VGH 2011/090
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9495 Triesen
Beschwerdegegner: EF
9495 Triesen
wegen: Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14.Juni 2011, RA 2011/1527-3034
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. August 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 30. Juni 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Juni 2011, RA 2011/1527-3034, wird abgewiesen und die Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern Prozesskosten in Höhe von CHF 2'065,70 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382,-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Triesen genehmigte am 19.10.2010 den Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben. Hiervon wurden die betroffenen Grundeigentümer und Nachbarn verständigt. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27.10.2010 bis zum 09.11.2010. Mit gemeinsamem Schreiben vom 09.11.2010 erhoben die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebenspartner und NN, beide Nachbarn der vom Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben betroffenen Parzellen, Einsprache. Am 16.11.2010 fand die Einigungsverhandlung über die Einsprache statt, an welcher die Beschwerdeführerin und Frau NN teilnahmen. Anlässlich der Sitzung zog Frau NN ihre Einsprache zurück und die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie sich noch mit ihrem Lebenspartner beraten wolle und bis zum Abend ihre und die von ihrem Lebenspartner getroffene Entscheidung bekannt geben werde. Offensichtlich telefonierte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin noch gleichentags mit einem Vertreter der Gemeindebauverwaltung. Dieser protokollierte das Gespräch mit "Rückzug der Einsprache". Seitens der Gemeinde wurde der Lebenspartner der Beschwerdeführerin dann mehrfach aufgefordert, seinen mündlich erklärten Rückzug auch noch schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 erklärte dieser dann aber, dass er seine offenbar mündlich gegebene Rücknahme der Einsprache zurückziehe.
2. In seiner Sitzung vom 22.03.2011 entschied der Gemeinderat der Gemeinde Triesen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin und die ihres Lebensgefährten betreffend Punkt 1 zurück gewiesen und betreffend Punkt 2 abgewiesen werde.
3. Gegen die Einspracheentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2011 Beschwerde an die Regierung.
Über Aufforderung der Regierung nahm die Gemeinde Triesen mit Schreiben vom 04.03.2011 zu der Beschwerde der Beschwerdeführerin Stellung. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2011.
4. Mit Entscheidung vom 14.06.2011 wies die Regierung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.03.2011 als unzulässig zurück bzw. verwarf sie nach Art. 96 Abs. 4 LVG. Die Regierung ging davon aus, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin seine Einsprache und die der Beschwerdeführerin mündlich zurückgezogen und die Beschwerdeführerin daher kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Rechtsschutzinteresse mehr habe.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurück weisen.
6. Am 03.08.2011 nahm der Vertreter der Beschwerdegegner Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 äusserten sich die Beschwerdegegner zur Beschwerde vom 30.06.2011.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und der Gemeinde Triesen bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. August 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Strittig ist lediglich, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin die Einsprache gegen den Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben telefonisch zurückgezogen hat oder nicht.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am Äulegraben in Triesen wohnt. Eigentümer dieser Liegenschaft Parzelle Nr. 1 ist der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Als Nachbar wurde er von der Gemeinde Triesen über die Genehmigung des Überbauungs- und Gestaltungsplans Äulegraben schriftlich informiert.
Die Beschwerdegegner sind Grundstückseigentümer der vom Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben betroffenen Liegenschaften. Da sie durch die zu fällende Entscheidung berührt werden, sind sie als Parteien im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Art. 31 Abs. 5 LVG).
2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bezüglich des Überbauungs- und Gestaltungsplanes Äulegraben einspruchs- und beschwerdelegitimiert ist. Die Gemeinde Triesen sprach der Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheentscheidung vom 23.03.2011 die Einsprachelegitimation zu, da die Beschwerdeführerin Einwohnerin der Gemeinde Triesen sei. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung diese Frage offen gelassen, da sie die Beschwerde aus einem anderen Grund zurück gewiesen bzw. verworfen hat.
In Art. 26 ff. des Baugesetzes (BauG), LGBl. 2009 Nr. 44, ist das Verfahren zum Erlass von Überbauungs- und Gestaltungsplänen festgelegt. Gemäss Art. 26 BauG legen die Gemeinden die Überbauungs- und Gestaltungspläne während 14 Tagen öffentlich auf und benachrichtigen die hiervon betroffenen Grundeigentümer und die Nachbarn. Art. 27 BauG bestimmt, dass während der Auflagefrist jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben kann. Damit ist der Kreis der zum Einspruch legitimierten Personen einerseits weitergezogen als bei Einsprachen gegen Zonenpläne und Baugesuche, bei denen nur die betroffenen Grundeigentümer (Art. 13 BauG) bzw. die Nachbarn (Art. 77 BauG) Einsprache erheben können und andererseits enger, da nur derjenige Einsprache erheben kann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat derjenige, der mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen wird. Er muss in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Allein das öffentliche Interesse an der Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften begründet die Legitimation nicht. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Einspruch dem Einsprecher in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde (Kölz/Haener, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 235; BGE 131 II 649, 651; BGE 120 Ib 48, 51; GVP 1996 Nr. 59, 138 ff.).
3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache vom 09.11.2010 kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen. Ein solches ist auch der Einsprachebegründung nicht zu entnehmen. Unter Punkt 1. ihrer Einsprache bringt die Beschwerdeführerin lediglich allgemein vor, dass es bedenklich sei, solche letzte noch relativ zentral liegende freie Plätze für die Zukunft im konventionellen Stil zu verbauen. In Punkt 2. der Einsprache stellt sie sich gegen die geplante Ausfahrt aus der Tiefgarage in den Äulegraben, da es schade sei, eine Wohnstrasse mit zusätzlichem Verkehr zu belasten. In der Einigungsverhandlung vom 16.11.2010 führt sie dann weiter aus, dass die Tiefgaragenausfahrt eine Gefahrensituation für die Anwohner der Strasse Äulegraben darstelle und gegenüber der Ausfahrt ein Kinderspielplatz sei. Damit macht die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend und legt auch nicht dar, welche Gefährdung sie aufgrund der Tiefgaragenausfahrt treffen würde. In ihrer Beschwerde an die Regierung vom 31.03.2011 macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, dass die geplante Überbauung zu einer Grundwasserqualitätsminderung betreffend Temperatur und chemische Zusammensetzung und zu einer Minderung der Abflussgeschwindigkeit führen würde. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin vor der Regierung keine neuen Einsprachegründe vorbringen kann, ist der Erhalt einer guten Grundwasserqualität kein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin, sondern trifft in erster Linie die für die Trinkwasserversorgung verantwortlichen Personen und Behörden.
4. Da die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen hat und ein solches auch nicht aus ihrem Vorbringen ersichtlich ist, hätte die Gemeinde Triesen die Einsprache der Beschwerdeführerin zur Gänze zurück weisen müssen, wohingegen die Regierung die gegen die Entscheidung der Gemeinde Triesen erhobene Beschwerde hätte abweisen müssen.
5. Da die Beschwerdeführerin schon deswegen nicht zur Einsprache legitimiert war, weil sie keine eigenen schutzwürdigen Interessen nachgewiesen und geltend gemacht hat, muss auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin generell nicht einsprachelegitimiert war, da sie weder als Grundeigentümerin noch als Pächterin oder Mieterin Nachbar des zu überbauenden Gebietes ist, nicht weiter eingegangen werden.
6. Dass die Regierung davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde gegenüber der Gemeinde Triesen zurück gezogen, obwohl für die Gemeinde Triesen der telefonisch erfolgte Rückzug nicht eindeutig war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Auch hierauf ist aber nicht weiter einzugehen, da, wie ausgeführt, die Beschwerdeführerin zur Einsprache gar nicht legitimiert war.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000,-- (§ 4 Ziff. 1 lit. a) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 340,-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist, hat sie den Beschwerdegegnern die richtig verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 2'065,70 zu ersetzen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. August 2011