VGH 2011/096
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf. Strasse 1 9496 Balzers
wegen: Umzonierung "Biederle" Balzers
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. Juli 2011, RA 2011/1837-3031
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 21. Juli 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. Juli 2011, RA 2011/1837-3031, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das verfahrensgegenständliche Gebiet "Biederle" in Balzers befindet sich im Bereich zwischen der Landstrasse und dem Ramschwagweg oder, etwas genauer gesagt, östlich der Strassen "Stötz" und "Bündtle" und westlich der Allmeind. Nach Süden hin wird dieses Gebiet durch den Ramschwagweg abgegrenzt.
2. Von Grundeigentümern aus diesem Gebiet wurde beim Gemeinderat Balzers der Antrag auf Umzonierung - dieses Gebiet ist bisher als "Übriges Gemeindegebiet (ÜG)" zoniert - gestellt. Der Gemeinderat Balzers befürwortete diesen Antrag am 16. Dezember 2009. Am 11. Februar 2010 führte die Gemeinde Balzers eine öffentliche Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundeigentümer durch.
Am 1. September 2010 beschloss der Gemeinderat Balzers die Umzonierung im Gebiet Biederle in die Zonen "Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszone IGDL", "Wohnzone A (WA)" und "Wohnzone B (WB)".
Vom 6. September bis 8. Oktober 2010 wurde die öffentliche Planauflage der Umzonierung Biederle durchgeführt.
3. Am 29. September 2010, somit innerhalb der Planauflagefrist, erhob der Beschwerdeführer Einsprache bei der Gemeinde Balzers.
Er führte aus, die Einteilung in die verschiedenen Zonen könnte noch optimiert werden. Es fehlten aktuelle qualifizierte Lösungsansätze, die zum Gelingen eines guten Quartiers führten. Einige Aspekte seien noch nicht durchdacht und könnten zu Problemen führen. Insbesondere sei zu berücksichtigen:
Auf der bergseitigen Strassenseite sei die Wohnzone WB mit einer maximalen Bauhöhe von 8,50 m vorgeschlagen. Auf der talseitigen Strassenflucht sei die Wohnzone WA empfohlen, so wie die darunter bereits bestehende Bauzone "Auf der Stütz". In der Wohnzone WA gelte allerdings eine Bauhöhe von 11 m mit einem Strassenabstand von 4 m ab Strassenrand und 3,50 m ab Geh- bzw. Radweg. Mit der zusätzlichen Möglichkeit einer Firsterhöhung um 5,00 m könne dies zu einem erheblichen Nachteil der bergseitigen Bauzone WB führen. Es handle sich um eine Höhendifferenz von 2,50 bis 3,50 m (+ 5,00 m Firsthöhe) zwischen der Wohnzone WB für vorwiegend Ein- bis Zweifamilienhäuser oder Reihenwohnhäuser mit einer AZ von 60 % und der Wohnzone WA mit 80 % AZ, die eine grösstmögliche Bebauung mit Mehrfamilienhäusern zulasse. Sowohl die mögliche Aussicht könne dadurch in Mitleidenschaft gezogen als auch eine entsprechende Abendbeschattung auferlegt werden. Aus diesen Gründen sei die vorgeschlagene Bauzoneneinteilung nicht akzeptabel und müsse unbedingt noch einmal überarbeitet werden.
In Bezug auf die Strassenführung, welche für dieses Gebiet geplant sei, sei die Topografie besser zu berücksichtigen. Bei der Strasseneinmündung im Bereich Ramschwagweg zwischen den Zonen WA und WB werde weiter auf eine sichere Einmündung im Bereich des sehr steilen Strassenabschnitts verzichtet. An anderer Stelle sei eine Höhenkorrektur der Strassenführung im Innern der Anlage problemlos zu lösen. Dies würde für einen fliessenden Verkehrsfluss sorgen und wäre vor allem in Bezug auf die winterlichen Verkehrsverhältnisse anzustreben. Auch sei der Strassenverlauf für die beiden Wohnzonen WA und WB inkonsequent gelöst. Der Strassenverkehr der Mehrfamilienhauszone führe durch die Ein- bis Zweifamilienhäuserzone, wobei auch die Verkehrs- und Lärmbelästigung um einiges höher als nötig sei.
4. Der Gemeinderat Balzers lehnte in seiner Sitzung vom 3. November 2010 diese Einsprache ab und begründete dies im Schreiben vom 4. November 2010 an den Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Die vorgeschlagene Anordnung der Zonen basiere auf einer eingehenden Überbauungs- und Erschliessungsstudie aus dem Jahr 2007. Dabei seien auch drei Schnitte gemacht worden, um das Problem der Höhenabstufung zu prüfen. Die Anordnung der Zonen berücksichtige die topografischen Verhältnisse. Die Abstände in der Vertikalen seien aufgrund der dazwischen liegenden, hangparallelen Erschliessungsstrassen so gross, dass die Wohnqualität gewährleistet sei. Aufgrund der Nord-West-Orientierung des Quartiers müsse im Winter bei flachem Sonnenstand mit einer noch zumutbaren Beschattung gerechnet werden, dies insbesondere wenn im Rücken der Zone WA nur Einfamilienhäuser mit geringer Gebäudehöhe gebaut würden. Es sei deshalb ganz wichtig, dass die Teilgebiete mit Überbauungsplänen überbaut würden. Damit sei es möglich, optimale Wohnverhältnisse in diesem Quartier zu erzeugen.
Die Erschliessung des Quartiers sehe gemäss Konzept 2007 drei Anschlüsse an die Landstrasse vor. Damit werde gewährleistet, dass der Verkehr auf verschiedenen Achsen auf direktem Weg der Landstrasse zugeführt werde. Die Einmündungen würden angepasst.
Das Erschliessungskonzept berücksichtige einerseits die Topografie und andererseits die Zonengrenzen. Somit sei eine optimale Erschliessung ohne Belästigung einzelner Gebiete möglich.
5. Gegen diese Entscheidung des Gemeinderates Balzers erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2010 Beschwerde an die Regierung. Er beantragte, die Regierung wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Balzers zurückverweisen, eventualiter die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass dem Einspruch Folge gegeben und der Zonenplan Gebiet Biederle nochmals entsprechend überarbeitet werde.
Der Beschwerdeführer führte aus, er sei Eigentümer der Balzner Liegenschaft Parz.Nr. 123, welche im Gebiet Biederle liege.
Der Zonenplanentwurf sei in Bezug auf die Bauzoneneinteilung und die Strassenführung grob mangelhaft. Die Begründung der Gemeinde Balzers sei, soweit überhaupt auf die Einsprache eingegangen worden sei, unzureichend und falsch.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde wörtlich dieselben Ausführungen zur Bauzoneneinteilung und Strassenführung wie in seiner Einsprache an die Gemeinde Balzers.
Zusätzlich führte er aus, dass das Argument der Gemeinde, die Anordnung der Zonen beruhe auf einer Überbauungs- und Erschliessungsstudie aus dem Jahre 2007, nichts gewonnen sei. Dies mache die vorgeschlagene Einteilung weder richtig noch unanfechtbar. Die topografischen Gegebenheiten seien gerade nicht entsprechend berücksichtigt, sonst würde nämlich die oberhalb der Strasse liegende Bauzone (die topografisch höher gelegene Bauzone) nicht eine geringere, sondern mindestens die gleich hohe Gebäudehöhe ermöglichen. Sonst sei sowohl Sicht als auch Sonneneinstrahlung etc. nicht gewährleistet. Dass in diesem Gebiet mit Überbauungsplänen eine optimale Ausnützung zu erzeugen sei, helfe der Gemeinde nicht, es sei nämlich nicht eine Bauzone so zu planen, dass sie nur mittels Überbauungsplan optimal genutzt werden könne. Die Bauzone habe sich nach der Regelbauweise auszurichten.
In seinem Schreiben vom 6. Dezember 2010, das als Gegenäusserung zur Stellungnahme der Gemeinde Balzers vom 23. November 2010 eingereicht wurde, führte der Beschwerdeführer aus, der Zonenplanentwurf sei nicht ausgereift und dürfe so von der Regierung nicht genehmigt werden, da ansonsten grosse Probleme und rechtliche Streitigkeiten vorprogrammiert seien. Vor allem, dass die topografischen Gegebenheiten nicht berücksichtigt worden seien, sei problematisch und kein schonender Umgang mit dem knappen Gut Boden. Es mache aus baurechtlicher Sicht keinen Sinn und werde Nachbarschaftsstreitigkeiten provozieren oder begünstigen, wenn die oberhalb der Strasse liegende Bauzone (die topografisch höher gelegene Bauzone) nur eine geringere Gebäudehöhe zulasse, da die Sicht und auch Sonneneinstrahlung (aber auch die Ausnützung in der Höhe, was wirtschaftlich problematisch sei) reduziert werde. Der Verkauf und die Vermietung sei gegenüber den tiefer liegenden Parzellen unrealistisch, da die tieferen Parzellen viel attraktiver seien. Schliesslich sei das Argument der Gemeinde, dass in diesem Gebiet nur mit Überbauungsplänen eine optimale Ausnützung zu erzeugen sei, tragisch. Wenn schon eine Zonenplanteilrevision vorgenommen werde, solle doch bereits in der Regelbauweise eine optimale Ausnützung gewährleistet sein. Alles andere sei unzumutbar.
6. Mit Entscheidung vom 12. Juli 2011, RA 2011/1837-3031, wies die Regierung die Beschwerde vom 12. November 2010 ab und bestätigte die Einspracheentscheidung der Gemeinde Balzers vom 3. November 2010.
Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Verfassungsrechtlich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass seine Parzelle in eine bestimmte Zone aufgenommen werde.
Bei der Aufstellung eines Zonenplanes komme der Gemeinde weitgehende Autonomie zu, in die die Regierung nicht eingreifen dürfe (VBI 2001/11). Deshalb könne dem Abänderungsantrag des Beschwerdeführers von Vornherein nicht entsprochen werden: Für eine Einzonierung der Parzelle des Beschwerdeführers in die Bauzone oder in eine andere Zone sei die Regierung funktionell nicht zuständig. Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden sei die Staatsaufsicht durch die Regierung auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und die Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt. Es bleibe grundsätzlich Sache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen. Nur wenn eine Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unhaltbar erscheine oder nicht den begleitenden Planzielen und Planungsregeln der Gemeindebauordnung entspreche, könne sie von der Regierung ohne Verletzung der Gemeindeautonomie korrigiert werden (VBI 2002/116 in LES 2003, 78).
Die Beschwerde ziele darauf ab, dass die Parzelle Nr. 123 des Beschwerdeführers nicht in die Wohnzone WB, sondern der Wohnzone WA zugewiesen werde. Allgemeine, im öffentlichen Interesse liegende Einwendungen könnten von einem Beschwerdeführer nicht erhoben werden. Ein Beschwerdeverfahren diene immer nur dem Schutz individueller Rechtspositionen im Sinne von Art. 92 LVG, d.h. individuelle Rechte oder rechtlich anerkannte oder geschützte Interessen.
Nach Auffassung der Gemeinde sei die von der Gemeinde Balzers vorgeschlagene Zonengrenze zwischen den Wohnzonen WA und WB nachvollziehbar. Beim Ramschwagweg handle es sich um eine steil ansteigende Quartierstrasse. Von dieser Topografie ausgehend orientiere sich die Zonengrenze an durchaus zweckmässigen und sinnvollen Kriterien, die zwischen der Zoneneinteilung des tiefer gelegenen Hanggebiets auf der einen Seite und des höher gelegenen Hanggebiets auf der anderen Seite zutreffend differenziere. Infolge der Abschlüsse des Geländes sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Balzers für das tiefer gelegene Hanggebiet grössere und höhere Baukörper vorsehe und für das höher gelegene Hanggebiet kleinere und niedrigere. Zudem erfahre die zwischen den unterschiedlichen Zonen bei Regelbauweise zu erwartenden Gebäudeabstände durch die im Bereich des Zonenwechsels geplante Strasse eine Minderung, nachdem ein Mindestabstand von ca. 14 m resultiere (Summe aus einem Strassenabstand von 2 x 4 m und einer Strassenbreite von rund 6 m). Ein solcher Mindestabstand würde bei der Summe beider Grenzabstände im hypothetischen Fall einer Grundstücksgrenze im Zonenübergang jedenfalls nicht grösser ausfallen.
Auch für den Fall eines Überbauungs- und Gestaltungsplanes könne nicht von einer Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies nur schon deshalb, weil ein Überbauungs- und Gestaltungsplan nach Rechtsprechung des VGH nicht einfach so realisiert werden könne, sondern nur dann, wenn er eine erhöhte orts- und siedlungsplanerische Qualität aufweise, die im Einzelnen belegt werden müsse. Ein Teilbereich dieser Qualität sei auch der Aspekt der Beschattung und der Aussichtsminderung. Dieser Aspekt könne vom Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen Auflage des entsprechenden Überbauungs- und Gestaltungsplanes auf geeignete Weise geltend gemacht werden. Abgesehen davon könne aufgrund der Hangneigung davon ausgegangen werden, dass zwischen den an der geplanten Quartierstrasse liegenden Grundstücken mindestens ein Geschoss Höhenversatz resultiere, was für die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation im Talraum einen wesentlichen Vorteil bilde.
Die Einwände gegen die Strassenführung seien nicht berechtigt. Zum einen könne die Regierung nicht erkennen, welche andere Variante für die Strasse zum Zuge kommen könnte. Eine solche andere Variante werde in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Zum anderen gehe es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Erörterung allgemeiner raumplanerischer Anliegen. Vielmehr gehe es um den Schutz der Rechtssphäre eines Betroffenen. Der Beschwerdeführer hätte also geltend machen müssen, inwiefern eine andere Situierung der Strasse ihn und seine Liegenschaft weniger tangieren würde als es die von der Gemeinde Balzers vorgeschlagene tue. Dies werde nicht dargelegt und es sei für die Regierung nicht ersichtlich, wie sich das Gebiet Biederle anders erschliessen liesse als durch eine Quartierstrasse auf der Zonengrenze und damit unterhalb der Liegenschaft des Beschwerdeführers.
Die Regierung komme aber nicht umhin, festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung keine Zustimmung der Regierung zur Umzonierung Biederle bilde. Es bestünden an der Konformität dieser Zonenplanrevision mit den wegleitenden Planungszielen und -regeln der Landesrichtplanung erhebliche Zweifel. Diese Zweifel, auf die im Zuge des Genehmigungsverfahrens zurückzukommen sei, bestünden insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedarfsnachweis, der eine Umzonierung des Gebietes Biederle voraussetzen würde. Hinzuweisen sei die Gemeinde Balzers darauf, dass sich grosse Teile des Gebietes Biederle in einer Landschaftsschutzzone im Sinne des Landschaftsschutzinventars befinde, das einen Teilbereich des Naturvorrangflächeninventars bilde.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 15. Juli 2011, erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerde an die Regierung Folge gegeben werde. Allenfalls wolle die Regierungsentscheidung aufgehoben und das Verfahren an die Regierung zurückverwiesen werden.
8. Die Gemeinde Balzers äusserte sich zu dieser Beschwerde nicht.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Gemeinde und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das verfahrensgegenständliche Gebiet Biederle kann gedanklich in eine nördliche und südliche Hälfte aufgeteilt werden. Die nördliche Hälfe interessiert vorliegendenfalls nicht weiter. Die südliche Hälfte wird im Süden begrenzt durch den Ramschwagweg, der rechtwinklig von der Landstrasse von Westen nach Osten relativ steil hangwärts nach oben verläuft. Entlang der Landstrasse befinden sich einige grössere Parzellen, von denen die meisten mit grösseren Geschäfts- und Wohnhäusern überbaut sind. Dahinter, also östlich und hangaufwärts, befindet sich eine Parzellenzeile, die praktisch vollständig überbaut ist, die Strasse "Stötz" (die parallel zur Landstrasse vom Ramschwagweg Richtung Norden verläuft) und östlich davon eine weitere Parzellenzeile, die praktisch vollständig überbaut ist. Dieses Gebiet "Auf den Stötz" ist der Wohnzone WA zugeordnet. Das Gebiet östlich davon bis zur Allmeind soll nun in Wohnzone umzoniert werden, nämlich ein Streifen von etwas mehr als einer üblichen Bautiefe direkt östlich anschliessend an das Gebiet "Auf den Stötz" in die Wohnzone A und das übrige, weiter östlich und hangaufwärts gelegene Gebiet in die Wohnzone B.
Gemäss einer Studie, die sich im beigezogenen Akt der Gemeinde befindet, soll bei einer späteren Baulandumlegung und Erschliessung dieses Gebietes direkt entlang der geplanten Zonengrenze zwischen Wohnzone A und Wohnzone B eine Strasse vom Ramschwagweg Richtung Norden verlaufen, wobei diese Strasse auf der Höhe des nördlichen Endes des Gebietes "Auf den Stötz" mit der Landstrasse und noch weiter nördlich mit der Strasse "Bündtle", die ihrerseits mit der Landstrasse verbunden ist, verbunden wird.
[...]
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 21. Juli 2011 an den Verwaltungsgerichtshof vor, ihm sei es mit seiner Einsprache an die Gemeinde und seiner Beschwerde an die Regierung nicht darum gegangen, dass seine Parzelle in die Wohnzone A einzoniert werde und es gehe ihm auch jetzt nicht um ein solches Anliegen, auch wenn er nichts gegen eine Zuteilung hätte. Es gehe ihm vielmehr darum, dass die Einteilung der verschiedenen geplanten Zonen optimiert werde.
Diesem Vorbringen ist mit der Regierung allgemein zu entgegnen, dass blosse Zweckmässigkeitsüberlegungen dahingehend, ob die eine oder andere Einteilung aus diesem oder jenem Blickwinkel etwas mehr oder weniger Vor- oder Nachteile hat, weder von der Regierung noch vom Verwaltungsgerichtshof überprüft werden. Denn solche Zweckmässigkeitsabwägungen nimmt die Gemeinde im Rahmen der Autonomie, die ihr bei der Zonenplanung zukommt, vor und die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof dürfen in diese Ermessensausübung der Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie nicht eingreifen, solange die Planung der Gemeinde aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen nicht als unhaltbar erscheint oder nicht den begleitenden Planzielen und Planungsregeln widerspricht (früher: Art. 3 Baugesetz LGBl. 1947 Nr. 44 in der zuletzt gültigen Fassung; VBI 2002/116 in LES 2003, 78; nunmehr Art. 9, 10 und 13 des Baugesetzes LGBl. 2009 Nr. 44).
3. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Zoneneinteilung auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wörtlich dasselbe vor wie in seiner Einsprache an die Gemeinde und an die Regierung, nämlich:
"Auf der bergseitigen Strassenseite ist die Wohnzone WB mit einer maximalen Bauhöhe von 8,50 m vorgeschlagen. Auf der talseitigen Strassenflucht gilt die Wohnzone WA in Angleichung der bereits bestehenden Bauzone "Auf der Stütz", welche ebenfalls in der Wohnzone WA liegt. Insofern ist diese Umzonierung nachvollziehbar und richtig. In der Wohnzone WA gilt allerdings eine Bauhöhe von 11,00 m nach Bauordnung und 12,00 m nach Baugesetz mit einem Strassenabstand von 4,00 m ab Strassenrand und 3,50 m ab Geh- bez. Radwegen. Mit der zusätzlichen Möglichkeit einer Firsterhöhung um 5,00 m führt dies zu einem erheblichen Nachteil der bergseitigen Bauzone WB. Es handelt sich um eine Höhendifferenz von 2,50 bis 3,50 m (+ 5.00 m Firsthöhe) zwischen der Wohnzone WB für vorwiegend Ein- bis Zweifamilienhäuser oder Reihenwohnhäuser mit AZ von 60 % und der Wohnzone WA mit 80 % AZ, die eine grösstmögliche Bebauung mit Mehrfamilienhäusern zulässt. Sowohl die Aussicht als auch eine entsprechende Beschattung ist dadurch in Mitleidenschaft gezogen. Wenn die aufgrund des Gefälles etwas tiefer liegenden Parzellen bedeutend höher bauen dürfen, so nimmt das den höher liegenden Parzellen die Aussicht und bringt einen Schattenwurf, der nicht notwendig und nicht akzeptabel ist. Dies ist auch aus zonen- und überbauungsplanerischen Ansichten überhaupt nicht notwendig, sondern wird Einsprachen und Rechtsstreite provozieren."
Dem hielt die Gemeinde in ihrer Einspracheentscheidung im Wesentlichen entgegen, dass die geplante Anordnung der Zonen die topografischen Verhältnisse berücksichtige. Die Abstände in der Vertikalen seien aufgrund der dazwischen liegenden, hangparallelen Erschliessungsstrassen so gross, dass die Wohnqualität gewährleistet sei. Im Winter sei bei flachem Sonnenstand mit einer noch zumutbaren Beschattung zu rechnen, dies insbesondere wenn im Rücken der Zone WA nur Einfamilienhäuser mit geringer Gebäudehöhe gebaut würden.
Die Regierung führte aus, dass nach ihrer Ansicht die von der Gemeinde Balzers vorgenommene Zonengrenze zwischen Wohnzone WA und WB nachvollziehbar sei. Von der Topografie ausgehend orientiere sich die Zonengrenze an durchaus zweckmässigen und sinnvollen Kriterien, die zwischen der Zoneneinteilung des tiefer gelegenen Hanggebiets auf der einen Seite und des höher gelegenen Hanggebiets auf der anderen Seite zutreffend differenzierten. In Folge der Abschüssigkeit des Geländes sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Balzers für das tiefer gelegene Hanggebiet grössere und höhere Baukörper vorsehe und für das höher gelegene Hanggebiet kleinere und niedrigere. Zudem würden die zwischen den unterschiedlichen Zonen bei Regelbauweise zu erwartenden Gebäudeabstände durch die im Bereich des Zonenwechsels geplante Strasse keine Minderung erfahren, nachdem ein Mindestabstand von ca. 14 m resultiere.
Diesen Argumenten der Gemeinde und der Regierung hält der Beschwerdeführer nichts Neues und Substantiiertes entgegen.
Im Kern geht es in der Argumentation sowohl des Beschwerdeführers als auch der Vorinstanzen um die Frage, ob bei der Zonierung eines Hanggebietes unterschiedliche Wohnzonen vorgesehen werden dürfen, wobei der Unterschied dieser Wohnzonen insbesondere darin liegt, dass die zulässigen Baukörper unterschiedlich gross und hoch sind. Diesbezüglich schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof den Argumenten der Unterinstanzen an und hält eine solche Zweiteilung eines Hanggebietes für sinnvoll.
Es ist richtig, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass entlang der Zonengrenze gewisse Probleme entstehen können, weil unterhalb der Zonengrenze breitere und höhere Gebäude erstellt werden dürfen als oberhalb, sodass die unterhalb liegenden Gebäude vermehrt Schatten nach oben werfen und den oberen Grundstücken Aussicht nehmen können. Dieses Problem kann aber nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dadurch gelöst werden, dass im oberen Bereich ebenfalls so hoch gebaut werden darf wie im unteren, denn die breiten und hohen Gebäude im unteren Bereich würden immer noch Schatten auf die Gebäude im oberen Bereich werfen, wenn nunmehr auch nur noch auf die unteren Stockwerke der oberen Bauten. Zu lösen ist das Problem nur dadurch, dass entweder ein genügend breiter Zwischenbereich zwischen den beiden Zonen eingerichtet wird oder dass auch im unteren Bereich nur "klein" gebaut werden darf. Letzteres würde dem raumplanerischen Ziel, Grund und Boden möglichst bodensparend zu nutzen (Art. 1 BauG) und damit möglichst eng zu bebauen, zuwider laufen. Ersteres ist, zumindest gemäss einem Bericht zur künftigen Baulandumlegung und Erschliessung, konkret angedacht, und zwar dadurch, dass genau entlang dieser Zonengrenze eine Strasse errichtet werden soll. Mit einer solchen Strasse kann das beschriebene Problem, wie schon die Regierung ausführte, zu einem wesentlichen Teil behoben werden.
Unter all diesen Abwägungen kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass die Gemeinde Balzers ihre im Bereich der Zonenplanung zukommende Autonomie nicht rechtswidrig ausgeübt hat und die geplanten Zonen, soweit hier zu prüfen ist, den überörtlichen Planungsrichtlinien und -zielen entsprechen.
4. Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wieder vor, dass die geplanten Strassenführungen aus verkehrsrechtlicher Sicht schlecht und unzweckmässig seien.
Dem ist entgegen zu halten, dass es gegenständlich nicht um geplante Strassen und geplante Strassenführungen, sondern um eine Zonenplanänderung geht. Im gegenständlichen Verfahren wird einzig festgelegt, welche Zonen im Gebiet Biederle künftig gelten sollen. Die Frage der Errichtung von Strassen und die Führung von Strassen ist eine Frage der Baulandumlegung und damit der Erschliessung des gegenständlichen Gebietes. Derzeit befinden wir uns aber nicht in einem Baulandumlegungsverfahren. Ein solches Verfahren könnte erst nach rechtskräftigem Abschluss des Zonierungsverfahrens durchgeführt werden, dies gemäss Baulandumlegungsgesetz LGBl. 1991 Nr. 61. Somit ist auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
5. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass selbst die Regierung in Punkt 22. ihrer Entscheidung Bedenken gegenüber der gegenständlichen Zonierung geäussert hat.
Dies ist zwar richtig, für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht weiter relevant. Es ist nämlich zu unterscheiden, in welcher Funktion die Regierung eine Entscheidung im Rahmen des Zonenplanungsverfahrens trifft, ob als Beschwerdeinstanz oder als Genehmigungsbehörde. Gegenständlich entschied die Regierung als Beschwerdeinstanz über eine Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers gegen eine Einspracheentscheidung der Gemeinde Balzers, wobei die Regierung vor allem die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Betroffenheit des Beschwerdeführers und seines Grundstückes zu beurteilen hat. Das Beschwerdeverfahren vor der Regierung und auch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgen - gedanklich - im Rahmen jenes Teiles des Zonierungsverfahrens, welcher von der Gemeinde durchgeführt wird (Art. 13 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2 und 3 BauG LGBl. 2009 Nr. 44). Sobald dieses Verfahren auf Gemeindeebene rechtskräftig abgeschlossen ist, schliesst sich ein weiteres Verfahren an, nämlich das Genehmigungsverfahren auf Ebene der Regierung. Die Regierung muss dann entscheiden, ob sie den Zonenplan, der ihr von der Gemeinde vorgeschlagen wird (und zwar in jener Form, die die Gemeinde ursprünglich beschloss und aufgrund von erfolgreichen Einsprachen und Beschwerden von einzelnen Grundeigentümern abänderte), genehmigen will oder nicht. Dabei hat die Regierung den von der Gemeinde unterbreiteten Zonenplan gesamtheitlich, insbesondere unter Anwendung von überörtlichen und grenzüberschreitenden Planungsgrundsätzen und -zielen zu beurteilen (Art. 13 Abs. 2 BauG).
Die Regierung hat die vom Beschwerdeführer erwähnten Bedenken im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren geäussert. Diese Bedenken beziehen sich also nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und sind deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter relevant.
6. Aus all diesen Gründen konnte der Beschwerde des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1997, 158). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 15'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.--.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. Oktober 2011