VGH 2012/116
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: Dr.med.BFZ 9490 Vaduz
wegen: Auskunft gemäss Art. 11 DSG
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29./30. Mai 2012, RA 2012/451-6360
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Juni 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 29./30. Mai 2012, RA 2012/451-6360, wird, soweit sich die Beschwerde auf Ziff. 1. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung bezieht, insoweit stattgegeben, als Ziff. 1. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung aufgehoben und insoweit das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Beschwerde vom 11. Juni 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 29./30. Mai 2012, RA 2012/451-6360, wird, soweit sich diese Beschwerde auf Ziff. 2. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung bezieht, verworfen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 1. Februar 2012 stellten die Beschwerdeführer bei der Regierung zum einen einen Antrag auf Auskunft gemäss Art. 11 DSG und zum anderen einen Antrag auf Sperrung von Daten gemäss Art. 38 DSG.
Der Antrag auf Auskunft wurde damit begründet, dass gemäss Art. 11 DSG jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen könne, ob Daten über sie bearbeitet würden. Eine Begründung für einen solchen Antrag sei nicht erforderlich. Die Regierung als Inhaber der Datensammlung müsse Auskunft im vorliegenden Fall erteilen. Deshalb stellten die Beschwerdeführer folgenden Antrag:
Gestützt auf Art. 11 des Datenschutzgesetzes wird den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters innerhalb von 30 Tagen schriftlich und dokumentiert mitgeteilt:
1. Alle die Antragsteller betreffenden Daten, die in der Datensammlung vorhanden sind und deren Herkunft, insbesondere jene die aus der Rechnungsstellung der Antragsteller als Leistungserbringer im Rahmen des KVG an die Kassen herrühren (Daten).
2. In Bezug auf die Herkunft insbesondere, von wem hat die Regierung die Daten erhalten? Die Regierung überlässt den Antragstellern insbesondere eine Kopie der Daten in der Form, in welcher sie diese erhalten hat, samt entsprechenden Begleitschreiben.
3. Den Zweck und die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens.
4. An wen hat die Regierung die Daten oder Teile davon weitergeleitet? Die Regierung führt insbesondere alle Amtsstellen und alle Dritten, denen sie Daten weitergeleitet hat, namentlich auf und dokumentiert die Antragsteller genau darüber, welche Daten wann und in welcher Form weitergegeben wurden.
5. Die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Kategorien der an der Sammlung Beteiligten und die Kategorien der Datenempfänger.
6. Die Regierung bestätigt den Antragstellern die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Mitteilung und der zugestellten Unterlagen und Informationen.
2. Am 29./30. Mai 2012 entschied die Regierung zu RA 2012/451-6360 wie folgt:
1. Dem Antrag auf Auskunft gemäss Art. 11 DSG wird stattgegeben. Die Auskunft beinhaltet die gesetzlich vorgesehenen Informationen gemäss Art. 11 Abs. 2 DSG.
2. Der Antrag auf Sperrung von Daten gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 DSG wird abgewiesen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
4. Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Entscheidungsgebühr in der Höhe von CHF 500 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse (...) zu bezahlen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Regierung bestehe lediglich eine Datensammlung, nämlich die jährliche Behandlungsfall-Statistik des Liechtensteinischen Krankenkassenverbands. Der Liechtensteinische Krankenkassenverband erstelle aus den von den Krankenkassen gelieferten Daten jährlich eine Statistik der Behandlungskosten. Diese Statistik, gegliedert in Gesamtergebnis und Zusammenfassung für jeden Leistungserbringer, werde der Regierung aufgrund von Art. 19 Abs. 2a letzter Satz KVG zur Verfügung gestellt. Die Daten würden dem zuständigen Regierungsmitglied in Papierform (1 Exemplar) und in elektronischer Form (1 Daten-CD) persönlich gegen Unterschrift übergeben. Die Behandlungsfall-Statistik werde von der Regierung nur an eine einzige Stelle weitergegeben, nämlich an die Kosten- und Qualitätskommission (KQK). Die KQK erhalte die darin enthaltenen Daten bereits elektronisch vom Krankenkassenverband, jedoch erhalte die KQK nicht die aufbereitete Behandlungsfall-Statistik. Die Regierung stelle der KQK somit keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung, sondern lediglich die visuell aufbereitete Form der Datensammlung. Grundlage für die Datenweitergabe bilde Art. 19b KVG i.V.m. Art. 77a der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV).
3. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 1. Juni 2012, erhoben die Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Sie fochten die Regierungsentscheidung nur hinsichtlich des zweiten Satzes von Spruchpunkt 1. und hinsichtlich Spruchpunkt 2. an.
4. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 erteilte die Regierung gegenüber den Beschwerdeführern gewisse Auskünfte.
5. Die Regierung trat auf die Vorstellung vom 11. Juni 2012 nicht ein (RA 2012/1391-6360 vom 02.10.2012).
6. Am 12. Oktober 2012 zogen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof ihren Antrag auf Sperrung der Daten gemäss Art. 38 DSG zurück.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung (RA 2012/451 und RA 2012/1391-6360) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer bringen implizit vor, dass die Regierung mit Spruchpunkt 1. ihrer Entscheidung zwar dem Auskunftsantrag der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2012 vollumfänglich stattgegeben habe, dann jedoch diese Stattgebung mit dem zweiten Satz dieses Spruchpunktes einschränkte. Tatsächlich habe denn die Regierung auch nicht vollständig Auskunft gegeben.
2. Ein Vergleich zwischen dem Auskunftsantrag der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2012 und dem Auskunftsschreiben der Regierung vom 6. Juli 2012 zeigt, dass die Regierung nicht all jene Informationen und Daten den Beschwerdeführern übermittelte, die die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag verlangten. So beantragten die Beschwerdeführer eine Kopie der Daten in der Form, in welcher die Regierung diese erhalten hat. Die Regierung führt in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2012 aus, dass sie gewisse Daten auf CD-ROM erhalten habe, jedoch eine Kopie dieser CD den Beschwerdeführern nicht herausgebe. Die Beschwerdeführer beantragten die Herausgabe von Begleitschreiben, mit denen die Regierung Daten erhalten hat. Darauf geht die Regierung in ihrem Auskunftsschreiben vom 6. Juli 2012 nicht ein. Die Beschwerdeführer beantragten, dass die Regierung sie genau darüber dokumentiert, welche Daten wann und in welcher Form weitergegeben wurden. Auch diesem Antrag entsprach die Regierung in ihrem Auskunftsschreiben vom 6. Juli 2012 nicht oder zumindest nicht vollumfänglich. Die Beschwerdeführer beantragten, dass ihnen die Regierung die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Mitteilung und der zugestellten Unterlagen und Informationen bestätigt. Eine solche Bestätigung ist aus dem Auskunftsschreiben vom 6. Juli 2012 nicht oder zumindest nicht ausdrücklich ersichtlich.
Somit haben die Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Ob dieses berechtigt ist, kann der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle nicht entscheiden.
3. Aus dem Vergleich zwischen dem Auskunftsantrag vom 1. Februar 2012 und der Auskunftserteilung durch die Regierung vom 6. Juli 2012 ist offensichtlich, dass die Regierung mit dem zweiten Satz des Spruchpunktes 1. ihrer Entscheidung vom 29. Mai 2012 zum Ausdruck bringen wollte, dass dem Auskunftsantrag vom 1. Februar 2012 nicht vollumfänglich stattgegeben wird. Eine Begründung dieser Einschränkung fehlt in der angefochtenen Regierungsentscheidung gänzlich.
4. Eine individuell-konkrete Entscheidung einer Behörde über eine Handlungspflicht (Leistung) muss vollstreckbar sein. Vollstreckt werden kann nur der Spruch einer Entscheidung, nicht die Begründung. Deshalb muss der Spruch einer Entscheidung so formuliert sein, dass er vollstreckt werden kann. Ein Entscheidungsspruch nach dem Muster "dem Antrag wird stattgegeben" ist unbestimmt, inhaltsleer und damit nicht vollstreckbar. Aus dem Spruchpunkt 1. der angefochtenen Regierungsentscheidung ist somit nicht ersichtlich, inwieweit die Regierung dem Auskunftsantrag der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2012 stattgab und welche Auskunft die Regierung erteilen wird.
5. Der Verwaltungsgerichtshof kann in der vorliegenden Sache nicht anstelle der Regierung reformatorisch entscheiden, da der angefochtenen Regierungsentscheidung gravierende Mängel anhaften, der Verwaltungsgerichtshof keine detaillierte Kenntnis über die bei der Regierung vorhandenen Daten hat und den Beschwerdeführern nicht eine Rechtsmittelinstanz entzogen werden soll.
Aus all diesen Gründen war Spruchpunkt 1. der angefochtenen Regierungsentscheidung aufzuheben. Dabei ist zu erwähnen, dass Satz 2 nicht getrennt von Satz 1 des Spruchpunktes 1. der Regierungsentscheidung aufgehoben werden kann, weil zum einen die Regierung durch den zweiten Satz den ersten Satz einschränken wollte und weil zum andern auch der erste Satz unbestimmt formuliert ist.
Die Regierung hat somit nochmals über den Auskunftsantrag vom 1. Februar 2012 zu entscheiden und in ihrer neuen Entscheidung im Spruch genau aufzuführen, welchen Teilen des Auskunftsantrages stattgegeben wird. Hinsichtlich des abweisenden Teils muss die Regierungsentscheidung eine nachvollziehbare Begründung enthalten.
6. Der Schriftsatz "Rückzug des Antrags auf Sperrung von Daten gemäss Art. 38 DSG" vom 12. Oktober 2012 richtet sich an den Verwaltungsgerichtshof und ist deshalb als Rückzug der Beschwerde vom 11. Juni 2012, soweit diese Beschwerde die Sperrung von Daten betrifft, zu verstehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist sie zu verwerfen (Art. 96 Abs. 4 LVG).
7. Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen durchdrangen, sind ihnen keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen. Ihnen können jedoch gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG keine Parteikosten zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Oktober 2012