Art. 31, 92 Abs. 1 LVG, Art. 25 ff. SR, §§ 888 ff. ABGB, §§ 14 f. ZPO: Die Bestimmungen des Sachenrechts über das gemeinschaftliche Eigentum, insbesondere über das Miteigentum, regeln im Wesentlichen die rein interne Ordnung der Miteigentümer und nur punktuell die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der einzelnen Miteigentümer. Unteilbare Ansprüche kann jeder Miteigentümer allein und zur Gänze gegenüber Dritten geltend machen. Das Verfahrensrecht hat die materielle Rechtslage möglichst genau widerzuspiegeln. Wenn materielle Einzelklagebefugnis besteht, muss der Miteigentümer daher die Möglichkeit haben, den Prozess allein zu führen. Dies gilt auch im Verwaltungsverfahren, wie dem Baugesuchsverfahren. Stellen zwei Miteigentümer einen Antrag, wie ein Baugesuch, bilden sie eine einheitliche Streitpartei, nicht jedoch eine notwendige Streitgenossenschaft. Es gilt bei widerstreitenden Sachdispositionen das Schutz- oder Günstigkeitsprinzip: Erhebt nur eine von zwei antragstellenden Parteien (Miteigentümern) gegen eine verwaltungsrechtliche Entscheidung ein Rechtsmittel, ist diese Rechtsmittelerhebung wirksam.
VGH 2011/105
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf. Strasse 1 9495 Triesen
vertreten durch:
Mag.iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt Lettstrasse 18 9490 Vaduz
weitere Verfahrenspartei: MS Strasse 2 9496 Balzers
wegen: Verweigerung der Baubewilligung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission vom 25. August 2011, VBK 2011/20
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 7. September 2011 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/20, wird insoweit stattgegeben, als die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/20, und auch der Baubescheid des Hochbauamts vom 18. Mai 2011, Bauakt Nr. 3211.2011.0113, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Hochbauamt zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Baubewilligungsgesuch für einen bereits bestehenden Container auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 4 zugrunde.
Mit diesem Container hatte sich der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren VGH 2010/94 zu befassen. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers Bf. zurückgewiesen. Er führte aus, dass für den formell rechtswidrigen Container entweder eine (befristete/definitive) Baubewilligung zu erteilen sein werde, falls überhaupt ein entsprechendes Baugesuch eingereicht werde, oder aber eine Abbruchverfügung zu erlassen sein werde, wenn entweder kein Baugesuch gestellt oder der Container nicht freiwillig abgebrochen oder die allenfalls beantragte Baubewilligung rechtskräftig nicht erteilt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass auf ein solches Baugesuch bzw. auf eine solche Abbruchverfügung die Bestimmungen des neuen, am 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzten Baugesetzes, LGBl. 2009 Nr. 44, zur Anwendung gelangen würden.
2. In der Folge haben der Beschwerdeführer und MS als Miteigentümer des Grundstücks Triesner Parz.Nr. 4 am 18. März 2011 beim Hochbauamt ein entsprechendes Baugesuch eingereicht. Nach Durchführung des Verständigungs- und Koordinationsverfahrens hat das Hochbauamt unter wesentlicher Bezugnahme auf die im Koordinationsverfahren ergangene Stellungnahme der Gemeinde Triesen (Schreiben des Gemeindevorstehers vom 3. Mai 2011) das Baugesuch mit Baubescheid vom 18. Mai 2011 verweigert und gleichzeitig bei sonstiger zwangsweiser Ersatzvornahme bis zum 1. September 2011 den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 4 angeordnet.
3. Gegen den negativen Baubescheid des Hochbauamts vom 18. Mai 2011, Bauakt Nr. 3211.2011.0113, erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
4. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/20, wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2011 zurück.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten begründete die Entscheidung damit, dass Eigentümer des Grundstücks Triesner Parz.Nr. 4 jeweils zur Hälfte der Beschwerdeführer und MS seien. Beide hätten das entsprechende Baugesuch gestellt und unterfertigt, ebenso die weiteren, für das Baugesuch benötigten Beilagen. Es sei völlig klar, dass die Bauherrschaft aus den beiden Miteigentümern bestehe. Daraus ergebe sich nach Auffassung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zwingend, dass auch die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine das Baugesuch betreffende Entscheidung ein Vorhaben sei, welches nicht nur durch das Vertretungsrecht des einzelnen Miteigentümers gedeckt sei, sondern einer gemeinsamen, übereinstimmenden Vorgehensweise der Miteigentümer bedürfe. Da gegenständlich die Zustimmung der anderen Miteigentümer bzw. die Anmeldung eines Rechtsmittels durch die zweite Bauherrin fehle, sei daher die gegenständliche Beschwerde nicht ordentlich ausgeführt worden und die Beschwerde sei aus diesem Grunde alleine abzuweisen. Aber auch inhaltlich sei die Beschwerde unbegründet. Es sei der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie im Rahmen der Erledigung des Baugesuchs auch die Auffassung der involvierten Gemeinde berücksichtige. Dazu sei dem Beschwerdeführer ja die Auffassung der Gemeinde schon längst bekannt. Der Vorwurf, es sei ihm in Bezug auf die Äusserung der Gemeinde das rechtliche Gehör verletzt worden, gehe fehl. [...]
5. Gegen die am 26. August 2011 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/20, erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt VGH 2010/94 sowie den Bauakt Nr. 3211.2011.0113 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2011 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen kann dieser Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschwerdeführer und MS, Balzers, sind zu gleichen Teilen grundbücherliche Miteigentümer des in der Kernzone gelegenen Grundstücks Triesner Parz.Nr. 4. Auf diesem Grundstück steht entsprechend der zeitlich befristeten Baubewilligung des Hochbauamts vom 27. Februar 2007 der verfahrensgegenständliche Container.
[...]
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Liechtenstein befindet sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer allein beschwerdeberechtigt ist, im Schnittbereich zweier Rechtskreise, nämlich jenes der Schweiz und jenes Österreichs. Konkret kommen vorliegendenfalls die aus der Schweiz rezipierten Bestimmungen des Sachenrechts (insbesondere Art. 25 - 34 SR) und des Personenrechts (insbesondere Art. 9 ff. PGR betreffend Rechts- und Handlungsfähigkeit) einerseits und die aus Österreich rezipierten Bestimmungen des ABGB (insbesondere §§ 888 ff. betreffend gemeinschaftliche Verbindlichkeiten und Berechtigungen und §§ 1002 ff. betreffend Stellvertretung) andererseits zur Anwendung. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des LVG haben ihr Vorbild weitestgehend in Österreich, doch entsprechen die Bestimmungen von Art. 31 und 92 zu einem grossen Teil der Rechtslage in der Schweiz, wobei Art. 31 Abs. 4 LVG zusätzlich auf die ZPO und damit auf den österreichischen Rechtskreis verweist. Für den liechtensteinischen Rechtsbereich ist eine harmonische und vernünftige Lösung für die vorliegende Fragestellung zu finden.
Die Bestimmungen des Sachenrechts (LGBl. 1923 Nr. 4 in der gültigen Fassung, insbesondere in der Fassung von LGBl. 1965 Nr. 25), über das gemeinschaftliche Eigentum (Art. 25 - 34 SR), insbesondere über das Miteigentum (Art. 25 - 30 SR), regeln fast ausschliesslich die rein interne Ordnung der Miteigentümer (Pascal Simonius/Thomas Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht I, Basel 1995, § 14 Rz 49; dasselbe gilt in Österreich hinsichtlich der dortigen sachenrechtlichen Bestimmungen von §§ 825 ff. ABGB: Perner in Klang 3§ 888 Rz 31 f.). Diese interne Ordnung regelt die Koordination der Tätigkeiten unter den Miteigentümern. Die Miteigentümergemeinschaft tritt nach aussen nicht auf. Hier handeln die Miteigentümer entweder gemeinsam und bilden dafür eine einfache Gesellschaft oder treten direkt „als Miteigentümer“ auf oder sie handeln allein (Simonius/Sutter § 14 Rz 49). Die Bestimmungen des Sachenrechts verleihen dem einzelnen Miteigentümer kein gesetzliches Stellvertretungsrecht der Gemeinschaft oder der Gemeinschafter (Basler Kommentar ZGB II 2- Brunner/Wichtermann, Art. 648 N 6; Arthur Meier-Hayoz in Berner Kommentar 5, Art. 648 N 4). Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der einzelnen Miteigentümer im Bereich der Verwaltungshandlungen für die gemeinschaftliche Sache ergibt sich vielmehr aus der gesetzlichen oder vereinbarten Verwaltungsordnung der Gemeinschaft (Brunner/Wichtermann Art. 648 N 6). Die gesetzliche Verwaltungsordnung gemäss Sachenrecht für Miteigentümer räumt nur vereinzelt gesetzliche Stellvertretungsrechte ein, nämlich für dringliche Massnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 Ziff. 2 SR ( Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und für gewöhnliche Verwaltungshandlungen gemäss Art. 26a SR ( Art. 647a ZGB) (Meier-Hayoz Art. 647 N 78; Simonius/Sutter § 14 Rz 81).
Vorliegendenfalls interessiert, inwieweit ein einzelner Miteigentümer allein nach aussen auftreten darf. Diesbezüglich ist zu unterscheiden, und zwar zum einen zwischen teilbaren und unteilbaren Ansprüchen und Leistungen (zu den unteilbaren Ansprüchen gehören in der Regel solche auf Duldung und Unterlassung) und zum andern, ob es sich um Ansprüche der Miteigentümer gegen Dritte oder solche von Dritten gegen die Miteigentümer handelt. Teilbare Ansprüche der Miteigentümer können von jedem einzelnen Miteigentümer für seinen Teil geltend gemacht werden. Bei unteilbaren Ansprüchen, z.B. auf Unterlassung von Einwirkungen oder Einräumung von Servituten, ist davon auszugehen, dass jeder Miteigentümer an der ganzen Sache Eigentum besitzt und dieses auch für seinen Teil geltend machen kann. Die Konsequenz ist, dass jeder Miteigentümer allein den ganzen unteilbaren Anspruch geltend machen kann, wobei aber das Prozessergebnis nur für oder gegen ihn wirkt. Da man dem von einem Miteigentümer ins Recht gefassten Dritten die Möglichkeit, im späteren Zeitpunkt von anderen Miteigentümern mit gleichlautenden Prozessen belangt zu werden, nicht einfach zumuten kann, wird in einem solchen Fall eine negative Feststellungsklage des belangten Dritten gegen die übrigen Miteigentümer zugelassen. Bei teilbaren Ansprüchen Dritter müssen diese jeden einzelnen Miteigentümer für einen der Eigentumsquote entsprechenden Teil der Forderung belangen. Unteilbare Leistungen, z.B. die Abtretung eines Teils der Liegenschaft oder die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, können die Miteigentümer nur gemeinsam erbringen und sie bilden deshalb eine notwendige Streitgenossenschaft im Prozess. Diese Grundsätze gelten auch für ausservertragliche Ansprüche, und zwar sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat (Simonius/Sutter § 14 Rz 82 - 89). All dies entspricht auch den Bestimmungen von §§ 888 ff. ABGB. § 888 ABGB verweist hinsichtlich des Verhältnisses mehrerer Schuldner bzw. Gläubiger untereinander auf die „Grundsätze der Gemeinschaft des Eigentums“, somit auf das Sachenrecht. Gemäss liechtensteinischem Sachenrecht ist die blosse Miteigentümergemeinschaft nicht ein Gesamthandverhältnis, sondern ein Gesamtverhältnis. Diesbezüglich gilt (bei Gesamtgläubigerschaft), dass jeder Gläubiger allein forderungsberechtigt ist (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 S. 137 f.).
Verfahrensrechtlich gilt für die Behandlung gemeinschaftlicher Ansprüche, dass das Verfahrensrecht die materielle Rechtslage möglichst genau widerzuspiegeln hat. Wenn materiell Einzelklagebefugnis besteht, muss der Miteigentümer daher die Möglichkeit haben, den Prozess allein zu führen. Insoweit besteht keine notwendige Streitgenossenschaft. Klagen dennoch zwei oder mehrere Miteigentümer gemeinsam, kann die Entscheidung nur einheitlich lauten (entweder die Servitut besteht, oder sie besteht nicht); eine Einzelklage bleibt aber zulässig, sie entfaltet nur gegenüber den Prozessbeteiligten Wirkung (Klang 3§ 890 Rz 44).
Im Verwaltungsverfahren ist weiter zu unterscheiden, nämlich ob ein Verfahren mit Offizial- oder Dispositionsmaxime vorliegt (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 324 ff.). Zur Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen, insbesondere im Verfahren mit Offizialmaxime, ist jeder Miteigentümer allein zur Anfechtung der Anordnung legitimiert (Häner Rz 486). Dem Vorgehen durch einzelne Miteigentümer können jedoch dann Grenzen gesetzt sein, wenn die Interessen der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen (Häner Rz 487; Brunner/Wichtermann Art. 646 N 21, N 35 - 38; Art. 27 Abs. 1 SR: „… insoweit …, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist“).
Im Verfahren mit Dispositionsmaxime, wie etwa dem Baugesuchsverfahren, bestimmen die (Privat-)Parteien selbst über den Streitgegenstand. Sie machen in der Regel gegenüber dem Staat ein Recht geltend. Bezieht sich dieses Recht auf die ganze Sache, die im Miteigentum mehrerer Personen besteht, kann es auch von einem einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden und wirkt, wenn es zugesprochen wird, für die ganze Sache und damit für alle Miteigentümer. Stellt ein einzelner Miteigentümer den Antrag, lädt die Behörde sinnvollerweise alle anderen Miteigentümer zum Verfahren bei, damit eine negative Entscheidung oder eine positive Entscheidung mit zusätzlichen belastenden oder pflichtbegründenden Anordnungen für alle Miteigentümer wirkt. Diese Wirkungen treten unabhängig davon für alle Miteigentümer ein, ob sich die Miteigentümer tatsächlich am Verfahren beteiligen, solange die Miteigentümer von der Behörde zum Verfahren beigeladen und als Partei behandelt werden und die Entscheidung jedem einzelnen Miteigentümer zugestellt wird.
Stellen zwei (oder mehrere oder alle) Miteigentümer, den Antrag, wie vorliegendenfalls ein Baugesuch, bilden sie zwar eine einheitliche Streitpartei (weil für sie nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann), nicht jedoch eine notwendige Streitgenossenschaft (da, wie ausgeführt, jeder Miteigentümer den Antrag allein stellen könnte). Auf die verfahrensrechtliche Stellung mehrerer Parteien ist gemäss Art. 31 Abs. 4 LVG die Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Danach gilt bei widerstreitenden Sachdispositionen aller Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei das Schutz- oder Günstigkeitsprinzip: Die dem Verfahrensstandpunkt günstigste Verfahrenshandlung gilt als die massgebliche (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 7, Rz 334). Erhebt also nur eine von zwei antragstellenden Parteien (Miteigentümern) gegen eine verwaltungsrechtliche Entscheidung ein Rechtsmittel, ist diese Rechtsmittelerhebung wirksam (so auch Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 26.09.1989, GVP 1998 Nr. 46, selbst im Fall einer Erbengemeinschaft, also eines Gesamthandverhältnisses; Häner Rz 315: Durch Rückzug des Rechtsmittels durch die eine Partei wird nicht auch das Rechtsmittel der anderen Partei zurückgezogen und das Rechtsmittelverfahren bleibt weiter bestehen). Etwas anderes gälte nur, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich angeordnet wäre, da ansonsten der Rechtsschutzanspruch gemäss Art. 43 LV in Frage stünde (Häner Rz 343).
Wenn eine Partei kein Rechtsmittel erhebt, wirkt die Erhebung eines Rechtsmittels durch die andere Partei auch für die erstere, denn die Entscheidung erwächst gegenüber allen Teilgenossen erst in Rechtskraft, wenn sie von keinem von ihnen angefochten wurde oder gesetzlich nicht mehr anfechtbar ist. Die nichtanfechtende Partei bleibt Partei des Verfahrens und ist Kraft der ausdrücklichen Bestimmung von § 15 Abs. 2 ZPO weiterhin zu laden. Auch ist die Rechtsmittelentscheidung allen Parteien zuzustellen und sie kann auch von jenem Teilgenossen, der die erstinstanzliche Entscheidung nicht angefochten hat, angefochten werden (Schubert in Fasching/Konecny 2II/1 § 14 ZPO Rz 33 und 36 sowie § 15 Rz 2).
Zusammenfassend gilt für den vorliegenden Fall: Da ein Antrag an das Hochbauamt auf Erteilung einer Baubewilligung ausschliesslich darauf abzielt, ein Recht eingeräumt zu erhalten, kann ein solcher Antrag von einem Miteigentümer des betroffenen Grundstückes allein gestellt werden. Wird der Antrag von allen Miteigentümern gestellt, ändert dies an diesem Grundsatz zwar nichts, doch wirken die verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen zu Gunsten und zu Lasten aller Antragsteller. Gegen eine Verfügung oder Entscheidung kann auch ein einzelner Miteigentümer Beschwerde erheben. Jene Miteigentümer, denen die angefochtene Verfügung oder Entscheidung ebenfalls zugestellt wurde, die aber kein Rechtsmittel erheben, sind im Rechtsmittelverfahren beizuladen. Die Rechtsmittelentscheidung wirkt auch für sie und kann von ihnen angefochten werden.
Dieses Ergebnis entspricht denn auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass das Verfahrensrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen hat und dass Formvorschriften nicht derart angewandt werden dürfen, dass sie zum Selbstzweck werden (StGH 1992/13 - 15 in LES 1996, 10). Im Verwaltungs-, so auch im Bauverfahren, sprechen nicht nur die privaten Interessen des Bauwerbers für eine grosszügige Handhabung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, sondern auch das öffentliche Interesse an einer materiell korrekten Entscheidung (StGH 2003/24 Erw. 6.3 in LES 2006, 69 [86]).
Aus all diesen Gründen ist der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung der VBK aufzuheben und die vorliegende Verwaltungssache zur Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gründen zurückzuverweisen.
4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Verfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens. Sein wesentlicher Grundgehalt besteht darin, dass der Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um einen selbständigen Anspruch formeller Natur, dh. die Missachtung des Gehörsanspruchs führt selbst dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse an der Aufhebung nachweisen kann. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalten hat, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden kann (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 251 f; Vogt Hugo, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs, LPS 44, S. 14 ff; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Rz 1672 ff; LES 2006/89; LES 2006/53).
In der vorliegenden Beschwerde und bereits in der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, zumal ihm das im Koordinationsverfahren ergangene Schreiben der Gemeinde Triesen an das Hochbauamt vom 3. Mai 2011 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. [...]
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zur Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit festgehalten werden, dass das Hochbauamt durch die Nichtzustellung des Schreibens der Gemeinde Triesen vom 3. Mai 2011 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
In der nunmehr angefochtenen Entscheidung führt die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dazu aus, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, zumal der Beschwerdeführer die ablehnende Haltung der Gemeinde Triesen ja schon seit längerem kenne. Zudem sei dieser Mangel, sollte er tatsächlich bestanden haben, mit der Befassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als geheilt anzusehen.
Dieser Argumentation vermag sich der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht anzuschliessen, weil es sich gegenständlich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, zumal das Hochbauamt seinen negativen Baubescheid praktisch ausschliesslich und wörtlich auf das Schreiben der Gemeinde Triesen vom 3. Mai 2011 abgestützt hat. Richtigerweise wäre dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das Schreiben der Gemeinde Triesen vom 3. Mai 2011 zuzustellen gewesen, sodass der Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, sich dazu zu äussern.
5. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs waren sowohl die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011 als auch der Baubescheid des Hochbauamts vom 18. Mai 2011 aufzuheben und war die Angelegenheit an das Hochbauamt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Hochbauamt wird gegenständlich - und generell im Baubewilligungsverfahren - zu berücksichtigen haben, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eines jeden Bauwerbers erforderlich ist, dass sämtliche im Koordinierungsverfahren eingehenden Stellungnahmen der zuständigen Ämter dem Bauwerber zugestellt werden, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu diesen Stellungnahmen rechtzeitig vor Fällung des Baubescheids zu äussern. Dabei wird das Hochbauamt darauf zu achten haben, dass die jeweils erfolgten Zustellungen mittels entsprechender Zustellnachweise dokumentiert sind. [...]
6. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten beim Land Liechtenstein.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 1. Dezember 2011