VGH 2012/128
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A B Strasse 1 XXXX ORT
vertreten durch:
B & B Rechtsanwälte STRASSE 53 XXXX ORT
wegen: Übertretung gemäss Art. 35 Abs. 3 JagdG
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13.11.2012, RA 2012/2228-8425
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Juli 2013
entschieden:
1. Der (Säumnis-)Beschwerde vom 29.10.2012 wird insoweit Folge gegeben, als die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen wird.
2. Der Beschwerde vom 28.11.2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 13.11.2012 (RA 2012/2228-8425) wird, soweit sie die Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 bekämpft, Folge gegeben und die Entscheidung der Regierung vom 13.11.2012 (RA 2012/2228-8425), soweit sie die Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 betrifft, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 28.11.2012 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 13.11.2012 (RA 2012/2228-8425) bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 25.01.2012 erhoben mehrere Personen, unter anderem auch der Beschwerdeführer, eine Strafanzeige gegen den Amtsleiter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft (seit dem 1.1.2013 Amt für Umwelt), Herrn FN, wegen des Verdachtes nach §§ 89, 117 StGB. Die Anzeigeerstatter brachten in der Strafanzeige vor, dass durch den Amtsleiter N in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 im Steg der Abschuss von zwei Hirschkälbern genehmigt worden sei. Der Abschuss der zwei Hirschkälber sei durch den Jagdaufseher RS in unmittelbarer Nähe der Häuser erfolgt und es sei dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen bzw. eine Gefahr für Leib oder Leben einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt worden.
2. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 10.02.2012 an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit, dass die Strafanzeige gegen den Amtsleiter N hinsichtlich des Verdachtes nach §§ 89, 117 StGB zurückgelegt worden sei, und wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 56 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962 (LGBl. 1962 Nr. 4, im Folgenden JagdG) zuständigerweise zu prüfen habe, ob durch den Amtsleiter N allenfalls eine Übertretung nach Art. 35 Abs. 3 JagdG begangen worden sei.
3. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein nahm mit Entscheidung vom 06.03.2012 (RA 2012/360-8425) die Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und entschied gleichzeitig, die Anzeige betreffend die allfällige Übertretung nach Art. 35 Abs. 3 JagdG gegen den Amtsleiter N ebenfalls zurückzulegen.
4. Mit Schriftsatz vom 16.07.2012 erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG an die Regierung wegen ungebührlichen Benehmens des Amtsleiters FN sowie der Verweigerung einer Verwaltungshandlung durch den Amtsleiter N und die Regierungsrätin Dr. RM. Er regte an, die Regierung wolle dem Amtsleiter N und dem Jagdaufseher S eine schriftliche Weisung erteilen, solche Handlungen zukünftig zu unterlassen.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 16.07.2012 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die Regierung und beantragte, die Regierung möge den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und den zuständigen Rechtsträger für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen.
Das inhaltliche Vorbringen zu beiden Schriftsätzen vom 16.07.2012 (Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde) ist ident. Zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht:
Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Hauses Nr. XX im Grosssteg (Triesenberger Parzelle Nr. XY). Der Amtsleiter N sowie der Jagdaufseher RS hätten im Steg einen Augenschein vorgenommen und sich besprochen, wann und wo das Rotwild erlegt werden solle. N und S hätten in der Folge entschieden, das Rotwild durch Auslegen von Heu ins Zentrum von Grosssteg zu locken und dann zu erschiessen. Amtsleiter N habe dem Jagdaufseher S die Weisung erteilt, in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 von der dem Hotel Steg gegenüberliegenden Seite auf die andere Seite in Richtung der Wohnhäuser, der vorbeifahrenden Autos und der vorbeilaufenden Fussgänger zu schiessen und das angelockte Rotwild zu erlegen. Kurz nach Mitternacht seien zwei Rothirsche erlegt worden, indem Jagdaufseher S über die Strasse in Richtung der Wohnhäuser geschossen habe. Die Rothirsche seien in unmittelbarer Nähe zu den Wohnhäusern abgeschossen worden, zudem seien zahlreiche Wanderer unterwegs gewesen, da es sich um eine Vollmondnacht gehandelt habe. Durch diese Aktion seien alle Personen der umliegenden Häuser sowie die Autofahrer und Passanten gefährdet gewesen. Gemäss § 35 Abs. 3 JagdG sei dies verboten. Es sei hier eindeutig in der Ortschaft geschossen worden, weshalb gegen das Jagdgesetz verstossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten durch die Handlungen des Amtsleiters N und des Jagdaufsehers S verletzt.
5. Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 erhob der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil seine Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 durch die Regierung noch nicht behandelt worden sei. Inhaltlich wurde in der Aufsichtsbeschwerde vom 29.10.2012 ausgeführt, dass es gemäss Art. 35 Abs. 3 JagdG verboten sei, in nächster Umgebung von Ortschaften, Stätten und von einzelnen Häusern, Wild zu erschiessen. Genau dies sei aber in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 in unmittelbarer Nähe des Hauses des Beschwerdeführers im Wissen und Auftrag des Amtes für Wald, Natur und Landschaft erfolgt. Amtsleiter N habe sich beim Beschwerdeführer weder entschuldigt noch zugesagt, dass so etwas in Zukunft nie mehr vorkommen werde. Auch Regierungsrätin Dr. M habe nur mitgeteilt, dass der Vorfall verwaltungsintern geklärt worden sei. Ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe sie abgelehnt.
Der Beschwerdeführer beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle dem Amtsvorsteher FN, dem Jagdaufseher RS und der Regierungsrätin Dr. RM auftragen, binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Bericht über die Beschwerde vom 16.07.2012 zu erstatten bzw. diese zu behandeln. Weiters wolle der Regierung aufgetragen werden, dem Amtsleiter N eine schriftliche Weisung zu erteilen, dass solche Handlungen vom 11. bzw. 12.01.2012 zukünftig zu unterlassen seien und dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser schriftlichen Weisung zukommen lassen. Schliesslich wolle der Verwaltungsgerichtshof erkennen, dass der zuständige Rechtsträger schuldig sei, dem Beschwerdeführer die Kosten des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen.
6. Am 13.11.2012 entschied die Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Aufsichtsbeschwerde und die Beschwerde des Beschwerdeführers, beide datiert vom 16.07.2012, wegen Übertretung des Jagdgesetzes und wies in Ziff. 1 des Spruchs die Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2012 zurück und führte in Ziff. 2 des Spruchs aus, dass auf die formlose Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 nicht einzutreten sei (RA 2012/2228-8425).
Die Regierung begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass unstrittig sei, dass in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 im Steg auf einer freien Fläche neben Häusern Heu ausgelegt worden sei und zwei Hirschkälber vom Jagdaufseher RS in Absprache mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft erlegt worden seien. Der Beschwerdeführer erachte sich durch den in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 im Steg erfolgten Abschuss beschwert. Dieser Abschuss stelle aber keinen hoheitlichen Akt dar, sondern es handle sich um einen Realakt, somit ein tatsächliches Handeln der Verwaltung. Der Realakt stelle keine Verfügung dar. Gegen dieses tatsächliche Handeln könne sich der Beschwerdeführer daher nicht direkt zur Wehr setzen, sondern nur, wenn er eine Feststellungsverfügung verlange, im Falle eines Vermögensschadens einen Amtshaftungsanspruch habe oder eine Aufsichtsbeschwerde erhebe. Der Beschwerdeführer sei zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert, weil ihm weder die Stellung eines Privatbeteiligten noch eines Subsidiaranklägers zugesprochen werden könne. Die notwendige Beschwerdelegitimation sei nicht gegeben. Zudem bestehe auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Seit der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 habe es keine solchen Abschüsse mehr gegeben und die zuständige Regierungsrätin habe den Amtsleiter N auch darauf hingewiesen, solche Situationen in Zukunft zu vermeiden. Damit fehle es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde führte die Regierung unter Verweis auf StGH 1996/5 (LES 1997, 141) aus, dass zwar jedermann eine fristungebundene, formlose Aufsichtsbeschwerde erheben könne, die damit betraute Behörde aber nicht materiell darauf einzutreten habe. Es stehe der zuständigen Behörde frei, inhaltlich darüber zu entscheiden oder nicht. Da sich die Regierung in der Entscheidung vom 06.03.2012 (RA 2012/360-8425) bereits mit dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt befasst habe und zum Schluss gekommen sei, die Anzeige betreffend die Übertretung nach Art. 35 JagdG aufgrund von Art. 139 Abs. 2 LVG iVm § 90 Abs. 1 StPO einzustellen, sei auf die formlose Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten gewesen.
7. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 13.11.2012 (RA 2012/2228-8425) an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und dahingehend abändern, dass der Regierung aufgetragen werde, mittels Verfügung die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Amtsleiters und Jagdvorstehers festzustellen und diesen beiden eine schriftliche Weisung zu erteilen, dass derartige Handlungen zukünftig zu unterlassen seien. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Weisung der Regierung zukommen zu lassen. In eventu wurde beantragt, die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und Neubeurteilung an die Regierung zurückzuverweisen sowie den zuständigen Rechtsträger zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen.
Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass der Beschwerdeführer sehr wohl beschwerdelegitimiert sei. Er sei Eigentümer des Hauses Nr. XX im Grosssteg und in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 sei in unmittelbarer Nähe seines Hauses geschossen worden. Dadurch seien alle Personen der umliegenden Häuser sowie die Autofahrer und Passanten gefährdet worden. Gemäss § 35 Abs. 3 JagdG sei dies verboten. Es sei hier eindeutig in der Ortschaft geschossen worden, weshalb gegen das Jagdgesetz verstossen worden sei. Dem Beschwerdeführer komme hier somit Partei- und Beteiligtenstellung zu, weshalb er zur Beschwerde legitimiert sei. Auch fehle es nicht an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil der Beschwerdeführer nur bei schriftlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer derartigen Schiesserei davon ausgehen könne, dass solche Situationen in Zukunft vermieden würden. Dass eine solche Information durch die Regierungsrätin Dr. M direkt an den Amtsleiter N erfolgt sei, sei kein Beweis dafür, dass dies tatsächlich erfolgt sei, und es sei dem Beschwerdeführer auch nicht klar, was in Zukunft zu unterlassen sei. Nur wenn die Rechtswidrigkeit schriftlich festgestellt worden sei, könne der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in Zukunft keine solche Schiesserei mehr stattfinde. Er habe einen ideellen Schaden, da er sich seit der Schiesserei in der Nähe seines Hauses nicht mehr aufhalten könne, ohne zu befürchten, dass sein Leben und das seiner Kinder und Enkelkinder gefährdet sei. Als beschwerte Partei habe er einen Anspruch auf eine Feststellungsverfügung und das Recht, Aufsichtsbeschwerde zu führen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31.07.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zwei Beschwerden des Beschwerdeführers anhängig, einerseits die als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 29.10.2012 erhoben wurde, und andererseits die Beschwerde vom 28.11.2012, die sich gegen die Entscheidung der Regierung vom 13.11.2012 (RA 2012/2228-8425) richtet.
2. Zur Aufsichtsbeschwerde vom 29.10.2012 an den Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 16.07.2012 eine Aufsichtsbeschwerde an die Regierung wegen ungebührlichen Benehmens sowie Verweigerung einer Verwaltungshandlung des Amtsleiters N und der Regierungsrätin Dr. M erhoben habe, welche bis zum 29.10.2012 nicht behandelt worden sei. Es seien mehr als drei Monate verstrichen und er habe Anspruch auf eine Entscheidung.
3. Inhaltlich erhob der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 29.10.2012 keine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG, sondern rügte, dass seine an die Regierung erhobene Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 von dieser nicht innert der Frist von drei Monaten behandelt worden sei. Er erhob damit eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG. Die unrichtige oder mangelhafte Bezeichnung oder Benennung der von einer Partei schriftlich oder mündlich im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Handlungen ist unerheblich, sofern nur das Begehren oder der Zweck deutlich erkennbar ist (Art. 46 Abs. 6 LVG).
Nach Art. 90 Abs. 6a LVG kann, wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrag dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden und sie kann die Säumnisbeschwerde ergreifen. Eine Säumnis- bzw. Devolutivbeschwerde kann demnach dann ergriffen werden, wenn die zuständige Behörde nicht binnen drei Monaten über einen Antrag bzw. eine Beschwerde entscheidet (VGH 2008/163).
Säumnisbeschwerden nach Art. 90 Abs. 6a LVG haben Devolutiveffekt. Dies bedeutet, dass mit der Einreichung der Säumnisbeschwerde die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung bzw. den nicht erledigten Antrag zuständig wird. Damit geht die Zuständigkeit des vormals zuständigen Organs auf die Beschwerdeinstanz über und die Unterinstanz verliert ihre Zuständigkeit. Eine danach von der Unterinstanz getroffene Verfügung ist deshalb nichtig (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 292 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 1805 ff.; LES 1990 S. 142).
Auf die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 29.10.2013 (als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet) ist einzutreten, inhaltlich kann sie jedoch nicht abschliessend behandelt werden.
Es wird vom Beschwerdeführer ein ungebührliches Benehmen des Amtsleiters FN behauptet, weil dieser den Abschuss zweier Hirschkälber in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 im Steg in unmittelbarer Nähe der Häuser genehmigte bzw. veranlasste. Dass auf Anweisung des Amtsleiters FN der Abschuss zweier Hirschkälber in der Nacht vom 11. auf den 12.01.2012 im Steg erfolgte, ist sachverhaltsmässig festgestellt. Ob damit in der nächsten Umgebung von Ortschaften sowie von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, und von einzelnen Häusern Wild geschossen wurde, was grundsätzlich unzulässig ist, muss die Regierung als erste Instanz beurteilen. Sie ist zuständig für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden nach Art. 23 LVG, soweit sich diese gegen Beamte der Landesverwaltung richten. Falls die Regierung zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand des § 35 Abs. 3 JagdG erfüllt wurde, muss sie auch beurteilen, ob dies ein ungebührliches Benehmen des Amtsleiters FN darstellt.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Regierung haben keine strafrechtlich relevanten Handlungen festgestellt, weshalb die Strafanzeige betreffend die §§ 89, 117 StGB durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde und die Regierung in ihrer Entscheidung vom 06.03.2012 (RA 2012/360-8425) entschied, die Anzeige betreffend Art. 35 Abs. 3 JagdG ebenfalls zurückzulegen. Es kann offen gelassen werden, ob die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder die Entscheidung der Regierung vom 06.03.2012 (RA 2012/360-8425) durch ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte bekämpft werden können. Fest steht nämlich, dass durch den Beschwerdeführer weder gegen die Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft noch gegen die Zurücklegung der Anzeige durch die Regierung ein Rechtsmittel erhoben wurde. Ein ungebührliches Benehmen gemäss Art. 23 LVG ist jedoch nicht mit einem Straftatbestand gleichzustellen. Es kann ein Verhalten oder Benehmen eines Beamten der Landesverwaltung keinen Straftatbestand erfüllen, aber ungebührlich im Sinne des Art. 23 LVG sein. Die Regierung hat hierzu eine Entscheidung zu treffen, muss vorher aber die beteiligten Beamten über das Aufsichtsbeschwerdeverfahren informieren und zur Stellungnahme einladen (Art. 23 Abs. 3 LVG). Dies ist bisher nicht erfolgt. Aus all dem muss die Verwaltungssache an die Regierung zurückverwiesen werden, dies auch, damit dem Beschwerdeführer keine Rechtsmittelinstanz verloren geht.
Ausführungen in Bezug auf Regierungsrätin Dr. M, dass diese allenfalls eine Verwaltungshandlung verweigerte, machte der Beschwerdeführer nicht. Soweit in der an die Regierung erhobenen Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 ein Verhalten der Regierungsrätin Dr. M gerügt wurde, wäre die Aufsichtsbeschwerde nicht an die Regierung, sondern an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben gewesen. Art. 23 Abs. 1 LVG bestimmt, dass Aufsichtsbeschwerden wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen oder wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung, sofern sie sich gegen die Regierung, den Regierungschef oder gegen die übrigen Mitglieder der Regierung richten, beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sind. Die Regierung war in Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012, soweit ein ungebührliches Benehmen sowie eine Verweigerung einer Verwaltungshandlung der Regierungsrätin Dr. M gerügt wurde, nicht zur Entscheidung zuständig und hätte die Aufsichtsbeschwerde in Bezug auf Regierungsrätin Dr. M mangels Zuständigkeit zurückweisen müssen.
4. Die Beschwerde vom 28.11.2012 richtet sich gegen die Entscheidung der Regierung vom 13.11.2012, RA 2012/2228-8425. Die Regierung hatte in der Entscheidung vom 13.11.2012, RA 2012/2228-8425, entschieden, dass 1. die Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde vom 16.07.2012 zurückgewiesen und 2. auf die formlose Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 nicht eingetreten werde. Die vom Beschwerdeführer zu tragende Entscheidungsgebühr wurde mit CHF 150.00 bestimmt (Ziff. 3 des Spruchs der Regierungsentscheidung vom 13.11.2012, RA 2012/2228-8425).
Nach Art. 106 Abs. 1 lit. b) LVG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Anzeige einer Partei, aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde oder amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde, welche die Entscheidung oder Verfügung erlassen hat, nichtig zu erklären.
Ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Säumnisbeschwerde vom 29.10.2012 beim Verwaltungsgerichtshof war die Regierung nicht mehr zur Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012. Insofern war der Beschwerde vom 28.11.2012, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 richtet, Folge zu geben und der Spruch der Regierungsentscheidung gemäss Ziff. 1, soweit die Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 verfügt wurde, ersatzlos aufzuheben.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2012 an die Regierung wurde von der Regierung in ihrer Entscheidung vom 13.11.2012 zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 16.07.2012 ist mangelhaft und dieser Mangel kann nicht geheilt werden. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, gegen welche konkrete Verfügung sich die Beschwerde richtet. Der Beschwerdeführer liess im Schriftsatz vom 16.07.2012, welcher als Beschwerde bezeichnet wurde, einen Sachverhalt vortragen, jedoch wurde kein Anfechtungsobjekt bezeichnet. Es bleibt unklar, gegen welche konkrete Entscheidung sich die Beschwerde vom 16.07.2012 überhaupt richtet und es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch keine konkrete, anfechtbare Verfügung erkennbar. Nur im Beschwerdeantrag wird auf einen angefochtenen Verwaltungsakt Bezug genommen, welcher aber nicht näher bezeichnet wurde. Es wurde weiters nirgends in der Beschwerde vom 16.07.2012 erklärt, in welchem Umfang eine konkrete Verfügung angefochten wird. Formell ist die Beschwerde vom 16.07.2012 somit derart mangelhaft, dass die Regierung sie zu Recht zurückgewiesen hat. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16.07.2012 das tatsächliche Verwaltungshandeln (den Realakt) anfechten wollte, ist dies nicht, jedenfalls nicht mittels Beschwerde, möglich, da ein Realakt keinen Verfügungscharakter hat (VBI 1998/67, 68, 69 veröffentlicht in LES 1999, 96; VGH 2007/54 veröffentlicht in LES 2008, 145 ). Dennoch besteht ein, wenn auch kein direkter Rechtsschutz. Einmal besteht die Möglichkeit, den Realakt über die Amtshaftung zu thematisieren und einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Führt nämlich ein Realakt zu einem Vermögensschaden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über das Amtshaftungsgesetz, LGBl. 1966 Nr. 24, den erfolgten Realakt überprüfen zu lassen. Ausserdem können Realakte mittels einer Aufsichtsbeschwerde rechtlich thematisiert werden, wobei die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG im Sinne eines Rechtsbefehls nur möglich ist, wenn - wie hier erfolgt - ein ungebührliches Benehmen bei der Ausübung von Amtshandlungen behauptet wird. Schliesslich kann im Sinne einer dritten Möglichkeit dann eine Feststellungsverfügung verlangt werden, wenn der Antragsteller durch die Tathandlung in seinen rechtlich zu schützenden Interessen verletzt wurde. Für den Fall, dass dem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung nicht entsprochen oder die Feststellung nicht antragsgemäss getroffen wird, kann diese ablehnende Verfügung mittels Beschwerde angefochten werden (siehe VGH 2012/108 vom 22.11.2012, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li).
5. In Ziff. 2 der Regierungsentscheidung vom 13.11.2012, RA 2012/2228-8425, hat die Regierung entschieden, auf die formlose Aufsichtsbeschwerde vom 16.07.2012 nicht einzutreten.
Das liechtensteinische Verwaltungsrecht kennt die Aufsichtsbeschwerden gemäss Art. 23 LVG und gemäss Art. 136 LVG, die in der Literatur und Rechtsprechung als "Rechtsmittel sui generis" bezeichnet wurden (Kley, aaO, S. 281 mwH). Bei diesen Aufsichtsbeschwerden handelt es sich nicht um klassische Rechtsbehelfe, denn der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine begründete Entscheidung (siehe Art. 23 Abs. 6 LVG). Bei der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 119 GemG und der durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes geschaffenen "echten" und formfreien Aufsichtsbeschwerde (StGH Urteil vom 30.08.1996, StGH 1996/5, LES 1997, S. 141) handelt es sich um Rechtsbehelfe. Hierbei besteht kein Anspruch auf Behandlung und eine begründete Entscheidung und deshalb gibt es gegen ein Nichteintreten der angerufenen Behörde auch kein Rechtsmittel. Soweit mit der Beschwerde vom 28.11.2012 auch Ziff. 2 der Regierungsentscheidung vom 13.11.2012, RA 2012/2228-8425, angefochten wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen, da dagegen keine Rechtsmittelmöglichkeit offen steht.
6. Es war demnach spruchgemäss zu entscheiden.
7. Da der Beschwerdeführer mit der Säumnisbeschwerde vom 29.10.2012 insoweit erfolgreich war, als die Regierungsentscheidung vom 13.11.2012 teilweise als nichtig festzustellen und ersatzlos aufzuheben und im Übrigen die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LVG und der dazu ergangenen steten Rechtsprechung werden Parteikosten des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einem Obsiegen nicht zugesprochen, sofern der Verfahrenspartei keine andere Partei kontradiktorisch gegenübersteht.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Juli 2013