VGH 2010/056
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
X, Liechtenstein
vertreten durch:
Dr. iur. Gabriel Marxer Rechtsanwalt Städtle 28 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Gemeinde X X
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG Postfach 1622 9490 Vaduz
wegen: Disziplinarmassnahme
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Juni 2010, RA 2010/1388-0053
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. August 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 9. Juli 2010 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 22. Juni 2010, RA 2010/1388-0053, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 722.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden nicht zugesprochen.
1. Mit Disziplinarverfügung vom 10. Februar 2010 verfügte der Gemeinderat von X gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarmassnahme, dass dieser, beginnend mit der Rechtskraft dieser Verfügung, für die Dauer eines Jahres in die provisorische Anstellung rückversetzt werde.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 1. März 2010 an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
2. Die Regierung wies mit Entscheidung vom 22. Juni 2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 ab.
3. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 22. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 9. Juli 2010 an den Verwaltungsgerichtshof.
4. Die Gemeinde X erklärte mit Schriftsatz vom 6. August 2010 ihren Anschluss als Partei im gegenständlichen Verfahren und erstattete eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2010.
5. Der Beschwerdeführer reichte zum Schriftsatz der Gemeinde X vom 6. August 2010 eine Stellungnahme vom 7. September 2010 an den Verwaltungsgerichtshof ein.
6. Am 5. Juli 2011 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof statt. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, der Gemeindevorsteher der Gemeinde X sowie der Pfarrer von X einvernommen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Gemeinde X und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. August 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1.1. Die Gemeinde X ist grundbücherliche Eigentümerin und Erhalterin der Kirche X. Die Kirche dient der Ausübung der römisch-katholischen Religion durch die römisch-katholische Kirche.
1.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1.8.1991 bei der Gemeinde X angestellt. Bis zum Jahr 2003 hatte der Beschwerdeführer die Funktion als Mesmer sowie verschiedene weitere Tätigkeiten auszuüben und betrug sein Beschäftigungsausmass 100 Prozent. Im Jahr 2003 kam es zu einer Änderung des Vertrages zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer: Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers wurde auf jene Arbeiten eingeschränkt, die ein Mesmer zu verrichten hat, und sein Beschäftigungsausmass wurde auf 50 Prozent reduziert. Der Vertrag vom 13. 8. 2003 wurde einerseits vom Beschwerdeführer und andererseits für die Gemeinde X vom Gemeindevorsteher sowie vom damaligen Pfarrer der Kirche X unterzeichnet. Integrierende Bestandteile dieses Vertrages sind die Stellenbeschreibung vom 30.6.2003, die Aufwandsberechnung Kirche vom 6.3.2003 und exemplarisch ein Jahresplan für das Jahr 2003.
Im Punkt 12. des Vertrages vom 13.8.2003 wird festgehalten, dass der Mesmer eine "separate Gemeindedienststelle ausübt“. Nach Punkt 15. des Vertrages gilt für das Anstellungsverhältnis insbesondere auch das Personalreglement der Gemeinde X.
In der Stellenbeschreibung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Gemeindevorsteher der Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist. Unter den „dienstlichen Beziehungen innerhalb der Gemeindeverwaltung“ ist neben dem Baubüro, dem Hauswarte- und Reinigungspersonal und „verschiedenen Stellen der Gemeindeverwaltung" auch der Gemeindepfarrer angeführt.
1.3. Im Oktober 2009 wurde das frühere Hochaltarbild der Kirche X, das im Pfarrhaus gelagert war, an einer Seitenwand der Kirche aufgehängt. Das Aufhängen des Bildes erfolgte ohne vorherige Rücksprache mit der Gemeinde oder mit dem Pfarrer durch Personen, deren Identität nicht mit letzter Sicherheit feststeht.
Der Vorsteher der Gemeinde X trug dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Weisung vom 20.1. 2010 auf, das Hochaltarbild bis zum 27.1. 2010 aus der Kirche zu entfernen und wieder sicher im Pfarrhaus zu verwahren.
Mit Schreiben vom 22.1.2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Gemeinde mit, dass, gestützt auf staatskirchenrechtliche Überlegungen, die Weisung verfassungswidrig sei und von der Gemeinde zurückgenommen werden solle. Weisungsberechtigt sei der Pfarrer und nicht die Gemeinde. Der Beschwerdeführer kam in der Folge der ihm schriftlich erteilten Weisung nicht nach.
1.4. Der Beschwerdeführer veröffentlichte die ihm erteilte schriftliche Weisung vom 20.1.2010, indem er diese Weisung an den Aussenseiten der Türen der Kirche von X anbrachte. Dort verblieb die schriftliche Weisung mehrere Tage bis zum 29.1. 2010.
1.5. Am 25.1.2010 forderte der Gemeindevorsteher den Beschwerdeführer telefonisch auf, zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Nachdem sich der Beschwerdeführer weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, wurde der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 25.1. 2010 zu einem Personalgespräch geladen. Dieses fand am 27.1. 2010 statt. Im Rahmen dieses Gespräches bestätigte der Beschwerdeführer, dass er tatsächlich die schriftliche Weisung am 20.1. 2010 an die Aussenseiten der Kirchentüren gehängt habe, und bemerkte dazu, dass er stolz auf diese Aktion sei. Die Frage des Vorstehers, ob der Beschwerdeführer bereit sei, das Hochaltarbild nun bis zum 27.1. 2010 zu entfernen, verneinte dieser entschieden und er bestand darauf, dass er dies nur tue, wenn er auch vom Pfarrer eine entsprechende Weisung bekomme. Auch nach einer Rechtsbelehrung durch den Vorsteher, dass in dieser Angelegenheit allein die Gemeinde weisungsberechtigt sei, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Haltung.
1.6. Am 27.1. 2010 entschied der Gemeinderat von X, gegen den Beschwerdeführer ein formelles Disziplinarverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 29.1. 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Eröffnung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Auch dieses Schreiben veröffentlichte der Beschwerdeführer durch ein Anbringen des Schreibens an den Aussenseiten der Türen der Kirche von X.
1.7. Der Sachverhalt ist im oben wiedergegebenen Umfang für das gegenständliche Verfahren wesentlich. Er ist insoweit auch unstrittig.
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ist insbesondere zu klären, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, die Befolgung der Weisung des Gemeindevorsteher vom 20.1.2010 zur Entfernung des Altarbildes aus der Kirche abzulehnen.
2.2. Nach dem Punkt 3.1 des Personalreglements der Gemeinde X hat der Mitarbeiter unter anderem die rechtmässigen Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen. Eine genauere Regelung, in welchen Fällen er eine Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgen muss, findet sich im Personalreglement nicht.
Die Weisungsgebundenheit untergeordneter Verwaltungsorgane ist für ein Funktionieren der Verwaltung unter der Verantwortung demokratisch legitimierter Organe von grosser Bedeutung. Das hierarchische Verwaltungsmodell ist als Pendant zur politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe zu sehen; die politisch verantwortlichen obersten Organe können aufgrund der Weisungsgebundenheit der ihnen nachgeordneten Verwaltungsorgane für diese verantwortlich gemacht werden (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Auflage, Rz 519).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes muss daher die Frage der Zulässigkeit der Ablehnung einer Weisung einer verfassungskonformen Interpretation unterzogen werden. Demnach kann es nicht sein, dass jeder Mitarbeiter einer Verwaltungseinheit für sich jede Weisung einer völlig eigenständigen Beurteilung unterziehen kann oder dass er die Befolgung einer Weisung schon bei der geringsten Rechtswidrigkeit ablehnen kann. Vielmehr darf ein Weisungsempfänger die Weisung eines Vorgesetzten nur ablehnen, wenn sie offensichtlich von einem unzuständigen Organ ausgeht oder einen schwerwiegenden Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften darstellt.
In Übereinstimmung mit dem Vorgesagten wird im Art. 14 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41, bestimmt, dass eine Weisung vom Weisungsempfänger nur abgelehnt werden kann, wenn sie von einem offensichtlich unzuständigen Organ ausgeht oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstossen würde. Wenn eine Weisung anderweitig rechtswidrig ist, so ist danach der Weisungsempfänger verpflichtet, den weisungserteilenden Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen und bei Aufrechterhaltung der Weisung dies aktenkundig zu machen. Somit hat er eine "anderweitig rechtswidrige Weisung" letztlich zu befolgen.
Es ist geboten, im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung den Inhalt dieser Regelung auch als Massstab für den gegenständlichen Fall einer Gemeinde anzuwenden. Die allgemeine Bedeutung einer solchen Regelung für ein demokratisches Staatswesen zeigt beispielsweise auch der Umstand, dass auch der Art. 20 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes eine inhaltlich gleichartige Regelung enthält.
2.3. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde X sowie die Regierung vertreten unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Umfang des Weisungsrechtes der Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, „nur bezüglich administrativer Belange wie Rapportierung der für seinen Dienst aufgewendeten Zeit, Koordination der Reinigung der Kirche, allfälliger kleinerer Unterhaltsarbeiten, Anschaffungen im Rahmen seiner Finanzkompetenz von CHF 200.00 und Ähnlichem“ sei er dem Gemeindevorsteher unterstellt. Im Übrigen sei der Dienst des Beschwerdeführers als Mesmer im Wesentlichen ein kirchlicher Dienst und insoweit Weisungen der Gemeindeorgane entzogen.
Dagegen geht die Gemeinde X davon aus, dass ein Weisungsrecht des Gemeindepfarrers im Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer nicht enthalten sei und daher nicht bestehe.
In der hier angefochtenen Entscheidung der Regierung wird ausgeführt, die Gemeinde stelle für die Kirche in Bendern einen Mesmer zur Verfügung. Dieser habe den Auftrag, die angemessenen Dienste für den Pfarrer zu leisten. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Mesmer deswegen eine der dienstrechtlichen Weisungsbefugnis des Pfarrers unterstellte Person sei. Dementsprechend sei es in der Vergangenheit dann, wenn es zu Beanstandungen in der Diensterfüllung des Mesmers durch den Pfarrer gekommen sei, jeweils Sache des Vorstehers gewesen, den Mesmer zur Ordnung zu rufen.
2.4. Für den Verwaltungsgerichtshof stehen folgende im gegenständlichen Zusammenhang relevante Eckpunkte einer rechtlichen Beurteilung fest:
a) Der Beschwerdeführer ist als Mesmer aufgrund des Anstellungsvertrages vom 13.8.2003 Gemeindebediensteter. Als solcher unterliegt er von vornherein jedenfalls in einem bestimmten Umfang seiner Tätigkeiten einem Weisungsrecht des Gemeindevorstehers. Nicht von einem solchen Weisungsrecht des Gemeindevorstehers erfasst sind liturgische Angelegenheiten im engeren Sinn.
b) Der Beschwerdeführer konnte nicht berechtigterweise davon ausgehen, bei der angeordneten Entfernung des Bildes handle es sich um eine liturgische Angelegenheit im engeren Sinn. Zum einen war das Bild zuvor von unbefugter Seite sowie ohne Auftrag und Wissen des Pfarrers angebracht worden und verlieh auch das Verhalten des Pfarrers nach der illegalen Anbringung des Bildes in der Kirche dieser Sache nicht nachträglich einen liturgischen Charakter. So sagte der Pfarrer „zur ganzen Angelegenheit nicht viel. Er sagte nur, das Bild sei schön an der Wand.“ (Angabe des Beschwerdeführers in der VGH-Verhandlung vom 5.7. 2011). Zum anderen äusserte sich der Pfarrer in diesem Zusammenhang auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend, dass dieser die Anordnung des Gemeindevorstehers zur Entfernung des Bildes nicht befolgen solle oder dass in dieser Sache nicht die Gemeinde, sondern die Kirche zuständig sei. In seinem Schreiben vom 19.1.2010 an den Gemeindevorsteher erklärte er, er erachte sich „als Pfarrer im Bezug auf Angelegenheiten, die das Pfarrkirchengebäude betreffen, nicht weisungsgebunden bzw. nicht weisungsbefugt“, zumal die Gemeinde X beanspruche, Eigentümerin der Pfarrkirche von X zu sein. Er habe als Ortsgeistlicher „diese Pfarrkirche lediglich widmungsgemäss zu betreuen und zu nutzen“, d.h. er müsse "sicherstellen, dass dort der katholische Kultus ordnungsgemäss durchgeführt" werde. Solange die Eigentumsverhältnisse an der Pfarrkirche X nicht eindeutig geregelt seien, halte er sich nicht für befugt, die von der Gemeinde geforderte Massnahme einer Entfernung des Bildes in die Wege zu leiten und umzusetzen. In der VGH-Verhandlungen vom 5.7.2011 gab der Pfarrer an, er habe keinen Grund für eine Weisung an den Beschwerdeführer zur Entfernung des Bildes gehabt, weil ihm das Bild gefalle und ihn in der Kirche nicht störe. Vor der Entfernung des Bildes habe er in der Korrespondenz mit der Gemeinde versucht aufzuzeigen, dass dieses aus seiner Sicht ein kunsthistorisch wertvolles Bild sei und dass dieses Bild schon früher in der Kirche gehangen sei und damals in Zeitungsartikeln sehr belobigt worden sei.
Aus den vorigen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen durfte, die gegenständliche Weisung vom 20.1.2010 betreffe eine liturgische Angelegenheit im engeren Sinn und die Weisung sei vom Gemeindevorsteher als einem offensichtlich unzuständigen Organ ausgegangen.
2.5. Weiters hat das Verfahren nicht ergeben, dass die gegenständliche Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstossen hätte. Es ist an dieser Stelle neuerlich daran zu erinnern, dass der grundbücherliche Eigentümer und Erhalter des Kirchengebäudes ein von dritter, unbekannter Seite unzulässigerweise an der Wand des Kirchengebäudes angebrachtes Bild wieder entfernen und an den vorherigen Aufenthaltsort zurückbringen lassen wollte.
2.6. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer nur berechtigt, den Gemeindevorsteher auf die seiner Meinung nach gegebene „anderweitige“ Rechtswidrigkeit der Weisung hinzuweisen (vgl. Art.14 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates). Er hätte aber jedenfalls infolge der Aufrechterhaltung der Weisung durch den Gemeindevorsteher diese befolgen müssen.
2.7. Bei diesem Ergebnis ist es nicht mehr erforderlich, weitere im gegenständlichen Verfahren aufgeworfene Fragen, wie die des Eigentums am Bild oder des Denkmalschutzes, zu klären. Aus diesem Grund war auch den diesbezüglichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben.
3.1. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Entscheidung auch zum Vorwurf gemacht, dass er die Weisung des Gemeindevorstehers vom 20.1.2010 und in der Folge die Verständigung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in publikumswirksamer Weise an den Türen der Pfarrkirche angebracht habe.
Nach Punkt 1.1 des Personalreglements der Gemeinde X bezweckt dieses Reglement insbesondere „die Erhaltung und Förderung guter Beziehungen zwischen der Gemeinde X als Arbeitgeberin und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“.
Der mit „Verhaltensgebot“ überschriebene Punkt 4.1 des Reglements sieht eine Anerkennung der Bedeutung des Arbeitsfriedens durch Mitarbeiter und Gemeinde sowie deren Verpflichtung vor, diesen Frieden unbedingt zu wahren. Die Mitarbeiter und die Gemeinde haben nach dieser Bestimmung jegliche Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit zu unterlassen. Meinungsverschiedenheiten sollen durch direkte Verhandlungen zwischen Mitarbeiter und Gemeinde beigelegt werden.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der angefochtenen Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verpflichtung gravierend verstossen hat.
Der Beschwerdeführer versuchte nicht, die gegenständliche Auseinandersetzung in direkten Gesprächen mit der Gemeinde beizulegen. Er lehnte es nach Erhalt der schriftlichen Weisung am 25. 1.2010 ab, einer telefonischen Einladung des Gemeindevorstehers zu einem Gespräch Folge zu leisten; er kam zu einem Personalgespräch erst aufgrund einer schriftlichen Einladung vom 25.1.2010, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass eine Gesprächsverweigerung als Verletzung seiner Dienstpflichten zu werten sei.
Statt dessen trug er die Auseinandersetzung durch das Anbringen der Weisung an den Kirchentüren ganz bewusst in die Öffentlichkeit. Obwohl er im Personalgespräch vom 25.1.2010 vom Gemeindevorsteher darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das öffentliche Aufhängen der Weisung einen Verstoss gegen das Personalreglement darstelle, ging er neuerlich in gleicher Weise vor, indem er am 2.2.2010 die „Einladung zur formellen Befragung und zur Erteilung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Durchführung des Disziplinarverfahrens“ wieder an den Türen der Kirche öffentlich machte.
Als Grund für das Aufhängen der Weisung gab der Beschwerdeführer in der VGH-Verhandlung vom 5.7.2011 an, er habe dies getan, damit die Kirchengänger sehen würden, dass das Bild abgehängt werden solle. Das Schriftstück betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens habe er an die Kirchentüren aufgehängt, damit die Leute sehen würden, was für Konsequenzen es habe, dass er das Bild nicht entfernt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sein Handeln insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäusserung rechtfertigen kann. Er hat sich tatsächlich auch nie auf diese Grundfreiheit berufen. Die Art und Weise seines Vorgehens beim Aufhängen der Schriftstücke sowie der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der mündlichen VGH-Verhandlung vom 5.7.2011 hinterlassen hat, bestärken den Verwaltungsgerichshof in der Überzeugung, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Meinungsäusserung, sondern um ein Öffentlichmachen seines Konfliktes mit der Gemeinde ging.
4. Auch eine diesbezügliche Beratung durch seinen Rechtsvertreter kann den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Einerseits hat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer nur dahingehend beraten, dass nach seiner Rechtsansicht die Weisung in die Kirchengutsgarantie eingreife, nicht aber dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Weisung nicht befolgen müsse. Andererseits war die Beratung durch seinen Rechtsvertreter für das Handeln des Beschwerdeführers offensichtlich ohnehin nicht ausschlaggebend: So meinte der Beschwerdeführer in der VGH-Verhandlung vom 5.7.2010 zuerst, er habe niemanden ausser dem Pfarrer gefragt, ob er die Weisung befolgen müsse; später gab er an, er wisse nicht mehr, was der Anwalt zur Frage der Befolgungspflicht gesagt habe.
5. In der Disziplinarverfügung des Gemeinderates von X vom 10.2. 2010 wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer eines Jahres in die provisorische Anstellung rückversetzt werde.
Das Personalreglement der Gemeinde X sieht in seinem Punkt 3.16, gestützt auf Art. 24 des Gemeindegesetzes, folgende Disziplinarmassnahmen vor:
Die Gehorsamspflicht ist eine der wichtigsten Pflichten eines öffentlichen Bediensteten und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung stellt einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts dar (vgl. z.B. öVwGH Zl.2009/09/0043).
Ebenso hat die Wahrung des Friedens innerhalb einer Gemeindeverwaltung eine grosse Bedeutung für deren Ansehen und Leistungsfähigkeit. Der hohe Stellenwert, den die Gemeinde X dem Arbeitsfrieden zumisst, kommt insbesondere auch in den Punkten 1.1 und 4.1 des Personalreglements der Gemeinde zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich und beharrlich gegen diese Verpflichtungen verstossen. Es ist daher im Hinblick auf die Schwere der Verstösse und im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Ziele eine Sanktion geboten, die jedenfalls schwerwiegender als die in den Buchstaben a) bis c) des Punktes 3.16 des Personalreglements angeführten Massnahmen ist. Umgekehrt kommen die Massnahmen nach den Buchstaben g) und h) des genannten Punktes im konkreten Fall nicht in Betracht, weil es sich um die erste gegen den Beschwerdeführer verhängte Massnahme handelt. In Anbetracht der somit für eine Anwendung verbleibenden Massnahmen ist die tatsächlich verhängte Massnahme als besonders mild anzusehen, zumal die Rückversetzung in die provisorische Anstellung auf einen Zeitraum von nur einem Jahr beschränkt und keine Gehaltskürzung damit verbunden wurde.
6. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme vom 7.9.2010 gegen die Zulassung der Gemeinde X als Partei ausgesprochen. Die Gemeinde trete in Ausübung ihrer Hoheitsrechte auf. Nach Art. 31 Abs. 2 LVG komme aber öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausdrücklich keine Parteistellung zu, wenn diese in Ausübung ihrer Hoheitsrechte auftreten würden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Gemeinde kommt im Bereich des Dienstrechtes ihrer Bediensteten ein eigener Wirkungskreis (Autonomie) zu. Daher ist die Gemeinde auch berechtigt, in Verfahren, die wie das vorliegende in diesen Autonomiebereich eingreifen können, die Stellung einer Partei einzunehmen, sofern sie sich auf diese Autonomie beruft, was die Gemeinde vorliegendenfalls getan hat (z.B. VBI 1999/87, VGH 2004/26).
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Verfahrenskosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendefalls beträgt der Streitwert, wie auch vom Beschwerdeführer angegeben (Art. 8 Abs. 1 RATG), CHF 50´000.-- (§ 15 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 340.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Die Protokollgebühr für die dreistündige Verhandlung vom 5.7.2011 beträgt CHF 340.-- (Art. 18 Gerichtsgebührengesetz).
Die geltend gemachten Parteikosten können nicht zugesprochen werden. Einerseits ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen. Andererseits besteht hinsichtlich der von der Gemeinde geltend gemachten Parteikosten kein Anspruch auf Kostenersatz, weil die Gemeinde sich dem Verfahren unter Berufung auf ihre durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berührte Gemeindeautonomie angeschlossen hat und in dieser Funktion gemäss steter Rechtsprechung keine Parteikosten beanspruchen kann (vgl. StGH 1998/27, LES 1999, 291; VGH 2010/072; VGH 2007/66).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. August 2011