VGH 2010/022
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A xxx 9493 Mauren
vertreten durch:
Advokaturbüro B xxx 9490 Vaduz
wegen: Gewährung von Ausbildungsbeihilfe (Antrag nach Art. 16 Abs. 2 StipG)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 15. März 2010, RA 2010/139-4070
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 1. April 2010 gegen die Entscheidung der Regierung vom 15. März 2010, RA 2010/139-4070, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer für seine Ausbildung an der Ausbildungsstätte University xxx für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 die Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.-- gemäss Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes. Er machte in seinem Antrag geltend, dass seine Ausbildung tatsächliche Kosten von mehr als CHF 50'000.-- verursache, und ersuchte deshalb um die Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.-- gemäss Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes bzw. um Anerkennung, dass er für sein Studium in den USA mindestens CHF 70'000.-- benötige. Aus der vom Beschwerdeführer erstellten Kostenzusammenstellung vom 27. Juni 2007 mit Umrechnungskurs CHF 1.26 für einen US Dollar resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 74'485.--, welcher sich aus den folgenden Positionen zusammensetzt:
2. Die Stipendienkommission gab am 24. Oktober 2007 eine Stellungnahme ab und empfahl die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Kosten von maximal CHF 37'500.--.
3. Mit Entscheidung vom 15./16. Januar 2008 lehnte die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.-- gemäss Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr von CHF 50.--. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten, tatsächlichen Kosten daraufhin zu prüfen seien, ob diese auch "notwendigerweise" gerechtfertigt seien. Als nicht notwendigerweise tatsächliche Kosten qualifizierte die Regierung die Unterkunftskosten, soweit diese den Betrag von CHF 7'000.-- überschreiten, die Verpflegungskosten, soweit diese den Betrag von CHF 5'000.-- überschreiten, die Fahrtkosten, soweit diese den Betrag von CHF 2'800.-- überschreiten, und die Basiskosten als Beitrag an die übrigen Lebenshaltungskosten, soweit diese den Betrag von CHF 6'000.-- überschreiten. Im Ergebnis stellte die Regierung fest, dass die notwendigerweise tatsächlichen Kosten sich auf CHF 40'456.-- belaufen würden, so dass die in Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes festgelegte Schwelle von CHF 50'000.-- nicht überschritten werde. Deshalb könnten keine Kosten im Umfang von maximal 150% des Höchstbetrages nach Art. 16 Abs. 1 des Stipendiengesetzes anerkannt werden.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2008, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung VGH 2008/8 vom 27. März 2008 insoweit Folge gab, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
5. Mit Entscheidung vom 10./11. Juni 2008 wies die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.-- erneut ab, da der notwendige Höchstbetrag von CHF 50'000.-- gemäss Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes klar nicht erreicht werde.
6. Gegen diese Regierungsentscheidung richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2008, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung VGH 2008/55 vom 2. September 2008 insoweit Folge gab, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
7. Mit Entscheidung vom 28./29. Oktober 2008 wies die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.-- erneut ab, da der notwendige Höchstbetrag von CHF 50'000.-- gemäss Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes nicht erreicht werde.
8. Diese Regierungsentscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. November 2008 an den Verwaltungsgerichtshof, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung VGH 2008/150 vom 5. März 2009 insoweit Folge gab, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
9. Mit Entscheidung vom 15. März 2010 wies die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.-- erneut ab, da der notwendige Höchstbetrag von CHF 50'000.-- gemäss Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes nicht erreicht werde. Auf die Ausführungen der Regierung wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
10. Gegen diese Regierungsentscheidung richtet sich nun die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 1. April 2010 an den Verwaltungsgerichtshof, welche im Antrag mündet, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 gemäss Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 bis 15 StipG eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von CHF 37'500.-- gewährt wird, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung aufzuheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten, sowie dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten zur Tragung zu überbinden. Auf die Ausführungen der Beschwerde wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt der Regierung (RA 2010/139-4070) und der Stipendienstelle sowie die eigenen Akten VGH 2008/8, 2008/55 un 2008/150 bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2009 erörtete der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann weitgehend auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ausser Streit steht das Schulgeld in Höhe von CHF 18'144.-- (Art. 10 StipG), die Unterkunftskosten in Höhe von CHF 10'860.-- (Art. 11 StipG), die Verpflegungskosten in Höhe von CHF 5'825.-- (Art. 12 StipG), die Lehrmittel in Höhe von CHF 1'512.-- (Art. 13 StipG) und die Fahrtkosten in Höhe von CHF 6'040.-- (Art. 14 StipG), somit insgesamt ein Betrag von CHF 42'381.--.
Strittig ist lediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Basiskosten vollumfänglich notwendig sind.
Der Beschwerdeführer ist am xxx geboren, liechtensteinischer Staatsangehöriger und absolviert an der Universität xxx das Studium der Marine Biologie. Er ist gemäss dem vorgelegten Vermögensbekenntnis vom 25. Januar 2008 einkommenslos und verfügt über kein nennenswertes Vermögen.
2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
3. Ausbildungsbeihilfen werden durch das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, geregelt. In den Art. 10 bis 15 StipG werden die anerkennbaren Kosten beschrieben, welche gemäss Art. 16 Abs. 1 StipG bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens CHF 25'000.-- anerkannt werden. Nach Art. 16 Abs. 2 StipG kann die Regierung aufgrund einer Stellungnahme der Stipendienkommisssion diesen Betrag um die Hälfte erhöhen, wenn die Ausbildung "notwendigerweise tatsächliche Kosten" von mehr als CHF 50'000.-- verursacht.
4. Die Regierung kommt in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zum Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer keine über den Pauschalbetrag von CHF 6'000.-- hinausgehenden Basiskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnten, so dass die "notwendigerweise tatsächlichen Kosten" den Schwellenbetrag von CHF 50'000.-- nicht erreichen und folglich Art. 16 Abs. 2 StipG nicht zu Anwendung gelange.
5. Die Regierung anerkennt von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen lediglich folgende Beträge als nachgwiesene oder glaubhaft gemachte Basiskosten:
Bei der Berechnung dieser Beträge hat die Regierung insofern eine Kürzung vorgenommen, als sie die in Frage stehenden Kosten unter Hinweis auf Art. 19 StipG jeweils nur für einen Zeitraum von 6 1/2 Monaten als ausbildungsbedingt berücksichtigt hat. Art. 19 StipG besagt, dass sich die für einzelne Kostenpositionen genannten Höchstbeträge auf ein Ausbildungsjahr von 40 Wochen zu 5 Tagen beziehen, und bei geringerer Ausbildungsdauer die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 StipG auf die effektiven ganzen oder halben Ausbildungstage zu beziehen und entsprechend zu kürzen sind. Die Regierung hat daraus kurz geschlossen, dass ein maximaler Bezugsrahmen von 200 Tagen (nämlich 40 multipliziert mit 5) und damit von rund 6 1/2 Monaten pro Ausbildungsjahr besteht, so dass Ferien- und Wochenendtage zwangsläufig zu einer Kürzung der anerkennbaren Ausbildungskosten führen. Wäre dies richtig, so müssten die Beiträge in praktisch jedem Fall gekürzt werden. Sinnvollerweise ist Art. 19 StipG so zu verstehen, dass im Falle einer Ausbildungszeit von 40 Wochen zu 5 Tagen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich die Dauer der Ausbildung über das ganze Jahr erstreckt, mithin dem Auszubildenden 12 Ferienwochen und die Wochenendtage zugestanden werden. Erst wenn die tatsächliche Ausbildungsdauer unter dem Bezugsrahmen von 40 Wochen zu 5 Tagen liegt, hat eine Kürzung zu erfolgen.
Ausgehend vom Grundsatz, dass nur ausbildungsbedingte Kosten anerkannt werden, ist somit eine Kürzung aufgrund der tatsächlichen Ausbildungsdauer zu prüfen. Die Regierung ist auf Seite 7 ihrer in der gegenständlichen Verwaltungssache ergangenen Entscheidung vom 28./29. Oktober 2008 den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Gegenäusserung vom 15. Oktober 2008 gefolgt, dass sich dieser 33 Wochen im Jahr am Ausbildungsort in xxx aufhalte und die restlichen 19 Wochen im Jahr bei seinen Eltern in Liechtenstein wohne. Im Gegensatz zu den Verpflegungskosten hat der Beschwerdeführer die Basiskosten (namentlich die Versicherungs- und Sozialbeiträge, Kleidung etc.) auch während der Ferialzeit zu tragen, da keine Hinwiese vorliegen, dass diese Kosten von seinen Eltern übernommen werden. Aus diesem Grund sind die auf das Ausbildungsjahr entfallenden Basiskosten entsprechend der verkürzten Ausbildungsdauer zu kürzen, und zwar - wie oben ausgeführt - nicht um 19/52, sondern im Sinne von Art. 19 StipG nur um 7/40. Ausgehend von den von der Regierung oben bereits anerkannten Basiskosten für ein ganzes Ausbildungsjahr in Höhe von hochgerechnet CHF 10'797.33, ergeben sich bezogen auf die tatsächliche Ausbildungsdauer anzuerkennende Basiskosten in Höhe von CHF 8'907.88, womit die notwendigerweise tatsächlichen Ausbildungskosten den Schwellenwert von CHF 50'000.-- überschreiten.
Bei diesem Ergebnis muss vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter geprüft werden, ob allenfalls noch weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kosten als Basiskosten zu berücksichtigen wären.
6. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten.
Im nunmehr fünften Verfahrensgang hat die Regierung aufgrund einer Stellungnahme der Stipendienkommission über die Erhöhung des Stipendiums nach freiem Ermessen zu entscheiden (Art. 16 Abs. 2 StipG). Eine Ablehnung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sachlich nachvollziehbar begründet sein. Dabei dürfte - worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits in den vorangegangenen Entscheidungen VGH 2008/55 und VGH 2008/150 hingewiesen hat - unter anderem von Bedeutung sein, zu welchen Ausbidlungskosten ein vergleichbarer Studiengang der Meeresbiologie an anderen Universtitäten (wie z.B. Wien oder Kiel) absolviert werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe des Staates sein, ein kostenintensives Studium zu finanzieren, wenn anderweitig kostengünstigere, zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen. Sofern die Regierung ihre Entscheidung davon abhängig macht, um welchen Betrag die notwendigerweise tatsächlichen Ausbildungskosten den in Art. 16 Abs. 1 StipG genannten Schwellenbetrag von CHF 50'000.-- übersteigen, wird sie zur Feststellung der gesamten Ausbildungskosten allfällige weitere Basiskosten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs abklären müssen.
7. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land, da der Beschwerdeführer mit seinem Rückleitungsantrag durchgedrungen ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. Mai 2010