VGH 2011/124
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF Flüchtlingsheim Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt Im Rösle 3 9494 Schaan
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Oktober 2011, RA 2011/2456-2580
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011
entschieden:
1. Dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 wird stattgegeben, dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe (Armenrecht) gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
2. Der Beschwerde vom 27. Oktober 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Oktober 2011, RA 2011/2456-2580, wird stattgegeben und die angefochtene Regierungsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer BF, geboren am (...), Staatsangehöriger von Somalia, wohnhaft gewesen in Somalia, reiste am 27. September 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte gleichentags bei der Landespolizei ein Asylgesuch.
2. Am 11. November 2009, 7. April 2010 und 20. April 2010 nahm das Ausländer- und Passamt Einreisebefragungen des Beschwerdeführers vor. Am 22. Juni 2010 befragte das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid. Erst am 15. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt zu seinen Asylgründen befragt. Diese Befragung wurde durch eine entsprechende Befragung am 26. Juli 2011 ergänzt.
3. Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2011 entschied die Regierung wie folgt:
1. Die Flüchtlingseigenschaft von Herrn BF ist nicht erfülllt und das Asylgesuch wird abgewiesen.
2. Herr BF wird weggewiesen.
3. Als Ersatzmassnahme wird die vorläufige Aufnahme angeordnet und das Ausländer- und Passamt beauftragt, Herrn BF einen Aufenthaltsausweis "F" zur vorläufigen Aufnahme auszustellen.
4. Die Kosten verbleiben dem Land.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in weiten Bereichen weder detailliert noch präzise. Insbesondere was seine Reise von Somalia nach Liechtenstein betreffe, habe er fast gar keine Details preisgegeben. Wenig detailliert und präzise seien auch die Angaben zu seinen Fluchtgründen, so beispielsweise zu seiner Ausbildung und zum Angriff auf das Ausbildungscamp.
Auch ergäben sich in den Angaben des Beschwerdeführers eine ganze Reihe von Widersprüchen, so hinsichtlich der Details zu seiner Reise. Ein Widerspruch ergebe sich auch betreffend Zeitpunkt des Aufeinandertreffens mit der Al-Shabaab. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einmal ausgesagt, kurz nach seinem Geburtstag, also im Januar oder Februar 2009, habe dieses Aufeinandertreffen stattgefunden, ein andermal habe er ausgesagt, im August 2009, also kurz vor seiner Ausreise habe dieses Aufeinandertreffen stattgefunden. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, in seinem Training für die Al-Shabaab habe er rennen und schiessen müssen, habe dann aber in der gleichen Befragung ausgesagt, dass er nie geschossen habe. Darüberhinaus habe er ausgesagt, dass er nicht wisse, wo seine Familie nach dem Verkauf des Hauses zur Finanzierung seiner Reise lebe, dies, obwohl er gemäss eigener Aussage regelmässig Kontakt zu der Familie habe.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Einreise in Liechtenstein seien plausibel. Plausibel sei auch die vom Beschwerdeführer prototypisch geschilderte Rekrutierungspraxis der Al-Shabaab, was aber noch kein Beweis dafür sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte auch selbst erlebt habe.
Der Beschwerdeführer mache das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauungen geltend, indem er angebe, dass die islamistische Al-Shabaab ihn für ihren Kampf gegen die somalische Übergangsregierung rekrutiert habe. Allerdings bestünden bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Verfolgung die bereits erwähnten Zweifel.
Aus all diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt und das Asylgesuch sei abzuweisen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia sei nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 35 FlüG vorläufig aufzunehmen sei.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 13. Oktober 2011, erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle dem Beschwerdeführer Asyl gewähren.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2011 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung bei und führte am 1. Dezember 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin einvernommen wurde.
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Liechtenstein gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 FlüG) (Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107 in der gültigen Fassung). Flüchtlinge sind Personen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihres Geschlechtes oder ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FlüG). Begründete Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann gegeben, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 5 Abs. 2 FlüG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinem Heimat- und Wohnsitzstaat Somalia von der islamistischen Miliz Al-Shabaab zwangsrekrutiert worden, indem er unter Drohung mit einer Waffe entführt, in ein militärisches Ausbildungslager gebracht, dort militärisch ausgebildet und ideologisch indoktriniert und dann mit einer Waffe hinausgeschickt worden sei, dies mit dem Auftrag, politische Gegner der Al-Shabaab und anders Denkende zu ermorden, all dies mit der immer latent vorhandenen Drohung, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn er nicht das tue, was die Al-Shabaab von ihm erwarte.
Die Regierung hielt dieses Vorbringen für nicht glaubwürdig.
2. Personen, welche um Asyl ersuchen, müssen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie Flüchtlinge sind. Der schwierigen Beweissituation wird Rechnung getragen (Art. 10 Abs. 1 FlüG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 10 Abs. 2 FlüG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 10 Abs. 3 FlüG).
Mit dem im Gesetz an erster Stelle genannten Standard des "Nachweises" ist gemeint, dass der strikte Beweis dann verlangt wird, wenn er möglich ist. Die asylsuchende Person befindet sich jedoch hinsichtlich der Fluchtgründe meistens weitgehend in einem Beweisnotstand. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Übersax et al (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 11.148 f.).
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise hält der Verwaltungsgerichtshof das oben erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für glaubhaft, dies aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Vorerst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sehr wenig gebildet ist. Er sagte zwar aus, dass er vier Jahre lang die Schule besucht habe, doch ist von einer Schulbildung wenig spürbar. Immerhin kann er seinen Namen schreiben. Er kann aber nicht sagen, in welchem genauen Alter er die Schule besuchte. Seine diesbezüglichen Ausführungen, dass er damals so alt war, dass er mit dem einen Arm über den eigenen Kopf hinüber das Ohr auf der anderen Seite fassen konnte, ist zwar ein gewisser Hinweis auf das Alter, als der Beschwerdeführer die Schule besuchte, doch zeigen sie, wie ungebildet der Beschwerdeführer ist. Auch kennt der Beschwerdeführer keine Himmelsrichtungen und kann dementsprechend Ortsangaben höchstens danach angeben, wo die Sonne auf- oder untergeht.
Wegen dieses Ausbildungsstandes des Beschwerdeführers kann nicht erwartet werden, dass er so präzise Angaben machen kann, wie es sich die Entscheidungsinstanzen in Liechtenstein erhoffen.
So spricht die mangelnde Substantiiertheit und Detailliertheit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtreise von Somalia nach Liechtenstein nicht entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch auf den ersten Blick als widersprüchlich erscheinende Aussagen sind vorsichtig zu beurteilen. Wiederum ist die mangelnde Bildung des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen, aber auch die schwierige sprachliche Situation bei der Einvernahme des Beschwerdeführers. Konkret muss der Beschwerdeführer von den liechtensteinischen Institutionen in Somalisch befragt werden. Diese Sprache spricht kein liechtensteinischer Befrager, sodass der Befrager vollständig auf den Dolmetscher angewiesen ist. Hinzu kommt, dass die somalische Sprache offensichtlich ganz anders strukturiert und aufgebaut ist, als die deutsche Sprache. So verwendet man in der somalischen Sprache sehr viel mehr Worte als in der deutschen Sprache, um dasselbe zu sagen, wie der Verwaltungsgerichtshof anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2011 feststellen musste. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und verschiedener Aussagen zu demselben Thema ist weiters zu berücksichtigen, dass bei den Einvernahmen nicht immer derselbe Dolmetscher verwendet wird und es allein schon dadurch zur Verwendung von unterschiedlichen deutschen Wörtern für vielleicht dieselben somalischen Ausdrücke kommt. Auch ist die Mentalität und Lebenserfahrung des Beschwerdeführers so unterschiedlich zu jener der liechtensteinischen Personen, dass ein gegenseitiges Verstehen schwierig ist.
Das Ganze zeigt sich auch beispielhaft an der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er aussagte, aus der Stadt X stammt. Zum einen ist es für die liechtensteinischen Institutionen sehr schwierig, überhaupt an Fakten über X zu gelangen, nach denen der Beschwerdeführer befragt werden kann. Zum anderen, was noch schwerer wiegt, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bildung nicht in der Lage, präzise Aussagen zu tätigen. Immerhin konnte er vorliegendenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof darlegen, dass X an einem Fluss gelegen ist, der sich in einer sehr markanten Art durch die Stadt zieht (der Beschwerdeführer sprach von einem Z-artigen Verlauf, was insoweit richtig ist, als der Verlauf tatsächlich sehr markant ist). Der Beschwerdeführer erwähnte auch - was richtig ist -, dass es in der Stadt X nur zwei Brücken über diesen Fluss gibt.
Die Regierung meinte, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wo seine Familie heute in Somalia bzw. X nach dem Verkauf des Hauses wohne, obwohl der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu seiner Familie habe. Dieser Widerspruch schien sich bei der Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof noch zu verstärken: Der Beschwerdeführer sagte nämlich aus, er habe bis vor einem Jahr bei seinen Anrufen nicht seine Familie direkt, sondern die Nachbarn, die er aus seiner Zeit in X bestens kenne, angerufen und diese hätten dann das Telefon der Familie des Beschwerdeführers gebracht. Angesprochen darauf, dass die Familie des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers das Haus von früher verkauft habe und sie deshalb wohl kaum mehr in diesem Haus leben könne, antwortete der Beschwerdeführer zwar nicht besonders substantiiert, aber auch nicht nach Ausreden suchend. Vielmehr meinte er, er wisse nicht genau, wo seine Familie jetzt lebe, jedenfalls könne dies nicht weit weg vom früheren Haus sein, wahrscheinlich in einem Buschhaus. Die Vermutung, dass die Familie seit der Flucht des Beschwerdeführers in einem selbst gebauten Buschhaus lebt, erwähnte der Beschwerdeführer schon in einer früheren Befragung.
Was nun die asylrelevanten Fluchtgründe, nämlich die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, betrifft, sagte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich von sich aus nichts. Erst als er nach langer sonstiger Befragung darauf angesprochen wurde, dass er in einer früheren Befragung etwas von Al-Shabaab erwähnt habe, sagte er zu dieser Zwangsrekrutierung aus. Dies schadet jedoch nicht entscheidend, zumal der Verwaltungsgerichtshof den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer, der nota bene ohne Rechtsvertreter vor dem Verwaltungsgerichtshof erschien und offensichtlich von seinem Rechtsvertreter nicht auf die Befragung vorbereitet worden war, von der Vorstellung ausging, er habe zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab bereits früher, nämlich beim Ausländer- und Passamt, ausgesagt und nunmehr gehe es um die Frage der Zukunft des Beschwerdeführers in Liechtenstein, also nicht mehr um die Vergangenheit in Somalia.
Zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab blieb der Beschwerdeführer auch beim Verwaltungsgerichtshof relativ undetailliert, jedoch im Kern bei denselben Aussagen, wie vor dem Ausländer- und Passamt. Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht den Eindruck erweckte, dass er irgendeine "Geschichte" nun unbedingt konsistent präsentieren müsse. Auch als der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof auf die Vorkommnisse mit der Al-Shabaab angesprochen wurde, "beeilte" er sich nicht, nun das zuvor "Vergessene" schnell nachzuholen, sondern wiederholte im Wesentlichen dasselbe, was er schon vor dem Ausländer- und Passamt ausgesagt hatte. Dabei gliederten sich seine diesbezüglichen Aussagen vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen in zwei Etappen, was wiederum ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass das Erzählte nicht etwas "Vorbereitetes", sondern etwas tatsächlich Erlebtes ist.
Wenn die Regierung in ihrer Entscheidung meinte, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab widersprüchlich ausgesagt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er kaum gebildet ist und die Kalendermonate grösstenteils nicht und schon gar nicht ihrer Reihenfolge nach einordnen kann und dass er insbesondere seinen Geburtstag, der für ihn völlig unwichtig ist, nicht in das Kalenderjahr einordnen kann (obwohl er das Datum seines Geburtstages kennt), nicht unglaubwürdig erscheinen muss, wenn er auf unterschiedlich formulierte Fragen Antworten gibt, die aus seiner Sicht beide richtig sein mögen, aber aus liechtensteinischer Sicht auseinanderklaffen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Ausländer- und Passamt über das "Schiessen" im Trainingslager der Al-Shabaab. Gerade diesbezüglich ist die Befragungssituation zu berücksichtigen. Beim Ausländer- und Passamt sagte der Beschwerdeführer aus, er sei im Ausbildungslager der Al-Shabaab auch im Schiessen ausgebildet worden. Weiter sagte er aus, es habe einen Überfall auf dieses Lager gegeben, als sich der Beschwerdeführer dort befand, wobei es bei diesem Überfall zu Schiessereien gekommen sei, an denen der Beschwerdeführer jedoch nicht teilgenommen habe. Wenn dann bei anderer Gelegenheit gefragt wird, ob der Beschwerdeführer geschossen habe und er diese Frage verneint, muss sich diese Antwort nicht notwendigerweise auf die gesamte Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Ausbildungslager der Al-Shabaab beziehen.
Bei all dem verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken, auch hinsichtlich des Themas der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, recht oberflächlich und teilweise recht unsubstantiiert blieb. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aber aus der Übereinstimmung seiner Aussagen beim Ausländer- und Passamt einerseits und beim Verwaltungsgerichtshof andererseits sowie der Unstrukturiertheit seiner Aussagen, die ein Zeichen der Authentizität ist. So kam der Verwaltungsgerichtshof zur Überzeugung, dass die positiven Elemente die negativen etwas überwiegen und somit von einer Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 FlüG ausgegangen werden kann.
4. Dass die übrigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, ist offensichtlich und führte schon die Regierung in ihrer Entscheidung weitgehend aus. Auf ein Kriterium ist jedoch noch einzugehen:
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging davon aus, dass die Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a FlüG von staatlichen Institutionen getroffen werden müssen (sogenannte staatliche Verfolgung). Anerkannt wurde auch die mittelbare staatliche Verfolgung (vom Staat zu verantwortende Verfolgung, beispielsweise durch dem Staat nahe stehende und von diesem unterstützte Todesschwadronen, oder vom Staat gebilligte oder auch nur tatenlos hingenommene Verfolgung durch Dritte) sowie die quasi-staatliche Verfolgung (Walter Stöckli, a.a.O., Rz 11.9). Diese schweizerische Praxis wurde auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angewandt, obwohl es hierzu nicht eine klare Grundlage im Flüchtlingsgesetz gab (ebenso wenig im schweizerischen Asylgesetz). Die Praxis wurde denn auch vom UNHCR kritisiert, ebenso von Walter Kälin, der an der 4. Konferenz der Internationalen Vereinigung der Asylrichter (IARLJ) im Oktober 2000 in Bern anhand der Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention nachwies, dass diese Praxis der Genfer Flüchtlingskonvention widerspricht. In der Folge hat die schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 8. Juni 2006 den Wechsel von der Zurechnungs- zur Schutztheorie vorgenommen und damit auch die nicht-staatliche Verfolgung bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates anerkannt (EMARK 2006 Nr. 18). Diese Praxis kann mit denselben überzeugenden Argumenten, wie sie im erwähnten Leiturteil aufgeführt sind, in Liechtenstein übernommen werden, dies auch im Sinne einer völkerrechtskonformen (konform zur Genfer Flüchtlingskonvention, LGBl. 1956 Nr. 15 und 1986 Nr. 75) Interpretation des liechtensteinischen Flüchtlingsgesetzes.
5. Der Beschwerdeführer stellte mit seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2011 an den Verwaltungsgerichtshof auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Diesem Antrag war stattzugeben, da die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist, nicht von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens gesprochen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, selbst eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu erheben. Die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolgt rückwirkend auf den Tag der Antragstellung, somit den 27. Oktober 2011.
6. Der Beschwerdevertreter brachte mit Schriftsatz vom 29. November 2011, nachdem der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer und den Beschwerdevertreter zur mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2011 vorgeladen hatte, vor, er, der Beschwerdevertreter, nehme aus verfahrensökonomischen Gründen nicht an der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof teil. Er meinte, die in der Beschwerde gerügte unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung in der angefochtenen Regierungsentscheidung und die ungenügende Begründung der Regierungsentscheidung könnten nur durch eine Aufhebung der angefochtenen Regierungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Regierung behoben werden.
Dem ist nicht so. Eine unrichtige Beweiswürdigung und auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung werden gerade typischerweise von der Rechtsmittelinstanz, hier dem Verwaltungsgerichtshof, korrigiert. Eine ungenügende Begründung kann, muss aber nicht zu einer Zurückverweisung führen. Gerade im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdevertreter angesichts der umfangreichen Ausführungen in der angefochtenen Regierungsentscheidung damit rechnen müssen, dass keine Zurückverweisung erfolgt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung ihre Beweiswürdigung keineswegs nur auf die Reisewegbefragung und -beurteilung beschränkte, sondern in Punkt 3. der Entscheidungsgründe auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der heutigen Wohnverhältnisse seiner Familie einging. Diese Beweiswürdigung stützte sich auf eine durchaus korrekte Befragung des Beschwerdeführers durch das Ausländer- und Passamt, und zwar auch über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, also nicht nur über den Reiseweg. Somit gab es für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, die vorliegende Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Regierung zurückzuverweisen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2011