Art. 30, 30a FMAG: Die FMA darf keine anderen als die im Anhang zum FMAG aufgezählten Gebühren erheben. Leistungen der FMA, für die im Anhang keine Gebühren vorgesehen sind, sind mit den jährlichen Aufsichtsabgaben abgegolten.
VGH 2012/025
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Management AG
9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Peter Marxer & Kollegen Rechtsanwälte Heiligkreuz 6 9490 Vaduz
weitere Verfahrenspartei: X Investments AG (in Konkurs) 9490 Vaduz
vertreten durch den gerichtlich bestellten Masseverwalter:
MMag. Nicolas Reithner Rechtsanwalt Zollstrasse 9 9490 Vaduz
wegen: Akteneinsicht, Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels, Kosten
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 20. Januar 2012, FMA-BK 2011/4 und FMA-BK 2011/5 ON 12
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. März 2012
entschieden:
(...)
1. Verwiesen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2011 zu VGH 2011/131 in der vorliegenden Rechtssache.
2. Mit Verfügung vom 16. August 2011 leitete die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (im Folgenden "FMA") gegen X Investments AG (im Folgenden "X") ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 26 FMAG ein.
3. Am 16. September 2011 stellte die Beschwerdeführerin bei der FMA den Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht in den Akt betreffend die Sonderprüfung, welche gegen die X aktuell geführt werde, insbesondere auf Aushändigung des Schlussberichts, der Verfügung über die Anordnung der Sonderprüfung und der Verfügung auf Aussetzung des Anteilsscheinhandels.
4. Diesen Antrag wies die FMA mit Verfügung vom 23. September 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe kein rechtlich anerkanntes Interesse an der beantragten Akteneinsicht.
5. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2011 an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden "FMA-BK") angefochten.
6. Parallel zum Akteneinsichtsantrag vom 16. September 2011 stellte die Beschwerdeführerin am 19. September 2011 bei der FMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Anteilshandels jener Fonds, deren Vermögen sie verwaltet.
7. Diesen Antrag wies die FMA mit einer zweiten Verfügung vom 23. September 2011 ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, X habe am 31. August 2011 selbst die Beschlüsse gefasst, den Anteilsscheinhandel dieser Fonds auszusetzen.
8. Auch diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin an die FMA-BK angefochten, dies mit Beschwerde vom 5. Oktober 2011.
9. Die FMA-BK nahm die Beschwerde vom 4. Oktober 2011 betreffend Akteneinsicht unter der Geschäftszahl FMA-BK 2011/4 und die Beschwerde vom 5. Oktober 2011 betreffend Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels zur Geschäftszahl FMA-BK 2011/5 zu Akten. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2011 zu beiden Akten, ON 5, verband die FMA-BK die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung. Sie gab den Beschwerden keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführerin komme kein subjektives öffentliches Interesse auf die von ihr beantragte Tätigkeit der FMA zu. Ihr komme auch keine Parteistellung zu. Sie könne sich nur an X halten.
10. Gegen diesen Beschluss der FMA-BK erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Dieser entschied mit Urteil vom 1. Dezember 2011 zu VGH 2011/131, der Beschwerde vom 9. November 2011 insoweit stattzugeben, als der angefochtene Beschluss der FMA-BK vom 21. Oktober 2011 und die Verfügung der FMA vom 23. September 2011 in Sachen Akteneinsicht aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die FMA und hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die FMA-BK zurückgeleitet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, der Beschwerdeführerin komme sehr wohl Parteistellung zu und sie sei beschwerdelegitimiert. Deshalb könne ihr nicht von vornherein das Akteneinsichtsrecht abgesprochen werden. Das Akteneinsichtsrecht könne durch Interessen der X oder weiterer Personen oder durch öffentliche Interessen eingeschränkt sein, was aber nicht an dieser Stelle zu entscheiden sei. Nunmehr habe die FMA erstinstanzlich über den Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels habe die FMA mit Verfügung vom 23. September 2011 materiell entschieden, sodass nunmehr die FMA-BK über die dagegen erhobene Beschwerde neuerlich zu entscheiden habe.
12. In der Folge entschied zuerst die FMA in der gegenständlichen Rechtssache neuerlich, nämlich mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 dahingehend, dass der Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen wurde. Die FMA begründete diese Verfügung damit, dass X ein Geheimhaltungsinteresse habe und die FMA gegenüber X zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sei.
13. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 an die FMA-BK an.
14. Mit verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 20. Januar 2012 (FMA-BK 2011/4 und FMA-BK 2011/5 ON 12) gab die FMA-BK den Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2011 und 5. Januar 2012 gegen die Verfügungen der Finanzmarktaufsicht vom 23. September 2011 und 22. Dezember 2011, mit welchen Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Erlassung notwendiger Massnahmen zur unverzüglichen Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels abgewiesen wurden, keine Folge.
(...)
15. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 24. Januar 2012, erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. (...)
16. (...)
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. März 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Zur Akteneinsicht:
(...)
2. Zur Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels:
(...)
3. Zu den Kosten:
3.1. Die Beschwerdeführerin bekämpft auch die Höhe der Kosten, die ihr von der FMA mit den angefochtenen Verfügungen der FMA auferlegt wurden.
3.2. Die Verfügung der FMA vom 23. September 2011 betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht vom 16. September 2011 hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 1. Dezember 2011 (VGH 2011/131) (zur Gänze) auf. Damit existiert jene Verfügung und die darin enthaltene Kostenentscheidung nicht mehr, sodass die Beschwerdeführerin durch diese aufgehobene Verfügung nicht (mehr) beschwert ist.
3.3. In der Verfügung vom 23. September 2011 betreffend den Antrag vom 19. September 2011 zur Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels auferlegte die FMA der Beschwerdeführerin "die Gebühren für diese Verfügung" in Höhe von CHF 600.--. Die FMA stützte diese Gebührenentscheidung auf Art. 30 Abs. 2 und Abs. 4 FMAG i.V.m. Art. 4 FMA-AGV, wobei ein Stundensatz von CHF 300.-- angesetzt wurde.
3.4. Die FMA auferlegte auch in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2011 betreffend Antrag auf Akteneinsicht vom 16. September 2011 der Beschwerdeführerin "Gebühren für diese Verfügung" in Höhe von CHF 600.--. Neuerlich stützte die FMA ihre Gebührenentscheidung auf Art. 30 Abs. 2 und 4 FMAG i.V.m. Art. 4 FMA-AGV, wobei ein Stundensatz von CHF 300.-- angesetzt wurde.
3.5. Die FMA-BK führte in ihrem Beschluss vom 20. Januar 2012 zu den Kostenrügen der Beschwerdeführerin aus, dass der Gesetzgeber, soweit hier massgeblich, Art. 30 bis 30b FMAG samt einem umfangreichen Anhang betreffend die Gebührensätze erlassen habe, nachdem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 22. Juni 2010 zu StGH 2010/24 die Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 und 4 FMAG aufgehoben habe. Zudem sei eine FMA-Abgaben- und Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 44 und 54) erlassen worden. Ziel davon sei es, die Finanzierung der FMA auf eine solide, verfassungskonforme rechtliche Basis zu stellen und keinen ungewollten Interpretationsspielraum zuzulassen. Damit habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Kostenregime umfassend und abschliessend regeln wolle, weshalb für die von der Beschwerdeführerin gewünschte Vorgangsweise, nämlich analoge Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes aufgrund des Verweises des FMAG in das LVG, von Vornherein kein Platz bleibe. Es sei der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer Verfügungsgebühr auf den ersten Blick zu fehlen scheine, sei doch eine solche weder im Anhang zu Art. 30 FMAG noch in der FMA-AGV ausdrücklich erwähnt, doch sei Art. 30 Abs. 3 FMAG, der die grundsätzliche Gebührenpflicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. a FMAG) konkretisiere, ausdehnend zu interpretieren und somit auch auf Fälle, wie den gegenständlichen, anzuwenden. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach Buchstabe K des Anhangs zu Art. 30 Abs. 1 FMAG für eine einfache Bestätigung eine Gebühr von CHF 100.-- anfalle, woraus folge, dass es sicher nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, dass für eine einen ungleich höheren Verwaltungsaufwand verursachende Verwaltungserledigung, wie hier der Erlass einer Verfügung, bloss CHF 42.-- bzw. CHF 170.--, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, an Gebühren anfielen. Wenn die Finanzmarktaufsicht für die Erstellung der beiden Verfügungen jeweils einen Zeitaufwand von 2 Std. veranschlagt habe, so werde dies von der FMA-BK gebilligt.
Soweit die Beschwerdeführerin den Stundensatz von CHF 300.-- bekämpfe und lediglich einen Stundensatz von CHF 100.-- für angemessen erachte, da die FMA nicht auf das bindende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2011/131 eingegangen sei und es sich im Übrigen lediglich um die Bewilligung der Akteneinsicht gehandelt habe, sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass nach dem hier heranzuziehenden Art. 30 Abs. 4 FMAG einerseits die Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und andererseits die Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person zu berücksichtigen sei. Nachdem es sich bei der Sachbearbeiterin um eine Juristin handle, die die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg bestanden habe, und es sich bei der Frage der Akteneinsicht für die Beschwerdeführerin offenkundig um eine sehr wichtige Angelegenheit handle, sei der Stundensatz von CHF 300.-- sicher nicht unangemessen.
Dass die Gebühren im Beschwerdeverfahren vor der FMA-BK und vor dem Verwaltungsgerichtshof um einiges geringer seien, möge eine Ungleichbehandlung darstellen. Beschwert sei die Beschwerdeführerin dadurch jedoch nicht, erleichtere dies ihr ja nur den Zugang zu diesen Instanzen.
3.6. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde vom 7. Februar 2012 vor, Art. 30 Abs. 2 und 4 FMAG i.V.m. Art. 4 FMA-AGV seien nicht anwendbar. Heranzuziehen sei Art. 36 FMAG. Diese Bestimmung sehe die Anwendung des LVG vor, soweit im FMAG nicht besondere Bestimmungen enthalten seien. Art. 30 Abs. 3 FMAG normiere jedenfalls nur für Verfügungen, "die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen", die Möglichkeit der Gebührenberechnung nach Zeitaufwand. Ansonsten gälten die im Anhang zum FMAG aufgeführten Gebührensätze für die dort bezeichneten Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde. Der Erlass der gegenständlichen Verfügungen sei dort nicht geregelt. Die Verfügungen zeichneten sich nicht durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aus. Damit hätte die FMA gemäss LES 1998, 157 die Gebühr nach Art. 36 FMAG i.V.m. Art. 35 und 36 LVG festsetzen müssen. Die Höhe der Kosten bemesse sich in analoger Anwendung dieser Rechtsprechung nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls sei der Streitwert mit CHF 5'000.-- festzulegen (§ 4 Ziff. 17 lit. c Honorarrichtlinien; VBI 2003/33). Damit hätte die FMA für die gegenständlichen Verfügungen nur eine Entscheidungsgebühr von CHF 42.-- festsetzen dürfen (Art. 35 GGG).
Vorsorglich werde eingewendet, dass nach Art. 30 Abs. 4 FMAG ein Stundensatz von CHF 100.-- bis CHF 400.-- in Abhängigkeit von Funktionsstufe der ausführenden Person und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person festzusetzen sei. Da es gegenständlich um die Bewilligung der Akteneinsicht gehe, erscheine ein höherer Stundensatz unter keinen Umständen angemessen. Ausserdem sei es unverhältnismässig und im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 LV), wenn das FMAG für den Erlass von Verfügungen der ersten Instanz Gebührenvorschreibungen zulasse, die die Gebühren des Verwaltungsgerichtshofes überstiegen, und zwar theoretisch um ein Vielfaches. Art. 30 FMAG sei insoweit verfassungswidrig. Die FMA habe, wie die FMA-BK und der VGH, ihre Gebühren nach dem LVG, GGG und dem Streitwert festzulegen.
Die FMA-BK übersehe bei ihrer Argumentation, dass allein die erklärte Absicht des Gesetzgebers, eine lückenlose Gebührenregelung zu schaffen, noch lange nicht bedeute, dass der Gesetzgeber dieses Ziel auch tatsächlich legistisch umzusetzen vermöge. Tatsächlich bestünden aber Lücken in den Gebührenbestimmungen des FMAG, weshalb Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des LVG und GGG zu nehmen sei.
3.7. Hierzu erwägt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Die Gebührenordnung für die FMA wurde im FMAG durch LGBl. 2011 Nr. 44, in Kraft getreten am 1. Februar 2011, neu festgelegt. Danach erhebt die FMA jährliche Aufsichtsabgaben von den ihrer Aufsicht unterstehenden Personen (Beaufsichtigten) gemäss Art. 30a FMAG einerseits und Gebühren für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen gemäss Art. 30 FMAG andererseits. Vorliegendenfalls geht es nicht um Aufsichtsabgaben, sondern um Gebühren gemäss Art. 30 FMAG. Art. 30 Abs. 1 FMAG bestimmt, dass die einzelnen Gebührenansätze im Anhang [zum FMAG] aufgeführt sind. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung indiziert eine abschliessende Regelung der Gebührensätze im Anhang zum FMAG. Dasselbe ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 FMAG. Danach können für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, dies jedoch "anstatt des im Anhang aufgeführten Gebührensatzes". Auch aus Art. 30 Abs. 5 FMAG ergibt sich nicht, dass weitere oder andere Gebühren als jene, die im Anhang aufgeführt sind, erhoben werden können. Art. 30 FMAG enthält keine allgemeine Auffangbestimmung, wonach Gebühren für Verfügungen, Verfahren oder Dienstleistungen erhoben werden könnten, wenn hierfür im Anhang kein spezifischer Gebührensatz vorgesehen ist. Wohl aber enthält Art. 30 FMAG in seinem Abs. 6 eine Bestimmung zur Weiterbelastung von Kosten. Unter Kosten werden jedoch nur Barauslagen der FMA, wie Reisespesen und Honorare beigezogener Experten, verstanden.
Im Anhang zum FMAG sind die Gebührensätze im Einzelnen aufgelistet. Aus Nichts ist erkennbar, dass diese Auflistung nicht taxativ wäre. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften, wie es die Beschwerdeführerin ist, sind Gebühren für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz und Gebühren für den Entzug oder den Widerruf einer solchen Bewilligung, nicht aber weitere Gebühren vorgesehen. Ähnliches gilt für Investmentunternehmen, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte gemäss Abschnitt C des Anhangs. Abschnitt K des Anhangs gilt seinem Wortlaut nach nur für nichtabgabepflichtige Personen.
Dass der Gesetzgeber auch tatsächlich ein abschliessendes Kostenregime durch Erlass von LGBl. 2011 Nr. 44 schaffen wollte, führte schon die FMA-BK aus (mit Verweis auf die einleitenden Bemerkungen im Bericht und Antrag der Regierung vom 2. November 2010, Nr. 123/2010, und die Voten in den Landtagssitzungen, so von der Abgeordneten Diana Hilti). Die Regierung führte in ihrem Bericht und Antrag Nr. 123/2010 (S. 36 f.) auch aus, dass für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, keine Gebühr nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden soll, sondern dass die Kosten für entsprechendes Tätigwerden der FMA im Rahmen der Aufsichtsabgabe mitabgegolten sind. Damit brachte die Regierung den abschliessenden Charakter von Art. 30 und insbesondere des Anhangs zum FMAG nochmals deutlich zum Ausdruck und auf den Punkt.
Daraus ergibt sich, dass die FMA für ihre verfahrensgegenständlichen Verfügungen keine Gebühr erheben durfte, da eine solche Gebühr im Anhang zum FMAG nicht explizit vorgesehen ist. Die Tätigkeit der FMA für den Erlass ihrer beiden gegenständlichen Verfügungen und im Zusammenhang mit diesem Erlass sind durch die jährlichen Aufsichtsabgaben gemäss Art. 30a FMAG, die die Beschwerdeführerin einerseits und X andererseits leisten, abgegolten.
4. (...)
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. März 2012