VGH 2012/053
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9494 Schaan
wegen: Umbau und Sanierungsvorhaben Stallgebäude Triesenberger Parz.Nr. 1 Eingriff in Natur und Landschaft
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 3. April 2012, RA 2012/487-8504
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. November 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 18. April 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 3. April 2012, RA 2012/487-8504, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 3. April 2012 ersatzlos aufgehoben wird.
Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 28. September 2011 behandelte die Bau- und Raumplanungskommission der Gemeinde Triesenberg die Voranfrage der Beschwerdeführerin betreffend das Umbau- und Sanierungsvorhaben auf dem Grundstück Trb.Parz.Nr. 1. Die Bau- und Raumplanungskommission ging für die Vornutzung von einer Besitzstandsgarantie aus und befürwortete das Umbau- und Sanierungsvorhaben als zeitgemässe Adaption entsprechend den heutigen Wohnverhältnissen. In der Folge legte die Bau- und Raumplanungskommission die Voranfrage zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Hochbauamt zur ergänzenden Stellungnahme vor.
In der Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 kam das Hochbauamt zusammengefasst zum Schluss, dass die Räumlichkeiten, welche umgebaut und adaptiert werden sollten, für den eigentlichen Zweck, für den sie vormalig errichtet worden sind, nicht mehr gebraucht würden. Die neue Nutzungsart sei - wenngleich eingeschränkt - als Ferienhausnutzung zu bezeichnen, was aber in der Landwirschaftszone nicht zulässig sei.
2. Im Zuge einer am 14. Dezember 2011 durchgeführten Baukontrolle durch die zuständige Behörde wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Trb.Parz.Nr. 1 für das bestehende Stallgebäude das Umbau- und Sanierungsvorhaben bereits verwirklicht worden war. Mit eingeschriebenem Brief forderte das Hochbauamt die Beschwerdeführerin daher auf, bis zum 20. März 2012 ein Baugesuch beim Hochbauamt einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass vorgängig zum Baubewilligungsverfahren ein Eingriffsverfahren nach Art. 12 iVm Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz, LGBl. 1996 Nr. 17) durchzuführen sei.
3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 übermittelte die Gemeindeverwaltung Triesenberg die Gesuchsunterlagen an das Amt für Wald, Natur und Landschaft mit dem Ersuchen, die Regierung wolle den geplanten Eingriff in die Natur und Landschaft im Rahmen des Eingriffsverfahrens gemäss Naturschutzgesetz prüfen.
4. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 3. April 2012 hat sich die Regierung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit.c) iVm Art. 13 Abs. 3 NSchG gegen das Umbau- und Sanierungsvorhaben am bestehenden Stallgebäude sowie in dessen Umgebung auf dem Grundstück Trb.Parz.Nr. 1 und damit gegen den Eingriff in Natur und Landschaft ausgesprochen. Gemäss den Unterlagen sei vorgesehen, den Anbau im Erd- und Obergeschoss so zu adaptieren, dass er für Ferien- und Aufenthaltszwecke genutzt werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass die baulichen Massnahmen in keinem kausalen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Umschwungs stünden. Die Aussage im Protokoll der Bau- und Raumplanungskommission der Gemeinde Triesenberg, wonach für eine Wohnnutzung in diesem Gemach eine Besitzstandsgarantie bestehe, sei nicht korrekt. Die frühere Nutzung des Gemachs sei immer im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung gestanden.
In diesem Zusammenhang wies die Regierung darauf hin, dass der geplante Eingriff und auch die schon durchgeführten Massnahmen eine Nutzungsänderung bedeuten würden, die zu einer Veränderung und Beeinträchtigung des charakteristischen Zustands der schützenswerten Landschaft führen würde. Da weder die Standortgebundenheit nachgewiesen, noch der Bedürfnisnachweis erbracht worden sei, würden die Belange von Natur und Landschaft gegenüber jenen des Eingriffs überwiegen, weshalb dem Eingriff die Bewilligung zu versagen sei.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 3. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 18. April 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung der Regierung dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung zum Eingriff gemäss Naturschutzgesetz erteilt werde, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs an die Vorinstanz zurückzuleiten.
6. Der Verwaltungsgerichthof zog die Vorakten der Regierung und der Gemeinde Triesenberg bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. November 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Das Grundstück Trb.Parz.Nr. 1 liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Triesenberg in der Landwirtschaftszone. Das darauf befindliche Gebäude besteht aus dem "Gemach" (einem nördlich ausgerichteten Anbau, der durch die Abschleppung, den Dachknick und die unterschiedliche Bauweise erkennbar ist), dem Stall und dem Heuboden.
2. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
3. In seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 23. Januar 2012 stellt sich das Hochbauamt auf den Standpunkt, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung - nachdem das verfahrensgegenständliche Grundstück ausserhalb der Bauzone liege - vorgängig des Baubewilligungsverfahrens das Eingriffsverfahren nach Art. 12 iVm Art. 13 NSchG durchzuführen sei. Insoweit die Regierung die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen hat, folgt daraus, dass auch die Regierung diesen Standpunkt vertritt.
In seiner Entscheidung vom 5. November 1997, VBI 1997/90 (veröffentlicht in LES 1998 S. 293), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in denjenigen Fällen, in denen auch eine Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz erforderlich sei, eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe, bevor die Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz vorliege, d.h. vorgängig des Baubewilligungsverfahrens das Eingriffsverfahren nach dem Naturschutzgesetz durchzuführen sei. Diese Rechtsprechung, auf die sich das Hochbauamt offensichtlich beruft, lässt sich aber unter Berücksichtigung des am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Baugesetzes (LGBl. 2009 Nr. 44) und des darin vorgesehenen Koordinationsverfahrens (Art. 78 BauG) aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht mehr aufrecht erhalten.
4. Die wesentliche Zielsetzung des am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Baugesetzes (LGBl. 2009 Nr. 44) besteht darin, das Baubewilligungsverfahren für den Bürger stark zu vereinfachen und bisherige Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Doppelspurigkeiten bestanden nach dem alten, am 1. Oktober 2009 ausser Kraft getretenen Baugesetz insoweit, als für die meisten Baugesuche in der Regel mehrere Bewilligungen einzuholen waren, dh. neben der eigentlichen Baubewilligung waren in der Regel weitere Bewilligungen zB. aus den Bereichen Gewässerschutz, Landschaft, Wald und Landwirtschaft, Brandschutz und Denkmalpflege erforderlich. Für all diese Bereiche waren nach altem Recht neben dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls jeweils individuelle Verfahren (und gegebenenfalls auch individuelle Rechtsmittelverfahren) durchzuführen. Eine weitere Doppelspurigkeit ergab sich nach altem Recht aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Gemeinde einerseits und des Hochbauamts andererseits.
Das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Baugesetz mit dem darin verankerten Koordinationsverfahren (Art. 78 BauG) beabsichtigt nunmehr, all diese bisherigen Doppelspurigkeiten auszuschalten und damit das Baubewilligungsverfahren für den Bürger stark zu vereinfachen, indem für ein Bauvorhaben nur noch eine einzige Bewilligung erforderlich ist, selbst wenn zusätzliche Bereiche wie Gewässerschutz, Landschaft, Wald und Landwirtschaft, Brandschutz und Denkmalpflege zu berücksichtigen sind.
Dass die Regierung und der Gesetzgeber bei der Schaffung des baugesetzlichen Koordinationsverfahrens von einer umfassenden und nicht nur einzelfallbezogenenen Koordination im Baubewilligungsverfahren ausgegangen sind, ergibt sich unzweifelhaft aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien (BuA 2008/112; Stellungnahme 2008/167; Landtagsprotokolle vom 24. Oktober 2008 und vom 11. Dezember 2008):
Der Regierung war es ein zentrales Anliegen, dass das neue Baugesetz dem Grundsatz der Koordination und der Effizienz entspricht. Dazu hielt die Regierung fest, dass Bauen nicht nur fachlich, sondern auch rechtlich wesentlich komplexer geworden sei. Nicht nur das Baugesetz, sondern viele andere relevanten Gesetze und Verfahren seien zu beachten. Für den Bauherrn solle jedoch die Baubehörde der alleinige Ansprechpartner sein. Die Baubehörde müsse daher zentrale Koordinationsstelle sein und professionell sowie fristgerecht entscheiden (BuA 2008/112, S. 10).
Weiter führte die Regierung aus, dass es bekanntlich nicht nur eine baurechtliche Bewilligung, sondern verschiedene ergänzende Verfahren in den Bereichen Gewässerschutz, Landschaft, Wald und Landwirtschaft, Brandschutz, Denkmalpflege und Sicherheit gebe. Für viele Bauvorhaben seien mehrere Bewilligungen unterschiedlicher Behörden notwendig. Deren effiziente Koordination und Integration in die Entscheidung der Baubehörde sei ein wichtiges Element des neuen Baugesetzes. Die Bauherrschaft erhalte so eine einzige Baubewilligung und könne nach deren Rechtskraft sofort bauen (BuA 2008/112, S. 21). Diese elementare Rechtsbestimmung des Koordinationsverfahren im Verfahrensablauf solle die formale und materielle Koordination sämtlicher betroffener Amts- und Fachstellen sicherstellen. Die Baubehörde sorge durch die Koordination mit den Amtsstellen dafür, dass die Entscheide widerspruchsfrei getroffen und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung versehen würden. Die (Teil-)Entscheide aller Stellen würden durch die hierfür verantwortliche Baubehörde gesammelt und zusammen mit ihrer eigenen Entscheidung ausgefertigt. Die der Koordinationspflicht unterliegenden bewilligungspflichtigen Bauvorhaben würden mittels Verordnung festgelegt. Dies sei deshalb notwendig, da dieser Prozess dynamisch sein könne. Mit dieser Bestimmung solle erreicht werden, dass durch geeignete Koordination von Verfahren, die zur gleichen Sache notwendig seien, die Entscheide widerspruchsfrei und ohne Verzögerungen erfolgen würden. Prinzipiell diene dies der Vereinfachung und Verbesserung der Baubewilligungsverfahren. Da schon für verhältnismässig einfache Vorhaben heute oft mehrere behördliche Entscheidungen notwendig seien, so die Regierung weiter, sollten nunmehr alle Fälle vom Koordinationsverfahren erfasst werden, in denen mindestens zwei Teilentscheide oder Einzelbewilligungen durch Fachämter oder Kommissionen notwendig seien (BuA 2008/112 S. 130 ff.).
In seiner parlamentarischen Beratung hielt auch der Landtag fest, dass die neu vorgesehene Koordination aller Teilbewilligungen seitens der Amtsstellen inklusive der Teilentscheidungen der Gemeinde in einem einzigen Gesamtbauentscheid (unter Umständen mit Auflagen) die Rechts- und Planungssicherheit für die Bauherrschaft schaffe. Das Verfahren werde insgesamt transparenter, schneller und straffer. Der Bauherr müsse nur eine einzige Anlaufstelle angehen und erhalte nur eine einzige Baubewilligung, welche alle nötigen Teilbewilligungen der involvierten Ämter einschliesse, inklusive eventueller Auflagen und zu treffender Massnahmen (LP vom 24. Oktober 2008, S. 2621).
Der damalige Regierungschef führte in der 1. Lesung aus, dass er der Überzeugung sei, dass hier das Verfahren sehr gestrafft worden sei. Er finde es gut, dass es eine Baubehörde gebe, die eine Baubewilligung erlasse. Das habe auch mit der rechtsgleichen Anwendung der Materie zu tun. Er sei überzeugt, dass das Verfahren sehr gestrafft sei und dass es ein grosser Vorteil sei, dass man nicht zweimal eine Baubewilligung erlasse, einmal auf der Gemeindeebene und einmal auf Landesebene. Es gebe dann auch nicht zweimal Einsprachemöglichkeiten. Die Gemeinde sei aber teilentscheidungsberechtigt. Die Gemeinde werde ja im Koordinationsverfahren berücksichtigt und sie müsse ja ihre eigenen Angelegenheiten dann auch selbst beurteilen. Also, ob ein Bauvorhaben der Ortsplanung und den ortsplanerischen Vorschriften entspreche, das werde die Gemeinde beurteilen und innerhalb der vier hier angesetzten Wochen dann auch entscheiden und der Bewilligungsbehörde das übermitteln, damit es einen widerspruchsfreien Baubewilliungsentscheid gebe. Das Baubewilligungsverfahren sei sehr klar gehalten. Es gebe keine Teilentscheide mehr. Der Bauwerber habe sich nur noch mit einer Stelle zu befassen, nämlich mit dem Hochbauamt, das hier für die Bewilligungen zuständig sei. Die Koordination werde von der Behörde übernommen. Dementsprechend sei das Bewilligungsverfahren auch sehr bürgerfreundlich (LP vom 24. Oktober 2008, S. 2626).
In der Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung aufgeworfenen Fragen führte die Regierung aus, dass die rechtlichen Bereiche, wer was aufgrund welcher Rechtsgrundlage zu überprüfen habe, in den Vollzugsbestimmungen der sachbezogenen einzelnen Rechtsvorschriften festgelegt werde. Die Gemeinden seien gemäss Art. 8 und 90 BauG zuständig für die Ortsplanung. Sie würden die räumliche und gestalterische Entwicklung der Gemeinde lenken und deren Siedlungs- und Raumqualität fördern. Somit seien die Gemeinden neben der Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung auch dazu verpflichtet, die Nutzungsordnung gemäss Zonenplan und die sachbezogenen Rechtsbereiche der Bauordnung zu überprüfen. Das Hochbauamt habe, wie im derzeitigen geltenden Gesetz gemäss Art. 74, inskünftig keine Kompetenz mehr, das Baugesuch auf die Bestimmungen des Zonenplans mit zugehörigen Vorschriften zu überprüfen. Dies gehe in den autonomen Wirkungsbereich der Gemeinden über, welche diese Aspekte schon bislang zu überprüfen und zu vollziehen gehabt hätten. Das Hochbauamt sei Baubehörde im Sinne des Gesetzes und vollziehe das Baurecht im Rahmen der baugesetzlichen Vorschriften und deren Ausführungsbestimmungen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage müssten jedoch die Gemeinden nicht mehr bei der Prüfung des Baugesuchs die zugehörigen Vorschriften der baurechtlichen Bestimmungen berücksichtigen. Ein wesentlicher Bestandteil und die Zielrichtung dieser Gesetzesvorlage sei gewesen, die Zuständigkeiten klar zu definieren und abzugrenzen. Da diesbezüglich mit der bisherigen Rechtslage eine rechtliche Durchmischung gegeben sei, habe dies eben in der Vergangenheit zu unbefriedigenden Situationen geführt (Stellungnahme 2008/167, S. 79).
5. Art. 78 BauG regelt dieses Koordinationsverfahren. Danach sorgt die Baubehörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilung und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung (Abs. 1). Dazu hat die Baubehörde das Baugesuch samt den erforderlichen Unterlagen unverzüglich nach dessen Einreichung an die zuständigen Stellen nach Abs. 1 zur Entscheidung zu übermitteln (Abs. 3). Die zuständigen Stellen haben ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat nach der vollständigen Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Baubehörde zu übermitteln. Die Frist ist von der Baubehörde in begründeten Fällen, insbesondere bei komplexeren Bauvorhaben, angemessen zu verlängern (Abs. 4). Wird das Bauvorhaben von einer zuständigen Stelle abgelehnt oder unter Bedingungen und Auflagen bewilligt, so hat sie dies in ihrer Entscheidung ausführlich zu begründen (Abs. 5). Die Baubehörde führt die dem Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in den Verfügungen über die Baubewilligung zusammen (Abs. 6). Die Regierung regelt das Nähere über das Koordinationsverfahren mit Verordnung (Abs. 8).
Gemäss Art. 59 Abs. 1 BauV sind folgende Stellen von der Baubehörde im Rahmen des Koordinationsverfahrens nach Art. 78 BauG einzubeziehen: a) die entscheidungsbefugten Stellen nach Anhang 3 und b) die anhörungsberechtigten Stellen nach Anhang 4.
Gemäss Anhang 3 ist unter anderem die (örtliche zuständige) Gemeinde als entscheidungsbefugte Stelle bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nach Art. 72 BauG einzubeziehen.
Gemäss Anhang 4 ist bei "Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone" das Amt für Wald, Natur und Landschaft zu einer Stellungnahme einzuladen (ab dem 1. Januar 2013 ist es nicht mehr das Amt für Wald, Natur und Landschaft, sondern das Amt für Umwelt - LGBl. 2012 Nr. 330).
6. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben einerseits und der erwähnten Gesetzesmaterialien andererseits bestehen für den Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass das Koordinationsverfahren nach Art. 78 BauG umfassend durchzuführen ist, dh. dass auch für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nur eine Bewilligung einzuholen ist. Die baugesetzliche Koordination ist dabei nicht nur auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen in den jeweiligen Spezialgesetzen derselbe Instanzenzug vorgesehen ist wie in Art. 98 BauG, sondern auch in allen anderen Bereichen, in denen in den einzelnen Spezialgesetzen ein von Art. 98 BauG abweichender Instanzenzug vorgesehen ist. Die baugesetzliche Koordination ist also auch im gegenständlichen Fall durchzuführen, auch wenn Art. 46 Abs. 2 NSchG als Instanzen die Amtstelle, die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof vorsieht, in Art. 98 Abs. 1 BauG aber die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz eingesetzt ist.
Das Koordinationsverfahren davon abhängig zu machen, welche Rechtsmittelinstanzen in den einzelnen Spezialgesetzen vorgesehen sind, weil ansonsten in den spezialgesetzlichen Instanzenzug und die damit verbundene Zuständigkeit eingegriffen werde, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil das Koordinationsverfahren ohnehin erstinstanzlich in die spezialgesetzlichen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse eingreift. Denn es ist nach Art. 78 BauG immer und ausschliessich das Hochbauamt, welches die Baubewilligung erlässt. Die nach Anhang 3 der Bauverordnung entscheidungsbefugten Stellen können zwar Teilentscheide erlassen, gegen die als solche aber keine Rechtsmittelmöglichkeit besteht, die aber vom Hochbauamt in eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung aufzunehmen sind. Nur gegen diese Gesamtentscheidung des Hochbauamts und damit indirekt auch gegen die Teilentscheidungen der nach Anhang 3 der Bauverordnung entscheidungsbefugten Stellen kann ein Rechtsmittel erhoben werden.
7. Es ist weiters festzuhalten, dass sich die umfassende Koordination im gegenständlichen Fall schon daraus ergibt, dass in Anhang 4 der Bauverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, dass bei "Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone" das Amt für Wald, Natur und Landschaft zu einer Stellungnahme einzuladen ist. Würde das Eingriffsverfahren nach dem Naturschutzgesetz nun im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung vorgängig des Baubewilligungsverfahrens durchgeführt, würde sich unweigerlich die Frage stellen, weshalb dann im anschliessend abgeführten Baubewilligungsverfahren das Amt für Wald, Natur und Landschaft bei "Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone" nochmals zu einer Stellungnahme eingeladen werden müsste.
8. Aufgrund dieses gemäss Art. 78 BauG geltenden Koordinationsgebots war eine eigenständige, vorgängige Durchführung des Eingriffsverfahrens nach dem Naturschutzgesetz weder erforderlich noch zulässig. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin diese Thematik der Koordination in ihrer Beschwerde nicht aufgeworfen hat, nimmt der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zum Anlass, um das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Eingriffsverfahren und damit die angefochtene Entscheidung der Regierung ersatzlos aufzuheben.
Aus den im Akt erliegenden Unterlagen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin bereits ein vollständiges, baugesetzkonformes Baugesuch beim Hochbauamt eingereicht hat. Falls ein solches Baugesuch bereits eingereicht worden sein sollte, ist das Hochbauamt nunmehr gehalten, das baugesetzliche Verfahren und damit das Koordinationsverfahren einzuleiten und im Rahmen des Koordinationsverfahrens die Stellungnahme des Amts für Wald, Natur und Landschaft zum beabsichtigten Eingriff in die Natur und Landschaft einzuholen. Sollte beim Hochbauamt hingegen noch kein vollständiges Baugesuch vorliegen, so würde es der Beschwerdeführerin obliegen, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen, sodass das Hochbauamt im aufgezeigten Sinne vorgehen kann.
9. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungskompetenz für die Bewilligung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäss Art. 13 Abs. 2 NSchG nach Rücksprache mit der Regierung bei der Gemeinde und gemäss Art. 13 Abs. 3 NSchG im Einvernehmen bei der Regierung und der Gemeinde liegt. Gemäss Anhang 4 Bauverordnung ist aber bei "Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone" das Amt für Wald, Natur und Landschaft zu einer Stellungnahme einzuladen und nicht die eigentlich entscheidungsbefugte Gemeinde und Regierung. Es ist davon auszugehen, dass die Regierung als Verordnungsgeber mit der in Anhang 4 Bauverordnung getroffenen Zuständigkeitsregelung ihre diesbezüglich Kompetenz nach dem Naturschutzgesetz im Koordinationsverfahren an das Amt für Wald, Natur und Landschaft delegiert hat. Inwieweit das Amt für Wald, Natur und Landschaft gegebenenfalls gehalten ist, für die Abgabe ihrer Stellungnahme im Koordinationsverfahren mit der Regierung Rücksprache zu nehmen, kann hier dahingestellt bleiben.
Was die Nichterwähnung der Gemeinde in Anhang 4 der Bauverordnung bei "Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone" anbelangt, ist festzuhalten, dass die Gemeinde gemäss Anhang 3 der Bauverordnung ohnehin bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nach Art. 72 BauG einbezogen wird, sodass die Gemeinde hier im Rahmen dieses Einbezugs nach Anhang 3 der Bauverordnung auch ihre Stellungnahme zu einem allfälligen Eingriff in die Natur und Landschaft abgeben kann.
10. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens verbleiben die Kosten des Verfahrens beim Land Liechtenstein.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. November 2012