VGH 2012/046
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz Im Bretscha 22 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: Gemeinde Schaan Landstrasse 19 9494 Schaan
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG Meierhofstrasse 5 9490 Vaduz
Interessierte Partei: NN Anstalt
9494 Schaan
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte Landstrasse 30 9494 Schaan
gegen: Entscheidung der Regierung vom 20. März 2012, RA 2012/534-8604
wegen: Erweiterung Inertstoffdeponie Schaan Forst - Umweltverträglichkeitsprüfung - Entscheidung über den Untersuchungsrahmen
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Juli 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde der Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz (LGU) vom 5. April 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 20. März 2012, RA 2012/534-8604, wird Folge gegeben und der 3. Spruchpunkt der Entscheidung der Regierung vom 20. März 2012, RA 2012/534-8604, wird dahingehend abgeändert, dass das in der temporären Deponiezone ansässige Kies- und Betonwerk der NN Anstalt in den Untersuchungsrahmen für den Umweltverträglichkeitsbericht der Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst", Schaan, einzubeziehen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 beantragte die Gemeinde Schaan bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die Erweiterung der Inertstoffdeponie Forst, Schaan.
2. Die Projekterörterung zur Erweiterung der Inertstoffdeponie Forst wurde in der Folge anhand der von der Gemeinde Schaan eingereichten Unterlagen am 7. Februar 2012 durchgeführt. An der Projekterörterung nahmen neben der Gemeinde Schaan als Projektträger und den Vertretern der betroffenen Amtsstellen auch die Beschwerdeführerin sowie Vertreter des Verkehrsclubs Liechtenstein und der benachbarten X AG teil. Der Entwurf des Protokolls zur Projekterörterung wurde den Teilnehmern am 14. Februar 2012 zugestellt. Abgesehen von der nachfolgenden, beschwerdegegenständlichen Ausnahme wurden die Rückmeldungen und Korrekturwünsche zum Protokoll berücksichtigt und in das definitive Protokoll aufgenommen. Das überarbeitete, definitive Protokoll wurde den Teilnehmern am 28. Februar 2012 zugeleitet.
Die zuvor erwähnte Ausnahme bestand darin, dass hinsichtlich der Abgrenzung des örtlichen Untersuchungsrahmens keine Einigung erzielt werden konnte. So beantragte die Beschwerdeführerin, den örtlichen Untersuchungsrahmen auf das in der temporären Deponiezone ansässige Kies- und Betonwerk auszudehnen, wogegen sich die Gemeinde Schaan aussprach.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Regierung vom 20. März 2012, RA 2012/534-8604, entschied die Regierung was folgt:
Für die Erweiterung der Inertstoffdeponie Forst, Schaan, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Der Bericht über die Umweltauswirkungen des Projekts ist gemäss dem von der Gemeinde Schaan mit Antrag vom 2. Dezember 2011 eingereichten Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht sowie den nachstehenden Ergänzungen zu erarbeiten:
2.1. Die Auswirkungen des Kiesabbaus und der Deponierung auf das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen sind zu untersuchen. Insbesondere ist der Nachweis zu erbringen, dass die Alimentierung des Naturschutzgebietes Schwabbrünnen/Äscher durch aufstossendes Grundwasser weiterhin gewährleistet ist.
2.2. Die Auswirkungen auf die Hangstabilität durch die geplante Überschüttung über Terrain sind zu untersuchen.
2.3. Die geplante Bekämpfung von Neophyten ist in einem Konzept darzustellen.
2.4. Die verschiedenen Möglichkeiten für die Ableitung des am Berghang austretenden Quellwassers sind nochmals mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft zu erörtern.
2.5. Die Planunterlagen sind derart zu überarbeiten, dass sie die Situation für die Endgestaltung nach Beendigung der temporären Waldnutzung durch die Deponietätigkeit nach heutigem Wissensstand darstellen (dh. das ganze Gebiet ist wieder der Waldzone zuzuordnen).
2.6. Die im Konzept aufgeführten Massnahmen unter Punkt 9 und 31 sind gemäss dem Protokoll der Projekterörterung zu ergänzen. Die Ersatzmassnahme am Binnenkanal ist als solche ebenfalls aufzuführen. Die Massnahmen und Ersatzmassnahmen sind in den Bericht über die Umweltauswirkungen zu integrieren.
Das in der temporären Deponiezone ansässige Kies- und Betonwerk ist im Untersuchungsrahmen für den Umweltverträglichkeitsbericht nicht weitergehend zu berücksichtigen.
Des Weiteren empfiehlt die Regierung, zusammen mit der Gemeinde Planken und dem Amt für Wald, Natur und Landschaft zu prüfen, ob und wie die Sichtschutzaufgaben des Waldes entlang der Feldkircherstrasse weiter nach Norden bis zum Ende des Deponieperimeters verbessert werden können.
In den Sachverhaltsfeststellungen ihrer Entscheidung hielt die Regierung fest, dass die Gemeinde Schaan die Erweiterung der Deponie Forst für rund 5 Millionen Kubikmeter sauberen Aushub und 286'000 Kubikmeter Bauabfälle in einem separeten Kompartiment plane. Bevor die Deponierung erfolgen könne, müsse durch Kiesabbau von 3.8 Millionen Kubikmeter das für die Erweiterung nötige Deponievolumen geschaffen werden. Gemäss dem Unterländer Deponiekonzept sei vorgesehen, dass zukünftig auch die Gemeinden, respektive Weiler, Mauren, Nendeln und Schaanwald ihren sauberen Aushub auf der Deponie Forst ablagern würden. Durch das etappenweise durchgeführte Projekt werde damit der Deponieraumbedarf für diese Gemeinden für die kommenden ca. 70 Jahre abgedeckt.
In den Entscheidungsgründen hielt die Regierung fest, dass Änderungen bestehender Anlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a) UVPG unterliegen würden, wenn die bestehende Anlage den im Anhang angeführten Schwellenwert bereits überschreite und aufgrund der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Die Schwellenwerte für Deponien und den Kiesabbau lägen gemäss Ziff. 9.1 respektive Ziff. 2.2 des Anhangs zum UVPG bei einem Volumen von je 150'000 Kubikmeter. Mit einem Deponie- bzw. Kiesabbauvolumen von über 4 Millionen Kubikmeter überschreite die Erweiterung der Deponie Forst diesen Schwellenwert um ein Vielfaches. Dadurch sei mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und für die Erweiterung der Deponie bestehe die UVP-Pflicht.
Wer ein Projekt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, verwirklichen wolle, müsse einen Bericht über dessen Auswirkungen auf die Umwelt erstellen (Art. 8 Abs. 1 UVPG). Die Regierung habe aufgrund von Art. 12 Abs. 1 UVPG mit dem Projektträger und auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die Umweltauswirkungen des Projekts zu erörtern. Diese Projekterörterung habe das Amt für Umweltschutz im Auftrag der Regierung am 7. Februar 2012 gemeinsam mit den betroffenen Amtsstellen, dem Projektträger, der Beschwerdeführerin, dem VCL sowie der X AG (als Nachbar) durchgeführt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPG ziele die Umweltverträglichkeitsprüfung darauf ab, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt auf Menschen, Tiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter habe oder haben könne, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen seien. Diese Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen sowie die Bestimmungen über den Schutz der Umwelt dienten anschliessend als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes (Art. 2 Abs. 2 UVPG).
Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung und den in Art. 8 UVPG festgelegten Vorschriften zum Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts sei das vom Projektträger eingereichte Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht inhaltlich in verschiedenen Punkten zu ergänzen bzw. anzupassen gewesen. Diese Anpassungen entsprächen, mit Ausnahme des örtlichen Untersuchungsrahmens, den mit den Teilnehmern der Projekterörterung abgestimmten Anträgen, welche im Protokoll vom 28. Februar 2012 festgehalten worden seien.
Anlässlich der Projekterörterung vom 7. Februar 2012 habe keine Einigkeit bezüglich des örtlichen Untersuchungsrahmens erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe den Einbezug des Kies- und Betonwerks beantragt. Sie habe dies damit begründet, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Ziel eingeführt worden sei, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens schon in der Planung zu berücksichtigen, damit im Sinne des Vorsorgeprinzips schon von Beginn an die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden und Umweltschäden frühzeitig vermieden werden könnten. Dieses Ziel verlange zwingend eine Gesamtbetrachtung aller Anlagen und Projekte, die nahe zusammen lägen und ähnliche Tätigkeiten ausführten, da es erst aufgrund der Kombination der Anlagen an einem Standort zu Wechselwirkungen mit entsprechenden Umweltbeeinträchtigungen kommen könne. Die beiden zur Diskussion stehenden Projekte, die Erweiterung der Inertstoffdeponie Forst, Schaan, und das Kies- und Recyclingwerk NN Anstalt, würden ihre Tätigkeiten auf dem gleichen Gelände ausführen. Im Bericht zur Erweiterung der Inertstoffdeponie Forst werde von einer symbiotischen Beziehung zwischen Deponie, Abbau und Recycling gesprochen. Der Kiesabbau sei zur Schaffung von Deponievolumen wichtig. Das Recycling sei wichtiger Bestandteil des Deponieprojekts, da damit die auf der Deponie abzulagernden Inertstoffe reduziert würden, sodass das vorhandene Deponievolumen länger ausreiche. Zwischen den beiden Projekten bestehe also unzweifelhaft ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang. Zudem ergäben sich Wechselwirkungen. Bei beiden Projekten würde es beispielsweise zu Lärm- und Staubemissionen kommen, wobei sich nur mit einer Gesamtbetrachtung feststellen lasse, ob Grenzwerte überschritten würden oder nicht. Auch in Bezug auf Verkehr, Abwasser und Grundwasser komme eine Gesamtbetrachtung beider Projekte zu einem anderen Ergebnis als eine Einzelbetrachtung. Die beiden Projekte müssten deshalb als einheitliches Vorhaben zusammengezogen werden. Der Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung müsse beide Projekte umfassen, da nur auf diese Weise festgestellt werden könne, in welchem Mass das gesamte Vorhaben die Umwelt beeinträchtigen werde und wie diesen Umweltbeeinträchtigungen vorgebeugt werden könne. Die Gemeinde Schaan begründe die getrennte Betrachtung der beiden Projekte damit, dass bereits erfüllte oder in Abklärung befindliche Anlagen nicht noch einmal untersucht werden müssten. Der Europäische Gerichtshof habe dazu wiederholt klargestellt, dass einheitliche Vorhaben nicht in verschiedene Projekte aufgesplittet werden dürften, da es ja gerade auf die Gesamtbetrachtung aller Auswirkungen eines Vorhabens ankomme. Auch bereits bestehende und bewilligte Anlagen seien einzubeziehen. Weiter habe die Gemeinde Schaan erklärt, es könne nicht sein, dass das Kieswerk nur aufgrund dessen Standorts in den Untersuchungsrahmen integriert werden müsse. Der Standort sei aber genau einer der wesentlichen Aspekte für die Entscheidung, ob eine Gesamtbetrachtung notwendig sei oder nicht. Ob sich beispielsweise zwei Lärmquellen überlagern und deshalb spezielle Lärmschutzmassnahmen notwendig würden, hänge eben auch vom konkreten Standort der einzelnen Projekte ab.
Die Gemeinde Schaan habe den Untersuchungsrahmen dahingehend definiert, dass das fragliche Kies- und Betonwerk insofern nicht in den örtlichen Untersuchungsrahmen einbezogen werden müsse, soweit Immissionen im Zusammenhang mit der Kies- und Betonproduktion und des Recyclings (Wiederverwertung von zugeführtem Material) betroffen seien. Entsprechend seien die Immissionen, welche im Zusammenhang mit dem Abbau sowie dem Transport des gewonnenen Wandkieses bis zum Kieswerk entstünden, in den eingereichten Unterlagen und im Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht berücksichtigt. Die Gemeinde Schaan habe diesbezüglich auf den von ihr mit dem Kies- und Betonwerk abgeschlossenen Abbauvertrag verwiesen. In diesem Abbauvertrag seien die Rechte und Pflichten innerhalb der Kiesgrube beschrieben. Das Kies- und Betonwerk habe gemäss diesem Vertrag den Auftrag, die Gruben gemäss Gemeinde-Deponiekonzept Forst aus dem Jahre 1989 auszuheben, um Deponievolumen zu schaffen. Die Gemeinde stelle der NN Anstalt zudem Platz zur Verfügung, um das abgebaute Material aufzuarbeiten. Der Vertrag habe keinen Bezug auf den Betrieb des Kieswerks. Die Art und Weise der Weiterverarbeitung des abgebauten Wandkieses sei schon immer alleinige Sache des Kiesunternehmers gewesen. Hierauf habe die Gemeinde Schaan als Betreiberin der Deponie keine Einflussnahme. Dies sei seitens der Gemeinde Schaan explizit auch so gewünscht worden, weil sie die unternehmerische Freiheit des Unternehmers nicht einschränken wolle. Der Kiesunternehmer sei von vornherein für sämtliche Betriebsbewilligungen und für seine baulichen Anlagen selbst zuständig gewesen. Hierfür seien separate Baubewilligungen erteilt worden, in denen die gesetzlichen Vorschriften verfügt und auch durchgesetzt worden seien. Folgerichtig müssten bereits erfüllte oder in Abklärung befindliche Auflagen nicht noch einmal untersucht werden. Auch könne es aus Sicht der Gemeinde nicht sein, dass das Kieswerk aufgrund des Standorts in den Untersuchungsrahmen integriert werde. Wäre der Standort des Kieswerks ausserhalb der Deponie, würde das Kieswerk auch nicht in den Untersuchungsrahmen fallen, sondern nur der Abbau und der Transport des Kieses dorthin, nicht jedoch die Verarbeitungsart und die daraus entstehenden Immissionen.
Dazu hielt die Regierung in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Gemeinde Schaan bei der Regierung die Durchführung des UVP-Verfahrens für das Projekt "Erweiterung der Deponie Forst" beantragt habe. Das Projekt habe die Funktion, Abfälle wie unverschmutzten Aushub und Inertstoffe dauerhaft zu deponieren. Mit diesem Projekt zusammenhängende Tätigkeiten würden im Wesentlichen die Rodung von Wald, den Abbau und Abtransport von Rüfekies zur Schaffung des benötigten Deponievolumens, die anschliessende Deponierung der Abfälle sowie die Wiederbewaldung bzw. die Rückführung in den ursprünglichen Zustand der beanspruchten Flächen umfassen. Die projektierte Erweiterung der Deponie befinde sich in der Waldzone, welche von einer temporären Deponiezone überlagert werde.
Die Gemeinde sei für die Planung, die Organisation und den Betrieb dieses Projekts eigenständig verantwortlich. Sie führe den Deponiebetrieb mit eigenen Leuten, Maschinen und Geräten durch.
Für den Abbau und den Abtransport des Rüfekieses sei das in der temporären Deponiezone ansässige Kies- und Betonwerk vorgesehen. Die Gemeinde habe mit diesem Unternehmen seit Anfang der 90-er Jahre einen Abbauvertrag für das Gebiet Forst (Ställa). Der Abbau dürfe nur im Rahmen des von Land und Gemeinde genehmigten Deponiekonzepts Forst erfolgen. Das Kies- und Betonwerk setze für den Abbau des Kieses seine Maschinen ein (einen Radlader und einen Dumper). Für die Lagerung des abgebauten Kieses stelle die Gemeinde dem Kies- und Betonwerk im Rahmen des oben erwähnten Abbauvertrags den nötigen Platz in der temporären Deponiezone zur Verfügung. Ebenfalls dürfe das Kies- und Betonwerk gemäss Konzept für Bauschuttrecycling von inerten Baustellenabfällen (Beschluss des Gemeinderats vom 3. Mai 1992) Bauschuttrecycling ausführen. Dem bewilligten Recyclingunternehmen dürften wiederverwendbarer sauberer Aushub und die wiederverwendbaren Bauabfälle direkt angeliefert werden. Auch hierfür werde dem Unternehmen von der Gemeinde ausreichend Platz zur Verfügung gestellt. Das Konzept für Bauschuttrecycling bilde einen integrierenden Bestandteil des oben erwähnten Deponiekonzepts.
Das gegenständliche Kies- und Betonwerk sei ein eigenständiges Unternehmen mit definierten Leistungen. Diese würden die Produktion und Lieferung sowie den Handel mit Kies, Sand, Splitt, Schotter, die Betonproduktion und -lieferung, die Lie-Blöcke-Produktion und -lieferung, Materialrecycling (Baustoffe, Beton, Mischabbruch, Aushubmaterial), die Produktion von Sekundärbaustoffen, den Verkauf von Rundkies und Zierkies, Transportlogistik sowie die Vermietung von Brech- und Siebanlagen umfassen.
Das Unternehmen sei seit Ende der 70-er Jahre an diesem Standort tätig. Gemäss der Auskunft der Gemeinde Schaan sei das Unternehmen vom Land Liechtenstein Mitte der 80-er Jahre mit dem Ausbau des Kiessammlers in der Forstrüfe beauftragt worden. Wie erwähnt, habe das Unternehmen seit dem Jahre 1990 einen bis 2025 gültigen Abbauvertrag mit der Gemeinde Schaan und dem Land Liechtenstein (als Mitunterzeichner). In diesem Vertrag sei auch der Preis pro m3 Kies festgehalten, welcher das Unternehmen an die Gemeinde zu bezahlen habe. Dieser Abbauvertrag tangiere auch das Gebiet Forst, in dem nunmehr die Deponie errichtet werden solle. Der Vertrag könne zweimal um je fünf Jahre verlängert werden. Anschliessend gelte eine einjährige Kündigungsfrist. Kündigungsgründe seien grobe Verletzung der Vereinbarung durch das Unternehmen oder eine Vertragsauflösung wegen Unrentabilität.
Im Jahre 1992 sei dem Unternehmer per Gemeinderatsbeschluss auch das Baustoffrecycling erlaubt worden. Das Unternehmen sei zudem seit dem Jahre 2002 im Besitze einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz für den Betrieb einer Abfallentsorgung- resp. Recyclinganlage. Zuletzt sei diese Bewilligung im Jahr 2008 für fünf Jahre verlängert worden. Der Betrieb werde jährlich vom Amt für Umweltschutz kontrolliert.
Der im Kies- und Betonwerk durch Waschung des Kieses oder die nasse Aufbereitung von Recyclingmaterial anfallende Kieswaschschlamm sowie die Bauabfälle, die das Unternehmen nicht aufbereiten könne, müsse das Unternehmen als Abfall auf der Deponie entsorgen. Hierfür habe das Unternehmen die ordentlichen Gebühren zu bezahlen.
Das Unternehmen sei nicht direkt am Deponiebetrieb der Gemeinde beteiligt. Wie weiter oben ausgeführt, führe es jedoch bei angelieferten Bauabfällen oder beim angelieferten Aushub eine Sortierung hinsichtlich deren Wiederverwendbarkeit durch. Wiederverwendbare Abfälle nehme das Unternehmen gegen ein entsprechendes Entgelt in seinem Betrieb zur Aufbereitung.
Die Regierung habe im Jahr 2005 zur Förderung des Umweltschutzes und basierend auf dem liechtensteinischen Abfallleitbild gemäss Art. 3 des ehemaligen Abfallgesetzes in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Deponiekonzept erarbeitet. Als erster strategischer Grundsatz für die Deponieplanung sei die Förderung des Recyclings zur Schonung des Deponievolumens festgehalten worden. Im Deponiekonzept sei die Schaffung von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Betriebe zur Aufarbeitung mineralischer Bauabfälle (sortieren, lagern, brechen, sieben usw.) und die Ausscheidung von Flächen für solche Betriebe definiert worden. Solche Flächen könnten gemäss Deponiekonzept auch auf Deponiearealen ausgeschieden werden. Das Deponiekonzept Liechtenstein sehe also allgemein die Förderung von Recyclingbetrieben im Zusammenhang mit der Deponierung resp. der Bewirtschaftung von Abfällen vor. Die Gemeinde Schaan unterstütze, wie im Projektbericht beschrieben, eben diese Vorgaben, indem sie die diesbezüglichen Anstrengungen des Kies- und Betonwerks durch eine geeignete und enge Zusammenarbeit und der Bereitstellung grosszügiger Recyclingflächen unterstüze. Dazu habe das Kies- und Betonwerk lediglich zu entscheiden, welche der angelieferten Abfälle recycelt werden könnten und welche nicht.
Die historisch bedingte räumliche Nähe der Deponie zum Kies- und Betonwerk sei unbestritten. Bei der Zusammenarbeit der Gemeinde und dem Kies- und Betonwerk handle es sich aber nicht um ein organisatorisches Zusammengehen der beiden. Die Zusammenarbeit sei auf umweltrechtlich begründete Vorgaben und Ziele im Rahmen der Deponieplanung von Land und Gemeinde zurückzuführen. Aus der Sicht der Regierung sei es daher nicht zulässig, aufgrund der im Landesdeponiekonzept angestrengten engen Beziehungen zwischen Deponie und Recycling und der im Deponiekonzept Forst definierten Aktivitäten auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen der projektierten Erweiterung der Deponie und dem Kies- und Betonwerk zu schliessen. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen verschiedenen Vorhaben oder Betrieben dürfe auch bei räumlicher Nähe nicht leichthin angenommen werden. So dürfe die räumliche Nähe aufgrund von umwelt- und landes-, resp. deponieplanerischen Vorgaben hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit nicht dazu führen, dass verschiedene Vorhaben oder, wie gegenständlich, ein projektiertes Vorhaben und ein bestehender Betrieb einer gesamtheitlichen UVP unterlägen.
Grundsätzlich sei aber noch festgehalten, dass Recyclingbetriebe für die Aufarbeitung von Bauabfällen nicht auf Deponieareale angewiesen seien. Dies sei anhand von anderen Kies- und Betonwerken oder Recyclingunternehmen, zB. in Balzers oder Gamprin ersichtlich, die nicht auf einem Deponieareal tätig seien.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Grundsatz einer Gesamtbetrachtung sei in Art. 7 USG enthalten ("Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt"). Der Grundsatz der gesamtheitlichen Betrachtungsweise von Einwirkungen gehe aus der Beobachtung hervor, dass einzelne Belastungen der Umwelt häufig für sich alleine betrachtet von geringer Bedeutung seien, aber durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen könnten. Dies mache es erforderlich, Einwirkungen nicht isoliert, sondern immer auch auf ihr mögliches Zusammenwirken oder ihre denkbare mehrfache Wirkung in der Umwelt hin zu beurteilen. Hinsichtlich der Einwirkungen einzelner Belastungen seien daher zB. auch so genannte additive Effekte, synergistische Effekte und Rückkoppelungseffekte zu beurteilen. Die gesamthafte Beurteilung habe im Vollzug Auswirkungen auf die Beurteilung eines Projekts und die im Einzelfall zu erlassenden Auflagen.
Im Rahmen der Rechtsanwendung ergebe sich aus dieser Gesamtbetrachtung eine generelle Verpflichtung zur umfassenden Interessenabwägung, sofern und soweit das positive Recht hierfür Raum lasse. Dies wiederum impliziere die Verpflichtung, den Sachverhalt vollständig und sorgfältig abzuklären, Kombinationswirkungen zu berücksichtigen und der Beurteilung den aktuellen Stand der technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen. Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes sei nach seinem Wortlaut auf die Beurteilung von Einwirkungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a) USG beschränkt. Auch beruhe das Immissionsschutzrecht des USG grundsätzlich auf einem (einzel-) anlagebezogenen Ansatz und nicht auf einer ganzheitlichen Strategie, welches die Gesamtheit der Verschmutzungsquellen bzw. umweltbelastenden Aktivitäten ins Auge fassen würde (Griffel, Alain/Rausch, Heribert (2011): Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Vereinigung für Umweltrecht (VUR), S. 86 ff.).
In der Praxis bedeute dies, dass zB. neben einem Betrieb, der Lärm verursache, auch dann ein weiterer, Lärm verursachender Betrieb entstehen dürfe, wenn die Summe des Lärms Grenzwerte überschreite.
Neben dieser eingeschränkten Anwendung könne eine Gesamtbetrachtung im Rahmen einer UVP in bestimmten Fällen auch über die blosse Beurteilung von Einwirkungen hinausgehen. Dies sei zum einen der Fall, wenn es um die Frage der rechtlichen Zuordnung von Umweltauswirkungen zu einer bestimmten Anlage gehe, welche die Emissionen nicht selbst verursache (BGE 125 II 129 E.4, Coop Belp ua.). Zum anderen könne die Durchführung der UVP über die Gesamtanlage erforderlich sein, auch wenn nur ein Teil einer Gesamtanlage UVP-pflichtig sei (BGer, Urteil 1A.129/2005 vom 23. August 2005 E.3.2, Böttstein). Weitergehend würde im Rahmen der UVP die Gesamtbetrachtung dahingehend Anwendung finden, als dass eine Anlage, welche für sich allein betrachtet nicht der UVP unterliegen würde, UVP-pflichtig werde, wenn sie einen hinreichenden räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einer anderen Anlage aufweise und zusammen mit dieser demnach dem Anhang des UVPG massgebenden Schwellenwert überschreiten würde. Damit Anlageteile als Gesamtanlage betrachtet werden dürften, müsse zwischen den Anlageteilen aber ein hinreichender enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang bestehen. Dies heisse die einzelnen Anlagen müssten sich erstens derart ergänzen oder ergänzen können, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten seien (BGer, Urteil 1A 110/2006 vom 19. April 2007, E.2.5, Pratteln). Zweitens müsse es sich um die gleiche Bauherrschaft handeln oder es müsse jedenfalls eine gemeinsame Organisation oder Zwecksetzung der verschiedenen Bauherrschaften existieren (BGer, aaO., E.2.6).
Die UVP sei keine planerische, sondern allein eine projektbezogene UVP. Im Rahmen der UVP könne sich daher die Gesamtbetrachtung nur im oben dargstellten Sinn auf die UVP-Pflicht, also auch auf den Prüfungsumfang eines einzelnen Projekts/Vorhabens auswirken. Im gegenständlichen Fall werde die UVP-Pflicht zur Deponie nicht bestritten und ein hinreichend enger, räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der beantragten Deponieerweiterung und dem Kies- und Betonwerk könne, wie in Ziff. 4.1 erläutert, nicht hergestellt werden. Demzufolge sei auch die Zuordnung der zu erwartenden Emissionen durch die Deponieerweiterung gemäss dem von der Gemeinde vorgeschlagenen örtlichen Untersuchungsrahmen korrekt und aus Sicht der Regierung sei damit dem Erfordernis einer Gesamtbetrachtung im Kontext der UVP Genüge getan.
4. Gegen die der Beschwerdeführerin am 23. März 2012 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 20. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 5. April 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH 2012/46). Die Regierungsentscheidung wird dabei nur hinsichtlich des Ziff. 3 des Spruchs bekämpft. Die Beschwerde mündet insoweit in den Antrag, dass das in der temporären Deponiezone ansässige Kies- und Betonwerk in den örtlichen Untersuchungsrahmen für den Umweltverträglichkeitsbericht der Erweiterung der Inertstoffdeponie Forst, Schaan, einzubeziehen sei. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Die Gemeinde Schaan brachte am 2. Mai 2012 eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. April 2012 ein.
6. Zur Gegenäusserung der Gemeinde Schaan vom 2. Mai 2012 brachte die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 eine Stellungnahme ein, zu welcher die Gemeinde Schaan am 29. Mai 2012 eine Stellungnahme einbrachte.
7. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2012 erklärte die NN Anstalt, sich dem gegenständlichen Verfahren (VGH 2012/46) als interessierte Partei anzuschliessen. Gleichzeitig äusserte sich die NN Anstalt zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin.
8. Die Beschwerdeführerin brachte am 26. Juin 2012 eine Gegenäusserung zur Stellungnahme der interessierten Partei vom 13. Juni 2012 ein.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt der Gemeinde Schaan "Erweiterung Inertstoffdeponie Forst, Generelles Projekt, Projekt Nr. 3.03.0414", die Akten des Amts für Umweltschutz "UVP Deponie Forst", bestehend aus drei Archivschachteln "Unterlagen AUS: Inertstoffdeponie Schaan Akt-Nr. 8832.05, Unterlagen AUS: Abfall, NN AG Akt Nr. 8844.5, Entsorgungsanlagen und Unterlagen AUS: UVP Akt-Nr. 8604", sowie den Regierungsakt RA 2012-0534 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Juli 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der relevante Sachverhalt ist wie folgt festzustellen:
Die Gemeinde Schaan betreibt seit Jahren nordöstlich der Forstrüfe die Inertstoffdeponie "Forst", welche auf dem im Eigentum der Gemeinde Schaan stehenden Grundstück Schaaner Parz.Nr. 4 gelegen ist. Das Grundstück Schaaner Parz.Nr. 4 umfasst insgesamt eine Fläche von 1,370,564 m2, welche mehrheitlich bewaldet ist. Die Inerstoffdeponie "Forst" selbst beansprucht nur eine Teilfläche des Grundstücks Schaaner Parz.Nr. 4. Nordwestlich der Inertstoffdeponie verläuft die von Schaan nach Nendeln führende Landstrasse. Ursprünglich wurde die Inertstoffdeponie "Forst" so genutzt, dass die Inertstoffe nur auf das bestehende Gelände aufgeschüttet wurden. Im Laufe der Jahre wurde dann zusätzlich Kies abgebaut, damit das Deponievolumen entsprechend vergrössert werden konnte.
Der Deponieperimeter (zonenmässig handelt es sich hier um eine die Waldzone überlagernde temporäre Deponiezone) erstreckt sich aber über den Bereich der derzeitigen Inertstoffdeponie hinaus und zwar auf einen Bereich südwestlich der Forstrüfe, in etwa bis auf Höhe des Betriebsgeländes der X AG, Schaan. Der gesamte Deponieperimeter liegt dabei immer noch auf dem Grundstück Schaaner Parz.Nr. 4.
Die interessierte Partei, die NN Anstalt bzw. deren Rechtsvorgängerin, betreibt im Bereich der Forstrüfe, gleichfalls auf dem Grundstück Schaaner Parz.Nr. 4 (nordöstlich der X AG, Schaan), seit dem Jahre 1978 auf provisorischer Basis ein Kiesaufbereitungswerk und baute dazu gleichzeitig gelegentlich Rüfematerial im Kiessammler der Forstrüfe ab. Im Jahre 1990 (Abbauvertrag vom 20. September 1990 samt Ergänzung vom 16. Dezember 1997) wurde die interessierte Partei von der Gemeinde Schaan mit dem (Rüfe-)Materialabbau im Bereich der heutigen Inertstoffdeponie "Forst" und dessen Aufbereitung und Verkauf beauftragt. Der Abbauvertrag hat eine Gültigkeit bis ins Jahr 2025 und kann dann zweimal für je 5 Jahre verlängert werden. Danach ist der Abbauvertrag jederzeit kündbar. Für das abgebauten Rüfekies hat die interessierte Partei der Gemeinde Schaan eine jährliche, indexierte Pauschalvergütung zu entrichten.
Das von der interessierten Partei abgebaute Material wurde und wird einerseits auf dem ihr zugewiesenen Betriebsareal, andererseits aber auch im Bereich des abgebauten Materials und damit im Bereich des späteren Deponieareals gelagert und aufbereitet.
Neben dem Materialabbau und dessen Aufbereitung führt die interessierte Partei heute auf dem Grundstück Schaaner Parz.Nr. 4 unter anderem auch ein Betonwerk und betreibt seit 1992 das Recycling (Gemeinderatsbeschluss vom 13. Mai 1992) von inerten Baustellenabfällen (Triage bzw. Sortierung des angelieferten Materials, Aufbereitung, Waschen, Brechen, Sieben, Schlammentsorgung, Schlammpresse etc.) und von Aushubmaterial. Nicht recyclebares Material wird von der interessierten Partei auf der Inertstoffdeponie "Forst" endgelagert, wofür sie wie Dritte den entsprechenden Deponiepreis der Gemeinde Schaan zu entrichten hat. Die für das Recycling erforderlichen Aufbereitungs- und Lagerflächen befinden sich gleichfalls auf dem Grundstück Schaaner Parz.Nr. 4, einerseits auf dem Betriebsareal der interessierten Partei, andererseits aber auch im Bereich des durch Materialabbau geschaffenen Deponieraums.
Das verfügbare Deponievolumen der heutigen Inertstoffdeponie "Forst" neigt sich nunmehr dem Ende zu, weshalb die Deponie im Rahmen des Deponieperimeters von der Forstrüfe aus in südwestliche Richtung erweitert werden soll. Abgesehen davon sieht das Abfallkonzept des Landes Liechtenstein vor, dass die (erweiterte) Inertstoffdeponie "Forst" auch der Gemeinde Mauren und den Weilern Schaanwald und Nendeln für die Entsorgung von sauberen Aushüben zur Verfügung stehen soll (inerte Bauabfälle der Gemeinde Mauren und der Weiler Schaanwald und Nendeln gelangen wie bis anhin nach Ruggell/Limsenegg).
Der Bereich der geplanten, verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst" liegt südwestlich der Forstrüfe, dh. im Wesentlichen zwischen dem Areal der heutigen Inertstoffdeponie "Forst" und dem Betriebsgelände der X AG. Die geplante Deponieerweiterung umfasst dabei ein Abbauvolumen von ca. 3,8 Mio m3 Material, womit das Deponievolumen (inkl. Aufschüttung) auf insgesamt, ca. 5 Mio m3 erweitert wird (davon entfallen ca. 1.5 Mio m3 auf das bestehende Deponiegelände, ca. 3.5 Mio m3 auf neues Deponievolumen für sauberen Aushub inkl. Schlamm und ca. 286'000 m3 auf neues Deponievolumen für nicht recyclebare Bauabfälle).
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und unbestrittenen Vorbringen, einer Einsichtnahme in den öffentlichen Grundbuchauszug für das Grundstück Schaaner Parz.Nr. 4, einer Einsichtnahme in das öffentliche Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung und aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Akten, insbesondere aus dem in den Akten erliegenden Bericht der Gemeinde Schaan "Erweiterung Inertstoffdeponie Forst, Generelles Projekt, Bericht, Projekt Nr. 3.03.0414, Dezember 2010".
Auf weitere Ausführungen zum Sachverhalt im Zusammenhang mit der Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst" kann an dieser Stelle verzichtet werden, zumal sich im gegenständlichen Verfahren lediglich die Frage stellt, ob der Betrieb der interessierten Partei in den Untersuchungsrahmen für den Umweltverträglichkeitsbericht der Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst", Schaan, einzubeziehen ist, dh. ob zwischen dem Betrieb der interessierten Partei und dem Deponiebetrieb der Gemeinde Schaan ein räumlicher und vor allem ein funktionaler Zusammenhang besteht.
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Beschwerdelegitimiert gemäss Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind der Projektträger, die Standortgemeinde, die Nachbarn sowie Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden.
Zum Nachweis ihrer Beschwerdelegitimation legt die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 5. April 2012 das Schreiben der Regierung vom 24. September 2008, RA 2008/2607-8608, mit welchem die Beschwerdeführerin als antragsberechtigte Umweltschutzorganisation gemäss Art. 13 Umweltschutzgesetz (USG) bezeichnet wird. Mit diesem Schreiben ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin für das gegenständliche UVP-Verfahren allerdings nicht nachgewiesen, zumal sich jene Antragsberechtigung nur auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne von Art. 11 USG bezieht.
Es ist allerdings amtsbekannt, dass die Beschwerdeführerin von der Regierung auch nach Art. 20 Abs. 2 UVPG als beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation bezeichnet worden ist und die Beschwerdeführerin daher im gegenständlichen UVP-Verfahren beschwerdelegitimiert ist. Dies ergibt sich aus dem Verfahren VGH 2007/40+41 bzw. aus dem in jenem UVP-Verfahren gelegten Regierungsbeschluss RA 2004/2548-3531.
Im Übrigen ist die Beschwerdelegitimation nicht bestritten.
4. Ziel jeder Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach Art. 2 Abs. 1 UVPG, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt auf Menschen, Tiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Bei jeder Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei der im Umweltschutzrecht allgemein geltenden Grundsatz zu berücksichtigen, wonach Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind (Art. 7 USG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Bestimmungen über den Schutz der Umwelt dienen dabei als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes (Art. 2 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 UVPG). Wird das Projekt nicht abgelehnt, so ist es allenfalls mit geeigneten Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen oder sonstigen Vorschreibungen zu genehmigen (Art. 16 UVPG).
Die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht damit im Wesentlichen darin, ein Projekt, welches mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist, im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVPG entweder abzulehnen, weil die Umweltauswirkungen zu gravierend sind, oder aber zu genehmigen, letzteres allenfalls verbunden mit flankierenden Massnahmen, um damit die gesamtheitlichen Ziele des Umweltschutzes umzusetzen.
5. Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVPG unterliegen diejenigen Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen dabei nur die im Anhang zum UVPG angeführten Projekte und die dort festgelegten Änderungen bestehender Anlagen (Art. 4 Abs. 2 UVPG).
UVG-pflichtige Projekte sind einerseits gemäss Ziff. 2.2 des Anhangs der Abbau von Gestein, dh. Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden oder einem Gewässer mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 150,000 m3, und andererseits gemäss Ziff. 9.1 des Anhangs Deponien, dh. Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 150,000 m3 sowie Reststoffdeponien und Reaktordeponien. Dass im gegenständlichen Fall sowohl der Abbau von Gestein zur Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst" als auch die Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst" (als Deponie) selbst UVP-pflichtig sind, weil sowohl das Abbau- als auch das Deponievolumen den jeweiligen Grenzwert überschreiten, ist offensichtlich und unstrittig.
Gegenständlich stellt sich lediglich die Frage, ob die Aufbereitung des abgebauten Gesteins/Materials vor Ort und darüberhinaus auch die weiteren vor Ort ausgeübten Tätigkeiten der interessierten Partei - wie insbesondere Recycling, Betonherstellung usw. - im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Deponieerweiterung gleichfalls zu berücksichtigen und damit in den Untersuchungsrahmen aufzunehmen sind. Die Beschwerdeführerin bejaht die Mitberücksichtigung aller von der interessierten Partei vor Ort ausgeführten Tätigkeiten, die Regierung, die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei verneinen eine solche Mitberücksichtigung. Konkret geht es damit um die Frage, ob zwischen dem Betrieb der interessierten Partei und dem Deponiebetrieb der Gemeinde Schaan ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht.
6. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines solchen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs ist Folgendes zu berücksichtigen. Die bewusste Unterschreitung eines Schwellenwerts zum Zwecke der Vermeidung der UVP-Pflicht ist nicht an sich schon rechtsmissbräuchlich, zumal die UVP-Pflicht auch bei einer etappenweise Verwirklichung von Projekten ausgelöst wird. Wird ein Projekt auf zwei oder mehrere kleinere Anlagen aufgeteilt, so ist aufgrund des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zu beurteilen, ob eine Zusammenrechnung vorzunehmen ist, welche gegebenenfalls zur UVP-Pflichtigkeit führt. Ergänzen sich verschiedene Teilvorhaben auf eine Weise, dass von einer betrieblichen Einheit auszugehen ist, findet eine Gesamtbeurteilung statt. Bei einer Mehrheit räumlich nahe beieinander liegender Anlagen wird für den notwendigen funktionalen Zusammenhang vorausgesetzt, dass zwischen den verschiedenen Bauherrschaften eine gemeinsame Organisation oder Zielsetzung besteht, dh. die Vorhaben müssen aufeinander abgestimmt und koordiniert sein. Soll eine neue Anlage erstellt werden, die für sich selbst nicht UVP-pflichtig ist, und steht diese Anlage in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einer projektierten UVP-pflichtigen Anlage, so ist die an sich nicht UVP-pflichtige Anlage dennoch in die UVP einzubeziehen, dh. die UVP ist für beide Anlagen gemeinsam durchzuführen. Unterliegt bloss ein Teil der Gesamtanlage der UVP, so sind die anderen Teile in die UVP einzubeziehen (Wagner Pfeifer Beatrice, Umweltrecht I, 3. Auflage, Rz. 682 ff.; Krauskopf, Ayer, Revaz, Das Umweltschutzrecht in der Schweiz, S. 40 f., 149; UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt, Modul 2, Zif. 2.3; VGH 2006/41 E. 15, bestätigt durch StGH 2007/24).
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es gegenständlich nicht darum geht, den Betrieb der interessierten Partei einer nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ob der Betrieb der interessierten Partei für sich alleine bereits UVP-pflichtig (gewesen) ist, kann für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, weil die Regierung zu Unrecht nicht geprüft habe, ob das Kies- und Betonwerk der interessierten Partei einer UVP-Pflicht unterstehe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die durch den Betrieb der interessierten Partei verursachten Umweltauswirkungen sind - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - im gegenständlichen UVP-Verfahren um die Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst" unabhängig davon mitzuberücksichtigen, ob für den Betrieb der interessierten Partei eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (gewesen) ist.
7. Ein räumlicher Zusammenhang könnte im gegenständlichen Fall dann verneint werden, wenn sich das Betriebsareal der interessierten Partei an einem von der Deponie "Forst" weit entfernten Ort befinden würde. In einem solchen Fall wäre im Rahmen der gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Gesteinsabbau lediglich der Abbau des Gesteins/Materials, dessen Verlad und Abtransport zu berücksichtigen. Die an anderem Ort erfolgende Aufbereitung des abgebauten Gesteins/Materials, das Recycling und weitere Tätigkeiten der interessieren Partei wären dann im gegenständlichen UVP-Verfahren nicht zu berücksichtigen. Nun ist allerdings nicht auf solche hypothetische Annahmen abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.
Im gegenständlichen Fall verhält es sich so, dass die interessierte Partei ihre unternehmerischen Tätigkeiten innerhalb des Deponieperimeters der Deponie "Forst" ausübt und innerhalb des erweiterten Deponieperimeters ausüben wird. Aus dem in den beigezogenen Unterlagen erliegenden Bericht der Gemeinde Schaan "Erweiterung Inertstoffdeponie Forst, Generelles Projekt, Bericht, Projekt Nr. 3.03.0414, Dezember 2010", insbesonderen aus dessen Beilage A5, ergibt sich, dass das gesamte Deponiekonzept in verschiedene Projektetappen eingeteilt ist, welche Etappen gestaffelt bis ins Jahr 2082 reichen. Die Planunterlagen zu den einzelnen Etappen zeigen, dass sich das Kies- und Betonwerk der interessierten Partei als solches zwar örtlich immer am selben, bisherigen Standort befindet, dass sich aber die der interessierten Partei zur Verfügung gestellten Lager- und Recyclingflächen innerhalb des Deponieperimeter den jeweiligen Etappen anpassen. Dies geht letztlich soweit, dass der interessierten Partei theoretisch ab dem Jahre 2083 innerhalb des Deponieperimeters eine Fläche von ca. 21,000 m2 für Recycling und Lager zur Verfügung stehen, dh. diese Fläche kann nicht als eigentliche Deponiefläche genutzt werden.
Der räumliche Zusammenhang zwischen dem Betrieb der interessierten Partei und dem Deponiebetrieb der Gemeinde Schaan ist damit gegeben. Die Beurteilung für den theoretischen Fall, ob auch dann ein örtlicher Zusammenhang bestehen würde, wenn sich das Betriebsareal der interessierten Partei nicht auf dem Deponieareal selbst befinden würde, sondern auf einem separaten Gelände in unmittelbarer Nähe zum Deponieperimeter, kann an dieser Stelle offen bleiben.
8. Aus den nachfolgenden Überlegungen ist auch der funktionale Zusammenhang zwischen dem Betrieb der interessierten Partei und dem Deponiebetrieb der Gemeinde Schaan zu bejahen.
Ausgangslage der nachfolgenden Ausführung ist die von der Gemeinde Schaan angestrebte Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst". Diese Deponieerweiterung könnte theoretisch auch ohne Gesteinsabbau durchgeführt werden, indem einfach der Wald gerodet, das gerodete Areal mit Inertstoffen aufgeschüttet und anschliessend rekultiviert wird. In diesem theoretischen Fall könnte möglicherweise ein funktionaler Zusammenhang verneint werden, zumal der Betrieb der interessierten Partei mit der Deponieerweiterung nicht direkt etwas zu tun hätte. Um jedoch mehr Deponievolumen zu schaffen, geht das gegenständliche Konzept der Deponieerweiterung sinnvollerweise aber einen Schritt weiter und zwar dergestalt, dass das gerodete Areal nicht nur aufgeschüttet, sondern zuvor abgegraben wird. Abgesehen davon, dass damit das Deponievolumen vervielfacht werden kann, fällt - aus Sicht der Deponieerweiterung - als Nebenprodukt das abgebaute Gesteinsmaterial an, welches einer Verwertung zugeführt werden kann. Würde dieses Gesteinsmaterial durch die Gemeinde Schaan selbst abgebaut, könnte auch hier ein funktionaler Zusammenhang zur Tätigkeit der interessierten Partei verneint werden, vorausgesetzt, dass die interessierte Partei weder mit dem Gesteinsabbau noch mit der Aufbereitung des abgebauten Materials etwas zu tun hätte. Die Gemeinde Schaan führt den Gesteinsabbau nun aber nicht selbst aus, sondern lässt diesen durch die interessierte Partei ausführen. Die vertragliche Basis dazu bildet der zwischen der Gemeinde Schaan und der interessierten Partei abgeschlossene Abbauvertrag vom 20. September 1990 samt Ergänzung vom 16. Dezember 1997. Damit stellt sich am Rande die Frage der rechtlichen Qualifikation dieses Abbauvertrags. Nach inzwischen herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung werden Abbauverträge als Innominatverträge verstanden, auf welche per analogiam nicht nur die Regeln des Bestandvertrags, sondern auch diejenigen des Kaufvertrags - allenfalls sogar des Glückvertrags, wenn das Entgelt ohne Rücksicht auf Art und Menge des gewonnenen Materials bemessen wird - Anwendung finden können (Binder in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar, 3. Auflage, § 1090 Rz 67 ff.; Würth in Rummel, ABGB, § 1090, Rz 17; Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats Wien vom 9. November 2009, RV/2307-W/05, abrufbar unter https://findok.bmf.gv.at). Gegenständlich stellt sich aber die Frage, ob der zwischen der Gemeinde Schaan und der interessierten Partei abgeschlossene Abbauvertrag vom 20. September 1990 samt Ergänzung vom 16. Dezember 1997 tatsächlich als klassischer Abbauvertrag im aufgezeigten Sinne zu verstehen ist, zumal es gegenständlich im Wesentlichen ja nicht darum geht, dass der interessierten Partei nur das Recht zum Abbau eingeräumt wird, sondern dass die interessierte Partei im Sinne des Deponiekonzepts zum Abbau geradezu verpflichtet ist. Damit beinhaltet der gegenständliche Abbauvertrag aber auch werkvertragliche Elemente. Dies zeigt sich gerade darin, dass in Ziff. 5.3 des Abbauvertrags vom 20. September 1990 festgehalten ist, dass die Gemeinde Schaan berechtigt ist, den Abbau durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn die interessierte Partei während der Vertragsdauer ihrer Abbaupflicht nicht nachkommen sollte. Gerade dieses werkvertragliche Element im Abbauvertrag mit der Pflicht zum Abbau zeigt den funktionalen Zusammenhang.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Erweiterungskonzept der Inerststoffdeponie "Forst" überhaupt nur dann verwirklicht werden kann, wenn die interessierte Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen folgend zuerst etappenweise das Gestein/Material abbaut. Denn ohne entsprechenden Gesteins-/Materialabbau kann die Inertstoffdeponie "Forst" nicht erweitert werden. Es liegt also keineswegs im eigenen Verantwortungsbereich der interessierten Partei, wann, an welcher Stelle und wie viel Gestein sie innerhalb des Deponieperimeters abbauen will. Im Gegenteil, die interessierte Partei ist diesbezüglich an die Vorgaben des Erweiterungskonzepts und insoweit an die Vorgaben der Gemeinde Schaan als Betreiberin der Inertstoffdeponie "Forst" gebunden. So wird in dem in den Akten erliegenden Bericht über die Erweiterung Inertstoffdeponie Forst, Generelles Projekt, Projekt Nr. 3.03.0414, Dezember 2010, nicht zufällig ausgeführt, dass "während der Errichtung und dem Betrieb der Deponie auf eine sinnvolle zeitliche und räumliche Abgrenzung der einzelnen Etappen geachtet wird. Rodung, Kiesabbau, Aufschüttung, Recycling und Rekultivierung sollen deswegen in einer logischen, zeitlichen Abfolge und eng aufeinander abgestimmt ablaufen" (Ziff. 9.2, S. 93). Weiters heisst es, dass "der Kiesabbaufortschritt und die nachfolgende Schüttung immer im Einklag, also in einem ausgewogenen Verhältnis sein müssen" (Ziff. 9.2.3, S. 96). Auch die Bezeichnung als "symbiotische Beziehung zwischen Deponie, Abbau und Recycling" (Ziff. 4.5, S. 13) widerspiegelt diesen funktionalen Zusammenhang.
9. Bei der bestehenden Inertstoffedeponie kommt eine sogenannte Mischablagerung zur Anwendung, dh. sauberer Aushub und Bauabfälle werden gemeinsam, dh. vermischt abgelagert. Das Konzept der Deponieerweiterung sieht nunmehr aber vor, dass nach einer gewissen Vorlaufzeit (Kiesabbau und verschiedene bauliche Vorarbeiten) sauberer Aushub und Bauabfälle getrennt abgelagert werden. Damit die abgelagerten Mengen sowohl beim sauberen Aushub als auch bei den Bauabfällen möglichst gering gehalten werden können - und damit das Deponievolumen geschont werden kann -, kommt dem Recyling des angelieferten Materials (sauberer Aushub und Bauabfälle) eine wesentliche Bedeutung zu. Das Recycling ist damit ein wichtiger Bestandteil des gesamten Deponieprojekts (Ziff. 9.1, 9.2 und 9.2.2 des Berichts über die Erweiterung Inertstoffdeponie Forst, Generelles Projekt, Projekt Nr. 3.03.0414, Dezember 2010). Insoweit genau dieses Recyling direkt vor Ort, dh. innerhalb des Deponieperimeters von der interessierten Partei ausgeführt wird, ergibt sich auch daraus ein funktionaler Zusammenhang. Dieses Recycling hat, abgesehen davon, dass damit wiederverwertbare Materialen gewonnen werden, zum Zweck, das Deponievolumen zu schonen, sodass das Deponievolumen möglichst lange ausreicht.
Abgesehen davon ist in Ziff. 5 des von der Gemeinde Schaan im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Mai 1992 erstellten Konzepts für Bauschuttrecycling von inerten Baustellenabfällen vom 10. August 1992 festgehalten, dass das Konzept einen integrierenden Bestandteil des Deponiekonzepts der Inerststoffdeponie "Forst", der zugehörigen Betriebsordnung sowie des Abbauvertrags mit der interessierten Partei darstellt. Auch daraus ergibt sich eindeutig der funktionale Zusammenhang.
10. Aus Ziff. 9.2.3.1 des Berichts über die Erweiterung Inertstoffdeponie Forst, Generelles Projekt, Projekt Nr. 3.03.0414, Dezember 2010 ergibt sich, dass die interessierte Partei in Absprache mit der Gemeinde Schaan auf Ende 2012 eine Schlammpresse in Betrieb nehmen soll, welche von der interessierten Partei in eigener Regie betrieben wird. Damit entfällt die Ablagerung des anfallenden Schlamms in einem Schlammweiher, welcher bisher von der Gemeinde Schaan auf dem Deponieareal zur Verfügung gestellt wurde. Die Schlammpresse hat den Vorteil, dass kein zusätzlicher Platz (Schlammweiher) zur Verfügung gestellt werden muss und die zeitliche Abfolge des Gesteinabbaus mit nachfolgender Schüttung genauer kalkulierbar ist. Gemäss den weiteren Ausführungen war der Beschluss der interessierten Partei zum Bau der Schlammpresse eine sehr wichtige Entscheidung für die weitere Deponieplanung, dh. ein Grundsatzentscheid, auf welchem das Deponieprojekt aufbaut. Auch hieraus ergibt sich der funktionale Zusammenhang. Insoweit die interessierte Partei hierzu sinngemäss ausführt, dass die Schlammpresse auch ohne Deponieerweiterung vorgesehen war, ändert dies nichts daran, dass sie dennoch eine wichtige Voraussetzung für die Deponieerweiterung war.
11. Ein nächster Beleg für den funktionalen Zusammenhang ergibt sich direkt aus den Ausführungen zum räumlichen Zusammenhang. Der bereits aufgezeigte räumliche Zusammenhang beinhaltet auch einen funktionalen Aspekt, welcher darin zu sehen ist, dass die interessierte Partei nicht nur das abgebaute Gestein/Material auf dem eigentlichen Deponieareal aufbereitet, sondern das eigentliche Deponieareal - bis es als solches genutzt wird - auch für andere Tätigkeiten der interessierten Partei genutzt wird, so zB. zur Lagerung von Bauabfällen und zur Durchführung des Recyclings.
Weiters ergibt sich der funktionale Zusammenhang am Rande daraus, dass Bauherrin der von der interessierten Partei betriebenen Werkanlagen nicht die interessierte Partei selbst ist, sondern offiziell die Gemeinde Schaan. Dies ergibt sich aus der von der interessierten Partei mit der Anschlusserklärung vorgelegten Baubewilligung vom 11. Januar 2010, REG.NR. 3211.2009.737, in welcher die Gemeinde Schaan als Bauherrin für die Erweiterung der Kies- und Betonanlage bezeichnet wird. Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Werkanlagen nicht von der Gemeinde Schaan, sondern von der interessierten Partei finanziert werden, ergibt sich daraus ein doch etwas engeres Verhältnis zwischen der Gemeinde Schaan und der interessierten Partei, als wenn "nur" eine Baurechtsdienstbarkeit bestehen würde.
12. Die räumliche und funktionale Zusammenhang bedingt, dass der Betrieb der interessierten Partei mit all ihren Tätigkeiten - unabhängig davon, ob sie mit der Deponie bzw. dem Gesteinsabbau direkt etwas zu tun haben oder nicht - in den Untersuchungsrahmen miteinzubeziehen sind. Dabei wird selbstredend auch zu berücksichtigen sein, dass sich der räumliche Zusammenhang im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit auch positiv auswirken wird, als aufgrund dieses räumlichen Zusammenhangs Transportfahrten im Zusammenhang mit dem Abtransport des abgebauten Gesteinmaterials an den Ort der Aufbereitung vermieden werden können.
13. Wie bereits eingangs dieser Entscheidung ausgeführt, sind gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPG die Auswirkungen von Projekten zu bewerten, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen miteinzubeziehen sind. Es mag durchaus sein, dass einzelne Tätigkeit der interessierten Partei, wie zB. die Betonherstellung, direkt weder mit dem Gesteinsabbau noch mit der Nutzung des Deponieareals zu tun haben. Ungeachtet dessen vertritt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass die gesamte Tätigkeit der interessierten Partei in den Untersuchungsrahmen einzubeziehen ist, zumal einerseits eine Aufteilung der Umweltauswirkungen aus den verschiedenen Tätigkeiten faktisch nicht oder nur schwer möglich ist und andererseits aus Sicht der Umweltverträglichkeit sämtliche möglichen, in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind, welche für den betroffenen Bereich entstehen können.
14. Insoweit die Gemeinde Schaan ausführt, dass die Tätigkeit der interessierten Partei ausschliesslich durch diese in eigener Organisation, auf eigene Kosten und eigene Haftung ausgeführt werde und eine Zusammenarbeit zwischen der interessierten Partei und der Gemeinde im organisatorischen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit nicht bestehe, so mag dies aus rein organisatorischer, betrieblicher Sichtweise durchaus zutreffen, vermag aber den aufgezeigten räumlichen und funktionalen Zusammenhang nicht aufzuheben.
Auch mag es durchaus zutreffen, dass die interessierte Partei und die Gemeinde Schaan letztlich unterschiedliche Ziele verfolgen, was aber gleichfalls nichts am räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu ändern vermag.
15. Die Gemeinde Schaan verweist in ihrer Gegenäusserung vom 2. Mai 2012 auf verschiedene Fundstellen, welche belegen sollen, dass im gegenständlichen Fall ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang nicht bestehe.
Im Fall "Mediamarkt Pratteln" (BGer 19. April 2007, 1A.110/2006) ging es um die Erstellung eines neuen Fachmarktzentrums, wobei in unmittelbarer örtlicher Nähe bereits andere Geschäftshäuser bestanden oder zumindest in Planung waren. Das Bundesgericht verneinte in diesem Fall das Bestehen eines funktionalen Zusammenhangs, zumal es an der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Bauherren oder an einer gemeinsamen Organisation derselben fehlte. Zwar bestand ein kommunales, gemeinsames Parkleitsystem für die verschiedenen Betriebe, um aus umweltrechtlichen Gründen Synergien in der Mehrfachnutzung der verschiedenen Parkplätze zu schaffen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass dieses gemeinsame Parkleitsystem keinen ausreichenden funktionalen Zusammenhang ergebe, welcher eine gemeinsame UVP-Pflicht ergeben hätte.
In jenem Entscheid verwies das Bundesgericht aber unter anderem auf eine UVP-pflichtige Bauschuttaufbereitungsanlage mit Lagerhalle und einen nahe gelegenen Lagerplatz für Mulden und Baumaterialien, welche sich derart ergänzen könnten, dass sie als eine betriebliche Einheit zu betrachten seien, selbst wenn die Möglichkeit bestünde, sie auch unabhängig voneinander zu betreiben. Alleine aus diesem Grunde wurde die UVP-Pflicht in jenem Fall bejaht. Die Tatsache, dass beide Anlagen einem einzigen Bauherrn zuzuordnen waren, spielte dabei lediglich eine untergeordnete Rolle (BGer 23. August 2005, 1A.129/2005).
Die von der Gemeinde Schaan zum Fall "Mediamarkt Pratteln" gezogenen Schlussfolgerungen sind zumindest teilweise aus dem Zusammenhang gerissen und für den gegenständlichen Fall nicht relevant. Die Gemeinde Schaan übersieht, dass das Zusammenwirken und die gegenseitige Abhängigkeit im gegenständlichen Fall weit über ein nur kommunales gemeinsames Parkleitsystem hinausgehen.
Die Gemeinde Schaan verweist weiter auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2007 (1A.33/2007), in welchem Verfahren es primär um die Frage ging, wann ein UVP-relevanter Zusammenhang zwischen verschiedenen Vorhaben besteht, welche nur gemeinsam den UVP-relevanten Schwellenwert überschreiten. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um die Frage, ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern um die Frage des Umfangs des Untersuchungsrahmens.
Insoweit ist jene Entscheidung für den gegenständlichen Fall ohne eigentliche Bedeutung. Allerdings hält das Bundesgericht in jener Entscheidung fest (E. 5.2), dass bei einem engen rechtlichen und räumlichen Konnex die Anforderungen an den funktionalen Zusammenhang gering sind. Dass im gegenständlichen Fall ein räumlicher Zusammenhang besteht, wurde bereits aufgezeigt. Aber auch die vertragliche Bindung zwischen der Gemeinde Schaan und der interessierten Partei im Zusammenhang mit dem Abbauvertrag und im Zusammenhang damit, dass die interessierte Partei ihr Betriebsareal samt allen Werkanlagen auf dem Grundstück der Gemeinde Schaan führt, ergibt einen engen rechtlichen Zusammenhang, weshalb gegenständlich die Anforderungen an den funktionalen Zusammenhang ohnehin gering sind.
In dem von der Gemeinde Schaan angeführten Fall des Bundesverwaltungsgerichts (A-6985/2007 vom 10.07.2008, Sentibrücken) ging es um die Frage, ob ein Gesamtsanierungsprojekt einer Autobahn in einem funktionalen Zusammenhang mit einer Lärmsanierung auf einem beschränkten Teilbereich dieser Autobahn steht. Das Bundesverwaltungsgericht (und auch das Bundesgericht) hat diesen funktionlen Zusammenhang verneint, zumal beide Projekte unterschiedliche Zielsetzungen haben. Dieser Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen Sachverhalt grundlegend verschieden zu beurteilen, weshalb die dortige Verneinung des funktionlen Zusammenhangs nicht auf den gegenständlichen Fall angewendet werden kann.
Insoweit die Gemeinde Schaan auf das UVP-Handbuch des (schweizerischen) BAFU verweist, ist festzuhalten, dass die von der Gemeinde Schaan angeführte Ziff. 2.3.2 nicht nur für mehrere gleichartige Anlagen Ausführungen enthält, sondern auch Ausführungen zu unterschiedlichen Anlagen. Danach ist eine selbst nicht UVP-pflichtige, bestehende Anlage in die UVP einzubeziehen, wenn diese Anlage in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einer neu projektieren UVP-pflichtigen Anlage steht. Die UVP-Pflicht ist also für beide Anlagen gemeinsam durchzuführen. Im Handbuch wird dazu auf ein Beispiel verwiesen, in welchem eine kleinere, nicht UVP-pflichtige Inertstoffdeponie im Zusammenhang mit der Erstellung einer Nationalstrasse oder einer neuen Eisenbahnlinie steht.
Der Umstand, dass das von der interessierten Partei betriebene Recycling seit dem Jahre 2002 mit einer Bewilligung des Amts für Umweltschutz betrieben und der Betrieb jährlich kontrolliert wird, ist für die Frage, ob der Betrieb der interessierten Partei in den Untersuchungsrahmen miteinzubeziehen ist, irrelevant. Wie aufgezeigt, geht es gegenständlich um die Gesamtauswirkungen der in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Gemeinde Schaan einerseits und der interessierten Partei andererseits. Ob für den Recyclingbetrieb der interessierten Partei allenfalls bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, hätte stattfinden müssen oder aus welchen Gründen nicht stattgefunden hat, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Es kann aber festgehalten werden, dass gemäss Ziff. 9.4 des Anhangs zum UVPG Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr UVP-pflichtig sind. In der Annahme, dass die interessierte Partei jährlich mehr als 1000 t Bauabfälle recyclet, dh. sortiert, behandelt und verwertet, wäre dieser Betrieb an sich UVP-pflichtig (gewesen).
16. Insoweit die interessierte Partei ausführt, dass ihr Betrieb unter amtlicher regelmässiger jährlicher Kontrolle stehe und sämtliche umweltrelevanten Bestimmungen eingehalten würden und es daher nicht zulässig sei, einen bestehenden Betrieb nachträglich in ein UVP-Verfahren eines benachbarten Projekts miteinzubeziehen, ist der interessierten Partei nochmals entgegenzuhalten, dass es mit dem Einbezug der interessierten Partei in den Untersuchungsrahmen des Projekts Deponieerweiterung Inertstoffdeponie "Forst" nicht darum geht, den Betrieb der interessierten Partei nachträglich einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gegenständlich ist ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob die Deponieerweiterung umweltverträglich ist. In diesem Zusammenhang sind aus den dargelegten Gründen die Umweltauswirkungen der interessierten Partei miteinzubeziehen (gesamthafte Betrachtungsweise). Sollte die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, dass die Deponieerweiterung nicht umweltverträglich ist, hätte dies auf den Betrieb der interessierten Partei insoweit keinen Einfluss, als sie ihren Betrieb unter den gegebenen Voraussetzungen weiter aufrechterhalten könnte. So führt die interessierte Partei denn selbst aus, dass sie in ihrem Betrieb die bisher durchgeführte Tätigkeit im bisherigen Ausmass weiterführe, zumal die Deponieerweiterung für sie keine Auswirkungen mit sich bringe. So seien auch die baulichen Massnahmen, die bisher ausgeführt bzw. geplant worden seien, unabhängig von der Deponie "Forst".
17. Auf die von der Beschwerdeführerin angesprochene Totalrevision des UVPG ist nicht einzugehen, da sich der Einbezug der Tätigkeit der interessierten Partei in den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung der Erweiterung der Inertstoffdeponie "Forst" bereits aus der aktuell geltenden Rechtslage ergibt.
18. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.
19. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 5. Juli 2012