VGH 2011/092•Umweltverträglichkeitsprüfung Kraftwerk Samina
VGH 2011/092Li Administrative Court29.07.2011
Umweltverträglichkeitsprüfung Kraftwerk Samina
VGH 2011/092
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
wegen: Umweltverträglichkeitsprüfung Pumpspeicherkraftwerk B
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 07./08. Juni 2011, RA 2010/1620-8604
am 29. Juli 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 27. Juni 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 07./08. Juni 2011, RA 2010/1620-8604, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 85.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 27. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die im Spruch genannte Regierungsentscheidung Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (RA 2011/1675-8604 vom 5. Juli 2011) und leitete die Sache zur Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
3. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 27. Juni 2011 zurück.
4. Die Beschwerdeführerin hat somit auf das Rechtsmittel der Beschwerde durch Rückzug verzichtet. Gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG ist die Beschwerde demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00 (§ 4 Ziff. 14. der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz). Eine Entscheidungsgebühr fällt nicht an.