VGH 2012/026
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9493 Mauren
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG Im Mühleholz 1 Postfach 1622 9490 Vaduz
wegen: Führerausweis: Auflage wegen Fahreignung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19. Januar 2012, VBK 2011/65
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 8. Februar 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19. Januar 2012, VBK 2011/65, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.— hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer verursachte am 4. April 2011 in Schaan einen Verkehrsunfall unter starkem Alkohol- und Medikamenteneinfluss und blieb nicht am Unfallort. Er wurde deshalb vom Fürstlichen Landgericht gemäss Urteilsvermerk vom 19. September 2011 (4 ES.2011.60) wegen Begehung der Vergehen nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB und nach Art. 87 Abs. 2 SVG iVm Art. 47 Abs. 2 SVG und Art. 53 Abs. 1 VRV sowie wegen Begehung der Übertretungen nach Art. 86a Abs. 1 SVG und Art. 88 Abs. 2 SVG iVm Art. 27 SVG und Art. 55 VRV sowie nach Art. 86 Abs. 1 SVG iVm Art. 20 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 100.00, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten und zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Die Motorfahrzeugekontrolle (MKF) verfügte mit Verfügung vom 11. Juli 2011 im Administrativmassnahmenverfahren den Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten mit Wirkung ab dem 4. April 2011 und ordnete eine Fahreignungsabklärung an. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
2. Mit Schreiben vom 30. September 2011 informierte die MFK den Beschwerdeführer, dass die Entzugsdauer des Führerausweisentzuges am 3. Oktober 2011 ende.Weiters wurde der Beschwerdeführer informiert, dass das Amt für Gesundheit empfohlen habe, im Führerausweis des Beschwerdeführers den Code 05.08 einzutragen.
3. Mit sogenannter Anschlussverfügung vom 28. Oktober 2011 verfügte die MFK, dass die Erhaltung der Fahreignung von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werde. So wurde zusammengefasst verfügt, dass der Beschwerdeführer den Eintrag des Codes 05.08 (0,0 ‰ Alkohol) in den Führerausweis binnen zehn Tagen beim Schalter der MFK vornehmen lassen müsse und dieser Eintrag erst wieder entfernt werde, wenn dem Amt für Gesundheit innerhalb eines Jahres (Beginn November 2011) alle drei Wochen eine Auswertung des CDT-Wertes (kleiner als 1,75) vorgelegt werde. Sofern der CDT-Wert einmal den Grenzwert von 1,75 überschreite, beginne die zwölfmonatige Frist ab da nochmals neu zu laufen. Die Entfernung des Eintrages erfolge, nachdem das Amt für Gesundheit eine Mitteilung an die MFK schicke, wonach der Beschwerdeführer die Auflage erfüllt habe und weitere Massnahmen zur Sicherung der Fahreignung hinfällig seien. Schliesslich wurde verfügt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Anschlussverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde.
4. Mit Vorstellung bzw. Beschwerde vom 14. November 2011 bekämpfte der Beschwerdeführer die Anschlussverfügung vom 28. Oktober 2011 vollumfänglich und beantragte, die Anschlussverfügung ersatzlos aufzuheben und die Auflage aus dem Führerausweis zu streichen sowie, in eventu, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die MFK trat auf die Vorstellung nicht ein, sondern leitete diese als Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) weiter. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Anschlussverfügung, weil sie unbegründet sei. Es mangle der Anschlussverfügung an einer rechtsgenüglichen Begründung, weil nicht begründet worden sei, weshalb die Auflage notwendig sei, ausserdem sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit keinem Wort, ausser dem Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung Art. 116 LVG begründet worden. Zur amtsärztlichen Äusserung, mit welcher die MFK die Auflage begründet habe, habe sich der Beschwerdeführer vor der Ausfertigung der Verfügung nie äussern können, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Auflage, dass der Fristbeginn erneut neu zu laufen beginne, wenn der CDT-Grenzwert von 1,75 einmal überschritten werde, sei ungesetzlich und willkürlich.Weiters wurde in der Beschwerde bemängelt, dass keine Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, ein Alkoholproblem zu haben, wobei sich diese Behauptung auf angebliche Interventionen der Hausärztin und den hohen Alkoholgehalt am Unfalltag stütze. Dies sei nicht ausreichend, zudem sprächen die bisher ermittelten CDT Werte, jeweils zwischen 1,0 und 1,5, gegen ein Alkoholproblem. Es wäre zu untersuchen gewesen, ob der Beschwerdeführer bereits organische oder psychische Schäden aufgrund des Alkoholkonsums habe, dies sei aber unterblieben. Damit lägen aber keine objektiven Beweisergebnisse vor, welche die verfügte Auflage rechtfertigen würden. Schliesslich sei die Auflage auch nicht verhältnismässig, da eine Fahrunfähigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰ anzunehmen sei. Der Konsum von Alkohol sei gesellschaftlich akzeptiert und gemäss SVG und VRV unterhalb von 0,8 ‰ "unproblematisch".
5. Die MFK erstattete mit Schreiben vom 25. November 2011 eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der MFK vom 25. November 2011 und führte eine erneute CDT-Wertmessung an, welche unterhalb von 1,75 geblieben sei.
6. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer erneut Vorbringen erstattet und eine E-Mailkorrespondenz zwischen der Dr. X AG und dem Amt für Gesundheit sowie den Endbefund des labormedizinischen Zentrums Dr. Risch zu handen der Dr. X AG vorgelegt.
7. Die VBK hat am 19. Januar 2012 zu VBK 2011/65 die Beschwerde behandelt und entschieden, diese abzuweisen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ebenfalls abgewiesen. Die VBK begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass die Anschlussverfügung genügend begründet worden sei.Was die Verletzung des rechtlichen Gehörs angehe, sei diese vor der MFK zwar gegeben, im Verfahren vor der VBK aber geheilt worden. Die VBK schützte die Auflage der MFK, weil die Fahreignung des Beschwerdeführers allein durch dessen Medikamentenkonsum (Schmerzmittel, Blutdruckmittel, Schlafmittel und Antidepressiva) beeinträchtigt sei. Die Kombination mit Alkohol verstärke die Wirkung der Medikamente und bringe eine erhöhte Gefahr mit sich, weshalb die VBK die Eintragung des Codes 05.08 schützte. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kam die VBK zum Schluss, dass die MFK die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen habe. Die MFK habe zwar mit der geringstmöglichen Begründung, mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, argumentiert, jedoch seien die Interessen der Allgemeinheit, dass der Beschwerdeführer nur in einem nichtalkoholisierten Zustand fahre, höher zu gewichten, als das private Interesse des Beschwerdeführers, Alkohol zu trinken und alkoholisiert und unter starkem Medikamenteneinfluss Auto fahren zu dürfen.
8. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und bekämpfte die Entscheidung der VBK vom 19. Januar 2012 zu VBK 2011/65 vollumfänglich. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidgründen eingegangen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2011/65, und der Motorfahrzeugkontrolle bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2012 erörterte er die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen bzw. aus den beigezogenen Akten:
Am 4. April 2011 verursachte der Beschwerdeführer in Schaan einen Verkehrsunfall. Er verblieb nicht am Unfallort, sondern entfernte sich, konnte dann aber durch die Landespolizei zuhause angetroffen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme von Medikamenten und Alkohol stark beeinflusst. Sowohl das Strafurteil vom 19. September 2011 als auch die Verfügung betreffend den sechsmonatigen Führerausweisentzug vom 11. Juli 2011 wurden vom Beschwerdeführer akzeptiert und nicht mittels Rechtmitteln bekämpft. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem beigezogenen Akt der MFK.
Vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen wurde gemäss deren Bericht vom 13.04.2011 festgestellt, dass die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt einen Wert von nicht weniger als 1,64 ‰ aber auch nicht mehr als 2,28 ‰ aufwies, was einem schweren äthylischen Rauschzustand mit Verlust des Fahrleistungsvermögens entspricht. Gemäss immunologischen Tests, durchgeführt vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, wurden im Blut des Beschwerdeführers die Wirkstoffe Paracetamol (durch das Schmerzmittelmedikament Dafalgan) und Trazodon (durch das Antidepressiva Trittico) nachgewiesen. Für den Nachweis weiterer Medikamente bzw. Wirkstoffe wurden keine zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt. Das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen wies in Bezug auf die festgestellten Wirkstoffe darauf hin, dass Trazodon, wie jedes andere am zentralen Nervensystem wirkende Medikament, die psychomotorischen Fähigkeiten und dadurch die Fahrfähigkeit beeinflusse. Insbesondere die Kombination mit Alkohol verstärkte diese Wirkung noch, so dass konkret von einer starken Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit auszugehen war, dies auch, weil allein durch die Alkoholkonzentration beim Beschwerdeführer ein schwerer Rauschzustand vorherrschte. Deshalb und auch aufgrund der Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, dass er gesundheitlich seit 2000 sehr angeschlagen sei, hat das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen eine Fahreignungsabklärung empfohlen. Gegenüber der Landespolizei bzw. dem Arzt des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 4. bzw. 5. April 2011 zudem an, auch noch Voltaren (Schmerzmittel), Exforge (Blultdruckmittel), Concor (Herzmittel), Imovane (Schlafmittel) und Cipralex (Antidepressiva) regelmässig einzunehmen.
Von der Landespolizei befragt, gab der Beschwerdeführer am 5. April 2011 auf die Frage, ob er Erfahrung mit der Wirkung der eingenommenen Medikamente und Alkohol habe, an: "Ja, ich weiss, dass es nicht gut ist.". Auf die Anschlussfrage des Polizisten, ob der Beschwerdeführer sich fahrfähig gefühlt habe, gab er an: "Ich weiss, dass ich nicht hätte fahren sollen. Zum genauen Zustand kann ich keine Angaben machen." Schliesslich gab der Beschwerdeführer an: "Ausser das Dafalgan nehme ich alle Medikamente bereits seit bald 11 Jahren." Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiss, dass die von ihm seit mehr als 10 Jahren eingenommenen Medikamente in Kombination mit Alkohol eine Wirkung haben, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen, wenn nicht ausschliessen.
Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anerkannte die hohe Alkoholkonzentration und Medikamentation und gab mit Schreiben vom 7. Juli 2011 gegenüber der MFK an, dass die Kombination von Alkohol und Antidepressiva die die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Wirkung noch verstärke, als er schrieb: "3.Wie Sie den Schilderungen unseres Mandanten und dem Bericht des Institutes für Rechtsmedizin entnehmen können, fuhr unser Mandant mit einer hohen Alkoholkonzentration und unter Einfluss von starken Schmerzmitteln sowie eines Antidepressivums. Laut Bericht ist von einem schweren ethylischen Rauschzustand mit Verlust des Fahrleistungsvermögens auszugehen. Die eingenommenen Antidepressiva beeinträchtigen sehr stark die Aufmerksamtkeit und die psychomotorischen Fähigkeiten, die zum Führen eines Fahrzeuges erforderlich sind. Alkoholkonsum und die Einnahme von Antidepressiva bedeutet somit eine gegeseitige Verstärkung dieser Wirkungen. In rechtlicher Hinsicht ist daher - neben den Verfehlungen in Bezug auf den Alkoholkonsum und der Einnahme von entsprechenden Medikamenten - aber zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den Unfall und das richtige Verhalten danach im Wesentlichen davon abhängen, dass man die Situation richtig erkenn[en]und nach dieser Einsicht handeln kann. Ein bewusstes und gewolltes Fehlverhalten liegt daher nicht vor. 4. Aufgrund des schweren Rauschzustandes und der starken Beeinträchtigung durch Antidepressiva, für welches unser Mandant auch entsprechend die Verantwortung tragen wird, kann aber das darüberhinausgehende Fehlverhalten nicht als subjektiv gewollt betrachtet werden. Bezeichnend ist dabei die Äusserung unseres Mandanten, dass er erst aufgrund des Aufleuchtens der Warnlampen bemerkt habe, dass mit seinem Fahrzeug etwas nicht mehr in Ordnung ist. Offensichtlich waren sein Fahrleistungsvermögen und seine Wahrnehmung derart eingeschränkt, dass er weder die konkreten Unfallgeschehnisse um ihn herum wahrnahm und daher auch gar nicht in der Lage war, richtig zu handeln. Mit anderen Worten kann ihm das Verlassen der Unfallstelle, ohne sich um die Verletzten zu kümmern etc. nicht zusätzlich zu den anderen Erschwernisgründen sanktionserschwerend angelastet werden."
2. Aus dem Schreiben vom 26. Oktober 2011 an die MFK ergibt sich, dass die Hausärztin des Beschwerdeführers, Frau Dr. A, gegenüber der Amtsärztin Dr. Sabine Erne schriftlich angab, dass ihr der regelmässige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bekannt war und diesbezüglich auch Interventionen stattgefunden haben. Aufgrund dieser Angaben der Hausärztin, aufgrund der seit mehr als 10 Jahren regelmässigen Medikamenteneinnahme und dem Unfallablauf schlussfolgerte die Amtsärztin, dass die Kombination von Medikamenteneinnahme und Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer die Fahreignung beeinträchtigt. Aufgrund dieser Erkenntnisse empfahl die Amtsärztin den Eintrag des Codes 05.08 in den Führerausweis, wobei der Eintrag wieder entfernt werden könne, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres alle drei Wochen einen normalen CDT-Wert von unter 1,75 aufweist. Sofern der CDT-Wert einmal über den Grenzwert steige, soll gemäss Empfehlung der Amtsärztin die Jahresfrist ab diesem Datum erneut zu laufen beginnen. Diese Empfehlung hat die MFK in die Anschlussverfügung aufgenommen.
3. Offenbar freiwillig liess der Beschwerdeführer am 23. August 2011, am 13. September 2011, am 4. Oktober 2011 und am 27. Oktober 2011 beim labormedizinischen Zentrum Dr. Risch jeweils den CDT-Wert ermitteln und die Werte lagen bei 1,0 bis 1,5, also jeweils unterhalb des festgelegten Grenzwertes. Am 18. November 2011 und am 7. Dezember 2011 wurde abermals der CDT-Wert ermittelt. Die Untersuchungen ergaben jeweils einen Wert von 1,2. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof zudem mit, dass bei ihm auch am 26. Januar 2012 und am 24. Februar 2012 der CDT-Wert ermittelt wurde und dieser beide Male 1,0 betrug.
4. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, sie ist jedoch unbegründet. Konkret geht es einzig darum, ob die Auflage zu Recht verfügt wurde oder nicht. Die gesetzliche Grundlage für die Verfügung einer Auflage ist in Art. 34a VZV enthalten.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (siehe BGE 133 II 384 E. 3.1). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 15 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1bis SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein Entzugsgrund nach Art. 15 SVG muss dabei nicht gegeben sein (vergleiche VRKE IV-2004/101 vom 20. Oktober 2004 E. 3a). Erforderlich ist aber, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6).
5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanzen keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätten, die die Verfügung der Auflage rechtfertigten. Es ist richtig, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht immer sauber zwischen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlicher Würdigung unterscheiden. Daraus erkennt der Verwaltungsgerichtshof aber keinen derartigen Mangel, der eine Zurückverweisung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er seit mehr als 10 Jahren fast täglich mehrere Medikamente - unter anderem Anitdepressiva und Schlafmittel, welche unbestrittenermassen fähig sind, die Fahreignung negativ zu beeinflussen - einnehme. Gemäss Aussagen der Hausärztin - es ist nicht erkennbar, warum dieser kein Glauben zu schenken wäre, was übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde - konsumiert der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Medikamenteneinnahme auch Alkohol, was die Fahreignung zusätzlich negativ beeinflusst. Der Beschwerdeführer weiss denn auch, dass die Kombination der von ihm eingenommenen Medikamente mit Alkohol seine Fahreignung stark beeinträchtigen, hat er dies doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme zugegeben.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Landespolizei am 5. April 2011 auch angab - dies bestätigte sein Rechtsvertreter im Schreiben vom 7. Juli 2011 -, dass er den Aufprall gar nicht bewusst wahrgenommen, den Unfall also nicht einmal bemerkt hatte. Offenbar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls aufrund der Einnahme der Medikamente und der Konsumation von Alkohol in seiner Wahrnehmung so stark eingeschränkt, dass er nicht einmal den von ihm verursachten Verkehrsunfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer bemerkte. Aufgrund der seit über 10 Jahre andauernden regelmässigen Einnahme von mehreren Medikamenten stellt sich allein aufgrund dieses Umstandes die Frage, ob die Fahreignung des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes darf der Beschwerdeführer aber sicherlich, solange er die erwähnten Medikamente regelmässig einnimmt, überhaupt keinen Alkohol konsumieren, sofern er ein Motorfahrzeug lenken will. Insofern wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch eine nicht nur auf ein Jahr befristete Kontrolle der CDT-Werte oder grundsätzlich ein Sicherungsentzug denk- und durchaus vertretbar gewesen und man hätte den Führerausweis auch erst wieder ausfolgen können, nachdem ein positives amtsärztliches Gutachten vorliegt. Die Vorinstanzen und die Amtsärztin kamen jedoch zum Schluss, dass bereits jetzt der Führerausweis wieder ausgefolgt werden kann und sogar der Eintrag 05.08 wieder zu löschen ist, wenn ein Jahr lang keine Überschreitung des CDT Wertes von 1,75 erfolgt, so dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls verwaltungsrechtlich nicht überaus streng geahndet wurden. Aus all dem ist aber für den Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht in Frage gestellt wurde und jedenfalls eine Auflage, wie von der MFK verfügt, gerechtfertigt ist.
Es trifft nicht zu, dass die VBK keine relevanten Feststellungen getroffen hat. Die VBK hat in Ziff. 11 unter den Entscheidungsgründen dargetan, aufgrund welcher Angaben und Überlegungen sie zum Schluss gelangte, dass die verfügte Auflage gerechtfertigt ist. Auch ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb die MFK oder VBK Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen der Amtsärztin in Bezug auf die Einschätzung der Fahrfähigkeit hätte haben sollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und die Aussagen seiner Hausärztin waren es, die den Verdacht auf eine beeinträchtigte Fahreignung gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 13.04.2011 vollumfänglich bestätigten. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich der Entscheidung der VBK an, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Ausserdem hat der Beschwerdeführer durch die bisherigen fünf CDT-Tests gezeigt, dass er den Grenzwert jeweils eingehalten hat, so dass nicht ersichtlich ist, wieso dies nicht für die Dauer von 12 Monaten einzuhalten sein soll.
Was die Geeignetheit der Ermittlung der CDT-Werte zum Nachweis des Alkoholtrinkverhaltens betrifft, möchte der Verwaltungsgerichtshof noch folgendes anfügen.
Die Abkürzung CDT steht für Carbohydrate Deficient Transferrin und bezeichnet einen seit mehreren Jahren bekannten Marker, der im Gegensatz zu den Parametern Gamma GT, GOT und GPT (klassische Leberwerte) spezifisch auf Alkoholüberkonsum reagiert, indem der CDT-Wert bei regelmässigem Alkholkonsum höher ausfällt. In den letzten Jahren wurde aber festgestellt, dass bei ca. 20% der Bevölkerung der CDT-Wert trotz vermehrtem Alkoholkonsum nicht erhöht ausfällt, diese Personen werden als "non responders" bezeichnet. Insofern ist überlegenswert, ob ein anderes, chemisch-toxikologisches Verfahren angewendet werden soll, um zu überprüfen, ob ein Fahrzeuglenker überdurchschnittlich viel Alkohol konsumiert. Hierbei hat sich offenbar der Nachweis von Ethylglucuronid (EtG), ein nicht oxidatives Nebenprodukt von Ethanol (Trinkalkohol), als besonders aussagekräftig herausgestellt. Gemäss den Ausführungen des Dr. med. Bruno Liniger, Facharzt FMH für Rechtsmedizin in seinem Kurzaufsatz für Nichtmediziner ("Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der verkehrsmedizinischen Begutachtung") stellt "Der Nachweis von Ethylglucuronid [...] einen direkten Nachweis einer Alkoholaufnahme bzw. eines Alkoholkonsums dar und übertrifft demzufolge die Aussagekraft der oben diskutierten indirekten Parameter (CDT, Gamma GT, GOT, GPT und MCV) in erheblichem Masse." Dabei ist insbesondere die Haaranalyse aussagekräftig, weil hier ein weiter zurückliegender Alkoholkonsum nachgewiesen werden kann, als durch Analyse des Blutes oder des Urins. Gemäss Dr. Liniger ist mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass die EtG-Haaranalyse künftig ein unverzichtbarer Bestandteil der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung von Alkoholfällen sein wird, weshalb hierzu Überlegungen für zukünftige Fälle sicherlich angebracht sind.
6. Richtig ist, dass die Amtsärztin den Beschwerdeführer nicht untersucht hat und er auch nicht persönlich bei der Amtsärztin vorgesprochen hat. Dies ist konkret aber kein Verfahrensmangel, weil eine persönliche Exploration durch die Amtsärztin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts am gegenständlichen Resultat geändert hätte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, was er aufgrund einer persönlichen Untersuchung für seinen Beschwerdestandpunkt hätte erklären können. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers war jedenfalls bereits erwiesen, dass er regelmässig seit längerer Zeit mehrere Medikamente einnimmt, welche die Fahreignung negativ beeinflussen, und zudem Alkohol konsumiert. Der für die Abklärung der Fahreignung notwendige Anfangsverdacht war gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde auch mit Schreiben vom 30. September 2011 die Möglichkeit gegeben, sich vor Erlass der Anschlussverfügung, mit welcher die Auflage (Eintrag des Codes 05.08 im Führerausweis sowie Überprüfung der CDT-Werte während 12 Monaten) angeordnet wurde, zu äussern und insbesondere auch zur Empfehlung der Amtsärztin Stellung zu nehmen.
7. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV erst ab 0,8 ‰ Blutalkoholkonzentration ein "problematischer Alkoholkonsum" vorliege bzw. nach einem Glas Wein weder die Fahreignung noch die Verkehrssicherheit gefährdet sei, so ist die erstere Behauptung falsch, die zweite nicht vollumfänglich richtig. Bei einem gesunden Menschen ist sicherlich und grundsätzlich nach einem Glas Wein, also 1 - 2 dl, nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Fahreignung oder der Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Dadurch dass der Beschwerdeführer aber seit Jahren regelmässig mehrere Medikamente konsumiert, die bereits die Fahreignung negativ beeinträchtigen, kann beim Beschwerdeführer bereits ein Glas Wein einen erheblichen Einfluss auf die Fahreignung haben. Jedenfalls ist es unrichtig, dass ein Jeder, der weniger als 0,8 ‰ Blutalkoholkonzentration hat, als fahrfähig gilt. Es kann sogar sein, dass ein Lenker, der 0,0 ‰ Blutalkoholkonzentration aufweist, als fahrunfähig gilt, weil er zB total übermüdet ist. Der Gesetzgeber hat aber mit der Promillegrenze von 0,8 ‰ Blutalkoholkonzentration festgelegt, dass jedenfalls ab 0,8 ‰ Blutalkoholkonzentration Fahrunfähigkeit vorliegt und ein obligatorischer Ausweisentzug zu folgen hat, unterhalb dieses Grenzwertes kann ein solcher erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Lenker (trotz weniger als 0,8 ‰ Blutalkoholkonzentration) fahrunfähig ist.
8. Was den Entzug der aufschiebenden Wirkung angeht, so ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass weder die MFK noch die VBK ausreichend bzw. nachvollziehbar begründet haben, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung konkret gerechtfertigt erscheint, obschon dieser konkrete Fall es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der alleinige Verweis auf eine Gesetzesbestimmung, wie es die MFK gemacht hat, reicht aber jedenfalls nicht aus. Aus der Gesetzesbestimmung ergibt sich gerade nicht der konkrete Anwendungsfall, sondern die Gesetzesbestimmung gibt der Behörde nur die Möglichkeit, im konkreten Anwendungsfall begründeterweise, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dem Grundsatz nach hat jede Beschwerde aufschiebende Wirkung, so dass der Entzug die Ausnahme bildet und besonders begründet werden muss. Die VBK schützte die Entscheidung der MFK hinsichtlich dem Entzug der aufschiebenden Wirkung daher zu Unrecht. Da der Verwaltungsgerichtshof hier aber in der Hauptsache letztinstanzlich entscheidet und der Beschwerde keine Folge gab, ändert die Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung nichts an der Hauptsache.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 1. März 2012