VGH 2012/045
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: X AG
9486 Schaanwald
vertreten durch:
RA Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Steuerverwaltung Heiligkreuz 8 9490 Vaduz
wegen: Steuerrechnung 2009/Kapital- und Ertragssteuer Einschätzung vom 21.12.2010
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission des Fürstentums Liechtenstein vom 9.2.2012, LSTeK 2011/22
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 30. März 2012 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 9. Februar 2012, LSteK 2011/22, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'870.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführerin hatte die Steuererklärung für das Steuerjahr 2009 nicht innerhalb der ordentlichen Abgabefrist (bis zum 1. Juli 2010) eingereicht, weshalb ihr von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zur Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2009 mit Mahnschreiben vom 19. August 2010 eine Nachfrist bis zum 18. September 2010 und mit Mahnschreiben vom 30. September 2010 eine erneute Nachfrist bis zum 30. Oktober 2010 gesetzt wurde.
2. Die Beschwerdeführerin reichte bis zum 30. Oktober 2010 keine Steuererklärung für das Steuerjahr 2009 ein, weshalb die Liechtensteinische Steuerverwaltung mit Verwaltungsstrafbot vom 11. November 2010 eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 verhängte.
3. Am 21. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2009 im Wege der Einschätzung veranlagt.
4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung am 21. Dezember 2010 erfolgte Einschätzung betreffend die Steuerrechnung 2009 bzw. die Kapital- und Ertragssteuer für 2009 keine Einsprache, so dass diese Einschätzung in Rechtskraft erwuchs.
5. Am 8. April 2011 gab die Beschwerdeführerin die mit 6. April 2011 datierte Steuererklärung für das Jahr 2009 zusammen mit der Jahresrechnung, dem Revisionsbericht und weiteren Unterlagen persönlich bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung ab. Der Revisionsbericht der B AG ist mit 3. September 2010 datiert.
6. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung die Revision der rechtskräftigen Veranlagung gemäss Art. 123 SteG.
7. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wies den Antrag vom 27. Juni 2011 mit Entscheidung vom 1. August 2011 aus formellen Gründen zurück. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung begründete die Zurückweisung dahingehend, dass der Revisionsbericht der Beschwerdeführerin bereits seit dem 3. September 2010 zur Verfügung stand und dieser innerhalb der eröffneten Nachfristen hätte eingereicht werden können. Art. 123 Abs. 2 SteG schliesse die Revision dann aus, wenn die Beschwerdeführerin mit der gebotenen und zumutbaren Sorfalt den Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Beschwerdeführerin hätte aber auch gegen die Einschätzung vom 21. Dezember 2010 eine Einsprache erheben können, weil ja der Revisionsbericht bereits am 3. September 2010 erstellt worden sei. Die Einschätzung sei aber mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen, so dass die Revision der Veranlagung durch Einschätzung gemäss Art. 123 Abs. 2 SteG ausgeschlossen sei.
8. Gegen diese Entscheidung vom 1. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. August 2011 Einsprache bzw. Beschwerde an die Landessteuerkommission und beantragte, der Einsprache bzw. Beschwerde solle stattgeben werden - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - und die bekämpfte Entscheidung vom 1. August 2011 sowie die Einschätzung für das Steuerjahr 2009 sollen aufgehoben und die Rechtssache mit der Anweisung, neu über den Revisionsantrag zu entscheiden, an die Steuerverwaltung zurückverwiesen werden.
9. Die Landessteuerkommission entschied am 9. Februar 2012 zu LSteK 2011/22, dass die als Sprungbeschwerde gemäss Art. 116 Abs. 4 SteG von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung vorgelegte Einsprache vom 10. August 2011 kostenpflichtig abgewiesen werde und bestimmte die durch die unterlegene Beschwerdeführerin zu zahlenden Kosten des Verfahrens mit CHF 1'870.00 (Eingabegebühr CHF 170.00 und Entscheidungsgebühr CHF 1'700.00 basierend auf einem Streitwert von CHF 448'400.00).
Die Landessteuerkommission begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt:
Auf den Sachverhalt (Steuerjahr 2009) seien gemäss Art. 160 SteG, LGBl. 2010 Nr. 340, die materiell-rechtlichen Bestimmungen des per 1. Januar 2011 aufgehobenen "alten" Gesetzes (vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7) anwendbar. Für verfahrensrechtliche Fragen sei hingegen das neue Recht, Art. 160 Abs. 1 SteG, LGBl. 2010 Nr. 340, anwendbar.
Auf die Beschwerde sei einzutreten, da sie rechtzeitig erhoben wurde und gemäss Art. 116 Abs. 4 SteG die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde, u.a. Zustimmung der Beschwerdeführerin, vorlägen.
Die zu entscheidende Rechtsfrage sei, ob die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf den Antrag auf Revision der rechtskräftigen Veranlagung betreffend das Steuerjahr 2009 (durch Einschätzung) hätte materiell eintreten müssen, weil die formellen Voraussetzungen erfüllt wären.
Die relevante gesetzliche Bestimmung zur Entscheidung der Rechtsfrage sei, nachdem es sich um eine verfahrensrechtliche Frage handle, in Art. 123 SteG zu finden. Gemäss diesem Art. 123 SteG sei eine Revision dann möglich, wenn erst später erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt würden oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen hätte, die ihr aber bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden wären. Art. 123 Abs. 2 SteG verlange aber vom Revisionsantragsteller, dass dieser keine Revisionsgründe vortrage, welche er bei zumutbarer und gebotener Sorfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Würden solche Gründe vorgebracht, sei das Rechtsmittel der Revision von Vorneherein ausgeschlossen. Aus dem Revisionsbericht der B AG, datiert mit 3. September 2010, ergebe sich, dass der Revisionsstelle eine am 10. August 2010 unterzeichnete Jahresrechnung 2009, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, als Grundlage für den Prüfbericht übergeben worden war. Daraus folge zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführerin bereits am 10. August 2010 die (provisorische) Bilanz und Erfolgsrechnung 2009 vorlag und ab dem 3. September 2010 sogar die revidierte Bilanz und Erfolgsrechnung 2009. Da die Einschätzung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung erst am 21. Dezember 2010 erfolgte, diese mangels Einsprache in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführerin zuvor auch Nachfristen gewährt wurden, sei konkret keine Revision möglich. Der Beschwerdeführerin sei es nämlich zumutbar und möglich gewesen - weil sie bereits im September 2010 im Besitz der relevanten Unterlagen war - die Steuererklärung 2009 noch innert der erstreckten Fristen einzureichen. Dies habe sie sorgfaltswidrig unterlassen, weshalb auch das Argument der grossen Diskrepanz zwischen eingeschätzter Steuer und der auf Basis der Jahresrechnung 2009 eigentlich geschuldeten Steuer nicht im Revisionsverfahren materiell geprüft und gehört werden könne.
10. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 9. Februar 2012, LSteK 2011/22, richtet sich die Beschwerde vom 30. März 2012, welche an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 9. Februar 2012 wurde vollumfänglich angefochten, auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen werden.
11. Mit Schreiben vom 2. April 2012 wurde der Liechtensteinischen Steuerverwaltung eine Kopie der Beschwerde vom 30. März 2012 zugestellt mit der Möglichkeit, sich innert 30 Tagen zu äussern. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung äusserte sich nicht.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission und der Liechtensteinischen Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde vom 30. März 2012 an den Verwaltungsgerichtshof ist rechtzeitig erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist. Sie ist aber unbegründet und deshalb abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu VGH 2011/128, Urteil vom 19. Dezember 2011, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li, in Bezug auf die Beschwerdeführerin bereits zu entscheiden, ob ein Steuernachlass gemäss Art. 132 SteG (Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuergesetz, LGBl. 2010 Nr. 340) - die Beschwerdeführerin stellte zu VGH 2011/128 einen entsprechenden Antrag - zu gewähren ist. Im konkreten Verfahren geht es um die Revision.
3. Das konkret interessierende IV. Kapitel des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 2010 Nr. 340, gliedert sich in verschiedene Abschnitte, nämlich A. Organisation, B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze, C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren, D. Übrige Veranlagungsverfahren, E. Steuerforderung, F. Rechtsmittel, G. Änderung rechtskräftiger Veranlagungen und H. Steuerbezug und Steuersicherung. Der Abschnitt F. Rechtsmittel bezieht sich ausschliesslich auf das Veranlagungsverfahren, also nicht auf die Abschnitte G. Änderung rechtskräftiger Veranlagungen und H. Steuerbezug und Steuersicherung. Konkret relevant ist Abschnitt G. Änderung rechtskräftiger Veranlagungen, weil in Art. 123 SteG die ausschliessliche Möglichkeit der Revision geregelt ist. Ausschliesslich deshalb, weil Art. 119 SteG festlegt, dass rechtskräftige Veranlagungen nur nach Massgabe des Abschnitts G. Änderung rechtskräftiger Veranlagungen abgeändert werden können und eine Änderung rechtskräftiger Veranlagungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege explizit ausgeschlossen ist.
Diese Bestimmungen betreffend die Änderung rechtskräftiger Veranlagungen sind vom schweizerischen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, kurz DBG, SR 642.11, mit nicht relevanter, geringer Änderung des Wortlautes übernommen worden, so dass eine Berücksichtigung der Schweizerischen Rechtsprechung hierzu angezeigt ist.
4. Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung kann gemäss Art. 123 Abs. 1 SteG auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn entweder erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.
Im St. Galler Steuerbuch StB 197 Nr. 1 ist zu den formellen Voraussetzungen des Revisionsbegehrens angeführt, dass auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann, "...wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. [...] An das Mass der zumutbaren Sorgfalt werden im Interesse der Rechtssicherheit relativ hohe Anforderungen gestellt. Versäumnisse im ordentlichen Rechtsmittelverfahren lassen sich im Revisionsverfahren nicht mehr korrigieren" (siehe dazu auch das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010 zu B 2010/28). Das Bundesgericht urteilt dazu streng, wenn es sich um Ermessensveranlagungen (Einschätzungen) handelt. Wer nämlich nach Ermessen veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben macht und nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Unterlagen vorlegt, handelt nicht mit der nötigen, gebotenen Sorgfalt (siehe BGE vom 30.10.2002 zu 2A.55/2002, E. 3, bestätigt durch BGE vom 11.03.2003 zu 2A.587/2002, E.1.3 sowie Claude Wetzel in Martin Zweifel/Peter Athanas: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 147 DBG).
Die Revision gemäss Art. 123 SteG ist aber gemäss Art. 123 Abs. 2 SteG dann explizit ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Konkret geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin diejenigen Informationen, die sie im Revisionsgesuch vom 27. Juni 2011 vorbrachte, schon hätte im ordentlichen Verfahren vortragen können.
5. Es ist unbestritten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2009 weder innert der ordentlichen Frist bis zum 1. Juli 2010 noch innert der Nachfrist bis zum 18. September 2010 noch innert der erneuten Nachfrist bis zum 30. Oktober 2010 eingereicht hat.
Weiters hat die Landessteuerkommission festgestellt, dass sich aus dem Revisionsbericht der B AG, datierend vom 3. September 2010, ergibt, dass der Revisionsstelle eine am 10. August 2010 unterzeichnete Jahresrechnung 2009, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, als Grundlage für den Prüfbericht übergeben wurde. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, führt aber an, dass die Landessteuerkommission keinerlei Feststellungen traf, wann der Revisionsbericht vom 3. September 2010 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Fakt sei, so die Beschwerdeführerin, dass die eingereichte Version der Steuererklärung 2009 vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 6. April 2011 unterzeichnet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof mag keinerlei Anhaltspunkte erkennen, wonach die von der Beschwerdeführerin beauftragte Revisionsgesellschaft B AG im Revisionsbericht ein falsches Datum angegeben hat bzw. ohne Vorliegen einer unterzeichneten Jahresrechnung einen Revisionsbericht erstellt hätte. Wenn die B AG den Prüfbericht am 3. September 2010 unterzeichnet hat, was sich unzweifelhaft aus den Akten ergibt, so wird die Zustellung desselben an die Beschwerdeführerin wohl kaum mehr als eine Woche benötigt haben. Es ist aber jedenfalls von der Beschwerdeführerin zu vertreten, wenn die Revisionsgesellschaft länger als durchschnittlich für die Erstellung eines Revisionsberichtes benötigt hätte. Die Beschwerdeführerin hätte, um die von der Steuerverwaltung gesetzten Fristen einzuhalten, bei der Revisionsgesellschaft nachfassen müssen. Wie erwähnt, ist auch gemäss der zitierten Schweizer Rechtsprechung nicht mit der nötigen, gebotenen Sorgfalt gehandelt worden, wenn eine Veranlagung nach Ermessen (Einschätzung) erfolgte, weil der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben machte und nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Unterlagen vorlegte. Genau dies war hier der Fall.
Die Beschwerdeführerin hatte, daran hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, am 10. August 2010 die (provisorische) Bilanz und Erfolgsrechnung 2009 unterzeichnet und erhielt daraufhin den mit 3. September 2010 datierten Revisionsbericht, so dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt sogar die revidierte Bilanz und Erfolgsrechnung 2009 vorlag.
Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin überhaupt erst am 8. April 2011 die mit 6. April 2011 datierte Steuererklärung für das Jahr 2009 zusammen mit der Jahresrechnung, dem Revisionsbericht und weiteren Unterlagen persönlich bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung abgab. Zuvor aber, am 21. Dezember 2010 erfolgte die Veranlagung für das Steuerjahr 2009 durch Einschätzung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung. Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, so dass die Einschätzung in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführerin wäre es somit zumutbar gewesen, die von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung gewährten Nachfristen zu nutzen und die Steuererklärung 2009 einzureichen, da alle notwendigen Dokumente vorlagen bzw. hätte sich die Beschwerdeführerin kümmern und allenfalls bei der eigenen Revisionsstelle nachfassen müssen. Es wäre der Beschwerdeführerin aber auch möglich und zumutbar gewesen, gegen die Einschätzung vom 21. Dezember 2010 ein Rechtsmittel zu erheben. Stattdessen wurde diese Einschätzung akzeptiert und unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Die Beschwerdeführerin handelte nicht mit der gebotenen Sorgfalt.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist somit aufgrund des festgestellten Sachverhaltes klar, dass auf die rechtskräftige Einschätzung nicht mittels Revision zurückgekommen werden kann, da die im Revisionsantrag aufgeführten Gründe nicht revisionsrelevant sind. Die Beschwerdeführerin hat es zu vertreten, dass sie weder die ihr von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung gewährten Nachfristen einhielt, obschon die Beschwerdeführerin alle relevanten Dokumentationen für die Einreichung der Steuerrechnung 2009 hatte, noch spätestens gegen die Einschätzung vom 21. Dezember 2011 ein Rechtsmittel erhob.
Eine Revision ist auf Basis des gegenständlichen Sachverhaltes nicht möglich, weshalb die Beschwerde abuzweisen war.
6. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die vorgeschriebene Kapital- und Ertragssteuer mit der Mehrwertsteuer verwechselt, hilft ihrem Standpunkt nicht. Es ist kein entschuldbarer Irrtum, da die Einschätzung durch die Steuerverwaltung klar erkennbar ist. Sofern dieses Vorbringen nicht nur eine Schutzbehauptung darstellt, ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, wenn sie bei Vorschreibungen oder Rechnungen in Höhe von über CHF 650'000.00 nur unzureichend nachprüft, ob dieser Betrag geschuldet ist und um was für eine Rechnung es sich handelt.
Was das Argument angeht, dass die Beschwerde an die Landessteuerkommission als Wiedereinsetzung oder Vorstellung hätte verstanden oder umgedeutet werden sollen, so ist auch dadurch für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Bei der Vorstellung handelt es sich um einen im behördlichen Verfahren dem ordentlichen Verfahren voran- oder nebengestellten Rechtsbehelf mit neuerlichem Instanzentzug, der dann ein echtes Rechtsmittel darstellt, wenn es innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, LPS 23, Seite 277 samt Anmerkung). Die den Verwaltungsakt erlassene Behörde kann, muss aber nicht, auf die Vorstellung eintreten. Eine Verpflichtung, diese aufzugreifen und in der Sache selbstständig zu entscheiden, besteht nicht. Somit steht es der zuständigen Behörde frei, die Sache materiell zu behandeln oder ohne weitere Begründung den Beschluss zu fällen, auf die Vorstellung nicht einzutreten. Abgesehen davon ist aber eine Vorstellung im Revisionsverfahren nach Steuergesetz überhaupt nicht vorgesehen, da gemäss Art. 119 SteG rechtskräftige Veranlagungen nur nach Massgabe des Abschnitts "G. Änderung rechtskräftiger Veranlagungen" abgeändert werden können und eine Änderung rechtskräftiger Veranlagungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege explizit ausgeschlossen ist. Das Steuergesetz schliesst also die Vorstellung nach Art. 89 LVG explizit aus und geht als lex specialis vor. Dies war auch der Wille des Gesetzgebers, wenn es im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag (BuA 48/210, S. 216) dazu heisst: "Dieser Artikel [gemeint ist Art. 119 SteG] regelt das Verhältnis zu den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), welche eine Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheidungen vorsehen, z.B. Art. 104 LVG (Wiederherstellung auf Parteiantrag); Art. 105 LVG (Wiederaufnahme von Amtes wegen); Art. 89 LVG (Wiedererwägung bei rechtskräftigen Verfügungen/Entscheidungen). Im Bereich des Verfahrens in Steuerangelegenheiten finden diese Bestimmungen des LVG keine Anwendungen; rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen können nur aufgrund von Art. 120 bis 125 des Steuergesetzes geändert werden."
Eine Wiedereinsetzung nach Art. 104 LVG ist ebenfalls nicht möglich, da Art. 119 SteG dies ausschliesst. Es wäre aber auch kein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar, denn einer Partei ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde. Die Wiedereinsetzung kommt also nur bei Versäumung von Tagsatzungen und befristeten Prozesshandlungen, unabhängig davon, ob es sich um eine richterliche oder eine gesetzliche Frist handelt, in Betracht. Dass die Beschwerdeführerin aber weder innerhalb der von der Steuerverwaltung gewährten Nachfristen die Steuererklärung 2009, obschon die revidierte Jahresrechnung vorlag, noch gegen die Einschätzung durch die Steuerverwaltung ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erfolgt. Es ist das Verschulden der Beschwerdeführerin, dass sie trotz Vorliegen der revidierten Jahresrechnung 2009 die von der Steuerverwaltung gewährten Nachfristen nicht eingehalten hat bzw. die Einschätzung durch die Steuerverwaltung nicht mittels eines Rechtsmittels bekämpft hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine Verfassungswidrigkeit des Art. 119 SteG erkennen, nur weil dieser gewisse Rechtsbehelfe nach LVG ausschliesst. Das SteG eröffnet den Betroffenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, so dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine verfassungswidrige Bestimmung vorliegt.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (der Bemessungsgrundlage) (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls, wie in der Beschwerde aufgeführt und dargelegt, CHF 587'055.--. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 170.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 1'700.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Juni 2012