VGH 2010/094
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf
9495 Triesen
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG Landstrasse 60 9490 Vaduz
Interessierte Partei: Gemeinde Triesen 9495 Triesen
wegen: Baubewilligung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. September 2010, VBK 2010/49
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011
entschieden:
1. Der Antrag der Gemeinde Triesen auf Beiladung als Partei wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. November 2010 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. September 2010, VBK 2010/49, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
4. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 16. Mai 2006 reichten die Eigentümer des Grundstücks Triesner Parz.Nr. 1 bei der Gemeinde Triesen ein Baugesuch betreffend den Neubau eines Containers auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 ein.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 erhoben AN und BN Einsprache gegen jenes Baugesuch.
In der Folge führte die Gemeinde Triesen am 22. Juni 2006 eine erste und am 4. Juli 2006 eine zweite Einigungsverhandlung durch, anlässlich welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.
Anlässlich der Sitzung vom 5. September 2006 genehmigte der Gemeinderat der Gemeinde Triesen das Baugesuch und wies gleichzeitig die Einsprache zurück.
Mit dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 6. November 2006 teilte die Gemeinde Triesen dem Beschwerdeführer mit, dass das Baugesuch im Rahmen des eigenen Wirkungskreises unter anderem mit der Auflage genehmigt werde, dass die Bewilligung des provisorischen Bauvorhabens auf zwei Jahre beschränkt sei.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte das Hochbauamt den Eigentümern des Grundstücks Triesner Parz.Nr. 1 mit, dass die Gemeinde Triesen angehalten gewesen wäre, die Einsprache formell und begründet abzulehnen, nachdem eine Einigung über die Einsprache nicht habe erzielt werden können. Die Feststellung der Zonenkonformität aufgrund der Einhaltung zulässiger Grenzwerte im Zusammenhang mit Lärmimmissionsgraden liege im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Da die Einsprachewerber nicht ausschliesslich privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Gründe geltend gemacht hätten, hätte die Baubehörde über die Einsprachegründe zu entscheiden gehabt. Da das bisherige Verfahren somit an einem Rechtsmangel leide, könne es vom Hochbauamt in dieser Form nicht weiter bearbeitet werden. Die einzige Lösung bestehe darin, dass entweder die Einsprachewerber schriftlich die Einsprache zurückzögen oder die Gemeinde Triesen ein Wiedererwägungsgesuch einleite und über die formellen Einsprachegründe entscheide, insbesondere betreffend die Lärmimmissionen.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilten die Einsprachewerber schriftlich mit, dass sie keine weiteren rechtlichen Schritte mehr unternehmen würden.
Daraufhin erteilte das Hochbauamt am 27. Februar 2007 die Baubewilligung für den Container auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1.In Ziff. 3.3 der "Speziellen Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen" hielt das Hochbauamt unter Hinweis auf die Auflage der Gemeinde Triesen vom 6. November 2006 fest, dass das Projekt derzeit auf eine maximale Betriebsdauer von zwei Jahren ab Zustellung der Baubewilligung beschränkt sei.
Sowohl das mit der Auflage versehene Schreiben der Gemeinde Triesen vom 6. November 2006 wie auch die mit der Auflage versehene Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Februar 2007 blieben unangefochten. In der Folge wurde der Container auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 baulich erstellt.
2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 teilte die Gemeinde Triesen dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die auf zwei Jahre beschränkte Bewilligung des provisorischen Bauvorhabens mit, dass diese Frist inzwischen abgelaufen bzw. der Zeitpunkt bereits überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer werde deshalb ersucht, ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Baugenehmigung an den Gemeinderat zu stellen.
Mit Schreiben vom 26. März 2010 an den Gemeinderat der Gemeinde Triesen ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der provisorischen Baugenehmigung des Containers bis auf weiteres.
Anlässlich der Sitzung vom 20. April 2010 lehnte der Gemeinderat der Gemeinde Triesen die beantragte Verlängerung des provisorischen Baugesuchs ab und verfügte gleichzeitig, dass der Container bis spätestens am 31. Dezember 2010 zu entfernen sei . Mit Schreiben vom 23. April 2010 wurde dieser Gemeinderatsentscheid dem Beschwerdeführer eröffnet.
Mit Schreiben vom 2. August 2010 fertigte die Gemeinde Triesen über entsprechende Aufforderung des Beschwerdeführers eine rechtsmittelfähige Entscheidung zum Gemeinderatsbeschluss vom 20. April 2010 aus.
Am 20. August 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen die Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 2. August 2010 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. September 2010, VBK 2010/49, stellte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass die Bewilligung des provisorischen Bauvorhabens betreffend einem Container auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 längstens mit Wirkung per 31. März 2009 erloschen sei (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde aus Anlass der Beschwerdeführung die angefochtene Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 2. August 2010 ersatzlos aufgehoben (Ziff. 2).
Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die rechtskräftige Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Februar 2007 , mit welcher der gegenständliche Container auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 bewilligt worden sei, Ausgangspunkt sei. In den "Spezielle Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen" der Baubewilligung sei festgehalten worden, dass das Projekt auf die maximale Betriebsdauer von zwei Jahren ab Zustellung der Baubewilligung beschränkt werde. Es sei daher den Ausführungen in der Beschwerde entgegenzuhalten, dass von allem Anfang an klar gewesen sei, dass die baurechtliche Genehmigung der Baute und des Betriebs auf zwei Jahre beschränkt gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass eine Anfechtung dieser Baubewilligung nicht stattgefunden habe und eine Zustellung auf dem ordentlichen Postwege erfolgt sei, gehe die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten davon aus, dass die Rechtskraft spätestens bis Ende März 2007 eingetreten sei. Dies bedeute, dass die Baubewilligung für den Container per Ende März 2009 erloschen sei. Seither sei diese Baute baurechtlich nicht genehmigt. Zur Klarstellung habe sich die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten veranlasst gesehen, dies auch entsprechend im Spruch festzustellen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2009 (richtig: 2010) sei nach dem geltenden Baugesetz zu beurteilen. Dies ergebe sich schlüssig aus Art. 101 BauG. Nach Art. 91 Abs. 3 BauG sei das Hochbauamt Baubehörde und habe das Baurecht zu vollziehen. Nach Art. 75 BauG seien für bewilligungspflichtige Bauvorhaben vor Beginn ein von der Bauherrschaft und vom verantwortlichen Projektanten unterschriebenes Baugesuch auf amtlichem Formular bei der Baubehörde einzureichen. Das Baugesuch habe alle wesentlichen Informationen über Art, Lage, Umfang, Nutzung und Bauweise der geplanten Baute oder Anlage zu enthalten. Alle diese Formvorschriften habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten. Er habe, wenn er den derzeit rechtslosen Zustand legalisieren wolle, ein gesetzeskonformes Baugesuch an das Hochbauamt zu richten. Die Gemeinde wäre für die rechtliche Beurteilung eines ordentlichen Baugesuchs nicht zuständig, weshalb es ihr auch nicht zustehe, über eine "Verlängerung" zu entscheiden. Die Zuständigkeit liege aufgrund der Gesetzesänderung ausschliesslich beim Hochbauamt, weshalb die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben gewesen sei.
4. Gegen die dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 22. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. September 2010 erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2010 (Postaufgabe am 4. November 2010) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei der Beschwerdeführer lediglich die Ziff. 1 des Spruchs bekämpfte, wonach die Bewilligung des provisorischen Bauvorhabens betreffend einem Container auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 längstens mit Wirkung per 31. März 2009 erloschen sei. Ziff. 2, wonach aus Anlass der Beschwerdeführung die angefochtene Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 2. August 2010 ersatzlos aufgehoben wurde, blieb unangefochten. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Mit Schreiben vom 17. November 2010 übermittelte die Gemeinde Triesen dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des gegenständlichen Bauakts 2007.067, stellte gleichzeitig Antrag auf Beiladung als Partei und erstattete zur Beschwerde des Beschwerdeführers eine Gegenäusserung. Auf die Ausführungen in diesem Schreiben der Gemeinde Triesen vom 17. November 2010 wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010.
6. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer und NN sind zu gleichen Teilen grundbücherliche Miteigentümer des in der Kernzone gelegenen Grundstücks Triesner Parz.Nr. 1. Auf diesem Grundstück steht entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Februar 2007 der gegenständliche Container.
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:
3. Eingangs ist zu prüfen, wie die damaligen Auflagen der Gemeinde Triesen, wonach die Bewilligung des provisorischen Bauvorhabens auf zwei Jahre beschränkt ist (Schreiben der Gemeinde Triesen vom 6. November 2006), bzw. die Auflage des Hochbauamts, wonach das Projekt auf die maximale Betriebsdauer von zwei Jahren ab Zustellung der Baubewilligung beschränkt ist (Baubewilligung vom 27. Februar 2007), zu verstehen sind.
Da das neue Baugesetz LGBl. 2009 Nr. 44 (nachfolgend: BauG) erst am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, ist für die Beantwortung dieser Verständnisfrage zu der im Jahre 2007 erteilten Baubewilligung das alte Baugesetz in der damals gültigen Fassung (nachfolgend: aBauG) heranzuziehen.
Gemäss Art. 77 aBauG erlischt die (Bau-)Bewilligung, wenn der Bau nicht innert Jahresfrist nach ihrer Rechtskraft und nach rechtskräftiger Erledigung privatrechtlicher Einsprüche begonnen oder wenn der Bau im Falle einer Unterbrechung nicht innerhalb eines Jahres weitergeführt wird (Abs. 1). Bei Erlöschen der (Bau-)Bewilligung ist ein neuerliches Baugesuchsverfahren einzuleiten (Abs. 2). Nach dieser Gesetzesstelle sind Baubewilligungen nicht unbeschränkt lange gültig. Damit soll verhindert werden, dass mit der Ausführung bewilligter Bauprojekte beliebig lange zugewartet wird. Denn ein Hinausschieben des Baubeginns kann zur Folge haben, dass das bewilligte Projekt bei Baubeginn inzwischen geänderten Nutzungsvorschriften widerspricht und es sich dadurch als rechtswidrig erweist. Wer innert der vorgesehenen Frist nicht baut, verwirkt die mit der Baubewilligung ausgesprochene Befreiung von der formellrechtlichen Beschränkung der Baufreiheit (Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, S. 336; Dilger Peter, Raumplanungsrecht der Schweiz § 10 Rz 104). Vom Erlöschen bzw. Verwirken einer Baubewilligung im Sinne von Art. 77 aBauG zu unterscheiden ist die nachfolgend ausgeführte, befristet erteilte Baubewilligung.
Gemäss Art. 74 aBauG können sowohl der Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis wie auch das Hochbauamt die Baubewilligung mit Bedingungen oder mit Auflagen versehen. Ungeachtet dessen, dass in Art. 74 aBauG nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass Baubewilligungen auch mit Befristungen versehen werden können, entspricht es einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass Verfügungen/Bewilligungen, sohin auch Baubewilligungen, mit einer Befristung versehen werden können. Befristete Baubewilligungen grenzen ihre zeitliche Geltungskraft ein. Die Befristung macht die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig, dh. nach einer bestimmten Frist fällt die Baubewilligung von selbst (ohne behördliche Anordnung) dahin. Als Resolutivbedingung lassen Befristungen mit ihrem Ablauf die Wirksamkeit der Baubewilligung erlöschen. Allenfalls hat die Behörde dann noch den Abbruch der nun widerrechtlich gewordenen Baute zu verfügen. Die formelle Rechtswidrigkeit ist dabei ohne weiteres gegeben, wenn eine Baute trotz bestehender Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine Bewilligung gedeckt ist (Hänni, aaO, S. 335; Dilger, aaO, § 10 Rz 93 und § 18 Rz 39; Verwaltungsgericht St. Gallen vom 25. September 1995, GVP 1995 Nr. 14; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 903 ff.; Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 119 f.).
Dass befristete Baubewilligungen im aufgezeigten Sinne dem alten Baugesetz nicht fremd waren, ergibt sich auch aus Art. 74 Abs. 1 lit. f) aBauG, wonach grundsätzlich auch Bauten von zeitlich beschränkter Dauer bewilligungspflichtig sind. Der Ausdruck "Bauten von zeitlich beschränkter Dauer" bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass für eine solche Baute nur eine befristete Baubewilligung erteilt wird.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 79 Abs. 3 (neues) BauG den Erlass befristeter Baubewilligungen ausdrücklich vorsieht.
Unter diesen Gesichtspunkten kann die von der Gemeinde Triesen und in der Folge vom Hochbauamt bestätigte Befristung (Beschränkung der Bewilligung des provisorischen Bauvorhabens auf zwei Jahre bzw. Beschränkung des Projekts auf die maximale Betriebsdauer von zwei Jahren ab Zustellung der Baubewilligung) nicht als Befristung im Sinne von Art. 77 aBauG verstanden werden, sondern nur als Befristung nach Art. 74 aBauG, dh. dass der gegenständliche Container nur als Baute von zeitlich beschränkter Dauer bewilligt wurde. Dies ergibt sich letztlich auch daraus, dass die Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Februar 2007 in Ziff. 1.1 der "Allgemeinen Hinweise" auf das Erlöschen der Baubewilligung nach Ablauf eines Jahres im Sinne von Art. 77 aBauG und in Ziff. 3.3 der "Speziellen Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen" auf die maximale Betriebsdauer von 2 Jahren hinweist.
Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach mit der Befristung nur eine solche nach Art. 77 aBauG gemeint sein könne, vermögen daher nicht zu überzeugen und es stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer überhaupt zu einer solchen gegenteiligen Sichtweise kommen kann, denn immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, dass der Container nur als zeitlich befristetes Provisorium errichtet werden soll. So heisst es im ursprünglichen, auch vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Baugesuch vom 12. April 2006 unter der Rubrik Bemerkungen: "Beim vorliegenden Projekt handelt es sich um ein befristetes Provisorium". Der Beschwerdeführer selbst hat damit also nur um die Erteilung einer befristeten Baubewilligung ersucht. Abgesehen davon ersucht der Beschwerdeführer auch in seinem Verlängerungsgesuch vom 26. März 2010 um die Verlängerung der "provisorischen Baugenehmigung" bis auf weiteres.
4. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle klarzustellen, dass eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung selbstredend auch die baugesetzliche (Betriebs-)Bewilligung beinhaltet, die bewilligte Baute entsprechend der bewilligten Nutzung zu nutzen. Diese baugesetzliche Betriebsbewilligung ist von einer gewerberechtlichen Betriebsbewilligung zu unterscheiden, dh. mit der Erteilung einer Baubewilligung (und damit verbundenen baugesetzlichen Betriebsbewilligung) für einen Container steht noch nicht fest, ob der Container auch aus gewerberechtlicher Sicht betrieben werden kann. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Gewerbebewilligung, welche in einem gesonderten Verfahren einzuholen ist.
5. Wie bereits erwähnt, grenzen befristete Baubewilligungen ihre zeitliche Geltungskraft ein, dh. die Befristung macht die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung von einem bestimmten, künftigen Ereignis abhängig, sodass die Baubewilligung nach der bestimmten Frist von selbst - auch ohne behördliche Anordnung - dahinfällt (Hänni, aaO, S. 335; Dilger, aaO, § 10 Rz 93 und § 18 Rz 39). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit Ablauf der hier zu berücksichtigenden Befristung von 2 Jahren die für den Container erteilte Baubewilligung von selbst dahin gefallen ist, dh. ab diesem Zeitpunkt ist der Container als formell rechtswidrige Baute zu betrachten.
Nachdem vom Beschwerdeführer die Feststellung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wonach die Bewilligung des provisorischen Bauvorhabens längstens mit Wirkung per 31. März 2009 erloschen ist, nur als solches bekämpft wird, der Zeitpunkt des Erlöschens auf den 31. März 2009 aber nicht gesondert bestritten wird, ist mit der Beschwerdekommission für Verwaltungsanlegenheiten davon auszugehen, dass die Rechtskraft der Baubewilligung vom 27. Februar 2007 spätestens bis Ende März 2007 eingetreten ist und damit die Baubewilligung nach Ablauf der 2-Jahresfrist längstens Ende März 2009 erloschen und der Container seit diesem Zeitpunkt als formell rechtswidrige Baute zu betrachten ist.
Aus der Tatsache, dass eine befristet erteilte Baubewilligung nach Ablauf der bestimmten Frist von selbst dahinfällt, ohne dass es dazu einer behördlichen Anordnung oder Feststellung bedarf und die ursprünglich bewilligte Baute mit Ablauf der Frist damit zu einer formell rechtswidrigen Baute wird, folgt unweigerlich, dass die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheit lediglich etwas festhält, was ohnehin, dh. auch ohne entsprechende Feststellung gelten würde. Selbst wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die bekämpfte Feststellung nicht getroffen hätte, wäre in jedem Fall davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Container längstens seit Ende März 2009 um eine formell rechtswidrige, unbewilligte Baute handelt.
Insoweit die bekämpfte Feststellung also nur eine ex lege eintretende, ohnehin geltende Rechtsfolge betrifft und der Beschwerdeführer den Zeitpunkt dieser Rechtsfolge (Ende März 2009) nicht gesondert bekämpft, ist der Beschwerdeführer durch diese Feststellung nicht beschwert. Die Beschwerde ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
Damit ist auf die vom Beschwerdeführer relevierte grundsätzliche Frage der generellen Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen im Verwaltungsverfahren nicht gesondert einzugehen. Nur der Vollständigkeit sei dazu festgehalten, dass die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen nach nicht generell verneint werden kann (Art. 86 Abs. 2 Bst. b LVG; Thienel Rudolf, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 197 f.; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, Band 20, Rz 559 f.)
6. Mit Schreiben vom 17. November 2010 beantragte die Gemeinde Triesen die Beiladung als Partei im gegenständlichen Verfahren. Dieser auf Art. 31 Abs. 5 LVG abgestützte Antrag wird damit begründet, dass die Interessen der Gemeinde Triesen durch die vom Verwaltungsgerichtshof zu fällende Entscheidung berührt würden, zumal die Entscheidung über den Weiterbestand des Containers auch die in den eigenen Wirkungskreis fallende Ortsplanung der Gemeinde Triesen berühre.
Zutreffend ist, dass die Behörde gemäss Art. 31 Abs. 5 LVG auf Antrag oder von Amtes wegen Dritte als Partei beiladen kann, deren Interessen durch die zu fällende Entscheidung berührt werden. Die Gemeinde Triesen kann jedoch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde von Vornherein in ihrem Interesse auf Wahrung der Gemeindeautonomie nicht betroffen sein, denn der Beschwerdeführer bekämpft lediglich Ziff. 1. des Spruchs der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Gemäss dieser Ziff. 1. "wird festgestellt, dass die Bewilligung des provisorischen Bauvorhandens betreffend einem Container auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 längstens mit Wirkung per 31.03.2009 erloschen ist". Diese Feststellung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeantrag, sie "ersatzlos aufzuheben". Der Beschwerdeführer beantragt also nicht eine Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass die provisorische Baubewilligung nicht erloschen ist und immer noch gilt. Wenn also die angefochtene Feststellung - antragsgemäss - "ersatzlos aufgehoben" würde, wäre nichts dazu gesagt, ob die alte provisorische Baubewilligung erloschen ist oder immer noch gilt. Wenn aber zu einer Rechtslage nichts gesagt wird, wird dadurch auch nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde eingegriffen, solange die Gemeinde nicht selbst einen entsprechenden Antrag stellte, was hier aber nicht der Fall ist.
7. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 23. September 2010 hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die angefochtene Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 2. August 2010 ersatzlos aufgehoben, weil die Gemeinde Triesen nach Ansicht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten für die "Verlängerung" der Baubewilligung nicht zuständig ist. Dieser Spruchpunkt blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft und auch die Gemeinde Triesen hat gegen diesen Spruchpunkt keine Beschwerde erhoben.
Insoweit sich die Gemeinde Triesen in ihrem Schreiben vom 17. November 2010 zur Frage der Zuständigkeit auf den Standpunkt stellt, dass sie doch zuständig sei, ist der Gemeinde Triesen entgegen zu halten, dass die Frage der Zuständigkeit gleichfalls nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und es gegebenenfalls an der Gemeinde Triesen gelegen gewesen wäre, diesbezüglich die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten anzufechten, was die Gemeinde Triesen aber nicht gemacht hat.
8. Auch wenn die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts im Zusammenhang mit dem formell rechtswidrigen Container für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant ist, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dazu Stellung zu nehmen, zumal für den formell rechtswidrigen Container ohnehin entweder eine (befristete/definitive) Baubewilligung zu erteilen sein wird, falls überhaupt ein entsprechendes Baugesuch eingereicht wird, oder aber eine Abbruchverfügung zu erlassen sein wird, wenn entweder kein Baugesuch gestellt und der Container nicht freiwillig abgebrochen oder wenn die allenfalls beantragte Baubewilligung rechtskräftig nicht erteilt wird.
Auszugehen ist davon, dass der formell rechtswidrige Zustand des Container seit längstens Ende März 2009 besteht. Wäre damals, dh. vor Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Oktober 2009 (Baugesetz vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44), ein entsprechendes Baugesuch gestellt oder eine Abbruchverfügung erlassen worden, wäre sowohl das Baugesuch wie auch die Abbruchverfügung nach altem Baurecht zu behandeln gewesen und hätten sich die Zuständigkeiten aus dem alten Baugesetz ergeben.
Es ist nun aber aktenkundig, dass gegen den seit Ende März 2009 bestehenden formell rechtswidrigen Zustand des Containers vor Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Oktober 2009 nichts unternommen worden ist, weder von Seiten der Behörden noch von Seiten des Beschwerdeführers. Nachweislich hat die Gemeinde Triesen den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 22. Februar 2010 aufgefordert, die Verlängerung der Baubewilligung zu beantragen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2010 nachgekommen. Zu diesen Zeitpunkt stand aber bereits, dh. seit dem 1. Oktober 2009, das neue Baugesetz in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Baugesetzes war somit hinsichtlich des formell rechtswidrigen Container kein Baugesuch hängig. Gemäss Art. 101 Abs. 1 BauG sind nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Baugesuche nach bisherigem Recht zu behandeln. Demzufolge kommt auf ein allenfalls noch einzubringendes Baugesuch das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Baugesetz zur Anwendung. Dies gilt gleichermassen auch für ein allfälliges Abbruchverfahren. Auch die Zuständigkeiten richten sich demzufolge nach dem neuen Baugesetz.
Insoweit die Gemeinde Triesen in ihrem Schreiben vom 17. November 2010 zur Frage des anwendbaren Rechts auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. September 1995 (GVP 1994 Nr. 14) verweist, wonach bei einer befristeten Baubewilligung für eine Verlängerung der Baubewilligung auf das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung abzustellen ist, so ist jene Entscheidung des Verwaltungsgerichts St. Gallen für den gegenständlichen Fall ohne Bedeutung. In jener Entscheidung geht es - vereinfacht dargestellt - um die Frage, ob bei einer Verlängerung einer befristeten Baubewilligung bzw. bei der Bewilligung einer infolge Fristablaufs formell rechtswidrig gewordenen Baute das Recht im Zeitpunkt der Errichtung der Baute oder das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung zur Anwendung gelangt. Gemäss besagter Entscheidung des Verwaltungsgerichts St. Gallen gelangt das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung zur Anwendung.
Zum gleichen Ergebnis gelangt auch der Verwaltungsgerichtshof. Allerdings ist dieses Ergebnis dahingehend zu ergänzen, als das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die "Verlängerung" der Baubewilligung unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ablauf der Befristung beantragt bzw. das neue Baugesuch unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ablauf der Befristung gestellt wird. Wird die "Verlängerung" bzw. das neue Baugesuch wie im gegenständlichen Fall erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt bzw. gestellt und hat sich inzwischen die Rechtslage geändert, kommt das Recht zur Anwendung, welches im Zeitpunkt der Stellung des "Verlängerungs-" bzw. Baugesuchs in Geltung steht.
9. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls kann der Streitwert mit CHF 50'000.-- bemessen werden (§ 4 Ziff. 1 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. Januar 2011