VGH 2010/060
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf.Ltd. Belize City Belize
vertreten durch:
Advokatur Sprenger & Partner AG Landstrasse 11 9495 Triesen
wegen: Amtshilfe gemäss MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 2. Juli 2010, AZ: 1722/10/05-5
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. August 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 19. Juli 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 2. Juli 2010, AZ: 1722/10/05-4, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 stellte die Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, DC, USA, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wegen des Verdachts auf Markmanipulation in Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der Mexoro Minerals ("Mexoro"), Manas Petroleum ("Manas") und VECTr Systems (früher: Navitrak International; "Navitrak").
Die SEC führte in ihrem Ersuchen vom 1. Februar 2010 aus, sie führe eine nicht-öffentliche Untersuchung (non-public investigation) wegen einer möglichen Marktmanipulation betreffend verschiedener Aktien, die am Pink Sheets und am Over-The-Counter-Bulletin-Board ("OTCBB") gehandelt würden, einschliesslich der Wertpapiere von Mexoro, Manas und Navitrak. Die SEC ersuche um Übermittlung von Informationen betreffend den Handel, den X Bank mit Manas-Wertpapieren durchgeführt habe.
Die SEC bezog sich auf ihr Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008, insbesondere was den Hintergrund der vorliegenden Sache betrifft. Weiters verwies die SEC darauf, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen auf weiteren, seit Dezember 2008 erlangten Informationen basiere.
[...]
2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 informierte die FMA die X Bank im Detail über das Amtshilfeersuchen der SEC und ersuchte die X Bank um Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die die FMA im Einzelnen beschrieb.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 übermittelte die X Bank der FMA die entsprechenden Informationen und Bankunterlagen.
3. Mit Verfügung vom 11. März 2010, adressiert an den Beschwerdevertreter, entschied die FMA in Sachen der Beschwerdeführerin, dass die FMA der SEC mitteile, die X Bank habe der FMA die Informationen zukommen lassen,
dass an der Beschwerdeführerin die Herren A und B, wirtschaftliche berechtigt seien,
dass bestimmte Bankunterlagen an die SEC übermittelt würden,
dass derzeit keine aktiven Beziehungen bei der X Bank, an denen X, Y oder die Z eine direkte oder indirekte Verfügungsberechtigung hätten, bestehe,
dass die übermittelten Informationen nur zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs verwendet und nur dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstehenden Personen der SEC zugänglich gemacht werden dürften und dass eine Weiterleitung der Informationen an Behörden anderer Staaten der vorgängigen Zustimmung der FMA bedürfe,
dass die FMA ihre Zustimmung zur Weiterleitung der gegenständlichen Informationen an die BCSC erteile.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Anwendbar seien die Art. 13ff MG. Die SEC sei die in den USA zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG. Die SEC und ihre Mitarbeiter unterstünden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (gemäss Securities Exchange Act & Freedom of Information Act). Dabei handle es sich um eine Verschwiegenheitspflicht, die jener gemäss Art. 11 MG gleichwertig sei. Die angefragten Finanzinstrumente würden an einem von der SEC überwachten und öffentlich zugänglichen Markt gehandelt. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Um einen solchen Verdacht zu überprüfen, benötigte die SEC alle angefragten Informationen. Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Erteilung der ersuchten Auskünfte die Souvernität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werde. Die SEC habe vorliegendenfalls den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt. Es bestehe konkret der begründete Verdacht, dass Aktienkurse manipuliert und künstlich in die Höhe getrieben worden seien. Damit festgestellt werden könne, wer sich daran beteiligt und somit gegen das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien diese Informationen betreffend Kunden und wirtschaftlich Berechtige, für die Transaktionen in diesen Aktien und Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar. Somit lägen sämtliche Voraussetzungen für die Übermittlung der im Spruch bezeichneten Informationen an die SEC vor.
Hinsichtlich der Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an die BCSC sei auszuführen, dass die BCSC die in British Columbia, Kanada, zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sei. Auch die bei der BCSC beschäftigten Personen unterstünden einer Verschwiegenheitspflicht (Section 11 Abs. 1 des Securities Act). Somit könne die Zustimmung erteilt werden.
4. Gegen diese Verfügung vom 11. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Amtshilfe geleistet werde.
5. Mit Urteil vom 29. April 2010 zu VGH 2010/19 entschied der Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerde vom 26. März 2010 insoweit Folge zu geben, als die angefochtene Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache an die FMA zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet wird.
Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen damit, dass im Amtshilfeersuchen der SEC nicht dargelegt werde, woraus sich die vermutete Marktmanipulation ergebe. Es seien keine konkreten Angaben über Handelsvolumen in der relevanten Zeit, über die Aktienkurse und deren Bewegungen nach unten und nach oben und über die Inbeziehungsstellung solcher Marktdaten zu den Transaktionen der Beschwerdeführerin angegeben. Die SEC mache auch keine Angaben darüber, wann welche falschen oder irreführenden Werbematerialien auf welchem Weg verbreitet worden seien und woraus ersichtlich sei, dass dadurch die Aktienkurse manipulativ beeinflusst worden seien. Auch bleibe unklar, ob sich das Amtshilfeersuchen nur auf den Handel mit Manas-Aktien oder auch auf den Handel von Mexoro- oder Navitrak- oder weitere Aktien beziehe. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen sei im gegenständlichen Amtshilfeersuchen nicht so detailliert vorgenommen, dass die FMA überprüfen könne, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten Fall den Marktmissbrauch bekämpfe und ob hierzu die anbegehrten Informationen erforderlich seien. Auch ergebe sich aus dem Amtshilfeersuchen nicht, weshalb die SEC die ersuchten Informationen an die BCSC weiterleiten wolle.
6. Am 8. Juni 2010 ersuchte die FMA die SEC um Beantwortung gewisser Fragen.
Am 16. Juni 2010 teilte die SEC Folgendes mit:
[...]
7. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 zu AZ: 1722/10/05-5 entschied die FMA wie folgt:
1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mtigeteilt:
Die X Bank Vaduz, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 9. Februar 2010 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Manas mit Schreiben vom 26. Februar 2010 folgende Informationen zukommen:
I. Wirtschaftlich berechtigt sind A, und B.
II. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen zum Konto IBAN LI der Bf. Ltd. wurden der FMA von der X Bank mit Schreiben vom 26. Februar 2010 in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Die FMA erteilt gemäss Art. 18 Abs. 6 Marktmissbrauchsgesetz (MG) gegenüber der SEC die Zustimmung dazu, dass die SEC die unter Punkt 1. zu übermittelten Informationen und Unterlagen an die BCSC weiterleiten kann. Die Zustimmung zur Weiterleitung dieser Informationen wird der SEC nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage erteilt, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs weitergeleitet werden dürfen. Die übermittelten Informatioenn unterstehen ansonsten dem Amts- bzw. Berufgsgeheimnis.
3. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Die FMA gibt in dieser Verfügung den Inhalt der Schreiben der SEC vom 1. Februar 2010, 17. Dezember 2008 und 27. Januar 2009 wieder, ebenso den Inhalt der Schreiben der SEC vom 19. Februar 2010, 26. Februar 2010, 11. März 2010 und 16. Juni 2010.
Im Übrigen begründete die FMA ihre Verfügung gleich wie die Verfügung vom 11. März 2010, ergänzt durch Erkenntnisse aus dem Schreiben der SEC vom 16. Juni 2010. Konkret auf den gegenständlichen Sachverhalt machte die FMA folgende Ausführungen:
Die SEC führe aus, dass sie Anhaltspunkte dafür habe, dass bereits im Jahr 2004 eine unbefugte Zuteilung von Finanzinstrumenten der Navitrak et al. stattgefunden habe. Der SEC gehe es darum, den Verbleib der Gelder aus Transaktionen mit Navitrak et al. Aktien festzustellen, um so auf die Hintermänner schliessen zu können und die Rolle der nominee accounts in der Manipulation zu ermitteln. Anhand der Zahlungsflüsse sollen die Hintermänner ausgeforscht werden.
Die SEC wolle die von der FMA übermittelten Informationen an die BCSC weiterleiten, da sie bereits mit der BCSC in der gegenständlichen Untersuchung zusammenarbeite. Aufgrund der Tatsache, dass die Hauptpromotoren für Navitrak et al. Aktien in British Columbia ansässig seien, sei die Weiterleitung dieser Informationen auch unbedingt erforderlich. Die Anhörung von Betroffenen und die damit verbundene Konfrontation mit Ermittlungsergebnissen sei eine übliche und unerlässlich Ermittlungsmethode. Da der vorliegende Sachverhalt internationale Anknüpfungspunkte aufweise, sei die Vorgangsweise der SEC, die kanadische Aufsichtsbehörde bei der Einvernahme einzubeziehen, durchaus verständlich. Die Weiterleitung diene somit dem primären Ziel des Marktmissbrauchsgesetzes, nämlich der Bekämpfung von Marktmissbrauch.
8. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 5. Juli 2010, erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2010 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA (AZ: 1722/10/05) und des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2010/19) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. August 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 29. April 2010 zu VGH 2010/19 kann verwiesen werden.
2. Die SEC legt in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2010 nachvollziehbar dar, auf welche Art und Weise der Markt für Mexoro-Aktien im Jahr 2007 manipuliert wurde. Sie erwähnt in ihrem Amtshilfeersuchen vom 1. Februar 2010 die Beschwerdeführerin jedoch nur im Zusammenhang mit dem Handel von Manas-Aktien, ohne jedoch darzulegen, worin die Marktmanipulation betreffend Manas-Aktien liegt und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin mit solchen (vermuteten) Marktmanipulationen steht.
3. Somit bleibt die Frage offen, weshalb die SEC die Belege der Konten und Wertschriftendepots der Beschwerdeführerin bei der X Bank benötigt. Ein Zusammenhang zu den dargelegten Marktmanipulationshandlungen kann der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht erkennen.
Zwar führt die SEC in ihrem Schreiben vom 1. Feburar 2010 aus, sie habe gewisse Treuhandkonten (nominee accounts) bei der X Bank identifiziert, die in den manipulativen Handel mit Manas-Aktien involviert sein könnten; deshalb ersuche die SEC um Informationen betreffend Treuhandkonten (nominee accounts) bei der X Bank im Namen der Beschwerdeführerin und gewisser, hier nicht weiter relevanter Personen. Weshalb aber dieser Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin über ihre Konten bei der X Bank in einen marktmanipulativen Handel mit Manas-Aktien involviert sein könnte, legt die SEC weder in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2010 noch in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2010 dar. Soweit ersichtlich, handelte die Beschwerdeführerin nie mit Manas-Aktien.
Die SEC wiederholt in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2010, dass sie glaubt, dass gewisse Treuhandkonten in den manipulativen Handel mit Manas-Aktien involviert sind. Die SEC glaube, dass gewisse, von der SEC genannte Personen an diesen Treuhandkonten bei der X Bank direkt oder indirekt interessiert seien. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch zwischen diesen genannten Personen und der Beschwerdeführerin und ihrem wirtschaftlich Berechtigten keinen Zusammenhang herstellen. Ein solcher Zusammenhang ist weder aus den diversen Schreiben der SEC noch aus der angefochtenen Verfügung der FMA ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof prüft an dieser Stelle nicht im Einzelnen, ob ein solcher Zusammenhang aus den von der X Bank gelieferten Unterlagen ersichtlich ist, denn es ist Aufgabe der FMA als Erstinstanz, eine solche Prüfung vorzunehmen und das Ergebnis in ihrer Entscheidung (Verfügung) darzulegen.
Die SEC führt in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2010 weiter aus, sie habe auch andere Treuhandkonten bei der X Bank identifiziert und sie glaube, dass diese Treuhandkonten in den marktmanipulativen Handel mit Manas-Aktien involviert gewesen seien. Die Namen dieser Treuhandkonten bei der X Bank lauteten auf die Beschwerdeführerin einerseits und auf eine andere, hier offensichtlich nicht weiter relevante juristische Person. Aber auch hier kann der Verwaltungsgerichtshof keinen Zusammenhang zwischen den marktmanipulativen Handlungen, die die SEC konkret darstellte, und der Beschwerdeführerin erkennen. Die SEC stellt nicht dar, aus welchem Sachverhalt sich der Verdacht ergibt, dass die Beschwerdeführerin in den marktmanipulativen Handel mit Manas-Aktien involviert sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin schon im Verfahren VGH 2010/19 vorbrachte und nunmehr erneut vorbringt, sie habe nie mit Manas-Aktien (und auch nicht mit Mexoro- oder Navitrak-Aktien) gehandelt.
Ohne einen solchen Zusammenhang kann, wie schon im Urteil zu VGH 2010/19 ausgeführt, keine Amtshilfe gewährt werden.
Das Amtshilfeersuchen der SEC ist also weiterhin ergänzungsbedürftig, weshalb die vorliegende Verwaltungssache neuerlich zur Ergänzung des Verfahrens und Entscheidung an die FMA zurückgeleitet wird.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. August 2010