VGH 2012/091
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BB
Beschwerdegegner: NN c/o Landespolizei Gewerbeweg 4 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Juni 2012,RA 2012 / 1088-2120
wegen: Aufsichtsbeschwerde
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Juli 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 26. Juni 2012 zu RA 2012/1088-2120 wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Die Beschwerdeführer A und BB reichten mit Schriftsatz vom 29. März 2012 eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten NN bei der Regierung ein. Sie begründeten dies zusammengefasst wie folgt:
Die beiden Beschwerdeführer seien am Sonntag, den 25. März 2012 kurz vor 20:00 Uhr auf der Landstrasse von Schaan nach Vaduz gefahren. Der Beschwerdeführer zu 2. habe das Fahrzeug gelenkt, es habe praktisch kein Verkehr geherrscht. Eingangs Vaduz seien die beiden zu einer Tankstelle gefahren, um zu tanken. Ein Polizeifahrzeug, welches den beiden Beschwerdeführern schon seit Schaan im Abstand von einem oder zwei Autos gefolgt sei, habe ebenfalls an der Tankstelle angehalten. Ein Polizist (der Beschwerdegegner) sei ausgestiegen und habe im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Führerausweis des Beschwerdeführers zu 2. und den Fahrzeugausweis verlangt.
Der Polizist habe dabei gefragt, warum die Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren seien. Der Beschwerdeführer zu 1. sei ob der Frage verwundert und irritiert gewesen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer zu 2. korrekt gefahren sei und sich niemand für korrektes Verhalten zu rechtfertigen habe.
Nachdem die verlangten Ausweise in Ordnung gewesen seien, habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu 2. mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h den Verkehr behindert habe. Ein anderes Fahrzeug habe sogar "aufhocken" müssen. Der Beschwerdeführer zu 2. hätte genau mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fahren müssen.
Eine Verkehrskontrolle unter diesen Umständen und mit einer derartigen Begründung könne aus Sicht eines Bürgers nur mehr als unverhältnismässige, ungebührliche und pflichtwidrige Schikane empfunden werden. Die Polizei hätte sich pflichtgemäss um den nötigenden "Aufhocker" zu kümmern gehabt und nicht um korrekt fahrende Verkehrsteilnehmer.
Auf Nachfrage des Beschwerdeführers zu 1. nach dem Namen des Beschwerdegegners habe dieser wahrheitsgemäss geantwortet, woraufhin eine Diskussion über ein Ereignis aus dem Jahr 2009 entfacht sei, an dem der Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdegegner beteiligt gewesen seien. Im Zuge dieser Unterhaltung habe der Beschwerdegegner zum Beschwerdeführer zu 1. gesagt: "Sie sind auch bekannt. Sie sind Anwalt und haben einen von der Polizei Gesuchten vor der Polizei versteckt".
Dieser Vorwurf wiege grundsätzlich schwer. Der Beschwerdeführer zu 1. sei Anwalt. Der Vorwurf, er habe von der Polizei dringend Gesuchte versteckt, sei unerträglich. Ganz offensichtlich sei der Vorwurf wider besseres Wissen erhoben worden. Der Beschwerdegegner wisse genau, dass der Beschwerdeführer zu 1. mit dem damals Gesuchten und dem Vorgefallenen nichts zu tun gehabt habe und diesen nicht in seinem Haus oder anderswo versteckt gehalten habe. Damals sei der Beschwerdeführer zu 1. vom Beschwerdegegner in dieser Richtung auch in keiner Weise verdächtigt worden. Die Polizeiakten des damaligen Vorfalles, der damals Gesuchte und die ganze Familie des Beschwerdeführers zu 1. könnten dies alles bestätigen.
2. Der Beschwerdegegner äusserte sich zum Sachverhalt in einer Stellungnahme vom 5. April 2012 wie folgt:
Am 25.03.2012, gegen 20.00 Uhr, sei der betreffende Personenwagen mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 40 km/h - 45 km/h auf der Hauptstrasse "Landstrasse" in Schaan Richtung Vaduz gefahren. Hinter dem Personenwagen seien noch zwei weitere Fahrzeuge gefahren. Er sowie der anwesende Bereitschaftspolizist seien dem langsam fahrenden Personenwagen an dritter Stelle gefolgt. Die Geschwindigkeit sei vom geeichten Nachfahrmessgerät im Patrouillenfahrzeug, Siko 715, gemessen worden.
Es sei weiters zu erwähnen, dass zur angegebenen Zeit gute Sicht geherrscht habe, kein anderes Fahrzeug vor dem langsam fahrenden Fahrzeug gefahren sei sowie keine Fussgänger unterwegs gewesen seien.
Aufgrund der unsicheren bzw. langsamen Fahrweise sei er von einem alkoholisierten Fahrzeuglenker ausgegangen und habe sich deshalb entschieden, eine Anhaltung mit anschliessender Kontrolle durchzuführen. Fast gleichzeitig sei das Fahrzeug zur 'Agip Tankstelle' in Vaduz eingebogen und an der Tanksäule Nr. 4 stehen geblieben. Er sei dem Fahrzeug gefolgt und habe sich in der Folge zum Fahrzeuglenker begeben. Nach der Begrüssung habe er den Führerausweis sowie die Fahrzeugpapiere von diesem verlangt. Im Zuge der Kontrolle habe er feststellen können, dass soweit alles in Ordnung und der Lenker nicht alkoholisiert gewesen sei. Nach dieser Erkenntnis habe er dem Lenker, dem Beschwerdeführer zu 2., den Grund der Anhaltung bzw. der Kontrolle bekanntgegeben.
Im Anschluss habe sich der Beschwerdeführer zu 1. (Beifahrer) vor ihn hingestellt und gesagt, dass er die Kontrolle als Schikane empfinde und er deshalb die Kontrolle nun beenden würde. Gleichzeitig habe er die Schläuche der Tanksäule demonstrativ vor ihm durchgezogen, um zu zeigen, dass die Kontrolle nun beendet sei. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer zu 1. erklärt, dass die Landespolizei eine laufende Kontrolle beenden würde, wenn sie es für richtig halte. Weiters habe er dem Beschwerdeführer zu 1. zu erklären versucht, warum er sich für die Kontrolle entschieden habe, was jedoch nicht möglich gewesen sei.
Der Beschwerdegegner wolle erwähnen, dass ihn der Beschwerdeführer zu 1. im Zuge des Wortgefechts an der Tankstelle mit "Lügner" und "Rüpel" betitelt habe. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich ihm gegenüber unkooperativ und äusserst aggressiv verhalten.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme Ausführungen zum Fall aus dem Jahre 2009 gemacht. Er äussert sich schliesslich dahingehend, dass man es ihm privat heute noch nachtrage, dass er den damals Gesuchten bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft angezeigt habe.
Was die Kontrolle am 25. März 2012 angehe, wolle er abschliessend erwähnen, dass aufgrund der Fahrweise der Verdacht einer allfälligen Fahrunfähigkeit bestanden habe und die Landespolizei jederzeit berechtigt sei, eine Verkehrs- und Personenkontrolle durchzuführen. Im Zuge der Kontrolle habe sich der anfängliche Verdacht nach einer Fahrunfähigkeit nicht erhärtet, worauf es zu keiner Anzeige oder Busse gekommen sei.
3. Die Möglichkeit der Äusserung zur Stellungnahme des Beschwerdegegners nahmen die Beschwerdeführer wahr und schilderten den Vorfall im Steg im Jahr 2009 aus ihrer Sicht. Zudem führten sie aus wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer zu 2. führt in seiner Stellungnahme aus, dass die gefahrene Geschwindigkeit sich etwas unter 50 km/h bewegt haben dürfte. Der Grund der Anhaltung und Kontrolle sei vom Beschwerdegegner als Behinderung des Verkehrs bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h angegeben worden, mit der Warnung, dass es beim nächsten Mal eine Busse geben würde. Er habe nicht erwähnt, dass der Verdacht auf einen alkoholisierten Fahrzeuglenker bestanden habe. Auch habe er nichts von einer unsicheren Fahrweise erwähnt. Dies sei einer der Gründe, weshalb die Kontrolle als Schikane empfunden worden sei.
Der Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdegegner seien beide verärgert gewesen und der Vorwurf, "Sie haben einen von der Polizei Gesuchten bei sich versteckt", sei klar und deutlich gefallen.
Zum Vorwurf des Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer zu 1. geäussert, dass das nicht wahr sei. Der Beschwerdeführer zu 1. habe den Beschwerdegegner nicht "Lügner" oder "Rüpel" genannt.
3.2. Der Beschwerdeführer zu 1. führt in seiner Stellungnahme aus, dass es unrichtig sei, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer zu 2., zwischen 40 km/h und 45 km/h gefahren sei. Als langjähriger Autofahrer wäre ihm eine derart langsame Geschwindigkeit aufgefallen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer zu 2. unsicher gefahren sei. Der Beschwerdeführer zu 2. sei für sein Alter ein sehr routinierter, sicherer und ausgewogener Autofahrer. Seit seinem 14. Lebensjahr fahre er mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Ab dem 16. Geburtstag sei der Beschwerdeführer zu 2. jeden Tag mit einem auf 40 km/h reduzierten Auto in die Schule gefahren.
Als Grund der Kontrolle habe der Beschwerdegegner mit keinem Wort angegeben, der Beschwerdeführer zu 2. sei mit 40 - 45 km/h und unsicher gefahren und er habe den Verdacht auf einen alkoholisierten Fahrzeuglenker gehabt. Diese Ausführungen des Beschwerdegegners entsprächen nicht den Tatsachen. Die korrekte Darstellung sei schon erfolgt.
Der Beschwerdegegner habe zum Beschwerdeführer zu 1. nichts von einer Vermutung gesagt. Diese Aussage des Beschwerdegegners habe nichts mit der Wahrheit zu tun. Er habe kurz, laut und unmissverständlich gesagt: "Sie sind Anwalt und haben einen von der Polizei Gesuchten vor der Polizei versteckt". Ein derartiger Vorwurf bringe wohl auch einen ruhigen Bürger in Rage.
Gänzlich jeden Realitätsbezug verliere der Beschwerdegegner, wenn er frei erfinde, dass der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdegegner einen Lügner und Rüpel genannt habe. Der Beschwerdeführer zu 1. erlaube sich die Bemerkung, dass ein Polizist, der sich, ohne sofort und heftig zu reagieren, Lügner und Rüpel nennen liesse, wohl dienstuntauglich wäre oder aber einem gänzlich führungslosen Polizeikorps angehören würde. Der Beschwerdeführer zu 1. beleidige zudem niemanden mit Schimpfworten und schon gar nicht einen Polizisten, nehme sich allerdings die Freiheit, das eine oder das andere über den Beschwerdegegner zu denken.
Alles in allem sei es sehr erstaunlich und nicht weniger beunruhigend, wie weit sich ein Mitglied der liechtensteinischen Polizei von der Wahrheit entferne.
4. Die Regierung wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheidung vom 26. Juni 2012 ab. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Massgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes seien das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz), das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), die Verkehrszulassungsverordnung (VZV), die Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) und die im Sachverhalt aufgeführte Aufsichtsbeschwerde und Stellungnahmen.
4.2. Gemäss Art. 35r Polizeigesetz fänden, soweit nichts anderes bestimmt sei, auf das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. Für das diesbezügliche Verwaltungsverfahren seien demnach die Bestimmungen des LVG, insbesondere Art. 23 heranzuziehen.
Gemäss Art. 23 LVG seien Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten bei der Regierung anzubringen. Weiters seien alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden der betreffenden Behörde oder dem Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen einer bestimmten Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Bericht zu erstatten oder die entgegen gesetzten Hindernisse bekannt zu geben. Nach Art. 23 Abs. 6 LVG sei dem Beschwerdeführer eine begründete Erledigung mitzuteilen. Im allgemeinen Verwaltungsrecht der deutschsprachigen Länder sei unter der Aufsichtsbeschwerde eine nicht formbedürftige Anzeige gegen irgendwelche Akte, Handlungen und Nichthandlungen zu verstehen. Es handle sich dabei nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf.
4.3. Gemäss Art. 21 Polizeigesetz erfülle die Landespolizei ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetzgebung (Gesetzmässigkeit).
Die Aufgaben der Polizei seien in verschiedenen Erlassen genau umschrieben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. f PolG überwache und regle die Landespolizei den Verkehr auf öffentlichen Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz und treffe Massnahmen zur Unfallverhütung. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. g PolDOV überwache die Landespolizei die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften, regle den Verkehr und ahnde Widerhandlungen oder bringe diese zur Anzeige.
Gemäss Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) obliege die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs der Landespolizei (Art. 102 Abs. 1 VZV). Gemäss Abs. 2 des Art. 102 VZV wirke die Landespolizei helfend und verkehrserziehend, verhindere Widerhandlungen und verzeige Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Des Weiteren bestimme Art. 102 Abs. 1 VZV, dass die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise sowie der besonderen Bewilligungen im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig sei.
Schliesslich bestimme Art. 24 PolG, dass die Landespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere eine Person anhalten und deren Identität feststellen könne.
Aufgrund der gemachten Ausführungen sei die Landespolizei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - jederzeit ermächtigt, eine Kontrolle durchzuführen. Wie bereits der Wortlaut des Art. 102 Abs. 1 VZV festlege, sei eine Kontrolle "jederzeit" zulässig. Insofern müsse kein Anlass für eine Kontrolle bestehen, sondern habe sich jeder Verkehrsteilnehmer einer solchen zu stellen. Diesbezüglich könne auch auf Art. 9 Abs. 4 SVG verwiesen werden, wonach eine Person die Ausweise stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen habe. Insofern sei die Polizei bzw. der Beschwerdegegner in Erfüllung seiner Aufgabe auf jeden Fall berechtigt gewesen, die Beschwerdeführer anzuhalten bzw. zu kontrollieren.
4.4. Laut Art. 23 Abs. 1 bis 3 Polizeigesetz betreffend die Verhältnismässigkeit müssten Eingriffe zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein, dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich sei und dürften nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck stehe.
Polizeiliche Kontrollen müssten also - wie jedes Verwaltungshandeln - den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren. Kontrollen seien daher stets mit entsprechender Sorgfalt und Professionalität durchzuführen. Das Recht auf persönliche Freiheit verpflichte die Polizei zudem, ohne unnötige oder unzumutbare Eingriffe in die persönliche Freiheit und die physische und psychische Integrität der betroffenen Person vorzugehen. Für einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit brauche es ein öffentliches Interesse, zum Beispiel die Durchsetzung der Rechtsordnung.
Die Polizei sei aufgrund ihres Aufgabenkatalogs gesetzlich ermächtigt, Kontrollen durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei es zudem im Ermessen bzw. in der subjektiven Einschätzung der Polizei gelegen zu beurteilen, ob eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das verlangsamte Fahren des Beschwerdeführers zu 2. vorgelegen sei oder nicht. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Strassenverkehr bestehe im Nichtbefolgen der Verkehrsvorschriften. Dazu gehöre u.a. das Fahren ohne Alkohol. Würde ein Fahrverhalten dazu Anlass geben, daran zu zweifeln, dass ein Autolenker nicht ohne Alkoholeinfluss am Steuer sässe, so sei es sogar die Pflicht der Polizei, dies abzuklären, damit keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehe. Dabei sei es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - unerheblich, ob die gemessene Geschwindigkeit 45 km/h oder 55 km/h betragen habe oder eine andere Geschwindigkeit in diesem Bereich. Ob die erlaubte Höchstgeschwindigkeit über- oder unterschritten worden sei, sei nicht ausschlaggebend. Entscheidend seien das unsichere Fahrverhalten und der Verdacht auf Alkoholeinfluss. Dies zumal die Fahrbedingungen gut gewesen seien und keine anderen Faktoren wie andere langsam fahrende Verkehrsteilnehmer oder die Sicht dazu Anlass gegeben hätten, das Fahrverhalten des Beschwerdeführers zu 2. zu erklären.
In Bezug auf das in Frage stehende Einschreiten der Polizei sei zu bemerken, dass die gegenständliche Kontrolle gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführer und der Polizei als nicht unverhältnismässig erscheine. Es sei im Rahmen einer routinemässigen Verkehrskontrolle üblich und normal, dass der Polizist den Führerausweis und den Fahrzeugausweis verlange. Hier sei keine Unverhältnismässigkeit und noch weniger eine Schikane zu erkennen. Vielmehr sei an dieser Stelle erneut auf Art. 9 Abs. 4 SVG zu verweisen, wonach eine Person die Ausweise den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen habe. Das Verlangen von Ausweisen könne nicht als unverhältnismässig erachtet werden, dies auch insofern, als dass die Polizei bei einer Kontrolle auch ganz andere Mittel zur Verfügung hätte, wo sich dann die Frage der Verhältnismässigkeit stellen würde.
Der daraufhin entstandene Wortwechsel und die darin geäusserten Vorwürfe bzw. damit verbundenen Aktionen würden an dieser Würdigung des Sachverhaltes nichts ändern. Dass Kontrollen der Polizei Irritationen hervorrufen würden und von Spannungen begleitet seien, sei oftmals der Fall. Auch die unterschiedliche Einschätzung bzw. das unterschiedliche Verständnis und die Wahrnehmung von getätigten Aussagen seien in solchen Stresssituationen nicht selten und teilweise gar verständlich. Vorwürfe des Beschwerdeführers zu 1. in seiner Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdegegner, "dass ein Polizist, der sich ohne sofort und heftig zu reagieren Lügner und Rüpel nennen liesse, wohl dienstuntauglich wäre oder aber einem gänzlich führungslosen Polizeikorps angehören würde" und der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe "ein vollständig gestörtes Verhältnis zur Wahrheit", würden jeglicher Grundlage entbehren und seien sehr emotional geprägte subjektive Einschätzungen und Wertungen. Davon könne aber keine Unverhältnismässigkeit oder ein anderes Fehlverhalten abgeleitet werden.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die beiden Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte dem Beschwerdegegner eine Kopie der Beschwerde mit der Möglichkeit der Äusserung binnen 14 Tagen zu. Innert Frist äusserte sich der Beschwerdegegner dahingehend, dass er die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vorwürfe bestreite und eine Stellungnahme des Bereitschaftspolizisten CD begrüsse. Weiter verwies er auf seine eigene Stellungnahme zu dieser Sache vom 5. April 2012 an die Regierung. Abschliessend wies der Beschwerdegegner noch darauf hin, dass am 25. März 2012 nicht eine Nachfahrmessung mit Aufzeichnung durchgeführt worden sei, sondern die gefahrene Geschwindigkeit lediglich von dem am Armaturenbrett montierten Display des geeichten Messgeräts abgelesen worden sei.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung, nämlich den Akt RA-Nr. 2012/1088 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Septemer 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Folgender Sachverhalt kann aufgrund der übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners als erwiesen angenommen werden:
Der Beschwerdeführer zu 2., welcher der Sohn des Beschwerdeführers zu 1. ist, lenkte am Sonntag, den 25. März 2012, gegen 20.00 Uhr den Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen FL xx auf der Landstrasse von Schaan nach Vaduz. Es herrschte praktisch kein Verkehr und die Sichtverhältnisse waren gut. Hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführer fuhren im Abstand von einigen Autos der Beschwerdegegner sowie der Bereitschaftspolizist CD in einem Polizeifahrzeug. Das Patrouillenfahrzeug Siko 715, mit welchem die Polizisten unterwegs waren, verfügte über ein geeichtes Messgerät, von welchem die Polizisten die aktuell gefahrene Geschwindigkeit ablesen konnten.
Eingangs Vaduz lenkte der Beschwerdeführer zu 2. den Personenwagen an eine Tankstelle, um zu tanken. Die Polizisten fuhren daraufhin ebenfalls zu der Tankstelle, um den Lenker des Fahrzeuges zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Kontrolle verlangte der Beschwerdegegner Führerausweis und Fahrzeugpapiere vom Beschwerdeführer zu 2. und stellte fest, dass dieser nicht alkoholisiert war und die Papiere in Ordnung waren.
In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner, wobei der Beschwerdeführer zu 1. nach dem Namen des Beschwerdegegners fragte. Nachdem dieser ihm seinen Namen mitgeteilt hatte, äusserte sich der Beschwerdeführer zu 1. dahingehend, dass ihm dieser Name "bekannt" sei. Daraufhin kamen sie auf einen Vorfall im Juni 2009, bei welchem sich die beiden begegnet sind, zu sprechen. Damals suchte die Polizei einen Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1., weshalb sie sich zum Wohnort des Beschwerdeführers zu 1.begab und im Zuge dieser Nachschau ein kurzer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner stattfand.
Soweit steht der Sachverhalt unbestritten fest.
2. Die Ereignisse des 11. Juni 2009 sind für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Es ist zwar richtig, dass sich das Gespräch der Parteien auf die Vorfälle im Juni 2009 bezog (was die Parteien in ihren Stellungnahmen übereinstimmend erwähnt haben), jedoch gilt es nicht zu prüfen, ob und in welchem Ausmass sich der Beschwerdegegner damals unkorrekt verhalten hat. Die Vorfälle im Juni 2009 haben keinerlei Zusammenhang mit der Anhaltung bzw. Kontrolle der Beschwerdeführer und auch mit einem allfälligen Fehlverhalten des Polizisten während der Polizeikontrolle stehen sie nur indirekt in Verbindung. Zwar wurden diese Ereignisse im Gespräch der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner thematisiert und auch darauf Bezug genommen. Eine allfällige Verfehlung des Beschwerdegegners basiert hingegen allein auf den aktuellen Äusserungen. Wie der Beschwerdeführer zu 1. in seinem Schreiben vom 29. März 2012 selbst ausführte, wurde im Jahr 2009 auf die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verzichtet, was jedoch mit der vorliegenden Beschwerde nicht "korrigiert" werden kann. Für die Beurteilung eines allfälligen Fehlverhaltens seitens des Beschwerdegegners sind nur die aktuellen Äusserungen ausschlaggebend, weshalb auf die Vorfälle vom Juni 2009 nicht weiter eingegangen wird.
3. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde zwei Verfehlungen vor, welche nachfolgend getrennt behandelt werden. Zum einen beanstanden sie die Anhaltung und Kontrolle des vom Beschwerdeführer zu 2. korrekt fahrenden Fahrzeuges, zum andern rügen sie, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer zu 1., welcher als Anwalt tätig ist, unterstellt, einmal einen von der Polizei Gesuchten vor der Polizei versteckt zu haben, was eine Verleumdung darstelle.
4. Die Beschwerdeführer rügen, dass der Beschwerdegegner sie als korrekt, knapp unter 50 km/h fahrende Verkehrsteilnehmer angehalten und kontrolliert habe. Zudem sei ein hinter ihnen fahrender "Drängler" nicht angehalten und kontrolliert worden. Auch die Begründung für die Anhaltung der Beschwerdeführer sei gänzlich unhaltbar gewesen.
Dazu ist folgendes auszuführen:
4.1. Die Landespolizei hat unter anderem die Aufgabe, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu regeln und diesen zu überwachen sowie Massnahmen zur Unfallverhütung zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f Polizeigesetz, PolG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei gem. Art. 24 Abs. 1 PolG eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr gefahndet wird. Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben und die Ausweispapiere vorlegen (Art. 24 Abs. 2 PolG). Auch die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) normiert, dass die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs der Landespolizei obliegt (Art. 102 VZV). Dazu ist die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig (Art. 102 VZV). Die Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) präzisiert, dass der Polizeibeamte seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen hat. Der Polizeibeamte prüft jeweils, ob er verpflichtet ist, tätig zu werden oder ob es in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 31 PolDOV), dies immer unter dem im Verwaltungsrecht vorherrschenden und im Polizeigesetz in Art. 23 explizit genannten Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach darf das Handeln des Polizeibeamten nicht willkürlich sein und muss geeignet und erforderlich sein und die Zweck-Mittel-Relation muss gewahrt bleiben.
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Kontrolle eine willkürliche und unverhältnismässige Schikane dargestellt habe. Der Beschwerdegegner äusserte sich dahingehend, dass er aufgrund der unsicheren bzw. langsamen Fahrweise von einem alkoholisierten Lenker ausgegangen sei und sich deshalb entschieden habe, eine Anhaltung mit anschliessender Kontrolle durchzuführen.
Wie oben ausgeführt, ist die Landespolizei ermächtigt, jederzeit eine Kontrolle durchzuführen. Es muss keinen Anlass für eine Kontrolle bestehen, sondern jeder Verkehrsteilnehmer hat sich einer solchen zu stellen, wie dies die Regierung korrekterweise bereits ausführte. Es bleibt hier einzig noch zu prüfen, ob die Kontrolle der Beschwerdeführer verhältnismässig und nicht willkürlich stattgefunden hat.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedeutet, dass eine Massnahme die Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit kumulativ erfüllen muss.
Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, den im öffentlichen Interesse angestrebten Erfolg überhaupt zu erreichen (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 230). Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keine Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 587). Eine Anhaltung und Kontrolle der Verkehrsteilnehmer durch die Landespolizei ist ohne Zweifel dazu geeignet, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu überwachen und zu kontrollieren. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht jeder einzelne Verkehrsteilnehmer kontrolliert werden kann, weshalb auf stichprobenmässige Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsregeln zurückgegriffen werden muss.
Des Weiteren muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller, Rz 591). Es ist ungewöhnlich, dass ein Verkehrsteilnehmer bei guten Strassenbedingungen und klarer Sicht langsamer als die erlaubte Geschwindigkeit fährt. Dem einige Fahrzeuge hinter dem Wagen der Beschwerdeführer fahrenden Polizeibeamten ist die Fahrweise aufgefallen, weshalb er beschloss, den Lenker dieses Wagens zu kontrollieren. Dies ist objektiv durchaus gerechtfertigt. Ein milderes Mittel stand dem Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung, um die Überprüfung des Verkehrsteilnehmers sicherzustellen. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer selbst an der nächsten Tankstelle angehalten haben und der Polizeibeamte sie nicht eigens für die Kontrolle anhalten musste und ihnen durch die Kontrolle keinerlei Nachteile entstanden sind.
Weiters muss die Zweck-Mittel-Relation der Verwaltungsmassnahme gewahrt bleiben. Es ist hier eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (Häfelin/Müller, Rz 614). Die Massnahme muss für den Betroffenen "zumutbar" sein. Der Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen wiegt vorliegend nicht schwer. Die Beschwerdeführer wurden nicht eigens für die Kontrolle angehalten, sondern wären auch ohne Polizeikontrolle an die Tankstelle gefahren. Das Vorzeigen des Führerscheins und des Fahrzeugausweises konnte dem Beschwerdeführer zu 2. zugemutet werden. Das Interesse der Öffentlichkeit an verkehrstauglichen Fahrzeuglenkern ist ohne Zweifel höher zu werten als das private Interesse der Beschwerdeführer in diesem Fall.
Bleibt noch zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner willkürliches Handeln vorgeworfen werden kann. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft oder zur tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch steht (Häfelin/Müller, Rz 524). Bei einem Ermessensentscheid kann Willkür nur dann angenommen werden, wenn grobe Ermessensfehler vorliegen. Es liegt im Ermessen des Polizeibeamten zu entscheiden, ob und welche Verkehrsteilnehmer er kontrolliert. Der Beschwerdegegner hat aufgrund der langsameren Fahrweise des Beschwerdeführers zu 2. entschieden, diesen zu kontrollieren. Ihm steht diese Berechtigung im Rahmen seines Ermessens zu und kann darin keineswegs ein grober Ermessensfehler erachtet werden.
Es kann folglich zusammengefasst festgehalten werden, dass die durchgeführte Massnahme des Beschwerdegegners, nämlich die Kontrolle des Beschwerdeführers zu 2., verhältnismässig und nicht willkürlich war.
4.3. Ob und allenfalls wie der Beschwerdegegner die Anhaltung der Beschwerdeführer begründet hat, kann dahingestellt bleiben. Eine allenfalls unvollständige oder falsche Begründung schadet der Rechtmässigkeit der Anhaltung nicht.
5. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer zu 1., welcher als Anwalt tätig ist, wider besseres Wissens vorgeworfen, er habe einmal einen von der Polizei Gesuchten vor der Polizei versteckt. Dazu ist folgendes zu erwägen:
5.1. Die Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei hält in Art. 33 Abs. 2 fest, dass sich ein Polizeibeamter im Kontakt mit der Bevölkerung höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt zu verhalten hat. Dies entspricht denn auch der allgemeinen Regel im Staatspersonalgesetz (welches gem. Art. 15 PolG auf Polizeibeamte anwendbar ist), wonach die Angestellten verpflichtet sind, Verfassung, Gesetze und Dienstvorschriften einzuhalten und sich im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten (Art. 37 Staatspersonalgesetz).
5.2. Fest steht, dass es einen Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner gegeben hat. Demgegenüber steht dessen Inhalt (noch) nicht fest. Die Angaben der Beschwerdeführer sowie des Beschwerdegegners divergieren hier massgeblich, weshalb es unabdinglich ist, weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Zu diesem Zweck ist eine Befragung des zweiten Polizisten, CD, zum Sachverhalt unumgänglich.
Zu erwähnen ist zudem, dass, ungeachtet der Äusserungen seines Gegenübers, ein Polizist verpflichtet ist, Ruhe und Anstand zu bewahren. Zwar hat er sich bestimmt zu verhalten und seine Massnahmen nach bestem Wissen und Gewissen konsequent durchzuführen, jedoch hat dies stets objektiv zu erfolgen und darf er sich von seinem Gegenüber nicht beeinflussen oder provozieren lassen. Selbst wenn er gereizt wird, darf er sich nicht zu subjektiven oder gar emotionalen Äusserungen hinreissen lassen.
5.3. Der Vollständigkeit halber sei hier noch ausgeführt, dass das Nichteinreichen einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdeführer beim Fürstlichen Landgericht keineswegs in der Gesamtbetrachtung "entsprechend zu werten" ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige zurückgelegt, da es sich vorliegend um ein Privatanklagedelikt handelt, welches von den Parteien selbst und nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss. Aufgrund der Tatsache, dass eine solche Privatanklage nicht erfolgt ist, lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht korrekt sind.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. September 2012