VGH 2012/074
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. Mai 2012, VBK 2012/24
wegen: Baubewilligung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15. Juni 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. Mai 2012, VBK 2012/24, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Baugesuch vom 4. März 2011 für einen bereits bestehenden Imbiss-Container auf dem Grundstück Gemeinde B Parz.Nr. *** zugrunde.
Mit diesem Imbiss-Container hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Verfahren VGH 2010/94 und VGH 2011/105 zu befassen. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 (VGH 2010/94) hat der Verwaltungsgerichtshof die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In jenem Urteil hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass für den formell rechtswidrigen Imbiss-Container entweder eine (befristete/definitive) Baubewilligung zu erteilen sein werde, falls überhaupt ein entsprechendes Baugesuch eingereicht werde, oder aber eine Abbruchverfügung zu erlassen sei, wenn entweder kein Baugesuch eingereicht oder der Imbiss-Container nicht freiwillig abgebrochen oder die allenfalls beantragte Baubewilligung rechtskräftig nicht erteilt werde. Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass auf ein solches Baugesuch bzw. auf eine solche Abbruchverfügung die Bestimmungen des neuen, am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Baugesetzes, LGBl. 2009 Nr. 44, zur Anwendung gelangen würden.
2. In der Folge haben der Beschwerdeführer und C als Miteigentümer des Grundstücks Gemeinde B Parz.Nr. *** das Baugesuch vom 4. März 2011 beim Hochbauamt eingereicht. Nach Durchführung des Verständigungs- und Koordinationsverfahrens hat das Hochbauamt unter Bezugnahme auf die im Koordinationsverfahren ergangene Stellungnahme der Gemeinde B (Schreiben des Gemeindevorstehers vom 3. Mai 2011) das Baugesuch mit Baubescheid vom 18. Mai 2011 verweigert und gleichzeitig bei sonstiger zwangsweiser Ersatzvornahme den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf dem Grundstück Gemeinde B Parz.Nr. *** bis zum 1. September 2011 angeordnet (Baubescheid vom 18. Mai 2011, Bauakt Nr. 3211.2011.0113).
Die gegen diesen ablehnenden Baubescheid nur vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Entscheidung vom 25. August 2011, VBK 2011/20, zurückgewiesen.
Der gegen diese Zurückweisung vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (VGH 2011/105) stattgegeben und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/20, und auch den Baubescheid des Hochbauamts vom 18. Mai 2011, Bauakt Nr. 3211.2011.0113, aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Hochbauamt zurückgeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass ein Antrag an das Hochbauamt auf Erteilung einer Baubewilligung von einem einzelnen Miteigentümer des betroffenen Grundstücks allein gestellt werden könne, da ein solcher Antrag ausschliesslich darauf abziele, ein Recht eingeräumt zu erhalten. Werde der Antrag von allen Miteigentümern gestellt, ändere dies an diesem Grundsatz zwar nichts, doch würden die verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen zu Gunsten und zu Lasten aller Antragsteller gelten. Gegen eine Verfügung oder Entscheidung könne auch ein einzelner Miteigentümer Beschwerde erheben. Jene Miteigentümer, denen die angefochtene Verfügung oder Entscheidung ebenfalls zugestellt worden sei, die aber kein Rechtsmittel erhoben hätten, seien im Rechtsmittelverfahren beizuladen. Die Rechtsmittelentscheidung wirke auch für sie und könne von ihnen angefochten werden. Darüber hinaus sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, zumal dem Beschwerdeführer das im Koordinationsverfahren ergangene Schreiben der Gemeinde B an das Hochbauamt vom 3. Mai 2011 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei.
3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 (Bauakt Nr. 3211.2011.0113) verweigerte das Hochbauamt die Erteilung der vom Beschwerdeführer angesuchten Baubewilligung neuerlich. Gegen diese ablehnende Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16./23. März 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 24. Mai 2012, VBK 2012/24, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16./23. März 2012 keine Folge und bestätigte den negativen Baubescheid des Hochbauamts vom 28. Februar 2012 (Bauakt Nr. 3211.2011.0113). In den Entscheidungsgründen führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zusammengefasst aus, dass nach geltendem Baugesetz die belangte Behörde als Baubehörde für die Durchführung des Koordinationsverfahrens zu sorgen habe. Die belangte Behörde habe dabei bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen seien, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilungen und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu sorgen. Nach Art. 78 Abs. 6 BauG führe die belangte Behörde die den Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen. Nach Art. 79 BauG erlasse die belangte Behörde den so genannten Baubescheid und entscheide damit über das Baugesuch.
Der Einwand, die belangte Behörde habe einfach den Standpunkt der Gemeinde übernommen, gehe daher fehl. Es sei die Aufgabe der belangten Behörde als verantwortliche Baubehörde, das Koordinationsverfahren durchzuführen und eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu fällen. Das Hochbauamt habe daher auch die massgeblichen Bestimmungen in der Bauordnung der Gemeinde B zu berücksichtigen. Insbesondere seien dies die Bestimmungen über die Kernzone laut Art. 4 der Bauordnung der Gemeinde B. Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt worden sei, würden nunmehr die massgeblichen Bestimmungen der Bauordnung der Gemeinde B, insbesondere betreffend die Kernzone, einen Grund darstellen, das gegenständliche Baugesuch zu verweigern. Ob ein eingeschossiger Imbissstand der zonenrechtlichen Grundordnung und den Aufgaben in der Kernzone gerecht werden könne, sei zumindest fraglich. Laut Art. 4 Ziff. 1 der Bauordnung solle in der Kernzone die Entwicklung eines Ortszentrums gefördert werden. Diese Zone sei für Wohnbauten und Geschäftsbauten mit angemessenem Wohnanteil bestimmt. Nach Art. 4 Ziff. 2 seien immissionsarme Gewerbe und Dienstleistungen bis zu 70% der Bruttogeschossfläche zulässig, sofern diese Bauten und/oder der Betrieb der Anlagen die Siedlungsstruktur und den Quartiercharakter nicht beeinträchtigen würden. Zwar sehe Art. 4 Ziff. 3 vor, dass der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil entlang der D-strasse beidseitig zur Strasse bis auf eine Bautiefe von 30 m auf 100% der zulässigen Bruttogeschossfläche bewilligt werden könne. Nach Art. 4 Ziff. 5 seien aber die Bauten in der Regel parallel zur Strasse zu stellen und so auszubilden, dass sie gegen die rückwärtige Wohnüberbauung einen Lärmpegel bilden könnten. Die Auslegung durch die belangte Behörde, wonach ein eingeschossiger Imbiss-Container diesen Zonenvorschriften widerspreche, sei nicht zwingend aber vertretbar und nicht unangemessen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde als Baubehörde mit ihrer Auslegung der Gemeinde B Bauordnung das Baugesuch ablehne. Eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgehensweise könne darin nicht erblickt werden.
Zwar sehe die Bauordnung der Gemeinde B in Art. 25 auch Ausnahmetatbestände vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe jedoch nicht. In Abwägung öffentlicher und privater Interessen und in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls könnte der Gemeinderat eine Ausnahme von den Vorschriften der Bauordnung gestatten. Eine solche Ausnahme sei von der Gemeinde B im Rahmen ihrer Autonomie nicht gewährt worden. Es sei auch zu erwähnen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Gemeinde B eine Weiterführung des Imbissstandes nicht befürworte, auch nicht für einen befristeten Zeitraum.
Die belangte Behörde weise ferner zu Recht auf Art. 57 Abs. 3 BauG hin, wonach im Einflussbereich von registrierten Kulturgütern bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde zu koordinieren seien. Wie festgestellt, befinde sich im Umfeld des Imbiss-Containers ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt und es sei auch aufgrund der Einhaltung der Grundzüge der Ortsbildgestaltung dieses Bauvorhaben abzulehnen. Auch diese Rechtsansicht sei nicht zu beanstanden. Aus den dargelegten Erwägungen könne weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch sonst eine rechtswidrige Entscheidung erblickt werden. Die angefochtene Entscheidung, für den Imbiss-Container die Baubewilligung zu verweigern, sei rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
4. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. Mai 2012, VBK 2012/24, erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die VBK-Akten VBK 2010/49, VBK 2011/20 und VBK 2012/24, die VGH-Akten VGH 2010/94 und VGH 2011/105 sowie die Bauakten Nr. 3211, 2007.067 und 3211.2011.0113 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage erörtert und entschieden, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen kann der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden.
Das beschwerdegegenständliche Grundstück Gemeinde B Parz.Nr. *** liegt in der Kernzone. Die Kernzone der Gemeinde B erstreckt sich entlang der D-strasse und zwar vom nördlich gelegenen E-Kreisel (D-strasse, F-strasse, G-strasse) bis zur südlich gelegenen H-Kreuzung (D-strasse/J-weg/K-gasse). Die H-Kreuzung entspricht dabei der südlichen Zonengrenze, dh. das Grundstück mit dem darauf befindlichen Denkmalobjekt liegt bereits in der südlich angrenzenden öffentlichen Zone bzw. die Grundstücke südlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Gemeinde B Parz.Nr. *** liegen in der Wohnzone A.
Diese Feststellungen ergeben sich auch aus dem Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung und aus dem Zonenplan der Gemeinde B (abrufbar unter ***).
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Der Beschwerdeführer bemängelt das gegenständlich durchgeführte Ermittlungsverfahren und macht eine Verletzung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör geltend. Dazu führt er aus, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten den für die gesamte Kernzone beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf Kenntnisgabe und Kenntnisnahme von allen wesentlichen Tatsachen und Beweismitteln, die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, die Mitwirkung bei Beweiserhebungen, zB. bei einem Augenschein und Zeugenbefragungen, die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens sowie das Akteneinsichtrecht (Art. 60, 64, 66, 81 LVG; Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 251 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 1672 ff.; Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, S. 245 ff.; Müller Jörg Paul, Grundrechte in der Schweiz, 7. Auflage, S. 509 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst aber nicht den Anspruch, dass sämtliche von einer Partei angebotenen Beweise aufgenommen werden. Die Behörde kann das Beweisanbot zurückweisen, wenn der angebotene Beweis unerheblich erscheint oder nicht notwendig ist, weil die Behörde bereits von der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist (Art. 55 Abs. 4, Art. 64 Abs. 4, Art. 76 Abs. 1 LVG).
Nach der vormaligen StGH-Rechtsprechung verletzt die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs allerdings dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof in der Folge dahingehend ergänzt, dass den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots zwar nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen ist, allerdings neu verlangt wird, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt (StGH 2007/147, Urteil von 9. Dezember 2008, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li).
Aus dem beigezogenen Akt VBK 2012/24 ergibt sich, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten am 24. Mai 2012 um 8.00 Uhr (Ende 8.20 Uhr) in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie des Mieters des Imbiss-Containers einen Lokalaugenschein vor Ort auf dem Grundstück Gemeinde B Parz.Nr. *** durchgeführt hat (Protokoll ON 9). Im Protokoll ON 9 wird die vor Ort vorgefundene Situation beschrieben und im Anschluss daran festgehalten, dass "zusätzliche Angaben zur Situation nicht gewünscht werden". Weiter ist das Vorbringen des Beschwerdeführers protokollarisch festgehalten, wonach "in der Kernzone gesamthaft ein Vergleich angestellt werden müsse, da es noch mehrere Gebäude in dieser Zone gebe, die in solcher vergleichbarer Art und Weise ausgeführt seien wie zB. Tankstellen". Aus dem Protokoll ON 9 ergibt sich aber nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorgenommenen Lokalaugenscheins gefordert hätte, dass dieser auf andere in der Kernzone gelegene Grundstücke auszudehnen ist. In der vorliegenden Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass ein solcher Antrag anlässlich des Lokalaugenscheins gestellt und dann übergangen oder nicht protokolliert worden sei. Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich des Lokalaugenscheins vom 24. Mai 2012 daher offensichtlich damit einverstanden war, dass der Lokalaugenschein nur im näheren Bereich des Grundstücks Gemeinde B Parz.Nr. *** durchgeführt wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof weder einen Mangel im Ermittlungsverfahren noch eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör zu erkennen.
Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer ergänzend entgegen zu halten, dass sein Beweisanbot auf Durchführung eines Lokalaugenscheins in der gesamten Kernzone ohnehin zu unbestimmt ist. Denn jedes Beweisanbot hat anzugeben, welche genau bezeichneten Beweise für welche Tatsachen angeboten werden (Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 3 LVG). Der Beschwerdeführer hätte daher die in der Kernzone gelegenen Grundstücke, welche mit der Situation auf dem Grundstück Gemeinde B Parz.Nr. *** angeblich vergleichbar sind und welche daher dem Lokalaugenschein zu unterziehen gewesen wären, konkret und im Einzelnen bezeichnen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer aber weder in der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (dort spricht er nur allgemein von einer Tankstelle, Kiosken, Metallanbauten an bestehenden Bauten, containerartigen Werkstättenbauten aus Metall usw.) noch in der gegenständlichen Beschwerde getan. Ein Beweisanbot für einen Lokalaugenschein kann nicht als ausreichend bestimmt bezeichnet werden, wenn die Behörde oder das Gericht eine ganze Zone auf mögliche in Frage kommende Objekte ab- und untersuchen müsste. Auch aus diesem Grund vermag der Verwaltungsgerichtshof weder einen Mangel im Ermittlungsverfahren noch eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör zu erkennen.
4. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Hochbauamt keine Auslegung der Gemeinde B Bauordnung vorgenommen, sondern es in seiner Entscheidung einfach nur die Argumentation der Gemeinde B übernommen habe. Das Hochbauamt sei als Baubehörde erste Entscheidungsinstanz, weshalb es eigenständig eine Entscheidung zu treffen habe, in welcher sämtliche Interessen abgewogen und diese unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen einer rechtlichen Würdigung zugeführt würden.
Art. 78 BauG regelt das Koordinationsverfahren. Danach sorgt die Baubehörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilung und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung (Abs. 1). Die Baubehörde führt dazu die dem Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen (Abs. 6).
Das Koordinationsverfahren nach Art. 78 AbuG dient damit der Vereinfachung, Beschleunigung und Verbesserung des Baubewilligungsverfahrens. Mit der Koordination soll erreicht werden, dass durch die geeignete Koordination von Verfahren, welche zur gleichen Sache notwendig sind, die Entscheide widerspruchsfrei und ohne Verzögerung erfolgen. Ohne Koordinationsverfahren müssten, wie es vor Inkraftsetzung des Art. 78 BauG der Fall war, zur Verwirklichung eines Bauvorhabens in der Regel verschiedene Teilbewilligungen eingeholt werden, was das Verfahren erheblich verkompliziert und verlängert. Mit dem Koordinationsverfahren ist für eine Baubewilligung lediglich eine Gesamtenscheidung erforderlich. Sind zur Beurteilung von einzelnen, der materiellen Koordination bedürftigen Rechtsfragen verschiedene Behörden zuständig, so müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird, wie wenn eine Instanz über alle der Koordinationspflicht unterworfenen Fragen entscheiden würde. Unter Koordination versteht man daher ganz allgemein eine Abstimmung von Massnahmen, von Kompetenzen und von Zuständigkeiten, um Vorgänge zieladäquat und/oder effizient zu steuern. Sollten inhaltlich zwischen den Teilentscheiden Widersprüche bestehen, hat die Baubehörde als Koordinationsstelle eine einvernehmliche Lösung zu suchen, welche allen Vorschriften entspricht. Kann dies nicht erreicht werden, muss der Antrag abgelehnt bzw. die Baubewilligung verweigert werden (BuA Nr. 112/2008, S. 131 ff.; Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, § 24, S. 451 ff.).
Art. 59 Abs. 1 BauV bezeichnet diejenigen Stellen, welche im Koordinationsverfahren nach Art. 78 BauG entscheidungsbefugt (Anhang 3) und welche nur anhörungsberechtigt (Anhang 4) sind. Im Anhang 3 BauV werden unter anderem die Gemeinden als entscheidungsbefugte Stellen für sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nach Art. 72 BauG bezeichnet. Insoweit der Beschwerdeführer sohin ausführt, dass die Gemeinde im Koordinationsverfahren Partei sei und sie daher lediglich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme habe, ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 iVm Anhang 3 BauV entgegenzuhalten, dass die Gemeinde B im gegenständlichen Fall nicht nur die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben, sondern hinsichtlich der Einhaltung der Gemeindebauordnung entscheidungsbefugt ist.
Folge des Koordinationsverfahrens ist, dass diejenigen Bereiche, welche von den zuständigen Stellen im Koordinationsverfahren geprüft und entschieden wurden, vom Hochbauamt als Baubehörde nicht mehr inhaltlich zu prüfen sind. Wenn also zB. das Amt für Umweltschutz die umweltrechtlichen Aspekte eines Bauvorhabens oder die Gemeinde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Gemeindebauordnung prüft, so hat das Hochbauamt diese Teilentscheide im Koordinationsverfahren lediglich in eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu fassen, nicht aber die umweltrechtlichen Aspekte oder die Einhaltung der Bestimmungen der Gemeindebauordnungen nochmals zu prüfen (Landtagsprotokoll 2008, 3384 vom 11. Dezember 2008).
Wenn im gegenständlichen Fall die Gemeinde B im Rahmen des Koordinationsverfahrens zum Teilentscheid gelangt ist, dass der gegenständliche eingeschossige Imbiss-Container den Zonenvorschriften der Gemeindebauordnung B widerspricht, so hat das Hochbauamt diesen Teilentscheid im Rahmen des Koordinationsverfahrens in die Gesamtentscheidung einfliessen zu lassen. Kann bei widersprechenden Teilentscheiden - und ein solcher liegt mit der Teilentscheidung der Gemeinde B vor - keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, die allen Vorschriften entspricht, ist die Baubewilligung zu versagen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das Hochbauamt also nicht gehalten, das Baugesuch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Gemeindebauordnung eigenständig zu prüfen.
5. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt habe, welcher bis dato von der Gemeinde B nicht in Behandlung gezogen worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bauordnung sei der Gemeinderat für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zuständig. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt worden.
Gemäss Art. 25 Bauordnung B kann der Gemeinderat in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls Ausnahmen von den Vorschriften der Bauordnung gestatten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht nicht. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet oder widerrufbar erklärt werden. Bedingungen und Auflagen, die an die Erteilung von Ausnahmebewilligungen geknüpft werden, müssen mit der Anwendung der Bauordnung und den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang stehen.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bauordnung obliegt der Vollzug der Bauordnung dem Gemeinderat. Die Bauordnung der Gemeinde B datiert aus dem Jahre 2006.
Im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des neuen Baugesetzes am 1. Oktober 2009 (LGBl. 2009 Nr. 44) wurde gleichzeitig Art. 52 Abs. 6 GemeindeG neu eingeführt (LGBl. 2009 Nr. 45). Danach obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung dem Gemeindevorsteher. Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens nach Art. 78 BauG zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.
Nach dem Grundsatz der lex posterior derogat priori wurden mit Art. 52 Abs. 6 GemeindeG den in der aus dem Jahre 2006 stammende Bauordnung der Gemeinde B enthaltenen Vollzugsbestimmungen materiell derogiert. Der Gemeinderat ist demzufolge lediglich noch bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sowie bei Bauvorhaben, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, zuständig. In den übrigen Fällen ist der Gemeindevorsteher zuständig.
6. Zutreffend ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem an das Hochbauamt gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2012 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 25 Abs. 2 Bauordnung beantragt hat. Soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich, wurde dieser Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht an die Gemeinde B weitergeleitet.
Art. 3 Abs. 2 iVm Abs. 1 BauG sieht vor, dass der Gemeinderat (siehe zuvor auch Art. 52 Abs. 6 GemeindeG) auf begründeten schriftlichen Antrag unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften der jeweiligen Bauordnung bewilligen kann. Nach Abs. 3 können Ausnahmen insbesondere zur Schliessung von Baulücken (lit. a) erteilt werden, zur Vermeidung unzumutbarer Härten (lit. b), zur Veränderung an bestehenden Bauten (lit. c) und für Bauten, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden kann (lit. d) (BuA 2008 Nr. 167, S. 14). Art. 3 Abs. 2 BauG (LGBl. 2009 Nr. 44) hat insoweit die Vorgaben zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 25 Abs. 1 Bauordnung materiell geändert.
Ein wichtiges Anliegen des im Jahre 2009 in Kraft gesetzten neuen Baugesetzes (LGBl. 2009 Nr. 44) besteht darin, das Baubewilligungsverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und rechtlich fundiert zu koordinieren (BuA 2008 Nr. 112, S. 20 ff.). Eine Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination des Baubewilligungsverfahrens kann unter anderem erreicht werden, wenn nur auf begründete Anträge und Rechtsmittel eingetreten wird. So sieht das Baugesetz an verschiedenen Stellen ausdrücklich vor, dass der Gesuchsteller bzw. Rechtsmittelwerber verpflichtet ist, eine begründete Eingabe einzureichen (Art. 3 iZm Ausnahmebewilligungen, Art. 13 iZm mit Einsprachen gegen Zonenpläne, Art. 24 iZm mit Erlass eines Gestaltungsplans, Art. 27 iZm Einsprache gegen Gestaltungsplan, Art. 77 iZm Einsprache im Baubewilligungsverfahren). Unter Berücksichtigung der erwähnten Zielsetzung des neuen Baugesetzes folgt daraus, dass die Baubehörde auf unbegründete Anträge - insbesondere wenn der Antragsteller, wie im gegenständlichen Fall, rechtsfreundlich vertreten ist - nicht einzugehen hat. Dies ergibt sich auch aus Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 1 BauG, wonach eine vollständige Einreichung der erforderlichen Gesuchsunterlagen vorausgesetzt wird, denn nur unter dieser Veraussetzung kann das Koordinationsverfahren speditiv abgewickelt werden (nach Art. 51 Abs. 4 BauV werden unvollständige Unterlagen an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurück gesandt, dh. auf unvollständige Gesuche tritt die Behörde nicht ein). Auch aus Art. 77 Abs. 5 BauG ergibt sich diese Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung: auf rechtsmissbräuchliche Einsprachen ist nicht einzutreten.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Hochbauamt nur dann verpflichtet gewesen wäre, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Behandlung an den Gemeinderat der Gemeinde B weiter zu leiten, wenn der entsprechende Antrag ausreichend begründet worden wäre. Eine Begründung, inwieweit im gegenständlichen Fall mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine Baulücke geschlossen werden soll, eine unzumutbare Härte vermieden werden kann, die Veränderung an einer bestehenden Bauten oder an einer Baute betroffen ist, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden kann, ergibt sich weder aus dem entsprechenden Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2012 noch aus der vorliegenden Beschwerde.
7. Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Baugesuch deshalb abgelehnt worden sei, weil sich im Umfeld des Imbiss-Containers ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt befinde (Ortsbildgestaltung). Er führte aus, dass hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes nicht nur auf die unmittelbare Umgebung der Baute abzustellen sei, sondern auf die gesamte Kernzone K. Entlang der D-strasse seien zahlreiche Bauten bewilligt worden, welche sich von der Baute des Beschwerdeführers nicht oder kaum unterscheiden würden.
Dem Beschwerdeführer ist auch hier entgegen zu halten, dass diese Ausführungen dem bereits erwähnten Bestimmtheitsgebot von Vorbringen und Beweisanträgen nicht genügen. Der Beschwerdeführer hätte genau ausführen müssen, welche konkreten Bauten in der Gemeinde B Kernzone bewilligt worden sind und gegenständlich zu berücksichtigen gewesen wären. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf unsubstantiiertes Vorbringen einzutreten und die Kernzone B nach vergleichbaren Objekten abzusuchen.
Aus all diesen Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Der Streitwert wurde vom Beschwerdeführer mit CHF 50,000.00 beziffert, wogegen nichts einzwenden ist. Die Eingabegebühr beträgt CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).