VGH 2011/100
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9485 Nendeln
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG Am Schrägen Weg 2 9490 Vaduz
wegen: Familiennachzug
gegen: Entscheidung der Regierung vom 12./13. Juli 2011, RA 2011/1844-2524
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 29. Juli 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. Juli 2011, RA 2011/1844-2524, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212,00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin (geboren 1952) heiratete im Juli 2010 AA in Serbien. Die Eheschliessung im Ausland liessen die Eheleute im August 2010 beim Zivilstandsamt (ZSA) in Vaduz eintragen.
Die Beschwerdeführerin ist dem ZSA und dem Ausländer- und Passamt (APA) wie folgt bekannt:
Durch ihre erste Eheschliessung im April 1976 mit einem liechtensteinischen Staatsangehörigen erhielt sie kraft Gesetzes die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. 1998 wurde diese Ehe rechtskräftig geschieden. Knapp vier Monate später heiratete sie in Vaduz den 16 Jahre jüngeren BB aus Bosnien-Herzegowina. Nachdem ihrem Ehemann im Juni 2003 von Gesetzes wegen die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, wurde diese zweite Ehe nach einer Dauer von etwas mehr als fünf Jahren im Oktober 2003 rechtskräftig geschieden. Sechs Monate danach heiratete sie in Serbien den 21 Jahre jüngeren CC aus Serbien und Montenegro. Fünf Jahre und fünf Monate darauf wurde diese dritte Ehe im September 2009 rechtskräftig geschieden. Auch er erhielt als Ehemann einer Liechtensteinerin die Niederlassungsbewilligung wie sein Vorgänger. Rund zehn Monate später heiratete die Beschwerdeführerin im Juli 2010 ihren vierten Ehemann, AA, der 11 Jahre jünger ist als sie. Infolge Heirat solle ihm laut gegenständlichem Gesuch die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Mit Brief vom 21. September 2010 lehnte das APA das Gesuch gestützt auf Art. 43 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBI. 2009 Nr. 348) ab. Zur Begründung hielt das APA unter anderem fest, aufgrund der Ehescheidungen jeweils kurz nach Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an die Ehemänner und der jeweiligen Altersunterschiede der Ehegatten sei die Vermutung der Umgehung der Bewilligungsvorschriften durch diese erneute Eheschliessung naheliegend. Mit undatiertem Brief, beim APA eingelangt am 30. September 2010, wies die Beschwerdeführerin den Verdacht des APA als unbegründet zurück. Sie und ihr Ehemann hätten aus Liebe geheiratet, möchten das Leben gemeinsam verbringen und würden sich schon lange kennen, da sie im gleichen Dorf in Serbien aufgewachsen seien. Es dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass die früheren Beziehungen gescheitert seien. Es handle sich nicht um eine Scheinehe, weshalb die Bewilligung für ihren Ehemann AA zu erteilen sei. Am 7. Oktober 2010 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch und erhielt die Auskunft, das Gesuch werde erneut abgelehnt, sie werde schriftlich benachrichtigt und in den nächsten Tagen Post erhalten. Am 11. Oktober 2010 teilte sie mit, sie werde eine Woche in den Ferien sein.
2. Mittels Verwaltungsbot vom 12. Oktober 2010 (APA-Nr. 010) entschied das APA, dass das Gesuch vom 24. August 2010 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für den Ehemann AA abgewiesen werde. Dieses Verwaltungsbot begründete das APA wie folgt:
Auf das Gesuch um Familiennachzug fänden die Bestimmungen des PFZG Anwendung, namentlich Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 40 und Art. 43. Der Zweck des Familiennachzugs sei die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme (Art. 40). Die Verweigerung des Familiennachzugs habe gemäss PFZG zu erfolgen, wenn zumindest hinreichende Indizien den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zuliessen, um dadurch die Bewilligungsvorschriften zu umgehen (Art. 43 Bst. a PFZG). Art. 43 Bst. a PFZG räume der Behörde kein Ermessen ein. Im Vordergrund stehe die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Gültigkeit der Ehe bleibe unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bestehen. Der Begriff der Schein- oder Aufenthaltsehe beinhalte die Absicht, durch Heirat die Aufenthaltsbewilligung zu erlangen bzw. zu erlangen helfen. Nicht die Ehe, sondern die Aufenthaltsbewilligung sei das Motiv für die Heirat. Der übereinstimmende Ehewille fehle in solchen Fällen entweder von Anfang an oder entfalle nachträglich mindestens bei einem der Ehepartner. Diese inneren (mentalen) Vorgänge (Absicht, Wille) nachzuweisen, sei meist nur durch Indizien möglich. Sobald eine Reihe von Tatsachen (Indizien) für die Schlussfolgerung (rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung) sprächen, die nicht unmittelbar bewiesen werden könne, handle es sich bei diesen um Indizienbeweise. Aufgrund des Sachverhalts stehe fest, dass die Beschwerdeführerin insgesamt vier Ehen geschlossen habe, davon die letzten drei innert 12 Jahren. Sie habe dadurch bereits zwei ausländischen Ehegatten zum Aufenthaltsrecht und auch zum Niederlassungsrecht verholfen. Mit gegenständlichem Gesuch soll der dritte Ehemann, den sie angeblich aus Liebe geheiratet habe und den sie schon lange kenne, da sie miteinander im gleichen Dorf aufgewachsen seien, infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Alle ihre nach Liechtenstein nachgezogenen ausländischen Ehegatten seien erheblich (zwischen 11 bis 21 Jahre) jünger als die Beschwerdeführerin (der zweite Ehemann sei 1968, der dritte Ehemann 1973 und der vierte Ehemann 1963 geboren.) Dass die zweite und die dritte Ehe gerade etwas mehr als fünf Jahre oder eben nur so lange gedauert habe, bis die Ehemänner die Niederlassungsbewilligung erhalten hätten und dann wenige Wochen danach die Ehen rechtskräftig geschieden worden seien, indiziere nicht nur, dass an der Ehe missbräuchlich bis zu Erlangung der Niederlassungsbewilligung festgehalten worden sei, sondern auch, dass die Eheschliessung seitens der Ehemänner der einzige Weg war, um die Niederlassungsbewilligungen zu erlangen. Ohne Heirat wären die beiden Ehemänner nicht zur Aufenthaltsbewilligung und erst recht nicht zur Niederlassungsbewilligung innert einer Frist von fünf Jahren gelangt. Unglaubwürdig und daher ein weiteres Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Ehe sei die Aussage der Beschwerdeführerin, die Eheleute hätten einander aus Liebe geheiratet, denn wäre dies tatsächlich der Fall, hätte doch bereits nach der ersten Ehescheidung die zweite Ehe mit dem heutigen Ehemann geschlossen werden sollen, zumal sich die Eheleute ja schon lange kennen würden, da sie aus dem selben Dorf stammen würden. Aus den genannten Gründen sprächen genügend Tatsachen (Indizien) für die Schlussfolgerung (rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung).
3. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Regierung gegen das Verwaltungsbot des APA vom 12. Oktober 2010 und machte die Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips und die Verletzung des Rechts auf Einheit der Familie geltend. Zusammenfassend stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann keine rechtsmissbräuchliche Ehe gemäss Art. 43 Bst. a PFZG darstelle. Aus diesem Grund sei das Gesuch um Familiennachzug für den Ehemann zu Unrecht abgewiesen worden. Die gesamten Umstände des Eheschlusses und die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehegatten liessen keinerlei Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Ehe zu. Im Gegenteil seien die vom APA angeführten Indizien nicht vertretbar und sachlich nicht zu begründen, weshalb das Verwaltungsbot des APA einerseits gegen das Willkürverbot verstosse und andererseits das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletze. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beilage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses samt Anlagen.
4. Mit Entscheidung vom 12./13. Juli 2011 wies die Regierung die Beschwerde gegen das Verwaltungsbot und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Auf die Ausführungen der Regierung wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in der Beschwerde eingegangen.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung richtet sich die Vorstellung bzw. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2011, welche im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof mündet, der Beschwerde Folge zu geben und den Entscheid der Regierung vom 12. Juli 2011, RA 2011/1844-2524, dahingehend abzuändern, dass die Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann der Beschwerdeführerin, AA, erteilt wird, ferner der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen und veranlassen, dass ihr als Verfahrenshelfer Dr. iur. Ralph Wanger, BATLINER WANGER BATLIER Rechtsanwälte AG, beigegeben wird, in jedem Fall die Verfahrenskosten beim Land Liechtenstein zu belassen. Auf die Ausführungen der Beschwerde wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
6. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. August 2011 entschieden, auf die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2011 nicht einzutreten und die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung zu RA 2011/1844 und des APA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Strittig ist lediglich, ob die von der Beschwerdeführerin im Juli 2010 mit AA in Serbien eingegangene Ehe insofern rechtsmissbräuchlich ist, als die eheliche Gemeinschaft wenigstens seitens eines der Ehegatten überwiegend in der Absicht eingegangen worden ist, um für den Ehemann AA die verfahrensgegenständlich beantragte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erwirken. Während die Beschwerdeführerin eine Liebesheirat reklamiert, gelangt die Regierung unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtsmissbräuchliche Ehe im Sinne des Art. 43 Bst. a PFZG handelt.
2. Der Beweis für das Vorliegen innerer Tatsachen (hier: die überwiegende rechtsmissbräuchliche Absicht der Eheschliessung) kann nur indirekt geführt werden, da solche Tatsachen nicht äußerlich unmittelbar wahrgenommen werden können. Während äussere Tatsachen einem direkten Beweis zugänglich sind, sind innere Tatsachen (wie Gefühle, Wissen und Wollen) in aller Regel nur indirekt mit Hilfe von Hilfstatsachen (bzw. „Indizien“) beweisbar.
Der Gesetzgeber hat diese Problematik beim Beweis rechtsmissbräuchlicher Ehen erkannt und verlangt daher in Art. 43 PFZG keinen direkten Nachweis des Rechtsmissbrauchs, sondern lässt es bereits genügen, dass "hinreichende Indizien den Schluss" auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe "zulassen". Damit wird den eingeschränkten Beweismöglichkeiten durchaus Rechnung getragen und die Beweisführung für die Behörde erheblich erleichtert. Der Gesetzgeber gibt sich mit anderen Worten damit zufrieden, dass der Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen wird, sondern lediglich gestützt auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge aus anderen Tatsachen, den sogenannten Indizien, abgeleitet wird. Die entscheidende Behörde darf also vom Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe ausgehen, wenn die erstellten übrigen Umstände diesen Schluss auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nahe legen. Indizienbeweise beruhen auf tatsächlichen Vermutungen, die grundsätzlich zur Beweiswürdigung gehören.
Dies bedeutet nun aber nicht, dass die Antrag stellende Person nicht mehr zur Führung eines Gegenbeweises zugelassen wäre. Vielmehr modizifiert Art. 43 PFZG die Beweislast insofern, als bei Vorliegen eines - von der Ausländerbehörde zu erstellenden - hinreichenden Indizienbeweises die Antrag stellende Person eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft, welche sich dahingehend auswirkt, dass nunmehr die Antrag stellende Person ihrerseits zu beweisen hat, dass entgegen den hinreichenden Indizien keine rechtsmissbräuchilche Ehe vorliegt. Einen solchen Beweis hat die Beschwerdeführerin nicht angetreten.
3. Die Regierung hat im verfahrensgegenständlichen Fall aufgrund mehrerer Indizien auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe geschlossen. Im Folgenden ist vom Verwaltungsgerichtshof nur (aber immerhin) zu prüfen, ob die von der Regierung gewürdigten Indizien ausreichen, um einen solchen Schuss zuzulassen.
4. Die Regierung wertet zunächst den Umstand, dass der nachzuziehende Ehemann der Beschwerdeführerin erheblich - nämlich rund 11 Jahre - jünger als diese selbst ist, als starkes Indiz für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe. Die Regierung sieht sich in ihrer Schlussfolgerung sodann dadurch bestätigt, dass auch die anderen zwei von der Beschwerdeführerin bereits nachgezogenen Ex-Ehemänner jeweils erheblich - nämlich rund 16 bzw. 21 Jahre - jünger gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass die im vorliegenden Fall einzig entscheidende Ehe zwischen ihr und AA, in welcher ein Altersunterschied von 11 Jahren bestehe, keinesfalls ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Ehe sei. Denn es liege im Ermessen jedes Einzelnen, seinen Partner nach seinem Gutdünken auszusuchen. Die Neigung der Beschwerdeführerin zu jüngeren Männern dürfe ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. Es widerspreche zudem dem verfassungsmässig gewährleisteten Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn der 2. und der 3. Ehemann, bei denen ein Altersunterschied zur Beschwerdeführerin von 16 bzw. 21 Jahren bestanden habe, die Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, während nunmehr bei AA, bei dem gerade einmal 11 Jahre Altersunterschied zur Beschwerdeführerin bestehe, diese mit der Begründung verweigert werde, der Altersunterschied stelle ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar.
Richtig ist, dass der blosse Altersunterschied für sich alleine betrachtet kein hinreichendes Indiz für eine rechtsmissbräuchilche Ehe darstellt. Ehen von Frauen mit wesentlich jüngeren Männern (Altersunterschied von mehr als 10 Jahren) sind allerdings eher ungewöhnlich, was zwar nicht zwingend dagegen spricht, dass solche Ehen tatsächlich gelebt werden. Dennoch handelt es sich um ein von der entscheidenden Behörde zu berücksichtigendes Indiz, welches für sich alleine zwar nicht ausreicht, um auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe zu schliessen, aber in Verbindung mit anderen Anzeichen allenfalls einen entsprechenden Schluss zulässt. Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der Praxis des schweizerischen Bundesamtes für Migration und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein grosser Altersunterschied, namentlich ein deutlich höheres Alter der Ehefrau, als Indiz für die Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften betrachtet wird (vgl. Weisungen des Bundesamtes für Migration im Ausländerbereich vom 1. Januar 2011 zum Familiennachzug, S. 22; Martina Canori, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgetz über die Auslännderinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51, N 11). Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanzen den Umstand des Altersunterschiedes im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Indiz für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe berücksichtigt haben.
Wenn die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung moniert, weil ihre früheren Ehemänner trotz eines grösseren Altersunterschieds eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, so ist ihr entgegen zu halten, dass hier wie dort der Umstand des Altersunterschieds für sich alleine (noch) nicht als ausreichend erachtet wird bzw. worden ist, um den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe zuzulassen. Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien.
5. Neben dem auffallenden Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem heutigen Ehemann weist die Regierung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis September 2009 mit ihrem dritten Ehemann verheiratet gewesen sei. Somit seien zwischen der dritten und der vierten Ehe der Beschwerdeführerin lediglich ungefähr 10 Monate gelegen. Von ihrem zweiten und dritten Ehemann habe sie sich jeweils kurz nach deren Erhalt der Niederlassungsbewilligung scheiden lassen. Anlässlich ihrer Befragung am 19. Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin zu den Scheidungsabsichten zu ihrem zweiten Ehemann angegeben, dass sie sich schon ein Jahr vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur Ehescheidung entschlossen hätten. Ihr damaliger Ehemann habe in ihrer Wohnung bleiben dürfen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe. Sie hätten bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gewusst, dass die Ehe auseinander gehen würde. Zu ihren Scheidungsumständen mit dem dritten Ehemann befragt, gab die Beschwerdeführerin indes an, dass sie sich im September 2009 in Serbien haben scheiden lassen, da dies billiger gewesen sei. Die Scheidung im Ausland wurde dem APA aber erst nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung des dritten Ehemannes im Oktober 2009 bekannt gegeben. Nach Ansicht der Regierung indiziert dieses Verhalten der Beschwerdeführerin eine Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften: Denn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Jahren drei Mal geheiratet habe, jeweils Partner, zu denen ein erheblicher Altersunterschied bestehe und in zwei Fällen sich kurz nachdem ihre Ehegatten die Niederlassungsbewilligung erhalten habe, wieder scheiden liess und schliesslich - innerhalb weniger Monate - erneut eine Ehe eingegangen sei, seien jedenfalls in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen. Dies, da diese Umstände und die Vorgeschichte jedenfalls zum Gesamtbild beitragen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind ihre Vorehen nur bedingt für den gegenständlichen Fall relevant. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht die Historie ihrer verschiedenen Ehen. Stattdessen versucht sie, die von der Regierung erwähnten Auffälligkeiten in der zeitlichen Abfolge der Abschlüsse und Scheidungen ihrer verschiedenen Ehen jeweils plausibel zu erklären. Die Tatsache, dass sie vorerst von einer Scheidung ihrer zweite Ehe absah und den zweiten Ehemann ein Jahr bei sich in der Wohnung wohnen liess, erklärt sie damit, dass sich ihr zweiter Ehemann nicht einvernehmlich habe scheiden lassen wollen und die Beschwerdeführerin die Kosten einer Scheidungsklage scheute. In emotionaler Hinsicht sei auch zu berücksichtigen, dass die Scheidung von ihrem zweiten Ehemann in den Zeitraum fiel, in dem bei ihr Krebs diagnostiziert worden sei. Sie habe Angst gehabt, mit ihrer Krankheit alleine zu sein - eine Angst, die sie generell verspüre, da sie sich ohne Mann an ihrer Seite unsicher fühle. Zu ihrer dritten Ehescheidung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich damals aus Kostengründen in Serbien habe scheiden lassen. Unmittelbar nach der Scheidung in Serbien sei sie in Serbien geblieben bei AA. Gleich nach der Rückkehr aus Serbien habe sie das Scheidungsurteil beim Zivilstandesamt vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Ansicht der Vorinstanzen, dass die zeitliche Abfolge der verschiedenen Ehen der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass die letzten drei Ehemänner allesamt aus Serbien stammen und nur im Wege des Familienachzuges das Aufenthaltsrecht und später das Niederlassungsrecht in Liechtenstein erhalten konnten bzw. können, in einer Gesamtbetrachtung den Schluss nahe legen, dass zumindest bei diesen Ehen jeweils die Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften im Vordergrund stand. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Zeitpunkte des Abschlusses und der Scheidung ihrer verschiedenen Ehen jeweils mehr oder weniger plausibel zu erklären vermag, so kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die zeitliche Abfolge der drei in den letzten zwölf Jahren abgeschlossenen Ehen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung derart auffällig ist, dass man nicht umhin kommt, das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe in Erwägung zu ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt ebenso wie die Vorinstanzen in der ehelichen Historie der Beschwerdeführerin ein sehr gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe.
6. Die Regierung releviert des Weiteren den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr heutiger und vierter Ehemann bereits seit ihrer Kindheit kennen würden. Obwohl sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits aus der Kindheit kennen würden, lägen zwischen der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem dritten Ehemann und ihrer erneuten Heirat lediglich zehn Monate. Auch zwischen der Scheidung von ihrem ersten bzw. zweiten Ehemann bis zur jeweiligen erneuten Heirat lägen lediglich vier bzw. sechs Monate. Die Beschwerdeführerin habe in der ergänzenden Einvernahme ausgesagt, dass sie sich wegen ihrem jetzigen Ehemann von ihrem dritten Ehemann scheiden gelassen habe und dass er sich vermutlich ihretwegen habe scheiden lassen. Die Frage, ob der jetzige Ehemann sich wegen der Beschwerdeführerin habe scheiden lassen, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch verneint. Auf die Frage, weshalb sie nicht schon früher geheiratet hätten, hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann vorgebracht, dass entweder er oder sie immer verheiratet gewesen seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich jedoch bereits im Jahr 2006 von seiner Ehefrau scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin noch mit ihrem dritten Ehemann verheiratet gewesen. Weshalb die Scheidung der Beschwerdeführerin aber schliesslich erst im Jahr 2009, kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung ihres damaligen Ehemannes erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar begründet.
Die lange Bekanntschaft vor der Eheschliessung ist deswegen bemerkenswert, weil dieser Umstand die Frage aufwirft, weshalb die Beschwerdeführerin ihren heutigen Ehemann nicht schon früher geheiratet hat, zumal sie und ihr heutiger Ehemann es - wie nun in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vorgebracht wird - vorgezogen hätten, früher zu heiraten. Der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit der Scheidung ihrer dritten Ehe nur deswegen zugewartet hat, um ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu Gunsten ihres dritten Ehemannes zu umgehen, liegt nahe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die lange Bekanntschaft vor der Heirat bei der Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Ehe vorliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausgeblendet wird, auch wenn dieser Umstand als Indiz für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe nicht zu stark zu werten ist.
7. Schliesslich erkennt die Regierung als ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend Kenntnis über die Lebensumstände ihres jetzigen Ehegatten habe. Zur Berufstätigkeit des Ehemannes befragt habe diese nämlich angegeben, dass dieser LKW-Fahrer und Leiter einer Transportfirma mit seinem Cousin sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2011 angegeben, dass er LKW-Chauffeur sei und in Serbien sehr wenig verdiene, wenn er schwarz arbeiten würde. Auf die Frage, ob er nicht sein eigenes Geschäft habe, habe der Ehemann geantwortet, dass er im Jahr 1998 sein Geschäft geschlossen habe. Die Beschwerdeführerin wisse zwar über den Beruf ihres Ehemannes Bescheid, wisse aber nicht, dass dieser die Firma vor über zehn Jahren geschlossen habe. Die Berufstätigkeit der Eheleute sei ein zentrales Thema und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht darüber Bescheid wisse, dass ihr Ehemann keine eigene Firma mehr besitze.
Die Beschwerdeführerin geht von einem Missverständnis der Regierung aus. Auf die Frage, ob er ein eigenes Geschäft habe, habe ihr Ehemann AA geantwortet, dass er eines gehabt habe, dieses aber 1998 geschlossen habe. Daraufhin wurde er gefragt, ob er dabei selbständig und ohne Cousin gearbeitet habe, was er bejahte. Nichts anderes habe die Beschwerdeführerin ausgesagt. Sie habe ausgesagt, dass AA derzeit LKW-Fahrer und Leiter einer Transportfirma mit seinem Cousin sei. Dies sei korrekt und keinesfalls im Widerspruch zu den Aussagen des AA, denn die selbständige Tätigkeit ohne Cousin führte er bis 1998 aus. Jetzt arbeitet er mit seinem Cousin zusammen, welcher Inhaber einer Transportfirma sei.
Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemachten Aussagen bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes sind nicht in jeder Hinsicht stimmig. So hat der Ehemann auf die Frage, wovon er lebe, geantwortet: "Ich lebe von meinem Geld. In Serbien verdiene ich ganz wenig, wenn ich schwarz arbeite", und auf die weitere Frage, ob er ein eigenes Geschäft habe, ergänzte er: "Nein, vor zehn Jahren, seit 1998 habe ich das Geschäft zugemacht" (Einvernahmeprotokoll des APA vom 19. Mai 2011, S. 2). Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Einvernahmeprotokoll des APA vom 18. Mai 2011, S. 6) - LKW-Fahrer und Leiter einer Transportfirma mit seinem Cousin ist, so ist es doch erstaunlich, wenn ihr Ehemann dies mit keinem Wort erwähnt, obwohl er dazu befragt worden ist.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin und ihr nunmehr vierter Ehemann einander seit Kindheit kennen, da sie in demselben Dorf aufgewachsen sind und danach noch Kontakt hatten, ist ohnehin zu erwarten, dass die Ehegatten sich einander gut kennen. Aufgrund der Heirat müssten sich diese Kenntnisse intensiviert haben.
Der Verwaltungsgerichtshof wertet die Diskrepanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres vierten Ehemannes zwar nicht allzu stark, denn es können bei Befragungen durchaus Missverständnisse auftreten und ist nicht unbedingt zu erwarten, dass ein Ehegatte über alle Belange des anderen genau Bescheid weiss. Dennoch ist die Diskrepanz auffällig und passt zu dem von den Vorinstanzen gezeichneten Gesamtbild einer rechtsmissbräuchlichen Ehe. Ebenso darf im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass im Bewilligungsgesuch, welches sowohl von der Beschwerdeführerin als auch ihrem zuziehenden Ehemann AA unterzeichnet worden ist, die zwei Kinder des zuziehenden Ehemannes nicht angegeben worden sind, obwohl hierfür im entsprechenden Gesuchsformular eigens eine Rubrik vorgesehen ist.
8. Die genannten Indizienbeweise sind frei zu würdigen (Art. 79 LVG). Freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet, die Beweismittel ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die einzelnen Indizienbeweise sind auszuwerten, zu gewichten und schliesslich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
Vorliegendenfalls sticht zunächst die Ehehistorie der Beschwerdeführerin besonders ins Auge. Die zeitliche Abfolge der Schliessung (und Scheidung) ihrer zweiten, dritten und vierten Ehe erweckt bereits den Eindruck, dass ihre vierte Ehe rechtsmissbräuchlich zur Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften geschlossen worden ist. Dabei fällt erschwerend auf, dass die letzten drei Ehemänner der Beschwerdeführerin allesamt aus Serbien stammen, so dass sie nur im Wege des Familiennachzugs in den Genuss des Aufenthalts und später der Niederlassung in Liechtenstein gelangen konnten bzw. können. Nachdem die Beschwerdeführerin in Liechtenstein wohnhaft ist, wäre nämlich eher zu erwarten gewesen, dass sie vorwiegend Männer kennen und lieben lernt, die in der näheren Umgebung wohnhaft sind. Die Beschwerdeführerin kennt dank ihrer Vorehen die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften offenbar gut, jedenfalls haben ihre zweite und dritte Ehe gerade einmal solange gedauert, damit ihre nachgezogenen Ex-Ehemänner einen festen Aufenthalt in Liechtenstein erhielten, und es verging immer nur eine relativ kurze Zeit, bis sie wieder einen neuen, aus Serbien stammenden Mann heiratete und für diesen eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug beantragte. Die Häufung dieser zeitlichen Zufälle ist äusserst unwahrscheinlich. Da verfahrensgegenständlich nur die vierte Ehe der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist, kann dahin gestellt bleiben, ob schon die dritte Ehe und/oder allenfalls auch schon die zweite Ehe der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren gewesen wäre. Der begründete Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Ehe im vorliegenden Fall wird durch die weiteren von den Vorinstanzen aufgezeigten Indizien noch zusätzlich erhärtet. So fällt der grosse Altersunterschied, namentlich das deutlich höhere Alter der Beschwerdeführerin zu ihrem heutigen Ehemann (und im Übrigen auch zu den Vorehemännern) auf, was nach gängiger Praxis ebenfalls eine Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften indiziert. Werden diese starken Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Ehe zusammen mit den weiteren Indizien (späte Heirat trotz Bekanntschaft seit der Kindheit, Nichtangabe der Kinder des zuziehenden Ehemanns im Gesuchsformular und gewisse Diskrepanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres vierten Ehemannes) einer gesamtheitlichen Würdigung unterzogen, so ist jedenfalls festzustellen, dass die Gesamtheit der aufgezeigten Indizien zumindest den Schluss zulassen, dass die eheliche Gemeinschaft von den beiden Ehegatten überwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, um für den Ehemann AA eine Aufenthaltsbewilligung im Wege des Familiennachzuges in Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu erwirken.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung ist daher nicht zu beanstanden und vollumfänglich zu bestätigen, so dass von einer rechtsmissbräuchlichen Ehe im Sinne von Art. 43 Bst. a PFZG auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ist folglich zu Recht verweigert worden.
9. Die Beschwerdeführerin argumentiert schliesslich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs ihr Recht und dasjenige ihres Ehemannes auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletze. Diesbezüglich ist - ebenso wie schon in der angefochtenen Regierungsentscheidung - darauf hinzuweisen, dass eine Berufung auf die Bestimmung des Art. 8 EMRK nur dann möglich ist, wenn die Beziehung gelebt wird und eine gewisse Konstanz aufweist (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, RN 571 S. 365f.). Ein Eingriff in das gemäss Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darf dann erfolgen, wenn eindeutige Indizien für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe sprechen (vgl. VGH 2008/81). Wie oben aufgezeigt, ist dies im vorliegenden Fall zu bejahen. Auch im Lichte von Art. 8 EMRK hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch darauf, dass ihrem Ehemann AA das Aufenthaltsrecht im Wege des Familiennachzugs erteilt wird.
10. Die Beschwerdeführerin hat vor der Regierung die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt und ihrem vorgelegten Vermögensbekenntnis ein monatliches Einkommen von CHF 3'195.-- glaubhaft angegeben. Dieses Einkommen reicht für die Tragung der relativ geringen Verfahrenskosten von rund CHF 200.-- pro Instanz aus. Ob damit auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, muss nicht näher geprüft werden, da es an der sachlichen Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers mangelt.
Der Beizug eines Verfahrenshelfers muss sachlich notwendig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, in: LPS 23, Vaduz 1988, S. 256; statt vieler VGH 2006/1). Im vorliegenden Fall lässt der Rechtsfall keine besonderen Schwierigkeiten weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht erwarten. Es geht im vorliegenden Fall lediglich darum, die von den Behörden aufgezeigten Indizien dahingehend zu würdigen, ob sie ausreichen, den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe zuzulassen. Zu diesem Zweck ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht erforderlich. Das Verwaltungsverfahren ist im Übrigen vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich selber abklärt und die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen trifft (Untersuchungsgrundsatz, Art. 58 LVG). Der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers wird durch die richterliche Anleitung im Sinne von Art. 58 Abs. 4 LVG hinreichend Rechnung getragen.
Der Verfahrenshilfeantrag ist daher von der Regierung zu Recht abgewiesen worden. Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.--. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 15. September 2011