die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, das Verfahren VBI 2002/48 betreffend Dienstverhältnis mit der Gemeinde X wieder aufzunehmen:
Was das Schweizerische Bundesgericht in einem Schweizer Fall, der mit dem gegenständlichen nichts zu tun hat, entschied, ist für das Verfahren des Beschwerdeführers in Liechtenstein irrelevant. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 2004 zu VBI 2002/48 einen Verfahrensfehler oder sonstigen Rechtsfehler begangen hätte, könnte dieser wegen der zwischenzeitlich eingetretenen formellen und materiellen Rechtskraft des Urteils nicht mehr aufgegriffen werden.
Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe nach dem ersten VGH-Urteil von mehreren Zeugen vernommen, dass er zu Unrecht verleumded und deshalb aus einem unhaltbaren Grund, der von der Gemeinde X nicht offengelegt wurde, entlassen worden sei, ist festzuhalten, dass der Antragsteller aufgrund dieser neuen Erkenntnisse (neue Tatsachen und neue Beweismittel) innert einem Monat nach Kenntnisnahme den Wiederaufnahmeantrag stellen hätte müssen. Das erste VGH-Urteil erging schon am 9. November 2000. Das zweite VGH-Urteil erging am 29. September 2004. Aus nichts ergibt sich, dass der Antragsteller von den genannten neuen Tatsachen und Beweismitteln erst kurz vor dem 14. Januar 2010 Kenntnis erlangte. Ob die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht diese angeblichen Verleumdungen feststellte oder nicht, ist irrelevant, denn der Antragsteller hätte, nachdem er von den neuen Tatsachen und Beweismitteln Kenntnis erlangte, einen Wiederaufnahmeantrag beim Verwaltungsgerichtshof stellen müssen.
Rechtsanwalt Dr. RR war rechtskräftig zum Verfahrenshelfer des Antragstellers in seinem Beschwerdeverfahren vor der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Dienstverhältnis mit der Gemeinde X bestellt (dies stellte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz über entsprechende Beschwerden gegen den Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Dezember 2000 und die Regierungsentscheidung vom 3. April 2001 mit Entscheidung vom 11. Juli 2001 zu VBI 2001/51 rechtskräftig fest). An dieser Situation änderte sich bis zum Ende des Verfahrens VBI 2002/48 nichts, sodass Rechtsanwalt Dr. RR sehr wohl Verfahrenshelfer des Antragstellers war. Die Handlungen von Dr. RR und die Zustellungen an Dr. RR hat sich der Antragsteller somit rechtlich anrechnen zu lassen.
Ob die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst der Gemeinde X beim Antragsteller zu einer Krankheit oder Invalidität führte, war und ist für das Entlassungsverfahren rechtlich irrelevant.
5. Mit Schreiben vom 2. März 2010 stellte der Antragsteller für den Fall, dass es zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof kommt, den (Eventual-)Antrag, dem Antragsteller einen Verfahrenshelfer für das hängige Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu bestellen (ON 14).
Dieser Eventualantrag war zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof unter keinen Umständen zuständig ist, einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe oder Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu behandeln.
6. Mit Schreiben vom 22. April 2010 (ON 26) führte der Antragsteller aus, er habe die Tagesordnung (ON 21) erhalten und wolle "an Folgendes erinnern": Rekursrichterin Marion Seeger habe sich in einem früheren Verfahren des Antragstellers selbst für befangen erklärt. Diese Befangenheit müsse vermutlich auch für das gegenständliche Verfahren gelten. Der Vorsitzende Andreas Batliner und der Rekursrichter Dr. Kuno Frick hätten in früheren Verfahren a priori gegen den Antragsteller entschieden, ohne Beweise und Sachverhalte umfassend zu erheben. Der Antragsteller habe schon früher mitgeteilt, dass er den Vorsitzenden nicht als objektiven Richter sehen könne. Der Vorsitzende habe aber stets widersprochen, sodass der Antragsteller annehme, dass der Vorsitzende sich nicht befangen sehen wolle.
Dieses Vorbringen des Antragstellers ist als Geltendmachung von Befangenheitsgründen gegenüber den genannten Richtern zu verstehen.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 LVG ist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zuständig, über die Ablehnung von Rekursrichtern des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Ein Ablehnungsgrund gegenüber Rekursrichterin Marion Seeger ist nicht gegeben, da sie vor vielen Jahren den Antragsteller anwaltschaftlich beriet oder vertrat und dies der Grund dafür war, dass sich Rekursrichterin Seeger in früheren Verfahren des Antragstellers vor dem Verwaltungsgerichtshof als dem Antragsteller zu nahe stehend erachtete. Da jedoch die anwaltschaftliche Tätigkeit von Rekursrichterin Seeger zwischenzeitlich viele Jahre zurück liegt, ist von ihrer Seite kein Befangenheitsgrund mehr gegeben. Aus Sicht des Antragstellers ist ohnehin kein Befangenheitsgrund gegeben.
Dass Rekursrichter Dr. Kuno Frick in früheren Verfahren des Antragstellers vor dem Verwaltungsgerichtshof als Rekursrichter mitwirkte, begründet keine Befangenheit, auch dann nicht, wenn der Antragsteller in diesen früheren Verfahren immer unterlegen wäre.
Über den Ablehnungsantrag gegenüber dem Vorsitzenden Andreas Batliner entscheidet gemäss Art. 12 Abs. 3 LVG das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes. Unter Kollegium ist die Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes, wie in der Tagesordnung vom 12. April 2010 (ON 21) aufgeführt, zu verstehen, dies unter Austritt des abgelehnten Vorsitzenden für diese Entscheidung.
Hinsichtlich des geltend gemachten Befangenheitsgrundes gegenüber dem Vorsitzenden Andreas Batliner ist dasselbe zu sagen, wie betreffend Rekursrichter Dr. Kuno Frick. Dass der Antragsteller schon in früheren Verfahren den Vorsitzenden - erfolglos - ablehnte, macht den Vorsitzenden im gegenständlichen Verfahren nicht befangen. In Frage käme ohnehin (nur) der Befangenheitsgrund des zureichenden Grundes, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere wegen zu grosser Feindschaft mit dem Antragsteller (Art. 7 Bst. d LVG). Dass aber der Vorsitzende Andreas Batliner in früheren Verfahren des Antragstellers vor dem Verwaltungsgerichtshof als Richter mitwirkte, vermag eine Feindschaft oder einen ähnlich zureichenden Grund weder zu begründen noch zu verstärken. Dass der Vorsitzende (oder auch Dr. Kuno Frick) in früheren Verfahren Beweise und Sachverhalte nicht umfassend erhoben haben, ist weder bescheinigt noch irgendwie substantiiert vorgebracht und im Übrigen auch nicht richtig.
Somit liegt keiner der geltend gemachten Befangenheitsgründe vor und die Ablehnungsanträge waren abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf das Opportunitätsprinzip.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 29. April 2010