VGH 2011/113
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9495 Triesen
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG Meierhofstrasse 5 9490 Vaduz
wegen: DSchG-Verfahren betreffend Hütte Nr. 229, Chleistäg 93, 9497 Triesenberg
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23./24.08.2011, RA 2011/1807-5512.0714 und Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20.09.2011, RA 2011/2309-5512
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 9. September 2011 gegen die Entscheidung der Regierung vom 23./24. August 2011 (RA 2011/1807-5512.0714) wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen wird.
2. Die Beschwerdeführerin wird in Bezug auf die Beschwerde vom 3. Oktober 2011 gegen die Entscheidung der Regierung vom 20. September 2011 (RA 2011/2309-5512) auf obige Ziff. 1 des Spruchs verwiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land, Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdeführerin kaufte von Frau ABgemäss schriftlichem Kaufvertrag vom 18./19./21. Oktober 2010 die Tbg. Parz. 146, Chleistäg 93, auf welcher sich die Hütte Nr. 229 befindet, für CHF (...). Die grundverkehrsrechtliche Genehmigung durch die Gemeindegrundverkehrsbehörde erfolgte am 9. November 2010 und am 1. Dezember 2010 wurde der Kaufvertrag im Grundbuch verbüchert, so dass die Beschwerdeführerin ab diesem Datum grundbücherliche Eigentümerin der genannten Parzelle ist.
2. Als die Tbg. Parz. 146, Chleistäg 93 noch im Eigentum von AB stand, informierte sich AB beim Hochbauamt wegen dem beabsichtigten Abbruch der Hütte Nr. 229. Da die auf Parz. 146 stehende Hütte Nr. 229 aber seit 2002 im baugeschichtlichen Ortsbildinventar verzeichnet war, wurde die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie, eine Abteilung des Hochbauamtes, involviert. Die Hütte Nr. 229, der Maiensäss-Siedlung Chleistäg zugehörig, ist im erwähnten Inventar als Objekt mit hohem Denkmalwert bezeichnet, da sie aus dem Jahre 1624 stammt und damit die bisher frühest datierte Alphütte Liechtensteins ist. Am 12. März 2010 führten Roberto Trombini, Gemeindebauführer der Gemeinde Triesenberg, und Christoph Frommelt, beauftragter Architekt der AB, einen Augenschein vor Ort durch und vereinbarten, dass zur Abklärung weiterer Schritte eine baugeschichtliche Dokumentation durch einen Bauhistoriker sowie eine vollständige Gebäudedokumentation nach denkmalpflegerischen Kriterien erstellt werde. AB erhielt die Offerte betreffend die mutmasslichen Kosten, welche für die Erstellung des Gutachtens anfallen würden und die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie erteilte den Auftrag, das Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 wurde AB sowie Christoph Frommelt je ein Exemplar der baugeschichtlichen Dokumentation zugestellt, durch welche belegt war, dass die Hütte Nr. 229 eine Maiensässhütte ist, tatsächlich aus dem Jahre 1624 stammt und damit die bisher frühest datierte Alphütte Liechtensteins ist. Am 10. Juni 2010 informierte Christoph Frommelt die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie dahingehend, dass ABsich entschieden habe, die Hütte bestehen zu lassen.
3. Am 29. Oktober 2010 fand eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin, dem Gemeindebauführer Roberto Trombini, dem Denkmalpfleger des Hochbauamtes und dem Bruder der Beschwerdeführerin, vor Ort im Chleistäg 93 statt, weil die Beschwerdeführerin einen Abbruch der Hütte Nr. 229 beabsichtigte.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 informierte die Beschwerdeführerin die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie, dass sie einen Antrag auf Abbruch einreichen werde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 reagierte die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie schriftlich und bedauerte den Entscheid der Beschwerdeführerin.
4. Am 27. Dezember 2010 langte beim Hochbauamt das formelle Abbruchgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Hütte Nr. 229, Chleistäg 93 ein. Aufgrund von Art. 59 Abs. 1 Bst. BauV und Anhang 4 zur BauV wurde die Denkmalschutzkommission vom Hochbauamt um Abgabe einer Stellungnahme zum Abbruchgesuch ersucht. Nach Beratung am 20. Dezember 2010, aufgrund des Schreibens vom 6. Dezember 2010, und nach Beratung am 10. Februar 2011 und Durchführung eines Augenscheins durch die Denkmalschutzkommission sprach sich diese gegen die Erteilung der Abbruchbewilligung aus, weil von einem interessanten, ortsbildrelevanten Objekt auszugehen sei. Deshalb äusserte sich die Denkmalschutzkommission in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2011 dem Hochbauamt gegenüber dahingehend, dass dem Hochbauamt empfohlen wurde, das Abbruchgesuch nicht zu erteilen und verwies auf Art. 58 BauV. Zudem teilte die Denkmalschutzkommission in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2011 dem Hochbauamt mit, dass die formelle Unterschutzstellung nach Art. 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977 (LR 445.0, LGBl. 1977 Nr. 39) beabsichtigt werde. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2011 stellte die Denkmalschutzkommission der Beschwerdeführerin und der Standortgemeinde zu, um dazu allenfalls Stellung zu nehmen. Die Gemeinde Triesenberg stimmte dem Abbruchgesuch vorbehaltlos zu und teilte mit Schreiben vom 24. März 2011 mit, dass sie die zwangsweise Unterschutzstellung gegen den Willen der Eigentümer nicht unterstütze.
5. Die Beschwerdeführerin nahm, vertreten durch Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG, mit Schreiben vom 10. März 2011 Stellung zur schriftlichen Stellungnahme der Denkmalschutzkommission vom 21. Februar 2011 und beantragte, dass auf den Antrag der Denkmalschutzkommission nicht eingetreten bzw. dieser abgewiesen werde. Gerügt wurde, dass durch die Ankündigung der bevorstehenden Antragstellung das Verfahren verletzt wurde, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Voreigentümerin bei der Beauftragung des baurechtlichen Gutachters mitwirken und sie auch keine Fragen stellen konnten und dass der Umbau gemäss Denkmalschutzkommission bei weitem nicht die Wohnqualität mit sich bringe, die notwendig sei. Die Unterschutzstellung stelle eine materielle Enteignung dar, es sei dadurch das Recht auf Eigentum verletzt, woran auch eine 40%ige Beteiligung an den Kosten durch das Land Liechtenstein nichts ändere. Zudem sei die Massnahme nicht verhältnismässig, da die Hütte abgebrochen und anderswo wiederaufgestellt werden könnte. Es wurden zwei Fälle, nämlich das Biedermann-Haus in Schellenberg und der Triesenberger Heustall auf Parz. Nr. 4236 als Beispiele für das erfolgreiche und zumutbare Translozieren genannt.
6. Mit Schreiben vom 29. April 2011 beantragte die Denkmalschutzkommission bei der Regierung die formelle Unterschutzstellung nach Art. 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 räumte die Regierung der Beschwerdeführerin und der Standortgemeinde das Recht ein, erneut Stellung zum Antrag zu beziehen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und verwies auf die Stellungnahme gemäss Schreiben vom 10. März 2011. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 nahm die Gemeinde Stellung zum Antrag und verwies auf die Stellungnahme gemäss Schreiben vom 24. März 2011.
7. Die Regierung entschied am 23. August 2011, Ausfertigung am 24. August 2011, zu RA 2011/1807-5512.0714, über die formelle Unterschutzstellung, wobei der genaue Wortlaut des Spruchs wie folgt lautete:
"1. Dem Antrag der Denkmalschutzkommission der Regierung vom 29. April 2011 wird stattgegeben und die formelle Unterschutzstellung des Objektes Hütte Nr. 229, Chleistäg 93, Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg, im Rahmen einer integralen Denkmalpflegepraxis in der äusseren Erscheinung und in der inneren Gebäudestruktur und Ausgestaltung, im Sinne von Art. 9 Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977 (LR 445.0, LGBl. 1977 Nr. 39) verfügt.
Zur sachgerechten Restaurierung des Gebäudes unter Wahrung der originalen Bausubstanz wird der Antragsgegnerin, im Sinne des Art. 23 und 24 Denkmalschutzgesetz, eine 40%-ige Kostenbeteiligung an den denkmalschutz-relevanten Kosten allfälliger Renovationsmassnahmen am Objekt Hütte Nr. 299, Chleistäg 93, Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg, zugesichert. Die Ausrichtung dieser Kostnbeteiligung zugunsten der Antragsgegnerin steht unter der Bedingung, dass die betreffenden Renovationsmassnahmen von der Antragsgegnerin mittels Sanierungskonzept und Kostenvoranschlag in Zusammenarbeit mit der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes des Fürstentums Liechtenstein erarbeitet und durch die Regierung genehmigt werden.
Die Ausrichtung der in Ziffer 2. genannten Kostenbeteiligung wird mit der Auflage verbunden, dass die betreffenden Renovationsmassnahmen unter der Aufsicht der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes des Fürstentums Liechtenstein und von ausgewiesenen Fachleuten vorbereitet und ausgeführt werden. Vor Beginn der Renovationsmassnahmen sind der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes die entsprechenden Ausführungs- und Detailpläne mit Angabe der Materialisierung und den bauphysikalischen Nachweisen zur Begutachtung vorzulegen. Während der Sanierungsarbeiten sind die jeweiligen Massnahmen mit der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes zu koordinieren. Bei Änderungen des Sanierungskonzeptes muss die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes umgehend darüber informiert werden.
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wird beauftragt, die in Ziffer 1. verfügte Unterschutzstellung, gemäss Art. 12 Denkmalschutzgesetz, auf dem Grundbuchblatt des Triesenberger Grundstücks Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg, als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, sobald diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Gemeinde Triesenberg wird im Sinne von Art. 13 Denkmalschutzgesetz beauftragt, das Objekt Hütte Nr. 229, Chleistäg 93, Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg, als unter Schutz gestelltes, unbewegliches Denkmal in ihren Zonenplan aufzunehmen.
Das Objekt Hütte Nr. 229, Chleistäg 93, Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg, ist durch die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes im Sinne von Art. 14 Denkmalschutzgesetz mittels der landesweit verwendeten Denkmal-Tafel zu kennzeichnen und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler aufzunehmen.
Jede bauliche Veränderung, Nutzungsänderung oder Veräusserung bzw. Änderung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Objektes Hütte Nr. 229, Chleistäg 93, Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg, bedarf hinkünftig im Sinne von Art. 17 Denkmalschutzgesetz der Zustimmung der Regierung.
Die Eigentümer übernehmen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes alle Rechte und Pflichten zum dauerhaften Erhalt des unter Schutz gestellten Objektes Hütte Nr. 229, Chleistäg 93, Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg.
Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land."
In der Regierungssitzung vom 23. August 2011 zu RA 2011/1807-5512.0714 wirkten der Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher, der Regierungschef-Stellvertreter Dr. Martin Meyer sowie die Regierungsräte Hugo Quaderer, Dr. Renate Müssner und Dr. Aurelia Frick-Muggli mit. Für das Protokoll zeichnete sich Regierungssekretär lic. iur. Horst Schädler verantwortlich.
Begründet wurde die Regierungsentscheidung dahingehend, dass gemäss baugeschichtlicher Dokumentation und Gebäudedokumentation durch den beauftragten Bauhistoriker von einem schutzwürdigen Objekt, einem Denkmal, auszugehen sei, da auch aus architektonischer wie auch kulturgeschichtlicher Sicht von einer hohen Bedeutung für Liechtenstein auszugehen sei. Die Unterschutzstellung sei dabei geeignet, um das schutzwürdige Objekt vor Ort zu erhalten, und erforderlich, da der standortgebundene und integrale Erhalt nur so gesichert werden könne. Eine Translokation sei im konkreten Fall nicht geeignet, um den integralen Standort ortsgebundenen zu erhalten. Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung und dem Erhalt des Denkmals und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin sei erfolgt und habe ergeben, dass das öffentliche Interesse das private Interesse am Abbruch überwiege. Auch könne die Beschwerdeführerin für sich nicht in Anspruch nehmen, von der beabsichtigten Unterschutzstellung überrascht worden zu sein, da sie mit diesem Wissen das schutzwürdige Objekt gekauft habe, weshalb die Regierung zum Schluss gelangt sei, dass die Unterschutzstellung zumutbar und verhältnismässig sei. Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass sie durch die Unterschutzstellung rechtsungleich behandelt werde, äusserte sich die Regierung dahingehend, dass dies nicht der Fall sei, da auch in einem anderen aktuellen Fall in Planken die Unterschutzstellung verfügt worden sei.
8. Gegen die von der Beschwerdeführerin als "vorläufiges Verwaltungsbot" bezeichnete Entscheidung der Regierung vom 23. August 2011 (RA 2011/1807-5512.0714) erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2011 vollumfänglich Einspruch/Vorstellung/Beschwerde und beantragte gegenüber der Regierung, diese wolle dem Einspruch stattgeben, die angefochtene Entscheidung zurücknehmen und der Beschwerdeführerin als Einsprecherin die Kosten des Verfahrens ersetzen oder eventualiter, die Regierung wolle auf die Vorstellung eintreten, dieser Folge geben, die angefochtene Entscheidung abändern, so dass dem Antrag der Denkmalschutzkommission keine Folge gegeben wird und sämtliche mit der Unterschutzstellung verbundenen Auflagen und Verfügungen ersatzlos aufheben sowie der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens ersetzen. Sollte die Regierung nicht auf die Vorstellung eintreten, so wolle das Rechtsmittel als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werden.
Auf die Begründung des Schriftsatzes Einspruch/Vorstellung/Beschwerde vom 9. September 2011 wird, soweit relevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen werden.
Da der Schriftsatz vom 9. September 2011 direkt beim Verwaltungsgerichshof einlangte, jedoch Anträge an die Regierung gestellt wurden, leitet der Verwaltungsgerichtshof den Schriftsatz vom 9. September 2011 an die Regierung zurück.
9. Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte die Regierung der Beschwerdeführerin unter einer neuen Aktenzahl RA 2011/2309-5512 schriftlich mit, dass die Regierung am 20. September 2011 die Entscheidung getroffen habe, den Einspruch wegen formeller Gründe zurückzuweisen und auf die Vorstellung nicht einzutreten, sondern die Sache als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten. Eine weitere Begründung, warum die Regierung zu dieser Entscheidung kam, wurde nicht angefügt, ebenfalls ist aus dem Schreiben der Regierung nicht ersichtlich, in welcher Zusammensetzung die Regierung die Entscheidung getroffen hat. Schliesslich enthält das Schreiben vom 20. September 2011 keine Rechtsmittelbelehrung.
10. Gegen diese Entscheidung der Regierung vom 20. September 2011 zur, wie erwähnt, neuen Aktenzahl RA 2011/2309-5512, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2011 vollumfänglich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, dass keine nachvollziehbare Begründung für den Entscheid, den Einspruch wegen formeller Gründe zurückzuweisen und auf die Vorstellung nicht einzutreten, angegeben worden seien und zudem aus der Entscheidung nicht hervorgehe, welche Regierungsmitglieder mitgewirkt hätten. Weiters wurde vorgebracht, dass zu vermuten sei, dass auch die Vorsitzende der Denkmalschutzkommission, Dr. Aurelia Frick-Muggli, die zugleich Regierungsrätin sei, bei der Regierungsentscheidung mitgewirkt habe, so dass die Ausstandsvorschriften und deshalb das verfassungsmässig und durch die EMRK geschützte Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden seien.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung (RA 2011/1807-5512.0714 und RA 2011/2309-5512) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Es behängen zwei Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Einerseits geht es um den als Einspruch/Vorstellung/Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 9. September 2011, mit welchem die Regierungsentscheidung vom 23. August 2011 zu RA 2011/1807-5512.0714 betreffend die formelle Unterschutzstellung bekämpft wird, und andererseits wurde mit als Beschwerde bezeichnetem Schriftsatz vom 3. Oktober 2011 die Regierungsentscheidung vom 20. September 2011 betreffend Zurückweisen des Einspruchs wegen formeller Gründe und Nichteintreten auf die Vorstellung bekämpft.
2. Was die Beschwerde vom 9. September 2011 angeht, mit welcher die Unterschutzstellung bekämpft wird, so ist dieser Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die Regierung sich nochmals mit der Rechtssache zu befassen hat, weil das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet und die Entscheidung nicht genügend begründet ist. Es ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass eine Unterschutzstellung einen nicht unbedeutenden Eingriff in ihr Eigentum darstellt, weshalb man sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin umfassend auseinanderzusetzen hat. Es ist auch die Bedeutung der gegenständlichen Hütte offensichtlich, da sie bereits seit längerem im baugeschichtlichen Ortsbildinventar verzeichnet war, in diesem Inventar als Objekt mit hohem Denkmalwert bezeichnet wurde und, da sie aus dem Jahre 1624 stammt, die bisher frühest datierte Alphütte Liechtensteins ist. Die Regierung hat in ihrer erneuten Entscheidung noch abzuklären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten "Vergleichsfällen" tatsächlich um vergleichbare Fälle handelt oder ob eine unterschiedliche Beurteilung sachlich gerechtfertigt ist. Des Weiteren hat die Regierung auch zu erklären, ob ein Lokalaugenschein oder die Einvernahme von Zeugen - wenn entscheidungswesentlich - erfolgen muss oder - unter Anführung einer Begründung - warum davon abgesehen werden kann. Auch zum Argument der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gesundheitliche Situation ihres Sohnes sind Ausführungen zu machen. Aus der Regierungsentscheidung muss sich ergeben, aufgrund welcher Abwägungen (die Gründe sind im Einzelnen zu nennen und zu gewichten) die Regierung die Entscheidung getroffen hat und welche Beweise aufgenommen werden mussten und welche nicht. Insofern bedarf es einer Erklärung der Regierung zu allen Beweisthemen und Vorbringen der Beschwerdeführerin.
3. In Bezug auf die Beschwerde vom 3. Oktober 2011 stellt sich die Frage, ob mit dieser eine mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung bekämpft wird, oder anders, ob die Entscheidung der Regierung vom 20. September 2011 eine an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung darstellt. Da jedoch die Regierungsentscheidung vom 23. August 2011 zu RA 2011/1807-5512.0714 aufgehoben wird, ist die Grundlage für die Beschwerde vom 3. Oktober 2011 dahingefallen. Dennoch ist Folgendes zu erwähnen:
4. Mittels Vorstellung gemäss Art. 89 LVG (im LVG auch Wiedererwägungsgesuch oder Remonstration genannt) kann sich der Betroffene eines Verwaltungsaktes entweder selbstständig oder in Verbindung mit einer Beschwerde oder mit einem Einspruch an die Behörde wenden, die den Verwaltungsakt erlassen hat und die Abänderung oder Zurücknahme desselben begehren, weil dieser fehlerhaft oder gesetzeswidrig war, oder Umstände vorlagen, die entweder gar nicht oder unzureichend berücksichtigt worden waren. Wird eine Vorstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben und konnte dem Verlangen der Partei nicht entsprochen werden, so ist die Vorstellung als Beschwerde zu behandeln, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Gegenständlich wurde der Schriftsatz Einspruch/Vorstellung/Beschwerde rechtzeitig innert der Beschwerdefrist erhoben.
Bei der Vorstellung handelt es sich um einen im behördlichen Verfahren dem ordentlichen Verfahren voran- oder nebengestellten Rechtsbehelf mit neuerlichem Instanzentzug, der dann ein echtes Rechtsmittel darstellt, wenn es innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, LPS 23, Seite 277 samt Anmerkung). Die den Verwaltungsakt erlassende Behörde kann, muss aber nicht, auf die Vorstellung eintreten. Eine Verpflichtung, diese aufzugreifen und in der Sache selbstständig zu entscheiden, besteht nicht. Somit steht es der zuständigen Behörde frei, die Sache materiell zu behandeln oder ohne weitere Begründung den Beschluss zu fällen, auf die Vorstellung nicht einzutreten. Gegen den Entscheid, auf eine Vorstellung nicht einzutreten, ist kein Rechtsmittel zulässig.
5. Was den zeitgleich mit der Vorstellung erhobenen Einspruch angeht, ist dies anders. Ein Einspruch stellt, im Gegensatz zu einer ausserhalb der Beschwerdefrist eingereichten Vorstellung, ein "echtes", ordentliches Rechtsmittel dar (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 276). Ein "echtes", ordentliches Rechtsmittel bedingt, dass darüber entschieden wird und verlangt bei einer ausgefertigten Entscheidung, dass gewisse formelle Anforderungen eingehalten werden, was nunmehr zu prüfen ist.
6. Das Schreiben der Regierung vom 20. September 2011, wodurch der Einspruch aus formellen Gründen abgewiesen wurde, hält den Anforderungen an eine Entscheidung gemäss Art. 82 LVG nicht stand. Das Schreiben der Regierung vom 20. September 2011 enthält keine Rechtsmittelbelehrung, zudem ist nicht ersichtlich, welche Regierungsmitglieder die Entscheidung getroffen haben und schliesslich ist für den rechtlichen Schluss der Regierung, den Einspruch zurückzuweisen, keinerlei Begründung angeführt worden. Angesichts dieser Mängel stellt sich die Frage, ob das Schreiben der Regierung vom 20. September 2011 überhaupt eine anfechtbare Entscheidung ist oder ob es nur ein Hinweisschreiben der Regierung ist, mit welchem die Regierung mitteilt, wie sie entschieden hat und damit vorwegnimmt, was in der (noch folgenden) formellen, auszufertigenden Entscheidung über den Einspruch dann ausführlich begründet wird. Aufgrund der Formulierung ("Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 20. September 2011 folgende Entscheidung getroffen") und der beigezogenen Regierungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof jedoch davon aus, dass das Schreiben der Regierung vom 20. September 2011 eine anfechtbare Entscheidung darstellt. So hat es denn auch die Beschwerdeführerin verstanden und verstehen dürfen.
Ohne Anfügung einer rechtsgenüglichen Begründung kann die Beschwerdeführerin nicht überprüfen, ob die Entscheidung der Regierung, den Einspruch zurückzuweisen, richtig ist. Es macht den Anschein, dass die Regierung meinte, keine Begründung anführen zu müssen, weil der Einspruch mit einer Vorstellung verbunden war und ein Nichteintreten auf eine Vorstellung grundsätzlich nicht weiters begründet werden muss.
7. Angesichts des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin möchte der Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit nutzen und noch Folgendes anfügen:
Es ist richtig, dass Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick-Muggli auch Vorsitzende der Denkmalschutzkommission ist und diese Kommission gemäss Denkmalschutzgesetz bei der Regierung einen Antrag auf formelle Unterschutzstellung stellen kann. Die Denkmalschutzkommission ist deshalb aber nicht Partei des Verfahrens oder Beschwerdegegnerin und Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick-Muggli nicht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung auf Stufe der Regierung ausgeschlossen. Auch die Gemeinde Triesenberg, die gemäss Denkmalschutzgesetz ebenfalls einen Antrag auf formelle Unterschutzstellung stellen kann, ist nicht Partei und auch nicht Beschwerdegegnerin.
Die Denkmalschutzkommission ist in Abschnitt IV. (Art. 25 und 26) des Denkmalschutzgesetzes geregelt. Art. 25 Denkmalschutzgesetz bestimmt, dass die Denkmalschutzkommission aus einem Regierungsmitglied als Vorsitzenden und aus weiteren vier bis sechs Mitgliedern, die von der Regierung nach Anhören des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein gewählt werden, besteht und die Mandatsdauer der Kommission vier Jahre beträgt. Die Aufgaben der Denkmalschutzkommission sind in Art. 26 Denkmalschutzgesetz definiert. Die Denkmalschutzkommission hat die Aufgabe, die Regierung in allen Fragen des Denkmalschutzes zu beraten und sich insbesondere zur Aufnahme von Denkmälern in das Inventar, zu beabsichtigten Veränderungen an inventarisierten Denkmälern, zur Entlassung von Denkmälern aus dem Inventar, zur Unterschutzstellung von Denkmälern, zu Gesuchen um Veränderungen an unter Schutz gestellten Denkmälern und zur Änderung des Schutzes und zur Entlassung von Denkmälern aus der Unterschutzstellung zu äussern. Schliesslich hat die Denkmalschutzkommission den Handel mit archäologischen Gütern zu überwachen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz kann neben dem Eigentümer und der Standortgemeinde auch die Denkmalschutzkommission bei der Regierung beantragen, dass ein Objekt unter Schutz gestellt wird.
Die Denkmalschutzkommission bündelt spezielles Fachwissen und soll die Gesamtregierung in Denkmalschutzangelegenheiten unterstützen und beraten. Die Kommission wird zudem zwingend von einem Regierungsmitglied präsidiert und übt eine Funktion aus, die sonst - gäbe es die Denkmalschutzkommission nicht - von der Regierung oder einer Amtsstelle ausgeübt werden müsste. Weiters besitzt die Kommission Fachwissen und nimmt Abklärungen und Überprüfungen auf der Stufe der Regierung anstelle der Regierung vor. Eine Vorbefassung durch ein Regierungsmitglied, konkret Dr. Aurelia Frick-Muggli, ist gesetzlich vorgesehen und bewirkt keine Befangenheit. Zwar hat die Denkmalschutzkommission einen "Antrag" an die Regierung gestellt, dass das Objekt Hütte Nr. 229, Chleistäg 93, Parz. Nr. 146, 9497 Triesenberg, unter Schutz gestellt wird, sie ist deswegen aber nicht Antragstellerin bzw. Partei im Verfahren vor der Regierung im Sinne von Art. 31 LVG. Die Regierung entscheidet nicht über zwei gegenläufige Anträge sondern hat die aus dem öffentlichen Interesse sich ergebende Aufgabe und die im Denkmalschutzgesetz verankerte Pflicht, über die im Inland schützenswerten Objekte, über die Denkmäler, zu entscheiden. Dass sich die Interessen des jeweiligen Eigentümers oftmals nicht mit den Interessen der Allgemeinheit decken, ist nachvollziehbar und liegt in der Natur der Sache.
Die Denkmalschutzkommission ist auch nicht beschwerdeberechtigt bzw. Beschwerdegegnerin im Sinne des Art. 94 bzw. 92 Abs. 1 LVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zuletzt VGH 2010/30) kann eine Verwaltungsbehörde oder eine eine Verwaltungsbehörde beratende Kommission nicht Partei des Verfahrens sein und auch keine Beschwerde erheben, es sei denn, dies wäre durch eine besondere, ausdrückliche gesetzliche Bestimmung vorgesehen, wie dies zum Beispiel in Art. 118 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (LGBl. 2010 Nr. 340) der Fall ist. Insofern ist die Denkmalschutzkommission weder als Partei des Verfahrens noch als Beschwerdegegnerin zu bezeichnen, was auch Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat.
Auch die Gemeinde ist insoweit nicht Partei des Verfahrens, es sei denn, sie wäre als eine Privatperson betroffen oder könnte sich auf die Gemeindeautonomie berufen. Konkret hat die Gemeinde sich nicht auf die Gemeindeautonomie berufen. Der Denkmalschutz ist denn auch eine staatliche Aufgabe (siehe BuA 1975 Nr. 78, S. 2) und nicht im Gemeindegesetz vom 20. März 1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) unter Art. 12 dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugehörig erwähnt. Allenfalls könnte die Gemeinde mit dem Ortsbildschutz argumentieren, was aber vorliegendenfalls nicht erfolgt ist. Art. 9 Denkmalschutzgesetz bestimmt zwar, dass vor Erlass einer Verfügung betreffend die Unterschutzstellung sowohl der Eigentümer als auch andere Betroffene und die Standortgemeinde anzuhören sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde zur Partei des Verfahrens wird.
8. Die Regierung hat nun die in Ziff. 2 der Entscheidungsgründe genannten Abklärungen vorzunehmen und über die Beschwerde vom 9. September 2011 zu entscheiden.
9. Da die Beschwerdeführerin teilweise mit ihren Beschwerden erfolgreich war, verbleiben die Kosten des Verfahrens beim Land. Mangels eines Zweiparteienverfahrens konnten aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Art. 36 Abs. 1 LVG keine Parteikosten zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 1. Dezember 2011