VGH 2012/048
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Amt für Volkswirtschaft Postfach 684 9490 Vaduz
Weitere Verfahrensparteien: Herr HA
9495 Triesen
wegen: Auskunftserteilung
gegen: Entscheidung der Liechtensteinischen Datenschutzkommission vom 20./27. März 2012, DSK 2012/1
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 10. April 2012 gegen die Entscheidung der Liechtensteinischen Datenschutzkommission vom 20./27. März 2012, DSK 2012/1, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 24.01.2012 bat FA die Beschwerdeführerin um Auskunft, ob ihr Ex-Ehemann HA Arbeitslosenentschädigung beziehe.
Mit Schreiben vom 24.01.2012 teilte die Beschwerdeführerin FA mit, dass sie aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben könne.
2. Mit undatiertem Schreiben an die Datenschutzkommission, welches dort am 27.01.2012 einging, ersuchte FA um Hilfe, da sie seit zwei Monaten von ihrem Ex-Ehegatten den gerichtlich festgesetzten Unterhalt nicht mehr bekomme und auch keine Informationen betreffend seiner Arbeitssituation erhalte.
3. Mit Entscheidung vom 20./27.03.2012 wies die Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin an, FA darüber Auskunft zu geben, ob HA für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung erhalten habe.
4. Gegen die Entscheidung der Datenschutzkommission erhob die Beschwerdeführerin am 10.04.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der Datenschutzkommission als sachlich unzuständige Behörde wegen Nichtigkeit aufheben, in eventu feststellen, dass kein Anspruch auf Datenbekanntgabe gemäss Art. 84 ALVG bestehe, oder in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin zurück weisen.
Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10.04.2012 mit, dass nach ihrer Ansicht die Datenschutzkommission als unzuständige Behörde einen Entscheid erlassen habe, obwohl in dieser Angelegenheit ausschliesslich sie und nicht die Datenschutzkommission zuständig sei. Es handle sich daher um eine Kompetenzstreitigkeit zwischen Verwaltungsbehörden. Würde sie der Anweisung der Datenschutzkommission nachkommen, würde sie gegen Art. 84 Abs. 1 ALVG verstossen.
5. Mit Schreiben vom 23.04. und 09.05.2012 nahm die Datenschutzkommission zu der erhobenen Beschwerde Stellung.
Die weiteren Verfahrensparteien äusserten sich nicht zu der Beschwerde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Datenschutzkommission und des Amtes für Volkswirtschaft bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.06.2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass sie durch die angefochtene Entscheidung der Datenschutzkommission als Träger eines schutzwürdigen eigenen Interesses berührt sei und verwies auf die Bundesgerichtsentscheidung 123 II 534.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 LVG ist jeder beschwerdeberechtigt, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert betrachtet. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, steht einer Behörde aufgrund von Art. 92 Abs. 1 LVG in der Regel kein Beschwerderecht zu. Sie ist lediglich dann beschwerdelegitimiert, wenn sie wie eine Privatperson betroffen ist oder ihre Parteistellung in der Gesetzgebung aus einem besonderen öffentlichen Interesse anerkannt ist (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 304).
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung habe. Sie legt aber nicht dar, welches ihr Interesse ist, sondern verweist lediglich auf eine Bundesgerichtsentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, welches eigene schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren hat. Nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung ist die Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens zu bejahen, wenn dieses als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in einem Masse betroffen ist, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis im als verletzt gerügten Aufgabenbereich rechtfertigen lässt. Hingegen begründet das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Rechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens. Zur Legitimation genügt nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es zur Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz. Legitimiert sind sodann grundsätzlich nur Gemeinwesen als solche, nicht hingegen einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BGE 123 II 371 [374] ff.). In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil wurde nicht die Beschwerdelegitimation einer Behörde, sondern einer Unfallversicherung gegen eine Entscheidung der Eidgen. Datenschutzkommission bejaht.
Da der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist ihre Beschwerde zurück zu weisen.
2. In ihrem Begleitschreiben zur Beschwerde vom 10.04.2012 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Datenschutzkommission in der Sache FA gegen HA als unzuständige Behörde einen Entscheid erlassen habe. Sie sei der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit ausschliesslich die Beschwerdeführerin zuständig sei und nicht die Datenschutzkommission. Es handle sich um eine Kompetenzstreitigkeit zwischen Verwaltungsbehörden, welche nach Art. 24 Abs. 3 LVG im Instanzenzug innerhalb der Verwaltungsbehörden zu entscheiden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof kann keinen Kompetenzkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der Datenschutzkommission erkennen. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen, worüber die Datenschutzkommission zweitinstanzlich entschieden hat. Eine Kompetenzstreitigkeit hätte sich nur dann ergeben, wenn sich eine andere Behörde, z.B. die Regierung, ebenfalls für zuständig erachtet hätte, über die Abweisung des Antrages durch die Beschwerdeführerin in zweiter Instanz zu entscheiden. Wenn die Beschwerdeführerin als erste Instanz der Ansicht ist, dass die Datenschutzkommission nicht zuständig ist, als zweite Instanz zu entscheiden, stellt dies keine Kompetenzstreitigkeit dar.
3. Nach Art. 106 Abs. 1 lit. b) LVG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Anzeige einer Partei, aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde oder amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde, welche die Entscheidung oder Verfügung erlassen hat, nichtig zu erklären. Durch die Beschwerde und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.04.2012 hat der Verwaltunsgerichtshof Kenntnis von der ergangenen Entscheidung der Datenschutzkommission vom 27.03.2012. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass die Datenschutzkommission die sachlich zuständige Behörde ist, um über Datenschutzfragen, wie der vorliegenden, zweitinstanzlich zu entscheiden. Dies aus folgenden Gründen:
FA stellte bei der Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren, welches diese aufgrund der Datenschutzbestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz ablehnte. Gemäss Art. 34 lit. b) des Datenschutzgesetzes (DSG), LGBl. 2002 Nr. 55, entscheidet die Datenschutzkommission über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden in Datenschutzfragen, wobei solche der Regierung ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall war das Auskunftsbegehren rein datenschutzrechtlicher Natur, weswegen die Datenschutzkommission über die Beschwerde gegen die Auskunftsverweigerung zu entscheiden hatte. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission als Beschwerdeinstanz ist auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht (nur) im DSG, sondern in anderen Gesetzen finden. Hierzu kann auf die Materialien des schweizerischen Datenschutzgesetzes, welches Rezeptionsgrundlage für das liechtensteinische Gesetz war, und auf die Praxis der Eidgen. Datenschutzkommission verwiesen werden (BBl 1988 II 413 ff.; VPB 1998 Nr. 39 S. 318). Es ist auch sinnvoll, dass bei rein datenschutzrechtlichen Fragen unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht, der Instanzenzug der gleiche ist, um so zu einer einheitlichen Rechtsprechung über Datenschutzfragen zu gelangen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Juni 2012