VGH 2011/103
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: KL
Beschwerdegegner: BG
9496 Balzers
wegen: Baugesuch Umbau Poststelle Balzers EG auf Parz.Nr. 357, Bauakt Nr. 3211.2011.0023
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/18
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. November 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 5. September 2011 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/18, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/18, wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte die Liechtensteinische Post AG bei der Gemeinde Balzers die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung betreffend den Umbau der Poststelle Balzers EG auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 357.
Am 24. Januar 2011 reichte der Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks Balzner Parz.Nr. 357 zusammen mit der Liechtensteinischen Post AG als Bauherrschaft beim Hochbauamt das entsprechende Baugesuch betreffend dieser Nutzungsänderung im Zusammenhang mit dem Umbau der Poststelle Balzers EG auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 357 ein.
2. Gegen dieses Baugesuch erhoben verschiedene Nachbarn Einsprache. Gerügt wurde im Wesentlichen das Konzept der allgemeinen Verkehrsführung in einem Umfeld, welches nicht geeignet sei, den anfallenden Verkehr sicher und konfliktfrei abzuwickeln. Die Anzahl der Parkplätze sei nicht ausreichend. Die bezeichneten Parkfelder seien zudem zu schmal und würden teilweise im Knotensichtfeld der angrenzenden Kreuzungen liegen. Die Befahrbarkeit der Kreuzung Schlossweg/Alberweg sei nur bedingt für den Schwerverkehr ausgelegt. Die Betriebsabläufe der Post würden in den frühen Morgenstunden einen erheblichen Verkehr bedeuten. Es sei unklar, wo das Be- und Entladen der Lastkraftwagen stattfinden solle. Es würden neben einer allgemein gefährlichen Verkehrssituation untragbare Lärmimmissionen auftreten.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde von der Acontec AG, Schaan, im Auftrag der Bauherrschaft eine Prognose und Beurteilung in Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen erstellt. Darin führte die Acontec AG aus, dass unter den vorgeschlagenen Massnahmen bei den massgebenden Empfängerpunkten die für eine neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 8 LSV geltenden Planungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht infolge Betrieb der Post eingehalten werden könnten und daher nicht davon auszugehen sei, dass die Immissionsgrenzwerte bei Betrieb der Parkierungsanlage Poststelle überschritten würden. Die Anforderungen gemäss Art. 10 LSV könnten somit am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden.
3. Gestützt auf Art. 3 BauG erteilte der Gemeinderat der Gemeinde Balzers mit Beschluss vom 9./10. Februar 2011 die von der Liechtensteinischen Post AG beantragte Ausnahmebewilligung für die Nutzung der Fläche als Dienstleistungsbetrieb in der Industrie- und Gewerbezone.
4. Mit Baubescheid vom 3. Mai 2011, Bauakt Nr. 3211.2011.0023, bewilligte das Hochbauamt das Baugesuch betreffend den Umbau Poststelle Balzers EG auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 357 unter verschiedenen Auflagen.
In der Begründung führte das Hochbauamt zusammengefasst aus, dass zu prüfen sei, ob die Einsprachegründe im Sinne von Art. 77 Abs. 2 BauG zulässig bzw. privatrechtlich motiviert seien. Hierzu sei festzuhalten, dass sich mit Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Oktober 2009 die Rechte der Nachbarn auf klar definierte Bereiche im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben beschränken würden. Es würden nur solche Einsprachegründe der Nachbarn für zulässig erklärt, welche den Nachbarn auch direkt beträfen. Zu diesen gehörten Auswirkungen auf das Grundstück im Zusammenhang mit der Erschliessung und Naturgefahren, die Einhaltung von Mindestabständen sowie allfällige übermässige und das ortsübliche Ausmass übersteigende Immissionen oder Gefährdungen.
Dies bedeute im konkreten Fall, dass das Hochbauamt materiell ausschliesslich auf den Einsprachegrund der unzulässigen Lärmbelastung einzugehen habe. Die übrigen Beschwerdegründe wie beispielsweise das fehlende Konzept der allgemeinen Verkehrsführung, die Anzahl der Parkplätze, die Einhaltung der einschlägigen Parkierungsnormen, die Befahrbarkeit der Kreuzungen, die Behinderung des täglichen Schulwegs, die allgemein gefährliche Verkehrssituation, die Sichtweiten der Knoten an den verschiedenen Kreuzungen etc. seien nicht einsprachelegitimiert bzw. seien diese demnach als privatrechtliche Einsprachegründe zu qualifizieren. Diesbezüglich sei anlässlich der Vermittlungsverhandlung darauf aufmerksam gemacht worden, dass Gründe dieser Art in Anlehnung an Art. 77 Abs. 4 BauG bis spätestens 14 Tage nach erfolgloser Vermittlungsverhandlung direkt mittels Klage beim Landgericht auf Unterlassung der Bauausführung oder einer bestimmten Bewirtschaftung geltend gemacht werden könnten. Ausgenommen hiervon sei die das ortsübliche Ausmass übersteigende Lärmbelästigung, welche sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich eingeklagt werden könne. Da das entsprechende Lärmgutachten von der zuständigen Amtsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt und mit dem Amtsvermerk vom 15. April 2011 positiv im Sinne der Bauherrschaft gutgeheissen worden sei, laufe diese 14-tägige Frist für die Einreichung der Klage beim Landgericht ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls. Somit würden diese Einsprachen betreffend die angesprochene Thematik allesamt zurückgewiesen.
Betreffend dem Einsprachegrund Lärm habe das Hochbauamt materiell darauf einzugehen. Im Rahmen des Baugesuchs seien durch das Amt für Umweltschutz die Lärmimmissionen ausgehend von der geplanten Poststelle auf der Parz.Nr. 357 gemäss Umweltschutzgesetz zu beurteilen. Das der Beurteilung zugrunde liegende Gutachten "Prognose und Beurteilung Lärmimmissionen" der Acontec AG, Schaan, vom 28. März 2011, sei auf Verlangen des Amts für Umweltschutz am 5. April 2011 aktualisiert worden. Betriebsrelevante Paramenter beruhten dabei auf den Angaben der Liechtensteinischen Post AG.
Beide Gutachten kämen zum Ergebnis, dass sowohl am Tag (7.00-19.00 Uhr) als auch in der Nacht (19.00-7.00 Uhr) die für eine neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 8 LSV geltenden Planungswerte beim Betrieb der Poststelle unter Berücksichtigung der getroffenen Massnahmen eingehalten würden. Im Weiteren kämen die Gutachten zum Schluss, dass die Anforderungen gem. Art. 10 LSV (Mehrbeanspruchung Verkehrsanlage) ebenfalls eingehalten werden könnten.
Die Prüfung des aktualisierten Gutachtens durch das Amt für Umweltschutz bestätige grundsätzlich die Aussagen der Acontec AG. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass durch den geplanten Betrieb der Poststelle am genannten Ort die relevanten Planungswerte der LSV auf der Basis der gemachten Angaben eingehalten werden könnten.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssten die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen des Amts für Umweltschutz so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten würden. Es stehe der Liechtensteinischen Post AG selbstverständlich frei und diese prüfe bereits, ob die Rollboxen und Sammelbehälter zwischen der Anlieferungsschleuse Coop und der Poststelle im Gebäudeinnern verschoben werden könnten.
Gemäss Art. 7 USG würden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. In diesem Sinne sei speziell beim Immissionspunkt Alberweg 4, Parz.Nr. 419, das Zusammenwirken des Betriebs des Verkaufsladens Coop und der geplanten Poststelle zu beurteilen. Das Amt für Umweltschutz komme aufgrund einer eigenen Berechnung zum Schluss, dass durch den Betrieb des Verkaufsladens Coop und der Poststelle die Planungswerte beim relevantesten Immissionspunkt Alberweg 4 eingehalten werden könnten.
Die Einhaltung der zulässigen Werte begründe sich auch mit Art. 67 Abs. 1, 3 und 4 BauG. Darin heisse es, dass die Art und Zulässigkeit von Betrieben durch die Bauordnung festgelegt werde. Vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung seien deshalb bei Gesuchen für die Errichtung und Veränderungen von Bauten, die Immissionen auf die Nachbarschaft erwarten liessen, die Angaben über Art und Umfang des Betriebs, des Warenumschlags und der Lagerung von Gütern aller Art der Baubehörde mit dem Baugesuch mitzuteilen. Dieser Nachweis habe zum Zeitpunkt der Baueingabe gefehlt, weshalb umgehend bei der Liechtensteinischen Post AG die entsprechenden Urgenzen angefragt worden seien. Auch der beauftragte Architekt habe von diesem Manko gewusst und die notwendigen Schritte eingeleitet. Schliesslich sei das zitierte Fachbüro beauftragt worden, die vorliegende Lärmprogonose zu erstellen. Das Fachbüro selbst sei im Land anerkannt und habe Lärmprognosen dieser Art bereits mehrfach auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen erstellt. Diese sei von der Baubehörde nicht in Zweifel zu ziehen, zumal eine neutrale Amtsstelle, wie das Amt für Umweltschutz, die Angaben auf ihre ordnungsgemässe Annahme der entsprechenden Parameter sowie des Ergebnisses und der Zusammenfassung beurteile. Aufgrund des im Sinne der Bauherrschaft positiven Amtsvermerks des Amts für Umweltschutz habe deshalb das Hochbauamt den Einsprachegrund "Lärm" materiell abzuweisen gehabt.
Das Grundstück liege in der Industrie- und Gewerbezone IG. Diese Zone sei für die Industrie- und Gewerbebetriebe bestimmt. Zulässig seien unter anderem auch betriebszugehörige Verwaltungs- und Dienstleistungsräume. Da die Poststelle jedoch als autonome und selbständige Dienstleistungsstelle einzuordnen sei, habe der Gemeinderat der Gemeinde Balzers über das Bauvorhaben zu entscheiden und die Erteilung einer allfälligen Ausnahme zu prüfen gehabt. Dies sei ebenfalls positiv im Sinne der antragstellenden Bauherrschaft mit Beschluss vom 9./10. Februar 2011 des Gemeinderats abgehandelt worden. Der Gemeinderat Balzers habe einstimmig die Ausnahme für die Integration einer Poststelle am zitierten Standort genehmigt.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BauG sorge die Baubehörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen seien, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilung für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Auf der Grundlage des Anhangs 3 in Verknüpfung mit Art. 59 Abs. 1 lit. a BauV seien sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nach Art. 72 BauG den Gemeinden und dem Amt für Umweltschutz als entscheidungsbefugte Stellen vorzulegen.
Anzuführen sei noch, dass die Liechtensteinische Post AG aufgrund der Vorbehalte betreffend zulässige Lärmbelastungen bereits insofern reagiert habe, als der Warenumschlag (An- und Ablieferung) auf die nördliche Seite entlang der Fabrikstrasse verlegt worden sei. Dort liege das Betriebsgebäude der Unaxis AG. Durch den Betrieb der Poststelle sei keine übermässige zusätzliche Lärmbelastung zu erwarten und auch nicht nachgewiesen, die rechtlich aufgrund der möglichen Empfindlichkeitsstufe einem Betrieb dieser Art hinderlich wäre. Generell gesagt sei es nicht immer friktionsfrei, wenn Industrie- und Gewerbezonen in solch direkter und räumlicher Nachbarschaft zu angrenzenden Wohnzonen stünden. Zusätzliche Integrationen einschlägiger Betriebsarten würden naturgemäss mit den Erwartungshaltungen kollidieren, die man an eine Wohnzone habe. Dies sei jedoch im konkreten Fall auch historisch gewachsen, zumal es sich auch um einen in Spitzenzeiten offensichtlich stark belebten Verkehrsknotenpunkt an diesen Stellen handle. Wie bereits erwähnt, habe das Hochbauamt aber im Rahmen dieses Baugesuches nicht eine allgemein verständliche und gegebenenfalls offensichtliche Verkehrsproblematik zu lösen. Durch den geplanten Betrieb der Poststelle sei zwar ein gewisses Quantum an Mehrverkehr zu erwarten, dies liege allerdings im zulässigen Bereich. Auch die Anzahl der Parkplätze mit dem Wegfall einzelner Parkfelder aufgrund der nicht vorhandenen Sichtweiten möge noch den rechtlichen Vorgaben zu genügen. Zudem parkiere das Personal im bestehenden Tiefgaragengeschoss des Verkaufsladens, welcher offene Kapazitäten habe.
5. Gegen den Baubescheid des Hochbauamts vom 3. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
6. Mit Entscheidung vom 25. August 2011, VBK 2011/18, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2011 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Baubescheid des Hochbauamts vom 3. Mai 2011 betreffend das Baugesuch Umbau Poststelle Balzers EG auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 357 (Bauakt Nr. 3211.2011.0023).
In den Entscheidungsgründen führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Baugesetz zu einer wesentlichen Veränderung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geführt habe, so auch im Bereich des Einspruch- und Rechtsmittelverfahrens. Zunächst sorge die belangte Behörde als Baubehörde für die Durchführung des Koordinationsverfahrens (Art. 78 BauG). Die belangte Behörde habe dabei bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen seien, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilung und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu sorgen. Nach Art. 78 Abs. 6 BauG führe die belangte Behörde die den Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen. Nach Art. 79 BauG erlasse die belangte Behörde den so genannten Baubescheid und entscheide damit über das Baugesuch. Gemäss Art. 98 Abs. 1 BauG könnten gegen Entscheidungen der Baubehörde binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Nach altem Recht (VGH 2005/19) seien zunächst von der Gemeinde die gemeindebaurechtlichen Einsprachen zu erledigen gewesen. Erst wenn eine rechtkräftige Entscheidung in Bezug auf die Gemeindebauordnung vorgelegen sei, sei das Baugesuch zur landesbaurechtlichen Beurteilung an die belangte Baubehörde übermittelt und seien dort die landesbaurechtlichen Einsprachegründe abgehandelt worden. Mit Inkrafttreten des neuen Baugesetzes seien die Einsprachemöglichkeiten der Nachbarn in materieller aber auch in formeller Sicht massiv beschränkt worden. Nach Art. 77 Abs. 2 BauG könnten die Nachbarn nur noch Einsprachen erheben, soweit mit rechtswidrigen Auswirkungen auf ihr Grundstück bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen sei, die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten seien, übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Emissionen zu erwarten seien.
Damit habe der Gesetzgeber eine massive Beschränkung der Einspruchsmöglichkeiten vorgenommen, was bedeute, dass alle anderen Einsprachen, die nicht durch Art. 77 Abs. 2 BauG abgedeckt seien, wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen seien.
Neben der materiell-rechtlichen Beschränkung der Einsprachemöglichkeiten sei aber auch das formale Beschwerderecht der Nachbarn limitiert worden. Seien nach altem Recht noch Einsprachen im gemeindebaurechtlichen Verfahren und danach auch noch im landesbaurechtlichen Verfahren möglich gewesen, so sei zur Straffung des Baubewilligungsverfahrens nur noch eine einzige Einsprachemöglichkeit im Sinne von Art. 77 BauG vorgesehen. Im Bericht und Antrag zum Baugesetz (BuA 112, 126) sei sinngemäss ausgeführt, dass die belangte Behörde als alleinige Baubehörde unabhängig von den Einsprachegründen die Einigungsverhandlung auf Landesebene durchzuführen habe. Weiter werde ausgeführt, dass eine Präzisierung und Neufassung der Einsprachemöglichkeiten notwendig sei und daher nur noch diejenigen Einsprachegründe des Nachbarn festgehalten würden, die ihn auch direkt betreffen würden. Die Einschränkung auf drei mögliche Einsprachegründe für den Nachbarn sei gerechtfertigt, da die angeführten Einsprachegründe elementare und mittelbare Interessen der Nachbarschaft berühren würden. Damit würde auch rein willkürlichen Einsprachen entgegengewirkt.
Rechtlich führe dies zum Ergebnis, dass der Nachbar insofern materiell zur Beschwerde legitimiert sei, als er gemäss Art. 77 Abs. 2 lit. a-c BauG Einsprachegründe geltend machen könne. Gegenständlich würden die Punkte Ausnahmebewilligung der Gemeinde, Lärmemission und Parkierung thematisiert. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei klar, dass die Frage der Ausnahmebewilligung der Gemeinde wie auch jene der Parkierung nicht Gegenstand einer Einsprache gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG sein könnten und daher diese Einsprachen unzulässig seien.
Die Entscheidung der Gemeinde, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, sei offensichtlich nicht ausreichend begründet und sei die Gemeinde der Begründungspflicht im Sinne von Art. 83 Abs. 3 LVG nicht nachgekommen. Wie ausgeführt, sei dieser Mangel gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG nicht mehr rügbar und ein gemeindebaurechtliches Einspracheverfahren gebe es nach dem neuen Baugesetz nicht mehr. Dies führe zu einer erheblichen Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit der rechtsunterworfenen Bürgerinnen und Bürger. Dies sei aber nach Auffassung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Wille des Gesetzgebers.
Was nun die Lärmemissionen anbelange, so bestehe kein Zweifel an der Qualität der Arbeit der beauftragten Acontec AG, Schaan. Der Umstand, dass diese Firma von der Bauherrschaft beauftragt worden sei, ändere nichts am Ergebnis. Es komme hinzu, dass die Begutachtung durch die Acontec AG amtsintern vom Amt für Umweltschutz einer Prüfung unterzogen worden sei und die getroffenen Angaben bestätigt worden seien. Der Vorwurf, es würde ein unvollständiges Gutachten vorliegen, sei daher nicht berechtigt. Die Sichtweise des Hochbauamts, dass aufgrund der Lärmmessungen und der Begutachtung die Grenzwerte nicht überschritten würden und daher dieses Baugesuch mit den entsprechenden Auflagen genehmigt werden könne, sei daher rechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen gewesen.
7. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/18, zugestellt am 26. August 2011, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
8. Die Beschwerde vom 5. Sptember 2011 wurde einerseits dem Beschwerdegegner zur Gegenäusserung und andererseits der Liechtensteinischen Post AG zur Abgabe einer allfälligen Anschlusserklärung als interessierte Partei und zur Gegenäusserung zugestellt. Eine Äusserung ging nicht ein.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2011/18, den Bauakt der Gemeinde Balzers sowie den Bauakt des Hochbauamts Nr. 3211.2011.023 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 10. November 2011 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen wird dieser Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:
Der Beschwerdegegner ist grundbücherlicher Eigentümer des in der Industrie- und Gewerbezone (IG) gelegenen Grundstücks Balzner Parz.Nr. 357, Plan 6, Unterm Schloss, mit einer Fläche von 3,131 m2. Direkt entlang diesem Grundstück Balzner Parz.Nr. 357 verlaufen nördlich die Fabrikstrasse (Parz.Nr. 469), südlich der Alberweg (Parz.Nr. 398) und westlich der Schlossweg (Parz.Nr. 286).
Die Beschwerdeführer sind zu je einem Sechstel Miteigentümer an den beiden westlich an den Schlossweg angrenzenden Grundstücken Balzner Parz.Nr. 448, welches gleichfalls in der Industrie- und Gewerbezone IG gelegen ist, und Balzner Parz.Nr. 787, welches in der Wohnzone A gelegen ist. Diese Grundstücke Balzner Parz.Nr. 357, 448 und 787 umschliessen zusammen mit dem südlich des Alberwegs gelegenen Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 den Knotenpunkt Schlossweg/Alberweg. Das Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 steht nicht im Eigentum der Beschwerdeführer.
Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Einblicknahme in das Grundbuch, das Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung sowie den Zonenplan der Gemeinde Balzers.
Hinsichtlich der Parkierung sieht das Baugesuch entlang dem Alberweg drei Längsparkierungsplätze vor, welche direkt nach der Abzweigung vom Schlossweg in den Alberweg vorgesehen sind. In diesem Bereich ist auch der Personaleingang und die Anlieferung vorgesehen. Entlang dem Schlossweg sind sieben Senkrechtparkierungsplätze vorgesehen, davon einer als behindertengerecht ausgestaltet. Aus dem Baubescheid vom 3. Mai 2011 ergibt sich, dass die Liechtensteinische Post AG von sich aus bereits eine Änderung insoweit vorgenommen hat, als der Warenumschlag (An- und Ablieferung) auf die nördliche Seite entlang der Fabrikstrasse verlegt worden ist. Aus dem Baubescheid ist weiter ersichtlich, dass die Anzahl der Senkrechtparkierungen an der Westseite des Gebäudes auf den Schlossweg von 6 + 1 Parkplätzen auf 4 + 1 Parkplätze reduziert wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Baugesuchsunterlagen und dem Baubescheid vom 3. Mai 2011.
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Mit Wirkung auf den 1. Oktober 2009 ist das (neue) Baugesetz vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 (BauG), in Kraft getreten. Dieses heute geltende Baugesetz bezweckt im Wesentlichen die klare Regelung von Zuständigkeiten, die Vereinfachung und transparente Gestaltung des baurechtlichen Verfahrens und die Reduzierung der Bauvorschriften auf das zwingend Notwendige. Gesamthaft gesehen soll das neue Baugesetz eine Vereinfachung für Bauherren und Bauwirtschaft mit sich bringen (BuA 112/2008, S. 4). In Bezug auf das baurechtliche Verfahren war es dabei die klare Absicht des Gesetzgebers, einerseits die bis dahin bestehende Doppelspurigkeit - Zuständigkeit der Gemeinde und des Hochbauamts - zu vereinfachen und andererseits Verzögerungen des baurechtlichen Verfahrens durch willkürliche Einsprachen von Nachbarn einzudämmen und damit das Bewilligungsverfahren selbst zu beschleunigen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber bewusst die möglichen Einsprachegründe der Nachbarn massiv eingeschränkt und diese im Gesetz abschliessend aufgezählt (BuA 112/2008, S. 21 ff.). Art. 77 Abs. 2 lit. a-c BauG beinhaltet diejenigen Einsprachegründe, welche einen Nachbarn direkt betreffen und welche von ihm im Rahmen einer Einsprache geltend gemacht werden können. Danach gelten als Einsprachegründe, wenn (a) mit rechtswidrigen Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist, wenn (b) die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind oder wenn (c) übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind (BuA 112/2008 S. 126 ff.).
Aus den Gesetzesmaterialien folgt somit unzweideutig, dass der Gesetzgeber die Einsprachemöglichkeiten der Nachbarn zu Gunsten eines speditiveren Baubewilligungsverfahrens bewusst eingeschränkt hat, um damit insbesondere auch rechtsmissbräuchliche Einsprachen zu vermeiden, auf welche die Baubehörde im Übrigen gemäss Art. 77 Abs. 5 BauG überhaupt nicht mehr einzutreten hat.
4. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Balzers (2011) ist die Industrie- und Gewerbezone (IG) für Industrie- und Gewerbebetriebe bestimmt, wobei auch Verwaltungs-, Forschungs- und Dienstleistungsräume zulässig sind. Das in der Industrie- und Gewerbezone gelegene beschwerdegegenständliche Grundstück Balzner Parz.Nr. 357 ist somit an sich ausschliesslich für Industrie- und Gewerbebetriebe bestimmt. Da es sich bei der Liechtensteinischen Post AG bzw. der vorgesehenen Poststelle indes um einen reinen Dienstleistungsbetrieb handelt, muss der auf dem Grundstück Parz.Nr. 357 vorgesehene Betrieb der Liechtensteinischen Post AG grundsätzlich als zonenwidrig qualifiziert werden, denn Art. 16 Bauordnung lässt zwar Dienstleistungsräume in der Industrie- und Gewerbezone zu, nicht aber reine Dienstleistungsbetriebe.
Damit kann dieser Dienstleistungsbetrieb der Liechtensteinischen Post AG auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 357, wenn überhaupt, nur im Rahmen einer entsprechenden Ausnahme bewilligt werden. Im gegenständlichen Fall hat der Gemeinderat der Gemeinde Balzers mit Beschluss vom 9./10. Februar 2011 diese Ausnahmegenehmigung erteilt. Diesbezüglich stellt sich allerdings die Frage, ob von zonenrechtlichen Bestimmungen überhaupt im Rahmen von Ausnahmebewilligungen abgewichen werden darf oder ob bei einem Abweichen von zonenrechtlichen Bestimmungen nicht richtigerweise das in Art. 13 BauG festgelegte Zonierungsverfahren durchzuführen ist. Denn das Zonierungsverfahren ist nach Art. 13 BauG nicht nur beim eigentlichen Erlass eines Zonenplans durchzuführen, sondern grundsätzlich auch bei der Abänderung eines bestehenden, bereits erlassenen Zonenplans.
Hierzu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die schweizerische Praxis den Standpunkt, dass zwischen folgenden zwei Anwendungsfällen zu unterscheiden ist: Kann ein zonenwidriges Bauprojekt aufgrund seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden, ist ein Zonenplanänderungsverfahren im Sinne von Art. 13 BauG durchzuführen. Hingegen kann bei nur geringfügigen Ausmassen und Auswirkungen auf die Umwelt ein Abweichen von einem bestehenden, bereits erlassenen Zonenplan im Rahmen einer einfachen Ausnahmebewilligung erteilt werden, ohne dass hierbei das Zonenplanänderungsverfahren als solches durchzuführen ist (Hänni Peter, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, S. 197).
Im gegenständlichen Fall vertritt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass die an sich bestehende Zonenwidrikeit im Rahmen einer einfachen Ausnahmebewilligung von den Zonenvorschriften behoben werden kann und ein Zonenplanänderungsverfahren nicht durchzuführen ist. Denn abgesehen davon, dass diese Thematik von den Beschwerdeführern nicht releviert wird, ist zu berücksichtigen, dass die Industrie- und Gewerbezone in der Regel jene Zone ist, welche hinsichtlich Lärm und anderen Immissionen stärker belastet ist als alle anderen Zonen. Darüber hinaus lässt Art. 16 Abs. 1 Bauordnung Dienstleistungsräume - ohne jede Grössenbeschränkung - in der Industrie- und Gewerbezone (IG) grundsätzlich zu, dh. die Erbringung von Dienstleistungen in der Industrie- und Gewerbezone (IG) ist nicht per se ausgeschlossen. Demzufolge ist durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung nur mit geringfügigen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, weshalb kein Zonenplanänderungsverfahren durchzuführen war.
Wenn nun der Gemeinderat der Gemeinde Balzers im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises eine Ausnahme von den geltenden Zonenvorschriften erteilt und das Hochbauamt diese Ausnahmebewilligung im Rahmen des Koordinationsverfahrens in den Baubescheid aufgenommen hat, stellt sich damit die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführer berechtigt sind, sich im Rahmen einer Einsprache gegen die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung auszusprechen.
Hierzu kann auf die einleitenden Ausführungen zu den Absichten des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem Erlass des neuen Baugesetzes verwiesen werden, wonach gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG die Einsprachegründe der Nachbarn absichtlich eingeschränkt worden sind. Da Verstösse gegen zonenrechtliche Vorschriften in Art. 77 Abs. 2 BauG nicht explizit erwähnt sind, können Nachbarn gegen allfällige zonenrechtliche Verstösse keine Einsprache erheben.
Hat ein zonenrechtlicher Verstoss allerdings zur Folge, dass mit rechtswidrigen Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist oder dass die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden oder dass übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind, dann kann zwar nicht der zonenrechtliche Verstoss als solches beeinsprucht, aber können die erwähnten Einsprachegründe als solche geltend gemacht werden.
5. Was nun die von den Beschwerdeführern beeinspruchte Parkierung (und Verkehrserschliessung) anbelangt, kann festgehalten werden, dass Parkierungsfragen gleichfalls nicht in Art. 77 Abs. 2 BauG erwähnt sind, weshalb Nachbarn im Zusammenhang mit Parkierungsfragen nicht einspracheberechtigt sind.
Nur dort, wo im Zusammenhang mit einer geplanten Parkierung (Verkehrserschliessung) gegebenenfalls mit rechtswidrigen Auswirkungen auf das eigene Grundstück zu rechnen ist oder übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind, kann zwar nicht die Parkierung als solches beeinsprucht, aber können die erwähnten Einsprachegründe als solche geltend gemacht werden.
6. Nachdem die Beschwerdeführer weder rechtswidrige Auswirkungen auf ihre Grundstücke bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren noch das Nichteinhalten von gesetzlich geforderten Mindestgrenzabständen behaupten, ist damit auf den einzig verbleibenden Einsprachegrund einzugehen, wonach die Beschwerdeführer mit übermässigen und das ortsübliche Ausmass überschreitenden Lärmimmissionen rechnen.
Zu diesen Lärmimmissionen führen die Beschwerdeführer aus, dass im Gutachten der Acontec AG, Schaan, ein Fehler enthalten sei, was von den Unterinstanzen nicht weiter beachtet worden sei. So sei auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 an einer falschen Stelle gemessen worden. Anstelle an der Hauswand des Gebäudes auf diesem Grundstück (Empfängerpunkt EP1 gemäss Prognose und Beurteilung Lärmimmissionen der Acontec AG) wäre nach Ansicht der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 richtigerweise eine weitere Messung durchzuführen gewesen und zwar vom Alberweg aus in der Tiefe des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands. Dort nämlich gelte wie bei der Parz.Nr. 787 die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II, dh. 55 dB(A) betreffend Emissionen, die vom entsprechenden Nachbargrundstück ausgehen (Nachbarlärm) und 60 dB(A) betreffend Lärm auf öffentlichen Strassen (Strassenlärm). Da der richtige Messpunkt auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 an einer erheblich lauteren Stelle sei, sei zu erwarten, dass die Grenzwerte dort überschritten würden.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Grenzwerte der Lärmempflichkeitsstufe ES II gemäss Acontec AG bei den beiden im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Balzner Parz.Nr. 448 und 787 eingehalten sind, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 LVG ist jeder beschwerdeberechtigt, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachtet, er mag am Verfahren erster Instanz beteiligt gewesen sein oder nicht. Auch wenn die Beschwerdeberechtigung in der Rechtsprechung extensiv verstanden und ausgelegt wird, erfährt die Beschwerdeberechtigung der Nachbarn im Rahmen des Art. 77 Abs. 2 BauG eine massive gesetzliche Einschränkung. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat der Gesetzgeber mit den in Art. 77 Abs. 2 BauG taxativ wiedergegebenen Einsprachegründen die Einsprachemöglichkeiten der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren wesentlich eingeschränkt, dh. eine Beschwerdeberechtigung bzw. eine Beschwer im Sinne von Art. 92 Abs. 1 LVG ist im Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahren nur noch in den Bereichen des Art. 77 Abs. 2 BauG gegeben.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Nachbar die Einsprachegründe nach Art. 77 Abs. 2 BauG nur dann geltend machen kann, wenn sich das Bauvorhaben auf sein eigenes Grundstück auswirkt, also wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück mit rechtswidrigen Auswirkungen der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist, wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind oder wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind.
Gegenständlich beeinspruchen die Beschwerdeführer indes nicht Lärmimmissionen, welche ihre eigenen Grundstücke Balzner Parz.Nr. 448 und 787 betreffen, sondern Lärmimmissionen, welche sich allfällig auf das nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 auswirken.
Die Beschwerdeführer übersehen, dass es ihnen - selbst wenn auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 eine weitere Messung durchgeführt würde und diese zum Ergebnis käme, dass dort die Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II überschritten wären - an der Beschwerdeberechtigung bzw. an der Beschwer fehlt. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer wäre nur dann gegeben, wenn sie falsche Messungen auf ihren eigenen Grundstücken Balzner Parz.Nr. 448 und 787 geltend machen würden, was die Beschwerdeführer aber nicht tun. Die angeblich unvollständige Messung auf dem Grundstück Balzner Parz.Nr. 370 könnten nur die Eigentümer dieses Grundstücks geltend machen, denn nur sie wären gegebenenfalls durch eine unvollständige Messung beschwert.
Mangels Beschwer in Bezug auf allfällige Lärmemissionen war der Beschwerde der Beschwerdeführer daher keine Folge zu geben. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die Messung der Acontec AG unvollständig war.
7. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Nach § 4 Ziff. 1 lit. a) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von CHF 50'000.00. Daraus ergibt sich eine Eingabegebühr in Höhe von CHF 42.00 und eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 170.00, insgesamt somit Gebühren von CHF 212.00.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. November 2011