VGH 2010/061
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf.Limited Tortola BVI
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte Landstrasse 30 9494 Schaan
wegen: Amtshilfe gemäss MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 2. Juli 2010, AZ: 1722/10/05-4
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. August 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 19. Juli 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 2. Juli 2010, AZ: 1722/10/05-4, wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch dieser Verfügung in Abschnitt 1. V. Bst. e und f aufgehoben und insoweit das gegenständliche Verwaltungsverfahren zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zurückgeleitet wird.
Im Weiteren wird der Spruch der angefochtenen Verfügung in Ziff. 1. V. mit einem Buchstaben h wie folgt ergänzt: "Kontoauszug 31.03.2006 , Kontoauszug 30.12.2006 , Kontoauszug 31.03.2007 , Kontoauszug 30.06.2007 , Börsenabrechnung 09.01.2006, Börsenabrechnung 12.12.2006, Börsenabrechnung 21.02.2007, Börsenabrechnung 05.03.2007, Börsenabrechnung 23.04.2007, Börsenabrechnung 07.05.2007, Börsenabrechnung 10.05.2007, Börsenabrechnung 11.05.2007, Börsenabrechnung 15.05.2007, Börsenabrechnung 22.05.2007, Börsenabrechnung 23.05.2007, Börsenabrechnung 25.05.2007, Börsenabrechnung 28.05.2007, Börsenabrechnung 01.06.2007".
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 19. Juli 2010 abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 stellte die Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, DC, USA, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wegen des Verdachts auf Markmanipulation in Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der Mexoro Minerals ("Mexoro"), Manas Petroleum ("Manas") und VECTr Systems (früher: Navitrak International; "Navitrak").
Die SEC führte in ihrem Ersuchen vom 1. Februar 2010 aus, sie führe eine nicht-öffentliche Untersuchung (non-public Investigation) wegen einer möglichen Marktmanipulation betreffend verschiedener Aktien, die am Pink Sheets und am Over-The-Counter-Bulletin-Board ("OTCBB") gehandelt würden, einschliesslich der Wertpapiere von Mexoro, Manas und Navitrak. Die SEC ersuche um Übermittlung von Informationen betreffend den Handel, den mit Manas-Wertpapieren durchgeführt habe.
Die SEC bezog sich auf ihr Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008, insbesondere was den Hintergrund der vorliegenden Sache betrifft. Weiters verwies die SEC darauf, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen auf weiteren, seit Dezember 2008 erlangten Informationen basiere.
[...]
2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 informierte die FMA die X Bank im Detail über das Amtshilfeersuchen der SEC und ersuchte die X Bank um Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die die FMA im Einzelnen beschrieb.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 übermittelte die X Bank der FMA die entsprechenden Informationen und Bankunterlagen.
3. Mit Verfügung vom 11. März 2010, adressiert an die X Bank, entschied die FMA in Sachen der Beschwerdeführerin, der SEC mitzuteilen, dass die X Bank in der Zeit vom 9. Januar 2006 bis 31. Mai 2007 im Auftrag der Beschwerdeführerin 13 von der FMA in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelisteten Transaktionen in Finanzinstrumenten der Manas ausführte und keinen Eigenhandel der X Bank darstellten,
dass diese Handelsaktivitäten von der Y Management Inc. , welche die Beschwerdeführerin vertrete, in Auftrag gegeben worden seien;
dass an der Beschwerdeführerin Herr A wirtschaftliche berechtigt sei,
dass derzeit keine aktiven Beziehungen bei der X Bank, an denen X, Y oder die Z eine direkte oder indirekte Verfügungsberechtigung hätten, bestehe,
dass die übermittelten Informationen nur zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs verwendet und nur dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstehenden Personen der SEC zugänglich gemacht werden dürften und dass eine Weiterleitung der Informationen an Behörden anderer Staaten der vorgängigen Zustimmung der FMA bedürfe,
dass die FMA ihre Zustimmung zur Weiterleitung der gegenständlichen Informationen an die BCSC erteile.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Anwendbar seien die Art. 13ff MG. Die SEC sei die in den USA zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG. Die SEC und ihre Mitarbeiter unterstünden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (gemäss Securities Exchange Act & Freedom of Information Act). Dabei handle es sich um eine Verschwiegenheitspflicht, die jener gemäss Art. 11 MG gleichwertig sei. Die angefragten Finanzinstrumente würden an einem von der SEC überwachten und öffentlich zugänglichen Markt gehandelt. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Um einen solchen Verdacht zu überprüfen, benötigte die SEC alle angefragten Informationen. Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Erteilung der ersuchten Auskünfte die Souvernität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werde. Die SEC habe vorliegendenfalls den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt. Es bestehe konkret der begründete Verdacht, dass Aktienkurse manipuliert und künstlich in die Höhe getrieben worden seien. Damit festgestellt werden könne, wer sich daran beteiligt und somit gegen das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien diese Informationen betreffend Kunden und wirtschaftlich Berechtige, für die Transaktionen in diesen Aktien und Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar. Somit lägen sämtliche Voraussetzungen für die Übermittlung der im Spruch bezeichneten Informationen an die SEC vor.
Hinsichtlich der Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an die BCSC sei auszuführen, dass die BCSC die in British Columbia, Kanada, zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sei. Auch die bei der BCSC beschäftigten Personen unterstünden einer Verschwiegenheitspflicht (Section 11 Abs. 1 des Securities Act). Somit könne die Zustimmung erteilt werden.
4. Gegen diese Verfügung vom 11. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Amtshilfe geleistet werde.
5. Mit Urteil vom 29. April 2010 zu VGH 2010/20 entschied der Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerde vom 26. März 2010 insoweit Folge zu geben, als die angefochtene Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache an die FMA zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet wird.
Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen damit, dass im Amtshilfeersuchen der SEC nicht dargelegt werde, woraus sich die vermutete Marktmanipulation ergebe. Es seien keine konkreten Angaben über Handelsvolumen in der relevanten Zeit, über die Aktienkurse und deren Bewegungen nach unten und nach oben und über die Inbeziehungstellung solcher Marktdaten zu den Transaktionen der Beschwerdeführerin angegeben. Die SEC mache auch keine Angaben darüber, wann welche falschen oder irreführenden Werbematerialien auf welchem Weg verbreitet worden seien und woraus ersichtlich sei, dass dadurch die Aktienkurse manipulativ beeinflusst worden seien.
Das Marktmissbrauchsgesetz lasse keine Übermittlung von Informationen und Unterlagen an ausländische Behörden zu, die nichts mit dem Zweck des Informationsaustausches, nämlich mit der Bekämpfung des Marktmissbrauchs zu tun hätten.
Aus dem Amtshilfeersuchen der SEC ergebe sich auch nicht, für welche Zwecke die SEC die von der FMA zu übermittelnden Informationen an die BCSC weiterleiten wolle und für welche Zwecke die BCSC die verfahrensgegenständlichen Informationen benötige.
6. Am 8. Juni 2010 ersuchte die FMA die SEC um Beantwortung gewisser Fragen.
Am 16. Juni 2010 teilte die SEC Folgendes mit:
[...]
7. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 zu AZ: 1722/10/05-4 entschied die FMA wie folgt:
1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mtigeteilt:
Die X Bank Vaduz, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 9. Februar 2010 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Manas mit Schreiben vom 26. Februar 2010 folgende Informationen zukommen:
I. Die X Bank hat im Zeitraum zwischen 2004 und 2010 im Auftrag ihres Kunden Bf. Ltd. die nachfolgend aufgeführten Transaktionen in Finanzinstrumenten der Manas ausgeführt. Diese Transaktionen stellen keinen Eigenhandel der X Bank dar.
II. Die betreffenden Handelsaktivitäten wurden von der Y Management Inc. , welche die Bf. vertritt, in Auftrag gegeben.
III. Bei der Bf. handelt es sich um eine juristische Person.
IV. Wirtschaftlich berechtigt ist A.
V. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen zur Bf. wurden der FMA von der X Bank mit Schreiben vom 26. Februar 2010 in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Die FMA erteilt gemäss Art. 18 Abs. 6 Marktmissbrauchsgesetz (MG) gegenüber der SEC die Zustimmung dazu, dass die SEC die unter Punkt 1. zu übermittelten Informationen und Unterlagen an die BCSC weiterleiten kann. Die Zustimmung zur Weiterleitung dieser Informationen wird der SEC nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage erteilt, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs weitergeleitet werden dürfen. Die übermittelten Informatioenn unterstehen ansonsten dem Amts- bzw. Berufgsgeheimnis.
3. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Die FMA gibt in dieser Verfügung den Inhalt der Schreiben der SEC vom 1. Februar 2010, 17. Dezember 2008 und 27. Januar 2009 wieder, ebenso den Inhalt der Schreiben der SEC vom 9. Februar 2010, 26. Februar 2010, 11. März 2010 und 16. Juni 2010.
Im Übrigen begründete die FMA ihre Verfügung gleich wie die Verfügung vom 11. März 2010, ergänzt durch Erkenntnisse aus dem Schreiben der SEC vom 16. Juni 2010. Konkret bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt machte die FMA folgende Ausführungen:
Die SEC führe aus, dass sie Anhaltspunkte dafür habe, dass bereits im Jahr 2004 eine unbefugte Zuteilung von Finanzinstrumenten der Navitrak et al. stattgefunden habe. Der SEC gehe es darum, den Verbleib der Gelder aus Transaktionen mit Navitrak et al. Aktien festzustellen, um so auf die Hintermänner schliessen zu können und die Rolle der nominee accounts in der Manipulation zu ermitteln. Anhand der Zahlungsflüsse sollen die Hintermänner ausgeforscht werden.
Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. März 2010, dass nur jene Informationen und Unterlagen an die SEC ausgehändigt werden dürften, die zumindest abstrakt geeignet seien, den Marktmissbrauchsverdacht der SEC zu erhellen, sei zu entgegnen, dass die Untersuchungsmethode Sache der SEC sei. Nur die SEC und nicht die Beschwerdeführerin oder die FMA könne beurteilen, welche Informationen und Unterlagen von Belang seien. Der SEC gehe es darum, den Verbleib der Gelder aus Transaktionen mit Navitrak et al. Aktien festzustellen, um so auf die Hintermänner schliessen zu können und die Rolle der nominee accounts in der Manipulation zu ermitteln. Es sei eine legitime Ermittlungstaktik, wenn die SEC versuche, anhand der Zahlungsflüsse die Hintermänner auszuforschen. Nur mit den Informationen zu den Transaktionen liessen sich die zwischengeschalteten Konten ermitteln und deren Rolle in der Marktmanipulation darlegen. Die im Spruch genannten Informationen und Unterlagen seien damit für die SEC zur Weiterführung der Ermittlungen unbedingt erforderlich. Ohne diese Informationen liessen sich die Zahlungsflüsse nicht nachvollziehen, der Verbleib der Gelder nicht feststellen und die Hintermänner nicht ermitteln. Aus den besagten Informationen und Unterlagen liessen sich wertvolle Erkenntnisse dahingehend ableiten, wer schlussendlich von der Marktmanipulation profitiert haben könnte. Die im Spruch genannten Transaktionen in Finanzinstrumenten der Manas seien im Vorfeld und unmittelbar angrenzend an jenen Zeitraum durchgeführt worden (Mai 2007), in dem die verdächtigen Handlungen stattgefunden hätten (August 2007). Daher gäben die Transaktionen zulässigerweise Anlass zu Untersuchungen und in diesem Zusammenhang auch zu den entsprechenden Amtshilfehandlungen.
Die SEC wolle die von der FMA übermittelten Informationen an die BCSC weiterleiten, da sie bereits mit der BCSC in der gegenständlichen Untersuchung zusammenarbeite. Aufgrund der Tatsache, dass die Hauptpromotoren für Navitrak et al. Aktien in British Columbia ansässig seien, sei die Weiterleitung dieser Informationen auch unbedingt erforderlich. Die Anhörung von Betroffenen und die damit verbundene Konfrontation mit Ermittlungsergebnissen sei eine übliche und unerlässlich Ermittlungsmethode. Da der vorliegende Sachverhalt internationale Anknüpfungspunkte aufweise, sei die Vorgangsweise der SEC, die kanadische Aufsichtsbehörde bei der Einvernahme einzubeziehen, durchaus verständlich. Die Weiterleitung diene somit dem primären Ziel des Marktmissbrauchsgesetzes, nämlich der Bekämpfung von Marktmissbrauch.
8. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 5. Juli 2010, erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2010 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA (AZ: 1722/10/05) und des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2010/20) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. August 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 29. April 2010 zu VGH 2010/20 kann verwiesen werden.
2. Ein Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen und der Beschwerdeführerin besteht offensichtlich nur, weil die Beschwerdeführerin Manas-Aktien handelte. Jedenfalls ist für den Verwaltungsgerichtshof derzeit kein anderer Zusammenhang zu erkennen. Damit ist zu fragen, ob die SEC in ihren Ersuchen den Sachverhalt so darlegt, dass daraus nachvollziehbar erkennbar ist, dass der Verdacht besteht, die Beschwerdeführerin könnte in verbotene Marktmanipulationen involviert gewesen sein.
In den Schreiben der SEC vom 17. Dezember 2008 und 27. Januar 2009 ist nur von Navitrak- und Mexoro-Aktien die Rede. Im Schreiben vom 1. Februar 2010 führt die SEC aus, sie untersuche eine mögliche Marktmanipulation betreffend - unter anderem - Manas-Aktien, weshalb sie um Informationen über den Handel der X Bank mit Manas-Aktien in der relevanten Zeitperiode ersuche. Es hätten in der relevanten Zeit verschiedene verdächtige Handelstransaktionen der X Bank mit Manas-Aktien festgestellt werden können, nämlich konkret 13 Transaktionen in der Zeit vom 9. Januar 2006 bis 31. Mai 2007. Es bestehe der Verdacht, dass Handel betrieben worden sei, um das Handelsvolumen von Manas-Aktien aufzublähen. Es bestehe auch der Verdacht, dass falsches oder irreführendes Marketingmaterial für potentielle Investoren betreffend Manas-Aktien verwendet worden seien, um die Aktienkurse zu manipulieren. Die untersuchte Zeit sei jene von 2005 bis 2008. Die SEC habe festgestellt, dass gewisse Treuhandkonten (nominee accounts) bei der LGT verwendet worden seien, um manipulativen Handel zu betreiben; diese Konten lauteten auf bestimmte Namen oder bestimmte Personen seien an diesen Konten direkt oder indirekt interessiert (wobei die von der SEC genannten Namen keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin haben).
Im Schreiben vom 16. Juni 2010 führt die SEC - soweit dies Manas-Aktien betrifft - aus, dass Zeugen ausgesagt hätten, ihnen sei von Angestellten der AG empfohlen worden, Manas-Aktien zu kaufen, um den Anschein von Aktivität und Volumen zu geben.
Aus dem Gesamtzusammenhang aller Schreiben der SEC ist ersichtlich, dass AG von Y und Z beherrscht wird und dass Y und Z die Hauptverdächtigen sind.
Wie schon im Urteil zu VGH 2010/20 ausgeführt, sind an die Darstellung des Sachverhalts keine hohen Anforderungen zu stellen. Vorliegendenfalls stellt die SEC dar, wer - nämlich Angestellte der AG, die von Y und Z beherrscht wird - gewissen Personen (Zeugen) empfahl, Manas-Aktien zu kaufen, um so den Anschein von Aktivität und Volumen zu erwecken. Wer aber Wertpapierkäufe vornimmt, die eine Marktaktivität oder ein Handelsvolumen eines bestimmten Wertpapiers vortäuschen, verursacht dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Wertpapieren, die Nachfrage danach oder ihren Kurs und begeht dadurch eine Marktmanipulation (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1. MG).
Vorliegendenfalls kommt hinzu, dass die SEC in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2010 13 konkrete Transaktionen in Manas-Aktien auflistet, die über die X Bank abgewickelt wurden. Wie aus der Beschwerde vom 26. März 2010 zu VGH 2010/20, der gegenständlichen Beschwerde vom 19. Juli 2010 und den von der X Bank der FMA überreichten Unterlagen ersichtlich ist, betreffen mindestens 12 dieser 13 Transaktionen die Beschwerdeführerin. Ein Zusammenhang zwischen den von der SEC als verdächtig bezeichneten Transaktionen und der Beschwerdeführerin ist also gegeben.
Damit ist grundsätzlich Amtshilfe zu gewähren.
3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2010 vor, ein konkreter Verdacht eines Marktmissbrauchs sei noch immer nicht dargelegt worden.
Dem folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Wie ausgeführt, legt die SEC in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2010 dar, dass Mitarbeiter der AG gewissen Personen mitgeteilt hätten, sie sollten Aktien der Manas erwerben, um einen Anschein an Handelsaktivität und -volumen zu erwecken. Diese Darlegung des Sachverhaltes ist zwar sehr kurz, genügt jedoch, um daraus den Verdacht der Marktmanipulation abzuleiten.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es fehle die Konkretisierung darüber, wann diese Mitteilungen von Mitarbeitern der AG erfolgt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die SEC den relevanten Zeitraum und damit die verdächtige Zeit auf die Jahre 2005 bis 2008 ansetzt.
Die Beschwerdeführerin meint, es sei von der SEC nicht konkret dargestellt worden, wie sich die genannten Mitteilungen der Mitarbeiter der AG auf die Handelsaktivätit und das Handelsvolumen ausgewirkt hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Darstellung der SEC die genannten Mitteilungen der Mitarbeiter der AG dazu dienten, einen "Anschein" an Handelsaktivität und -volumen zu erwecken ("to give the appearance of acitivity and volume"). Ein solcher "Anschein" ist nichts anderes als eine Irreführungshandlung und damit die Verursachung von falschen oder irreführenden Signalen für den Markt für Manas-Aktien (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MG). Für eine Marktmanipulation genügt es, wenn die Handlungen geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für den Markt zu verursachen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MG: "Falsche oder irreführende Signale ... geben oder geben könnten"). Deshalb ist es nicht nötig, dass die SEC im Einzelnen darlegt, wie sich die zur Manipulation geeigneten Handlungen tatsächlich auf die effektive Handelsaktivität und das effektive Handelsvolumen ausgewirkt haben.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die SEC lege nicht einmal dar, ob und in welchem Ausmass jene Personen, gegenüber denen die Mitarbeiter der AG die genannten Mitteilungen gemacht hätten, in der Folge tatsächlich Manas-Aktien gekauft oder verkauft hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch nicht der entscheidende Punkte ist. Wesentlich ist, dass AG durch entsprechende Mitteilungen versuchte, den Markt zu manipulieren. Daraus kann geschlossen werden, dass dieser Versuch nicht nur über die befragten Zeugen, sondern auch über andere Personen erfolgt ist. Zu diesen anderen Personen könnten die Beschwerdeführerin, ihr wirtschaftlich Berechtigter oder andere mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehende Personen gehören.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege kein marktmissbräuchliches Verhalten im Sinne des Marktmissbrauchsgesetzes vor.
Dem ist, wie schon ausgeführt, entgegenzuhalten, dass Marktmissbrauch schon dann vorliegt, wenn Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge vorgenommen werden, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MG). Wer Aktienkäufe tätigt, um den Anschein von Handelsaktivitäten und -volumen zu erwecken, verursacht solche falschen oder irreführenden Signale.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe so geringe Mengen an Manas-Aktien gehandelt, dass dies zu keinem Aufblähen des Handelsvolumens geführt habe.
Ob die Handelstätigkeit der Beschwerdeführerin mit Manas-Aktien tatsächlich zu einer Aufblähung des Handelsvolumens oder sonstigen Marktmanipulation führte, wird im vorliegenden Fall von der SEC untersucht. Die SEC benötigt hierfür Informationen, die den Verdacht verifizieren oder falsifizieren. Es ist nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, zu prüfen, ob der Verdacht sich bestätigt oder nicht. Vielmehr dient das Amtshilfeverfahren der Beschaffung von Informationen für das ausländische Untersuchungsverfahren als Hauptverfahren.
Was nun den Umfang der Handelsaktivität der Beschwerdeführerin betrifft, ist es nicht entscheidungsrelevant, ob das von der Beschwerdeführerin getätigte Handelsvolumen tatsächlich für sich allein geeignet war, eine Marktmanipulation darzustellen. Vielmehr kann die Tätigkeit der Beschwerdeführerin Teil eines grösseren Ganzen sein, sei dies beabsichtigt oder auch nicht. Deshalb ist es für die untersuchende Behörde wichtig zu wissen, wer tatsächlich wann und in welchem Umfang Manas-Aktien kaufte und verkaufte. Die Kenntnis der untersuchenden Behörden auch von kleinvolumigen Handelsaktivitäten ist somit wichtig (VGH 2009/93; StGH 2009/183).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der X Bank der FMA übergebenen Dokumente seien - zumindest zum Teil - nicht einmal abstrakt geeignet, um einen Marktmissbrauchsverdacht aufzuklären. Läge ein konkreter Verdacht vor, sei nachvollziehbar, dass die SEC Kopien der Kontoeröffnungsunterlagen, der beneficial owner-Formulare, des know your customer-Profils und der Unterschriftenkarten begehrten. Nachvollziehbar sei jedoch nicht, warum die SEC sämtliche Kontounterlagen vom 1. Januar 2004 bis heute übersendet haben wolle. Das Amtshilfeersuchen beziehe sich auf Transaktionen in Navitrak-, Manas- und Mexoro-Aktien. Es sei deshalb völlig ausreichend, wenn die SEC sämtliche Konto- oder Depotauszüge bzw. Detailbelege übersendet erhalte, die irgendetwas mit den vorgenannten Finanzinstrumenten zu tun hätten. Sämtliche anderen Belege hätten nichts mit den Transaktionen zu tun, welche von der SEC untersucht würden und könnten daher auch abstrakt nicht geeignet sein, den Marktmissbrauchsverdacht der SEC zu erhellen.
Wie schon im Urteil zu VGH 2010/20 ausgeführt, kann die FMA den zuständigen ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Informationen (nur dann) übermitteln, wenn die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sind. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen muss im Amtshilfeersuchen so detailliert vorgenommen sein, dass die FMA prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen erforderlich sind. Das Marktmissbrauchsgesetz lässt die Übermittlung von Informationen und Unterlagen an ausländische Behörden, die nichts mit dem Zweck des Informationsaustausches, nämlich mit der Bekämpfung des Marktmissbrauchs zu tun haben, nicht zu.
Vorliegendenfalls hat die SEC dargelegt, aus welchem Sachverhalt sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt wird, in einen Marktmissbrauch involviert zu sein. Deshalb ist es offensichtlich, wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, dass der SEC all jene Unterlagen übermittelt werden, aus denen sich die wirtschaftliche und faktische Berechtigung an den inländischen Bankkonten und -depots ergibt (nämlich Kontoeröffnungsunterlagen, beneficial owner-Formulare, know your customer-Profile, Unterschriftenkarten), und jene Belege, aus denen sich die konkret verdächtigen Transaktionen ergeben (alle Bankbelege betreffend Kauf, Verkauf und sonstige Disposition von Manas-Aktien).
Darin erschöpfen sich jedoch die relevanten Bankunterlagen nicht. Vielmehr ist es für die untersuchende Behörde wichtig zu wissen, woher die Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel hatte, Manas-Aktien zu kaufen, und wer Gewinne, die die Beschwerdeführerin mit dem Handeln von Manas-Aktien erzielte, schlussendlich erhielt. Nur so kann ermittelt werden, ob neben jenen Personen, die in den Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen betreffend beneficial owner der Beschwerdeführerin, dem know your customer-Profil und der Unterschriftenkarte ersichtlich sind, noch weitere Personen in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehen und unter Verwendung der Beschwerdeführerin Marktmanipulation betrieben oder von einer Marktmanipulation profitierten. In diesem Sinne sind auch Geldtransferbelege relevant. Somit ist der FMA in deren Argument zu folgen, dass sich ohne diese Informationen die Zahlungsflüsse nicht nachvollziehen, der Verbleib der Gelder nicht feststellen und die Hintermänner nicht ermitteln lassen.
Andererseits ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass inländische Informationen nicht unbesehen und in Pausch und Bogen der ausländischen Behörde zu übermitteln sind. Irrelevante, also der Aufklärung des Marktmanipulationsverdachtes nicht einmal abstrakt dienliche Unterlagen sind auszusondern und der ausländischen Behörde nicht zu übermitteln. Dies hat nichts mit der Untersuchungsmethode zu tun, wie es die FMA vermeint, sondern mit der Geeignetheit von Unterlagen zur Aufklärung eines Verdachtssachverhaltes.
Eine solche Prüfung hat die FMA vorliegendenfalls nicht vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin schon im ersten Rechtsgang auf die Notwendigkeit einer solchen Prüfung hinwies und der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil zu VGH 2010/20 (Erw. 4.) dies besättigte.
Es ist nun nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, erst- und letztinstanzlich zu bestimmen, welche konkreten Belege aus der Masse von Belegen, die die X Bank der FMA übermittelte, an die SEC herausgegeben werden können. Eine Ausnahme besteht lediglich dort, wo die Sache klar ist oder die Beschwerdeführerin die Geeignetheit der Unterlagen ebenfalls bejaht. Letzteres betrifft die Unterlagen betreffend Kontoeröffnung, beneficial owner, know your customer-Profil, Verfügungsberechtigung und jener Kontoauszüge und Detailbelege, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2010 mit Verweis auf die Beschwerde vom 26. März 2010 und die dortigen Beilagen konkret bezeichnet.
Im Übrigen ist die Sache an die FMA zurückzuleiten, damit diese prüft, inwieweit die Bankunterlagen geeignet sind, den gegenständlichen Verdachtssachverhalt aufzuklären.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es erübrige sich vorerst, auf die Frage der Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an die BCSC einzugehen.
Die Beschwerdeführerin bringt also kein Argument dagegen vor, dass die Weiterleitung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Informationen durch die SEC an die BCSC nicht zulässig sein soll. Sie geht denn auch nicht auf die Argumente der FMA in der angefochtenen Verfügung ein.
Dennoch ist festzuhalten, dass die SEC in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2010 ausführte, dass die Hauptpromotoren und damit die Hauptverdächtigen in der vorliegenden Marktmanipulationssache, nämlich AG, Y und Z, in Vancouver, British Columbia, Kanada, ansässig sind. Daraus kann geschlossen werden, dass nicht nur die SEC für die Untersuchung einer Marktmanipulation zuständig ist - dies, weil sich die Märkte, an denen Manas-Aktien gehandelt wurden, nämlich OTCBB und Pink Sheets in den USA befinden -, sondern auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde von British Columbia, nämlich die BCSC - dies weil die Hauptverdächtigen in British Columbia ansässig sind. Damit ist die Weiterleitung der gegenständlichen Informationen nicht nur sinnvoll, sondern für die BCSC auch notwendig. Aber auch für die SEC ist eine solche Weiterleitung notwendig, um so der BCSC weitere Untersuchungen zu ermöglichen, deren Ergebnisse wiederum der SEC dienen können.
8. Da die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. August 2010