Realakte (schlichtes Verwaltungshandeln) führen keinen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg herbei. Realakte stellen keine Verfügungen im Sinne der Verwaltungsrechtspflege dar, weil durch sie allein keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden können.
Typische Realakte sind z.B. polizeiliche Massnahmen. Diese wirken sich rechtlich auf den Beschwerdeführer aus und können ihn in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten berühren. Realakte sind mangels einer anfechtbaren Verfügung grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht direkt, mittels Beschwerde anfechtbar, jedoch allenfalls indirekt im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens, im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde oder nach Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung.
Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht und stützt sich auf Art. 13 EMRK, wenn der Antragsteller behauptet, durch einen Realakt in seinen durch die EMRK geschützten Rechten und Freiheiten verletzt worden zu sein, ein Feststellungsinteresse hat und ihm kein anderer gleichwertiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
1. Am 11.09.2011 meldete sich J telefonisch bei der liechtensteinischen Landespolizei und gab an, dass ihre siebenjährige Tochter LO vom Beschwerdeführer vermutlich sexuell belästigt worden sei. Am 12.09.2011 wurde auf dem Polizeiposten der Landespolizei persönlich zur Sache einvernommen und ihre Aussage schriftlich zu Protokoll aufgenommen. Aufgrund dieser Einvernahme wurde am darauffolgenden Tag, dem 13.09.2011, auch M, Mutter der vierjährigen M, zur Sache befragt. gab an, dass ihre Tochter Mvom Beschwerdeführer vermutlich sexuell missbraucht worden sei. Am 13.09.2011 wurden die Aussagen der beiden Mütter als Strafanzeige an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft übermittelt. Das Landgericht leitete daraufhin eine strafprozessuale Voruntersuchung zu 14 UR.2011. ein.
2. Am 26.09.2011 meldete sich bei der Landespolizei eine weitere Mutter, nämlich K , und berichtete, dass ihre neunjährige Tochter E ihr gegenüber mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer LO nackt unter die Dusche gestellt habe.
3. Mit Beschluss vom 8.11.2011 ordnete der Untersuchungsrichter über Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme und Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer an. Diese wurde am 11.11.2011 im Beisein des Beschwerdeführers, der die Tatvorwürfe bestritt, sich aber kooperativ zeigte und die gesuchten Gegenstände (Computer, Datenträger, CDs, Digitalkamera, Handy etc.) freiwillig herausgab, vollzogen. Offenbar hatte zuvor bereits eine Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter stattgefunden - dies ergibt sich aus dem Beschluss vom 8.11.2011 betreffend die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung -, anlässlich welcher der Beschwerdeführer zwei Videos und ein Bild mit auffälligem Inhalt erwähnte und dem Gericht auch zeigte. Gemäss Begründung des untersuchungsrichterlichen Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsbeschlusses lag ein gegründeter Verdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer vor.
4. Im Anschluss an die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung wurde der Beschwerdeführer am 11.11.2011 auf dem Polizeiposten Vaduz von der Landespolizei noch zur Sache befragt und erkennungsdienstlich behandelt. Dem Beschwerdeführer wurden Fingerabdrücke und eine Speichelprobe ab der Innenseite der Wange abgenommen. Der Beschwerdeführer liess die Abnahme der Fingerabdrücke und der Speichelprobe zu.
5. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 21.11.2011, Zustellung an die Landespolizei am 22.11.2011, wurde gemäss Art. 3 Abs. 1 LGBl. 2006/72 iVm Art. 255 Abs. 1 lit. a ch-StPO die Erstellung eines DNA Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA Profil-Informationssystem angeordnet und die Landespolizei damit beauftragt. Im Beschluss des Untersuchungsrichters vom 21.11.2011 wurde in der Begründung erwähnt, dass gestützt auf Art. 24a Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b PolG beim Beschwerdeführer anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung wegen des Verdachtes des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs. 1 StGB durch die Landespolizei eine DNA Probeentnahme (ein Wangenschleimhautabstrich) durchgeführt worden sei. Zur weiteren Abklärung der Anlasstat und zur Klärung eines bereits verübten oder zukünftigen Verbrechens oder Vergehens habe die Landespolizei die liechtensteinische Staatsanwaltschaft um Erstellung eines DNA Profils und Aufnahme in das CH Register (DNA Profil-Informationssystem) ersucht. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe beim Untersuchungsrichter am 14.11.2011 den Antrag gestellt, die Erstellung eines DNA Profils und Aufnahme in das CH Register zu bewilligen, was mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 21.11.2011 erfolgte.
6. Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizei einen Antrag auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung hinsichtlich der am 10.11.2011 (recte: 11.11.2011) vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung, insbesondere der Abnahme einer DNA-Probe, und beantragte Verfahrenshilfe.
Begründet wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2011 von der Polizei überrascht worden sei, als ihm die Fingerabdrücke und eine DNA Probe über einen Wangenschleimhautabstrich abgenommen worden seien, wobei er die Abnahme zuliess. Die Abnahme sei ohne richterlichen Beschluss erfolgt und es habe dazu kein Anlass bestanden. Die Landespolizei habe die erkennungsdienstlichen Erhebungen somit aus eigenem Antrieb veranlasst, weshalb es sich um einen verfahrensfreien Realakt unmittelbarer Zwangsgewalt handle, welcher nicht der StPO, sondern dem Verwaltungsrecht unterstehe. Die Abnahme sei rechtswidrig erfolgt und unverhältnismässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, weshalb seine rechtlich geschützten Interessen betroffen seien.
7. Die Landespolizei erliess am 20.12.2011 unter der Geschäftszahl 2011-09-xx eine rechtsmittelfähige Verfügung und entschied, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer nachträglichen Verfügung betreffend die im Rahmen eines Strafverfahrens durch die Landespolizei durchgeführte, nicht invasive DNA-Probeabnahme als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde eine Entscheidungsgebühr von CHF 50.00 auferlegt.
Die Landespolizei begründete ihre Entscheidung damit, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.12.2011, also vor Erlass der Verfügung vom 20.12.2011, nochmals kontaktiert worden sei und dieser trotz des Beschlusses des Untersuchungsrichters vom 21.11.2011, wonach die Erstellung eines DNA Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA Profil-Informationssystem angeordnet und die Landespolizei damit beauftragt wurde, am Erlass einer Verfügung festhalte. Die DNA-Probeentnahme vom 11.11.2011 sei im Rahmen eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgt. Sie habe, vorbehältlich der Bewilligung der Profilerstellung und Einspeisung in das entsprechende DNA-Register der Schweiz, dem Zweck gedient, abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit anderen offenen Straftaten mit unbekannter Täterschaft in Verbindung gebracht werden könne. Hierbei habe es sich um Ermittlungshandlungen gehandelt, weshalb die Landespolizei auch strafverfolgend tätig geworden sei. Die strafverfolgenden Ermittlungshandlungen würden sich nach dem Strafprozessrecht richten. Weder nach diesen Bestimmungen noch nach den hier nicht anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen könne nachträglich der Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung verlangt werden. Gegen vermeintlich unrechtmässiges Handeln von Verwaltungsorganen stehe den Betroffenen die Aufsichtsbeschwerde an die Regierung zu.
In Bezug auf den Verfahrenshilfeantrag begründete die Landespolizei die Abweisung des Antrages damit, dass der Antrag mutwillig sei und eine sachliche Notwendigkeit für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt fehle. Die Tätigkeit der Landespolizei könne im strafgerichtlichen Verfahren betreffend den Beschluss des Untersuchungsrichters überprüft werden, ein zusätzliches Verwaltungsverfahren sei nicht erforderlich und nicht vorgesehen.
8. Diese Verfügung der Landespolizei wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.12.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2012 erhob er vollumfänglich Beschwerde an die Regierung. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe.
9. Die Regierung hat am 21.08.2012 die Beschwerde abgewiesen. Kosten wurden dem Beschwerdeführer keine auferlegt. Den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag hat die Regierung ebenfalls abgewiesen.
10. Gegen die Regierungsentscheidung vom 21.08.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.09.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Regierungsentscheidung wurde vollumfänglich bekämpft. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die am 11.11.2011 durch die Landespolizei durchgeführte DNA-Abnahme für rechtswidrig erklärt werde. Zudem wurde ein Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof in Bezug auf den Staatsvertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile, LGBl. 2006 Nr. 75, angeregt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Mit Schreiben vom 23.10.2012 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Aktennotiz vom 23.10.2012 in Kenntnis gesetzt, zu welcher sich dieser mit Schriftsatz vom 26.10.2012 äusserte.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und der Landespolizei bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. November 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. In Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Weiters ist festzustellen:
Das Strafverfahren 14 UR.2011. wurde vom Untersuchungsrichter am 18.04.2012 eingestellt, nachdem die liechtensteinische Staatsanwaltschaft gemäss § 22 Abs. 1 StPO das Erklären abgegeben hatte, dass zu einer weiteren Verfolgung kein Grund bestehe. Ein Subsidiarantrag wurde nicht eingebracht. Das Strafverfahren 14 UR.2011. ist somit bereits seit längerer Zeit rechtskräftig durch Einstellung erledigt.
Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 21.11.2011 (ON 18), womit die Erstellung eines DNA Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA Profil-Informationssystem angeordnet wurde, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht. Dieses gab der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2012 (ON 47) keine Folge. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH 2012/). Dieser hat bisher nicht über die Beschwerde entschieden.
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktennotiz vom 23.10.2012 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.10.2012.
2. Die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde rechtzeitig erhoben. Sie ist zudem begründet.
3. Der Beschwerdeführer hatte am 23.11.2011 einen Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung gestellt und brachte in diesem Antrag zusammengefasst vor, dass er einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung habe, weil die Landespolizei von ihm am 11.11.2011 ohne richterlichen Auftrag und ohne hinreichenden Verdacht, somit rechtswidrig und unverhältnismässig, eine DNA-Probe entnommen habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers trifft insoweit zu, als im Zeitpunkt der durch die Landespolizei vorgenommenen Abnahme der Fingerabdrücke und einer Speichelprobe ab der Innenseite der Wange kein untersuchungsrichterlicher Beschluss auf Erstellung eines DNA Profils und Aufnahme in das schweizerische DNA Profil-Informationssystem und keine Anweisung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, durch einen Wangenschleimhautabstrich die DNA des Beschwerdeführers zu sichern, vorlag. Ob kein hinreichender Verdacht bestand und ob die Abnahme der DNA rechtswidrig und unverhältnismässig war, kann hier offen gelassen werden.
4. Zuerst stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall überhaupt zuständig ist.
Die liechtensteinische Landespolizei wird in Art. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, als eine bewaffnete und besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet. Sie untersteht grundsätzlich der Aufsicht der Regierung (Art. 8 und 9 PolG) und auf das Verfahren und den Rechtsschutz nach dem PolG finden - soweit nichts anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung (Art. 35r PolG). Damit gelangt man über entsprechende Beschwerde nach LVG letztinstanzlich grundsätzlich an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn die Landespolizei Ermittlungen nach Massgabe der Strafprozessordnung durchführt (Art. 2 Abs. 1 Bst. c PolG), denn dann ist die Landespolizei Teil der Strafrechtspflege und unterstützt die Staatsanwaltschaft (siehe Art. 2 Staatsanwaltschaftsgesetz vom 15. Dezember 2010, StAG, LGBl. 2011 Nr. 49 sowie Art. 20 PolG und § 20 Abs. 5 altStPO, § 56 Abs. 4 altStPO sowie § 9 neuStPO). Sofern die Landespolizei über Weisung der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters tätig wird, handelt sie im Rahmen der StPO, somit im Bereich des Strafrechts, und ein Rechtszug kann grundsätzlich nicht an den Verwaltungsgerichtshof erfolgen.
Hier wird vom Beschwerdeführer jedoch vorgebracht - dieses Vorbringen trifft, wie erwähnt, zu -, dass, bevor ein untersuchungsrichterlicher Beschluss vorlag und ohne dass die Staatsanwaltschaft die Landespolizei angewiesen hatte, beim Beschwerdeführer DNA sicherzustellen, die Landespolizei den Wangenschleimhautabstrich vorgenommen habe. Es ist somit keine Handlung der Landespolizei über Weisung der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters erfolgt, sondern die Landespolizei entschied selbst, gestützt auf das PolG, DNA des Beschwerdeführers sicherzustellen. Im Rahmen des Strafverfahrens 14 UR.2011. wurde weder vom Untersuchungsrichter noch über Beschwerde des Beschwerdeführers vom Fürstlichen Obergericht die Frage der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der frühzeitigen Abnahme der DNA durch die Landespolizei geprüft. Der Untersuchungsrichter und das Fürstliche Obergericht prüften nur, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA Profil-Informationssystem vorlagen. Die Umsetzung des Beschlusses bedingt zwar eine Abnahme und Sicherstellung der DNA des Beschwerdeführers, dieser rügt aber ausdrücklich den Zeitpunkt der DNA Abnahme. Dieser Zeitpunkt ist im Strafverfahren nicht geprüft worden und auch nicht zu prüfen gewesen. Es ist folglich grundsätzlich der Verwaltungsgerichtshof als letztinstanzliche Beschwerdeinstanz im Verwaltungsverfahren zuständig, sofern eine anfechtbare Verfügung vorliegt oder ein Anspruch auf Erlass einer solchen besteht.
5. Feststellungsanträge und damit Feststellungsentscheidungen sind grundsätzlich möglich und zulässig (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. b LVG; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung - eine ganz gewöhnliche Verfügung? in: Festschrift für Yvo Hangartner zum 65. Geburtstag, St. Gallen 1998, S. 229 ff.).
Mit typischem Feststellungsbegehren verlangt der Antragsteller, das Bestehen bzw. Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten abzuklären und festzustellen (BGE 135 II 60; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, St.Gallen/Zürich 2010, Rz 895 f.).
Für eine urteilsmässige Feststellung ist - analog dem Zivilprozess - ein Feststellungsinteresse notwendig (so bereits VBI 2003/69; VGH 2006/20 und insbesondere VGH 2008/35). Eine Feststellungsverfügung ist zudem nur subsidiär zu anderern Rechtsbehelfen möglich (ebenso in Österreich, siehe dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Wien 2011, 9. Auflage, S. 243, Rz. 406 ff.; für die Schweiz siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.). Dem entspricht auch die Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 28.02.2008, 2005/11/0106, ebenso VwGH 17.09.2009, 2009/07/0006). Danach ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern keine gesetzliche Regelung besteht, nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn der Bescheid für die Partei ein notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung massgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (VwGH 24.01.1996, 93/12/0103 mit weiteren Nachweisen). In der Schweizer Judikatur und Lehre ist es in Bezug auf das typische Feststellungbegehren ähnlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung, a.a.O.).
Im Anlassfall geht es nicht um ein typisches Feststellungsbegehren, wonach die Behörde das Bestehen bzw. Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten festzustellen hat, sondern um die Überprüfung eines Realaktes. Der Beschwerdeführer verlangte nämlich mit Schriftsatz vom 23.11.2011, dass die Landespolizei in der Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung feststellen wolle, dass die am 11.11.2011 vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers - die Abnahme seiner DNA - ohne untersuchungsrichterlichen Beschluss erfolgt sei, dass kein hinreichender Verdacht bestanden habe und die Abnahme der DNA deshalb rechtswidrig und unverhältnismässig gewesen sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung ohne vorgängige, formgerechte Verfügung sei ein Realakt.
6. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VBI 1998/67, 68, 69 veröffentlicht in LES 1999, 96; VGH 2007/54 veröffentlicht in LES 2008, 145 ) können Realakte mangels Verfügungsbegriff nicht angefochten werden. Als typische Realakte können Vollzugshandlungen und polizeiliche Kontrollen genannt werden, da durch sie weder Rechte noch Pflichten begründet werden. Aufgrund der gegenständlichen Fallkonstellation ist zu prüfen, ob diese Rechtsprechung zu differenzieren ist.
7. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Realakt und Rechtsakt ist die auf eine Rechtswirkung gerichtete Willenserklärung. Der Wille der Behörde zur Gestaltung der Rechtslage bildet somit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Rechts- und Tathandlung. Susanne Genner (Zur Abgrenzung von Rechtsakt und Realakt im öffentlichen Recht, AJP 2011 S. 1153 ff.) qualifiziert den Realakt als Handlung, mit welcher keine Beeinflussung der Rechtsposition einer Privatperson beabsichtigt wird. Kley (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, S. 142ff.) definiert den Realakt unter Hinweis auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung als "Massnahmen der unmittelbaren (verwaltungs-)behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine Person". Realakte führen somit einen tatsächlichen Erfolg herbei und werden deshalb auch als schlichtes Verwaltungshandeln bezeichnet. Ein Realakt stellt keine Verfügung dar, weil er allein keine Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen kann.
Nach Kley (a.a.O., S. 145) muss auch in Bezug auf Realakte ein angemessener, wenn auch kein direkter, Rechtsschutz bestehen. Kley nennt grundsätzlich drei Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Einmal besteht die Möglichkeit, den Realakt über die Amtshaftung zu thematisieren und einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Führt nämlich ein Realakt zu einem Vermögensschaden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit über das Amtshaftungsgesetz, LGBl. 1966 Nr. 24, den erfolgten Realakt überprüfen zu lassen. Ausserdem können Realakte über die Ergreifung einer Aufsichtsbeschwerde rechtlich thematisiert werden, wobei die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG im Sinne eines Rechtsbefehls nur möglich ist, wenn ein ungebührliches Benehmen bei der Ausübung von Amtshandlungen behauptet wird. Schliesslich kann im Sinne einer dritten Möglichkeit dann eine Feststellungsverfügung verlangt werden, wenn der Antragsteller durch die Tathandlung in seinen rechtlich zu schützenden Interessen verletzt wurde. Für den Fall, dass dem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung nicht entsprochen werde, könne - so Kley - diese ablehnende Verfügung angefochten werden.
8. Die Problematik der Anfechtung und Überprüfung von Realakten ist kein besonderes Problem Liechtensteins, weshalb die schweizerische und österreichische Rechtsprechung zu dieser Thematik zu berücksichtigen ist .
Die Schweiz hat auf Bundesebene seit dem 1.1.2007 eine besondere Bestimmung in das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) eingeführt, nämlich Art. 25a VwVG. Gemäss diesem Art. 25a VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, eine Verfügung über einen erfolgten Realakt verlangen. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 25a VwVG ist grundsätzlich gleich zu verstehen wie in den anderen Bestimmungen des schweizerischen VwVG, namentlich wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Verlangt ist somit ein Sondernachteil sowie ein Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur, das in Bezug auf Begehren nach Art. 25a Abs. 1 Bst. a und b VwVG zudem aktuell und praktisch sein muss (siehe BVGer Urteil vom 7.9.2011 zu A101/2011 mit weiteren Hinweise). Zu berücksichtigen ist dabei, dass Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit von Handlungen gemäss Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG im Unterschied zu Begehren nach Art. 25a Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht auf eine Änderung der künftigen Verhältnisse hinwirken. Wenn ein Antragsteller eine (Feststellungs-)Verfügung betreffend Realakte nach Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG verlangt, muss er kein aktuelles und praktisches Interesse nachweisen, da Feststellungsbegehren nach genanntem Abs. 1 Bst. c der betroffenen Person von vornherein keinen praktischen Vorteil mehr bringen (siehe Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Rz. 422). Der Beschwerdeführer muss lediglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein. Ferner gilt auch in der Schweiz, dass das Begehren um eine Verfügung über Realakte subsidiär ist. Es ist nur dann von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, respektive wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010 8C_699/2009 E. 4.).
In Österreich besteht - ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes - aufgrund von § 67a AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl 2011/100) die Möglichkeit zur Ergreifung einer Beschwerde an die unabhängigen Verwaltungssenate der Bundesländer, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, er sei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt in seinen Rechten verletzt (so genannte Massnahmenbeschwerde; zum Begriff des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreischischen Bundesverfassungsrechts, Wien 2007, 10. Auflage, Rz 607 ff.). Somit bedarf es in dieser besonderen Fallkonstellation keiner anfechtbaren Verfügung, sondern der Beschwerdeführer kann sich direkt aufgrund von § 67a AVG gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt zur Wehr setzen (siehe hierzu Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, Wien 2012, 18. Auflage, zu § 67a AVG, S. 143 f.). Diese direkte Beschwerdemöglichkeit ist überdies schon in Art. 129a Abs. 1 Ziff. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vorgesehen, wobei Voraussetzung ist, dass die Rechtmässigkeit der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt nicht "... im Rahmen eines zur Erlassung eines Bescheides führenden Verfahrens geklärt werden kann" (Thienel/Zeleny, a.a.O. zu § 67 a AVG Rz. 4). Somit ist eine direkte Anfechtung nach § 67a AVG bzw. Art. 129a Abs. 1 Ziff. 2 B-VG nur subsidiär möglich. Als typische Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt wurden etwa eine Festnahme (siehe VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154), eine zwangsweise Blutabnahme (VwGH 10.04.2008, 2004/01/0502), die Vorführung zum Strafantritt (VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167) sowie auch kriminalpolizeiliche Akte im Zuge des strafprozessualen Vorverfahrens - soweit sie nicht der Strafjustiz zuzurechnen sind - qualifiziert (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 548/19).
9. Im Gegensatz zur schweizerischen Sonderbestimmung Art. 25a VwVG und zur österreichischen Möglichkeit der direkten Anfechtung nach § 67a AVG bzw. Art. 129a Abs. 1 Ziff. 2 B-VG kennt das liechtensteinische Recht keine besondere gesetzliche Grundlage, nach welcher in Bezug auf Realakte ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung abgeleitet werden könnte. Des Weiteren wird auch keine direkte Anfechtung von Realakten, wie dies in Österreich der Fall ist, anerkannt. Bevor die Schweiz die Sondernorm von Art. 25a VwVG einführte, bestand in der Schweiz dieselbe Problematik wie in Liechtenstein. Das Schweizer Bundesgericht hatte diese Problematik dahingehend gelöst, dass es einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung in Bezug auf einen Realakt anerkannte und diesen aus Art. 13 EMRK ableitete (siehe BGE 130 I 369; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Rz. 416).
Art. 13 EMRK verlangt, dass auf nationaler Ebene eine wirksame Beschwerde erhoben werden kann, wenn ein in der EMRK gewährleistetes Recht oder eine dort garantierte Freiheit verletzt worden ist. Wenn sich also ein Beschwerdeführer zB darauf beruft, dass seine Privatsphäre, die durch Art. 8 EMRK geschützt ist, verletzt wurde, ist zwar nicht der Realakt an sich als Verfügung zu beurteilen, aber es muss dem Betroffenen eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesgericht hatte im erwähnten BGE 130 I 369 - dieses Urteil erging im Jahr 2004, somit vor der Einführung des Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG - zu beurteilen, ob die polizeiliche Hinderung des Beschwerdeführers, das World Econimic Forum (WEF) in Davos zu besuchen, anfechtbar war. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt: "..., dass das polizeiliche Handeln, wie das im vorliegenden Fall umstrittene, den so genannten Realakten und dem verfügungsfreien Handeln zuzuordnen sei; insbesondere zählten dazu polizeiliche Kontrollen und Rückweisungen (BGE 128 I 167 E. 4.5 S. 174; vgl. auch BGE 121 I 87). Das tatsächliche und informelle Verwaltungshandeln zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass es an sich nicht auf Rechtswirkungen, sondern auf die Herbeiführung eines Taterfolges ausgerichtet ist, indessen gleichwohl die Rechtsstellung von Privaten berühren kann (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2002, Rz. 737; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 260; Rainer J. Schweizer, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 2 zu Art. 36 BV; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 1100 f.). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall mit der Sicherung der Zufahrtswege nach Davos zum Schutze des WEF, seiner Gäste und der Bevölkerung. Der Umstand, dass sich diese polizeilichen Massnahmen rechtlich auf den Beschwerdeführer auswirken und ihn, wie dargelegt, in verfassungsmässigen Rechten berühren, macht diese für sich allein nicht zu Verfügungen im Sinne der Verwaltungsrechtspflege. Es ist denn auch nicht denkbar, dass auf derartiges Verwaltungshandeln das Verwaltungsverfahrensgesetz integral zur Anwendung kommt. Insbesondere die Verfügungsmerkmale der Schriftlichkeit, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung treffen auf diese Art des Verwaltungshandelns nicht uneingeschränkt zu (vgl. für den Kanton Graubünden Art. 9 VVG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, das polizeiliche Handeln nicht als eigentliche Verfügung zu bezeichnen, sondern es lediglich als Ausgangspunkt für eine wirksame Beschwerde eigener Natur im Sinne von Art. 13 EMRK zu betrachten.".
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich der schweizerischen Rechtsprechung des Bundesgerichtes an. Bereits aus Art. 13 EMRK ist ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung wegen eines Realaktes abzuleiten, sofern der Beschwerdeführer behauptet, ein in der EMRK gewährleistetes Recht oder eine dort genannte Freiheit sei verletzt worden, und wenn das innerstaatliche Recht keine solche Beschwerdemöglichkeit vorsieht.
10. Bei der Entnahme eines nicht invasiven Wangenschleimhautabstriches sowie bei der Blutentnahme handelt es sich nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (Beschluss des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 02.09.2011 zu 14 UR.2011.62, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li) und auch nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts um leichte Eingriffe in das Recht auf körperliche Integrität, wenn keine aussergewöhnlichen gesundheitlichen Risiken bestehen (BGE 134 III 241 E 5.4.3; BGE 124 I 80 E. 2d S. 82; BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten greifen in das Recht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV ein. Grundrechtseingriffe sind nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches sowie die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung solcher Daten stellen keinen gravierenden, sondern lediglich einen leichten Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen dar, da das DNA-Profil einzig der Identifizierung dient und Informationen bezüglich Erbanlagen nicht erhoben werden. Im genannten OGH Beschluss vom 02.09.2011 wurde festgehalten: "Die weitgehende Anonymisierung der Erstellung des DNA-Profils und dessen Bearbeitung im Informationssystem gewährleistet, dass unbefugte Personen keine Kenntnis von der Registrierung des DNA-Identifizierungsmusters des Betroffenen erhalten (BGE 128 II 259, BGE 120 I 147; Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar zur StPO, Rz 10 Vor Art 255). Auch ein leichter Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte muss allerdings den Voraussetzungen des Art 32 Abs 1 LV genügen."
Dass die Aufbewahrung streng persönlicher Daten jedenfalls eine Verletzung der persönlichen Freiheit bedeutet, selbst wenn die Daten nicht öffentlich zugänglich sind, erkannte das Bundesgericht bereits in BGE 113 Ia 263 f. Ebenso erkannte es, dass die Aufbewahrung persönlicher Daten einen Eingriff in die Rechte gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen.
11. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Weder kann das konkrete Begehren des Beschwerdeführers im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens noch mittels einer Aufsichtsbeschwerde beurteilt werden. Ein finanzieller Schaden, der für die erfolgreiche Durchführung eines Amtshaftungsverfahrens notwendigerweise vorliegen muss, ist nicht ersichtlich. Eine Aufsichtsbeschwerde kann nicht ergriffen werden, da der Beschwerdeführer kein ungebührliches Benehmen des Polizisten, der die DNA Abnahme vornahm, behauptet. Somit bleibt nur die Feststellungsverfügung als möglicher und zulässiger Behelf übrig. Durch die DNA Abnahme ist ein Eingriff, wenn auch ein leichter, in die durch die Verfassung und EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers erfolgt. Eine materielle Beurteilung der Frage, ob die am 11.11.2011 durch die Landespolizei abgenommene DNA Probe rechtmässig erfolgt ist und verhältnismässig war, ist bisher unterblieben. Die Landespolizei hätte den Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund von Art. 13 EMRK einen Anspruch, dass über den am 11.11.2011 durch die Landespolizei vorgenommenen Realakt eine rechtsmittelfähige Feststellungsverfügung erlassen wird, denn er hat die Verletzung seiner schützenswerten Interessen dargetan und die relevante Rechtsfrage wurde noch in keinem anderen Verfahren behandelt.
Die Landespolizei hat nun aufgrund der gesetzlichen Bestimmung von Art. 24a PolG, in welcher die Voraussetzungen geregelt sind, wann die Landespolizei Personen erkennungsdienstlich behandeln darf, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben waren.
12. Die Anregung des Beschwerdeführers, beim Staatsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren einzuleiten, muss nicht wie ein Antrag formell im Sinne einer Abweisung oder Gutheissung im Spruch der Entscheidung behandelt werden. Hier war von der Stellung eines Normenkontrollantrages jedenfalls abzusehen.
13. Was die Verfahrenshilfeanträge betrifft, so ist hier des besseren Verständnisses halber kurz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Schriftsatz vom 23.11.2011 an die Landespolizei einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellte. Dieser wurde zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung zurück- bzw. abgewiesen. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer beschwert und bei der Regierung einen neuerlichen Antrag gestellt. Die Regierung hat den Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch die Landespolizei geschützt. Mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde wiederum ein Antrag auf Verfahrenshilfe erhoben.
Verfahrenshilfe im Sinne der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) wird gewährt, wenn die antragstellende Partei bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, keine mutwillige Prozessführung vorliegt, der Antrag im Hauptprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist und eine sachliche Notwendigkeit zur Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer besteht.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird aufgrund des Vermögensbekenntnisses nicht angezweifelt.
Für den Antrag an die Landespolizei, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, bedarf es jedoch keines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer. Eine sachliche Notwendigkeit im Sinne der Rechtsprechung besteht nicht. Der Antrag an die Landespolizei ist an keine besondere Form gebunden und es ist keine besondere Frist einzuhalten, sondern lediglich darzutun, dass ein Feststellungsinteresse besteht und eine Feststellungsverfügung verlangt wird. Insofern wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe von der Landespolizei zu Recht nicht bewilligt.
Was den Antrag an die Regierung für die Erhebung der Beschwerde angeht, so ist für die Erhebung eines Rechtsmittels die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer gegeben, denn für die Erhebung eines Rechtsmittels sind formelle Anforderungen einzuhalten. Konkret war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht im Stande, die Beschwerde an die Regierung ohne anwaltliche Hilfe form- und fristgerecht und erfolgversprechend zu verfassen. Der Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist zudem weder mutwillig noch offensichtlich aussichtslos. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung ist von der Regierung somit zu Unrecht abgewiesen worden, weshalb ab Einreichung der Beschwerde an die Regierung (10.01.2012) die Verfahrenshilfe rückwirkend zu gewähren war. Dass das Strafverfahren bereits am 18.04.2012, also vor Erlass der Regierungsentscheidung, eingestellt wurde, ist irrelevant, weil im Strafverfahren die im gegenständlichen Verfahren relevante Rechtsfrage, ob die DNA Abnahme durch die Landespolizei vor Erlass des Beschlusses durch den Untersuchungsrichter rechtmässig war, nicht geprüft wurde.
Was den Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof angeht, ist gemäss Spruch des gegenständlichen Urteils die Verfahrenshilfe ab dem 10.01.2012 gewährt worden. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Bestellung des Verfahrenshelfers wird die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer vornehmen.
14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof insoweit erfolgreicht war, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land. Gemäss Art. 41 Abs. 1 LVG iVm Art. 35 Abs. 1 LVG werden im Einklang mit der steten Rechtsprechung keine Parteikosten zugesprochen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. November 2012