VGH 2011/048
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9494 Schaan
vertreten durch:
Dr. Stephan Amann Rechtsanwalt Duxgasse 2 9494 Schaan
wegen: vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 17.02.2011 (VBK 2010/71)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Juli 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02.03.2011 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 17.02.2011 (VBK 2010/71) wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.00 bestimmt.
1. Mit Verfügung vom 01.12.2010, Aktenzeichen 10-457 (im Folgenden „vorsorglicher Sicherungsentzug vom 01.12.2010“ genannt) hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt war, sowie allfällige ausländische oder internationale Führerausweise per sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen als vorsorgliche Sicherungsmassnahme entzogen. Die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Führerausweises wurde von einem positiv lautenden amtsärztlichen Gutachten abhängig gemacht, einer allfälligen Vorstellung bzw. Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG entzogen. Die Zustellung des vorsorglichen Sicherungsentzuges vom 01.12.2010 erfolgte am 03.12.2010.
Begründet wurde der vorsorgliche Sicherungsentzug vom 01.12.2010 seitens der MFK damit, dass aufgrund der Mitteilung des Amtes für Gesundheit vom 23.11.2010 gegenüber dem Beschwerdeführer der Verdacht bestehe, dass die Fahreignung (Leistungsfähigkeit) zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Bst. b SVG wegen Krankheit fehle. Gemäss amtsärztlicher Mitteilung (in der Verfügung amtsärztliches Gutachten genannt) fehle die Fahreignung wegen Krankheit grundsätzlich, eine angeordnete verkehrspsychologische Abklärung sei zudem seitens des Beschwerdeführers nicht bestanden worden.
2. Der vorsorgliche Sicherungsentzug vom 01.12.2010 wurde seitens des Beschwerdeführers mit einem als Vorstellung bezeichneten Schriftsatz, datiert vom 07.12.2010, eingereicht an die MFK, bekämpft und gleichzeitig mittels einem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz, ebenfalls vom 07.12.2010, eingereicht an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK), bekämpft. Mit beiden Schriftsätzen wurde identisches Vorbringen erstattet und beantragt, den vorsorglichen Entzug ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig wurde mit beiden Schriftsätzen beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Verfahrenshilfe zu gewähren.
3. Die VBK hat am 17.02.2011 über die Beschwerde vom 07.12.2010 gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug vom 01.12.2010 entschieden, dieser keine Folge gegeben und die angefochtene Verfügung bestätigt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde gutgeheissen, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die VBK spruchmässig nicht erkannt, jedoch ausgeführt, dass die Wirkungen des Führerausweisentzuges aufgrund der fehlenden Fahreignung sofort eintreten müssen und deshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei.
Begründet wurde die Entscheidung der VBK vom 17.02.2011 damit, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nach einem drei Jahre andauernden Entzug wegen Alkoholmissbrauchs unter Einhaltung von Auflagen wiedererteilt worden sei. Als Auflagen seien verfügt worden: 0,00 Gewichtspromille Alkoholgehalt, monatliche Messung der CDT-Werte sowie halbjährliche verkehrspsychologische Abklärung beim Amt für Soziale Dienste. Im Oktober 2010 habe die Messung des CDT-Wertes ergeben, dass von einem erhöhten Alkoholkonsum ausgegangen werden müsse, die verkehrspsychologische Abklärung habe zudem ergeben, dass die Fahreignung fehle. Der Beschwerdeführer sei daher aus medizinischen Gründen nicht geeignet, ein Motorfahrzeug zu führen, weshalb nach Art. 13 Abs. 2 Bst. c SVG, Art. 29 VZV und Art. 32 Abs. 1 VZV der vorsorgliche Sicherungsentzug verfügt werden musste. Die VBK Entscheidung vom 17.02.2011 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.02.2011 zugestellt.
4. Mit Beschluss vom 02.03.2011 wurde Dr. Stephan Amann von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers bestellt
5. Die VBK Entscheidung vom 17.02.2011 wurde seitens des Beschwerdeführers mit einem als Vorstellung bezeichneten Schriftsatz, datiert vom 02.03.2011, bei der VBK bekämpft und gleichzeitig mittels einem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz, ebenfalls vom 02.03.2011, an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) bekämpft. Die VBK trat auf die Vorstellung nicht ein. Die Entscheidung der VBK wurde ihrem gesamten Inhalte nach an den VGH angefochten.
Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass die Expertise des Amtes für Gesundheit nicht feststelle, dass beim Beschwerdeführer eine mangelnde Fahreignung vorliege und dass er aus verkehrspsychologischen Überlegungen und Abklärungen nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Die Fahrtüchtigkeit könne dem Beschwerdeführer nur durch ein Gutachten eines Experten abgesprochen werden, die von der Amtsstelle ermittelten Blutwerte seien für die Verfügung eines vorsorglichen Ausweisentzuges nicht ausreichend, da es sich um einen massiven Eingriff für den Beschwerdeführer handle. Der österreichische Führerschein des Beschwerdeführers sei ihm im Jahre 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aufgrund eines in Österreich begangenen Deliktes, welches in Liechtenstein überhaupt nicht strafbar sei, entzogen worden. Der Beschwerdeführer sei damals in angetrunkenem Zustand in sein Fahrzeug gestiegen, um sich schlafen zu legen. Da es jedoch kalt war, habe er den Fahrzeugmotor gestartet, sei aber nicht gefahren und so von der Polizei aufgegriffen worden. Der Beschwerdeführer trinke nicht, sei einsichtig und nach intellektuellen Gesichtspunkten sehr wohl in der Lage, ein Fahrzeug zu führen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer beim angeordneten Test grippekrank gewesen und habe dies vorab mitgeteilt. Der Test habe aber nicht verschoben werden können, da der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen Krankheit eine Verschiebung erwirkt habe. Nur aufgrund der Grippekrankheit sei das Testergebnis ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung bzw. die Entscheidung der VBK ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu die Rechtssache an die Unterinstanz zurückzuverweisen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der MFK (10-457 osth) und der VBK (2010/71 und 2011/8) bei und erörtert in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Juli 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, sie ist jedoch nicht berechtigt.
2. Bevor auf die Voraussetzungen der Massnahme des vorsorglichen Sicherungsentzuges eingegangen wird, ist auf folgenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der sich aus dem beigezogenen MFK Akt 10-457 osth ergibt, hinzuweisen.
Mit Bescheid vom 02.11.2006 wurde beim Beschwerdeführer gemäss § 24 Abs. 3 öFührerscheingesetz eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet.
Mit Straferkenntnis vom 03.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges während eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes (§ 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 öStVO), konkret wegen einer Atemalkoholkonzentration von 0,85 mg/l, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1'162.00 auferlegt.
Mit Bescheid vom 04.06.2007 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäss österreichischem Führerschein Nr. III für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.
Ab dem 01.05.2008 nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz in Liechtenstein, er ist zudem liechtensteinischer Staatsbürger.
Mit Schreiben vom 05.08.2010 teilte Dr. med. Sabine Erne, Amtsärztin des Amtes für Gesundheit, der MFK mit, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen liess und die Fahreignung unter Auflagen wiedererteilt werden könne. Als Auflagen nannte die Amtsärztin, dass sich der Beschwerdeführer einmal im Monat bei Frau Dr. Rehberger vom Amt für Soziale Dienste melden müsse, um die durch ein Labor regelmässig festgestellten CDT- und Gamma-GT Werte zu kontrollieren und sich halbjährlich mit Beginn September 2010 im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung hinsichtlich der Reaktion testen zu lassen.
Mit Schreiben vom 24.08.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch der MFK mit, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erloschen sei, jedoch wiedererteilt werden könne, wenn er eine Nachschulung absolviere, von einem Amtsarzt ein positives Gutachten erhalte, wonach er die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitze, die verkehrspsychologische Stellungnahme positiv ausfalle und die fachliche Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gegeben sei.
Aufgrund des Schreibens der Amtsärztin vom 05.08.2010 erliess die MFK die Verfügung vom 30.08.2010, wonach der entzogene Führerausweis unter Auflagen nach erfolgreich absolvierter Kontrollfahrt bedingt wiedererteilt werde. Die Auflagen der Amtsärztin wurden dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30.08.2010 mitgeteilt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 23.11.2010 teilte die Amtsärztin der MFK mit, dass der Beschwerdeführer die verkehrspsychologische Untersuchung vom 18.10.2010 nicht bestanden habe und deshalb die Fahreignung derzeit abgesprochen werden müsse. Die Amtsärztin empfahl deshalb, den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Mit Verfügung vom 01.12.2010 hat die MFK den vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt. Gegen diese Verfügung bzw. gegen die Entscheidung der VBK, wonach diese Verfügung geschützt wird, richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Mit E-Mail vom 06.12.2010 schrieb Dr. Sabine Erne vom Amt für Gesundheit u.a. an Thomas Ospelt von der MFK, dass der beim Beschwerdeführer gemessene CDT-Wert im Oktober 2010 2,1% betragen habe, wobei maximal 1,75% zulässig seien. Der Wert von 2,1% weise auf einen erhöhten Alkoholkonsum hin, weshalb bereits aufgrund dieser Tatsache die verfügte Auflage nicht erfüllt sei und deshalb der Führerausweis entzogen werden müsste. Die verkehrspsychologische Abklärung beim Amt für Soziale Dienste, welche am 18.10.2010 durchgeführt wurde, habe zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung fehle. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, am 18.10.2010 krank gewesen zu sein und habe auch ein ärztliches Zeugnis übergeben. Dieses Zeugnis dokumentierte zwar, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2010 krank war, jedoch nicht, dass er am 18.10.2010 oder bis und mit dem 18.10.2010 krank gewesen sei. Zudem, so die Amtsärztin Dr. Sabine Erne, lagen die Werte der verkehrspsychologischen Tests drastisch unter denen vom September 2009, wo der Beschwerdeführer die verkehrspsychologischen Tests problemlos bestanden hatte, was allein durch eine Grippe nicht erklärbar sei.
4. Gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. b SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn ein Fahrzeugführer ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit aufgrund von Art. 29 Abs. 2 SVG als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Die Entzugsdauer beträgt gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b bisSVG mindestens drei Monate, wenn der Führer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat.
5. Sicherungsentzüge gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist.
6. Wie in Art. 32 Abs. 1 VZV geregelt, wird der Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer verfügt. Der vom Sicherungsentzug wegen eines medizinischen Ausschlussgrundes Betroffene kann um Erteilung des Ausweises nachsuchen, sobald der Eignungsmangel behoben ist.
Aufgrund von Art. 34 Abs. 1 VZV ist dem vom Entzug Betroffenen vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Art. 34 Abs. 3 VZV sieht jedoch für den Fall des vorsorglichen Sicherungsentzuges speziell vor, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt wird, weil „Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen […] der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden [kann].“ Das Wort „sofort“ weist darauf hin, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt werden kann.
7. Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug reicht es aus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Der Beschwerdeführer musste gemäss der Verfügung vom 30.08.2010 gewisse Auflagen erfüllen. Nach Ansicht der Amtsärztin und in der Folge der MFK wurden diese Auflagen nicht erfüllt, weshalb, wenn dies zutrifft, die Fahreignung beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben ist.
8. Der strikte Beweis für die die Fahreignung ausschliessenden Umstände (wie z.B. eine Drogensucht) ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6A.49/2004 vom 30. August 2004, E. 4, 6A.8/2004 vom 9. März 2004, E. 2.1, 122 II 359, E. 3a, mit Hinweisen, 106 Ib 115, E. 2b). Denn bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Sicherungsentzug soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden dürfen.
9. Der Beschwerdeführer liess vortragen, dass er keinen Alkohol trinke, einsichtig sei und ausserdem nach intellektuellen Gesichtspunkten sehr wohl in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Beim durch das Amt für Gesundheit angeordneten Test sei er aber grippekrank gewesen und habe dies auch vorab mitgeteilt. Der Test habe aber nicht verschoben werden können, da er bereits zuvor wegen Krankheit eine Verschiebung erwirkt hatte. Nur aufgrund der Grippekrankheit sei das Testergebnis ungenügend gewesen.
Dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol trinkt, ist aufgrund des hohen CDT-Wertes (gemessene 2,1%) unwahrscheinlich. Der Grenzwert liegt bei 1,75% und übersteigt diesen klar. Zudem hat der Beschwerdeführer die angeordnete verkehrspsychologische Abklärung nicht bestanden, was nicht allein aufgrund einer angeblichen Grippeerkrankung erklärbar ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer für den 18.10.2010 kein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wonach er an diesem Tag krank und demnach für die verkehrspsychologische Abklärung entschuldigt war.
Die Entscheidung der MFK, die Fahreignung zu verneinen und den unter Auflagen erteilten Führerausweis vorsorglich zu entziehen, war demnach zulässig und rechtmässig. Die VBK schützte diesen Entscheid, was ebenfalls rechtmässig war. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde daher vollumfänglich, weshalb auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen war.
10. Der VGH möchte an dieser Stelle noch zweierlei festhalten. Einerseits wurde mit gegenständlich angefochtenem Sicherungsentzug verfügt, dass die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Führerausweises von einem positiven amtsärztlichen Gutachten abhängt, so dass sich der Beschwerdeführer ab Rechtskraft des vorsorglichen Sicherungsentzuges jederzeit beim Amt für Gesundheit um einen neuen Termin mit entsprechenden Abklärungen und Tests zur Fahreignung bemühen kann. Andererseits hätte nach Ansicht des VGH auch sogleich ein definitiver Sicherungsentzug verfügt werden können, da bereits durch die rechtskräftige Verfügung vom 30.08.2010 die Fahreignung nur unter Auflagen erteilt werden konnte. Wenn die MFK, wie hier geschehen, über Hinweis der Amtsärztin feststellt, dass die Auflagen nicht erfüllt wurden, so hätte der Sicherungsentzug sogleich definitiv mit der Einschränkung verfügt werden können, dass der Sicherungsentzug solange andauert, bis wiederum ein positives amtsärztliches Gutachten vorliegt, das die Fahreignung bestätigt. Weil aber die MFK nicht einen definitiven, sondern einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt hat, muss die MFK nun auch noch über den definitiven Sicherungsentzug entscheiden, sofern der Beschwerdeführer sich nicht zwischenzeitlich bereits wieder um die Erfüllung der Auflagen gemäss Verfügung vom 30.08.2010 bemüht und diese erfüllt hat und ein Entscheid betreffend den definitiven Sicherungsentzug daher unterbleiben kann.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Da dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt wurde, ist er von der Leistung von Gebühren in diesem Beschwerdeverfahren einstweilen befreit.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 5. Juli 2011