VGH 2012/113
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: X Corporation
Seychelles
vertreten durch:
NN Rechtsanwälte
9490 Vaduz
wegen: Steueramtshilfe an A Tax Agency
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012
nach durchgeführter öffentlicher und mündlicher Verhandlung in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2012
entschieden:
1. Der Antrag vom 9. Oktober 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 26. September 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 950.-- haben die Beschwerdevertreter binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am (...) 2012 stellte die A Tax Agency bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein ein Amtshilfeersuchen mit der Bitte, bei der B-Bank Informationen über ein bestimmtes Bankkonto, deren IBAN die ersuchende Behörde angab, einzuholen und ihr zu übermitteln. (...)
2. Über Aufforderung der Steuerverwaltung übermittelte die B-Bank der Steuerverwaltung am 22. August 2012 Informationen und Unterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der B-Bank.
3. Mit Verfügung vom 28. August 2012 entschied die Steuerverwaltung, der A Tax Agency Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom (...) 2012 betreffend C, D und B-Bank zu leisten und der A Tax Agency gewisse Unterlagen und Informationen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der B-Bank zu übermitteln.
4. Diese Verfügung wurde am 29. August 2012 der B-Bank in vierfacher Ausfertigung zugestellt, nämlich je eine Ausfertigung für die B-Bank, für C, für D und für die Beschwerdeführerin.
5. Am 11. September 2012 meldeten sich die Beschwerdevertreter bei der Steuerverwaltung und erklärten, sie würden die Beschwerdeführerin vertreten und eine unterfertigte Vollmacht vorlegen, sobald die Beschwerdevertreter über diese verfügten. Am 25. September 2012 legten die Beschwerdevertreter im Rahmen einer Akteneinsicht, die sie bei der Steuerverwaltung vornahmen, eine Vollmacht vor.
6. Gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdevertretern mit, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vorakt der Steuerverwaltung beigezogen habe und dass sich für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes Fragen hinsichtlich zweier Themenkreise stellten, nämlich betreffend Vollmacht und Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Zu ersterem Thema führte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 26. September 2012 eine Kopie einer Vollmacht vorlegte, die anscheinend das Datum 11.09.2012 trage. Es sei für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar, dass es sich dabei um eine gültige Vollmachtserteilung der Beschwerdeführerin handle, denn gemäss den von den Beschwerdevertretern mit ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen sei Herr C einziges vertretungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin. Die Unterschrift auf der Vollmacht sei nicht jene von Herrn C. Somit sei die Vollmachtserteilung nach vorläufiger und unpräjudizieller Meinung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht gültig erteilt.
Zu zweiterem Thema führte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung am 29. August 2012 der B-Bank in Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Damit sei die 14-tägige Beschwerdefrist am 12. September 2012 abgelaufen. Die Beschwerde sei jedoch erst am 26. September 2012 erhoben worden. Aus dem beigezogenen Akt der Steuerverwaltung sei bekannt, dass die Beschwerdevertreter zwar die Frage der Dauer der Rechtsmittelfrist mit der Steuerverwaltung erörtert hätten, doch seien nach der vorläufigen und unpräjudiziellen Rechtsmeinung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsmittelfristen Notfristen und damit nicht verlängerbar.
Es stehe den Beschwerdevertretern frei, hierzu binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen und allenfalls entsprechende Beweisurkunden vorzulegen.
8. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 ("I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und II. Beschwerde") beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist gegen die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012, wurde nachgeholt. Diese Nachholung bestand in der wörtlichen Wiederholung der Beschwerde vom 26. September 2012.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 ("Aufgetragene Stellungnahme") brachten die Beschwerdevertreter vor, es gebe keinen Grund, die tatsächlich erfolgte Erteilung einer Vollmacht durch Herrn C (im Namen der Beschwerdeführerin) an die Beschwerdevertreter zu bezweifeln. Neben der mit Herrn C geführten Emailkorrespondenz werde zum Beweis dieses Vorbringens und dafür, dass das gegenständliche Vollmachtsformular vom 11. September 2012 von Herrn C im Namen der Beschwerdeführerin gezeichnet worden sei, die Einvernahme des Herrn C beantragt.
Im selben Schriftsatz wurde weiteres Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattet.
9. Am 15. Oktober 2012 schrieb der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Verhandlung auf den 31. Oktober 2012 aus und lud Herrn C zur Einvernahme im Sinne des Beweisantrages im Schriftsatz vom 12. Oktober 2012. Geladen wurde auch Rechtsanwalt Dr. E zur Einvernahme betreffend den Antrag vom 9. Oktober 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
10. Am 26. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt Dr. E dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass Herr C an der Verhandlung vom 31. Oktober 2012 nicht erscheinen könne. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes erklärte, dass die rechtsgültige Bevollmächtigung der Beschwerdevertreter durch die Beschwerdeführerin auch durch Urkunden bewiesen werden könne.
Mit Email vom 29. Oktober 2012 teilten die Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass Herr C nun doch an der Verhandlung vom 31. Oktober 2012 teilnehmen könne.
Mit Email vom 30. Oktober 2012, 12.17 Uhr, teilten die Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass Herr C nun doch nicht zur Verhandlung vom 31. Oktober 2012 kommen könne.
11. Am 31. Oktober 2012 führte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdevertreter Dr. E erschien, nicht jedoch Herr C. Auf das Protokoll wird hier verwiesen.
In der anschliessenden nicht-öffentlichen Sitzung erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung vom 28. August 2012 wurde - unbestrittenermassen - am 29. August 2012 der B-Bank in Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Rechtsmittelfrist dagegen betrug sowohl gemäss Rechtsmittelbelehrung als auch gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG 14 Tage. Sie lief am 12. September 2012 ab. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 26. September 2012, somit verspätet erhoben.
Die von der Steuerverwaltung am 11. September 2012 telefonisch und per Email gewährte Rechtsmittel-Fristverlängerung um 14 Tage war rechtswidrig, denn Rechtsmittelfristen können, abgesehen vom Falle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, nicht verlängert werden (Art. 91 Abs. 1 LVG). Die Beschwerdevertreter vertrauten jedoch auf die erteilte Fristverlängerung. Dieses Vertrauen ist aber nicht berechtigt. Ein Vertrauen in eine falsche Auskunft oder Zusicherung einer Behörde ist nur dann berechtigt, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. Unter anderem darf die Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres für die betroffene Person erkennbar sein (StGH 2007/53 Erw. 2.2., veröffentlicht auf www.stgh.li, mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 235 ff. und die schweizerische Lehre). Dabei richtet sich die verlangte Sorgfalt nach den Kenntnissen und der Erfahrung des Betroffenen. An die Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten sind wesentlich erhöhte Anforderungen zu stellen als jene von juristischen Laien (Kley, a.a.O., S. 237 mit Verweis auf die schweizerische Lehre). Vorliegendenfalls hätte den Beschwerdevertretern die Rechtswidrigkeit der durch die Steuerverwaltung gewährten Verlängerung der Beschwerdefrist auffallen müssen, zumal es sich bei Art. 91 Abs. 1 LVG um eine zentrale Verfahrensbestimmung für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren handelt und der Staatsgerichtshof schon in seiner Entscheidung zu StGH 1978/1, veröffentlicht in LES 1980, 25 [27], ausführte, dass es sich bei der 14-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG um eine unerstreckbare Fallfrist handelt.
2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren dann zu gewähren, wenn ein Grund, wie in den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung aufgeführt, gegeben ist (Art. 104 Abs. 1 LVG). Ein Wiedereinsetzungsgrund ist gegeben, wenn jemand durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde (§ 146 Abs. 1 ZPO). Unvorhergesehen ist ein Ereignis nur dann, wenn die betroffene Person den Eintritt dieses Ereignisses auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (subjektiver Massstab) (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 7, 2009, Rz 668 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). So ist die irrtümliche Annahme einer längeren Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt nicht mehr als bloss minderes Versehen anzusehen. Ein juristischer Kunstfehler eines Rechtsanwalts bei der Fristberechnung ist immer als grobfahrlässig zu werten. Dies gilt etwa bei Übersehen des Vorliegens einer Ferialsache (Klauser/Kodek, ZPO 16, 2006, § 146 E 93, 95, 96). Dementsprechend ist die Rechtstatsache, dass gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG eine Beschwerdefrist nicht verlängert werden kann kein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 146 Abs. 1 ZPO und Art. 104 Abs. 1 LVG. Deshalb war der Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Oktober 2012 abzuweisen.
3. Verfahrensparteien, wie vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin, können sich mit rechtskundigen Fürsprechern (Rechtsanwälte) vor der Behörde, wie hier vor der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgerichtshof, vertreten lassen (Art. 32 Abs. 1 LVG). Vollmachten sind entweder in schriftlicher Ausfertigung zu erteilen oder vor oder bei der Verhandlung mündlich zu Protokoll zu diktieren (Art. 33 Abs. 1 LVG). Vergleichend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 28 ZPO bestimmt, dass Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist, darzutun hat.
Die Beschwerdevertreter legten am 25. September 2012 bei der Steuerverwaltung und am 26. September 2012 mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof je eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vor. Welche dieser beiden Vollmachten das Original und welche nur eine Farbkopie vom Original ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn eine der beiden vorgelegten Urkunden ist (nach der glaubwürdigen Aussage von RA Dr. E) das Original. Auch das nicht eindeutig lesbare, handschriftlich geschriebene Datum ist nicht entscheidungsrelevant. Es scheint, dass das Datum 11.09.2012 lautet.
Wesentlich ist, dass die Vollmacht offensichtlich nicht von einem vertretungsberechtigten Organ der Beschwerdeführerin unterschrieben ist. Die Unterschrift ist zwar für den Verwaltungsgerichtshof nicht identifizierbar, da sie weder leserlich noch mit einem lesbaren Namen versehen noch amtsbekannt ist. Aus einem Vergleich mit den Unterlagen, die die B-Bank im gegenständlichen Verfahren der Steuerverwaltung übermittelte, ist jedoch eindeutig, dass diese Unterschrift nicht von Herrn C stammt. Auch aus dem Vergleich mit der in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2012 gelegten eidesstattlichen Erklärung des Herrn C ist ersichtlich, dass die Unterschrift auf der Vollmacht vom 11. September 2012 nicht von Herrn C stammt. Das Vorbringen, die Unterschrift auf der Vollmacht sei sehr wohl von Herrn C, zumal Herr C dann, wenn er für die Beschwerdeführerin Unterschriften leiste, immer eine andere Unterschrift verwende, ist nicht glaubwürdig. Zum einen sind jene Unterschriften, die als solche von C erkannt werden können, und die Unterschrift auf der Vollmacht dermassen unterschiedlich, dass es schwer vorstellbar ist, dass ein und dieselbe Person, nämlich Herr C, seine Handschrift in Form, Charakter, Zug und Neigung so sehr willkürlich verändern kann, dass sie völlig unterschiedlich ist. Dasselbe gilt für die handschriftlichen Datumsangaben auf der eidesstattlichen Erklärung vom 30. Oktober 2012 einerseits und auf der Vollmacht vom 11. September 2012 andererseits.
Weiters ist klar, dass C einziges vertretungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin ist. Dies ergibt sich aus dem (...).
Gegenteilige Hinweise gibt es nicht und wurden insbesondere von den Beschwerdevertretern trotz entsprechendem Hinweis im Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes an die Beschwerdevertreter vom 4. Oktober 2012 weder vorgebracht noch vorgelegt.
Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdevertreter nicht (rechtsgültig) bevollmächtigt hat. Damit sind weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdevertreter rechtswirksam an den Verwaltungsgerichtshof gelangt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ingress und Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien; VGH 2010/88, VGH 2010/105 und VGH 2011/8). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz), die Protokollgebühr für die einstündige mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober 2012 CHF 340.-- (Art. 18 Gerichtsgebührengesetz) und die Dolmetschergebühren CHF 100.--.
Da die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdevertreter nicht gültig vertreten ist, können die Kosten auch nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beschwerdevertreter als falsus procurator aufgetreten, sodass ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (in Analogie zu Art. 55 adHGB vom 16.03.1861).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Oktober 2012