VGH 2011/121
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9494 Schaan
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte Zollstrasse 9 9490 Vaduz
wegen: DSchG-Verfahren betreffend Haus Nr. 33, Planken, Bauakt Nr. 3211.2010.0278
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 4. Oktober 2011, RA 2011/2411-5512.0068
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 20. Oktober 2011 gegen die Entscheidung der Regierung vom 4. Oktober 2011, RA 2011/2411-5512.0068, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land, Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Plankner Parzelle Nr. x, auf welcher sich das Haus Nr. 33, befindet.
2. Mit Schreiben vom 29. März 2010 an die Regierung, Ressort Bau, informierte die Beschwerdeführerin, dass sie das Haus Nr. 33, Planken, abzubrechen gedenkt. Am 12. April 2010 langte beim Hochbauamt als Baubehörde ein entsprechendes Abbruchgesuch ein.
3. Das Hochbauamt, Abteilung Denkmalpflege und Archäologie, erteilte daraufhin dem Bauanalytiker Peter Albertin den Auftrag, ein baugeschichtliches Gutachten betreffend das Haus Nr. 33, Planken, zu erstellen. Dieses baugeschichtliche Gutachten datiert vom Mai 2010.
4. Aufgrund des Gutachtens vom Mai 2010 hat die Denkmalschutzkommission am 23. Juni 2010 einen Augenschein durchgeführt und gleichentags entschieden, dem Hochbauamt die Verweigerung des Abbruchgesuchs der Beschwerdeführerin zu empfehlen. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, gemäss Art. 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977 (LGBl. 1977 Nr. 39) an die Regierung einen Antrag auf formelle Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, zu stellen.
5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 informierte die Denkmalschutzkommission die Beschwerdeführerin über die ablehnende Empfehlung an das Hochbauamt und dass geplant sei, bei der Regierung die formelle Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, gemäss Art. 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz zu beantragen. Ihr wurde eröffnet, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum geplanten Vorgehen Stellung nehmen könne und Anspruch auf volle Akteneinsicht habe. Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Juli 2010 informierte die Denkmalschutzkommission die Gemeinde Planken als Standortgemeinde über das geplante Vorgehen und eröffnete auch dieser die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. September 2010 nahmen die Gemeinde Planken und mit Schreiben vom 15. November 2010 die Beschwerdeführerin zum geplanten Vorgehen der Denkmalschutzkommission Stellung. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 15. November 2010 auch eine "gutachterliche Stellungnahme" des Architekten Florin Frick ein.
6. Am 24. November 2010 hat die Denkmalschutzkommission den Antrag auf formelle Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, gemäss Art. 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz an die Regierung gestellt. Dieser Antrag der Denkmalschutzkommission auf formelle Unterschutzstellung wurde der Beschwerdeführerin weder durch die Denkmalschutzkommission noch durch die Regierung zugestellt.
7. Mit Entscheidung vom 1. März 2011 zu RA 2011/2730-5512.0068 hat die Regierung die formelle Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, verfügt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. März 2011 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, unter anderem wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Nichtzustellung des Antrages der Denkmalschutzkommission auf formelle Unterschutzstellung vom 24. November 2010. Die Regierung trat mit Entscheidung vom 5. Mai 2011 zu RA 2011/1061-5512.0063 auf die Vorstellung ein und erkannte eine Gehörsverletzung, so dass sie die angefochtene Entscheidung vom 1. März 2011 zu RA 2011/2730-5512.0068 dahingehend aufhob und verfügte, dass unter Ergänzung des Verfahrens die Denkmalschutzkommission binnen zwei Wochen neuerlich schriftlich Antrag auf Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, zu stellen hat und dieser Antrag dann der Beschwerdeführerin vor Beschlussfassung durch die Regierung zuzustellen ist.
8. Die Vorstellungsentscheidung vom 5. Mai 2011 zu RA 2011/1061-5512.0063 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Denkmalschutzkommission stellte mit Schreiben vom 20. Mai 2011 erneut an die Regierung einen Antrag auf Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken. Begründet wurde der Antrag der Denkmalschutzkommission damit, dass das Haus Nr. 33, Planken, mehr als 450 Jahre alt und deshalb aufgrund des hohen Alters und seiner historischen, bautypologischen und siedlungsgeschichtlichen Bedeutung schützenswert sei. Das Haus gelte als kulturgeschichtlich interessantes und ortsbildrelevantes Objekt der Plankner Kulturlandschaft sowie auch aus Sicht der liechtensteinischen Kultur-, Bau- und Siedlungsgeschichte als bedeutend. Sowohl die Lage in Planken als auch die Tatsache, dass es sich um das älteste Haus in Planken, mit Baujahr 1558 gar eines der ältesten Wohnbauten in Liechtenstein, handle, belege den sehr hohen Dokumentationswert für die liechtensteinische Siedlungsgeschichte. Weiters habe das Objekt einen hohen Zeugniswert für die Siedlungtätigkeit der Walser und die historischen Begebenheiten der Besitzer. Ein Sanierungsbedarf sei zwar gegeben, die Grundstruktur des Kernbaus zeuge jedoch von guter Substanz. Der Zustand des Objektes sei nämlich für die Denkmaleigenschaft unbeachtlich. Da vorliegend im Sinne einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse am Erhalt des Objektes das private Interesse der Eigentümer überwiege, sei die notwendige Unterschutzstellung und die damit verbundene Eigentumsbeschränkung erforderlich. Durch die 40%-ige Kostenbeteiligung duch den Staat sei schliesslich die Verhältnismässigkeit der Massnahme gegeben.
9. In der Folge wurde der Standortgemeinde und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, Stellung zu nehmen, von welchem Recht die Standortgemeinde und die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht haben. Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2011 zu RA 2011/2411-5512.0068 hat die Regierung die formelle Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, mit folgendem Wortlaut verfügt:
"1. Dem Antrag der Denkmalschutzkommission vom 20.05.2011 wird stattgegeben und die formelle Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, im Rahmen einer integralen Denkmalpflegepraxis in der äusseren Erscheinung und in der inneren Gebäudestruktur und Ausgestaltung der Anlage, im Sinne von Art. 9 Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977 (LR 445.0, LGBl. 1977 Nr. 39) verfügt.2. Zur sachgerechten Restaurierung des Gebäudes unter Wahrung der originalen Bausubstanz wird BF, 9494 Schaan, im Sinne des Art. 23 und 24 Denkmalschutzgesetz, eine 40%-ige Kostenbeteiligung an den denkmalschutzrelevanten Kosten allfälliger Renovationsmassnahmen am Haus Nr. 33, Planken, zugesichert. Die Ausrichtung dieser Kostenbeteiligung zugunsten von BF steht unter der Bedingung, dass die betreffenden Renovationsmassnahmen von BF mittels Sanierungskonzept und Kostenvoranschlag in Zusammenarbeit mit der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes erarbeitet und durch die Regierung genehmigt werden. 3. Die Ausrichtung der in Ziffer 2. genannten Kostenbeteiligung wird mit der Auflage verbunden, dass die betreffenden Renovationsmassnahmen unter der Aufsicht der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes des Fürstentums Liechtenstein und von ausgewiesenen Fachleuten vorbereitet und ausgeführt werden. Vor Beginn der Renovationsmassnahmen sind der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes die entsprechenden Ausführungs- und Detailpläne mit Angabe der Materialisierung und den bauphysikalischen Nachweisen zur Begutachtung vorzulegen. Während der Sanierungsarbeiten sind die jeweiligen Massnahmen mit der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes zu koordinieren. Bei Änderungen des Sanierungskonzeptes muss die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes umgehend darüber informiert werden. 4. Das Hochbauamt wird angewiesen, das Baugesuch Reg./Bauakt Nr. 3211.2010.0278 betreffend Abbruch Einfamilienhaus mit Stall, Haus Nr. 33, Planken, zu sistieren bzw. die Abbruchbewilligung gemäss Art. 58 Bauverordnung (LR 701.01, LGBl. 2009/240) zu verweigern. 5. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wird beauftragt, die in Ziffer 1. verfügte Unterschutzstellung, gemäss Art. 12 Denkmalschutzgesetz, auf dem Grundbuchblatt des Plankner Grundstücks Parz. Nr. x, Planken, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, sobald diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Gemeinde Planken wird im Sinne von Art. 13 Denkmalschutzgesetz angewiesen, das Haus Nr. 33, Planken, als unter Schutz gestelltes, unbewegliches Denkmal in ihren Zonenplan aufzunehmen. 7. Das Haus Nr. 33, Planken, ist durch die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes im Sinne von Art. 14 Denkmalschutzgesetz mittels der landesweit verwendeten Denkmal-Tafel zu kennzeichnen und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler aufzunehmen.8. Jede bauliche Veränderung, Nutzungsänderung oder Veräusserung bzw. Änderung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Hauses Nr. 33, Planken, bedarf hinkünftig im Sinne von Art. 17 Denkmalschutzgesetz der Zustimmung der Regierung. 9. Die Eigentümer übernehmen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes alle Rechte und Pflichten zum dauerhaften Erhalt des unter Schutz gestellten Hauses Nr. 33, Planken. 10. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land."
10. In der Regierungssitzung vom 4. Oktober 2011 zu RA 2011/2411- 5512.0068 wirkten der Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher, der Regierungsrat-Stellvertreter Dr. Mauro Pedrazzini sowie die Regierungsräte Hugo Quaderer, Dr. Renate Müssner und Dr. Aurelia Frick-Muggli mit. Für das Protokoll zeichnete Regierungssekretär lic. iur. Horst Schädler verantwortlich. Begründet wurde die Regierungsentscheidung dahingehend, dass das Haus Nr. 33, Planken, gemäss baugeschichtlichem Gutachten vom Mai 2010 sowie aufgrund der fachlichen Denkmalbewertung durch die Denkmalschutzkommission ein bedeutendes Zeugnis der liechtensteinischen Kultur-, Bau- und Siedlungsgeschichte darstelle. Das Haus Nr. 33, Planken, habe einen sehr hohen Dokumentationswert für die liechtensteinische Siedlungsgeschichte, welcher sich aus der Lage des Hauses in Planken sowie aus dem hohen Alter ergebe. Haus Nr. 33 sei mit Baujahr 1558 das älteste Haus Plankens und eine der ältesten Wohnbauten in Liechtenstein. Ferner ergebe sich der hohe Dokumentationswert auch aus der Bautypologie, dem hohen Zeugniswert im Rahmen der Siedlungstätigkeit durch die Walser und den historischen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Besitzern, weshalb Haus Nr. 33, Planken, als unbewegliches Denkmal gemäss Art. 2 Denkmalschutzgesetz zu qualifizieren sei. Ein öffentliches Interesse gemäss Art. 1 Denkmalschutzgesetz bestehe grundsätzlich, wenn es sich beim Objekt um ein schützenswertes Denkmal gemäss Art. 2 Denkmalschutzgesetz handle. Die verfügte Unterschutzstellung sei geeignet, um das Denkmal vor Ort zu erhalten, sie sei auch erforderlich, da der standortgebundene, integrale Erhalt des Hauses Nr. 33, Planken, nur durch diese Massnahme verlässlich gesichert werden könne. Eine allfällige Translozierung sei nicht geeignet, um den Erhalt des Denkmals zu gewährleisten, da das Denkmal in Bezug auf Entstehung, Weiterentwicklung und heutiger Wirkung im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bauplatz und dessen Umgebung gesehen werden müsse. Sowohl aufgrund des baugeschichtlichen Gutachtens vom Mai 2010 als auch aufgrund der fachlichen Denkmalbewertung durch die Denkmalschutzkommission überwiege das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals das private Interesse am Abbruch. Aufgrund der Kostenbeteiligung an den Renovationsmassnahmen durch das Land Liechtenstein erscheine die Unterschutzstellung auch zumutbar. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Art. 30 FHG sei nicht weiter einzugehen, da zuerst das Verfahren der Unterschutzstellung nach Art. 9 Denkmalschutzgesetz abgeschlossen werden müsse, bevor Art. 21 Denkmalschutzgesetz bzw. das Expropriationsgesetz allenfalls zur Anwendung gelange. Die Ausführungen des Architekten Florin Frick seien unbeachtlich, da es sich um ein Privatgutachten handle. Für die Beurteilung der Denkmalqualität sei das baugeschichtliche Gutachten vom Mai 2010 massgebend.
11. Gegen diese Regierungsentscheidung vom 4. Oktober 2011 zu RA 2011/2411- 5512.0068 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und bekämpfte die Regierungsentscheidung vom 4. Oktober 2011 vollumfänglich. In Ziff. 1 wurde beantragt, die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, als dass der Antrag der Denkmalschutzkommission abgewiesen und die mit der Unterschutzstellung verbundenen Auflagen und Verfügungen ersatzlos aufgehoben werden, dies allenfalls nach Verfahrensergänzung. Eventualiter zu Ziff. 1 wurde beantragt, dass den Organen des Denkmalschutzes aufgetragen werde, den im Haus befindlichen grünen Zylinderofen für das Liechtensteinische Landesmuseum zu bergen, allenfalls nach Verfahrensergänzung. Schliesslich wurde subeventualiter in Ziff. 3 die Aufhebung und Zurückverweisung an die Regierung zur neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes beantragt. In Ziff. 4 wurde beantragt, jedenfalls der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zuzusprechen. Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern entscheidungsrelevant, in den Entscheidgründen eingegangen.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung (RA 2011/2411-5512.0068) und des Hochbauamtes, Abteilung Denkmalpflege und Archäologie, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts, der, soweit er festgestellt ist, unbestritten ist, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Regierungsentscheidung vom 4. Oktober 2011 verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig und begründet erhoben. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass kein öffentliches Interesse am Erhalt und an der Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, bestehe und ausserdem die Massnahme unverhältnismässig sei. Zudem fehle der Regierungsentscheidung die notwendige Klarheit in Bezug auf die Renovationsarbeiten und die Kostenbeteiligung und sei die zugesagte Kostenbeteiligung zu gering. Die Regierungsentscheidung verletze auch zwingende Bauvorschriften, stelle eine faktische Enteignung dar, welche aufgrund Art. 30 FHG eine Zustimmung des Landtages benötige und durch die Nichtzustellung des Antrages der Denkmalschutzkommission vom 20. Mai 2011 an die Gemeinde Planken, sei Art. 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz verletzt. Weiters sei der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, die Regierungsentscheidung sei willkürlich und stelle eine Ungleichbehandlung dar. Schliesslich sei die Begründungspflicht und das Recht auf einen ordentlichen Richter verletzt.
3. Es ist richtig, dass Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick-Muggli auch Vorsitzende der Denkmalschutzkommission ist und diese Kommission gemäss Denkmalschutzgesetz bei der Regierung einen Antrag auf formelle Unterschutzstellung stellen kann. Die Denkmalschutzkommission ist deshalb aber nicht Partei des Verfahrens oder Beschwerdegegnerin und Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick-Muggli nicht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung auf Stufe der Regierung ausgeschlossen. Auch die Standortgemeinde, die gemäss Denkmalschutzgesetz ebenfalls einen Antrag auf formelle Unterschutzstellung stellen kann, ist nicht Partei des Verfahrens und auch nicht Beschwerdegegnerin.
Die Denkmalschutzkommission ist in Abschnitt IV. (Art. 25 und 26) des Denkmalschutzgesetzes geregelt. Art. 25 Denkmalschutzgesetz bestimmt, dass die Denkmalschutzkommission aus einem Regierungsmitglied als Vorsitzenden und aus weiteren vier bis sechs Mitgliedern, die von der Regierung nach Anhören des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein gewählt werden, besteht und die Mandatsdauer der Kommission vier Jahre beträgt. Die Aufgaben der Denkmalschutzkommission sind in Art. 26 Denkmalschutzgesetz definiert. Die Denkmalschutzkommission hat die Aufgabe, die Regierung in allen Fragen des Denkmalschutzes zu beraten und sich insbesondere zur Aufnahme von Denkmälern in das Inventar, zu beabsichtigten Veränderungen an inventarisierten Denkmälern, zur Entlassung von Denkmälern aus dem Inventar, zur Unterschutzstellung von Denkmälern, zu Gesuchen um Veränderungen an unter Schutz gestellten Denkmälern und zur Änderung des Schutzes und zur Entlassung von Denkmälern aus der Unterschutzstellung zu äussern. Schliesslich hat die Denkmalschutzkommission den Handel mit archäologischen Gütern zu überwachen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz kann neben dem Eigentümer und der Standortgemeinde auch die Denkmalschutzkommission bei der Regierung beantragen, dass ein Objekt unter Schutz gestellt wird. Die Denkmalschutzkommission bündelt spezielles Fachwissen und soll die Gesamtregierung in Denkmalschutzangelegenheiten unterstützen und beraten. Die Kommission wird zudem zwingend von einem Regierungsmitglied präsidiert und übt eine Funktion aus, die sonst - gäbe es die Denkmalschutzkommission nicht - von der Regierung oder einer Amtsstelle ausgeübt werden müsste. Weiters besitzt die Kommission Fachwissen und nimmt Abklärungen und Überprüfungen auf der Stufe der Regierung anstelle der Regierung vor.
Eine Vorbefassung durch ein Regierungsmitglied, konkret Dr. Aurelia Frick-Muggli, ist gesetzlich vorgesehen und bewirkt keine Befangenheit. Zwar hat die Denkmalschutzkommission einen "Antrag" an die Regierung gestellt, dass die Hütte Nr. 33, Planken, unter Schutz gestellt wird, sie ist deswegen aber nicht Antragstellerin bzw. Partei im Verfahren vor der Regierung im Sinne von Art. 31 LVG. Die Regierung entscheidet nicht über zwei gegenläufige Anträge sondern hat die aus dem öffentlichen Interesse sich ergebende Aufgabe und die im Denkmalschutzgesetz verankerte Pflicht, über die im Inland schützenswerten Objekte, über die Denkmäler, zu entscheiden. Dass sich die Interessen des jeweiligen Eigentümers oftmals nicht mit den Interessen der Allgemeinheit decken, ist nachvollziehbar und liegt in der Natur der Sache. Die Denkmalschutzkommission ist auch nicht beschwerdeberechtigt bzw. Beschwerdegegnerin im Sinne des Art. 94 bzw. 92 Abs. 1 LVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zuletzt VGH 2010/30) kann eine Verwaltungsbehörde oder eine eine Verwaltungsbehörde beratende Kommission nicht Partei des Verfahrens sein und auch keine Beschwerde erheben, es sei denn, dies wäre durch eine besondere, ausdrückliche gesetzliche Bestimmung vorgesehen, wie dies zum Beispiel in Art. 118 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (LGBl. 2010 Nr. 340) der Fall ist. Insofern ist die Denkmalschutzkommission weder als Partei des Verfahrens noch als Beschwerdegegnerin zu bezeichnen, was auch Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat.
Auch die Gemeinde ist insoweit nicht Partei des Verfahrens, es sei denn, sie wäre als eine Privatperson betroffen oder könnte sich auf die Gemeindeautonomie berufen. Konkret hat die Gemeinde sich nicht auf die Gemeindeautonomie berufen. Der Denkmalschutz ist denn auch eine staatliche Aufgabe (siehe BuA 1975 Nr. 78, S. 2) und nicht im Gemeindegesetz vom 20. März 1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) unter Art. 12 dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugehörig erwähnt. Allenfalls könnte die Gemeinde mit dem Ortsbildschutz argumentieren, was aber vorliegendenfalls nicht erfolgt ist. Art. 9 Denkmalschutzgesetz bestimmt zwar, dass vor Erlass einer Verfügung betreffend die Unterschutzstellung sowohl der Eigentümer als auch andere Betroffene und die Standortgemeinde anzuhören sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde zur Partei des Verfahrens wird.
4. Was die behauptete Nichtzustellung des Antrages der Denkmalschutzkommission vom 20. Mai 2011 an die Gemeinde Planken angeht, so ist das Beschwerdevorbringen unrichtig. Die Regierung hat mit Schreiben vom 1. Juni 2011 der Gemeinde Planken das Recht eingeräumt, zum Antrag der Denkmalschutzkommission Stellung zu beziehen. Ausserdem könnte sich nur die allenfalls Verletzte, also die Standortgemeinde, auf eine Gehörsverletzung berufen, nicht aber die Beschwerdeführerin.
5. Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass die Regierung Art. 30 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (LGBl. 2010 Nr. 373, FHG) verletze, weil sie ihre Finanzkompetenz überschreite, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sich auf diese Bestimmung nicht berufen kann. Das FHG regelt unter anderem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden, vor allem des Landtages und der Regierung. Sofern die Regierung die ihr eingeräumte Kompetenz überschreiten sollte, so wäre dies vom Landtag zu rügen. Der Beschwerdeführerin erfliesst kein subjektives Recht aus der finanziellen Kompetenzabgrenzung zwischen Regierung und Landtag. Schliesslich ist das Denkmalschutzgesetz auch hinsichtlich der Finanzierung lex specialis zum FHG.
6. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin behauptete fehlende öffentlichen Interesse wurde vorgebracht, dass die Denkmalschutzkommission, welche als Beschwerdegegnerin bezeichnet wurde, die einzige öffentliche Stelle sei, die die Unterschutzstellung des Hauses Nr. 33, Planken, befürworte. Weder die Standortgemeinde noch das Hochbauamt empfehle die Unterschutzstellung. Auch aus dem baugeschichtlichen Gutachten ergebe sich keine solche Empfehlung, so dass sich kein öffentliches Interesse erkennen lasse.
Die Gemeinde Planken habe im Schreiben vom 28. September 2010 mitgeteilt, dass sie Bedenken habe, ob aufgrund des schlechten Gesamtzustandes der Liegenschaft eine Sanierung und Wiederinstandstellung sinnvoll und angemessen sei. Dadurch habe die Gemeinde begründete Zweifel geäussert, ob überhaupt ein öffentliches Interesse gegeben sei.
Auch der Leiter des Hochbauamtes habe mit E-Mail vom 21. Juli 2009 an Patrik Birrer, Denkmalpfleger und Mitglied der Denkmalschutzkommission, den ganz schlechten Zustand des Gebäudes festgestellt und gefragt, was an diesem Haus noch an Substanz erhalten werden könne. Dadurch habe auch das Hochbauamt gezeigt, dass es in der Unterschutzstellung keinen Sinn und kein öffentliches Interesse erkenne.
Die Beschwerdeführerin erwähnte auch ein Kurzgutachten des Peter Albertin aus dem Jahre 1995, welches damals schon nicht die Unterschutzstellung des gesamten Hauses empfohlen habe. Auch im baugeschichtlichen Gutachten des Peter Albertin vom Mai 2010 sei nur die Bergung des grün gefärbten Zylinderofens für das Liechtensteinische Landesmuseum oder zu Gunsten einer Bauteilstudiensammlung vorgeschlagen. Somit könne auch aus dem baugeschichtlichen Gutachten des Peter Albertin vom Mai 2010 kein öffentliches Interesse abgeleitet werden.
Zur von der Beschwerdeführerin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Architekten Florin Frick wird ausgeführt, dass dieser den gesamten Innenausbau, weil aus der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts stammend, für nicht schutzwürdig halte. Florin Frick bewerte auch die nur wenige Bauteile umfassende historische Bausubstanz als mit einer Ruine vergleichbar und - verglichen mit dem Biedermann-Haus oder anderen Schutzobjekten - von eher bescheidender Substanz. Auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Architekten Florin Frick ergebe sich kein öffentliches Interesse am Erhalt des Hauses Nr. 33, Planken. Dass die Regierung die gutachterliche Stellungnahme des Architekten Florin Frick als Privatgutachten bezeichne und sich deshalb überhaupt nicht damit auseinandersetze, sei verfehlt, da es sich beim baugeschichtlichen Gutachten des Peter Albertin auch nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne des Art. 72 Abs. 1 LVG iVm § 351 ff. ZPO handle. Dies, weil Auftraggeberin des baugeschichtlichen Gutachtens des Peter Albertin die Beschwerdegegnerin, die Denkmalschutzkommission, sei.
Ein öffentliches Interesse lasse sich auch weder aus den Sachverhaltsfeststellungen noch aus den Entscheidgründen der bekämpften Regierungsentscheidung herleiten. Auf S. 9 der bekämpften Regierungsentscheidung werde argumentiert, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung, weil ein Abbruchgesuch gestellt worden sei. Das Abbruchgesuch der Beschwerdeführerin könne kein öffentliches Interesse begründen, denn entweder würde ein solches bestehen - auch ohne Abbruchabsicht - oder eben nicht. Auch könne weder aus Art. 1 noch Art. 2 Denkmalschutzgesetz ein öffentliches Interesse abgeleitet werden, da Art. 1 nur eine Zweckbestimmung sei und Art. 2 nur den Begriff des Denkmals definiere. Keiner der beiden Artikel bestimme jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein Denkmal unter Schutz zu stellen sei, insbesondere könne nicht aus den genannten Bestimmungen abgeleitet werden, dass jedes Denkmal unter Schutz zu stellen sei. Auch Punkt 4 des Kapitels "Sachverhalt" der Regierungsentscheidung bilde keine Grundlage für ein öffentliches Interesse, da das Wirken der Herren Gantner sicherlich eindrucksvoll, jedoch noch lange kein Grund sei, das von diesen Herren bewohnte Haus unter Schutz zu stellen. Das Wirken der Herren Gantner sei durch die Ausstellung deren Werkzeuge und Gerätschaften im Liechtensteinischen Landesmuseum ausreichend dokumentiert, ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun plötzlich, 44 Jahre nach dem Tod des jüngeren Herrn Gantner, ein berechtigter Grund für die Unterschutzstellung gegeben sei. Dass während 44 Jahren nach dem Tod des jüngeren Herrn Gantner keinerlei Massnahmen nach Denkmalschutzgesetz ergriffen wurden, zeige, dass die Behörden bis anhin immer davon ausgingen, es handle sich nicht um erhaltenswertes Denkmal, sondern um eine abbruchreifes Haus. Schliesslich sei das Haus Nr. 33, Planken, in einem sehr schlechten Zustand und nicht sanierungsfähig. Der geschichtliche Wert habe keine Denkmalqualität, weshalb das Haus nicht erhaltungswürdig sei. Auch deshalb sei ein öffentliches Interesse nicht gegeben.
7. Dass der Erhalt von als Denkmal bezeichneten, beweglichen oder unbeweglichen Sachen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich bereits daraus, dass der Denkmalschutz in einem eigenen Gesetz geregelt wurde und auch Art. 123 SR (Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4) den Erhalt "künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten oder Bauteile" erwähnt (siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 220, welcher den Erhalt künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten oder Bauteile als gesetzlich festgesetztes öffentliches Interesse bezeichnet). Zudem hat Liechtenstein das Übereinkommen von Granada (LR 0.45.1, LGBl. 1988 Nr. 20) unterzeichnet und damit dokumentiert, dass es dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert zuschreibt. Weiters stellt der Bereich Kultur - diesem Bereich ist der Denkmalschutz zugeordnet - ein eigenes Regierungsressort dar (siehe aktuell Art. 14 Ziff. 7 der Verordnung vom 25. März 2009 über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung, LGBl. 2009 Nr. 116). Schliesslich hat der Gesetzgeber auch in strafrechtlicher Hinsicht die Beschädigung eines Denkmals als schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) unter besonderen Schutz gestellt.
Eigens zum Schutz und Erhalt von Denkmälern wurde das erwähnte Denkmalschutzgesetz erlassen. Dieses definiert in Art. 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz den Begriff des Denkmals und in Abs. 2 werden nicht abschliessend einige Beispiele aufgezählt. Als Denkmäler gelten bewegliche oder unbewegliche Sachen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung und ihrer Beziehung zu Liechtenstein erhaltenswürdig sind. Besonderes Merkmal von Denkmälern ist also, dass sie wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung und ihrer Beziehung zu Liechtenstein erhaltenswürdig sind. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um ein Denkmal. Dabei ist nicht jedes Denkmal gemäss dem Verfahren nach Art. 9 ff. Denkmalschutzgesetz unter Schutz zu stellen. Ein Denkmal kann gemäss Art. 7 Denkmalschutzgesetz auch "lediglich" ins Inventar aufgenommen werden, was aber keinesfalls bedeutet, dass ein inventarisiertes Denkmal ein qualitativ "schlechteres" Denkmal wäre. Im Bericht und Antrag der Landtagskommission vom 23. Mai 1977, Nr. 20, S. 9 zu Art. 7 ist zu lesen, dass der Gesetzgeber mit der Inventarisierung eines Denkmals eine zweite Schutzkategorie für Denkmäler schaffen wollte, bei der es nicht nötig ist, dass ihr der besondere Schutz der Unterschutzstellung zukommt. Ausserdem bedeutet auch eine Aufnahme ins Inventar eine Einschränkung für den Eigentümer, da er der Regierung von allen beabsichtigten Veränderungen am Denkmal (gemäss Art. 17 Abs. 3 und 4 Denkmalschutzgesetz) mindestens 14 Tage im voraus Kenntnis zu geben hat, da solche Veränderungen bewilligt werden müssen. Notfalls kann die Regierung durch Ergreifung vorsorglicher Massnahmen die beabsichtigten Veränderungen vorerst untersagen.
Sofern eine Sache ein Denkmal darstellt, ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht und der mit der Erhaltung verbundene Aufwand verhältnismässig ist, ist die Unterschutzstellung gemäss Art. 9 ff. Denkmalschutzgesetz zu verfügen. Es besteht dann kein Ermessen der Regierung mehr, ob die Unterschutzstellung verfügt werden soll oder nicht ("Wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals gegeben ist, ist kein Platz mehr für einen Ermessensentscheid der Regierung." siehe Bericht und Antrag der Landtagskommission vom 23. Mai 1977, Nr. 20, S. 10 zu Art. 9). Neben der Voraussetzung, dass jedes staatliche Handeln durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein muss, ist also auch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Eine staatliche Massnahme bzw. ein Eingriff in die Grundrechte des Privaten darf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzen.
Was den Begriff der Erhaltungswürdigkeit angeht, so gibt wiederum der zitierte Bericht und Antrag der Landtagskommission vom 23. Mai 1977, Nr. 20, S. 6 f. näher Auskunft:
"Der Begriff der Erhaltenswürdigkeit in Absatz 1 ist landbezogen. Erhaltenswürdig ist ein Denkmal, wenn es für Liechtenstein erhaltenswürdig ist. Das ist der Sinn dieser Gesetzesstelle. Ob eine Sache ein Denkmal ist, beurteilt sich nach der Qualität des Denkmals und seiner Beziehung zu Liechtenstein. Bei den unbeweglichen Denkmälern ist der Bezug zum Land durch den Standort gegeben. Hier spielt nurmehr das Qualitätskriterium eine Rolle."
Die Qualität des Denkmals wird einerseits dadurch bestimmt, inwiefern sich das Denkmal gegenüber einer beliebig anderen, gleichen oder ähnlichen Sache hervorhebt, und andererseits durch den konkreten Qualitätszustand. Beim Qualitätszustand ist konkret die Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, ob also der zum Erhalt des Denkmals zu betreibende Aufwand, vor allem auch der finanzielle Aufwand, in einem angemessenen Verhältnis zum "Ertrag" bzw. Ergebnis steht. Mit anderen Worten, rechtfertigt das durch den Erhalt des Denkmals geschützte öffentliche Interesse den dafür betriebenen (finanziellen) Aufwand und den Eingriff in die Rechte des Privaten. Dazu muss eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Allgemeinheit und den privaten Interessen erfolgen. Im vorliegenden Fall soll die Beschwerdeführerin 60% und das Land Liechtenstein jeweils 40% der zum Erhalt des Denkmals notwendigen Kosten beisteuern, so dass diese Kostenteilung mit in die Interessensabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung einzufliessen hat.
8. Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, dass das Abbruchgesuch nicht das öffentliche Interesse begründet bzw. entstehen lässt. Jedoch wurde aufgrund des Abbruchgesuchs der Beschwerdeführerin eine aktive Veränderung, konkret Zerstörung durch Abbruch, der Situation angezeigt, was zu einem Handeln der Denkmalschutzkommission führte. Das Abbruchgesuch ist also nicht Entstehungsgrund für das öffentliche Interesse, aber Grund für die Einleitung des Verfahrens auf Unterschutzstellung. Der Umstand aber, dass es sich beim Haus Nr. 33 um das älteste Haus Plankens und um eines der ältesten Häuser Liechtensteins handelt, das zudem von bedeutenden liechtensteinischen Persönlichkeiten bewohnt wurde und aus historischer, bautypologischer und siedlungsgeschichtlicher Sicht von grosser Bedeutung ist, begründet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft das öffentliche Interesse. Das Haus Nr. 33, Planken, ist ein kultur-, bau- und siedlungsgeschichtlich interessantes und ortsbildrelevantes Objekt der Plankner Kulturlandschaft. Zu prüfen ist aber noch das Ausmass des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Hauses, in welchem Zustand sich das Haus Nr. 33 befindet und ob eine Sanierung und Wiederinstandstellung auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Sanierungs- und Erhaltungskosten, der Eingriffe in die Bausubstanz und der Interessen der Beschwerdeführerin sinnvoll und angemessen, somit verhältnismässig, sind.
9. Weder aus den Feststellungen der angefochtenen Regierungsentscheidung noch aus dem Beschwerdeakt ergeben sich Hinweise, in welchem Zustand sich das Haus Nr. 33, Planken, tatsächlich befindet. Einzig im Antrag der Denkmalschutzkommission wird angeführt, dass zwar ein Sanierungsbedarf bestehe, die Grundstruktur des Kernbaus jedoch eine gute Substanz aufweise und der Zustand eines Objektes für die Denkmaleigenschaft sowieso unbeachtlich sei. Letzteres ist unrichtig. Der Zustand ist sehr wohl zu beachten, vor allem, wie erwähnt, im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit. Aus dem Akt konnte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht entnehmen, weshalb die Denkmalschutzkommission zum Schluss gelangt, die Grundstruktur des Hauses Nr. 33, Planken, sei von guter Substanz bzw. was dies konkret bedeutet. Offenbar bestehen beim Leiter des Hochbauamtes, bei der Standortgemeinde und beim Architekten Frick Zweifel, ob der Zustand des Hauses Nr. 33, Planken, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit noch eine sinnvolle Sanierung zulässt. Auch die Beschwerdeführerin bringt dies vor. Insbesondere äussert sich auch das baugeschichtliche Gutachten nicht näher zum konkreten Zustand des Hauses. Das Gutachten sollte helfen, die Schützwürdigkeit des Objektes und allfällige Schutzmassnahmen zu klären, wobei der Gutachter schliesslich nur, aber immerhin, empfohlen hat, den grün gefärbten Zylinderofen zu Gunsten des Landesmuseums zu bergen und in Bezug auf das Haus Nr. 33, Planken, lediglich bei den Umbau- oder Abbrucharbeiten den Kernbaubereich von 1558 entsprechend zu dokumentieren. Insofern stellt die Beschwerdeführerin zu Recht die Frage, ob eine Unterschutzstellung des gesamten Hauses Nr. 33, Planken, in Bezug auf den Zustand verhältnismässig ist. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und die Rechtssache an die Regierung zur neuerlichen Abklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Regierung wird Abklärungen zum Zustand des Hauses Nr. 33, Planken, vornehmen müssen, um dann zu entscheiden, ob eine Unterschutzstellung und Sanierung unter Berücksichtigung der Kosten und Interessen der Beschwerdeführerin verhältnismässig ist. Dabei wird sich die Regierung auch zur Stellungnahme des Architekten Frick äussern und eine Beweiswürdigung vornehmen müssen, da diese Stellungnahme ein zulässiges Beweismittel zum Beschwerdevorbringen darstellt, so dass sie nicht einfach unberücksichtigt bzw. unkommentiert bleiben kann (Art. 60 und 66 LVG). Es ist aber insoweit richtig, als dass die Stellungnahme des Architekten Frick von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde, was bei der Beweiswürdigung einen Einfluss haben kann.
10. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde insoweit erfolgreich war, als eine Zurückverweisung an die Regierung zur neuerlichen Abklärung und Entscheidung zu erfolgen hat, verbleiben die Kosten des Verfahrens beim Land. Mangels eines Zweiparteienverfahrens konnten aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Art. 36 Abs. 1 LVG keine Parteikosten zugesprochen werden (seit VBI 1999/109, siehe zudem VGH Urteil vom 30.03.2005 zu VGH 2005/1, veröffentlicht in LES 2006, 21).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 9. Februar 2012