VGH 2010/026
VGH 2010/043
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: Bfin
c/o Asylzentrum Heuweg 8 9490 Vaduz
wegen: Asyl, Wegweisung
gegen: Regierungsentscheidung vom 30. März 2010, RA 2010/741-2582, und Verfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009, AZ: 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Dezember 2010
entschieden:
1. Die beiden Verfahren VGH 2010/26 und VGH 2010/43 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerde vom 15. April 2010 gegen Punkt 1. und Punkt 3. des Spruchs der Regierungsentscheidung vom 30. März 2010, RA 2010/741-2582, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung in diesem Umfang bestätigt.
3. Der Beschwerde vom 15. April 2010 gegen Punkt 2. der Regierungsentscheidung vom 30. März 2010, RA 2010/741-2582, wird Folge gegeben und den Beschwerdeführern wird für das gesamte Beschwerdeverfahren vor der Regierung Verfahrenshilfe (Armenrecht) im vollen Umfang gewährt. Sie werden einstweilig von der Entrichtung aller Gebühren, Kosten und Sicherheitsleistungen befreit und ihnen wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Benennung und Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
4. Den Beschwerdeführern wird für die Verfahren VGH 2010/26 und VGH 2010/43 Verfahrenshilfe (Armenrecht) in vollem Umfang gewährt. Sie werden einstweilgen von der Entrichtung aller Gebühren, Kosten und Sicherheitsleistungen befreit und ihnen wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Benennung und Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
5. Der Antrag der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 15. April 2010, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs unrechtmässig war und die Beschwerdeführer sich für die Dauer des Asylverfahrens rechtmässig in Liechtenstein aufhalten dürfen, wird abgewiesen.
6. Dem Antrag der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2010, den Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 zu bewilligen, wird stattgegeben.
7. Die Beschwerde vom 4. Juni 2010 gegen die Verfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
8. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2010 auf formelle Feststellung des Aufenthaltsrechts wird abgewiesen.
9. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens VGH 2010/26 und VGH 2010/43 werden mit CHF 254.-- bestimmt.
10. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer zu 1. , geboren 1985, und die Beschwerdeführerin zu 2., geboren 1989, reisten am 15. Oktober 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch. Die beiden Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Somalia und ein Ehepaar. Beide halten sich aufgrund ihres Asylgesuches seit 15. Oktober 2009 in Liechtenstein auf. Am 2. Juni 2010 brachte die Beschwerdeführerin zu 2. ihre Tochter NN in Liechtenstein zur Welt.
2. Am 16. Oktober 2009 wurden die Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt befragt. Sie gaben an, am 14. Oktober 2009 nach Somalia und von dort nach Addis Abeba (in Äthiopien) geflogen zu sein. Am 15. Oktober 2009 seien sie mit einem Schlepper von Addis Abeba in ein unbekanntes Land geflogen. Vom dortigen Flughafen habe der Schlepper die Beschwerdeführer nach Vaduz geführt. Die Fahrt mit dem Auto vom Flughafen nach Vaduz habe ca. 6 Std. gedauert.
3. Am 14. Dezember 2009 wurden die Beschwerdeführer neuerlich durch das Ausländer- und Passamt in Anwesenheit des Beschwerdevertreters befragt. Sie bestätigten ihre Aussage über ihren Reiseweg nach Liechtenstein.
4. Am 15. Dezember 2009 ersuchte das Ausländer- und Passamt die Schweizer Behörden um Rückübernahme der beiden Beschwerdeführer. Dabei ging das Ausländer- und Passamt davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 von Brescia (Italien) nach einer Fahrt von ca. 6 Stunden über Como, Chur und Trübbach (allenfalls Sevelen) nach Liechtenstein eingereist seien.
Die Schweizer Behörden stimmten noch gleichentags der Rückübernahme zu.
5. Am Nachmittag des 15. Dezember 2009 eröffnete das Ausländer- und Passamt seinen Nichteintretensentscheid vom selben Tag den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter. Mit diesem Nichteintretensentscheid entschied das Ausländer- und Passamt betreffend des Asylgesuches der Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2009 wie folgt:
"1. Auf das Gesuch von Bf und Bfin wird nicht eingetreten.
2. Bf und Bfin werden in die Schweiz weggewiesen.
3. Bf und Bfin haben das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet."
Dieser Nichteintretensentscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass klar sei, dass die Beschwerdeführer illegal von Italien über die Schweiz nach Liechtenstein eingereist seien. Liechtenstein sei von Brescia (Lombardei) mit dem Auto in 6 Stunden erreichbar. Mit höchster Wahrscheinlichkeit seien die Beschwerdeführer über Chiasso und Chur nach Trübbach und anschliessend über Balzers nach Vaduz gefahren. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG trete das Amt auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in ein Land reisen könne, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Die Schweiz habe sich zur Rückübernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt. Die Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz werde keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer an Leib und Leben verursachen, weshalb die Beschwerdeführer in den nächsten Tagen den schweizerischen Behörden überstellt würden.
6. Am 16. Dezember 2009 stellten die Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, bei der Regierung ein Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig kündigten sie die Erhebung einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes an und stellten einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
7. Mit Verfügung (Präsidialverfügung) vom 18. Dezember 2009 entschied der Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 FlüG, Folgendes:
"1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 15. Dezember 2009 wird abgewiesen.
2. Der Entscheid des Ausländer- und Passamtes vom 15. Dezember 2009 ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen und des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu vollziehen.
3. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wird verzichtet."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass klare Indizien dafür bestünden, dass die Beschwerdeführer über Italien und die Schweiz nach Liechtenstein eingereist seien. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen übernehme die Schweiz die Beschwerdeführer und Liechtenstein erlasse einen Nichteintretensentscheid. Es stehe den Beschwerdeführern offen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen und die Schweiz sei zur Prüfung und Entscheidung eines solchen Asylgesuchs zuständig. Wie auch der Beschwerdevertreter erkenne, komme die Schweiz ihren Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nach. Es sei daher nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer gezwungen würden, in ein Land auszureisen, in welchem sie verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären. Es spreche kein triftiger Grund gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz. Allerdings sei die Beschwerdeführerin zu 2. seit dem 17. Dezember 2009 hospitalisiert. Diesem Umstand sei beim Vollzug der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes Rechnung zu tragen. Auch seien die Transportfähigkeit und der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die körperliche Unversehrtheit und die medizinische Versorgung müssten jederzeit gewährleistet sein. Deshalb werde dies im Beschlusspunkt 2. festgehalten.
Die Verfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 enthielt den Hinsweis, dass sie endgültig sei (VBI 1999/63).
8. Noch am 18. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 StGHG ein.
9. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 zu StGH 2009/202 entschied der Präsident des Staatsgerichtshofes wie folgt:
"1. Der Vollzug der mit dem Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 15. Dezember 2009 verfügten sofortigen Wegweisung der Antragsteller in die Schweiz wird so lange aufgeschoben, bis die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. durch ein ärztliches Zeugenis bescheinigt ist.
2. Das Ausländer- und Passamt wird angewiesen, die Antragsteller bis zum Vollzug des Nichteintretensentscheides vom 15. Dezember 2009 unverzüglich in geeigneten, den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen der Antragstellerin zu 1. Rechnung tragenden Räumlichkeiten unterzubringen und eine entsprechende Verpflegung und medizinische Betreuung zu gewährleisten.
3. Die Antragsteller werden aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009, AZ: 2581, einzubringen, ansonsten die mit diesem Beschluss angeordneten vorsorglichen Massnahmen hinfällig werden.
4. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisoralverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten."
10. Am 28. Dezember 2009 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 15. Dezember 2009 eine (Verwaltungs-)Beschwerde an die Regierung. Sie beantragten, die Regierung wolle den Nichteintretensentscheid aufheben und das Asylgesuch der Beschwerdeführer materiell behandeln. Weiters wolle die Regierung feststellen, dass die Beschwerdeführer sich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens rechtmässig in Liechtenstein aufhalten dürfen.
11. Am 4. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde gegen die Verfügung (Präsidialverfügung) des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009, AZ: 2581, an den Staatsgerichtshof. Sie beantragten, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die angefochtene Präsidialverfügung die Grundrechte der Beschwerdeführer verletze. Weiters wolle der Staatsgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an die Regierung zurückverweisen. Die Beschwerdeführer stellten auch einen Normenkontrollantrag dahingehend, dass der Staatsgerichtshof die Bestimmung von Art. 90 Abs. 2 FlüG als verfassungswidrig aufheben wolle. Weiters stellten die Beschwerdeführer einen Antrag dahingehend, dass der Staatsgerichtshof dieser Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkenne und den Beschwerdeführern Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewähre.
12. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 teilte die Amtsärztin Dr. Erne dem Ausländer- und Passamt mit, dass bei der Beschwerdeführerin zu 2. derzeit keine krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Einschränkungen bezüglich der Transportfähigkeit bestünden. Aus humanitärer Sicht müsse jedoch ein Verbleib in Liechtenstein in Betracht gezogen werden.
13. Mit Beschluss vom 12. März 2010 zu StGH 2009/202 gewährte der Präsident des Staatsgerichtshofes den Beschwerdeführern Verfahrenshilfe für das Individualbeschwerdeverfahren StGH 2009/202 in vollem Umfang.
14. Mit Entscheidung vom 30. März 2010, RA 2010/741-2582, entschied die Regierung betreffend Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 15. Dezember 2009 wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2009 von Bf und Bfin, beide vertreten durch lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler, Rechtsanwalt, Felbaweg 10, 9494 Schaan, gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 15. Dezember 2009 wird abgewiesen und der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes wird vollumfänglich bestätigt.
2. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land."
15. Am 15. April 2010 fochten die Beschwerdeführer die Regierungsentscheidung vom 30. März 2010 (RA 2010/741-2582) mit (Verwaltungs-)Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (zu VGH 2010/26) an. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und die Regierung anweisen, das Asylgesuch materiell zu behandeln und Verfahrenshilfe zu gewähren. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof feststellen, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs unrechtmässig gewesen sei und die Beschwerdeführer sich für die Dauer des Asylverfahrens rechtmässig in Liechtenstein aufhalten dürften.
16. Die liechtensteinischen Behörden vereinbarten mit den Schweizer Behörden die Durchführung der Rückübernahme der beiden Beschwerdeführer auf den 16. April 2010, 10.00 Uhr. Davon wurde der Beschwerdevertreter kurz zuvor informiert. Der Beschwerdevertreter besuchte die Beschwerdeführer und brachte die Beschwerdeführerin zu 2. zu einem Arzt, da er meinte, sie sei in einer sehr schlechten Verfassung. Da sich zudem das Ressort Inneres der Regierung bzw. der zuständige Regierungsrat gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz aussprach, wurde die Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz am 16. April 2010 nicht durchgeführt.
17. Am 21. Mai 2010 fasste der Staatsgerichtshof den Beschluss zu StGH 2009/202, die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer [vom 4. Januar 2010 gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009] zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof führt in diesem Beschluss u.a. aus, die Präsidialverfügung des Regierungschefs sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung nun doch an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Die nunmehr vorgenommene Änderung der Rechtsprechung stelle einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sodass die Beschwerdeführer heute noch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben könnten.
18. Am 4. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführer entsprechend des StGH-Beschlusses vom 21. Mai 2010 einen Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie beantragten zum ersten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Zum zweiten erhoben sie eine Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 und beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Präsidialverfügung ersatzlos aufheben und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgeben. Zum dritten beantragten die Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof wolle das Aufenthaltsrecht [der Beschwerdeführer] formell feststellen sowie nach Möglichkeit die Entscheidung innert 14 Tagen fällen. Zum vierten beantragten die Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof wolle ihnen Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewähren.
19. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes betreffend die Beschwerdeführer sowie den Vorakt der Regierung zu RA 2010/741-2582 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Dezember 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde vom 15. April 2010 zu VGH 2010/26 gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. März 2010, RA 2010/741-2582, ist rechtzeitig, denn die Regierungsentscheidung wurde dem Beschwerdevertreter am 1. April 2010 zugestellt.
Der Staatsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 aus, dass seine geänderte Rechtsprechung einen Grund für die Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 darstelle. Dementsprechend war der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Wann der Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2010 dem Beschwerdevertreter zugestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, aber auch nicht weiter relevant, da der Beschwerdevertreter die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs am 4. Juni 2010, sohin innert 14 Tagen nach Fällung des erwähnten StGH-Beschlusses und damit auch innert 14 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses erhoben hat.
2. Zentrale Frage beider hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, ob das Ausländer- und Passamt ohne Durchführung eines Asylverfahrens und damit ohne materielle Prüfung von Asylgründen einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 25 FlüG (Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107 in der gültigen Fassung) und gestützt auf das Rückübernahmeabkommen LGBl. 2000 Nr. 241 und das dazugehörige Protokoll LGBl. 2000 Nr. 242 fällen und die Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz verfügen durfte.
Zu dieser Frage nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil (Aufsichtsentscheidung) vom 11. März 2010 zu VGH 2010/12 (in welchem die dortigen vier Beschwerdeführer, die alle Staatsbürger von Eritrea sind und deren Fälle mit jenem der nunmehrigen Beschwerdeführer vergleichbar sind und die alle vom heutigen Beschwerdevertreter vertreten wurden) wie folgt Stellung:
"Liechtenstein ist weder Vertragspartei des sogenannten Schengen-Abkommens noch Vertragspartei des sogenannten Dublin-Abkommens, dies im Gegensatz zu Österreich und der Schweiz. Liechtenstein schloss aber am 3. Juli 2000 mit seinen Nachbarstaaten das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) ab, das am 1. Januar 2001 in Kraft trat (LGBl. 2000 Nr. 241). Dieses Abkommen regelt in seinem Abschnitt II (Art. 4 bis 6) die Übernahme von Drittstaatsangehörigen. Danach übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (sogenannte Drittstaatsangehörige), wenn nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht wird, dass diese Person aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist (Art. 4 Abs. 1).
Die Beschwerdeführer sind im Oktober 2009 rechtswidrig (illegal) in Liechtenstein eingereist, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten wird. Das Ausländer- und Passamt führte in den Nichteintretensentscheidungen aus, dass die Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich über die Schweiz nach Liechtenstein einreisten. Die Schweizer Behörden anerkannten offensichtlich, dass ein solcher Reiseweg glaubhaft ist und übernahmen deshalb am 12. Februar 2010 die Beschwerdeführer, dies gestützt auf das Rückübernahmeabkommen.
Die Übernahmeverpflichtung einer Vertragspartei des Abkommens besteht u.a. dann nicht, wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat nach der Einreise ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, oder wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat der Flüchtlingsstatus gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 des Abkommens). Kein Aufenthaltstitel in diesem Sinne ist die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens (Art. 6 des Abkommens). Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass das Rückübernahmeabkommen gerade auch auf Asylsuchende anwendbar ist. Reist also ein Drittstaatsangehöriger, wie die Beschwerdeführer, über einen Vertragssstaat in den anderen Vertragsstaat und stellt der Drittstaatsangehörige in diesem anderen Vertragsstaat ein Asylbegehren, ist der erste Vertragsstaat zur Rückübernahme dieses Drittstaatsangehörigen verpflichtet. Vorliegendenfalls ist die Schweiz verpflichtet, die Beschwerdeführer von Liechtenstein zu übernehmen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Liechtenstein für das Asylverfahren nicht mehr zuständig ist. Zuständig kann dann nur noch die Schweiz sein, es sei denn, die Schweiz sei aus anderen Gründen für das Asylverfahren nicht zuständig, wie etwa dann, wenn der Drittstaatsangehörige in der Schweiz kein Asylbegehren stellt oder stellen will oder weil die Schweiz aufgrund anderer völkerrechtlicher Abkommen (wie dem Schengen- und Dublin-Abkommen) aufgrund der Zuständigkeit eines Drittstaates selbst nicht zuständig ist. Anders formuliert heisst dies, dass die Vertragsstaaten des Rücknahmeabkommens mit diesem Abkommen zwar nicht ausdrücklich aber doch implizit festlegten, welcher Staat für ein Asylverfahren zuständig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht frei wählen kann, in welchem Vertragsstaat des Rücknahmeabkommens er ein Asylverfahren durchlaufen kann.
Wenn die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, dass dadurch das liechtensteinische Asylrecht ad absurdum geführt werde, weil es dann ja nie zur Anwendung komme, denn jeder Asylsuchende müsse ja entweder über die Schweiz oder über Österreich nach Liechtenstein eingereist sein, ist dem entgegenzuhalten, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen Liechtenstein doch für ein Asylverfahren zuständig ist. Aber selbst wenn Liechtenstein nie zuständig wäre, wäre dies keine absurde Situation, denn aufgrund des Rückübernahmeabkommens ist gewährleistet, dass Drittstaatsangehörige in einem Staat, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention ebenso wie in Liechtenstein gilt, ein Asylverfahren durchlaufen können. Nur ergänzend sei bemerkt, dass das liechtensteinische Flüchtlingsgesetz vom 2. April 1998 datiert und am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Erst danach, nämlich am 3. Juli 2000, hat Liechtenstein das Rückübernahmeabkommen mit seinen beiden Nachbarstaaten abgeschlossen."
Gegen dieses Urteil VGH 2010/12 erhoben die damaligen Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, dies unter Vorlage des und Berufung auf das Rechtsgutachten des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein vom 12. April 2010 zur Anwendung des schon genannten Rückübernahmeabkommens vom 3. Juli 2000 in Bezug auf die Zuständigkeit bei Vorliegen eines Asylgesuches. Das Ausländer- und Passamt reichte beim Staatsgerichtshof seine Stellungnahme vom 14. Juli 2010 zu VGH 2010/26 (also zum gegenständlichen Verfahren) und damit insbesondere zum genannten UNHCR-Gutachten vom 12. April 2010 ein. Sowohl das UNHCR-Gutachten als auch die Stellungnahme des Ausländer- und Passamtes sind Teil des gegenständlichen Verfahrens VGH 2010/26 und 43.
Der Staatsgerichtshof führte in seinem Urteil vom 21. September 2010, StGH 2010/55, zu all dem Folgendes aus:
"Dass die durch das Rückübernahmeabkommen geschaffene Situation der Verfassung oder dem Flüchtlingsgesetz widersprechen würde, kann der Staatsgerichtshof nicht finden. Art. 25 Abs. 1 Bst. c Flüchtlingsgesetz stellt ja ausdrücklich darauf ab, dass dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn die Gesuchsteller in ein Land ausreisen können, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Das Gesetz aus dem Jahre 1998 antizipierte also genau eine solche völkerrechtliche Rechtslage, wie sie mit dem Rückübernahmeabkommen geschaffen wurde. Das Argument, dass in Liechtenstein überhaupt kein Asyl mehr gewährt werden könnte, trifft deshalb nicht zu, weil die Schweiz nur dann eine Person übernehmen muss, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass diese Person im konkreten Fall über die Schweiz eingereist ist. Gleiches gilt für Österreich. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, wird der ersuchte Staat keine Rückübernahme leisten.
Wenn aber durch völkerrechtliche Abkommen, an denen Liechtenstein beteiligt ist, der Fall eintritt, dass nur mehr in seltenen Fällen auf Asylgesuche in Liechtenstein überhaupt einzutreten ist, ist dies grundsätzlich mit dem Flüchtlingsgesetz aber auch mit der liechtensteinischen Rechtsordnung als solcher prinzipiell nicht unvereinbar. Dessen ungeachtet ist zu fragen, wie sinnvoll ein Gesetz ist, das grundsätzlich eine Asylgewährung verspricht, in der Praxis aber so gut wie keine Anwendung finden kann. Der Staatsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es wohl auch sinnvollere Lösungen gegeben hätte (wie etwa eine an seinem Bevölkerungsanteil angepasste Aufnahme von Asylwerbern in Liechtenstein).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Liechtenstein Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ist (LGBl. 1956 Nr. 15). Eine weitere völkerrechtliche Vorschrift bildet das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (LGBl. 1986 Nr. 75). Das Rückübernahmeabkommen ist jedenfalls im Lichte dieser multilateralen Abkommen zu interpretieren. Die genannten völkerrechtlichen Vorschriften gelten für Personen, die von den Vertragsstaaten als Flüchtlinge anerkannt werden. Sie stehen aber anderen völkerrechtlichen Normen, wonach Asylwerber von einem anderen Staat übernommen werden können, wenn sie dort ein Asylgesuch stellen können, grundsätzlich nicht entgegen.
Der Staatsgerichtshof sieht sich allerdings in diesem Zusammenhang veranlasst, auf die in der Stellungnahme der Regierung vom 16. April 2010 angesprochene Forderung des UNHCR einzugehen, wonach Liechtenstein das Rückübernahmeabkommen nicht auf Asylsuchende anwenden sollte, soweit nicht klar ersichtlich ist, dass die betroffenen Personen effektiv Zugang zu einem Asylverfahren und zu eventuell notwendigem Schutz erhalten würden oder diesen Zugang bereits in einem anderen Land erhalten haben. Der Staatsgerichtshof erachtet diese Forderung als begründet. Die Anwendung des Rückübernahmeabkommens darf nicht dazu führen, dass jemand ohne Asylland verbleibt. Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme allerdings ausführlich begründet, dass das Rückübernahmeabkommen nur dann angewendet wird, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Auf der anderen Seite haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb es ihnen verwehrt gewesen sein sollte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Recht, wenn er davon ausgeht, dass es ein Recht, sich das Asylland auszuwählen, nicht gibt. Es konnte im konkreten Fall auch darauf vertraut werde, dass die Schweiz völkerrechtskonform vorgeht. Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2010, E 5841/2009 [im Internet abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.ch], in welchem die Praxis des sofortigen Vollzugs der Wegweisung als rechtswidrig erachtet wurde. Dem Betroffenen muss eine angemessene Frist zur Verfügung stehen, im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes beantragen zu können (siehe dazu auch StGH 2009/209 und StGH 2009/202). Der Staatsgerichtshof sieht daher auch und gerade unter dem Aspekt der vom UNHCR aufgeworfenen Problematik keine Rechtsverletzung gegegeben."
3. Darüberhinaus ist auf das UNHCR-Gutachten vom 12. April 2010, das Schreiben UNHCR an Advokaturbüro Philipp Wanger vom 14. April 2009 und das Themenpapier von UNHCR Genf vom Mai 2001 betreffend zwischenstaatliche Vereinbarungen betreffend die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, einschliesslich Asylsuchenden, und die Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates, alles dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt mit Beschwerde vom 15. April 2010 zu VGH 2010/26, wie folgt einzugehen:
Das UNHCR weist darauf hin, dass Flüchtlinge nicht durch die Anerkennung durch einen bestimmten Staat zu Flüchtlingen werden, sondern diese Anerkennung lediglich deklaratorische Wirkung hat. Sie sind daher auch ohne die Anerkennung berechtigt, Zugang zu Schutz zu erhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich diesen Schlussfolgerungen an. Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführer insoweit Schutz in Liechtenstein erhalten, als sie aufgenommen und betreut wurden. In einem förmlichen Verfahren nach dem Flüchtlingsgesetz wurde und wird hiermit entschieden, sie in die Schweiz zurückzuführen. In der Schweiz werden sie ebenfalls effektiven Zugang zu Schutz haben. Der Kritik des UNHCR, dass auch bei einem Nichteintretensentscheid bzw. einem Entscheid über die Rückführung gemäss Rückübernahmeabkommen ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden soll, ist zwischenzeitlich durch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 Rechnung getragen worden.
Das UNHCR anerkennt das Bedürfnis von Staaten, die Zuständigkeit bei Asylverfahren zu regeln. Es ist sich der Bedenken der Staaten bezüglich des sogenannten "forum shopping" und der mit irregulärer Weiterwanderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen verbundenen Probleme bewusst. Auch wenn nach Ansicht des UNHCR's jede Person das Recht hat, Asyl zu suchen und zu geniessen und dabei keine völkerrechtliche Pflicht bestehe, dies im erstmöglichen Land zu tun, weist UNHCR auch darauf hin, dass Asylsuchende und Flüchtlinge kein uneingeschränktes Recht haben, das Asylland, welches ihr Gesuch prüft, frei zu wählen.
In diesem Sinne bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine grundlegenden Bedenken gegen das von Liechtenstein mit der Schweiz und Österreich abgeschlossene Rückübernahmeabkommen und dessen Anwendung.
Das UNHCR meint jedoch, dass solche Rückübernahmeabkommen klare Schutzmechanismen enthalten sollten. Dies sei beim Rückübernahmeabkommen Liechtensteins mit Österreich und der Schweiz nicht gegeben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es zwar wünschenswert, wenn Rückübernahmeabkommen ausdrückliche und klare Schutzmechanismen enthielten, doch genügt es aus grundrechtlicher Sicht, wenn solche Schutzmechanismen effektiv gegeben sind.
Das UNHCR fordert, dass der rückgeführte Asylsuchende im anderen Land wieder aufgenommen wird. Diesbezüglich bestimmt Art. 4 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen ausdrücklich, dass der ersuchte Staat die rückzuführende Person übernimmt. Im konkreten Fall der Beschwerdeführer haben die Schweizer Behörden die Übernahme der Beschwerdeführer zugesichert und es besteht kein Zweifel daran, dass aufgrund dessen die Beschwerdeführer in der Schweiz wieder aufgenommen werden.
Das UNHCR verlangt einen tatsächlichen Schutz vor Refoulement. In Bezug auf die Schweiz besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel daran, dass die Schweiz Schutz vor Refoulement gewährt. Diesbezüglich hat der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2010 zu StGH 2010/55 zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2010 zu E 5841/2009 hingewiesen. Ergänzend kann auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010 zu E 6237/2009 verwiesen werden.
Das UNHCR verlangt, dass die rückgeführte Person im anderen Staat die Möglichkeit hat, Asyl zu beantragen und zu bekommen. Auch dies ist im Fall der Schweiz gewährleistet. Nach einer Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz können die Beschwerdeführer dort einen Asylantrag stellen. Nichts spricht dagegen. Damit besteht auch die grundsätzliche Möglichkeit, in der Schweiz Asyl zu bekommen.
Das UNHCR meint, ein Asylsuchender solle nur dann in einen anderen Staat rückgeführt werden, wenn der Asylsuchende in einer tatsächlichen Beziehung oder engen Verbindung zum anderen Staat stehe. Diese Forderung des UNHCR steht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem Spannungsverhältnis zu den - auch vom UNHCR anerkannten - Bedenken der Staaten bezüglich des sogenannten Forum Shopping. Deshalb bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zumindest dann keine Bedenken gegen eine Rückführung, wenn der Asylsuchende weder zum einen noch zum anderen Staat tatsächliche Beziehungen oder enge Verbindungen hat, wie hier die Beschwerdeführer zu Liechtenstein und der Schweiz.
Zentral ist die Forderung des UNHCR, dass jeder Asylsuchene Zugang zu einem effektiven und fairen Asylverfahren hat und den Schutz bekommt, den er benötigt. Diese Forderung korrespondiert durchaus mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Sie wurde aber im vorliegenden Fall nicht verletzt: Die Beschwerdeführer werden nach ihrer Rückführung in die Schweiz einen neuen Asylantrag stellen können und die Schweiz wird dieses Asylgesuch unter Anwendung ihres Asylgesetzes prüfen. Das (schweizerische) Asylgesetz gewährleistet ein effektives und faires Asylverfahren, dies auch, wenn die Schweizer Behörden die Dublin-II-Verordnung anwenden. Auch in letzterem Falle würde jedenfalls, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Asylgesetz, die Zumutbarkeit der weiteren Rückführung der Beschwerdeführer in ein anderes Mitgliedsland des Dublin-Regimes geprüft und bei Bedenken keine weitere Rückführung vorgenommen (siehe die schon erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts).
Somit haben die Unterinstanzen zu Recht die Anwendbarkeit des Rückübernahmeabkommens auf die Beschwerdeführer erkannt und deshalb einen Nichteintretensentscheid gefällt. Dies bedeutet zugleich, dass die Unterinstanzen auf das in Liechtenstein eingereichte Asylgesuch materiell nicht eintreten mussten.
4. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Rückübernahmeabkommen LGBl. 2000 Nr. 241 enthalte keine explizite Regelung hinsichtlich der Verfahrensverlagerung in den anderen Staat und damit über die Zuständigkeit des anderen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens betreffend des in Liechtenstein gestellten Asylgesuchs.
Richtig ist, dass das Rückübernahmeabkommen keine Zuständigkeitsregelung in dem Sinne enthält, dass der andere Staat, hier die Schweiz, automatisch für die Behandlung des in Liechtenstein gestellten Asylantrages zuständig ist. Dies hindert jedoch die Rückführung nicht, da trotz des Fehlens einer automatischen Zuständigkeit gewährleistet bleibt, dass der Asylsuchende auch bei Rückführung in den anderen Staat Zugang zu einem effektiven und fairen Asylverfahren hat und den Schutz bekommt, den er benötigt (wie oben ausgeführt). Lediglich die Tatsache, dass der Asylsuchende im anderen Staat (nochmals) einen Asylantrag stellen muss, um zu seinem Recht zu kommen, bedeutet nicht, dass er sein Recht nicht erhalten kann. Somit durfte, wie schon der Staatsgerichtshof ausführte, das Ausländer- und Passamt einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG fällen.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es sei nicht sichergestellt, dass die Schweizer Behörden nach Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz auf ein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch unter Hinweis auf das erfolglose Asylverfahren in Liechtenstein eintreten, ist ihnen entgegen zu halten: Art. 32 Abs. 2 Bst. f des schweizerischen Asylgesetzes bestimmt, dass auf Asylgesuche dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem EU- oder EWR-Staat einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben. Dabei muss es sich um einen materiellen Asylentscheid handeln, der ausspricht, dass kein Asylgrund gemäss Art. 3 Asylgesetz vorliegt (Leitentscheid EMARK 2006/33; Bolz/Buchmann, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007 S. 203 - 205; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 131 - 133).
5. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten zur Absicht des Ausländer- und Passamtes, einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Beschwerdeführer in die Schweiz zurückzuführen, nicht vor Erlass des Nichteintretensentscheides vom 15. Dezember 2009 Stellung nehmen können. So sei ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesem Argument nicht. Die Beschwerdeführer wurden am 16. Oktober und 14. Dezember 2009 vom Ausländer- und Passamt befragt, insbesondere zu den Sachverhaltsfragen, wie die Beschwerdeführer nach Liechtenstein kamen und was sie in Liechtenstein wollten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer mehrfach erklärten, ein Asylgesuch zu stellen und sie in diesem Zusammenhang vom Ausländer- und Passamt zwei Mal befragt wurden, konnte und musste es den Beschwerdeführern bewusst sein, dass ein asylrechtlicher Entscheid gefällt wird. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geht nicht so weit, dass die Behörde vor Fällung einer Entscheidung detailliert darlegen muss, wie und mit welcher Begründung sie voraussichtlich entscheiden wird. Damit muss sie auch nicht im Vorhinein im Detail darlegen, was die rechtlichen Grundlagen ihrer Entscheidung sein werden. Dass vorliegendenfalls alle liechtensteinischen asylrelevanten Rechtsbestimmungen angewendet werden können, musste den Beschwerdeführern bewusst sein. Somit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch das Beschwerdeverfahren vor der Regierung geheilt worden (VGH 2005/89; VGH 2007/91; VGH 2008/21; VGH 2010/72; StGH 2003/90; StGH 2002/91).
6. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Ausländer- und Passamt habe die Beschwerdeführer für den 15. Dezember 2009 zu einer Anhörung vorgeladen, dann aber an diesem Termin treuwidrig keine Anhörung vorgenommen, sondern den vorbereiteten Nichteintretensentscheid eröffnet.
Wie bereits ausgeführt, ist den Beschwerdeführern durch die Einvernahmen vom 16. Oktober 2009 und 14. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Vorladung vom 14. Dezember 2009 auf den 15. Dezember 2009, 14.00 Uhr, war weder willkürlich noch treuwidrig. Sie ist zwar etwas unglücklich formuliert, aber, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht irreführend. Es heisst in dieser Vorladung nicht, dass am 15. Dezember 2009 eine Anhörung erfolgen wird. Der Satz "Sollten Sie der Vorladung ohne zureichenden Grund nicht nachkommen, wird gegebenenfalls auf Ihr Gesuch nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt.", deutet zwar darauf hin, dass (noch) keine Entscheidung eröffnet und zugestellt wird, doch schliesst er es nicht aus. Dabei kann insbesondere berücksichtigt werden, dass dieser Satz standardmässig in allen Vorladungen, auch an die Beschwerdeführer, verwendet wird und wurde. Wichtiger ist der weitere in der Vorladung vom 14. Dezember 2009 aufgeführte Satz, "Wir möchten Sie bitten mit vollständigem Reisegepäck zu erscheinen.". Dieser Satz kam in der früheren Vorladung des Ausländer- und Passamtes an die Beschwerdeführer nicht vor und wurde in der Vorladung vom 14. Dezember 2009 durch eine vollständige Unterstreichung noch hervorgehoben. In der Vorladung vom 14. Dezember 2009 heisst es weiter, dass eine Kopie dieser Vorladung an die Flüchtlingshilfe gehe, dies mit der Bitte, keine Hilfswerkvertretung aufzubieten. Aus all dem ergibt sich, dass die Vorladung vom 14. Dezember 2009 weder eine Anhörung ankündigt noch die Eröffnung und Zustellung eines Entscheides ausschliesst.
7. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien erstmals am 14. [richtig: 16.] Oktober 2009 vom Ausländer- und Passamt befragt worden. Der Nichteintretensentscheid sei entgegen der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 FlüG nicht innert 20 Tagen, sondern erst Mitte Dezember 2009 ergangen. Die gesetzliche Frist sei massiv überschritten worden, ohne dass ein Grund hierfür vorgelegen sei. Deshalb hätte auf das Asylgesuch materiell eingetreten werden müssen.
Art. 25 Abs. 4 FlüG bestimmt, dass Nichteintretensentscheide in der Regel innert 20 Arbeitstagen nach erfolgter Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu treffen sind. Daraus ist aber kein Anspruch dahingehend abzuleiten, dass bei "Fristversäumnis" kein Nichteintretensentscheid gefällt werden darf, sondern das Asylgesuch materiell zu behandeln ist.
Im Übrigen ist die Fristüberschreitung nicht dermassen massiv, dass die Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen durften, dass kein Nichteintretensentscheid mehr gefällt wird. Vom 16. Oktober bis 15. Dezember 2009 waren es 41 Arbeitstage.
In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten sich während des Aufenthalts in Liechtenstein eingelebt und seien nach vielen traumatischen Erlebnissen in der Heimat hier erstmals zur Ruhe gekommen. Die Beschwerdeführerin zu 2. erwarte ihr erstes Kind [das zwischenzeitlich am 2. Juni 2010 zur Welt gekommen ist] und die Schwangerschaft sei von Komplikationen gezeichnet. Die schwierige persönliche Situation trage massiv dazu bei, dass die Beschwerdeführerin zu 2. immer wieder gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die Beschwerdeführer nach mehr als zwei Monaten Aufenthalt in Liechtenstein [zwischenzeitlich sind es beinahe 14 Monate] wieder in ein anderes Land auszuschaffen, in welchem sie sich nie zuvor aufgehalten hätten und dort wiederum ein neues Asylverfahren beantragen müssten, sei unverhältnismässig. Ein Rückübernahmeantrag an die Schweizer Behörden hätte unmittelbar nach der Einreise in Liechtenstein erfolgen können. Wenn dies von den Behörden versäumt worden sei, so solle dies nicht den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen, indem sie wieder psychischen Belastungen aufgrund einer ungewissen Zukunft ausgesetzt würden.
Es ist durchaus richtig, dass nach einer Asylantragstellung in Liechtenstein eine Rückführung in einen Drittstaat, wie hier in die Schweiz, eine neue und zusätzliche psychische Belastung für die Asylsuchenden darstellen kann. Wie dies bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse der Verhinderung des sogenannnten forum shoppings im Asylbereich zu gewichten ist, hat der Gesetzgeber im Rückübernahmeabkommen weitgehend bestimmt. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 3 des Rückübernahmeabkommens bestimmt, dass die Übernahmeverpflichtung des anderen Staates nicht besteht, wenn der Drittstaatsangehörige entweder mehr als sechs Monate nach Kenntnis der jeweiligen Behörde von der rechtswidrigen Einreise oder seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates sich aufgehalten hat. Dies bedeutet, dass zumindest in den ersten sechs Monaten das Interesse des Asylsuchenden, nicht in einen anderen Staat ausgewiesen zu werden, hinter den öffentlichen Interessen zurückstehen muss. Diese gesetzliche Abwägung der Interessen entspricht im Übrigen auch der Regelung gemäss der Dublin-II-Verordnung. Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass der Ersteinreisestaat während den ersten 12 Monaten zuständig ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung geht die Zuständigkeit erst dann auf einen anderen Staat über, wenn der Asylsuchende sich im anderen Staat mindestens fünf Monate aufgehalten hat.
Damit ist klar, dass das Ausländer- und Passamt am 15. Dezember 2009 einen Nichteintretensentscheid fällen und die sofortige Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz anordnen durfte.
Allerdings ist die Wegweisung bzw. Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz bis heute nicht vollzogen. Aber auch diesbezüglich nimmt das Rückübernahmeabkommen eine Interessensabwägung vor: Art. 5 Abs. 2 bestimmt, dass die Übernahme unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach dem die ersuchende Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, erfolgt; diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Vorliegendenfalls lag eine Kombination rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse vor, die Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz bis heute zu vollziehen. Die Schweizer Behörden stimmten dem Rückübernahmegesuch der liechtensteinischen Behörden vom 15. Dezember 2009 gleichentags zu. Der Vollzug wurde auf Freitag, den 18. Dezember 2009, 08.30 Uhr, angesetzt und den Beschwerdeführern sowie dem Beschwerdevertreter mitgeteilt (Gesprächsprotokoll vom 15.12.2009). Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2009 an die Regierung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und des darin enthaltenen Vorbringens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu 2. verfügte der Regierungschef in seiner Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009, dass der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 15. Dezember 2009 nur unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu 2. zu vollziehen ist. So mussten die liechtensteinischen Vollzugsbehörden (Ausländer- und Passamt und Landespolizei) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu 2. nochmals prüfen. Bevor die Prüfung erfolgen konnte, entschied der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 über Antrag der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2009, den Vollzug des Nichteintretensentscheids vom 15. Dezember 2009 so lange aufzuschieben, bis die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu 2. durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt ist. Ein erstes ärztliches Zeugnis lag am 14. Januar 2010 vor, doch bescheinigte dieses die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu 2. nicht. Ein zweites ärztliches Zeugnis lag am 12. Februar 2010 vor, doch konnte mit den Schweizer Behörden ein neuer Übergabetermin erst auf 16. April 2010, 10.00 Uhr, vereinbart werden. Unmittelbar vor diesem Termin brachte der Beschwerdevertreter die Beschwerdeführerin zum Arzt, weil er meinte, dass sie sich in einer sehr schlechten Verfassung befinde. Aufgrund dessen sprach sich auch das Ressort Inneres bzw. der zuständige Regierungsrat gegen einen Vollzug der Wegweisung in die Schweiz aus. Am 21. Mai 2010 entschied der Staatsgerichtshof, dass die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 nachträglich noch an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann und die Beschwerdeführer zumindest so lange in Liechtenstein verbleiben können, bis der Verwaltungsgerichtshof hierüber entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet erst mit dem gegenständlichen Urteil über die entsprechende Beschwerde vom 4. Juni 2006 gegen die Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu 2. führten also dazu, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz auch am 16. April 2010 nicht vollzogen wurde. Ab 21. Mai 2010 stand die hängige Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 dem Vollzug der Wegweisung bis heute entgegen.
Diese rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse verhinderten im vorliegenden Fall die Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz bis heute, bedeuten aber gemäss Rückübernahmeabkommen nicht, dass nunmehr keine Rückführung mehr möglich ist.
Dennoch könnte Liechtenstein auf eine Rückführung verzichten. Der Gesetzgeber hat aber mit der erwähnten Regelung eine gewisse Gewichtung der Interessen vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft also die Verhältnismässigkeit der Rückführung aus heutiger (Tag der gegenständlichen Urteilsfällung) Sicht. Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren verschiedensten Schriftsätzen und den in den Vorakten liegenden ärztlichen Zeugnissen ergibt, waren die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu 2. auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen. Eine Schwangerschaft besteht heute nicht mehr und die Beschwerdeführerin zu 2. hat ihr Kind am 2. Juni 2010 zur Welt gebracht. Dass heute noch gesundheitliche Probleme bestehen, ist nicht hervorgekommen. Soweit die schwangerschaftsbedingten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu 2. durch den psychischen Druck wegen der bevorstehenden Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz kombiniert und verstärkt wurde, kann dies im Rahmen der Interessensabwägung nicht besonders berücksichtigt werden, denn es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Rückführung gemäss Rückübernahmeabkommen und gegen den Willen der Betroffenen (auch) ein psychischer Druck entsteht. Dass die Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich fast 14 Monate in Liechtenstein aufhalten, spricht ebenfalls nicht entscheidend gegen eine Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz. Die Beschwerdeführer wissen nämlich seit Eröffnung des Nichteintretensentscheides am 15. Dezember 2009, dass sie in die Schweiz rückgeführt werden, wenn sie mit ihren Rechtsmitteln nicht durchdringen. Dass eine endgültige Entscheidung (vorbehaltlich einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof) erst heute gefällt wird, ist also auf die Erhebung verschiedener Rechtsmittel der Beschwerdeführer an den Regierungschef, die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof sowie auf die humanitäre Rücksichtnahme Liechtensteins auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft zurückzuführen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Zeit seit 15. Dezember 2009 nicht als übermässig lang zu qualifizieren.
In den knapp 14 Monaten seit Einreise in Liechtenstein haben sich die Beschwerdeführer auch nicht soweit in Liechtenstein einleben und integrieren können, als dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in die Schweiz zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar und damit unverhältnimässig wäre. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass eine solch intensive Integration frühestens nach mehreren Jahren erfolgt sein kann.
8. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Ausländer- und Passamt hätte den Vollzug seines Nichteintretensentscheides vom 15. Dezember 2009 nicht mit sofortiger Wirkung anordnen dürfen. Somit hätte die Regierung zumindest in diesem Punkt der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes Folge geben müssen.
Dies ist nicht richtig. Der Staatsgerichtshof erhob in seinem Beschluss vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 keine Bedenken dagegen, dass das Ausländer- und Passamt einen Nichteintretensentscheid fällt, die Beschwerdeführer in die Schweiz wegweist und bestimmt, dass die Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen haben. Verfassungswidrig ist vielmehr die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 FlüG, wonach gegen eine sofort vollziehbare Wegweisung nur innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann. Verfassungswidrig ist weiters die alte Rechtsprechung, dass eine (Präsidial)Verfügung des Regierungschefs über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Das Ausländer- und Passamt durfte also den Vollzug seines Nichteintretensentscheides sehr wohl mit sofortiger Wirkung anordnen. Beim effektiven Vollzug hat es jedoch zu beachten, dass dieser nicht erfolgt, solange ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann und hierüber nicht rechtskräftig, allenfalls durch den Verwaltungsgerichtshof, entschieden ist. Gegen diesen Grundsatz verstösst im vorliegenden Fall der Nichteintretensentscheid vom 15. Dezember 2009 nicht und haben die liechtensteinischen Behörden auch effektiv nicht verstossen.
Nun könnte argumentiert werden, dass der Verwaltungsgerichtshof dennoch den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes sowie die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 und die Entscheidung der Regierung vom 30. März 2010 aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückverweisen müsse, weil ansonsten die verfassungswidrige Praxis des Ausländer- und Passamtes nicht korrigiert werden könne. Diesbezüglich führte das schweizerische Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden vom 2. Februar 2010 (E-5841/2009) und 6. Juli 2010 (E-6237/2009) aus, dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes, dass eine effektive Beschwerdeführung möglich sein muss, respektive die Anordnung des sofortigen Vollzugs angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Bei der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz handle es sich um eine schwerwiegende Verfahrensverletzung, weshalb eine Heilung nicht in Betracht falle. Eine Heilung sei nur dann möglich, wenn die ursprünglich fehlerhafte Verfügung aufrecht erhalten werden könne, weil sie nach der Heilung mit keinem Rechtsmangel mehr belastet sei (vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss., St. Gallen 1994, S. 163). Hier gehe es um eine wiederholte rechtswidrige Praxis des Bundesamtes für Migration, die in Nichteintretensverfahren nach Asylgesetz das Recht der betroffenen Personen auf effektiven Rechtsschutz verletze. Dieser könne nur mittels Kassation und Anweisung an das Bundesamt, diese Praxis zu ändern, entgegengewirkt werden. Zudem habe die gegen Art. 13 EMRK verstossende Entscheideröffnung mit dem zeitgleichen Vollzug zu einem schweren Nachteil für die Beschwerdeführer geführt, indem die Überstellung ins Ausland nicht verhindert habe werden können.
Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer liegt jedoch eine andere Konstellation vor wie in den beiden erwähnten Fällen beim Bundesverwaltungsgericht. Das Ausländer- und Passamt fällte zwar am 15. Dezember 2009 einen Nichteintretensentscheid und verfügte, dass die Beschwerdeführer das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen hätten [Wegweisung in die Schweiz], doch beinhaltet dieser Nichteintretensentscheid auch die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Wegweisungsentscheidung innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann. Ein solches Gesuch stellten die Beschwerdeführer. Auch wenn die genannte Frist von 24 Stunden nach Erkenntnis des Staatsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 eine zu kurze, gegen Art. 13 EMRK verstossende Frist ist, haben die Beschwerdeführer dennoch - fristgerecht - ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht und ist ihnen insoweit kein Nachteil widerfahren. Gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, konnten die Beschwerdeführer - nachträglich und gestützt auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/202 - eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdeführer konnten bis heute in Liechtenstein verbleiben und die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hier abwarten, sodass den Beschwerdeführern kein Nachteil erwachsen ist. Der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes selbst ist nicht mit einer Grundrechtswidrigkeit behaftet, ebenso wenig die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009. Grundrechtswidrig war die kurze Frist zur Einreichung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die - gemäss alter Rechtsprechung - Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Präsidialverfügung. Diese Grundrechtswidrigkeiten wurden jedoch durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/202 beseitigt und führten im konkreten Fall der Beschwerdeführer zu keinem Nachteil. Der Rechtsmittelbelehrung im Nichteintretensentscheid vom 15. Dezember 2009, dem Gesuch vom 16. Dezember 2009 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dem Antrag vom 18. Dezember 2009 an den Staatsgerichtshof auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und der Beschwerde vom 4. Juni 2010 gegen die Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009 kam - zumindest faktisch - aufschiebende Wirkung - wie vom Staatsgerichtshof gefordert - zu. Deshalb ist es nicht notwendig, die unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben um notwendige Korrekturen durchzuführen. In diesem Sinne hat denn auch der Staatsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 erkannt, dass ein grundrechtswidriges und damit untragbares Ergebnis dadurch vermieden werden muss, dass die Behörden den Vollzug einer Wegweisung im Einzelfall aussetzen, solange die Gefahr besteht, dass der Gesuchsteller in seinem Recht auf wirksame Beschwerde verletzt ist. Ausserdem stellt die Änderung der bisherigen Rechtsprechung einen Grund für die Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist dar, sodass die Beschwerdeführer die Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009 noch anfechten können. Beide Massnahmen zur Vermeidung eines grundrechtswidrigen Ergebnisses wurden im vorliegenden Fall getroffen: Den von den Beschwerdeführern erhobenen Rechtsbehelfen und Rechtmitteln kam faktisch aufschiebende Wirkung zu, da die Behörden den Vollzug der Wegweisung aussetzten. Gegen die Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009 erhoben die Beschwerdeführer am 4. Juni 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese Beschwerde als rechtzeitig qualifiziert.
9. Somit kommt der Beschwerde vom 15. April 2010 gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. März 2010, RA 2010/741-2582, keine Berechtigung zu, ausser in Bezug auf die Gewährung der Verfahrenshilfe. Verfahrenshilfe ist zu gewähren, weil ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die beiden aus Somalia stammenden Beschwerdeführer kein Einkommen oder Vermögen besitzen und die Beschwerdeführung angesichts des Beschlusses des Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 weder mutwillig noch aussichtslos ist. Die Beschwerdeführung ist sachlich (juristisch) auch keineswegs einfach, sodass es den Beschwerdeführern nicht möglich wäre, die Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen. Dies gilt sowohl für das Verfahren vor der Regierung wie auch für die beiden gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu VGH 2010/26 und VGH 2010/43.
10. Auf den Schriftsatz vom 4. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 18. Dezember 2009 ist wie folgt einzugehen:
11. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäss Beschluss des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/202 stattzugeben.
12. Der Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009 kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Auf das Argument, die liechtensteinischen Behörden hätten trotz Rückübernahmeabkommen und Zustimmung der Schweizer Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführer keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern auf das Asylgesuch materiell eintreten müssen, wurde schon weiter oben eingegangen.
Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Verfahren materiell zu prüfen war, ob das Ausländer- und Passamt zu Recht den Nichteintretensentscheid vom 15. Dezember 2009 fällte, erübrigt es sich heute, weiter auf die Frage einzugehen, ob einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen ist. Wie bereits ausgeführt, haftet weder dem Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes noch der Präsidialverfügung des Regierungschefs ein Mangel an. Deshalb würde es keinen Sinn machen, nun diese beiden Entscheidungen aufzuheben, das Ausländer- und Passamt neuerlich entscheiden zu lassen, den Beschwerdeführern eine neue Frist von 5 Tagen einzuräumen, um einen neuen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzuräumen und gegen eine abweisende Präsidialverfügung des Regierungschefs die Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. Der zentralen Forderung der Beschwerdeführer, ihnen zuzugestehen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Liechtenstein abzuwarten, ist faktisch nachgekommen worden.
13. Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle das Aufenthaltsrecht [der Beschwerdeführer] formell feststellen sowie nach Möglichkeit die Entscheidung innert 14 Tagen fällen. Sie begründen dies damit, dass der Staatsgerichtshof mit Beschluss zu StGH 2009/202 festgestellt habe, dass einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 und 2 FlüG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zu einer Gesetzesänderung jedenfalls entsprochen werden müsse. Daraus sei abzuleiten, dass mit der Wiedereinsetzung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer das Recht hätten, sich in Liechtenstein aufzuhalten.
Richtig ist, dass der Staatsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 erkannte, dass auch einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 FlüG aufschiebende Wirkung zukommen muss. Er erkannte weiter, dass die Entscheidung des Regierungschefs über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes - nun doch an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist und dass auch einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen muss. Daraus lässt sich ableiten, dass während des Verfahrens betreffend die Frage, ob einer Beschwerde gegen eine sofort vollziehbare Wegweisungsverfügung - wie vorliegendenfalls gemäss Nichteintretensentscheid vom 15. Dezember 2009 - aufschiebende Wirkung zukommt, die betroffene Person (der Asylwerber) in Liechtenstein bleiben darf.
Wie bereits ausgeführt, stellt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht mehr die Frage, ob der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid aufschiebende Wirkung zukommen soll, denn faktisch kam den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, die die Beschwerdeführer erhoben, aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführer konnten bis heute in Liechtenstein bleiben. Zudem wird mit dem gegenständlichen Urteil in der Sache selbst entschieden.
Somit kommt den Beschwerdeführern heute kein Aufenthaltsrecht (mehr) in Liechtenstein zu. Ein Feststellungsinteresse daran, dass die Beschwerdeführer bis heute ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein hatten, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht vorgebracht.
14. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Beschwerdeführer sind mit ihren Beschwerden materiell nicht durchgedrungen, sodass sie die Kosten zu tragen haben. Parteikosten könnten sowohl nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 LVG als auch nach der steten Rechtsprechung, im Übrigen auch bei erfolgreicher Beschwerdeführung, nicht zugesprochen werden. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 20'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; so auch die Bemessung durch die Beschwerdeführer in ihren verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen). Somit beträgt die Eingabegebühr in beiden Verfahren je CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.--. Aufgrund der Verfahrenshilfe, die den Beschwerdeführern gewährt wurde, sind die Gebühren derzeit lediglich festzustellen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 2. Dezember 2010