VGH 2011/002
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf.
Panama City Republic of Panama
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt Altenbach 8 9490 Vaduz
wegen: Amtshilfe gemäss MG an BaFin
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 29. Dezember 2010, AZ: 1722/10/45-4
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 17. Januar 2011 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 29. Dezember 2010, AZ: 1722/10/45-4, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 1. des Spruchs der angefochtenen Verfügung wie folgt zu lauten hat:
Der BaFin wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Aufgrund der Informationsübermittlung der X Bank, Liechtenstein, vom 23. Dezember 2010 an die FMA wird der BaFin die "Liste der Titel-Bewegungen" der X-Bank vom 22.12.2010 betreffend Kunde Nr. xx übermittelt. Weiters wird der BaFin mitgeteilt, dass es sich beim genannten Kunden Nr. xx um "Bf. S.A., Panama", handelt.Die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BaFin, dass die Informationen und Unterlagen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen und Unterlagen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen und Unterlagen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt, Deutschland, ersuchte mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Gewährung der internationalen Amtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung des Verdachts der Marktmanipulation im Handel in Aktien der NN Inc., und damit um Einholung von Informationen und Unterlagen und Übermittlung dieser an die BaFin.
Die BaFin führte aus, ihr obliege gemäss § 4 Abs. 1 und 2 (deutsches) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die laufende Überwachung des Verbots der Marktmanipulation. Aufgrund der nachstehend geschilderten Auffälligkeiten habe die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts einer Marktmanipulation eingeleitet. Gemäss § 4 i.V.m. § 7 WpHG ersuche die BaFin die FMA um Unterstützung.
[...]
Im Zusammenhang mit dem Verdacht der Marktmanipulation seien auch die in der Anlage aufgeführten Transaktionen der X-Bank, auffällig geworden.
Zur genaueren Untersuchung des Sachverhaltes ersuche die BaFin um Anfrage bei der X-Bank zwecks Erteilung von Auskünften und Übersendung von Unterlagen, aus denen nähere Einzelheiten zu den in der Anlage aufgeführten Transaktionen ersichtlich seien, nämlich die Benennung des Auftraggebers oder Depotinhabers und aller Personen die zur Verfügung berechtigt seien, auch der wirtschaftlich Berechtigten (mit allen Details zu diesen Personen, und eine Übersicht über alle Transaktionen und Bestandsveränderungen in NN-Aktien über die X-Bank für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 (einschliesslich aller ausserbörslichen Transaktionen unter genauer Benennung (Name, Depotnummer) der Gegenseiten).
Die BaFin legte ihrem Ersuchen vom 28. Oktober 2010 eine Liste von über 100 Verkaufstransaktionen bei, die alle am 27. Oktober 2006 (und zusätzlich eine Verkaufstransaktion am 15. September 2006) über die X-Bank abgewickelt wurden.
[...]
2. Über Ersuchen der FMA vom 21. Dezember 2010 übermittelte die X-Bank der FMA am 22. Dezember 2010 entsprechende Informationen und Unterlagen, u.a. eine Liste aller Transaktionen, die die Beschwerdeführerin in NN-Aktien in der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 ausführte ("Liste der Titel-Bewegungen" vom 22.12.2010).
3. Mit der gegenständlichen Verfügung vom 29. Dezember 2010 entschied die FMA, die von der X-Bank der FMA übermittelten Informationen und Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin und ihrem Konto und Wertschriftendepot der BaFin zu übermitteln.
Auf die Begründung dieser Verfügung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
4. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 5. Januar 2011, erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufheben und aussprechen, dass das amtliche Ersuchen der BaFin zurück-, in eventu abgewiesen werde.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA zu AZ: 1722/10/45 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Untersuchung des Verdachts der Marktmanipulation, wie vorliegendenfalls, richtet sich nach Art. 13 bis 17 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen Fassung), wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. Dies ist hier nicht strittig.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BaFin untersuche nur Verkäufe von NN-Aktien nach Börsengang dieser Aktien, denn nur bei börsennotierten Aktien sei eine Marktmanipulation möglich. Die NN-Aktien seien am 7. September 2006 an die Börse gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keine NN-Aktien mehr gehabt. Auch die BaFin gehe davon aus, dass es verdächtige Transaktionen erst ab 15. September 2006 gegeben habe. Somit liege kein konkreter Strafverdacht gegen die Beschwerdeführerin, vielmehr eine verbotene fishing expedition vor.
3. Diesen Argumenten kommt im Ergebnis weitgehend Berechtigung zu:
Zwar stellt die BaFin in ihrem Amtshilfeersuchen den Verdachtssachverhalt der Marktmanipulation betreffend NN-Aktien nachvollziehbar und genügend dar und die Beschwerdeführerin bestreitet dies auch nicht, doch ist dies nicht allein entscheidungsrelevant. Vorliegendenfalls ist auch wesentlich, dass die BaFin genaue Informationen über Auftraggeber, Depotinhaber, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte nur hinsichtlich der von der BaFin aufgelisteten Transaktionen (eine am 15.09.2006 und zahlreiche weitere am 27.10.2006) anfragt. Darüberhinaus ersucht die BaFin um Einholung und Übermittlung "einer Übersicht über alle Transaktionen und Bestandsveränderungen in NN-Aktien über X-Bank für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007, wobei auch alle ausserbörslichen Transaktionen unter genauer Benennung (Name, Depotnummer) der Gegenseiten angegeben werden sollen".
Aus den von der X-Bank bei der FMA eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass keine der von der BaFin aufgelisteten Transaktionen die Beschwerdeführerin trifft, weder auf Verkäufer- noch auf Käuferseite. Auch hat die Beschwerdeführerin in der Zeit, für welche die BaFin kritische Transaktionen auflistet, also zwischen 15. September und 27. Oktober 2006 keine Transaktionen in NN-Aktien vorgenommen.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 MG hat die FMA den zuständigen ausländischen Behörden nur auf deren Ersuchen Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs zu übermitteln. Deshalb darf in Fällen wie dem vorliegenden nicht über das hinausgegangen werden, was die ersuchende Behörde anfragt. Deshalb sind die in Ziff. 1.I. bis V. des Spruchs der angefochtenen Verfügung aufgeführten Informationen und die von der AAP übermittelten Unterlagen, die in Ziff. 1.VI. der angefochtenen Verfügung aufgeführt sind, nicht an die BaFin herauszugeben.
4. Eine Ausnahme bilden jedoch jene Informationen, um die die BaFin ansuchte, insbesondere die Auflistung aller Transaktionen und Bestandesveränderungen in NN-Aktien über die X-Bank für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 samt ausserbörslicher Transaktionen und genauer Bezeichnung (Name, Depotinhaber) der Gegenseite.
Hier geht es einerseits um Transaktionen und Verschiebungen in NN-Aktien zur Ausnutzung der manipulierten Marktpreise (Aktienkurse), soweit solche Transaktionen der BaFin bisher nicht bekannt sind. Andererseits geht es aber auch darum, Vorbereitungshandlungen zur Ausnutzung der manipulierten Marktpreise aufzudecken. Es ist für die BaFin wichtig zu wissen, welche (ausserbörslichen) Transaktionen und Verschiebungen in NN-Aktien unmittelbar vor der erstmaligen Notierung dieser Aktien an einem kontrollierten Markt und unmittelbar vor der Verbreitung von falschen und irreführenden Marktinformationen vorgenommen wurden. Solche vorgängigen Transaktionen und Verschiebungen stehen oft in einem engen Zusammenhang mit der geplanten Ausnutzung von Marktmanipulationen. Zur vollständigen Aufklärung des von der BaFin berechtigterweise angenommenen Verdachts der Marktmanipulation in NN-Aktien in der Zeit von September bis November 2006 ist es wichtig zu wissen, wie und von wem der Verkauf von NN-Aktien zu den manipulierten Marktpreisen vorbereitet wurde.
In diesem Sinne ist die von der X-Bank der FMA übermittelten "Liste der Titel-Bewegungen" vom 22. Dezember 2010 betreffend Kunde Nr. xx der BaFin zu übermitteln. Aus dieser Liste sind die Transaktionen der Beschwerdeführerin vom 31. August und 4. September 2006 in NN-Aktien ersichtlich. Ersichtlich ist auch - wie von der BaFin anbegehrt - die Nummer des Wertschriftendepots der Beschwerdeführerin. In Ergänzung dazu ist der BaFin der Name des Inhabers dieses Wertschriftendepots, also der Beschwerdeführerin, bekannt zu geben.
5. Wie aus dem Tatbestand ersichtlich und schon oben erwähnt, hat die BaFin den Verdachtssachverhalt der Marktmanipulation in ihrem Amtshilfeersuchen vom 28. Oktober 2010 genügend dargelegt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nichts substantiiert vor. Somit liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen keine fishing expedition vor.
6. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die FMA habe in ihrer angefochtenen Verfügung die Darstellung der BaFin unbesehen übernommen, ist dem entgegen zu halten, dass es im System der Amtshilfe, wie im Übrigen auch der Rechtshilfe, liegt, dass die ersuchte Behörde (hier die FMA) auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde (hier der BaFin) abstellt. Von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ist ohne weiteres auszugehen, zumal naturgemäss diese Darstellung auch nur die Darstellung eines Verdachtes sein kann, der sich in Untersuchung befindet. Dass die ersuchende Behörde vorsätzlich einen falschen Verdachtssachverhalt darstellt, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist aufgrund des Völkerrechts davon ausgzugehen und darauf zu vertrauen, dass die ersuchende Behörde nach bestem Wissen und Gewissen den Sachverhalt korrekt darstellt (zuletzt StGH 2010/154 vom 10.12.2010; VGH 2010/112 vom 20.01.2011). Die FMA muss also den dargestellten Sachverhalt nicht überprüfen. Gegenteiliges wäre nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit anzunehmen, was gegenständlich aber nicht der Fall ist, zumal sich die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert gegen die Richtigkeit des dargestellten Verdachtssachverahtls wendet.
7. Aus all diesen Gründen kann auch keine Verletzung der öffentlichen Ordnung Liechtensteins, wie in der Beschwerde vorgebracht, erkannt werden.
8. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde weitgehend durchdrang, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Parteikosten können keine zugesprochen werden, da in Amtshilfesachen die Kostenbestimmungen von Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung kommen. Nach der steten Rechtsprechung hierzu sind einem Beschwerdeführer selbst bei vollständigem Obsiegen keine Parteikosten zuzusprechen (LES 1998, 149; LES 1999, 158; VGH 2008/11; StGH 2008/60).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Februar 2011