VGH 2012/057
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: ABC 9487 Gamprin-Bendern c/o Fidelis Services C Letzanaweg 23 9495 Triesen
wegen: Übertretung nach KomG
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 01.03.2012 (VBK 2011/32)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 15. März 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 1. März 2012 (VBK 2011/32) wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Das Land Liechtenstein hat den Beschwerdeführern Parteikosten von CHF 801.90 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof binnen 14 Tagen zu bezahlen.
1. Mit Schreiben 25. Mai 2010 informierte das Amt für Kommunikation (AK) den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu 1., dass aufgrund der Strafanzeige der liechtensteinischen Landespolizei vom 17. Dezember 2009 gegen den Beschwerdeführer zu 1. unter der Geschäftszahl 3810-6/A ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehnung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 70 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. a KomG eingeleitet worden sei.
Dabei wurde in diesem Schreiben weiters ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der beim Fürstlichen Landgericht unter 11 RS.2009.XXX und 11. UR.2010.XX geführten Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 1. bzw. die Beschwerdeführerin zu 2. der dringende Tatverdacht bestehe, dass diese im Zeitraum vom 24. Oktober 2007 bis 2. Dezember 2009 in Gamprin-Bendern
mehrere Kommunikationsanlagen betrieben sowie öffentliche Daten- und Funktionsdienste angeboten hätten, ohne die nach Art. 43 KomG iVm Art. 4 VKND vorgeschriebene Meldepflicht zu erfüllen;
mit den in Ziff. 1 erwähnten Kommunikationsanlagen mehrere Millionen SMS mit Werbeinhalten ("Ping-SMS") an zufällig ermittelte Empfänger versendet bzw. weitergeleitet und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil von ca. EUR 3,5 Mio. erlangt hätten.
Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer zu 1. die Möglichkeit eröffnet, innert 14 Tagen zu den im Schreiben vom 25. Mai 2010 geäusserten Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 nahm der Beschwerdeführer zu 1., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, Stellung und er beantragte, das AK wolle das Verfahren 3810-6/A einstellen bzw. für die Dauer des Verfahrens 11 UR.2010.XX unterbrechen.
3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 informierte das AK auch die Beschwerdeführerin zu 2. über den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 1. wie im Schreiben vom 25. Mai 2010. Weiters wurde ausgeführt, der dringende Tatverdacht habe sich erhärtet, dass der Beschwerdeführer zu 1. im Zeitraum September 2009 bis zum 2. Dezember 2009 in Gamprin Bendern
mehrere Kommunikationsanlagen eingerichtet und betrieben sowie öffentlich zugängliche Daten- und Funktionsdienste angeboten habe (ein sogenanntes "SMS-Center"), ohne die vor Aufnahme der Diensterbringung nach Art. 43 KomG iVm Art. 4 VKND vorgeschriebene Genehmigung des AK eingeholt bzw. die Meldepflicht erfüllt zu haben;
über dieses "SMS-Center" gegen Entgelt mehrere Millionen SMS mit Werbinhalten ("Ping-SMS") mittels automatischer Systeme, insbesondere mit der Kommunikationssoftware "SendXMS" und/oder an zufällig ermittelte, d.h. mittels Nummerngenerator oder "Durchnummerieren" festgelegte Empfänger über SS7.Verbindungen versendet hat, mithin gewerbsmässig unerbetene Nachrichten (kommerzielles "SMS-Spamming") entgegen Art. 50 KomG versendet und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil von mindestens EUR 3'516'887.91 erlangt zu haben.
Das AK führte im Schreiben vom 12. Juli 2010 zudem aus, dass sich der wirtschaftliche Vorteil nach Art. 72 KomG aus der Geldflussanalyse der Landespolizei vom 19. Mai 2010 ergebe und das AK die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils parallel zum Erlass einer Strafverfügung anzuordnen habe. Da die Beschwerdeführerin zu 2. als betroffenes Unternehmen für die Busse und Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens solidarisch hafte, werde hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichten Gehörs eingeräumt.
4. Die Beschwerdeführerin zu 2., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, erstattete mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 eine Stellungnahme zum Schreiben des AK vom 12. Juli 2010 und sie beantragte, das AK wolle das Verfahren 3810-6/A einstellen bzw. für die Dauer des Verfahrens 11. UR.2010.XX unterbrechen.
5. Am 6. Juli 2011 erliess das AK eine Strafverfügung wider die Beschwerdeführer und stellte diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu.
Der Beschwerdeführer zu 1. wurde als verantwortliches Organ der Beschwerdeführerin zu 2. schuldig erkannt, in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 2. in Gamprin-Bendern ein SMS-Center, bestehend aus mehreren Kommunikationsanlagen mit der Software "SendXMS" und "ASTERISK", SS7-Verbindungen zu Plattformen ("Switches") anderer Plattform-Betreiber sowie 24 GSM-Funkmodems mit Prepaid-SIM-Karten verschiedener Mobilfunkbetreiber, betrieben und damit entgeltliche SMS-Dienste ("Mobilfunkzusatzdienste") erbacht, mithin einen elektronischen Kommunikationsdienst iSd Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 KomG angeboten zu haben, ohne die vor Aufnahme der Diensteerbringung nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 KomG iVm Art. 6 Abs. 1 EKDV bzw. Art. 43 Abs. 1 KomG iVm Art. 4 und 3 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 VKND vorgeschriebene Einzelkonzessions- bzw. Meldepflicht erfüllt zu haben.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zu 1. als verantwortliches Organ der Beschwerdeführerin zu 2. schuldig erkannt, über das SMS-Center in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 2. in Gamprin-Bendern mittels elektronischer Post und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gegen Entgelt mehrere hundert Millionen SMS mit Werbeinhalten zum Zwecke der Direktwerbung für Mehrwertdienste ("Ping-SMS") an Empfänger versendet zu haben, die den Versand nicht durch vorherige ausdrückliche Einwilligung gestattet haben und keine Kunden der Beschwerdeführerin zu 2. waren und/oder deren Kontaktinformationen mittels Zufallsprinzip (Nummerngenerator oder Durchnummerieren) ermittelt wurden. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a und b KomG und/oder Art. 50 Abs. 4 lit. a KomG wurden somit unerbetene Nachrichten versendet und wurde dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil vom mindestens EUR 3'516'887.91 erlangt, was auch "kommerzielles SMS-Spamming" genannt werde.
Dem Beschwerdeführer zu 1. wurde somit vorgeworfen, vorsätzlich die Verwaltungsübertretung nach Art. 70 Abs. 2 lit. a iVm Art. 73 Abs. 1 KomG iVm Art. 6 Abs. 1 EKDV bzw. nach Art. 70 Abs. 2 lit. a iVm Art. 4 und 3 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 VKND, somit das gewerbsmässige, wiederholte Anbieten eines elektronischen Kommunikationsdienstes entgegen den genannten gesetzlichen Bestimmungen sowie das Versenden von unerbetenen Nachrichten nach Art. 70 Abs. 1 lit. f iVm Art. 50 Abs. 1 lit. a und b KomG und/oder Art. 50 Abs. 4 lit. a KomG begangen zu haben, weshalb er zu einer Busse von CHF 70'000.-- (Art. 70 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 lit. a KomG sowie Art. 70 Abs. 5 KomG) sowie der Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von 8'000.-- verpflichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin zu 2. wurde aufgrund von Art. 71 KomG solidarisch für die Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten haftbar gemacht.
Schliesslich wurde die Abschöpfung (Art. 71 Abs. 1 und 3 KomG) des durch die Verwaltungsübertretungen erlangten wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von geschätzten EUR 3'516'887.91 angeordnet und der Beschwerdeführerin zu 2. die Zahlung der EUR 3'516'887.91 auferlegt, wobei die gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführer auf den Bankkonten bei der Volksbank AG, Schaan, und der LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, zugunsten des Landes Liechtenstein abgeschöpft wurden.
6. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
7. Mit Schreiben vom 31. August 2011 nahm das AK Stellung zur Beschwerde vom 21. Juli 2011. Zu dieser Stellungnahme erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 eine Gegenäusserung. Das AK wiederum äusserte sich mit Schreiben vom 16. November 2011.
8. Die VBK entschied am 1. März 2012 (VBK 2011/32), dass der Beschwerde der Beschwerdeführer keine Folge gegeben werde, bestätigte die angefochtene Verwaltungsstrafverfügung des AK vom 6. Juli 2011 und auferlegte den Beschwerdeführern die mit CHF 1'020.-- bestimmten Verfahrenskosten. Die VBK begründete ihre Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
In Bezug auf die Rechtsmittelfrist sei Art. 160 Abs. 4 LVG beachtlich, wonach für die Beschwerde gegen ein Verwaltungsstrafbot nur eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen bestehe. Das AK habe in der angefochtenen Entscheidung vom 6. Juli 2011 fälschlicherweise eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen genannt. Die Tatsache, dass konkret die Rechtsmittelfrist nur 10 Tage betrage, sei auch für einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer nicht leicht zu erkennen gewesen, weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingelangt sei. Die Kognition der VBK sei aufgrund von Art. 58 Abs. 3 KomG auf Rechts- und Sachfragen beschränkt und die Ausübung des Ermessens sei ausschliesslich rechtlich überprüfbar. Weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht seien vom AK verletzt worden, da es nicht notwendig sei, dass die entscheidende Behörde auf alle Argumente der Beschwerdeführer einzeln eingehe. Die entscheidende Behörde müsse sich nur zu den erheblichen, entscheidungswesentlichen Argumenten äussern, sie habe sich auch intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Übertretungen ausführlich begründet. Aber selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, wäre die Verletzung dadurch geheilt worden, dass die Beschwerdeführer ihre Standpunkte vor der VBK hätten vortragen können. Das AK habe sich denn auch punktuell auf die Untersuchungsergebnisse des Landgerichts zu den Verfahren 11 RS.2009.XXX und 11 UR.2010.XX stützen dürfen, zumal keine pauschale Übernahme der Ergebnisse des Landgerichts erfolgt sei. Die Weigerung des AK, die Einsicht in den beigezogenen Akt 10 CG.2010.YYY, sei schützenswert, da in der Strafverfügung vom 6. Juli 2011 kein Bezug auf das Verfahren 10 CG.2010.YYY genommen werde. Das Verfahren 10 CG.2010.YYY sei deshalb weder verfahrensgegenständlich noch entscheidungsrelevant gewesen.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer angehe, dass das Gesetzmässigkeitsprinzip verletzt sei, weil die konkret meldepflichtigen Dienste nicht im KomG sondern nur in der VKND geregelt worden seien, so genüge ein Verweis auf StGH 1999/11. Nach diesem StGH-Entscheid sei es bei komplexer/technischer Materie erlaubt, eine offene, flexible Regelung auf Gesetzesstufe zu treffen, soweit es sich nicht um grundlegende Bestimmungen handle. Art. 43 KomG sei eine grundlegende Bestimmung, welche die Meldepflicht grundlegend regle. Da sich die meldepflichtigen Dienste in der heutigen Zeit schnell entwickelten, sei es im Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip gewesen, diese Regelung in die Verordnung zu nehmen. Schliesslich sei auch weder das Argument, die Beschwerdeführer hätten auf eine Auskunft einer Mitarbeiterin beim Amt für Volkswirtschaft vertraut, noch die Behauptung, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt, stichhaltig. Den Beschwerdeführern habe klar sein müssen, dass für die Erteilung von Kommunikationskonzessionen und verbindlichen Zusicherungen hierzu einzig und allein das AK zuständig sei.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei auch nicht verletzt, da die Beschwerdeführer behauptet hätten, sie hätten auch nicht konzessions- bzw. meldepflichtige Dienste erbracht. Zudem sei auch nicht der Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin zu 2. abgeschöpft worden, sondern lediglich EUR 3'516'887.91 gegenüber dem Gesamtbetrag von EUR 5'727'955.71. Diese Massnahme sei daher geeignet, erforderlich und angemessen, um einen Missbrauch von Telekommunikationsdiensten zu verhindern. Auch dem Argument, die Begriffe "SMS" und "Versenden" seien im KomG nicht definiert, könne nicht gefolgt werden, da Art. 3 Abs. 1 Ziff. 52 KomG beschreibe, dass elektronische Post "jede über ein öffentliches Kommunikationsmittel verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird" sei. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich, was unter Versand oder Versenden verstanden werde.
Schliesslich sei auch jedes SMSC gemäss Art. 6 Abs. 1 EKDV bzw. Art. 4 und 3 Abs. 1 lit. e Ziff.1 VKND meldepflichtig, unabhängig davon, ob es virtuell oder als physisches SMS betrieben werde, denn unter dem Begriff "elektronischer Kommunikationsdienst" seien, ebenso wie gemäss KomG (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8), gemäss dt. Telekommunikationsgesetz (§ 3 Ziff. 24) und auch gemäss der Rahmenrichtlinie (RL 2002/21/EG), auch SMS zu subsumieren. Auch der Begriff "elektronische Post", welcher in Art. 50 KomG verwendet werde, umfasse SMS, da Art. 50 KomG aus der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 13 der RL 2002/58/EG) entnommen worden sei. Abschliessend sei die Entscheidung des AK nach Rechtsprechung des StGH nicht als willkürlich zu bezeichnen, sondern ausreichend begründet und nachvollziehbar. Auf die ausführliche Gegenäusserung der Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2011 sei aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weil Trölerei nicht auszuschliessen sei und aufgrund von Art. 99 Abs. 2 LVG nicht näher einzugehen.
9. Gegen die Entscheidung der VBK erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. März 2012 Vorstellung an die VBK bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Beantragt wurde, der Verwaltungsgerichtshof wolle - sofern die VBK auf die Vorstellung nicht eintritt - der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung der VBK wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die VBK zurückverweisen, in eventu, die Entscheidung der VBK ersatzlos aufheben oder das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG unterbrechen und dem Staatsgerichtshof mit der Frage vorlegen, ob Art. 72 KomG verfassungswidrig sei. Betreffend der Kosten wurde beantragt, das Land Liechtenstein zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Kosten zu ersetzen.
Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass die VBK zu Unrecht von einer 10-tägigen Beschwerdefrist aufgrund von Art. 160 Abs. 4 LVG ausgehe, sondern eben die 14-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 58 KomG gelte.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die VBK sich nicht gehörig mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, mithin das Recht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden sei. Jedenfalls sei es ungenügend, pauschal auf Sachverhaltsdarstellungen und die Rechtsansicht des AK einzugehen, die Argumente der Beschwerdeführer aber als Scheinbehauptungen abzutun, ohne dies näher zu begründen.
Was die beiden Strafverfahren 11 RS.2009.XXX und 11 UR.2010.XX angehe, sei der Verweis und Beizug schon deshalb nicht zulässig, weil es sich um blosse Untersuchungsverfahren handle, die im Übrigen an Österreich abgetreten worden seien. Bisher seien jedenfalls weder Anklagen erhoben worden noch Schuldsprüche erfolgt. Die Verwendung von Erkenntnissen aus den genannten Strafakten sei nur zulässig, wenn man den Beschwerdeführern auch Einsicht in diese Akten gebe, damit sie Kenntnis davon und Stellung dazu nehmen könnten. Werde dies verweigert, wie hier geschehen, sei das rechtliche Gehör verletzt. Ob zudem entgegen der Begründung der VBK nicht doch auch Inhalte des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes zu 10 CG.2010.YYY im Verwaltungsstrafverfahren verwendet worden seien, könnten die Beschwerdeführer nicht prüfen, da ihnen die Einsicht in den Akt 10 CG.2010.YYY durch das Fürstliche Obergericht verwehrt worden sei. Dadurch sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Auch die Rechtsansicht der VBK, wonach bei komplexen und/oder technisch anspruchsvollen Verhältnissen eine offene, flexible Regelung auf Gesetzesstufe erlaubt sei, sei nicht haltbar. Gerade eine konkrete, grundlegende Strafnorm müsse im Gesetz geregelt werden, andernfalls gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip verstossen werde.
Auch irre die VBK, wenn sie die Begriffe "SMS" und "Versenden" grundsätzlich als unter dem Begriff "elektronische Post" gedeckt sehe, denn die gebrauchten Textbausteine würden keine SMS im herkömmlichen Sinne darstellen, sondern nur virtuelle SMS, welche definitv nicht unter Art. 3 Abs. 1 Ziff. 52 KomG zu subsumieren seien. Insbesondere handle es sich nicht um über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Textnachrichten, die im Netz oder Endgerät des Empfängers gespeichert werden könnten. Die Beschwerdeführer hätten lediglich mit SMS-Kontingenten gehandelt und insbesondere keinen Kontakt zu Endgeräten des Empfängers unterhalten, weshalb nicht von elektronischer Post im Sinne des KomG gesprochen werden könne.
Es beruhe auch weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch lasse sich aus der bisherigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Behörden oder Gerichte ableiten, dass ein jedes SMSC (Short Message Service Center) medepflichtig sei. Die VBK wie auch das AK hätten entgegen dem Analogieverbot aber eine entsprechende Auslegung vorgenommen. Die Beschwerdeführer hätten auch kein herkömmliches SMSC betrieben, sondern ein virtuelles, welches gänzlich anders funktioniere, als das im KomG geregelte SMSC, für welches eine Konzession benötigt werde. Für ein virtuelles SMSC werde keine Konzession benötigt.
Der Beschwerdeführer zu 1. sei zwar HTL-Absolvent und habe deshalb technische Kenntnisse im Fernmeldewesen, nicht jedoch rechtliche. Diese benötige er auch nicht, da ihm seitens des Amtes für Volkswirtschaft Auskunft erteilt und dadurch ein schützenswertes Vertrauen geschaffen worden sei. Das Amt für Volkswirtschaft habe ihn, als er um die Gewerbebewilligung angesucht habe, informiert, dass zur Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit keine weitere Bewilligung notwendig sei.
Auch die rechtliche Beurteilung der inneren Tatseite sei durch die VBK unrichtig erfolgt, denn massgeblich sei die Frage, ob im Zeitpunkt der Tathandlungen und nicht im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung Vorsatz bestanden habe. Der Beschwerdeführer zu 1. habe nie bewusst gehandelt. Er habe geplant, seinen Wohnsitz wieder nach Österreich zu verlegen, weshalb er nach der Hausdurchsuchung den Abbau der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin zu 2. vorangetrieben habe. Die Datenverschlüsselung habe zudem primär das Ziel gehabt, die wesentlichen Informationen betreffend der patentreifen Entwicklungen des Beschwerdeführers zu 1. adäquat zu schützen.
Willkürlich sei die Ansicht der VBK, dass die Beschwerdeführer dartun müssten, dass die Inhalte der verschickten SMS moralisch einwandfrei gewesen seien. Zudem verletzte die VBK den Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und das rechtliche Gehör, wenn sie in Bezug auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels die im Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 vorgebrachten Argumente vollständig ignoriere, dies, weil die VBK mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 aufgefordert habe, zur Gegenäusserung des AK Stellung zu nehmen.
10. Die VBK trat auf die Vorstellung nicht ein, weshalb die Verwaltungssache als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des AK und der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die VBK erkannte zu Recht, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des AK vom 6. Juli 2011 fristgerecht erhoben wurde. Zwar beträgt die Beschwerdefrist in Verwaltungsstrafverfahren, somit auch in Verwaltungsstrafverfahren gemäss KomG, 10 Tage (Art. 160 Abs. 4 LVG), doch gilt bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung, wie vorliegendenfalls, die längere Frist (Art. 85 Abs. 3 LVG).
2. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Gehörsverletzung in Bezug auf den Akt des Fürstlichen Obergerichtes zu 10 CG.2010.YYY angeht, so ergibt sich weder aus den angefochtenen Entscheidungen noch aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Akten, dass Informationen aus dem Zivilverfahren 10 CG.2010.YYY irdendwelchen Einfluss auf oder dass Kenntnisse aus dem Zivilverfahren 10 CG.2010.YYY irgendwelche Relevanz für das gegeständliche Verfahren gehabt hätten. Die Beschwerdeführer bringen nur unsubstantiiert vor, dass einerseits durchaus die Möglichkeit bestehe, dass der Inhalt des Aktes 10 CG.2010.YYY für das gegenständliche Verfahren verwendet worden sei, es andererseits offensichtlich sei, dass das AK Informationen aus dem Verfahren 10 CG.2010.YYY verwendet habe. Woraus die Beschwerdeführer schliessen, dass es offensichtlich sei, dass das AK Informationen und Erkenntnisse aus dem Verfahren 10 CG.2010.YYY verwendet habe, erschliesst sich nicht. Die Beschwerdeführer bringen hierzu keinerlei Begründung vor, die erkennen liesse, dass das AK in der Tat Informationen und Erkenntnisse aus dem Verfahren 10 CG.2010.YYY verwendet hätte. Auf solch unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
3. Die Beschwerdeführer kritisieren die Begründung der VBK, wonach bei komplexer Materie und/oder technischen Verhältnissen nur die grundlegensten Bestimmungen im Gesetz enthalten sein müssten und alles weitere in der dazugehörigen Verordnung geregelt werden könne. Damit kritisieren die Beschwerdeführer die von der VBK zitierte und geltende StGH-Rechtsprechung. In StGH 1999/11 hat sich der Staatsgerichtshof intensiv mit der Frage befasst, welches Mass an Bestimmtheit eine Delegationsnorm haben muss. Er hat dabei sowohl Lehre als auch die Rechtsprechung der Nachbarstaaten mitberücksichtigt. Der Staatsgerichtshof führte aus, dass lediglich die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz zu regeln seien und nicht jede noch so unwesentliche Angelegenheit im Gesetz geregelt werden müsse. Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall von dieser StGH Rechtsprechung abzurücken.
4. Was die behauptete Verletzung der Begründungspflicht angeht, so ist die zitierte Rechtsprechung der VBK richtig. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 82 und 83 LVG sowie Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Gemäss Art. 82 und 83 LVG muss sich die Entscheidung u.a. mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen auseinandersetzen und entsprechend eine Begründung enthalten. Aus der VBK-Entscheidung ist rechtsgenüglich zu erkennen, von welchen Feststellungen die VBK ausging und welche rechtlichen Schlüsse sie daraus zog. Den Beschwerdeführern war es somit nicht verunmöglicht, eine entsprechende Beschwerde zu verfassen.
5. Wenn der Beschwerdeführer zu 1. argumentiert, er habe zwar eine technische Ausbildung im Fernmeldewesen absolviert und mit dem Titel HTL abgeschlossen, von ihm als österreichischer Staatsbürger könne aber nicht verlangt werden, dass er auch über rechtliche Kenntnisse zum liechtensteinischen - aus seiner Sicht als Österreicher ausländischen - Telekommunikationswesen verfüge, so wird damit ein Rechtsirrtum geltend gemacht.
Gemäss § 9 Abs. 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist (öOGH 1Ob4/94).
Ein Rechtsirrtum gemäss § 9 StGB kann auf zweifache Weise entstehen: Der Täter kann irrtümlich glauben, der von ihm verwirklichte Sachverhalt beinhalte generell keinen Verstoss gegen die Rechtsordnung (direkter Verbotsirrtum), oder er kann die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen, dieses im konkreten Fall jedoch dennoch für erlaubt halten, weil er irrtümlich einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt (indirekter Verbotsirrtum).
Die Regelung des Rechtsirrtums beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen). In diesem Sinn gilt ein Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss oder wissen kann, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert.
Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer zu 1. einen Irrtum nach § 9 Abs. 1 StGB. Ihm kann aber vorgeworfen werden, dass er sich nicht mit genügender, angemessener Sorgfalt informiert hat. Gerade weil sich der Beschwerdeführer zu 1. nach Liechtenstein, somit aus seiner Sicht ins Ausland begeben hat und weil der Beschwerdeführer über eine technische Ausbildung im Fernmeldewesen mit einem Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) verfügt, ist es ihm vorzuwerfen, dass er sich im Vorfeld nicht genügend informiert hat. Es wäre ohne grossen Aufwand möglich gewesen, vor Beginn der geschäftlichen Tätigkeit beim AK anzufragen, ob die beabsichtigte Tätigkeit bewilligungs- oder meldepflichtig ist (öOGH 15 Os 103/94, wonach die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums dann ausgeschlossen ist, wenn fachkundiger Rat einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle eingeholt werden kann). Der Ansicht des Beschwerdeführers zu 1. kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie bedeuten würde, dass die Pflicht, sich über Rechte und Pflichten zu informieren, an der Landesgrenze endet. Unzweifelhaft muss sich vor allem derjenige, der sich in für ihn fremde Jurisdiktionen begibt, umso vorsichtiger verhalten und umso mehr Abklärungen im Vorfeld tätigen. Tut er dies nicht ausreichend, muss ihm dies zum Vorwurf gemacht werden.
6. Wenn die Beschwerdeführer argumentieren, ihre Tätigkeit sei nicht vom KomG erfasst und deshalb nicht bewilligungspflichtig gewesen, irren sie. Das Gesetz vom 17.3.2006 über die elektronische Kommunikation, LGBl. 2006 Nr. 91 (Kommunikationsgesetz; KomG), findet gemäss Art. 2 Abs. 1 KomG iVm Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 KomG grundsätzlich Anwendung auf sämtliche elektronische Kommunikation, worunter jede Übermittlung, jede Aussendung und jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder elektromagnetische Systeme, einschliesslich Satellitensysteme verstanden wird. Die Beschwerdeführer behaupten zu Recht nicht, dass ihre Tätigkeit nicht elektronische Kommunikation im Sinne des KomG gewesen sei. Somit ist klar, dass die Bestimmungen des KomG Anwendung finden. Zudem ist klar, dass die Begriffe "SMS" und "versenden" unter den Begriff "elektronische Kommunikation" (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 KomG) subsumiert werden müssen. Ziff. 1 leg. cit. "...definiert die elektronische Kommunikation im weitest möglichen und damit technologieneutralen Sinne, wodurch gewährleistet wird, dass davon alle heute bekannten und zukünftigen Formen dieses technischen Vorgangs erfasst werden" (BuA Nr. 104/2005, S. 20). Dass die SMS ein seit langer Zeit bekanntes und rege genutztes elektronisches Kommunikationsmittel ist, ist allgemein bekannt (siehe www.itu.int).
7. Dem Argument der Beschwerdeführer, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und die VBK verhalte sich widersprüchlich, kommt Berechtigung zu.
Die VBK stellte den Beschwerdeführern eine schriftliche Äusserung des AK zu und die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme. Dies ist zulässig, denn im Verwaltungsverfahren wie auch im Verwaltungsstrafverfahren dürfen solche Vorbringen nicht grundsätzlich unberücksichtigt werden. Die VBK berücksichtigte die Stellungnahme der Beschwerdeführer explizit nicht, sondern bewertete diese als Trölerei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber keine Trölerei der Beschwerdeführer zu erkennen.
Eine Gehörsverletzung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden. Der Staatsgerichtshof lässt eine Heilung nur mehr zu, wenn zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sind, welche im Rahmen einer Interessensabwägung ausnahmsweise doch zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen könnten. Derartige Drittinteressen sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da es sich um ein Einparteienverfahren handelt.
Für Strafverfahren, auch für Verwaltungsstrafverfahren, gelten u.a. die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK (vgl. VGH 2009/113a, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Im gegenständlichen Fall ist eine öffentliche mündliche Verhandlung in Hinblick auf Art. 6 EMRK geboten, damit die Beschwerdeführer ihren Standpunkt persönlich darlegen können. An der Pflicht, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und das Urteil mündlich zu verkünden, ändert der zweite Vorbehalt Liechtensteins zur EMRK, gestützt auf Art. 64 EMRK, dass die Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nur in jenen Grenzen gelten solle, die von Grundsätzen abgeleitet werden, welche in den liechtensteinischen Verfahrensgesetzen zum Ausdruck kommen, nichts. Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des LVG verweisen im Wesentlichen auf die Strafprozessordnung (Art. 162 Abs. 1 LVG), welche die Öffentlichkeit vorschreibt (§ 181 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus bestimmt Art. 162 Abs. 2 LVG, dass dann eine mündliche Beschwerdeverhandlung angeordnet wird, wenn es der Beschwerdeführer verlangt oder wenn es die Rechtsmittelinstanz zur erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Sache als notwendig erachtet. In Verbindung mit den strafprozessualen Grundsätzen sowie den grundrechtlichen (Art. 31 LV) und menschenrechtlichen (Art. 6 Abs. 1 EMRK) Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens bedeutet dies, dass eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung und Urteilsverkündung stattfinden muss (in diesem Sinne auch StGH 2004/058; StGH 2006/004 in LES 2007, 107; StGH 1998/063 in LES 2000, 63; VGH 2009/113a). Art. 6 EMRK verlangt, dass die von ihm garantierten Verfahrensrechte von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht (Tribunal) zu gewähren sind. Bei der VBK handelt es sich um ein solches Tribunal im Sinne von Art. 6 EMRK (StGH 2010/57). Die richterliche Unabhängigkeit (Art. 3 LVG) und die Unparteilichkeit (Art. 6 bis 14 LVG) ist gewährleistet. Die VBK hat ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung entschieden.
Da die VBK somit wesentliche Verfahrensbestimmungen nicht beachtet hat, war ihre Entscheidung aufzuheben und die vorliegende Verwaltungsstrafsache zur Beseitigung dieser Verfahrensmängel, somit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung, an die VBK zurückzuleiten.
8. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Der Ersatz der Parteikosten richtet sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 152 LVG iVm § 306 und § 307 StPO. Danach sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land Liechtenstein zu tragen, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wurde (8 Rs 226/99-28, LES 2000, 161 mwH). Da der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dahingehend Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die VBK zurückzuverweisen war, sind den Beschwerdeführern die tarifmässigen Kosten für das gegenständliche Rechtsmittel zu ersetzen.
Bei den im gegenständlichen Verfahren den Beschwerdeführern vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Übertretungen, so dass für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als dritte Instanz gemäss Art. 1 TP 4 I Ziff. 1 Bst. a iVm Ziff. 3c RATV der dreifache Betrag von CHF 150.00, somit CHF 450.00, geschuldet ist. Zu diesem Betrag sind 50 % ES sowie gemäss Art. 15 Bst. a RATG 10 % Zuschlag für die Vertretung von zwei Beschwerdeführern zu addieren. Somit sind den Beschwerdeführern gesamthaft CHF 742.50 zzgl. 8 % MwSt. (CHF 59.40) zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 23. Mai 2013