VGH 2012/110
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF X-Strasse 9492 Eschen
vertreten durch:
Dr. iur. et lic. oec. Norbert Seeger Rechtsanwalt Am Schrägen Weg 14 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. August 2012, VBK 2012/57
wegen: Baubewilligung für Pergola (Nachvollzug)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. November 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 17. September 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. August 2012, VBK 2012/57, wird insoweit Folge gegeben, als die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. August 2012 aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 teilte das Hochbauamt dem Beschwerdeführer mit, dass im Zuge einer Bauabnahme festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück Eschner Parz.Nr. 1 ohne baurechtliche Genehmigung eine Pergola am Wohnhaus angebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ersucht, bis zum 30. März 2012 ein vollständiges Baugesuch im Anzeigeverfahren einzureichen oder allenfalls den widerrechtlichen Zustand zu beseitigen.
2. Am 13. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Hochbauamt ein entsprechendes Baugesuch im Anzeigeverfahren ein.
3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 (unterzeichnet von Siegfried Risch, dem Leiter Bauwesen der Gemeinde Eschen) teilte die Gemeinde Eschen dem Hochbauamt zum Baugesuch mit, dass das Grundstück Eschner Parz.Nr. 1 mit der Baulandumlegung B baureif geworden und gleichzeitig für dieses Grundstück eine Baulinie mit einem Abstand von 4.0 m zur Strasse festgelegt worden sei. Obwohl sich das Grundstück in relativ steiler Hanglage befinde, seien keine weiteren Linien oder Abmachungen betreffend Einfriedung, Pergola usw. während der Bauzeit des Einfamilienhauses getroffen worden.
4. Mit Entscheidung vom 15. Juni 2012 lehnte das Hochbauamt das Bauvorhaben vom 13. März 2012 betreffend Pergola ab und verfügte gleichzeitig, dass die Pergola bis zum 1. August 2012 abzubrechen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei.
5. Gegen die Entscheidung des Hochbauamts vom 15. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
6. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 30. August 2012, VBK 2012/57-ON 9, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Hochbauamts.
In der Begründung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass nach Art. 101 Abs. 1 BauG die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes hängigen Baugesuche nach bisherigem Recht zu behandeln seien. Das gegenständliche Baugesuch sei nach Inkrafttreten des Baugesetzes gestellt worden, weshalb das geltende Baugesetz zur Anwendung gelange.
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) BauG würden alle künstlich hergestellten und die mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesse, als Baute verstanden.Es entspreche der bisherigen Spruchpraxis, eine Pergola aufgrund ihrer räumlichen Wirkung als Baute im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu interpretieren. Pergolas seien zwar oftmals offen, würden aber fest montiert und kämen einer Dachkonstruktion bzw. Balkenkonstruktion gleich. Die gegenständliche Pergola sei dreiseitig offen, erzeuge aber eine räumliche Wirkung. Daraus würden sich unmittelbar die entsprechenden Abstandsvorschriften ergeben. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Baute" auch schon im alten Baugesetz in dieser Weise definiert und auch interpretiert worden sei. Eine solche Pergola, wie sie der Beschwerdeführer installiert habe, hätte daher auch nach altem Baugesetz eine entsprechende Bewilligung erforderlich gemacht. Demzufolge handle es sich bei der gegenständlichen Pergola um eine bewilligungspflichtige Baute. Daraus wiederum folge nach Art. 52 Abs. 1 BauG, dass der dort geregelte Mindestabstand gegenüber Gemeindestrassen von 4.0 m einzuhalten sei, was gegenständlich nicht der Fall sei. Sollte die Pergola als Einfriedung verstanden werden, beispielsweise indem die Überdachung entfernt und nur noch als Lebhag bestehen bleibe, so wäre auf Art. 52 Abs. 3 BauG hinzuweisen, wonach solche Lebhäge nur bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grenze erstellt werden könnten, dabei bei Strassen ohne Trottoir ein Mindestabstand von 0.25 m einzuhalten wäre und bei Lebhägen ein Pflanzabstand von 0.5 m.
7. Gegen die dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. August 2012 erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2012/57, bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. November 2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt kann wie folgt zusammen gefasst werden:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Eschner Parz.Nr. 1, welches direkt an die X-Strasse anstösst. Zwischen dem auf den Grundstück Eschner Parz.Nr. 1 befindlichen, in den 70-iger Jahren erstellten Wohnhaus und der X-Strasse wurde im Jahr 2000 eine Stahlkonstruktion angebracht, welche einen Abstand von 0.85 m zur X-Strasse aufweist und welche in ihrer Länge der gesamten strassenseitigen Fassade des Wohnhauses entspricht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen und Fotografien.
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Gemäss Art. 101 Abs. 1 BauG (LGBl. 2009 Nr. 44) sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes hängigen Baugesuche nach bisherigem Recht zu behandeln. Nachdem das verfahrensgegenständliche Baugesuch über entsprechende Aufforderung des Hochbauamts am 13. März 2012 beim Hochbauamt eingereicht worden ist, gelangen auf das gegenständliche Verfahren grundsätzlich die Bestimmungen des am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Baugesetzes, LGBl. 2009 Nr. 44, zur Anwendung (nachfolgend: BauG). Ob die verfahrensgegenständliche Stahlkonstruktion allerdings im Sinne des Baugesetzes bewilligungspflichtig ist und im Jahr 2000 bewilligungspflichtig war, ist nicht nach heutigem Recht zu beurteilen, sondern nach demjenigen Recht, wie es im Zeitpunkt der Errichtung der Stahlkonstruktion in Geltung gestanden ist - denn wenn die Stahlkonstruktion nach damaligem Recht nicht bewilligungspflichtig gewesen ist, ist und bleibt sie rechtmässig erstellt, selbst wenn sie nach heutigem Recht - würde sie heute errichtet - bewilligungspflichtig wäre. Denn eine nach altem Recht errichtete, (damals) nicht bewilligungspflichtige Baute steht insoweit unter dem Schutz der Bestandesgarantie (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 2044 ff.).
4. In der im Jahre 2000 geltenden Fassung des Baugesetzes (LGBl. 1947 Nr. 44 in der damals gültigen Fassung, nachfolgend: aBauG) war nicht definiert, was unter Bauten und Anlagen verstanden wird. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit deshalb herangezogenen schweizerischen Lehre und Rechtsprechung werden unter Bauten und Anlagen jene künstlich geschaffenen, auf Dauer angelegten Einrichtungen verstanden, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie insbesondere den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, S. 302; Haller Walter/Karlen Peter, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Band 1, Rz 512).
Die verfahrensgegenständliche Stahlkonstruktion wird in den im Akt erliegenden Unterlagen zutreffend als Pergola bezeichnet. Bei einer Pergola handelt es sich nach Duden um eine Laube oder einen Laubengang aus Pfeilern oder Säulen als Stützen für eine Holzkonstruktion, an der sich Pflanzen (empor)ranken. Die Begriffe Pergola und Laube bzw. Laubengang werden dabei oftmals auch synonym verwendet. Die Laube war ursprünglich ein von Laub umgebener Sitzplatz im Garten. Aus ihr haben sich Laubengang und Pergola entwickelt: der Laubengang als grüner Korridor aus miteinander verbundenen Bögen, die Pergola als Säulen- oder Pfeilergang. Im weitesten Sinne bezeichnet die Laube (und Pergola) auch einen schattigen, wind- und sichtgeschützten Sitzplatz.
In seiner Stellungnahme an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16. Juli 2012 führt das Hochbauamt aus, dass Pergolen oder pergola-ähnliche Konstruktionen vom Hochbauamt schon seit Jahren als bewilligungspflichtige Bauten qualifiziert würden, da sie auch ohne feste Seitenwände - wenn auch nur mit Pflanzen bewachsen - eine räumliche Wirkung erzeugten. Auch wenn Pergolen vierseitig offen seien, würden in der Regel fest montierte Dach- bzw. Balkenkonstruktionen ausgeführt, die entsprechend durch Pflanzenwuchs eine doch ziemlich dichte "Dachhaut" ergäben, sodass letztlich der dichte Pflanzenwuchs die Funktion des Daches ausmache.
Im Wissen, dass Pergolen in der benachbarten Schweiz - kantonal oder auf Gemeindeebene geregelt - oftmals nicht bewilligungspflichtig sind, schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof dennoch dem Rechtsstandpunkt des Hochbauamts an, wonach Pergolen in Liechtenstein bewilligungspflichtig sind. Geht man von der zuvor erwähnten Definition von Bauten aus, kann immerhin festgehalten werden, dass Pergolen künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte Einrichtungen sind, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie insbesondere den Raum äusserlich erheblich verändern. Pergolen grenzen - unabhängig davon, ob sie direkt an einer Hauswand oder frei stehen - durch ihre Konstruktion und Bauweise einen bestimmten Raum ab, unabhängig davon, ob sie vierseitig offen sind und über kein (geschlossenes) Dach aufweisen. Gerade die verfahrensgegenständliche Stahlkonstruktion zeigt eindrücklich - selbst ohne belaubt zu sein - diese räumliche Abgrenzung. Wenn gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. g) aBauG schon die Errichtung oder der Umbau von Einfriedigungen mit Fundamenten bewilligungspflichtig ist, dann muss umso mehr die Errichtung von Pergolen bewilligungspflichtig sein, zumal Pergolen - im Gegensatz zu Einfriedungen - den Raum auch nach oben eingrenzen. Abgesehen davon haben Pergolen, die direkt an eine Grundstücksgrenze gestellt werden, zumindest ähnliche Auswirkungen auf das Nachbargrundstück wie Einfriedungen, weshalb aus den dargelegten Gründen im einen wie im anderen Fall eine Bewilligungspflicht nach altem Recht bestand.
In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2005 (VGH 2005/15) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auch Fahrnisbauten, dh. Bauten ohne Absicht einer verbleibenden Verbindung mit dem Boden, Bauten im Sinne des Baugesetzes sind (in jenem Fall ging es um eine Stahlrohrkonstruktion, die einer Zeltbaute ähnlich entsprechend im Erdreich verankert war). Daraus folgt, dass Pergolen damals selbst dann bewilligungspflichtig waren, wenn sie allenfalls nicht fest mit dem Erdreich verbunden sind.
Von den bewilligungspflichtigen Pergolen zu unterscheiden sind - dies nur zur Klarstellung - einfache, im Gartenbau und in der Gartengestaltung verwendete Rankhilfen, auch wenn diese gegebenenfalls dreidimensional sind und einen gewissen Raum abgrenzen. Sofern solche Rankhilfen keinen eigentlichen Raum für den Aufenthalt von Personen oder für das Abstellen von grösseren Gegenständen (zB. Sitzgarnituren, Fahrzeuge) bieten, sind sie nicht bewilligungspflichtig. Bieten solche Rankhilfen aber Raum für den Aufenthalt von Personen oder das Abstellen von Gegenständen, handelt es sich um bewilligungspflichtige Pergolen, dies unabhängig davon, ob solche Konstruktionen auch tatsächlich für den Aufenthalt von Personen oder das Abstellen von Gegenständen genutzt werden.
Selbst wenn man Pergolen nicht als Bauten im aufgezeigten Sinne verstehen würde, sind Pergolen (auch) als Anlagen im Sinne des alten Baugesetzes zu verstehen und damit bewilligungspflichtig. Denn in seiner Entscheidung vom 5. März 2009 (VGH 2008/164, siehe auch VGH 2007/2) hat der Verwaltungsgerichthof unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass eine Anlage alles ist, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (für viele VwGH vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/07/0134). Danach sind Pergolen zumindest als bewilligungspflichtige Anlagen zu verstehen.
Damit kann festgehalten werden, dass die verfahrensgegenständliche Pergola nach dem damals im Jahre 2000 geltenden, alten Baugesetz bewilligungspflichtig war.
5. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Pergolen auch nach dem am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen neuen Baugesetz als Bauten oder zumindest als Anlagen zu verstehen und damit bewilligungspflichtig sind. Denn nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) BauG (LGBl. 2009 Nr. 44) sind alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen, als Bauten zu verstehen. Pergolen sind unter diesen Begriff zu subsumieren, denn bei Pergolen handelt es sich in jedem Fall um künstlich hergestellte und mit dem Boden fest verbundene Objekte, die zumindest in den laubtragenden Monaten als Schattenspender einen gewissen Schutz vor atmosphärischen Einflüssen (Sonneneinstrahlung) bieten.
6. Der vom Beschwerdeführer im Übrigen beantragte Lokalaugenschein vor Ort war nicht durchzuführen, zumal sich die örtlichen Gegebenheiten, die Konstruktion und die Ausmasse der Stahlkonstruktion eindeutig aus den im Akt erliegenden Fotoaufnahmen und Planunterlagen ergeben.
7. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er in seinem Vertrauen zu schützen sei. Dazu führt er zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2000 den damaligen (und auch heute noch zuständigen) Leiter Bauwesen der Gemeinde Eschen, Siegfried Risch, kontaktiert und ihm das geplante Bauvorhaben vor Ort anhand eines extra dafür erstellten Schnurgestells in Originalgrösse dargelegt habe. Über entsprechende Frage habe Siegfried Risch dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers (von dieser erliegt dazu eine eidesstattliche Erklärung im Akt) erklärt, dass er für das geplante Bauvorhaben keine Baubewilligung benötige. Auf diese Auskunft habe der Beschwerdeführer vertraut, zumal für ihn damals nicht zu erkennen gewesen sei, dass Siegfried Risch für eine solche Aussage nicht zuständig sei, denn immerhin handle es sich bei Siegfried Risch um den Leiter Bauwesen der Gemeinde Eschen, also der Stelle, bei der nach dem alten Baugesetz jedes Baugesuch eingereicht werden musste und von der jedes eingereichte Baugesuch gemeindeintern bearbeitet worden sei.
Aus Art. 31 Abs. 1 LV wird der Grundsatz abgeleitet, dass der Einzelne einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörden hat. Der Vertrauensschutz ist dabei an folgende, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft:
Eine sachlich zuständige Behörde hat durch ihr Verhalten, namentlich eine spezifische Auskunft, beim Betroffenen Vertrauen erweckt. Die Auskunft muss im Hinblick auf einen konkreten Fall zu einem präzisen Sachverhalt erteilt werden. Eine mündlich erteilte Zusage muss sich beweisen lassen.
Der Betroffene muss gutgläubig sein, dh. dass er um die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht wusste und sie auch bei gehöriger Sorgfalt nicht erkennen konnte. Die verlangte Sorgfalt richtet sich dabei nach den Kenntnissen und der Erfahrung des Betroffenen. So sind beispielsweise an die Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten wesentlich höhere Anforderungen zu stellen als an jene von juristischen Laien.
Weitere Voraussetzung ist das Treffen von nachteiligen und unwiderruflichen Dispositionen, dh. der Einzelne muss im Hinblick auf die ihm erteilte Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen haben, die unwiderruflich sind oder zu Schaden führen. Die Auskunft muss dabei für das Vornehmen der Dispositionen kausal gewesen sein.
Sind diese Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit einer unrichtigen behördlichen Auskunft erfüllt, sind gleichwohl die involvierten öffentlichen Interessen an der korrekten Rechtsanwendung einerseits und die privaten Interessen am Vertrauensschutz andererseits gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts, so kann ein allenfalls entstehender Schaden mit einer Amtshaftung abgegolten werden, sofern deren Voraussetzungen gegeben sind (Kley Andreas/Vogt Hugo in Grundrechtsrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52 S. 294 ff.; Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 235; Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, S. 226; LES 2005 S. 269; VGH 2006/58 Urteil vom 8. Juli 2008; StGH 2007/53; VGH 2002/76 Urteil vom 28. Mai 2003; StGH 2002/87 Urteil vom 14. April 2003; LES 1998 S. 34; Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 622 ff.; Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, § 22 Rz 3 ff.).
8. Für die Anwendung des Vertrauensschutzes muss die Behörde, die dem Betroffenen gegenüber eine Zusicherung gemacht hat, in der Sache entweder zuständig sein oder zumindest den Anschein erweckt haben, zuständig zu sein (Aubert Jean-François, Willkürverbot und Vertrauensschutz als Grundrechte in Merten/Papier (Hsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VII/2, Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, § 228, Rz 58).
In seiner Entscheidung vom 14. April 2008 (StGH 2007/53, GE 2009, 336) hat der Staatsgerichtshof dazu festgehalten, dass ausnahmsweise eine Bindung an eine Zusicherung auch dann zu bejahen ist, wenn die Zusicherung von einer unzuständigen Behörde gegeben wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene die zusichernde Behörde aus zureichenden Gründen für zuständig halten durfte und aufgrund der Zusicherung irreversible Dispositionen getroffen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt dem über das als ungeschriebenes Grundrecht anerkannten Willkürverbot verfassungsmässig garantierten Recht auf Vertrauensschutz ausnahmsweise ein höherer Stellenwert zu als einem normalen Gesetz. Jenem Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Gemeinderat eine Reduzierung des Strassenabstands zugesichert hat, obwohl nach altem Baugesetz für die Erteilung einer solchen Ausnahme das Hochbauamt zuständig war. Unter Hinweis auf die verschiedensten Zuständigkeitsregelungen im alten Baugesetz ist der Staatsgerichtshof in jenem Fall zum Ergebnis gelangt, dass der dortigen Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit des Gemeinderats im Hinblick auf die Genehmigung der Unterschreitung des Strassenabstands nicht erkennbar war und auch nicht erkennbar sein musste. Die gegenteilige Annahme, wonach die Zuständigkeit von Gemeinderat und Hochbauamt für juristische Laien ohne Rechtsvertretung erkennbar sei, stehe im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Sie entspreche einer offensichtlich überholten "Fiktion von der allgemeinen Gesetzeskenntnis" (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 158).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer als nicht rechtsfreundlich vertretenen, juristischen Laien offensichtlich nicht erkennbar war und auch nicht erkennbar sein musste, dass der Leiter Bauwesen der Gemeinde Eschen für die Abgabe einer solchen Auskunft nicht zuständig war, unabhängig davon, dass nach altem Baugesetz dem Leiter Bauwesen einer Gemeinde keine Entscheidungskompetenz zugekommen ist. Aus Sicht des Bürgers war Ansprechperson für baugesetzliche Anfragen der Leiter Bauwesen der Gemeinde und nicht der gemäss altem Baugesetz an sich entscheidungsbefugte Gemeinderat. Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass damals jedes Baugesuch beim Gemeindebauwesen eingereicht und von diesem auch bearbeitet worden sei. Wer ausser dem Leiter Bauwesen der Gemeinde soll denn auf Gemeindeebene bessere Kenntnis darüber haben, was bewilligungspflichtig ist und was nicht?
Sofern Siegfried Risch als Leiter Bauwesen der Gemeinde Eschen dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 die von diesem behauptete Auskunft tatsächlich vorbehaltslos erteilt hat, durfte der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen auf diese Auskunft vertrauen und war der Beschwerdeführer nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen - gegebenenfalls beim Hochbauamt - zu treffen.
9. Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auskunft Siegfried Risch als Leiter Bauwesen der Gemeinde Eschen im Jahr 2000 dem Beschwerdeführer erteilt hat. Zu dieser Frage wurden bisher keine Beweise aufgenommen.
Zwar hat sich Siegfried Risch in seinem Schreiben vom 6. Juni 2012 an das Hochbauamt dahingehend geäussert, dass "während der Bauzeit des Einfamilienhauses keine weiteren Linien oder Abmachungen betreffend Einfriedung, Pergola usw. getroffen worden sind". Der Beschwerdeführer führt dazu zutreffend aus, dass es nicht darauf ankommt, ob und welche Abmachungen beim Bau des Einfamilienhaus in den 70-iger Jahren gemacht wurden. Ausschlaggebend ist hier, ob und gegebenenfalls welche Zusicherungen Siegfried Risch dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 gemacht hat.
Nachdem der Beschwerdeführer die angeblich von Siegfried Risch getätigte Auskunft erstmals in seiner Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten geltend gemacht hat, wäre diese verpflichtet gewesen, die entsprechenden Feststellungen dazu zu treffen. Aus diesem Grunde war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. August 2012, VBK 2012/57, aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückzuverweisen war. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird im zweiten Verfahrensgang Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob und gegebenenfalls welche Auskunft Siegfried Risch dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 zur Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Stahlkonstruktion erteilt hat. Dabei wird die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Siegfried Risch und gegebenenfalls auch den Beschwerdeführer selbst und dessen Ehegattin, welche zu dieser behaupteten Auskunft eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, einvernehmen müssen.
Um gegebenenfalls auch eine entsprechende Interessensabwägung im aufgezeigten Sinn vornehmen zu können, wird die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten darüber hinaus auch festzustellen haben, welche öffentlichen Interessen an einer korrekten Rechtsanwendung einerseits und damit an einer Beseitigung der bestehenden Stahlkonstruktion bestehen und welche privaten Interessen andererseits für das Bestehenbleiben der gegenständlichen Stahlkonstruktion sprechen.
15. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten beim Land Liechtenstein. Parteikosten werden nach steter Rechtsprechung im Einparteienverfahren (ausser in Verfahren gemäss Art. 35 Abs. 4 LVG) keine zugesprochen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 LVG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. November 2012