VGH 2012/042
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Anstalt
9490 Vaduz
wegen: Rückerstattung von Jahressteuern
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 9. Februar 2012, LSteK 2011/27
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23. März 2012 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 9. Februar 2012, LSteK 2011/27, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 101.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 12. Juli 2011 buchte die Steuerverwaltung vom Depotkonto, das die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung führen lässt und alimentiert, einen Betrag von CHF 1'917.-- betreffend X Trust ab und informierte die Beschwerdeführerin hierüber mit Depotbelastungsanzeige vom 12. Juli 2011.
Der belastete Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Jahressteuer 24.06.2011 CHF 1'814.-- (dabei handelt es sich um die rückständige und fällige Jahressteuer des X Trust für die Zeit vom 2. September 2009 bis 24. Juni 2011)
besondere Gesellschaftssteuer CHF 73.-- (hierbei handelt es sich um den Verzugszins auf den überfälligen Jahressteuern)
besondere Gesellschaftssteuer CHF 30.-- (hierbei handelt es sich um Kosten der Steuerverwaltung für die Eintreibung der rückständigen Jahressteuern)
Hintergrund dieser Abbuchung von CHF 1'917.-- war folgender: Am 9. März 2011 stellte die Beschwerdeführerin als Treuhänderin des X Trust beim Fürstlichen Landgericht den Antrag, über das Treuvermögen der Treuhänderschaft (X Trust) den Konkurs zu eröffnen, da kein Treuvermögen vorhanden war, um die Verbindlichkeiten, nämlich offene Honorarforderungen und Steuerforderungen, zu begleichen. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 16. März 2011 zu den Konkursantrag ab, dies mit der Begründung, es sei kein das Konkursverfahren deckendes Vermögen vorhanden. Eine analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 KO (amtswegige Löschungsanordnung des Landgerichtes an das Öffentlichkeitsregisteramt) komme gemäss neuerer Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichts (09 KO.2009.487 vom 27.01.2010) nicht in Betracht. Allerdings werde der Konkursabweisungsbeschluss nach dessen Rechtskraft an das Öffentlichkeitsregisteramt übermittelt, welches seinerseits im eigenen Wirkungskreis zu überprüfen habe, ob in Folge Untergangs des Treuvermögens eine Löschung des Treuhandverhältnisses zu erfolgen habe. Diese Übermittlung durch das Fürstliche Landgericht an das Öffentlichkeitsregisteramt erfolgte am 18. Mai 2011. Hiervon informierte das Öffentlichkeitsregisteramt die Beschwerdeführerin mit der Bemerkung: "Soll nun der X Trust im Öffentlichkeitsregister gelöscht werden, ist eine Anmeldung des Treuhänders zur Löschung der Treuhänderschaft im Öffentlichkeitsregister erforderlich. Der Anmeldung zur Löschung ist die Löschungsbewilligung der Steuerverwaltung beizulegen, sofern kein Depotkonto bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung besteht." In Beantwortung dieses Schreibens des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 15. Juni 2011 teilte die Beschwerdeführerin dem Öffentlichkeitsregisteramt mit Schreiben vom 24. Juni 2011 mit, dass sie den Antrag stelle, "dass nach Artikel 965 PGR die oben genannte Treuhänderschaft [X Trust] im Öffentlichkeitsregister umgehend gelöscht wird". Diese Löschung erfolgte antragsgemäss am 28. Juni 2011, woraufhin die Steuerverwaltung am 7. Juli 2011 die eingangs erwähnte Belastung des Depotkontos der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung vornahm.
2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung die Ausstellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung oder die Gutschrift eines Betrages von CHF 1'917.-- auf ihrem Depotkonto bei der Steuerverwaltung. Sie führte aus, die in dieser Angelegenheit von den liechtensteinischen Behörden (Landgericht, Öffentlichkeitsregister, Steuerverwaltung) vorgenommene weitreichende Praxisänderung sei lediglich für die Zukunft zu akzeptieren. Hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung dieser Praxisänderung liege ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Steuerverwaltung habe durch ihr langjähriges Verhalten bei der Beschwerdeführerin als Trustee des betroffenen Trusts ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, dass auch die Beschwerdeführerin im Sinne der ehemals ausgeübten Praxis gleich behandelt werde.
3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
"Die von der eingetragenen Treuhänderschaft X Trust (gelöscht) bis zur Löschung geschuldete und am 12. Juli 2011 im Belastungswege entrichtete Jahressteuer mit Verzugszinsen und Kosten beträgt insgesamt CHF 1'917.-- und ist nicht zurückzuerstatten."
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass bei Eintragung von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen vom Öffentlichkeitsregisteramt der Nachweis verlangt werde, dass die geschuldeten Steuern und Gebühren bezahlt seien (Art. 106 Abs. 3 SteG). Diese Bestimmung gelte analog auch für Löschungen. Eine Löschung erfolge erst, wenn mittels einer von der Steuerverwaltung ausgestellten Löschungsbewilligung nachgewiesen sei, dass alle Steuern und Gebühren bezahlt seien. Auf die Vorlage einer Löschungsbewilligung werde jedoch verzichtet, wenn an die Steuerverwaltung für den Einzug von Steuern und Gebühren eine Belastungsermächtigung (auf dem betreffenden Steuerdepotkonto) erteilt werde. In solchen Fällen könne die betreffende besondere Vermögenswidmung auch ohne die vorgängige Erteilung der Löschungsbewilligung - als Nachweis der Entrichtung der geschuldeten Steuern - gelöscht werden. Dies gelte auch für die eingetragene Treuhänderschaft, die vorliegend am 28. Juli 2011 auf Antrag der Treuhänderin [Beschwerdeführerin] gelöscht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe der Steuerverwaltung betreffend die von ihr betreuten juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen am 20. April 2010 eine Belastungsermächtigung erteilt. Daher habe die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2011 die Löschung der Treuhänderschaft im Öffentlichkeitsregister beantragen können, ohne vorgängig bei der Steuerverwaltung eine Löschungsbewilligung einzuholen. Mit der ihr erteilten Belastungsermächtigung habe die Steuerverwaltung in der Folge am 12. Juli 2011 die von der gelöschten Treuhänderschaft bis zu ihrer Löschung geschuldete Jahressteuer mit Nebenkosten eingezogen. Diese Vorgangsweise entspreche der langjährigen Praxis der Steuerverwaltung und des Öffentlichkeitsregisteramtes. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Steuerverwaltung die von der eingetragenen Treuhänderschaft bis zu ihrer Löschung gemäss Gesetz geschuldete Jahressteuer samt Nebenkosten zurückerstatten solle.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 Einsprache an die Steuerverwaltung bzw. Beschwerde an die Landessteuerkommission.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Steuerverwaltung den Sachverhalt richtig wiedergegeben, jedoch rechtlich falsch beurteilt habe. Es gehe gegenständlich nicht um die Vorgehensweise, sondern darum, ob der Treuhänderin eines nicht mehr vorhandenen Treuhandvermögens nun neu rückwirkend mit den steuerlichen Folgen belastet werden dürfe. Sowohl das Öffentlichkeitsregisteramt als auch die Steuerverwaltung hätten diesbezüglich ihre Praxis geändert. Früher sei die aushaftende Steuer von der Steuerverwaltung abgeschrieben worden. Nunmehr erfolge offenbar die Löschung im Öffentlichkeitsregisteramt erst, wenn die aushaftenden Steuern von der Treuhänderin bezahlt bzw. von der Steuerverwaltung bei der Treuhänderin eingehoben worden seien. Diese Praxisänderung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da sie im gegenständlichen Fall rückwirkend angewendet werde.
5. Die Landessteuerkommission wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom 9. Februar 2012 zu LSteK 2011/27 kostenpflichtig ab.
Sie führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund von Art. 106 Abs. 3 SteG würden Löschungen aus dem Öffentlichkeitsregister in ständiger Praxis erst dann vorgenommen, wenn eine Löschungsbewilligung der Steuerverwaltung vorliege. Davon werde in den Fällen abgewichen, in denen der Antragsteller ein Steuerdepotkonto besitze, auf dem zu Gunsten der Steuerverwaltung eine Belastungsermächtigung bestehe. Das Vorgehen der Steuerverwaltung habe also eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Es verstosse nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot. Gegenständlich habe das Öffentlichkeitsregisteramt der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2011 mitgeteilt, dass es dann keiner Löschungsbewilligung der Steuerverwaltung bedürfe, wenn ein Depotkonto der Steuerverwaltung bestehe. Die Belastung der ausstehenden Schuld auf dem Steuerdepotkonto der Beschwerdeführerin sei erst am 12. Juli 2011 erfolgt, dies nachdem die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2011 - in Kenntnis der neuen Praxis bezüglich der Voraussetzungen für eine Löschung der Treuhänderschaft - den Löschungsantrag beim Öffentlichkeitsregisteramt eingebracht habe.
Bei der Beurteilung der Frage des Rückwirkungsverbots sei gegenständlich nicht der Fälligkeitszeitpunkt der geschuldeten und fälligen, aber noch nicht bezahlten Steuern massgebend, sondern der Zeitpunkt, als die Schuld dem Steuerdepotkonto der Beschwerdeführerin belastet worden sei. Allenfalls könnte auch auf den Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin den Löschungsantrag gestellt habe, abgestellt werden. Beide Zeitpunkte (12. Juli 2011 und 24. Juni 2011) seien nach der Information der Beschwerdeführerin im Schreiben des Öffentlichkeitsregisteramt vom 15. Juni 2011 gelegen gewesen. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes sei daher nicht ersichtlich.
6. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission, zugestellt am 5. März 2012, erhob die Beschwerdeführerin am 23. März 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin auf ihrem Depotkonto ein Betrag von CHF 1'917.-- gutgeschrieben werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Steuerverwaltung und der Landessteuerkommission bei, ebenso den Akt des Öffentlichkeitsregisteramtes betreffend X Trust (ON 10). Er holte auch Stellungnahmen der Steuerverwaltung ein (ON 12 und 14). Zu all dem äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht weiter (ON 15).
8. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2012 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin focht weder in ihrer Beschwerde an die Landessteuerkommission noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Sachverhaltsfeststellungen, die die Unterinstanzen trafen, an.
In ihrer Rechtsrüge geht die Beschwerdeführerin nicht konkret auf die Argumente der Landessteuerkommission in deren angefochtenen Entscheidung vom 9. Februar 2012 ein. Sie bringt aber - wiederum - vor, zur Belastung des hier strittigen Betrages von CHF 1'917.-- auf dem Depotkonto der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung für Jahressteuern, Verzugszinsen und Kosten des X Trust sei es nur deshalb gekommen, weil die Steuerverwaltung eine Praxisänderung vorgenommen und diese rückwirkend angewandt habe.
Diesem Argument folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht:
2. Das Problem des gegenständlichen Falls liegt darin, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin mit Steuern für eine Treuhänderschaft, die keine Vermögenswerte mehr besass und deshalb konkursreif war, belastete. Wirtschaftlich führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin fremde Steuern samt Nebengebühren trägt. Es fragt sich, ob dies rechtens ist. Rechtens ist es dann, wenn die Beschwerdeführerin mit der Belastung einverstanden war. Ob sie dies war, ist genauer zu prüfen.
3. Diesbezüglich ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Die Beschwerdeführerin erteilte am 18. März 2010 der Steuerverwaltung eine Belastungsermächtigung betreffend das Depotkonto der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung. In dieser Belastungsermächtigung heisst es im Wesentlichen wie folgt:
"Der Depotkontoinhaber [Beschwerdeführerin] ermächtigt die Steuerverwaltung, die bei einer Gründung, Umwandlung, Kapitalerhöhung oder Löschung anfallenden Steuern und Abgaben, die bei einer vom Depotkontoinhaber verwalteten Gesellschaft anfallen, dem oben aufgeführten Depotkonto bei der Steuerverwaltung zu belasten. Die Steuerverwaltung berichtigt die Belastungsanzeige, wenn ihr der Depotkontoinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige schriftlich mitteilt, dass (a) die Gründung nicht durchgeführt wurde; [oder] (b) ein unrichtiger Betrag belastet wurde. Die Steuerverwaltung behält sich das Recht vor, das Öffentlichkeitsregister zu benachrichtigen, für den betreffenden Depotinhaber keine weiteren Eintragungen von Gesellschaften mehr vorzunehmen, falls die erforderliche Deckung auf dem Depotkonto nicht vorhanden ist."
Am 15. Juni 2011 teilte das Öffentlichkeitsregisteramt der Beschwerdeführerin mit, der X Trust werde im Öffentlichkeitsregister gelöscht, wenn der Treuhänder, also die Beschwerdeführerin, die Löschung anmelde und der Anmeldung eine Löschungsbewilligung der Steuerverwaltung beilege, sofern kein Depotkonto bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung bestehe.
Am 24. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Öffentlichkeitsregisteramt, den X Trust nach Art. 965 PGR im Öffentlichkeitsregister umgehend zu löschen. Eine Löschungsbewilligung der Steuerverwaltung legte die Beschwerdeführerin nicht vor und sie nahm auch sonst keinen Bezug auf Steuerfragen.
4. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Die Belastungsermächtigung der Beschwerdeführerin an die Steuerverwaltung vom 18. März 2010 gilt auch für Löschungen im Öffentlichkeitsregister. Dies bedeutet, dass die Steuerverwaltung dann Belastungen auf dem Depotkonto der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung vornehmen darf, wenn im Zusammenhang mit der Löschung einer von der Beschwerdeführerin verwalteten Gesellschaft (oder sonstigem im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Rechtssubjekt) eine Steuer fällig wird oder wenn die Zahlung einer fälligen Steuer Voraussetzung für die Löschung im Öffentlichkeitsregister ist. Dementsprechend bedarf es keiner formellen Löschungsbewilligung der Steuerverwaltung zu Handen des Öffentlichkeitsregisteramtes, denn das Öffentlichkeitsregisteramt weiss aufgrund der Belastungsermächtigung der Beschwerdeführerin an die Steuerverwaltung, dass Steuern, deren Begleichung Voraussetzung für eine Löschung im Öffentlichkeitsregister ist, beglichen werden, solange die Steuerverwaltung das Öffentlichkeitsregister nicht gegenteilig benachrichtigt. Dies wusste auch die Beschwerdeführerin, und zwar aufgrund der Belastungsermächtigung vom 18. März 2010 einerseits und des ausdrücklichen Hinweises im Schreiben des Öffentlichkeitsregisteramtes an die Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2011 in der Sache des X Trust. Wenn nun die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2011 vorbehaltlos die Löschung des X Trust beim Öffentlichkeitsregisteramt beantragte, durfte und musste das Öffentlichkeitsregisteramt davon ausgehen, dass die Steuern, deren Bezahlung Voraussetzung für die Löschung ist, beglichen werden, und zwar durch Belastung auf dem Depotkonto der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung.
Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - objektiv vom Empfängerhorizont aus gesehen - damit einverstanden war, dass die Steuerverwaltung die fälligen Steuern samt Nebengebühren für X Trust im Zusammenhang mit der Löschung dieses Trusts im Öffentlichkeitsregister vom Depotkonto der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung abbuchen darf.
5. Von diesem Einverständnis der Beschwerdeführerin hätte die Steuerverwaltung nur dann nicht ausgehen dürfen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Belastungsermächtigung vom 18. März 2010 rechtzeitig vor der Beantragung der Löschung des X Trust im Öffentlichkeitsregister am 24. Juni 2011 widerrufen hätte, entweder vollumfänglich oder in Bezug auf den X Trust. Konkret hätte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung mitteilen müssen, dass der X Trust vermögenslos und damit konkursreif ist und dass deshalb die Steuern des X Trust nicht bezahlt werden können und somit auch nicht dem Depotkonto belastet werden dürfen. Eine solche Mitteilung und damit ein Widerruf der Belastungsermächtigung erfolgte jedoch nicht.
Eine andere Frage ist, wie die Beschwerdeführerin unter solchen Umständen erreicht hätte, dass der X Trust im Öffentlichkeitsregister gelöscht wird. Diese Frage muss hier nicht beantwortet werden, denn sie hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Steuerverwaltung die verfahrensgegenständlichen Steuern der Beschwerdeführerin belasten durfte.
6. Inwieweit und welche Praxisänderung seitens der liechtensteinischen Behörden, insbesondere der Steuerverwaltung, erfolgte, führt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aus und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Steuerverwaltung am 18. März 2010 ermächtigte, Belastungen auf dem Depotkonto der Beschwerdeführerin für Steuern, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Löschungen im Öffentlichkeitsregister zu bezahlen sind, vorzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin nicht wollte, dass eine solche Belastung im Zusammenhang mit einer konkreten Löschung erfolgt, weil die zu löschende Gesellschaft oder das zu löschende Rechtsobjekt kein Vermögen mehr hat und die Beschwerdeführerin die ihr belasteten Steuern nicht auf die Gesellschaft oder das Rechtsobjekt abwälzen kann, hätte sie dies im Einzelfall vorgängig der Steuerverwaltung mitteilen müssen. Da die Beschwerdeführerin dies im vorliegenden Fall nicht tat, hat sie ihr Einverständnis zur Belastung ihres Steuerdepotkontos nicht rechtzeitig widerrufen.
Aus all dem ergibt sich, dass die Steuerverwaltung die verfahrensgegenständliche Belastung zu Recht vornahm und der Beschwerde der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden sein kann.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1997, 158). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 1'917.--. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 84.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Mai 2012