VGH 2012/041
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF derzeit Justizanstalt Göllersdorf 2013 Göllersdorf 17 Österreich
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Niederlassungsbewilligung, Ausweisung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. März 2012, RA 2012/437-2532
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 21. März 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. März 2012, RA 2012/437-2532, wird stattgegeben und die angefochtene Regierungsentscheidung sowie die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 19. Juli 2011, APA-E-Nr. 005, werden ersatzlos aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das gegenständliche Verfahren betreffend Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung mit Wirkung seit Antragstellung am 23. März 2011 Verfahrenshilfe (Armenrecht) in vollem Umfang gewährt und dem Beschwerdeführer wird ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer wird der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Verwaltungsbot vom 18. März 2011, APA-Nr. 003, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
1. BF wird unmittelbar mit Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. der allfälligen Strafhaft aus dem Fürstentum Liechtenstein ausgewiesen.
2. BF wird auf den in Ziffer 1. erwähnten Zeitpunkt zur Sicherstellung der Ausweisung in Haft genommen.
3. Die Kosten werden BF erlassen.
Begründet wurde dieses Verwaltungsbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Januar 2010 zu VGH 2009/104 erneut straffällig geworden sei, obwohl der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil dem Beschwerdeführer angedroht habe, ihn aus dem Fürstentum Liechtenstein auszuweisen, wenn er sich einer weiteren Straftat schuldig mache und hierfür zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Der Beschwerdeführer sei seither bereits zwei Mal in diesem Sinne strafgerichtlich verurteilt worden.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, am 23. März 2011 Einspruch. Zugleich stellte er einen Verfahrenshilfeantrag.
3. In der Folge nahm der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber dem Ausländer- und Passamt Stellung.
4. Mit Entscheidung vom 19. Juli 2011, APA-E-Nr. 005, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. BF wird aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen.
2. Durch Ausweisung ist die Niederlassungsbewilligung erloschen.
3. Die Ausweisung ist sofort vollstreckbar. Der Vollzug erfolgt mit der Entlassung.
4. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
5. Die Kosten für dieses Verfahren verbleiben beim Land."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie das Verwaltungsbot vom 18. März 2011. Weiter wurde ausgeführt, dass Art. 53 Abs. 1 AuG (Ausländergesetz), auf die sich die Ausweisung stütze, weder auf das Verschulden noch die Schuldfähigkeit abstelle. Der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2011 gemäss § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Somit sei eine vorbeugende Massnahme im Sinne des dritten Abschnittes des StGBs verhängt worden. Diese Tatsache genüge für die Ausweisung nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG, wie schon der Verwaltungsgerichtshof im Urteil zu VGH 2009/104 festgehalten habe.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei auch gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG gerechtfertigt. Die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei klar steigend und zudem je länger je mehr unberechenbar. Dadurch gefährde er die Sicherheit im Inland in einem Ausmass, sodass die Grundinteressen des friedlichen Zusammenlebens einer freiheitlichen und friedlichen Gemeinschaft erschüttert seien. Die Entfernung einer gefährlichen und unberechenbaren Person sei Aufgabe des Staates.
Der Beschwerdeführer habe wegen des Urteils zu VGH 2009/104 nochmals eine reelle Chance gehabt, diese jedoch durch neue Vorfälle vertan.
Die Landespolizei werde unmittelbar auf den Zeitpunkt der Entlassung - aus einer Justizvollzugsanstalt oder aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - den Vollzug der Ausweisung auf dem Luftweg in die Türkei vornehmen.
Dem Verfahrenshilfeantrag werde nicht stattgegeben, da das gegenständliche Verfahren aufgrund des Urteils zu VGH 2009/104 aussichtslos sei.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 Beschwerde an die Regierung. Er focht auch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages an und beantragte, die Regierung wolle die bekämpfte Entscheidung des Ausländer- und Passamtes in den Spruchpunkten 1. bis 3. ersatzlos aufheben und Spruchpunkt 4. dergestalt abändern, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bewilligt wird.
6. Mit Entscheidung vom 6. März 2012 zu RA 2012/437-2532 entschied die Regierung wie folgt:
1. Die Beschwerde von Herrn BF, Vaduz, gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 19. Juli 2011 wegen Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
3. Die Kosten verbleiben beim Land.
Die Regierung begründete ihre Entscheidung inhaltlich gleich wie das Ausländer- und Passamt seine Entscheidung.
Weiters führte die Regierung aus, dass der Gesetzgeber auch vorbeugende Massnahmen im Sinne des dritten Abschnittes des Strafgesetzbuches in Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG subsummiere (Bericht und Antrag zum Ausländergesetz Nr. 77/2008 S. 109 und 105).
Der Beschwerdeführer könne nicht nur gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG ausgewiesen werden, sondern die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers könne auch gemäss Art. 49 Bst. a AuG widerrufen werden, denn die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung seien nicht mehr erfüllt.
Die Verhältnismässigkeitsprüfung spreche für eine Ausweisung, denn es bestehe ein erhebliches sicherheitspolizeiliches und somit öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers eindeutig überwiegten.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 8. März 2012, erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, die bekämpfte Regierungsentscheidung dergestalt abzuändern, dass die Entscheidung des Ausländer- und Passamts hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. ersatzlos aufgehoben und hinsichtlich Spruchpunkt 4. dergestalt abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfange unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bewilligt wird.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer, den Akt RA 2012/437-2532 der Regierung und den eigenen Akt zu VGH 2009/104 bei, tätigte einige Abklärungen, stellte am 10./14. Mai 2012 einen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof - worüber der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. Oktober 2012 zu StGH 2012/67 entschied -, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Unterinstanzen stützten ihre Entscheidungen auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Ausländer werden mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden oder ihnen gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.
Obwohl diese Bestimmung als Muss-Bestimmung formuliert und konzipiert ist - dies im Gegensatz zu Art. 49 AuG, bei welchem es sich um eine Kann-Bestimmung handelt - darf Art. 53 Abs. 1 AuG nicht so verstanden werden, dass bei jeder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren oder bei jeder Verhängung von vorbeugenden Massnahmen im Sinne des 3. Abschnittes des Strafgesetzbuches eine Ausweisung zwingend erfolgen muss. Vielmehr ist, wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2012/67 erkannte, Art. 53 AuG einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung zugänglich. Dies bedeutet, dass den ausländerrechtlichen Behörden nicht jeder Ermessensspielraum entzogen ist und sie deshalb die Ausweisung nur dann verhängen dürfen, wenn sie sich in Würdigung aller rechtlichen und faktischen Umstände als angemessen erweist. Es ist also eine Verhältnismässigkeitsprüfung und Prüfung im Sinne der Anforderungen des Art. 8 EMRK vorzunehmen (insbesondere sind die in der EGMR-Rechtsprechung entwickelten konventionsrechtlichen Prüfungskriterien einzuhalten; sogenannte "Boultif-Kriterien").
2. Somit darf sowohl der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 49 AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311 in der gültigen Fassung) als auch die Ausweisung gemäss Art. 53 AuG nur erfolgen, wenn eine solche Massnahme verhältnismässig ist
3. Mit Strafurteil vom 10. August 2011, 01 KG.2011.21 ON 64, erkannte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht, Vaduz, dass der Beschwerdeführer schuldig sei; er habe nachangeführte Personen gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich (1.) am 14.09.2010 in Triesen AB unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich unter dem Einfluss einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, indem er AB gegenüber äusserte, er werde nicht mehr schlagen, sondern es werde nur noch "bum bum" machen, wobei er diese Drohung dadurch unterstrich, dass er mit der rechten Hand eine Faustfeuerwaffe andeutete und auf ihn zielte, sowie durch die Äusserung, dass er nun wisse, wo er wohne und wer seine Familie sei; (2.) am 16.03.2011 in Vaduz CD unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie, indem er CD gegenüber äusserte, er habe nichts zu verlieren, und mehrfach wiederholte, er werde sie und ihre Kinder ficken, vergewaltigen und sie umbringen, wobei er in seiner rechten Hand ein Küchenmesser hielt. Der Beschwerdeführer habe hierdurch begangen (zu 1.) das Verbrechen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und (zu 2.) eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat, die ihm ausserhalb dieses Zustandes als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zugerechnet würde. Der Beschwerdeführer werde hierfür (zu 1.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer gemäss § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Strafurteil vom 20. März 2012, 03 ES.2010.100 ON 28, erkannte das Fürstliche Landgericht den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 09.09.2010 in Vaduz Herrn EF durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf sowie durch Würgen am Hals am Körper verletzt, wodurch dieser Prellungen und Hämatome am Kopf, insbesondere im Gesicht und am Kehlkopf erlitt, sowie Kopfschmerzen und Schmerzen an der rechten Hand hatte. Hierdurch habe der Beschwerdeführer das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Er werde hierfür verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgericht vom 29.11.2011, 01 KG.2011.21, gemäss §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen werde.
Nach dem Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgericht vom 10. August 2011 wurde der Beschwerdeführer zum Massnahmenvollzug gemäss § 21 Abs. 1 StGB in die Justizanstalt Göllersdorf eingeliefert. Er ist dort bis heute, wobei derzeit nicht abseh- und abschätzbar ist, wie lange der Massnahmenvollzug gemäss § 21 StGB dauern wird. Zwar prüfte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht nach einem Jahr, also im September 2012, ob der Massnahmenvollzug nach wie vor erforderlich ist - was es mit Beschluss vom 13. September 2012 rechtskräftig bejahte -, doch ändert dies nichts daran, dass auch heute noch nicht absehbar ist, wie lange sich der Beschwerdeführer noch im Massnahmenvollzug befinden wird (siehe Schreiben Fürstliches Land- als Kriminalgericht an Verwaltungsgerichtshof vom 12.04.2012 und 24.01.2013).
4. Wie schon im Urteil vom 21. Januar 2010 zu VGH 2009/104 [www.gerichtsentscheidungen.li] ausgeführt, ist mit der Verhältnismässigkeitsprüfung, die vorliegendenfalls vorzunehmen ist (obige Ziff. 1.) unter anderem zu prüfen, wie gefährlich der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit und damit wie nachteilig der Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder dem Massnahmenvollzug gemäss § 21 StGB sein wird. Zu prüfen ist aber auch, welche Nachteile eine Ausweisung für den Beschwerdeführer konkret haben wird. Eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung ist auf den Zeitpunkt, in welchem die Ausweisung vollzogen werden soll, zu beziehen. Dieser Zeitpunkt steht aber gegenständlich nicht fest, da derzeit nicht abseh- und abschätzbar ist, wann der Massnahmenvollzug gemäss § 21 StGB beendet sein wird. Dies kann in zwei oder drei oder noch mehr Jahren sein. Heute kann aber nicht beurteilt werden, in welcher geistigen Verfassung der Beschwerdeführer dann, wenn ein Massnahmenvollzug gemäss § 21 nicht mehr notwendig ist, sein wird. Ebensowenig kennen wir heute die familiären, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren, die in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen sind. Es ist heute also gar nicht möglich, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Deshalb kann heute auch nicht die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Fürstentum Liechtenstein beschlossen werden.
Es steht jedoch dem Ausländer- und Passamt frei, über die Ausweisung neuerlich zu entscheiden, wenn sich die Rechts- oder Sachlage ändert.
5. Das gegenständliche Verfahren war nicht aussichtslos. Es ist offensichtlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe erfüllt sind.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. Februar 2013