VGH 2012/065
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: Bf Strasse 1 Liechtenstein
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte AG Pflugstrasse 16 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung in der Rechtssache 2012 / 894-9334
wegen: Opferhilfe
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Juli 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 18. Mai 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. April 2012, RA 2012/894-9334 wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2010 an einer Postautohaltestelle in Vaduz von einer Drittperson mit einer Weinflasche attackiert. Der Angreifer führte einen ersten Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers aus, verfehlte diesen jedoch und traf stattdessen eine Wand. Die Flasche zerbrach. Mit einem zweiten Schlag verletzte der Angreifer den Beschwerdeführer mit dem beschädigten Flaschenhals am rechten Handrücken.
2. Gemäss Bericht des liechtensteinischen Landesspitals vom 24. Mai 2010 erlitt der Beschwerdeführer am rechten Handrücken zwei Schnitt-/Stichwunden, eine kleine oberflächliche auf der Mitte des rechten Handrückens sowie eine grössere mit Gelenkkapsel- und Strecksehnenverletzung über dem Grundgelenk des rechten Ringfingers.
3. Dem unfallchirurgischen Fachgutachten von Dr. NN, Facharzt für Unfallchirurgie, Carinagasse 47, A-6807 Feldkirch-Tisis, vom 7. November 2010 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Schnittwunde über dem Grundgelenk des rechten Ringfingers mit annähernd vollständiger Durchtrennung der "Streckaponeurose" (eine bandartige, den Finger umgreifende Faserstruktur) erlitt. Es erfolgte eine ambulante Wundbehandlung und Strecksehnennaht sowie Ruhigstellung in einer Unterarmlonguette. Sodann wurde eine dynamische Nachbehandlung in einer speziellen Schiene durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten eine Arbeitsunfähigkeit vom Unfalltag bis 22. Mai 2010.
4. Im Strafverfahren vor dem Fürstlichen Landgericht reichte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 12. November 2010 eine Schadenersatzforderung ein und machte Schmerzensgeldansprüche in der Höhe von CHF 6'200.-, Fahrtkosten von CHF 751.40 sowie Ersatz des Sachschadens in der Höhe von CHF 279.20 geltend. Zur Begründung der Schmerzensgeldforderung führte er aus, dass der Beschwerdeführer während fünf Tagen mittelstarke Schmerzen und während 21 Tagen leichte Schmerzen erlitten habe. Gestützt auf die ständige Rechtsprechung Liechtensteiner Gerichte (LES 2003, 221; LES 2008, 346) beantragte er Schmerzensgeldansätze von CHF 200.-- für leichte und CHF 400.-- für mittlere Schmerzen pro Tag.
5. Mit Urteil vom 19. November 2010 sprach das Fürstliche Landgericht den Angreifer der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig. Es verpflichtete den Verurteilten, dem Beschwerdeführer ein Schmerzensgeld in der Höhe von CHF 6'200.--, Fahrtspesen in der Höhe von CHF 751.40 sowie Schadenersatz in der Höhe von CHF 279.20 (Sachschaden an einer Regenjacke) zu bezahlen.
6. Am 14. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der Opferhilfestelle des Fürstentums Liechtenstein einen Antrag auf Schadenersatz gemäss Art. 18 ff. OHG, mit dem Antrag, die Opferhilfe wolle dem Antragsteller in Form von Schadenersatz einen Betrag von CHF 7'230.60 zusprechen. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe erfolgslos versucht, auf dem Wege der Zwangsvollstreckung die ihm vom Landgericht zugesprochenen Ersatzforderungen erhältlich zu machen. Der Ersatzpflichtige sei aufgrund seines geringen Gehaltes (Lehrlingslohn) nicht in der Lage, die Forderung des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist zu bedienen. Hinzu komme, dass gegen den Ersatzpflichtigen mehrere Pfändungen am Laufen seien, sodass eine Exekutionsführung bereits aus diesem Grund wenig vielversprechend sei.
7. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer bei der Opferhilfestelle ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 464.46. Zur Begründung führte er aus, dass er zur Geltendmachung bzw. zur Beweisbarkeit seiner Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens als Privatbeteiligter ein medizinisches Gutachten habe einholen müssen, für welches er einen Betrag von EUR 400.-- habe bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe diese Kosten in seinem Kostenbestimmungsantrag an das Fürstliche Landgericht vom 26. Juli 2011 geltend gemacht, welchem das Gericht mit Beschluss vom 8. August 2011 stattgegeben habe. Dem Antragsteller sei in einem Teilbetrag von CHF 464.46 Ersatz der Gutachterkosten zugesprochen worden. Da der Antragsteller die ihm im Zuge der gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten von seiner Rechtschutzversicherung ersetzt worden seien, mache er hiermit lediglich die Kosten für das Gutachten geltend.
8. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2012 liess sich die Opferhilfestelle des Fürstentums Liechtenstein zum eingereichten Antrag vernehmen. Zur Sache führte sie aus, reine Vermögensschäden (Schaden an Jacke) seien durch die Opferhilfe nicht gedeckt (Art. 18 Abs. 3 OHG). Die Aufwendungen für Fahrspesen in die Therapie sowie das Gutachten Dr. NN stellten einen ersatzfähigen Vermögensschaden im Sinne des OHG dar. Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des OHG seien die anrechenbaren Einkünfte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, was zu einer Kürzung der Entschädigung führe. In Bezug auf den gestellten Schmerzensgeldantrag vertrat die Opferhilfestelle die Ansicht, es sei auf die schweizerische Praxis zum OHG abzustellen. Gemäss schweizerischer Praxis sei ein Genugtuungsanspruch nur Opfern mit einer schwereren Beeinträchtigung zuzusprechen. Im vorliegenden Fall liege aus Sicht der Opferhilfestelle keine schwere Körperverletzung vor, welche die Zusprechung einer Genugtuung gemäss OHG rechtfertigen würde.
9. Mit Entscheidung vom 30. April 2012 hiess die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Schadenersatz nach Art. 18 OHG im Umfang von CHF 906.50 gut. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Zur Begründung führte die Regierung an, das Gesetz über die Hilfe an Opfer aus Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, LGBl. 2007 Nr. 228, LR 312.2) sei am 1. April 2008 in Kraft getreten. Hilfe nach dem OHG würden Personen erhalten, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden seien (Opfer). Die dem Antrag zu Grunde liegende Straftat habe sich am 3. April 2010 zugetragen und vermöge daher gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG grundsätzlich Ansprüche nach diesem Gesetz zu begründen. Leistungen der Opferhilfe würden gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG nur dann gewährt, wenn der Täter oder die Täterin über eine verpflichtete Person keine oder keine genügende Leistung erbringe. Gemäss Art. 18 OHG hätten das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf Schadenersatz nach den §§ 1325 ff. ABGB. Dieser Anspruch auf Schadenersatz umfasse den Ersatz von Vermögensschäden sowie den Ersatz von ideellen Schäden. Voraussetzung für den Ersatz von Vermögensschäden sei, dass diese unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Integrität des Opfers zurückzuführen seien. Primär würden daher der Versorgerschaden (für die Unterhaltsberechtigten) und der Verdienstentgang sowie ideeller Schadenersatz, soweit er nach den Bestimmungen des ABGB vorgesehen sei, unter die zu entschädigenden Schadensarten fallen (BuA Nr. 53/2006, S. 132 f.). Der Verweis auf § 1325 ABGB bedeute, dass der Schadenersatz im Bereich des Vermögensschadens die Heilungskosten und den Ersatz des entgangenen oder, wenn die betroffene Person zum Erwerb unfähig werde, auch den Ersatz des künftig entgangenen Verdienstes umfassten. Das Landgericht habe im Urteil vom 19. November 2010 die Kosten der Privatbeteiligung in Höhe von CHF 6'200.-- (Schmerzensgeld), CHF 751.40 (Fahrspesen) und CHF 279.20 (Sachschaden an der Regenjacke des Antragstellers) anerkannt. Der Beschuldigte sei verpflichtet worden, ihre Ansprüche dem Antragsteller zu bezahlen.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 OHG werde der erlittene Vermögensschaden anteilsmässig gedeckt, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG das anrechenbare Einkommen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem Einfachen und dem Vierfachen der Einkommensgrenze liege. Aus der von der Opferhilfestelle mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an die Regierung aufgeführten Einkommensberechnung nach ELG der AHV / IV ergebe sich eine Entschädigung für den erlittenen Vermögensschaden (Fahrspesen im Zusammenhang mit der Therapie und Kosten für die Erstellung des Gutachtens in der Höhe von insgesamt CHF 1'219.90) im Ausmass von CHF 906.50. Der geltend gemachte Sachschaden an der Regenjacke in der Höhe von CHF 279.20 könne bei der Berechnung der Entschädigung für erlittenen Vermögensschaden nicht berücksichtigt werden, da gemäss Art. 18 Abs. 3 OHG reine Sachschäden nicht unter die ersatzfähigen Vermögensschäden fallen würden.
Was die beantragte Schmerzensgeldforderung in der Höhe von CHF 6'200.- betreffe, sei auf die in der schweizerischen Rechtsprechung und Praxis entwickelten Kriterien für die Festsetzung der Genugtuung nach Art. 8 des liechtensteinischen OHG heranzuziehen, da das revidierte schweizerische Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) dem liechtensteinischen OHG als Rezeptionsgrundlage gedient habe. Nach schweizerischer Rechtsprechung könnten keine schematischen Massstäbe angewendet werden. Der Betrag des zugesprochenen ideellen Schadenersatz dürfe nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern müsse dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e, S. 219). Ganz allgemein sei bei der Bemessung der Höhe des ideellen Schadenersatzes die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschulden des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412, insbesondere 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182, insbesondere 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410, insbesondere 413) zu berücksichtigen. Wesentliches Element für die Festsetzung der Genugtuung in der schweizerischen Praxis sei die Dauer der Beeinträchtigung. Es stehe zweifelsfrei fest, dass der Antragssteller gemäss ärztlichem Zeugnis eine Verletzung am rechten Handrücken erlitten habe und dabei eine Strecksehne zu 80% durchtrennt worden sei. Dies habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 4. April bis 22. Mai 2010 zur Folge gehabt. Wie aus dem unfallchirurgischen Gutachten von Dr. NN vom 7. November 2010 ersichtlich sei, seien Spätfolgen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bleibende Schäden als Folge der Straftat zurückbleiben würden. Aus dem vom Antragsteller eingereichten Gutachten ergebe sich somit, dass durch die Straftat keine schwere Beeinträchtigung erfolgt sei, welche die Leistung von ideellem Schadenersatz nach Art. 18 OHG rechtfertigen würde.
10. Die Entscheidung ging dem Beschwerdeführer am Donnerstag 3. Mai 2012 zu.
11. Am 18. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Feiertage - rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, der Beschwerde sei Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung sei dahingehend abzuändern, dass ihm im Rahmen der Opferhilfe ein weiterer Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'549.-- zuzusprechen sei und dass Punkt 3 der vorinstanzlichen Entscheidung ersatzlos aufgehoben werde. Zur Begründung trägt er vor, dass die von der Regierung vorgenommene Kürzung des anerkannten Vermögensschadens in der Höhe von CHF 1'215.90 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht zulässig sei. Der angefochtenen Entscheidung könnten keine Feststellungen über das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 OHG entnommen werden.
12. Am 18. Juni 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Berechnung der Opferhilfestelle vom 24. Januar 2012 samt Kommentar vom 26. Januar 2012, die Steuererklärung 2010 vom 13. April 2011 sowie diverse Lohnabrechnungen zur Stellungnahme innerhalb von 7 Tagen zu.
13. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Steuerklärung 2010, die Lohnabrechnungen sowie die Lohnbestätigungen mit den Originalen übereinstimmen würden. Sodann stimme die Berechnung der Opferhilfestelle vom 24. Januar 2012 und die Stellungnahme mit den Originalen überein. In Bezug auf den Rechtsstandpunkt werde auf die Beschwerde verwiesen.
14. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Juli 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. In Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Am 1. Januar 2008 trat das Gesetz vom 22. Juli 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; LR 312.2, LGBl 2007 Nr. 228) in Kraft. Anspruchsberechtigte nach dem OHG sind unter anderem Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem Schadenersatz (Art. 2 lit. d OHG).
3. Nach Art. 18 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf Schadenersatz nach den §§ 1325 ff. ABGB. Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst den Ersatz von Vermögensschäden sowie den Ersatz von ideellen Schäden. Art. 18 Abs. 3 OHG sieht sodann vor, dass reine Sachschäden nicht entschädigt werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die von der Regierung vorgenommene Kürzung des Vermögensschadens sowie die Abweisung des Gesuches um Ersatz des ideellen Schadens.
4. Nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 19 OHG besteht Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden nur insoweit, als das anrechenbare Einkommen des Opfers oder eines Angehörigen das Vierfache der Einkommensgrenze nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigt. Vermögensschäden werden anteilsmässig gedeckt, wenn das anrechenbare Einkommen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem Einfachen und dem Vierfachen der Einkommensgrenze gemäss ELG liegt (Art. 19 Abs. 2 lit. b OHG).
5. Die Einkünfte des Beschwerdeführers erreichen unbestrittenermassen nicht das Vierfache der Einkommensgrenze gemäss ELG, weshalb ein Anspruch auf Ersatz der Vermögensschäden gemäss Art. 19 in Verbindung mit Art. 6 OHG besteht. Demgegenüber hat eine Kürzung zu erfolgen, da der Beschwerdeführer anrechenbare Einkünfte von mehr als dem einfachen Betrag der Einkommensgrenze gemäss ELG erzielt.
6. Das anrechenbare Einkommen der anspruchsberechtigten Person berechnet sich nach Art. 2 ELG; massgeblich ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat (Art. 6 Abs. 2 OHG). Die Opferhilfestelle hat ihrer Berechnung vom 26. Januar 2012 das Erwerbseinkommen 2011 gemäss Bestätigung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 111'465.45 als das "voraussichtliche Einkommen" qualfiziert und von diesem Betrag, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG CHF 1'500.- in Abzug gebracht, was einem Betrag von CHF 109'965.- entspricht. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juni 2012 bestätigt hat, dass die Berechnung der Opferhilfestelle vom 24. Januar 2012 und die Stellungnahme vom 26. Januar 2012 mit den Originalen übereinstimme, hat der VGH nicht mehr über die Frage zu entscheiden, ob das voraussichtliche Einkommen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 OHG richtig bestimmt worden ist. Sodann hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit des angerechneten Kindergeldes in der Höhe von CHF 6'720.- bestätigt. Von den gesamten Einkünften von CHF 116'685.- (CHF 109'965.- + CHF 6'720.-) wurden 2/3 (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG) angerechnet, was einem Betrag von CHF 77'790.00 entspricht.
7. Das anrechenbare Vermögen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art.15 ELV (LR 831.301) berechnet sich gestützt auf die steuerrechtlichen Regelungen wie folgt: Reinvermögen gemäss Steuererklärung: CHF 251'810 ./. Hausrat CHF 10'000.-, = CHF 241'810.-. Von diesem Betrag sind die im ELG vorgesehenen Vermögensfreibeträge in der Höhe von CHF 45'000.- (Ehepaare) sowie CHF 30'000.- (zwei Kinder) in Abzug zu bringen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b ELG), was einen Betrag von CHF 166'810.- ergibt. Von diesem Betrag ist 1/15 als Einkommen anzurechnen, was CHF 11'120.66 (gerundet: 11'121.-) entspricht. Das anrechenbare Einkommen beträgt somit CHF 88'911.-. Der von der Opferhilfestelle berücksichtigte untere ELG Wert in der Höhe von CHF 49'890.- bzw. der obere ELG Wert in der Höhe von CHF 199'560.- entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Die vorzunehmende Kürzung berechnet sich wie folgt: Oberer ELG Wert 199'560.- (4 x 49'890.-; keine Entschädigung) ./. unterer ELG Wert (49'890.-; volle Entschädigung) = CHF 149'670.-. Das anrechenbare Einkommen in der Höhe von CHF 88'911.- liegt zwischen dem unteren und dem oberen ELG-Wert, weshalb eine quotale Kürzung der Entschädigung zu erfolgen hat. Der Kürzungswert ergibt sich aus folgender Berechnung: anrechenbares Einkommen (CHF 88'911.-) ./. unterer ELG-Wert (CHF 49'890.-) = CHF 39'021.-; CHF 39'021.- geteilt durch 149'670.- = 26.07%. Die von der Opferhilfestelle vorgenommene Kürzungsberechnung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen.
9. Zusammenfassend dargestellt ergibt sich folgende Kürzungsberechnung:
10. Der VGH verzichtet aufgrund der geringfügigen Erhöhung der Kürzungsquote auf eine reformatio in peius.
11. Nach Art. 21 Abs. 1 OHG ist der Ersatz von ideellen Schäden "nach der Intensität und Dauer der Folgen der Straftat" zu bemessen. Der Ersatz von ideellen Schäden beträgt höchstens CHF 70'000.00 für das Opfer (Art. 21 Abs. 2 lit. a OHG). Soweit ersichtlich hat die Regierung von der ihr in Art. 29 Abs. 2 OHG eingeräumten Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zur Ausgestaltung der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und des Schadenersatzes, insbesondere von Pauschalen oder Tarifen für den ideellen Schadenersatz, keinen Gebrauch gemacht. Demgegenüber hat die Opferhilfestelle des Fürstentums Liechtenstein "Erläuterungen zum Gesuch um Schadenersatzleistungen nach Opferhilfegesetz" verfasst. Daraus folgt, dass der VGH die Bestimmung von Art. 21 OHG nach den gängigen Auslegungsmethoden auszulegen hat, wobei die Erläuterungen der Opferhilfestelle sowie das schweizerische OHG (samt zugehöriger Rechtsprechung) als Rezeptionsgrundlage als Auslegungshilfen dienen.
12. In Bericht und Antrag vom 23. Mai 2006 hat die Regierung (BuA 53/2006, S. 128 ff.) u.a. ausgeführt, dass die Vorlage entgegen der schweizerischen Rezeptionsgrundlage auf den vorhandenen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB aufbaue. Es scheine zielführend, die ideellen Schadenersatzansprüche soweit wie möglich zu vereinfachen, um einerseits Opfer möglichst rasch Hilfe zukommen zu lassen, andererseits aber den Behördenapparat nicht übermässig zu belasten. Abhilfe könnten hier zu schaffende Pauschalen und Tarife bieten (vgl. Art. 23 des Gesetzesentwurfes, welcher nicht ins OHG übernommen wurde). Die in der Schweiz gewählte Lösung, der die gegenständliche Regierungsvorlage folge, bestehe darin, dass sie aus dem Anspruch auf ideellen Schadenersatz (Genugtuung) im Sinne des OHG eine eigenständige staatliche Leistung mache, ohne an die von den Zivil- und Strafgerichten zugesprochenen, vom Täter oder von der Täterin geschuldeten Beträge gebunden zu sein. Dies ungeachtet des Umstandes, dass nunmehr sowohl nach der Totalrevision des schweizerischen OHG als auch nach der gegenständlichen Vorlage ausdrücklich auf das Zivilrecht verwiesen werde. Die Opfer würden somit gleich behandelt, unabhängig davon, ob ein Urteil über ihre Zivilansprüche ergehe oder nicht. Es solle zwar eine Betragshöchstgrenze, nicht jedoch eine Einkommensgrenze eingeführt werden, da dies der Zielsetzung einer Anerkennung des erlittenen Ungemachs zuwider liefe. Gegenwärtig regle Art. 12 ch-OHG die Bedingungen, unter denen dem Opfer eine Genugtuung gewährt werde. Danach müssten kumulativ die Voraussetzungen gegeben sein, dass das Opfer "schwer betroffen" sei und "besondere Umstände" vorlägen, die den Zuspruch einer Genugtuung rechtfertigen würden. Im Hinblick auf die generellen Anspruchsvoraussetzung nach diesem Gesetz scheine jedoch eine neuerliche Anknüpfung an die Schwere der Beeinträchtigung des Opfers selbst obsolet, sollten doch ohnehin nur Opfer erfasst werden, die in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden seien. Gerade im Hinblick auf die immateriellen Folgen einer Tat werde unter Berücksichtigung der victimologischen Erkenntnisse, nach denen beispielsweise Traumafolgen nur bedingt auf die objektive Schwere der Tat zurückgeführt werden könnten, von zusätzlichen Bedingungen und damit einer weiteren Klassifizierung der Opfer Abstand genommen. Die unterschiedliche Beeinträchtigung solle vielmehr im Rahmen der Bemessung im Einzelfall ihren Niederschlag finden.
13. In der Diskussion der Gesetzesvorlage im Landtag hat sich die Stv. Abgeordnete Ursula Oehry (Landttagsprotokoll vom 23. Juni 2006, S. 1166 ff.) ausführlich zum Thema der ideellen Entschädigung geäussert. Ihre Ausführungen blieben unwidersprochen. Mit Datum vom 22. Mai 2007 gab die Regierung zuhanden des Landtags eine ausführliche Stellungnahme zur ersten Lesung der Gesetzsvorlage ab (BuA, 72/2007) und unterbreitete einen überarbeiteten Gesetzesentwurf, welcher sich noch stärker an dem inzwischen revidierten schweizerischen Opferhilfegesetz orientierte, als dies in der Vorlage von 2006 der Fall war.
14. Während der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 OHG mit demjenigen von Art. 23 Abs. 2 ch-OHG identisch ist, ist die Bestimmung von Art. 21 Abs. 3 mit derjenigen von Art. 23 Abs. 3 inhaltlich gleich. Demgegenüber bestimmt Art. 23 Abs. 1 ch-OHG, dass die Genugtuung "nach der schwere der Beeinträchtigung", während nach Art. 21 Abs. 1 OHG der ideelle Schaden "nach der Intensität und Dauer der Folgen der Straftat" zu bemessen ist. Obwohl die Gesetzeswortlaute nicht identisch sind, kommt ihnen inhaltlich keine unterschiedliche Bedeutung zu, dies namentlich auch vor dem Hintergrund der in Art. 21 Abs. 2 OHG bzw. 23 Abs. 2 ch-OHG vorgesehenen Höchtsgrenzen. Allein schon die gesetzlich normierten Höchtsgrenzen, welche nur in Fällen schwerster Schädigungen zur Anwendung kommen sollen, führen dazu, dass Bagatellverletzungen nicht zu einem Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens führen können. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass Ersatzansprüche schwerst geschädigter Personen (z.B. Tetraplegiker, schwerst traumatisierte Opfer von Sexualdelikten etc.) ohne sachlichen Grund zugunsten von Opfern von Bagatellverletzung eingeschränkt würden. Daraus folgt auch, dass, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf die Beurteilung der ideellen Ansprüche durch den Zivil- bzw. Strafrichter abzustellen ist. Vielmehr sind die Bestimmungen des OHG eigenständig, jedoch in Anlehnung an das schweizerische OHG auszulegen und die Höhe des ideellen Schadenersatzes zu bestimmen. Dabei dienen die Erläuterungen der liechtensteinischen Opferhilfe sowie der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz vom Oktober 2008 zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz als Auslegungshilfen.
Beim ideellen Schadenersatz handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch die Straftat erlittene Beeinträchtigung. Eine Entschädigung kann nur bei sehr schwerer Betroffenheit der gesuchstellenden Person (dauernde oder zumindest sehr lang andauernde Beeinträchtigung) und bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. komplikationsreicher und lang andauernder Heilungsverlauf, grosses Leiden etc.) ausgerichtet werden (vgl. Erläuterungen der Opferhilfestelle des Fürstentum Liechtenstein zum Gesuch um Schadenersatzleistungen nach Opferhilfegesetz). Der ideelle Schadenersatz wird im OHG durch Höchstbeträge begrenzt: Er beträgt für das Opfer maximal CHF 70'000 und für einen Angehörigen oder eine Angehörige maximal CHF 35'000. Dies hat zur Folge, dass die ideelle Entschädigung nach den von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist und sein muss. Die Plafonierung der ideellen Entschädigung im OHG führt zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung der Beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht. Wenn zu hohe Beträge für kleinere oder mittlere Beeinträchtigungen gewährt werden, wird damit das System verfälscht und Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen benachteiligt. Als Erhöhungs- bzw. Reduktionsfaktoren können insbesondere folgende Faktoren eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 117, E. 2.2.4. und 2.4.3).
15. Aus dem unfallchirurgischen Fachgutachten von Dr. NN vom 7. November 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2010 eine Schnittwunde über dem Grundgelenk des rechten Ringfingers mit annähernd vollständiger Durchtrennung der Streckapponeurose erlitten hat. Es erfolgte eine Wundbehandlung und Stecksehnennaht sowie Ruhigstellung in einer Unterarmgipslangette. In weiterer Folge wurde eine dynamische Nachbehandlung in einer speziellen Schiene bis 5. Mai 2010 durchgeführt. In diesem Zeitraum wurden auch regelmässig ergotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis 22. Mai 2010 attestiert. Die abschliessende Kontrolle erfolgte am 25. August 2010 wobei sich der Beschwerdeführer bei völlig blandem (mild, reizlos) und unauffälligem Lokalbefund, freier Beweglichkeit und objektiver Beschwerdefreiheit vorstellte. Schmerzmittel wurden ab dem Zeitpunkt der Erstuntersuchung über eine Woche eingenommen. Ein weiterer Analgetikabedarf bestand nicht. Gegenüber Dr. NN führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Krankenhaus nach einer ambulanten Behandlung wieder habe verlassen können. Er hätte eigentlich von Beginn weg wenig Schmerzen gehabt und nur anfänglich Schmerzmittel eingenommen. Nach Anpassung einer speziellen Schiene sei er dann laufend in ergotherapeutischer Behandlung gestanden. Im Wesentlichen hätten sich während dem ganzen Heilungsverlauf keine Probleme ergeben. Er sei beschwerdefrei und auch funktionell habe er keine Einschränkungen. Zeitweise spüre er Wetterumschwünge. Manchmal habe er auch ein unangenehmes Gefühl im Bereich der Narbe nach strengeren manuellen Tätigkeiten.
Aus den Selbstangaben des Beschwerdeführers sowie dem ärztlichen Bericht Dr. NN folgt, dass lediglich eine geringfügige Verletzung bestand, welche ambulant behandelt werden konnte, und dass die Verletzung nur zu einer kurzzeitigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte.
16. In Anlehnung an die Erläuterungen der Opferhilfestelle des Fürstentums Liechtenstein zum Gesuch um Schadenersatzleistungen, den Leitfaden des Bundesamtes für Justiz vom Oktober 2008 zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz sowie die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zum revidierten OHG (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zu Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009 N 5 ff. zu Art. 23 OHG) kommt der VGH deshalb zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung keinen Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens nach Art. 21 Abs.1 OHG rechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
17. Aufgrund des Begründungsmangels der Regierungsentsscheidung (die Kürzung des Schadensersatzes wurde nicht begründet) sowie der sich stellenden Grundsatzfrage zur Auslegung von Art. 21 OHG rechtfertigt es sich, die Kosten beim Land zu belassen. Parteikosten können gemäss Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG und i.V.m. § 41 ZPO nicht zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 5. Juli 2012