VGH 2011/148 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF Rechtsanwalt 9494 Schaan
wegen: Einstellung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes
gegen: Beschlüsse der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 07. Dezember 2011, FMA-BK 2011/6 und FMA-BK 2011/8
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. März 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 23. Dezember 2011 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 07. Dezember 2011, FMA-BK 2011/6, wird insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 1. Abs. 2 neu zu lauten hat wie folgt: "1. Abs. 2: Der Beschwerde vom 02. November 2011 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 18. Oktober 2011 wird insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 3. und 4. ersatzlos aufgehoben werden."
Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. Abs. 1 richtet, wird sie zurück gewiesen und soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. richtet, abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2011 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 07. Dezember 2011, FMA-BK 2011/8, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 18.10.2011 hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt bis zur Erbringung eines Nachweises über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung untersagt, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und den Beschwerdeführer verpflichtet, eine Gebühr in Höhe von CHF 1'000.00 zu zahlen. Zur Begründung führte die FMA aus, dass der Beschwerdeführer für die Zulassung als Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung bei der AXA Winterthur (vormals Winterthur) Versicherung abgeschlossen habe. Mit Schreiben vom 11.07.2011 habe die AXA Winterthur der FMA mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz für die Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers erloschen sei. Nachdem in der Police der Vermerk "Rechtsanwalt" stehe, habe für die FMA Anlass bestanden, auch am Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für die Rechtsanwaltstätigkeit zu zweifeln. Am 13.10.2011 habe die AXA Winterthur Versicherung der FMA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz als Rechtsanwalt mehr bei ihr verfüge. Einen anderweitigen Versicherungsschutz habe der Beschwerdeführer, trotz entsprechender Aufforderungen, nicht nachgewiesen. Damit habe der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung während der Dauer der Tätigkeit nicht eingehalten, weswegen er in seiner Tätigkeit einzustellen gewesen sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.2011 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht. Er brachte vor, dass er entgegen den Ausführungen der FMA über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfüge, was er durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice der X Versicherung dargetan habe. Er habe in seinen Stellungnahmen immer ausgeführt, dass er zumindest über eine Haftpflichtversicherung verfüge und zum 01.01.2011 den Umstand der Doppelversicherung beendet habe und deshalb nurmehr bei der X Versicherung versichert sei. Da in den Akt unbedenkliche Urkunden eingelegt worden seien, hätte die FMA den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung anzunehmen gehabt und hätte in Anwendung von Art. 25 RAG entweder eine Aufforderung zur neuerlichen Vorlage eines Versicherungsnachweises übermitteln, oder allenfalls zu einer Anpassung der Versicherung auffordern müssen. Sie hätte aber nicht den Entzug der Berufsberechtigung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung anordnen dürfen, da eine Haftpflichtversicherung vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über einen Kanzleisitz in Vorarlberg wie auch in Liechtenstein. Aufgrund der Grundfreiheiten des EWR sei er als österreichischer Rechtsanwalt berechtigt, in Liechtenstein grenzüberschreitend tätig zu sein. Die Verfügung hätte deshalb dezidiert nur ein Berufsverbot für alle jene Mandate aussprechen dürfen, die ihm in Liechtenstein erteilt worden seien und hätte aussprechen müssen, dass die grenzüberschreitende Berufsausübung uneingeschränkt sei. Im Übrigen sei die ihm am 26.09.2011 gesetzte 10-tägige Frist für einen allfälligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Nachweis zu kurz bemessen gewesen.
3. Mit Schreiben vom 08.11.2011 bestätigte die AXA Winterthur Versicherung der FMA, dass für den Beschwerdeführer eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von Art. 25 RAG bestehe. Mit Email vom 10.11.2011 bestätigte sie zudem, dass die Police per 01.11.2011 beginne und die Mitversicherung des Vorrisikos beinhalte. Darauf hin hob die FMA mit Verfügung vom 11.11.2011 die angeordnete Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 18.10.2011 auf. Dem Beschwerdeführer wurde für diese Verfügung eine Gebühr von CHF 500.00 auferlegt.
4. Gegen Spruchpunkt 2. und 3. der Verfügung der FMA vom 11.11.2011 erhob der Beschwerdeführer am 23.11.2011 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des Kostenspruches, da er die Verfügung vom 18.10.2011 nicht veranlasst habe. Die Einstellung der Berufsausübung sei in unrichtiger Weise erfolgt. Ausserdem seien ihm bereits in der Entscheidung über das Berufsverbot Kosten auferlegt worden, weswegen kein weiteres Mal mehr Anspruch auf Kostenersatz bestehe. Für den Fall, dass er trotzdem Kosten zu ersetzen habe, sei lediglich eine Entscheidungsgebühr in sinngemässer Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes zu entrichten.
5. Mit Beschluss vom 07.12.2011, FMA-BK 2011/6, wies die Beschwerdekommission die Beschwerde vom 02.11.2011, soweit sie sich gegen die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt und gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung richtete, zurück und soweit sie sich gegen die Festsetzung der Verfügungsgebühr richtete, ab. Die Zurückweisung der Beschwerde begründete sie mit dem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer fehle es an der erforderlichen Beschwer, da die ihm gegenüber verfügte Einstellung der Tätigkeit als Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Entscheidung über seine Beschwerde bereits aufgehoben worden sei. Der Vollständigkeit halber begründete die Beschwerdekommission auch, warum bei inhaltlicher Behandlung der Beschwerde dieser kein Erfolg zugekommen wäre. Zur grundsätzlichen Gebührenpflicht des Beschwerdeführers führte die Beschwerdekommission aus, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung der FMA durch sein Verhalten veranlasst habe. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht zu beanstanden, sei es aufgrund des Rückgriffs auf einen vergleichbaren Gebührentatbestand des Anhangs zu Art. 30 FMAG, sei es aufgrund des Gebührentatbestands des Art. 30 Abs. 3 und 4 FMAG. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass er das Kostenregime umfassend und abschliessend im FMAG regeln wollte, weshalb für die vom Beschwerdeführer gewünschte Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes kein Platz bleibe.
6. Mit Beschluss vom 07.12.2011, FMA-BK 2011/8, gab die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.11.2011 keine Folge. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch die nunmehr angefochtene Verfügung veranlasst habe. Hätte er rechtzeitig den von ihm geforderten Nachweis einer Haftpflichtversicherung vorgelegt, so hätte die FMA die Verfügung vom 18.10.2011 nicht erlassen und diese in der Folge - nachdem die entsprechende Deckungsbestätigung vorgelegt worden sei - nicht mit Verfügung vom 11.11.2011 aufheben müssen. Zu den von der FMA auferlegten Gebühren führte die Beschwerdekommission gleich aus, wie in ihrem Beschluss vom 07.12.2011 zu FMA-BK 2011/6.
7. Gegen die Verfügungen der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 07.12.2011, FMA-BK 2011/6 und FMA-BK 2011/8, erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Verfügung vom 18.10.2011 der Finanzmarktaufsicht und den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 07.12.2007 (richtig 2011) ersatzlos aufheben; in eventu die Entscheidung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Unterbehörden zurück verweisen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Finanzmarktaufsicht und der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die unterinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Demnach steht fest, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Beschwerdeführers bei der AXA Winterthur Versicherung spätestens im März 2011 aufgelöst wurde (der Beschwerdeführer behauptet, die Versicherung per 31.12.2010 gekündigt zu haben, wohingegen die Versicherung am 13.10.2011 bestätigte, dass sie die Versicherung per 02.03.2011 gekündigt habe). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.09.2011 und 26.09.2011 von der Finanzmarktaufsicht jeweils unter Fristansetzung aufgefordert, den Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Mit Deckungsbestätigung vom 08.11.2011 bestätigte die AXA Winterthur Versicherung, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, in welcher eine Vordeckungsklausel (Versicherungsschutz ab März 2011) aufgenommen worden sei.
2. Die Entscheidungen der Beschwerdekommission werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich in ihrem gesamten Inhalt bekämpft. In seiner Beschwerde findet sich allerdings keine Begründung, warum Spruchpunkt 1. Abs 1 des Beschlusses FMA-BK 2011/6, mit welchem die Beschwerde gegen die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt und gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Beschwer zurück gewiesen wurde, unrichtig ist. Fehlen jegliche Ausführungen der Beschwerdegründe, sind dies dermassen schwerwiegende Mängel der Beschwerde, dass sie keiner raschen Behebung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 LVG zugänglich sind. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. Abs 1 des Beschlusses FMA-BK 2011/6 richtet, zurück zu weisen (LES 1996, 130).
3. Der Beschwerdeführer bekämpft die Höhe der Gebühren von CHF 1'000.00 bzw. CHF 500.00, die ihm von der FMA mit den angefochtenen Verfügungen der FMA vom 18.10.2011 und 11.11.2011 auferlegt wurden. Die Beschwerdekommission führt in ihren Beschlüssen vom 07.12.2011 zu den Kostenrügen aus, dass der Gesetzgeber, soweit hier massgeblich, Art. 30 bis 30b FMAG samt einen umfangreichen Anhang betreffend die Gebührensätze erlassen habe, nachdem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 22.06.2010 zu StGH 2010/24 die Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 und 4 FMAG aufgehoben habe. Zudem sei eine FMA-Abgaben- und Gebührenverordnung erlassen worden. Ziel davon sei es, die Finanzierung der FMA auf eine solide, verfassungskonforme rechtliche Basis zu stellen und keinen ungewollten Interpretationsspielraum zuzulassen. Damit habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Kostenregime umfassend und abschliessend regeln wolle, weshalb für die vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgangsweise, nämlich analoge Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes aufgrund des Verweises des FMAG in das LVG, von vornherein kein Platz bleibe. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer Verfügungsgebühr auf den ersten Blick zu fehlen scheine, sei doch eine solche weder im Anhang zu Art. 30 FMAG noch in der FMA-AGV ausdrücklich erwähnt, doch sei Art. 30 Abs. 3 FMAG, der die grundsätzliche Gebührenpflicht (Art. 30 Abs. 2 lit. a) FMAG) konkretisiere, ausdehnend zu interpretieren und somit auch auf Fälle, wie dem gegenständlichen, anzuwenden. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach Bst. K des Anhangs zu Art. 30 Abs. 1 FMAG für eine einfache Bestätigung eine Gebühr von CHF 100.00 anfalle, woraus folge, dass es sicher nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, dass für eine einen ungleich höheren Verwaltungsaufwand verursachende Verwaltungserledigung, wie hier den Erlass einer Verfügung, bloss CHF 42.00 bzw. CHF 170.00, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an Gebühren anfielen. Dass die Gebühren im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekommission und vor dem Verwaltungsgerichtshof um einiges geringer seien, möge eine Ungleichbehandlung darstellen. Beschwert sei der Beschwerdeführer dadurch jedoch nicht, erleichtere dies ihm ja nur den Zugang zu diesen Instanzen. Die grundsätzliche Gebührenpflicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus Art. 30 Abs. 2 lit. a) FMAG, habe doch der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die angefochtene Verfügung veranlasst. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht zu beanstanden, sei es aufgrund des Rückgriffs auf einen der gegenständlichen Verfügung vergleichbaren Gebührentatbestand (hier: Eintragung in die Rechtsanwaltsliste nach lit. I Z 1 lit. c) des Anhangs zu Art. 30 FMAG), sei es aufgrund des Gebührentatbestandes des Art. 30 Abs. 3 und 4 FMAG (3 1/2 bzw. 1 1/2 - 2 Stunden à CHF 300.00).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ein Stundensatz von CHF 300.00 überhöht sei. Selbst die Honorarordnung der Rechtsanwälte sehe einen Mindeststundensatz von CHF 300.00 vor und das dem Rechtsanwalt erteilte Mandat stelle eine höherwertige Dienstleistung dar, als eine auf öffentlichen Zwang gestützte Behördenerledigung. Zudem finanziere sich die FMA durch die Beiträge der Finanzintermediäre, sodass ein Stundensatz von CHF 300.00 bei haushalterischer Führung der Behörde niemals für die Verwaltungshandlungen anfalle und der Tarifansatz deshalb überhöht sei. Die Verfügungen seien auch nicht über Antrag des Beschwerdeführers erlassen worden, weswegen der Beschwerdeführer lediglich die Entscheidungsgebühr in sinngemässer Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes zu entrichten habe.
Hierzu erwägt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Die Gebührenordnung für die FMA wurde im FMAG durch LGBl. 2011 Nr. 44, in Kraft getreten am 01.02.2011, neu festgelegt. Danach erhebt die FMA jährliche Aufsichtsabgaben von den ihrer Aufsicht unterstehenden Personen gemäss Art. 30 a) FMAG einerseits und Gebühren für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen gemäss Art. 30 FMAG andererseits. Vorliegendenfalls geht es nicht um Aufsichtsabgaben, sondern um Gebühren gemäss Art. 30 FMAG. Art. 30 Abs. 1 FMAG bestimmt, dass die einzelnen Gebührenansätze im Anhang aufgeführt seien. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung indiziert eine abschliessende Regelung der Gebührenansätze im Anhang zum FMAG. Dasselbe ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 FMAG. Danach können für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, dies jedoch "anstatt des im Anhang aufgeführten Gebührensatzes". Auch aus Art. 30 Abs. 5 FMAG ergibt sich nicht, dass weitere oder andere Gebühren als jene, die im Anhang aufgeführt sind, erhoben werden können. Art. 30 FMAG enthält keine allgemeine Auffangbestimmung, wonach Gebühren für Verfügungen, Verfahren oder Dienstleistungen erhoben werden könnten, wenn hierfür im Anhang kein spezifischer Gebührensatz vorgesehen ist. Wohl aber enthält Art. 30 FMAG in seinem Absatz 6 eine Bestimmung zur Weiterbelastung von Kosten. Unter Kosten werden jedoch nur Barauslagen der FMA, wie Reisespesen und Honorare beigezogener Experten, verstanden.
Im Anhang zum FMAG sind die Gebührensätze im Einzelnen aufgelistet. Nichts lässt erkennen, dass diese Auflistung nicht taxativ wäre. Für Rechtsanwälte, wie es der Beschwerdeführer ist, sind Gebühren für die Rechtsanwalts- bzw. die Eignungsprüfung und die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste, nicht aber weitere Gebühren vorgesehen. Abschnitt K des Anhangs gilt seinem Wortlaut nach nur für nicht abgabepflichtige Personen.
Dass der Gesetzgeber auch tatsächlich ein abschliessendes Kostenregime durch Erlass von LGBl. 2011 Nr. 44 schaffen wollte, führte schon die Beschwerdekommission aus. Die Regierung wies in ihrem Bericht und Antrag Nr. 123/2010, S. 36 ff., auch darauf hin, dass für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt sei, keine Gebühr nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden solle, sondern dass die Kosten für entsprechendes Tätigwerden der FMA im Rahmen der Aufsichtsabgabe mit abgegolten seien. Damit brachte die Regierung den abschliessenden Charakter von Art. 30 und insbesondere des Anhangs zum FMAG deutlich zum Ausdruck und auf den Punkt.
Daraus ergibt sich, dass die FMA für ihre Verfügung vom 18.10.2011, mit welcher sie dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt untersagte, keine Gebühr erheben durfte, da eine solche Gebühr im Anhang zum FMAG nicht explizit vorgesehen ist. Die Aufwendungen der FMA im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Verfügung ist durch die jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Art. 30 a) FMAG abgegolten.
Anders verhält es sich mit der Gebühr für die Verfügung der FMA vom 11.11.2011. Mit dieser Verfügung wurde die mit Verfügung vom 18.10.2011 angeordnete Einstellung der Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt wieder aufgehoben. Damit einhergehend wurde der Beschwerdeführer wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Im Anhang zum FMAG ist in I. Ziff. 1 lit. c) vorgesehen, dass für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste der Gebührensatz CHF 2'000.00 beträgt. Die FMA konnte also für die (Wieder-)Eintragung des Beschwerdeführers in die Rechtsanwaltsliste im Rahmen der Aufhebung des Berufsverbotes eine Gebühr erheben. Dass diese geringer ist, als im Anhang zum FMAG vorgesehen, gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.
4. Auch wenn der Beschwerdeführer durch die Verfügung der FMA vom 18.10.2011 nicht mehr beschwert ist, ist aufgrund der Gebührenauferlegung durch die mit dieser Verfügung in Zusammenhang stehenden Verfügung der FMA vom 11.11.2011 dennoch zu prüfen, ob die Einstellung des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Rechtsanwalt zu Recht erfolgt ist.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass die FMA den Bestand der Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers bei der X Versicherung hätte recherchieren müssen. Dass die FMA vom Beschwerdeführer die Vorlage einer neuerlichen Bestätigung über den aufrechten Bestand einer Haftpflichtversicherung verlange, sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Dieses Vorbringen ist müssig, hat doch bereits die Beschwerdekommission darauf hingewiesen, dass nach Art. 25 RAG ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der FMA auf Verlangen nachzuweisen.
4.2. Wie schon in seiner Beschwerde an die Beschwerdekommission behauptet der Beschwerdeführer, dass er durch unbedenkliche Urkunden dargetan habe, dass eine Haftpflichtversicherung bei der X Versicherung bestehe, die auch die Berufsrisiken in Liechtenstein decke.
Wie schon die Unterinstanzen kann auch der Verwaltungsgerichtshof aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht mit Sicherheit den Schluss ziehen, dass ein entsprechendes Versicherungsverhältnis mit der X Versicherung vorlag: Aus der Versicherungspolice geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer und die Tätigkeit als Rechtsanwalt versichert ist. Als Versicherungsbeginn wird der 09.03.2005 und als Versicherungsende der 01.04.2006 angeführt. Dass sich der Versicherungsschutz auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Liechtenstein bezieht, kann der Police nicht entnommen werden. Dies betrifft auch die übrigen eingereichten Schreiben der X Versicherung vom 21.05.2008, 12.06.2009 und 17.03.2010, die jeweils nur die Versicherungsprämie und deren Zahlung betreffen. Ob der Beschwerdeführer die Versicherungssumme bei der X Versicherung erhöht hat und wie hoch diese bei seiner Kollektivversicherung bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist, ist für die Beurteilung eines bestehenden Versicherungsschutzes für seine Tätigkeit als liechtensteinischer Rechtsanwalt irrelevant.
4.3. Ohne sich mit der Argumentation der Beschwerdekommission auseinander zu setzen, bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, er sei auch als österreichischer Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Österreich zugelassen und somit aufgrund der Grundfreiheiten des EWR berechtigt, grenzüberschreitend tätig zu sein. Hierzu hat aber die Beschwerdekommission bereits richtig ausgeführt, dass die Beaufsichtigung des Beschwerdeführers durch die FMA aufgrund seiner Eigenschaft als in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragener Rechtsanwalt erfolgt. Hierbei ist es unwesentlich, ob der Beschwerdeführer noch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die FMA hat im vorliegenden Fall ausschliesslich zu prüfen, ob der Nachweis der für einen liechtensteinischen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbracht ist.
4.4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der Beschwerdekommission, dass dem Beschwerdeführer, entgegen dessen Behauptung, ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt wurde, den Bestand einer aufrechten Versicherung nachzuweisen. Eine erste Fristansetzung bis zum 20.09.2011 erfolgte mit Schreiben der FMA vom 07.09.2011. Am 26.09.2011 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der FMA statt, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer ein Schreiben ausgehändigt wurde, wonach ihm eine Nachfrist bis zum 10.10.2011 eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Fristverlängerungsantrag gestellt, weswegen die FMA verpflichtet war, nach Ablauf der gesetzten Frist die angefochtene Verfügung zu erlassen.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls geht der Verwaltungsgerichtshof von einem Streitwert von über CHF 50'000.00 aus, da die Untersagung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts eine Verwaltungssache mit weittragender Bedeutung ist (§ 4 Ziff. 17 lit. c) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Der Beschwerdeführer ist nur zu einem geringen Teil mit seiner Beschwerde durchgedrungen, weswegen er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese bestehen aus einer Eingabegebühr von CHF 85.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 425.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. März 2012