VGH 2012/133
VGH 2012/140
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Präsident
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: G
wegen: Steueramtshilfe an die USA
gegen: Verfügungen der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom . Oktober 2012, AZ: US*-2012-G01, und vom . Oktober, AZ: US*-2012-G01
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2012
entschieden:
1. Die beiden Beschwerdeverfahren zu VGH 2012/133 und VGH 2012/140 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerde vom *. November 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom . Oktober 2012, AZ: US-2012-G01, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
3. Der Beschwerde vom *. November 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom . Oktober 2012, AZ: US-2012-G01, wird insoweit stattgegeben, als Ziff. 2.2. des Spruchs der angefochtenen Verfügung ergänzt wird, und zwar betreffend PDF-Datei *** mit "S. ***".
Im Übrigen wird die Beschwerde vom **. November 2012 abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
4. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 11. Mai 2012 richtete das Departement of Justice der USA (Justizministerium; im Folgenden: DOJ) ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Darin ersuchte es um die Übermittlung von Kundendossiers der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz (im Folgenden: LLB; die schweizerische Tochtergesellschaft wird im Folgenden als LLB Schweiz bezeichnet). Das Ersuchen betrifft insbesondere Kunden der LLB sowie Drittpersonen, die sich der Verletzung von US-Steuerrecht schuldig gemacht hätten.
Den massgeblichen Sachverhalt umschreibt das DOJ wie folgt:
1.1. Die US-Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts von New York sowie das Department of the Treasury (Finanzministerium), Internal Revenue Service (US-Steuerbehörde; im Folgenden: IRS), führten eine Untersuchung wegen Steuerumgehung, Steuerbetrug, Unterlassen des Einreichens von Unterlagen über ausländische Bankkonten, Einreichen falscher Unterlagen über ausländische Bankkonten, Behinderung bei der Anwendung von Steuergesetzen, Verschwörung (also als eigener Tatbestand formulierte strafbare gemeinsame Tatbegehung "conspiracy") und damit verbundene Taten. Diese seien einerseits von Staatsbürgern der USA und Personen mit rechtmässigem ständigen Aufenthalt in den USA (in den USA Steuerpflichtigen; "U.S. taxpayers") begangen worden, die an nicht deklarierten Konten (der Begriff "Konto" wird im Folgenden als Sammelbegriff verwendet, unter den beispielsweise auch Wertschriftendepots fallen) bei der LLB, die am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden hätten, wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Andererseits seien die Handlungen von Dritten begangen worden, die nicht Angestellte der LLB gewesen seien (wie Anwälte, Buchhalter, unabhängige Finanzberater, Vermögensverwalter oder professionelle "Vermögensschützer" ("'asset protection' professionals"), die in den USA, Liechtenstein oder anderen Ländern gearbeitet hätten. Diese hätten zusammen mit den in den USA Steuerpflichtigen oben genannte Delikte verübt ("conspired with") oder diesen Beihilfe geleistet ("aided and abetted"). Die Untersuchungen hätten ergeben, dass zahlreiche in den USA Steuerpflichtige an nicht deklarierten Konten bei der LLB wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Um die Untersuchung weiterzubringen, ersuchten die US-Staatsanwälte ("U.S. prosecutors") um Dokumente der LLB, um untersuchen zu können ("investigate"), ob (1) einzelne in den USA Steuerpflichtige US-Strafrecht verletzt hätten, indem sie - unter anderem - ihre undeklarierten Konten dem IRS nicht angegeben und auf den Einkünften, welche auf diesen Konten generiert worden seien, keine Steuer entrichtet hätten, sowie ob (2) genannte Dritte ihnen dabei Beihilfe geleistet oder mit ihnen zusammen Straftaten begangen hätten.
1.2. Im Weiteren umschreibt das Amtshilfeersuchen die Pflichten von in den USA Steuerpflichtigen, das inner- und ausserhalb der USA erzielte Einkommen, welches eine bestimmte Grenze übersteige, in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr gegenüber dem IRS anzugeben. Zudem müsse der Steuerpflichtige mitteilen, ob und wenn ja, wo er an ausländischen Konten ("bank account, securities account, or other financial account") beteiligt sei oder eine Unterschrifts- oder andere Berechtigung über diese habe. Überdies sei - neben der Einkommenssteuererklärung - für diese Konten ein so genanntes FBAR (Report of Foreign Bank and Financial Accounts) auszufüllen, welches bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahrs einzureichen sei. Des Weiteren werden Strafbestimmungen des US-(Steuer-)Rechts genannt.
1.3. Im Amtshilfeersuchen werden zunächst zwei Gruppen umschrieben: Unter die so genannten Konten der Gruppe I ("Group I accounts") fallen Konten, die bei der LLB gehalten werden, die (a) irgendwann am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden (auch wenn sie ursprünglich vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden waren), (b) im Namen einer oder mehrerer natürlicher Personen gehalten wurden und an denen zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mindestens $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Unter die Konten der Gruppe II ("Group II accounts") fallen Konten, die bei der LLB gehalten wurden, die (a) irgendwann am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden (auch wenn sie ursprünglich vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden waren), (b) im Namen einer nicht-US-Gesellschaft, einer Stiftung, einer Trustgesellschaft oder anderen juristischen Person/rechtlich selbständigen Einheit ("legal entity") gehalten wurden, an der aber zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mindestens $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Nicht vom Ersuchen betroffen sind ausdrücklich Konten, die am oder vor dem 31. Dezember 2003 saldiert wurden, und solche, die bei der LLB Schweiz gehalten wurden.
1.3.1. Zu den Konten der Gruppe I wird im Amtshilfeersuchen ausgeführt, dass mehrere Eigenschaften diese Konten als solche identifizieren würden, die von den in den USA Steuerpflichtigen nicht dem IRS angegeben worden seien, und dass diese Konten Einkünfte generiert hätten, die ebenfalls nicht angegeben worden seien. Zum Beispiel hätte ein "Code Word Agreement" (Codewortvereinbarung) zwischen der LLB und dem in den USA Steuerpflichtigen bestanden, so dass der Namen des Steuerpflichtigen in möglichst wenigen Dokumenten erschienen sei. Damit sei das Risiko gemindert worden, dass die US-Steuerbehörden die Identität des wirtschaftlich Berechtigten erfahren würden. Weiter habe die LLB zugestimmt, für viele dieser Konten die Korrespondenz banklagernd zu halten. Dies habe die Bank nicht von ihren Kunden verlangt, sondern die in den USA steuerpflichtigen Personen hätten sich zustimmend für dieses Arrangement entschieden, um sicherzustellen, dass Hinweise auf ihre Konten ausserhalb der USA und ausserhalb des Zugriffsbereichs der US-Steuerbehörden geblieben seien. Schliesslich hätte die LLB von jeder in den USA steuerpflichtigen Person, die Kunde gewesen sei, verlangt, entweder der LLB ein Formular "W-9" einzureichen, wobei die Identität des wirtschaftlich Berechtigten den US-Steuerbehörden offengelegt werde, oder die LLB ausdrücklich anzuweisen, ihren Namen [den Namen der steuerpflichtigen Person] dem IRS nicht offenzulegen. Viele in den USA Steuerpflichtige hätten die LLB dahingehend instruiert, ihre Namen nicht offenzulegen. Zudem hätten sie eine Codewortvereinbarung und eine Verabredung, die Korrespondenz banklagernd zuzustellen, gehabt. In solchen Fällen hätten Angestellte der LLB Indizien gehabt, dass diese in den USA steuerpflichtigen Kunden, die alle von den USA nach Liechtenstein reisten, um Geschäfte zu tätigen, nicht die Absicht hatten, die Existenz ihrer LLB-Konten dem IRS offenzulegen oder auf den darauf generierten Einkünften Einkommenssteuer zu zahlen.
1.3.2. Bezüglich der Konten der Gruppe II erklärt das DOJ, die statistischen Daten zeigten, dass ein Grossteil der Gelder, die von in den USA Steuerpflichtigen bei der LLB gehalten würden, mit Stichtag vom 31. Dezember 2006 mittels einer Non-US-Gesellschaft, Stiftung, einer Trustgesellschaft oder einer anderen juristische Person/rechtlich selbständigen Einheit ("legal entity") gehalten worden seien. Diese Strukturen seien errichtet worden, damit die Steuerpflichtigen ihre Konten vor dem IRS hätten verschleiern können.
2. Nach der Prüfung des Ersuchens gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG-USA ersuchte die Steuerverwaltung mit dem Schreiben vom 16. Mai 2012 die LLB als Informationsinhaberin um Übermittlung der im Amtshilfeersuchen verlangten Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die LLB nach. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung die LLB allfällig betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c AHG-USA zu informieren.
3. Seitens der LLB erfolgte keine Beteiligung am weiteren Verfahren. Einwände gegen die Übermittlung der Unterlagen wurden nicht erhoben.
4. Mit Schreiben vom *** hat der Beschwerdevertreter, als Vertreter der Beschwerdeführerin zu ***. der Steuerverwaltung die Beteiligung am inländischen Verfahren mitgeteilt. Er beantragte Akteneinsicht, welche ihm am *** gewährt wurde. Mit Schriftsätzen vom *** äusserten sich die Beschwerdeführer.
5. Mit Verfügung vom . Oktober 2012, AZ: US*-2012-G01, entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
1. Die Steuerverwaltung leistet dem DOJ aufgrund des Ersuchens vom 11. Mai 2012 Amtshilfe.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt dem DOJ folgende Unterlagen:
2.1. [...]
2.2. [...]
3. Die Steuerverwaltung wird das DOJ darauf hinweisen, dass die Leistung der Amtshilfe mit folgenden Auflagen erfolgt:
3.1. Sämtliche Informationen, welche die ersuchende Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, nur denjenigen Personen oder Behörden, einschliesslich Aufsichtsbehörden, innerhalb des Hoheitsgebietes der ersuchenden Behörde bekannt gegeben werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die im Ersuchen angesprochenen Steuern befassen.
3.2. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke der Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung und Erhebung von U.S. Bundessteuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder der Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen verwendet werden.
3.3. Die übermittelten Informationen dürfen darüber hinaus nur für die in den Bestimmungen des Rechtshilfevertrages genannten Zwecke verwendet werden. Die Verwendung dieser Informationen bedarf der Zustimmung der ersuchten Behörde. Über die Zulässigkeit der Verwendung entscheidet die ersuchte Behörde, sofern die Berechtigten nicht ausdrücklich und unwiderruflich darauf verzichten, mit Verfügung.
3.4. Die übermittelten Informationen und Beweise dürfen von den Vereinigten Staaten von Amerika nicht an Drittstaaten weitergeleitet werden, es sei denn, die Steuerverwaltung stimmt einer solchen Weiterleitung in schriftlicher Form zu.
3.5. Die Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden bekannt gegeben werden.
4. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Begründet wurden diese Schlussverfügungen im Wesentlichen wie folgt:
Das Amtshilfeersuchen erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen, ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Insbesondere enthalte das Ersuchen eine detaillierte Beschreibung der Gruppe, des Verhaltensmusters und des zur Anfrage führenden Sachverhalts sowie eine Darlegung, weshalb die ersuchende Behörde davon ausgehe, die zur Gruppe gehörenden Personen seien ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Konto-/Depotverbindung der im Betreff der Schlussverfügung genannten Person sei aus näher genannten Gründen vom Ersuchen erfasst. Die Steuerverwaltung führte weiter aus, sie unterziehe eingehende Ersuchen keiner umfassenden materiellen Prüfung, sondern nehme eine Plausibilitätsprüfung vor. Dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz folgend gehe sie von der Richtigkeit der Angaben der ersuchenden Behörde aus, sofern nicht der Anschein einer bloss vorgeschobenen Begründung bestehe. Sie habe nur zu prüfen, ob die zu übermittelnden Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Amtshilfeersuchen stünden und die Informationen und Dokumente zumindest abstrakt zur Klärung der von der ausländischen Behörde aufgeworfenen Fragen dienten. Sei dies mit Sicherheit auszuschliessen, so habe die Übermittlung zu unterbleiben. Einerseits sei es nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen, andererseits habe die ersuchte Behörde nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorlägen.
6. Mit Verfügung vom . Oktober 2012, AZ: US*-2012-G01, entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
1. Die Steuerverwaltung leistet dem DOJ aufgrund des Ersuchens vom 11. Mai 2012 Amtshilfe.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt dem DOJ folgende Unterlagen:
2.1. [...]
2.2. [...]
3. Die Steuerverwaltung wird das DOJ darauf hinweisen, dass die Leistung der Amtshilfe mit folgenden Auflagen erfolgt:
3.1. Sämtliche Informationen, welche die ersuchende Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, nur denjenigen Personen oder Behörden, einschliesslich Aufsichtsbehörden, innerhalb des Hoheitsgebietes der ersuchenden Behörde bekannt gegeben werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die im Ersuchen angesprochenen Steuern befassen.
3.2. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke der Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung und Erhebung von U.S. Bundessteuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder der Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen verwendet werden.
3.3. Die übermittelten Informationen dürfen darüber hinaus nur für die in den Bestimmungen des Rechtshilfevertrages genannten Zwecke verwendet werden. Die Verwendung dieser Informationen bedarf der Zustimmung der ersuchten Behörde. Über die Zulässigkeit der Verwendung entscheidet die ersuchte Behörde, sofern die Berechtigten nicht ausdrücklich und unwiderruflich darauf verzichten, mit Verfügung.
3.4. Die übermittelten Informationen und Beweise dürfen von den Vereinigten Staaten von Amerika nicht an Drittstaaten weitergeleitet werden, es sei denn, die Steuerverwaltung stimmt einer solchen Weiterleitung in schriftlicher Form zu.
3.5. Die Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden bekannt gegeben werden.
4. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Begründet wurde diese Schlussverfügung im Wesentlichen wie folgt:
Das Amtshilfeersuchen erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen, ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Insbesondere enthalte das Ersuchen eine detaillierte Beschreibung der Gruppe, des Verhaltensmusters und des zur Anfrage führenden Sachverhalts sowie eine Darlegung, weshalb die ersuchende Behörde davon ausgehe, die zur Gruppe gehörenden Personen seien ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Konto-/Depotverbindung der im Betreff der Schlussverfügung genannten Person sei aus näher genannten Gründen vom Ersuchen erfasst. Die Steuerverwaltung führte weiter aus, sie unterziehe eingehende Ersuchen keiner umfassenden materiellen Prüfung, sondern nehme eine Plausibilitätsprüfung vor. Dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz folgend gehe sie von der Richtigkeit der Angaben der ersuchenden Behörde aus, sofern nicht der Anschein einer bloss vorgeschobenen Begründung bestehe. Sie habe nur zu prüfen, ob die zu übermittelnden Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Amtshilfeersuchen stünden und die Informationen und Dokumente zumindest abstrakt zur Klärung der von der ausländischen Behörde aufgeworfenen Fragen dienten. Sei dies mit Sicherheit auszuschliessen, so habe die Übermittlung zu unterbleiben. Einerseits sei es nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen, andererseits habe die ersuchte Behörde nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorlägen.
7. Am **. und **. November 2012 reichten die Beschwerdeführer gegen die genannten Schlussverfügungen der Steuerverwaltung rechtzeitig je eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt anderen Staaten, mit denen es entsprechende völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen hat, Amtshilfe in Steuersachen (Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz; SteAHG; LGBl. 2010 Nr. 246; LR 353]). Das gegenständliche Amtshilfeverfahren stützt sich auf das Übereinkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA-USA; LGBl. 2009 Nr. 302; LR 0.351.913.12), das im internen Verhältnis mit dem Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA; LGBl. 2009 Nr. 303; LR 359.131.1) umgesetzt wird. Die darin enthaltenen Bestimmungen gehen dem SteAHG als leges speciales vor. Der Anhang zum TIEA-USA ist dabei genauso anwendbar wie das TIEA-USA selber (Art. 14 TIEA-USA; vgl. BuA 40/2009 S. 11 und 18).
Gegenständlich ist das AHG-USA in seiner Fassung vom 21. März 2012 anwendbar (LGBl. 2012 Nr. 121). Dass diese Novelle LGBl. 2012 Nr. 121 nicht das TIEA-USA umsetzt, sondern insoweit vom liechtensteinischen Gesetzgeber "autonom" erlassen wurde und über das TIEA-USA hinaus geht, schadet nicht, denn liechtensteinische Gesetze können auch ohne dazugehörige völkerrechtliche Grundlagen erlassen werden. Insoweit vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Völkerrechtswidrigkeit der Bestimmungen von LGBl. 2012 Nr. 121 zu erkennen.
Gemäss Art. 1 TIEA-USA leisten die Vertragsparteien einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich bedeutsam sind, einschliesslich Informationen, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich bedeutsam sind. Entsprechende Auskünfte werden auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung gestellt (Art. 5 Abs. 1 TIEA-USA). Das Verfahren richtet sich, soweit das AHG-USA nichts anderes bestimmt, nach dem Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG; LGBl. 1922 Nr. 24; LR 172.020).
2. Einleitend [...] ist es angezeigt, die Beschwerden gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom . Oktober 2012 zu AZ: US*-2012-G01, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen unter VGH 2012/133, und vom . Oktober 2012 zu AZ: US*-2012-G01, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen unter VGH 2012/140, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (Art. 46 Abs. 1 LVG i.V.m. § 187 Abs. 1 ZPO). [...]
3. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Begründungspflicht. Zwar bestehe kein Anspruch auf ausführliche Begründung, jedoch seien die Anforderungen an die Begründung umso höher, je schwerwiegender der Eingriff sei, was hier durch die Ausfolgung der Bankunterlagen gegeben sei (Eingriff in die durch Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II geschützten Rechte). Demnach hätte eine ausführlichere Begründung durch die Steuerverwaltung erfolgen müssen. Scheinbegründungen, lapidare und substanzlose Wendungen würden diesem Anspruch nicht genügen. Es sei für die Beschwerdeführer nicht ersichtlich, von welchen Erwägungen sich die Steuerverwaltung leiten lassen habe. Dadurch sei eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich. Weiters sei auf die vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführer nicht eingegangen worden.
Anzumerken sei, dass eine Heilung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführer hätten dadurch einen Instanzenzug hinzunehmen, was schon im Lichte des Art. 43 Satz 1 LV unzulässig sei. Dies müsse umso mehr gelten, da das AHG-USA ohnehin den Instanzenzug verkürze. Aufgrund dieser Ausführungen seien die Beschwerdeführer auch in ihrem Anspruch auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II verletzt.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Offensichtliches muss von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet werden. Daher braucht auch auf für die Entscheidung unwesentliches Parteivorbringen nicht eingegangen zu werden (zuletzt: StGH 2012/166, Erw. 4.1 [nicht veröffentlicht] mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung und Lehre).
Wird in einer Beschwerde geltend gemacht, die angefochtene Verfügung oder Entscheidung sei nicht oder nicht genügend begründet, gilt auch diesbezüglich, dass ein solches Vorbringen substantiiert gerügt werden muss. Die Beschwerde muss Anträge und eine Begründung enthalten (Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG). Die Rechtsmittelinstanz braucht nicht die fehlende Begründung mit eigenen Abklärungen zu ergänzen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in tatbeständlicher Hinsicht eigene Behauptungen und Beweisanträge stellen (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 308 f.). Mit anderen Worten muss der Verwaltungsgerichtshof nicht nach möglichen Fehlern in der angefochtenen Entscheidung oder nach einem möglichen Sachverhalt suchen, wenn sie sich nicht aus der Beschwerde substantiiert ergeben (vgl. StGH 2011/80 und StGH 2011/146, jeweils Erw. 1.2 [beide nicht veröffentlicht]; Beschluss des OGH vom 7. Dezember 2011 zu 13 UR.2011.230, in LJZ 2012, 46).
Im Sinne dieser Erwägungen ist auf die von den Beschwerdeführern substantiierten Rügen einzugehen.
3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten bei der Steuerverwaltung moniert, dass nach dem klaren Gesetzestext von Art. 7 Abs. 3 AHG-USA ("über Absatz 2 hinaus") auch bei Gruppenanfragen u.a. "die Identität des Steuerpflichtigen, dessen steuerstrafrechtliche Verantwortung betroffen ist", anzugeben sei. Zu diesem Vorbringen habe sich die Steuerverwaltung mit keinem einzigen Wort geäussert.
Dem ist nicht so. Die Steuerverwaltung führte in Erwägung 5.2. der Verfügung US***-2012-G01 aus, dass bei Gruppenanfragen die Identifikation der betroffenen Personen nicht direkt mittels eines Namens, sondern anhand eines Verhaltsmusters erfolge. Konkrete Namens- oder Personenangaben, wie unter Art. 7 Abs. 2 Bst. a AHG-USA, seien nicht erforderlich. In Erwägung 5.9. führte die Steuerverwaltung darüberhinaus aus, dass ein Ersuchen, das eine namentlich nicht identizifierte Gruppe von Steuerpflichtigen betreffe, eine detaillierte Beschreibung der Gruppe, des Verhaltensmusters und des zur Anfrage führenden Sachverhalts voraussetze. Mit diesen Ausführungen hat die Steuerverwaltung dargetan, dass die Identität des Steuerpflichtigen eben nicht iS von Art. 7 Abs. 2 Bst. a AHG-USA angegeben werden muss.
3.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Steuerverwaltung sei auf das Vorbringen, weshalb aufgrund von Passwortvereinbarungen, Banklagerndaufträgen und der angesprochenen "H" noch keinesfalls auf ein Verhaltensmuster geschlossen werden könne, mit keinem Wort eingegangen.
Dem ist nicht so. Zuerst führt die Steuerverwaltung in Ziff. 3. von "A Sachverhalt" der Verfügung US***-2012-G01 aus, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen ausführlich beschreibe, dass die bisher geführten Ermittlungen der US-Staatsanwälte ergeben hätten, dass zahlreiche US-Steuerpflichtige Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigte von nicht deklarierten Konten bei der LLB gewesen seien. In Erw. 5.9. derselben Verfügung führt die Steuerverwaltung aus, dass sich aus einer Vielzahl von Informationsquellen (dazu Ziff. 3. zum Sachverhalt der erwähnten Verfügung), so auch aus den Selbstanzeigeverfahren (Offshore Volontary Disclosure Initiative/Programme) die entsprechenden Verhaltensmuster ergeben hätten. Nur beispielhaft wurde im gegenständlichen Ersuchen und wird von der Steuerverwaltung aufgeführt, dass viele US-Steuerpflichtige eine Codewort-Vereinbarung mit der LLB abschlossen oder die Bankpost banklagernd liessen oder die LLB anwiesen, ihre Namen dem IRS nicht offen zu legen. Weiter führte die Steuerverwaltung aus, dass statistische Daten der LLB zeigten, dass ein Grossteil der Gelder, die von US-Steuerpflichtigen bei der LLB gehalten würden, mittels einer nicht in den USA domizilierten Rechtsperson gehalten würden und diese Rechtspersonen zur Verschleierung der LLB-Konten durch die US-Steuerpflichtigen dienten. Die Steuerverwaltung hat also dargelegt, dass Passwortvereinbarungen und Banklagerndaufträge nur Beispiele von Bestandteilen eines Verhaltensmusters sind. Aus den Ausführungen der Steuerverwaltung ergibt sich, dass das Verhaltensmuster darin besteht, dass US-Steuerpflichtige juristische Personen verwendeten, Vermögenswerte bei der LLB zu halten und um diese vor den US-Steuerbehörden zu verschleiern.
3.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Steuerverwaltung sei nicht auf das Argument, weshalb die Amtshilfe ersuchende Behörde aus den von ihr erwähnten statistischen Daten nichts zu gewinnen vermöge, eingegangen.
Dem ist nicht so. Zum einen verweist die Steuerverwaltung in Ziff. 3. von A Sachverhalt der Verfügung US-2012-G01 nicht nur auf statistische Daten, sondern auch auf zahlreiche andere Informationsquellen der ersuchenden Behörde. Zum anderen führt die Steuerverwaltung in Erw. 5.9. derselben Verfügung aus, dass sich die ersuchende Behörde nicht nur auf statistische Daten, sondern auch auf andere Erkenntnisse, insbesondere aus 146 Fällen, in denen Selbstanzeige erstattet wurde, stützt. Gerade aus diesen anderen Informationsquellen ergibt sich, wie die Steuerverwaltung ausführt, dass viele US-Steuerpflichtige Verschleierungsmassnahmen trafen, wie Codewort-Vereinbarungen mit LLB, die Bankpost banklagernd liessen, die LLB anwiesen, ihre Namen dem IRS nicht offen zu legen und überhaupt juristische Personen zum Halten ihrer Konten und Vermögenswerte bei der LLB verwendeten. Zu all dem kommen die Erkenntnisse der US-Behörden aus den statistischen Daten, die die LLB den US-Behörden lieferte, hinzu. Dies führte die Steuerverwaltung nicht nur in Erw. 9.4, sondern auch in Erw. 5.9 und in Ziff. 3. von A Sachverhalt, aus.
3.5. Die Beschwerdeführer rügen weiter einen Begründungsmangel hinsichtlich ihres Vorbringens, dass die aus Offenlegungsverfahren stammenden Informationen in casu unbehelflich seien und dass der blosse Einsatz eines Rechtsträgers allein nicht als Grund zur Annahme, dass Steuergesetze verletzt worden seien, ausreiche.
Wie schon oben erwähnt, haben die US-Behörden aus zahlreichen Quellen, also nicht nur aus dem Offenlegungsverfahren, erkannt, dass es ein immer wieder gleiches oder gleichartiges Verhaltensmuster von US-Steuerpflichtigen gibt, ihre Vermögenswerte vor den US-Behörden, insbesondere dem IRS, zu verschleiern und damit zu verstecken. Nur einer von mehreren Teilen dieses Verhaltensmusters ist, dass die US-Steuerpflichtigen typischerweise eine juristische Person (einen Rechtsträger) zum Halten eines Kontos bei der LLB und zum Halten von Vermögenswerten auf diesem Konto verwendeten. Genau dies führte die Steuerverwaltung, wie schon erwähnt, in ihren angefochtenen Verfügungen aus, wenn auch mit anderen Worten.
3.6. Die Beschwerdeführer rügen, die Steuerverwaltung habe das Vorbringen, bei Art. 30a AHG-USA handle es sich um eine unzulässige (echte) Rückwirkung, lapidar mit einem Satz abgetan.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Steuerverwaltung zum einen mehr als nur einen Satz zur Rückwirkung von Art. 30a AHG-USA in ihre Verfügungsbegründung aufnahm (s. Erw. 9.3 der Verfügung US***-2012-G01). Zum anderen ist es stete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes, Amtshilfebestimmungen als verfahrensrechtliche Bestimmungen zu qualifizieren, sodass in diesen Zusammenhängen nicht von echten Rückwirkungen und damit auch nicht von unzulässigen Rückwirkungen gesprochen werden kann (zuletzt: VGH 2012/099, Erw. 5 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li] und StGH 2012/166, Erw. 5.2 [nicht veröffentlicht]). Damit genügt die Begründung der Steuerverwaltung. Darüberhinaus kann auch berücksichtigt werden, dass die Steuerverwaltung die ausdrückliche Bestimmung von Art. 30a AHG-USA selbst dann anwenden müsste, wenn sie zum Schluss käme, dass diese Bestimmung verfassungswidrig ist, denn der Steuerverwaltung steht kein Recht auf Stellung eines Normenkontrollantrages an den Staatsgerichtshof zu (Art. 18 Abs. 1 StGHG).
3.7. Die Beschwerdeführer rügen, die Steuerverwaltung habe auch das Argument, dass lediglich Unterlagen ab dem 1.1.2004 (und nicht ab dem 1.1.2001) ausgefolgt werden dürften, lapidar abgetan. Ebenso sei die Steuerverwaltung mit dem Argument, dass bezüglich der Jahre 2001 bis 2007 jedenfalls keine Ausfolgung erfolgen dürfe, verfahren.
Dem ist nicht so. Die Steuerverwaltung führt in Erw. 9.1. der Verfügung US***-2012-G01 ausdrücklich aus, dass die ersuchende Behörde eben "explizit" auch Unterlagen aus der Zeit vor 1. Januar 2004 verlange. Diese Begründung ist nicht ein lapidares Abtun des Vorbringens der Beschwerdeführer, sondern eine prägnante Begründung, zumal die Steuerverwaltung in Erw. 1. der Verfügung US*** auch ausführte, dass mit der Gesetzesänderung vom 21. März 2012 die Möglichkeit geschaffen wurde, Informationen in Bezug auf die Steuerjahre 2001 bis 2008 auszutauschen. Dabei ist aus den von der Steuerverwaltung verwendeten Worten "Informationen in Bezug auf" zu erkennen, dass alle Informationen, die für die erwähnten Steuerjahre relevant sind, auszutauschen sind, also auch solche aus den Jahren vor 2001. Aus all dem ergibt sich auch, dass Unterlagen aus den Jahren 2001 bis 2007 sehr wohl (auch) an die ersuchenden Behörden auszufolgen sind.
4. Die Beschwerdeführer bringen vor (Ziff. 3.1 beider Beschwerden), dass die Beschlagnahme und Ausfolgung von Bankunterlagen einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II darstelle.
5. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass eine Aufforderung an eine Bank, Kundendaten herauszugeben, einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden gemäss Art. 32 LV (Art. 8 EMRK) darstellt (StGH 2009/24 Erw. 2.3 [im Internet unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]). Der StGH hielt fest, dem Bankkundengeheimnis komme "materiell Verfassungsrang" zu (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405, Erw. 4.7]). Allerdings stellte er gleich anschliessend fest, dass es nicht absolut gelte, sondern im Rahmen der gesetzlichen Schranken (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405, Erw. 4.8]). Das Bankgeheimnis steht damit der internationalen Amtshilfe nicht entgegen, wenn für den Eingriff eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, der Eingriff im öffentlichen Interesse erfolgt, er nicht unverhältnismässig ist und der Kerngehalt nicht verletzt wird (StGH 2009/24, Erw. 2.3 [im Internet unter www.gerichtsenscheide.li]; Peter Bussjäger, Die neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichthofes zur Amtshilfe in Finanzangelegenheiten, in: LJZ 2010, S. 56 ff., 58; zuletzt StGH 2012/106, Erw. 2.2, und StGH 2012/166, Erw. 3.1 [beide nicht veröffentlicht]).
In den nachfolgenden Erwägungen wird aber dargelegt, dass der Eingriff in Art. 32 LV und Art. 8 EMRK sowie in Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (LGBl. 1999 Nr. 58; LR 0.103.2; für Liechtenstein in Kraft seit dem 10. März 1999) (vgl. BVGE 2010/40, Erw. 6.5 f.) gerechtfertigt ist.
6. Die Beschwerdeführer bringen vor (Ziff. 3.4 und Ziff. 9 beider Beschwerden), eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre sei gegenständlich nicht gegeben. Sie anerkennen zwar, dass es sich beim AHG-USA um ein Gesetz im formellen Sinn handelt, doch argumentieren sie, dass es den Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c AHG-USA, insbesondere den Worten "möglichst detailliert" und "voraussichtlich bedeutsam", an der hinreichenden Bestimmtheit mangle.
6.1. Sowohl beim AHG-USA als auch beim TIEA-USA handelt es sich um gesetzliche Grundlagen für einen Eingriff in Grundrechte (StGH 2012/166). Beide dienen der Durchsetzung steuerrechtlicher Vorschriften, gegenständlich jenen der USA.
6.2. Nicht gefolgt werden kann dem Argument, dass die Begriffe "möglichst detailliert" und "voraussichtlich bedeutsam" nicht hinreichend bestimmt seien und deshalb den Behörden letztlich einen immensen Ermessensspielraum einräumten. Die genannten Begriffe räumen der Verwaltung (hier der Steuerverwaltung) kein Ermessen im verwaltungsrechtlichen Sinne ein, sondern stellen sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Ohne solche unbestimmten Rechtsbegriffe kann kein Gesetz auskommen, da Gesetze nicht einzelfallbezogen und damit nicht individuell-konkret, sondern generell-abstrakt sind. Dennoch ist es richtig, dass Gesetze bestimmt genug formuliert sein müssen. Dieses Kriterium erfüllt das AHG-USA, zumal es in Art. 7 eine ganze Reihe von Voraussetzungen aufzählt, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss. Damit ist auch die Voraussehbarkeit des behördlichen Handelns gewährleistet.
6.3. Insoweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes als Teilgehalt des "strafrechtlichen Legalitätsprinzips" monieren, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK beinhaltet für das materielle Strafrecht grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien, die dem Einzelnen Rechte gegen den Staat gewährleisten (Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, S. 421 f., Rn. 19 ff.). Diese rechtsstaatlichen Prinzipien weisen 4 Teilgehalte auf: das Gesetzmässigkeitsprinzip, das Analogieverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot (dieser Grundsatz ist aber im Amtshilfeverfahren nicht anwendbar). Ungeachtet dessen, dass das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot dem Gesetzgeber nicht verbietet, unbestimmte oder auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe zu verwenden (Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a.a.O., S. 430, Rn. 31), findet Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK im Amtshilfeverfahren keine Anwendung.
Denn im gegenständlichen Amtshilfeverfahren handelt es sich eben gerade nicht um materielles Strafrecht. Die Rechtsnatur der Amtshilfe liegt in der gegenseitigen Unterstützung von Behörden in Verwaltungssachen durch Ermittlung und Übermittlung von Informationen, deren Vorhandensein die ausländische Behörde vermutet, und die sie für ein durch sie abzuwickelndes Verfahren benötigt (vgl. dazu StGH 2009/8, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Die Amtshilfe hat gegenüber einem allfälligen ausländischen Strafverfahren blosse Hilfsfunktion (OGH 11 Rs 2001.00360 [www.gerichtsentscheidungen.li]). Es geht nicht um eine Verurteilung eines Angeklagten, sondern im Rahmen der relevanten Amtshilfe, um die Beschaffung und Ausfolgung von Beweisen, damit auf deren Grundlage überhaupt ein Strafverfahren im ersuchenden Staat durchgeführt werden kann (vgl. dazu StGH 2000/28, Erw. 4.1 mit Literaturverweisen [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2001/37, Erw. 6.2 [nicht veröffentlicht]).
Im Strafrechtshilfeverfahren ist der Grundsatz „nulla poena sine lege“ nicht anwendbar, weil es dort nicht um die Verurteilung eines Angeklagten geht (StHG 2010/122 und 2010/134 Erw. 2.1.1 [nicht veröffentlicht] mit Hinweis auf StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [322, Erw. 3.2] mit Verweis auf StGH 2001/37, Erw. 6.2; StGH 2006/19, LES 2008, 1 [4, Erw. 2.1] mit Hinweis auf StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3], vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a.a.O., S. 416, Rn. 14). Über eine allfällige Anklage wird die zuständige Behörde im ersuchenden Staat zu befinden haben. Seine Rechte wird der Beschwerdeführer in diesem Verfahren geltend zu machen haben. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur analogen Anwendung der Rechtsprechung zur Rechtshilfe auf das Amtshilfeverfahren (StGH 2009/117 Erw. 7.2 und StGH 2009/27, Erw. 4.3 [beide nicht veröffentlicht] sowie StGH 2009/24, jeweils Erw. 4.3 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]) ist eine Anwendung dieses Grundsatzes auch im Amtshilfeverfahren nicht gegeben.
6.4. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es liege ein "vehementer" und "massiver" Grundrechtseingriff vor, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es sich beim inländischen (liechtensteinischen) Amtshilfeverfahren lediglich um ein Hilfsverfahren zu Gunsten eines ausländischen (US-amerikanischen) Hauptverfahrens (hier eines steuerstrafrechtlichen Hauptverfahrens) handelt. Somit ist die Unzulässigkeit von Eingriffen in die Rechtspositionen eines Betroffenen, insbesondere in seine Grundrechte, vornehmlich im Hauptverfahren geltend zu machen. Im inländischen Amtshilfeverfahren sollen im Wesentlichen nur jene Rechte geltend gemacht werden können, die im ausländischen Hauptverfahren nicht geltend gemacht werden können, wie die Verletzung von Verfahrensrechten durch den Vollzug des inländischen Amtshilfeverfahrens oder von Rechten, insbesondere Grundrechten, die der ersuchende Staat, der das Hauptverfahren führt, nicht gewährleistet (vgl. Andreas Batliner, Internationale Amtshilfe, Vorwort, in: LJZ 2011, 1). Dass die USA Steuerstrafverfahren grundrechtswidrig durchführen, bringen die Beschwerdeführer nicht vor.
7. Die Beschwerdeführer bringen vor (Ziff. 3.5 und Ziff. 8.3.1. beider Beschwerden), im gegenständlichen Fall liege kein öffentliches Interesse an der Gewährung der Amtshilfe und damit an einem Grundrechtseingriff vor, denn die Einführung von Art. 30a AHG-USA [und dasselbe könnten die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Einführung von Art. 7 Abs. 3 AHG-USA argumentieren] habe die Regierung einzig mit einer angeblich drohenden Anklageerhebung durch die USA gegenüber einzelnen Finanzinstituten in Liechtenstenstein begründet. Solche fiskalischen Interessen des Landes, aber auch private Interessen der betroffenen Finanzinstitute, vermögten keinen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
Das von den Beschwerdeführern zitierte Motiv zum Erlass des Gesetzes vom 21. März 2012 über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA, LGBl. 2012 Nr. 121, mag zwar der Auslöser für diese Gesetzesrevision gewesen sein, ist aber bei der Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse am Eingriff in Grundrechte gegeben ist, nicht das entscheidende Kriterium. Entscheidend ist vielmehr, dass die Amtshilfegewährung im eminenten öffentlichen Interesse ist (Andreas Batliner, Internationale Amtshilfe aus liechtensteinischer Sicht, in: LJZ 2010, S. 51 ff., 54 mit Hinweis auf VGH 2008/121 Erw. 3, StGH 2010/26, StGH 2008/71, LES 2007, 396, StGH 2009/8 Erw. 4, StGH 2009/117 Erw. 2). Was das öffentliche Interesse anbelangt, kann hier mit der Regierung festgehalten werden, dass "Staaten, die unter Berufung auf den Schutz der Privatsphäre und des Bankgeheimnisses rigoros jegliche Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten verweigern und deren Steuersysteme nicht nur durch niedrige Steuern, sondern auch durch eine ausländerbegünstigende Ausgestaltung für Personen und Unternehmen attraktiv sind, die ihre Einkünfte nicht oder nicht vollständig in ihrem Heimatstaat deklarieren, […] zunehmend in Verruf gekommen und in jüngster Zeit auch einem Sanktionsdruck ausgesetzt [sind]" (BuA Nr. 40/2009 S. 8 f.; vgl. zur ähnlichen Begründung betreffend das Marktmissbauchsgesetz: StGH 2009/24 Erw. 2.4 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li] mit Hinweis auf das im damaligen Verfahren angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu VGH 2008/145, S. 16 f., dieses mit Verweis auf BuA Nr. 75/2006, S. 21).
Der Staatsgerichtshof hat unlängst (StGH 2012/166, Erw. 3.8.6 [nicht veröffentlicht]) neuerlich betont, dass die Gewährleistung einer effizienten und umfassenden Amtshilfe für Liechtenstein und seinen Finanzplatz essentiell ist. Eine effiziente Amtshilfe diene, so der Staatsgerichtshof weiter, nämlich insbesondere auch der Erhaltung der Reputation des liechtensteinischen Finanzplatzes. Diese Ansicht vertrat der Staatsgerichtshof nicht nur zur Amtshilfegewährung in Finanzmarktangelegenheiten, sondern im zuletzt erwähnten Fall in Steuersachen.
Sohin ist entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse zur Amtshilfegewährung gegeben.
8. Die Beschwerdeführer rügen, der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre sei nicht verhältnismässig, weil eine unzulässige und verpönte fishing expedition vorliege (Ziff. 3.6 beider Beschwerden).
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Amtshilfegewährung eine geeignete Massnahme ist, das ausländische Steuerverfahren oder Steuerstrafverfahren zu befördern.
Die Beschwerdeführer bringen auch nicht vor, dass die Amtshilfegewährung nicht erforderlich sei, um das ausländische Steuerverfahren oder Steuerstrafverfahren zu befördern.
Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Amtshilfegewährung ist denn auch offensichtlich. Wenn die Beschwerdeführer eine sogenannte fishing expedition geltend machen, argumentieren sie, die Amtshilfegewährung sei nicht zumutbar und verstosse deshalb gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne (Verbot des Missverhältnisses; Nichteinhaltung der Zweck-Mittel-Relation).
Sogenannte fishing expeditions sind unzulässige Beweisausforschungen und stellen damit einen unverhältnismässigen und ungerechtfertigten Eingriff in die von Art. 32 LV geschützte Privat- und Geheimsphäre dar. Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob vorliegendenfalls tatsächlich eine fishing expedition vorliegt.
8.1. Einleitend ist festzuhalten, dass nicht alle US-Kunden der LLB vom Ersuchen betroffen sind. Die betroffenen US-Kunden werden zunächst über die Gruppen eingeschränkt (siehe Tatbestand Ziff. 1.3.). Innerhalb der Gruppe werden Verhaltensweisen beschrieben (siehe Tatbestand Ziff. 1.3.1. f.). Davon zu trennen sind jedoch die Frage nach der Abgrenzung von Gruppenanfragen zu "fishing expeditions" und daran anschliessend die Frage, ob die Verdachtsgründe, Gruppen und Verhaltensmuster im vorliegenden Amtshilfeersuchen genau genug umschrieben werden, damit aufgrund des Ersuchens Amtshilfe zu leisten ist. Auf beide Fragen ist im Folgenden einzugehen:
8.1.1. Was eine so genannte "fishing expedition" ist, ist weder im TIEA-USA noch im AHG-USA festgehalten. Bei der Abgrenzung von "fishing expeditions" von Gruppenanfragen sind Ziel und Zweck des TIEA-USA im Auge zu behalten. Es handelt sich dabei um den Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten ist. Dies betrifft gemäss Art. 1 TIEA-USA alle Informationen, "die für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich bedeutsam sind, einschliesslich Informationen, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich bedeutsam sind." Der Informationsaustausch geht demnach für liechtensteinische Verhältnisse sehr weit. Die Bestimmungen sind im Lichte dieses weitgehenden Zwecks auszulegen. Zudem sind Ziel und Zweck der einzelnen Bestimmungen zu beachten. Demgegenüber bezweckt Art. 5 Abs. 2 TIEA-USA (und Art. 7, nunmehr auch dessen Abs. 3 AHG-USA) eine gewisse Einschränkung dieses Austauschs, indem durch die hier enthaltenen Angaben so genannte "fishing expeditions" verhindert werden sollen (dazu gleich nachfolgend). Die Verhältnismässigkeit des Informationsaustauschs soll gewahrt werden, indem der ersuchende Staat insbesondere gewisse Angaben zu machen hat, welche Informationen er weshalb verlangt. Aus diesen Überlegungen lässt sich nicht mehr, aber auch nicht weniger ablesen, als dass die Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 TIEA-USA und Art. 7 AHG-USA den sehr weit gehenden Informationsaustausch im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränken. Der Informationsaustausch soll nicht behindert werden, muss aber verhältnismässig sein. Nachfolgend ist darauf einzugehen, was das konkret bedeutet (vgl. StGH 2012/106 Erw. 2.5).
8.1.2. Das Verbot der "fishing expeditions" ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Giovanni Molo, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe in Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 80 [2011/2012], S. 143 ff., 152; StGH 2012/106), das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. BuA 40/2009 S. 35; Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Ausgewählte Gebiete, Schaan 2004, LPS 38, S. 544 mit Hinweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, S. 227, welcher wiederum auf die Rechtsprechung sowie das schweizerische Recht verweist). Die OECD umschreibt "fishing expeditions" als "speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation" (OECD, Manual on the Implementation of Exchange of Information Provisions for Tax Purposes, vom 23. Januar 2006 [im Folgenden: OECD-Manual], Rz. 23, im Internet unter http://www.oecd.org/dataoecd/16/23/36647823.pdf [letztmals besucht am 16. Juli 2012]). Demnach sind "fishing expeditions" Anfragen aufs Geratewohl ohne konkrete Verdachtsmomente. Gemäss dem OECD-Manual dient das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit ("foreseeable relevance", oder wie es im TIEA-USA und AHG-USA heisst: voraussichtliche Bedeutsamkeit) der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten "fishing expedition" (OECD-Manual, Rz. 23; siehe auch OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital, condensed version, July 2010 [im Folgenden: OECD-Kommentar zum Musterabkommen], Commentary on Article 26, Rz. 5, S. 398; zu finden unter http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-condensed-version-2010\_mtc\_cond-2010-en; letztmals besucht am 16. Juli 2012]; OECD-Kommentar zum TIEA [zu finden als Ziff. III unter http://www.oecd.org/dataoecd/15/43/2082215.pdf; letztmals besucht am 16. Juli 2012], Ziff. 3 ff.; vgl. auch Robert Waldburger, Neue Amtshilfebestimmungen in schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen. Verzicht auf das unbedingte Erfordernis der Nennung des Namens der Informationsinhaberin im Zusatzabkommen zum DBA-F und zur Umschreibung der Identität der betroffenen Person im Zusatzprotokoll zum DBA-US - Probleme mit sog. fishing expeditions? [im Folgenden: Amtshilfebestimmungen], in: IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 275 ff., 277; Molo, a.a.O., S. 153 f.). Hier klingt wiederum das Verhältnismässigkeitsprinzip an, das es gebietet, ein (Rechtshilfe-)Ersuchen abzulehnen, wenn die verlangten Handlungen in keiner Beziehung zur verfolgten Straftat stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vorankommen zu lassen (Molo, a.a.O., S. 148 f.; Zimmermann, a.a.O., S. 672 ff., N. 721 f., mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auch die voraussichtliche Bedeutsamkeit ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (BuA 40/2009 S. 34).
8.1.3. Um die voraussichtliche Bedeutsamkeit zu begründen, ist es unumgänglich, dass der ersuchende Staat im Amtshilfeersuchen Ausführungen zum Sachverhalt und zum Verhalten derjenigen Personen macht, für die er um Amtshilfe ersucht. Dies ist denn auch so in Art. 5 Abs. 2 TIEA-USA und in Art. 7 Abs. 2 AHG-USA vorgesehen. Diese Erfordernisse finden sich auch im TIEA-Musterabkommen (Art. 5 Ziff. 5) und dem dazugehörigen Kommentar (insb. N. 57 [beide zu finden als Ziff. II und Ziff. III unter http://www.oecd.org/dataoecd/15/43/2082215.pdf; letztmals besucht am 16. Juli 2012]). Fehlen wesentliche Angaben, so kann der ersuchte Staat zur Auffassung gelangen, dass eine "fishing expedition" vorliegt. Dennoch sind die Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen grosszügig zu handhaben (OECD-Manual, Rz. 23; vgl. auch OECD-Kommentar zum TIEA, Ziff. 57). Dies legt nahe, dass sich die Antwort auf die Frage, ob eine "fishing expedition" vorliegt, aus einer Gesamtschau der in Art. 5 Abs. 2 TIEA-USA bzw. Art. 7 Abs. 2 und 3 AHG-USA genannten Kriterien ergibt. Der schweizerische Bundesrat ist denn auch der Auffassung, dass diese Kriterien dazu dienen, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zu belegen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, in: Schweizerisches Bundesblatt 2011 S. 6193 ff., 6206 f.; die hier genannten lit. a-e entsprechen jenen des Art. 5 Ziff. 5 des TIAE-Musterabkommens, wobei in lit. a bereits festgehalten wird, dass die Identifikation der betroffenen Person auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ebenso Waldburger, Amtshilfebestimmungen, a.a.O., S. 277 i.V.m. 281: demnach "bestätigen bzw. konkretisieren" die Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen den Grundsatz, "wonach die verlangten Informationen für die Behörden des ersuchenden Staats für die Besteuerung voraussichtlich bedeutsam sein müssen"; ebenso: Molo, a.a.O., S. 154 f.). Nennt ein Ersuchen keine Namen, sind die übrigen Umstände umso konkreter zu beschreiben (Honegger/Kolb, a.a.O., S. 799 f.).
8.1.4. Die Regierung ist der Auffassung, würden Personen anhand eines Verhaltensmusters identifiziert, gelange man zu konkret identifizierbaren Einzelpersonen. Das Suchergebnis sei dasselbe wie bei konkreten Anfragen im Einzelfall, nur würden durch das Verhaltensmuster mehrere Personen gleichzeitig eruiert und die konkrete Identifikation erfolge erst auf Seiten des ersuchten Staates. Damit ein solches Ersuchen keine unzulässige "fishing expedition" darstelle, müsse die ersuchende amerikanische Behörde die nunmehr in Art. 7 Abs. 3 AHG-USA enthaltenen Angaben darlegen (BuA 23/2012 S. 8 f.; vgl. auch die ähnlich lautende Begründung des schweizerischen Bundesrates in Zusatzbericht des Bundesrates vom 8. August 2011 zur Botschaft vom 6. April 2011 zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, in: Schweizerisches Bundesblatt 2011 S. 6663 ff., 6665 f.). In der schweizerischen Diskussion im Parlament zum Staatsvertrag mit den USA - die hier wegen der ähnlichen Formulierungen der gegenständlich in Frage stehenden Bestimmung betrachtet werden kann - wurde ausgeführt, ein Amtshilfeersuchen, das eine spezifische und präzise umschriebene Verhaltensweise enthalte, bei der sich der konkrete Verdacht ("soupçon concret") ergebe, der Steuerpflichtige habe sich seinen fiskalischen Verpflichtungen gegenüber den USA entzogen, sei keine "fishing expedition" (Amtliches Bulletin des Ständerates 2011, S. 1148). Auf der anderen Seite wurde vorgebracht, Anfragen ohne Verdachtsgründe gegen unbekannte Personen gebe es in keinem Staat und es handle sich dabei um "fishing expeditions" (Ebd., S. 1149). Demnach müssen entsprechende Verdachtsgründe geltend gemacht werden. Man kann dabei davon sprechen, das Abstellen auf einen konkreten Verdacht entspreche dem Vorliegen einer "heissen Spur" bzw. von Indizienelementen, die vorliegen müssten, damit es sich nicht um eine "fishing expedition" handle (Molo, a.a.O., S. 148). Die Regierung nennt nun (1) die Darlegung, warum die verlangten Informationen für die Beurteilung der Steuerkonformität der zur Gruppe gehörenden Steuerzahler voraussichtlich bedeutsam sind, (2) eine möglichst detaillierte Beschreibung der Gruppe, des Verhaltensmusters und des Sachverhalts, der zur Anfrage geführt hat, sowie (3) Angaben dazu, weshalb davon auszugehen sei, die zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen seien ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, als Elemente, die die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen aufführen muss, damit keine unzulässige "fishing expedition" vorliegt (BuA 23/2012 S. 8 f.). Zur Verhinderung von „fishing expeditions“ ist also letztlich die Darstellung all dieser Elemente notwendig.
8.1.5. Die genannten Voraussetzungen sind nunmehr in Art. 7 Abs. 3 AHG-USA in der Fassung vom 21. März 2012 enthalten. Notwendig ist zunächst eine detaillierte Beschreibung der Gruppe (Art. 7 Abs. 3 lit. a AHG-USA). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was eine detaillierte Beschreibung sein könnte. Da Verhaltensmuster gesondert genannt werden, stellt sich hier die Frage, welche weiteren Merkmale einer solchen Gruppe beschrieben werden müssen. Die Regierung führt dazu aus, dass die Personen gerade anhand bestimmter Verhaltensmuster identifiziert würden (BuA 23/2012 S. 8). Insofern stellt sich die Nennung von Verhaltensmustern in Art. 7 Abs. 3 lit. a AHG-USA als Präzisierung der Beschreibung der Gruppe dar. Unter diesem Kriterium können jedenfalls Eigenschaften der die Gruppe bildenden Personen aufgezählt werden, die noch kein Verhalten darstellen. Dass die detaillierte Beschreibung des Verhaltensmusters eine Präzisierung der Umschreibung der die Gruppe bildenden betroffenen Personen ist, ergibt sich aus dem Bericht der Regierung. Diese hält nämlich fest, ein allfälliges aktives Verhalten des Informationsinhabers oder seiner Mitarbeiter sei nur darzustellen, soweit es relevant sei (BuA 23/2012 S. 9), woraus folgt, dass mit den im Gesetz genannten Verhaltensmustern in erster Linie jene der betroffenen Personen gemeint sind. Es ist somit nicht erforderlich, dass dem Informationsinhaber mutmasslich ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Kann ihm aber mutmasslich ein solches Verhalten vorgeworfen werden, ist es - neben jenem der betroffenen Personen - im Amtshilfeersuchen zu nennen. Schliesslich muss der Sachverhalt, der zur Anfrage geführt hat, im Ersuchen ebenfalls detailliert beschrieben werden. Wiederum werden keine Angaben dazu gemacht, wann ein Sachverhalt als detailliert beschrieben zu gelten hat. Immerhin muss die Umschreibung des Sachverhaltes es der ersuchten Vertragspartei erlauben, einerseits diesen auf offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche hin zu untersuchen und andererseits daraus einen Verdacht auf ein Fehlverhalten der betroffenen Personen abzuleiten (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 276, Rz. 295). Die ersuchende Behörde muss auch erklären, weshalb sie zur Annahme gelangt, die zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen hätten Steuergesetze verletzt (Art. 7 Abs. 3 lit. b AHG-USA). Hier sind die Steuergesetze der USA gemeint, die mit dem Amtshilfeersuchen ihrem Recht zum Durchbruch verhelfen wollen. Das ergibt sich einerseits schon daraus, dass die anwendbaren Bestimmungen zu erläutern sind. Selbstredend können die USA nur ihre eigenen Gesetze und nicht jene anderer Staaten, hier Liechtensteins, erläutern. Andererseits lässt sich dies aus Art. 4 Abs. 1 TIEA-USA herleiten, sind hier doch jeweils die Vorschriften des ersuchenden Staates gemeint. Dies bestätigt Art. 5 Abs. 3 TIEA-USA, da es keine Rolle spielt, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde. Schliesslich muss die Behörde Gründe für die Annahme nennen, dass die verlangten Informationen für die Beurteilung der Steuerkonformität der zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen voraussichtlich bedeutsam sind (Art. 7 Abs. 3 lit. c AHG-USA). Mit diesem Erfordernis sollen nach dem Willen der Regierung die erlaubten Gruppenanfragen von unerlaubten „fishing expeditions“ abgegrenzt werden (BuA 23/2012 S. 8). Dies halten - wie gesehen - auch der OECD-Kommentar zum Musterabkommen (Commentary on Article 26, Rz. 5, S. 398) und der OECD-Kommentar zum TIEA (in Ziff. 3) fest. Damit kommt dem Erfordernis, dass nur voraussichtlich bedeutsame Informationen zu übermitteln sind, eine doppelte Funktion zu: Einerseits soll so dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan werden, indem keine Informationen übermittelt werden, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, andererseits dient dieses Kriterium – neben weiteren – der Abgrenzung zu „fishing expeditions“ ,bei denen gerade ohne Rücksicht auf die voraussichtliche Bedeutsamkeit Informationen gesammelt werden.
8.1.6. In rechtsvergleichender Hinsicht kann auf die schweizerische Rechtsprechung verwiesen werden. Amtshilfeersuchen, die ohne Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Fälle dienen sollten, sind gemäss Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVGer) nicht zulässig (Urteil des BVGer A-7342/2008 und A-7426/2008, Erw. 4.4.1 [veröffentlicht unter http://www.bvger.ch/publiws/?lang de; letztmals besucht am 16. Juli 2012] mit Hinweis auf Hermann Kästli, Die Amtshilfebestimmungen des Abkommens zur Betrugsbekämpfung, in: Christine Kaddous/Monique Jametti Greiner, Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, Genf 2006, S. 609 ff., 615). Das bis Ende 2006 für die Beurteilung von Fällen der internationalen Amtshilfe letztinstanzlich zuständige Bundesgericht (im Folgenden: BGer) definierte eine "fishing expedition" (im Rahmen der internationalen Rechtshilfe, für die es immer noch als letzte Instanz waltet) als "eine verpönte Beweisausforschung […], die zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dient, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden" (BGE 125 II 65, Erw. 6b/aa mit Hinweisen). Mit anderen Worten nahm auch das BGer an, dass zunächst ein Verdacht bestehen müsse, bevor nach (weiteren) Beweisen gesucht werde. Welche Anhaltspunkte zur Person vorliegen müssten, konkretisierte das BGer nicht, doch kann aus dem Wort "Anhaltspunkte" geschlossen werden, dass die Person auch nach Auffassung des Bundesgerichts nicht namentlich bekannt sein musste. Ein Name wurde nach den schweizerischen Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe auch nicht verlangt (vgl. hierzu das genannte Urteil des BVGer A-7342/2008 und A-7426/2008, Erw. 4.5).
8.1.7. Selbstverständlich kann auch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft gegen (noch) unbekannte Personen ermitteln (vgl. § 56 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988 [StPO; LGBl. 1988 Nr. 62; LR 312.0]).
Angemerkt sei zudem, dass gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a-d US-MLAT (also im Rahmen der internationalen Rechtshilfe zwischen Liechtenstein und den USA) Angaben über die Identität von betroffenen Personen nur soweit im Rechtshilfeersuchen enthalten sein müssen, wie dies erforderlich und möglich ist. Hier kann demnach unter Umständen vollständig auf die Identifizierung bestimmter Personen verzichtet werden, ohne dass von "fishing expeditions" gesprochen würde. Daraus folgt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Umstand, dass betroffene Personen nicht namentlich genannt werden, für sich genommen nicht zum Vorliegen einer "fishing expedition" führt.
8.1.8. Zur Zulässigkeit von Gruppenanfragen ist auch festzuhalten, dass es Ziel und Zweck des TIEA-USA ist, Steuerdelikte zu bekämpfen. Mit dem TIEA-USA widmet sich ein ganzer Staatsvertrag der Durchsetzung der Besteuerung einerseits und der Verfolgung von Widerhandlungen andererseits. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRÜ; LGBl. 1990 Nr. 71; LR 0.121; für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten am 10. März 1990) sind Ziel und Zweck eines Vertrages bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge nach dem VRÜ: BVGE 2010/7, Erw. 3.5, betreffend Ziel und Zweck insb. Erw. 3.5.2). In diesem Sinne rechtfertigt sich eine weite Auslegung ebenfalls.
8.1.9. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen (Ziff. 5. beider Beschwerden), die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe nach Art. 7 Abs. 3 AHG-USA müssten zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sein ("über Abs. 2 hinaus"), was bedeutet, dass "die Identität des Steuerpflichtigen" im Ersuchen angegeben sein müsse, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten:
Art. 7 Abs. 3 AHG-USA ist im Wesentlichen eine Ausnahme zu Art. 7 Abs. 2 Bst. a AHG-USA: Die Identität des Steuerpflichtigen ist im Ersuchen nicht aufzuführen. Vielmehr genügt es, eine Gruppe von Steuerpflichtigen zu umschreiben. Liegt eine solche Umschreibung vor, ist der Identifizierungspflicht Genüge getan und die Gruppenanfrage ist zulässig. Nicht mehr und nicht weniger bestimmt Art. 7 Abs. 3 AHG-USA in seinem Ingress.
8.2. Es entspricht einem feststehenden Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe, dass sich die ersuchten Behörden beim Entscheid über die Frage, ob der Verdacht auf eine bestimmte Handlung begründet erscheint, allein an die Darstellung des Sachverhalts (bzw. der Angelegenheit) im Amts- oder Rechtshilfeersuchen zu halten haben, soweit der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (VBI 2003/33, LES 2003, 91 [96 Erw. 14.5 mit Hinweis auf BGE 126 II 409, Erw. 5a und BGE 128 II 407 Erw. 5.2.1; vgl. auch BGE 125 II 250 Erw. 5b; BGE 118 Ib 111 Erw. 5b; BGE 117 Ib 64 Erw. 5c; Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 Erw. 2]). Mit anderen Worten genügt es, wenn die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint und sich daraus hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vorschriften des US-Steuerrechts missachtet wurden. Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen dem DOJ; erst dieses hat die ihm amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusammenhang mit eigenen Abklärungen umfassend zu würdigen (vgl. BGE 128 II 407 Erw. 5.2.3; BGE 127 II 142 Erw. 5a). Zu berücksichtigen ist auch, dass im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden, das heisst ob sie schliesslich zum Nachweis der Missachtung von US-Steuerrecht führen. Es muss daher genügen, wenn die im Zeitpunkt des Entscheids über das Ersuchen feststehenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit widerrechtlichen Verhaltens begründen und dies im Ersuchen angemessen dargetan ist (vgl. BGE 116 Ib 103 Erw. 4c, BGE 126 II 409 Erw. 5a; vgl. auch Urteil des BVGer A-737/2012 vom Erw. 7.5.4 [veröffentlicht unter http://www.bvger.ch/publiws/?lang de]). Im Amtshilfeersuchen muss jedoch dessen Hintergrund erklärt werden, also weshalb um Übermittlung von Daten betreffend einen bestimmten Steuerpflichtigen bzw. bestimmte Steuerpflichtige ersucht wird. Zudem muss erklärt werden, weshalb diese Daten bei einem oder mehreren konkreten Informationsinhabern im Fürstentum Liechtenstein vermutet werden (vgl. für die Schweiz: Molo, a.a.O., S. 170 f.).
An den Detaillierungsgrad der Darstellung von Sachverhalt und Verhaltensweisen sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Informationsinhaber und die Steuerverwaltung aufgrund des Ersuchens in die Lage versetzt werden müssen, die von diesem betroffenen Personen zu ermitteln (vgl. Waldburger, Amtshilfebestimmungen, a.a.O., S. 281 [allerdings nicht zu Gruppenanfragen, sondern zur Identifizierung]). Dies können sie aber nur, wenn Sachverhalt und Verhalten genügend klar dargestellt werden. Andererseits dient die detaillierte Sachverhaltsdarstellung - wie oben erwähnt - der Abgrenzung der nunmehr erlaubten Gruppenanfragen von den nach wie vor verpönten "fishing expeditions". Damit soll aber nicht gesagt sein, dass die Anforderungen generell strenger sind. Nach wie vor ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Unterlagen, um deren Herausgabe ersucht wird, dazu dienen sollen, die noch offenen Fragen zu klären, so dass auch hier keine lückenlose und vollständig widerspruchsfreie Darstellung verlangt werden kann. Es muss sich aber der Verdacht auf Verstösse gegen das Steuergesetz aus dem Ersuchen ergeben.
8.3. Bevor darauf einzugehen ist, ob das Amtshilfeersuchen des DOJ vom 11. Mai 2012 eine "fishing expeditions" darstellt, ist auf die übrigen Voraussetzungen einzugehen, die ein solches Ersuchen zu erfüllen hat:
8.3.1. Das Amtshilfeersuchen der USA ist schriftlich einzureichen (Art. 7 Abs. 1 AHG-USA). Es ist detailliert abzufassen (Art. 5 Abs. 2 TIEA-USA und Art. 7 Abs. 2 AHG-USA). Die Angaben, welche ein Amtshilfeersuchen zum Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und den USA auch ausserhalb von Gruppenanfragen enthalten muss, sind in Art. 5 Abs. 2 lit. a-i TIEA-USA bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. a-i AHG-USA enthalten. Es handelt sich dabei um folgende: a) die Identität des Steuerpflichtigen, b) die Zeitspanne, für welche die Informationen verlangt werden, c) die Art der verlangten Informationen und die Art, in der die ersuchende Vertragspartei diese Informationen zu erhalten wünscht, d) die Angelegenheit gemäss den steuerrechtlichen Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei, in Bezug auf welche um die Informationen ersucht wird, e) Gründe für die voraussichtliche Bedeutsamkeit der Informationen, f) Gründe für die Annahme, dass sich die verlangten Informationen bei der ersuchten Vertragspartei oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person innerhalb des Hoheitsgebietes der ersuchten Partei befinden, g) Namen und Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers soweit bekannt, h) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei in der Lage wäre, die Informationen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, wenn die ersuchte Partei ein vergleichbares Ersuchen stellen würde (Gegenrecht/Reziprozität; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 TIEA-USA), und i) eine Erklärung über die Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel, es sei denn, diese würden unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Subsidiarität).
8.3.2. Entspricht ein Ersuchen nicht den zuvor genannten Anforderungen, so kann es abgelehnt werden (Art. 7 Abs. 1 lit. a TIEA-USA und Art. 8 lit. a AHG-USA). Weiter kann es abgelehnt werden, wenn die ersuchende Partei nicht alle Mittel eingesetzt hat, die ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, um die Informationen zu beschaffen, ausser wenn der Einsatz solcher Mittel zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten führen würde (Art. 7 Abs. 1 lit. b TIEA-USA). Hier wird der - zuvor angesprochene - Grundsatz, dass Amtshilfeersuchen subsidiär sind, ein weiteres Mal umschrieben. Zudem wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Bezug auf jene Handlungen manifestiert, die der andere Staat zu ergreifen hat, bevor er subsidiär zur Amtshilfe schreitet (Grundsatz der Subsidiarität der Amtshilfe, vgl. dazu kurz: Georg Tuppa, Das Steueramtshilfegesetz-USA - eine Kurzdarstellung, in: LJZ 2010, S. 11 ff., 14). Schliesslich ist die Ablehnung eines Ersuchens auch möglich, wenn die Offenlegung der ersuchten Informationen der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei zuwiderlaufen würde (Art. 7 Abs. 1 lit. c TIEA-USA). Etwas differenzierter hält Art. 8 lit. b AHG-USA fest, dass ein Ersuchen der USA dann abgelehnt werden kann (also nicht muss), wenn es die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Fürstentums Liechtenstein beeinträchtigt. Ein Ersuchen kann demnach abgelehnt werden, wenn es dem so genannten ordre public widerspricht. Die Ablehnungsgründe geben der ersuchten Vertragspartei jedoch nur die Möglichkeit das Ersuchen abzulehnen. Ein Recht darauf, dass dieses aus solchen Gründen abgelehnt wird, hat die betroffene Person nicht. Dies ergibt sich aus der Formulierung ("darf"/"may") sowie dem Titel ("Möglichkeit"/"possibility"; vgl. VGH 2011/079 zu Art. 27f Abs. 1 FMAG [nicht veröffentlicht]; vgl. BuA 40/2009 S. 34: "Art. 8 regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Informationsinhaber seine Kooperation verweigern kann, sondern nennt die Gründe, welche die ersuchte Behörde [Steuerverwaltung] legitimieren, ein Ersuchen abzulehnen."; vgl. zum österreichischen Recht: Anton Mairinger, Internationale Amtshilfe aus österreichischer Sicht, in: LJZ 2011, S. 11 ff, S. 23). Darüber hinaus sind einerseits das Anwaltsgeheimnis sowie andererseits Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren geschützt. Letztere sind nur dann geschützt, wenn es sich tatsächlich um solche Geheimnisse handelt. Nicht geschützt sind Informationen, die sonst nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen würden, und die nur deshalb als solche behandelt werden, weil sie sich im Besitz von auskunftspflichtigen Personen befinden (Art. 7 Abs. 2 lit. a TIEA-USA, Art. 12 Abs. 2 und 3 AHG-USA).
8.4. Das Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2012 wurde schriftlich eingereicht. Es enthält eine Umschreibung der Identität der Steuerpflichtigen, die Zeitspanne, für die die Informationen verlangt werden, die Art der verlangten Informationen und die Art, in der das DOJ diese Informationen zu erhalten wünscht, Angaben zu den steuerlichen Vorschriften (konkret insbesondere zum US-Steuerstrafrecht), die Gründe, weshalb das DOJ davon ausgeht, die Informationen seien voraussichtlich bedeutsam, die Gründe für die Annahme, dass sich die verlangten Informationen bei der LLB befinden (somit auch den Namen der Informationsinhaberin), sowie eine Erklärung, dass die Vereinigten Staaten in der Lage wären, im umgekehrten Fall dem Fürstentum Liechtenstein solche Informationen zur Verfügung zu stellen, und eine Erklärung über die Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ist von der Richtigkeit dieser Erklärungen auszugehen (BuA 40/2009 S. 31).
8.5. Der relevante Sachverhalt wurde bereits zuvor im Tatbestand festgehalten (Tatbestand Ziff. 1.1-1.3).
Gemäss den Angaben im Amtshilfeersuchen standen dem DOJ verschiedene Quellen zur Verfügung, auf die es diesen Sachverhalt und seinen Verdacht, Kunden der LLB sowie Drittpersonen hätten sich der Verletzung von US-Steuerrecht schuldig gemacht, stützt. Es handelt sich dabei um statistische Daten, die es von der LLB über dort gehaltene Konten erhielt, interne Dokumente der LLB über deren grenzüberschreitendes Geschäft, die von der LLB erhältlich gemacht wurden (welche unter anderem anonymisierte Sitzungsprotokolle sowie Richtlinien und Verfahrensweisen betreffend das grenzüberschreitende Geschäft enthalten), eine Auswahl von 45 anonymisierten Kundenakten der LLB, die vollständige, nicht anonymisierte Akte eines LLB-Kunden, der der LLB die Erlaubnis erteilt hatte, die Akte zur Verfügung zu stellen, Informationen aus zwei Programmen in den USA zur freiwilligen Offenlegung bisher nicht deklarierter Konten (voluntary disclosure program; VDP), Informationen von US Finanzinstituten betreffend ein oder mehrere Korrespondenzbankkonten, die von der LLB benutzt wurden, sowie Informationen, die bei der Untersuchung gegen einen schweizerischen Finanzberater entdeckt wurden (wobei hier nur von der schweizerischen Tochtergesellschaft der LLB gesprochen wird, die vom Amtshilfeersuchen gemäss dessen Feststellung zu Beginn nicht betroffen ist). Insbesondere in der "Offshore Voluntary Disclosure Initiative" und dem "Offshore Voluntary Disclosure Program" (zusammen: OVDI) hätten unter anderem Kunden der LLB bei dieser Bank gehaltene, zuvor nicht deklarierte Konten offengelegt. Basierend auf den statistischen Daten und anonymisierten Kundenakten werde klar, dass viele in den USA Steuerpflichtige mit undeklarierten Konten bei der LLB am oder nach dem 1. Januar 2004 ihre Konten nicht im Rahmen der OVDI offengelegt hätten. Die statistischen Daten zeigten, dass mehr als ungefähr 146 in den USA steuerpflichtige Kunden der LLB ihre Konten mit Guthaben von mindestens $ 500'000 bei dieser Bank am oder nach dem 1. Januar 2004 gehalten hätten, und der LLB das Formular "W-9" nicht abgeliefert hätten. Dieses Formular hätte es der LLB erlaubt, diese Personen zuhanden des IRS zu identifizieren. Hunderte von in den USA Steuerpflichtigen hätten zudem während dieser Zeit Konten mit weniger als $ 500'000 bei der LLB gehalten, für die kein Formular "W-9" ausgefüllt worden sei. Diese würden jedoch nicht vom Amtshilfeersuchen erfasst. Die US-Staatsanwälte hätten nun den starken Verdacht, dass viele in den USA Steuerpflichtige, die an Konten der Gruppe I oder Gruppe II wirtschaftlich berechtigt (gewesen) seien, falsche Einkommenssteuererklärungen eingereicht hätten, die die Existenz dieser Konten und das Einkommen daraus nicht ausgewiesen hätten, sowie die FBAR-Formulare nicht rechtzeitig eingereicht hätten. Es ist durchaus plausibel, dass das DOJ aufgrund dieser Informationen zum Schluss kam, Kunden der LLB seien ihren Verpflichtungen gemäss US-Steuerrecht nicht nachgekommen. Gleichzeitig ermöglichen diese Informationen dem DOJ einerseits den Sachverhalt, der dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegt, und andererseits die ebenfalls im Amtshilfeersuchen beschriebenen Verhaltensweisen darzustellen.
So werden denn auch die Art der Informationen und der sich aus diesen mutmasslich ergebende Sachverhalt, soweit er aufgrund der bisherigen Ermittlungen festgestellt werden kann, nachvollziehbar und detailliert dargestellt.
8.5.1. Dass das Amtshilfeersuchen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, wurde bereits zuvor festgehalten. Gegenständlich geht es um ein Konto aus der so genannten Gruppe II und um die so genannten "Drittberater" ("third party advisors"). Dazu gehören Anwälte ("attorneys"), Buchhalter ("accountants"), unabhängige Finanzberater ("independent financial advisors"), Vermögensverwalter ("asset manager") oder professionelle "Vermögensschützer" ("'asset protection' professionals") (siehe dazu oben im Tatbestand Ziff. 1.3 und 1.3.2).
Die Gruppe II umschreibt das DOJ im Ersuchen dahingehend, dass darunter alle Konten bei der LLB fallen, die (a) am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden, (b) im Namen einer Nicht-US-Gesellschaft, einer Stiftung, einer Trustgesellschaft oder anderen juristischen Person oder rechtlich selbstständigen Einheit gehalten wurden und an der zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mind. $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Dieser Detaillierungsgrad der Beschreibung der Gruppe II entspricht der Anforderung von Art. 7 Abs. 3 Bst. a AHG-USA.
Ob die an diesen Konten wirtschaftlich Berechtigten tatsächlich gegen US-Steuerrecht verstossen haben, kann naturgemäss nicht schon im Amtshilfeersuchen dargestellt werden und ist auch von den liechtensteinischen Behörden mangels entsprechender Informationen nicht überprüfbar. Ersteres gilt für Gruppenanfragen gemäss Art. 7 Abs. 3 AHG-USA umso mehr als für Einzelanfragen gemäss Art. 7 Abs. 2 AHG-USA.
8.5.2. Bezüglich der Konten der Gruppe II erklärt das DOJ, die statistischen Daten zeigten, dass ein Grossteil der Gelder, die von in den USA Steuerpflichtigen bei der LLB gehalten würden, mit Stichtag vom 31. Dezember 2006 mittels einer Non-US-Gesellschaft, Stiftung, einem Trust oder einer anderen juristische Person/rechtlich selbständigen Einheit („legal entity“) gehalten worden sei. Diese Strukturen seien errichtet worden, damit die Steuerpflichtigen ihre Konten vor dem IRS hätten verschleiern können. Mit anderen Worten handelt es sich um Strukturen, die vorgeschoben wurden, um die eigentliche Inhaberschaft der Konten oder wirtschaftlichen Berechtigung an denselben zu verschleiern. Tatsächlich waren aber in den USA steuerpflichtige Personen an den Konten wirtschaftlich berechtigt. Das Vorschieben einer juristischen Person zur Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigung stellt demnach eine Verhaltensweise (Verhaltensmuster) dar.
Zusammengefasst ist es also keineswegs so, wie die Beschwerdeführer vorbringen (Ziff. 3.6.1 beider Beschwerden), dass die ersuchende Behörde keine konkreten Verdachtsgründe angebe. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der blosse Einsatz eines Rechtsträgers (einer juristischen Person) allein reiche nicht als Grund zur Annahme, dass Steuergesetze verletzt worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dem zwar durchaus so sein mag, die ersuchende Behörde sich aber vorliegendenfalls keineswegs darauf beschränkte, auszuführen, der Verdachtsgrund liege einzig darin, dass ein Konto bei der LLB von einer juristischen Person gehalten werde. Vielmehr führte das DOJ im gegenständlichen Ersuchen im Wesentlichen aus, dass eine ganze Reihe von Ermittlungsergebnissen zeigten, dass in vielen Fällen juristische Personen ausschliesslich oder überwiegend oder auch nur nebenbei dazu verwendet wurden und werden, Steuern zu hinterziehen. Das DOJ stellt also die Verwendung von Nicht-US-Rechtsträgern durch US-Steuerpflichtige zur Haltung von Konten und Vermögen bei der LLB als typisches Verhaltensmuster von US-Steuerhinterziehern dar. Dass diese Darstellung offensichtlich falsch ist, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Neukommentierung zu Art. 26 OECD-MA (Update to Article 26 of the OECD Model Tax Convention and its Commentary, approved by the OECD Council on 17 July 2012) ist insoweit unvollständig, als es in Ziff. 8.1 des Kommentars zu Art. 26 betreffend den Informationsaustausch heisst, dass ein Vertragsstaat dann nicht verpflichtet ist, Informationen zu liefern, wenn eine Situation vorliegt, wie in den in Ziff. 8.1 aufgeführten Beispielen (von denen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden eines wiedergeben), vorausgesetzt, dass vom ersuchenden Staat "keine weiteren Informationen geliefert werden". Letzteres ist im vorliegenden Fall anders: Das DOJ hat sehr wohl weitergehende Informationen darüber geliefert, weshalb und woraus sich der Verdacht ergibt, dass die amerikanischen Steuergesetze verletzt worden sind. Insbesondere stellten die US-Behörden fest, dass eine Vielzahl von US-Steuerpflichtigen nicht-amerikanische-Rechtsträger, wie liechtensteinische Stiftungen und Anstalten, verwenden, um Konten und Vermögen bei der LLB zu halten und diese gegenüber dem IRS nicht offenzulegen. Dies ist qualitativ etwas völlig anderes als der Hinweis in einem Amtshilfeersuchen, es sei bekannt, dass Steuerzahler oft die Einkünfte aus ausländischen Quellen oder ausländischen Aktiven nicht offenlegten.
8.6. Die Beschwerdeführer bringen vor (Ziff. 4. der beiden Beschwerden), dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen keinerlei Angaben zu den Drittberatern (third party advisors), wie in Art. 7 Abs. 3 AHG-USA gefordert, enthalte. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
8.6.1. Wie bereits festgehalten wurde, dient das TIEA-USA dem Austausch von Informationen, die unter anderem zur Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich bedeutsam sind (Art. 1 TIEA-USA). Informationen über "Drittberater" gehören zweifellos dazu, können sich doch auch diese nach US-Steuerrecht strafbar machen (insb. die im Amtshilfeersuchen genannten 26 USC 7206 [2], 18 USC 371 und 18 USC 2 [a] und [b], wohl auch 26 USC 7212 [a] und 31 Code of Federal Regulations 1010.840 [d]). Dass Art. 7 Abs. 3 AHG-USA die Übermittlung von Informationen über Drittberater an die ersuchende Behörde dann ausschliesst, wenn eine Gruppenanfrage vorliegt, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Art. 7 Abs. 3 AHG-USA ist nämlich im Wesentlichen eine Ausnahme zu Art. 7 Abs. 2 Bst. a AHG-USA: Die Identität des Steuerpflichtigen ist im Ersuchen nicht aufzuführen, vielmehr genügt es, eine Gruppe von Steuerpflichtigen zu umschreiben. Liegt eine solche Umschreibung vor, sind Gruppenanfragen zulässig. Nicht mehr und nicht weniger bestimmt Art. 7 Abs. 3 AHG-USA. Ist ein Ersuchen, sei es eine Einzel- oder eine Gruppenanfrage, zulässig, sind sämtliche Informationen, die für das ausländische Verfahren "voraussichtlich bedeutsam sind" (Art. 2 Abs. 2 Bst. a AHG-USA), der ersuchenden Behörde zu übermitteln, somit auch voraussichtlich bedeutsame Informationen über Drittberater.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 TIEA-USA stellt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Art. 1 TIEA-USA aufgeführten Zwecke (und gemäss den weiteren Bestimmungen des TIEA-USA) zur Verfügung. Demnach sind auch Informationen über andere Personen als die Steuerpflichtigen zu übergeben. Die Nennung des Steuerpflichtigen in verschiedenen Artikeln des TIEA-USA bedeutet dann nur, dass diese Personen im Amtshilfeersuchen identifizierbar sein müssen, nicht aber, dass Amtshilfe nicht auch andere Personen betreffend geleistet werden kann. Das Verhalten der "Drittberater" wird im Amtshilfeersuchen insbesondere als Beihilfe zu den Tathandlungen der Kunden ("aiding and abetting") oder Mittäterschaft bzw. gemeinsame Tatbegehung ("conspiracy") mit diesen beschrieben, ohne dass in der Regel näher beschrieben wird, inwiefern die "Drittberater" das Verhalten der Kunden unterstützt haben. Da aber die Verhaltensweise der Kunden detailliert genug umschrieben ist, genügt auch die Umschreibung des Verhaltens der "Drittberater": Einerseits sind verschiedenste Formen der Beihilfe oder Mittäterschaft (immer verstanden im Sinne des US-Rechts) denkbar, so dass eine vollständige Aufzählung nicht möglich ist und eine beispielhafte Aufzählung deshalb problematisch ist, weil festgestellt werden müsste, ob eine konkrete Handlung den beispielhaft genannten ähnlich sein muss oder ob auch völlig andere Handlungen in Betracht fallen. Andererseits kann relativ leicht festgestellt werden, ob eine bestimmte Handlung eines „Drittberaters“ Beihilfe oder Mittäterschaft sein kann. Demnach ist der Hinweis auf Beihilfe und Mittäterschaft eine genügend detailliert umschriebene Verhaltensweise (Verhaltensmuster).
Die Verhaltensweisen sind damit genügend detailliert dargestellt. Einerseits sind die unter das Ersuchen fallenden wirtschaftlich Berechtigten identifizierbar. Andererseits ist der Verdacht auf steuer(straf)rechtlich relevantes Verhalten nachvollziehbar. Dies gilt sinngemäss auch für die vom Ersuchen erfassten "Drittberater".
8.7. Das DOJ macht geltend, die gewünschten Informationen seien für die Steuerverwaltung und die Strafverfolgungsbehörden in den USA voraussichtlich bedeutsam, insbesondere um das rechtskonforme Verhalten ("compliance") von den genannten in den USA Steuerpflichtigen und "Drittberatern" ("third party advisors") gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 AHG-USA zu bestimmen. Die gesuchten Elemente seien die wichtigsten Beweismittel ("core evidence"), die benötigt würden, um das nicht rechtskonforme Verhalten bei den einzelnen in den USA Steuerpflichtigen zu erstellen, ebenso wie die Art, in welcher die "Drittberater" Beihilfe geleistet oder mit den Steuerpflichtigen zusammen die Taten begangen hätten. Die Dokumente würden beweisen, dass der in den USA Steuerpflichtige am Konto wirtschaftlich berechtigt war, sowie die Zeitspanne dieser Berechtigung, den Namen, unter welchem die sich nicht rechtskonform verhaltenden in den USA Steuerpflichtigen das Konto hielten, und andere persönliche Angaben, die Höhe der Gelder auf dem Konto, die Aufzeichnung von Transaktionen auf dem Konto, Aufzeichnungen über Einkünfte auf diesem Konto sowie weitere Details, die das Konto beträfen. Im Vergleich mit den Einkommenssteuererklärungen würden Betrugshandlungen klar hervortreten. Die US-Staatsanwälte erwarteten, dass die in den USA Steuerpflichtigen mit Konten der Gruppe I und Gruppe II in den meisten, wenn auch nicht in allen Fällen, falsche Einkommenssteuererklärungen einreichten, auf denen die Existenz der LLB-Konten und die Einkünfte darauf nicht angeben seien. Des Weiteren erwarteten sie, dass die Steuerzahler die FBARs nicht rechtzeitig einreichten.
Auch wenn es sich bei den genannten Informationen um solche handelt, die sich im Grunde immer aus Kontoauszügen ergeben, macht das DOJ mit dem Hinweis auf den Vergleich mit den Steuererklärungen deutlich, weshalb die USA auf diese Unterlagen angewiesen sind und was sie sich von diesen erhoffen. Die voraussichtliche Bedeutsamkeit der verlangten Informationen ist damit gegeben.
8.8. Damit genügt das Amtshilfeersuchen des DOJ vom 11. Mai 2012 den gesetzlichen Anforderungen. Es liegt insbesondere keine "fishing expedition" vor. Im Lichte dieser Erwägungen dringen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen bezüglich der unzulässigen Gruppenanfrage bzw. der unzulässigen Beweisausforschung hinsichtlich der hier betroffenen Drittberater nicht durch.
9. Die Beschwerdeführer bringen vor (Ziff. 3.6.3 und Ziff. 8. beider Beschwerden), Art. 30a AHG-USA verstosse gegen das durch die Landesverfassung und die EMRK geschützte Rückwirkungsverbot (strafrechtliches Rückwirkungsverbot; das aus dem allgemeinen Willkürverbot und dem Vertrauensgrundsatz abgeleitete Rückwirkungsverbot). Weiters werde der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Es sei nämlich nicht vorhersehbar gewesen, dass hier vom Privat- und Geheimnisschutz vollständig abgewichen werde.
9.1. Insoweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügen, ist festzuhalten, dass dieser Grundsatz nicht vor der Änderung der Rechtslage schützt. Der Übergang vom alten zum neuen Recht wird aber in der Regel mit einer Übergangsbestimmung erleichtert (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS, Bd. 52, S. 296, mit Rechtsprechungsnachweisen). Gegenständlich findet sich eine Übergangsbestimmung in Art. 30a AHG-USA wieder. Hinsichtlich der Rechts- bzw. Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
9.2. Insoweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Rückwirkung rügen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
9.2.1. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2012 zu StGH 2012/166 festgehalten, dass bei der Rückwirkung in der Rechtssetzung zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden wird. Bei den Übergangsbestimmungen von Amtshilfegesetzen und TIEAs handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, denn diese Normen erfassen zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch regeln sie vorwiegend Vorgänge, die erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts und damit zukünftig stattfinden (sog. Rückanknüpfung). Eine unechte Rückwirkung ist zulässig, sofern ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (StGH 2012/166 Erw. 5.2 [nicht veröffentlicht]). Inwieweit im Beschwerdefall wohlerworbene Rechte tangiert sind, ist nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Das Rückwirkungsverbot ist daher nicht verletzt.
Darüberhinaus ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten (wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu VGH 2012/099 [Erw. 5.1 ff.; veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li] ausführte und welche Ausführungen der Staatsgerichtshof im soeben erwähnten Urteil zu StGH 2012/166 bestätigte):
9.2.2. Sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Verwaltungsverfahrensrecht gilt der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung kommt (StGH 1980/5, LES 1981, 188 [189]; StGH 1984/13, LES 1985, 108 [108, Erw. 2]; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 78; VGH 2008/131 Erw. 2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li], StGH 2008/64, Erw. 4.1 [veröffentlicht unter www.stgh.li]). Auch nach der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofs zum Problem des zeitlichen Geltungsbereichs von Rechtsquellen gilt grundsätzlich, dass Vollzugsbehörden neues Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Entscheidung anzuwenden haben (StGH 2009/27, Erw. 4.3 [nicht veröffentlicht]; StGH 2008/64, Erw. 4.1 [veröffentlicht unter www.stgh.li]; StGH 1984/13, Erw. 2, LES 1985, 108 [108, Erw. 2]). Das gilt in der Regel schon für den Fall, dass der Gesetzgeber nichts anderes anordnet; dies insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten von Verfahrensvorschriften (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 71 Rz. 327a). Bei Bestimmungen über die internationale Amtshilfe handelt es sich um verfahrensrechtliche, also nicht um materiell-rechtliche Bestimmungen (vgl. VGH 2011/10, Erw. 4 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Insofern hat auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2009/8 festgehalten, dass es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe nach dem Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG; LGBl. 2007 Nr. 18; LR 954.3) um Verfahrensvorschriften handelt (StGH 2009/8 Erw. 2.2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Die in Bezug auf das MG entwickelten Grundsätze können auf andere Fälle übertragen werden (Peter Bussjäger, Die neue Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Amtshilfe in Finanzangelegenheiten, in: LJZ 2010, S. 56 ff., 58). Auch bei den Bestimmungen des AHG-USA handelt es sich um Verfahrensvorschriften (ebenso die Regierung in BuA Nr. 40/2009, S. 5).
9.2.3. Problematisch, wenn auch nicht notwendigerweise unzulässig wäre nur eine sogenannte echte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK liegt gegenständlich nicht vor. Von einer echten Rückwirkung kann nur gesprochen werden, "wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat" (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 71 Rz. 329). Soweit vorliegendenfalls aber von einer Rückwirkung gesprochen wird, handelt es sich aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 30a AHG-USA um eine unechte Rückwirkung, denn diese Norm erfasst zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch regelt sie Vorgänge, die erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts stattfinden. Vorliegend geht es um die Gewährung von Amtshilfe an die DOJ. Die Gewährung erfolgt erst nach Inkrafttreten des AHG-USA in der Fassung vom 21. März 2012. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts ändert nichts, dass mit der Gewährung der Amtshilfe Informationen, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts stammen, an die ausländische Behörde übermittelt werden sollen (vgl. dazu VGH 2008/131, Erw. 2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li].
Diese Rechtsansicht entspricht auch der Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes (StGH 2009/24, Erw. 4.3 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide. li]; StGH 2009/27, Erw. 4.3 [nicht veröffentlicht]) und der ständigen Praxis des schweizerischen Bundesgerichts. Jenes hat beispielsweise in einem die internationale Amtshilfe betreffenden Fall Folgendes ausgeführt (EBKBull 37/1999, S. 24 [veröffentlicht unter http://www.finma.ch/archiv/ebk/f/publik/bulletin/ pdf/bull37.pdf; letztmals besucht am 16. Juli 2012; unter anderem zitiert in StGH 2009/8 Erw. 2.2, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li]):
"Die F Ltd wirft der EBK vor, sie habe das Börsengesetz in unzulässiger Weise rückwirkend angewandt. Sie übersieht dabei jedoch, dass es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe und die Pflicht der Effektenhändler, der EBK die von ihr verlangten Informationen zu geben, um verfahrensrechtliche Vorschriften handelt, welche mit ihrem Inkrafttreten Anwendung finden (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 171), ohne dass es darauf ankäme, zu welchem Zeitpunkt sich der Gegenstand der Amtshilfe bildende Sachverhalt verwirklich hat (in diesem Sinne auch die Rechtssprechung zur internationalen Rechtshilfe: BGE 112 lb 576 E. 2, mit Hinweisen). Die hier massgebenden Bestimmungen des Börsengesetzes sind am 1. Februar 1997 in Kraft getreten; dass die Aktienkäufe bereits zwei Monate früher erfolgten, ändert an der Zulässigkeit der Amtshilfe somit nichts."
9.2.4. Erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit werden im Lichte des Vertrauensgrundsatzes (als Teilgehalt des Willkürverbots) nur bei der echten, nicht aber bei der unechten Rückwirkung gestellt. Zudem stellt die im AHG-USA festgehaltene unechte Rückwirkung den Normalfall der Regelung des intertemporalen Rechts dar (StGH 2009/24 Erw. 4.2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Wäre die Bestimmung auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen, wäre festzuhalten, dass die Steuerpflicht der betroffenen Personen in den USA auch schon im Jahr 2004 (also dem Jahr, bis zu welchem das Amtshilfeersuchen in der Hauptsache zurückreicht) bestand (vgl. Richard L. Doernberg, International Taxation in a nutshell, 6. Auflage, St. Paul 2004, S. 19 ff.). Diesbezüglich hat sich die Situation nicht geändert und von der Position der USA aus gesehen sind Handlungen, die darauf abzielen, sich dieser Pflicht zu entziehen, nicht schützenswert (vgl. Friedhelm Jacob, Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz: Mehr als nur Amtshilfe, in: liechtenstein-journal 3/2011,83). Mit dem US-MLAT, dem TIEA-USA und der am 21. März 2012 geänderten Fassung des AHG- USA hat Liechtenstein das nach US-Recht rechtswidrige Verhalten rechts- und amtshilfefähig gemacht.
9.2.5. Weiters wird nach stetiger Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes seine einschlägige Rechtssprechung zur Rechtshilfe analog auf das Amtshilfeverfahren angewendet (vgl. StGH 2010/154, Erw. 3.3 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li] mit Hinweisen; StGH 2009/117 Erw. 7.2; StGH 2009/27 Erw. 4.3 [beide nicht veröffentlicht] und StGH 2009/24 Erw. 4.3 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]; auch: StGH StGH 2000/30 Erw. 4.3 [nicht veröffentlicht]; StGH 2002/76 Erw. 4.4 und StGH 2008/73 Erw. 3.2 [beide veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]; zuletzt StGH 2012/106 Erw. 2.5.1 [nicht veröffentlicht]). Dabei hat sich der Staatsgerichtshof in den letzten Jahren verschiedentlich mit dem Rückwirkungsverbot gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK auseinandergesetzt. Diese Beschwerdeverfahren bezogen sich jeweils auf Fälle, bei denen das Rückwirkungsverbot in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geltend gemacht wurde. Der Staatsgerichtshof hat dazu festgestellt, dass das Rückwirkungsverbot bzw. die Verfassungsgarantie "nulla poena sine lege" weder auf Verfahrensnormen noch auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen Anwendung findet (siehe StGH 2010/122 [nicht veröffentlicht], Erw. 2.1.1; StGH 2010/134, Erw. 2.8.1 [nicht veröffentlicht]; StGH 2003/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2003/44, Erw. 3.2 [nicht veröffentlicht]; StGH 2001/37 [nicht veröffentlicht]; StGH 2000/28 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; vgl. auch StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3] grundsätzlich in Bezug auf Verfahrensnormen; sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S. 233 f.). Das Grundrecht nulla poena sine lege beinhaltet zwar grundsätzlich das Rückwirkungsverbot, doch ist dieses im Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar, da es hier nicht um die Verurteilung eines Angeklagten geht, sondern um dessen Auslieferung bzw. - im Rahmen der hier relevanten Amtshilfe - um die Beschaffung und Ausfolgung von Beweisen, damit auf deren Grundlage überhaupt ein Strafverfahren im ersuchenden Staat durchgeführt werden kann (vgl. dazu StGH 2000/28, Erw. 4.1 mit Literaturverweisen [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2001/37, Erw. 6.2 [nicht veröffentlicht]). Diese Rechtsauffassung erscheint nicht nur in Bezug auf Rechtshilfeersuchen aus EMRK-Unterzeichnerstaaten, sondern auch bei solchen aus anderen anerkannten Rechtsstaaten gerechtfertigt, welche in der Regel Gewähr dafür geben, dass in einem im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafprozess die Grundrechte, einschliesslich des Grundsatzes nulla poena sine lege, eingehalten werden bzw. dass deren Nichteinhaltung jedenfalls im Instanzenzug gerügt werden kann (StGH 2000/28, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 zu A-4013/2010 [veröffentlicht in BVGE 2010/40] in einem die Amtshilfe gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Schweiz betreffenden Fall festgehalten, nach der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission (EKMR) werde bei Rechtshilfegesuchen weder über die strafrechtliche Anklage noch über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entschieden. Die Entscheidung, Daten auszuliefern, betreffe ausschliesslich die Durchführung von Verpflichtungen, die im Rahmen von internationalen Vereinbarungen eingegangen worden seien (BVGE 2010/40 Erw. 5.4.2). In Erw. 5.4.3 hält das BVGer fest, auf Art. 7 EMRK könne sich jede Person berufen. Sachlich beschränke sich seine Geltung hingegen auf Straftatbestände. In einem Amtshilfeverfahren werde jedoch nicht über die Strafbarkeit einer bestimmten Handlung befunden, sondern es werde einzig darüber entschieden, ob Daten an einen anderen Staat übergeben werden. Damit handle es sich bei den Amtshilfebestimmungen um Verfahrensrecht, für welches Art. 7 Abs. 1 EMRK, insbesondere das Verbot der Rückwirkung, grundsätzlich nicht gelte (mit Hinweis auf Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, N. 8 zu Art. 7 EMRK und Mark E. Villiger, a.a.O., N. 537). Insbesondere sei Art. 7 EMRK sogar auf Auslieferungsverfahren nicht anwendbar (Louis-Edmond Pettiti/Emmanuel Decaux/Pierre-Henri Im-bert, La Convention Européenne des Droits de l'Homme. Commentaire article par article, 2. Aufl., Paris 1999, S. 303). Die allfällige Durchführung eines Strafverfahrens, in dem die beschwerdeführende Partei ihre Rechte gemäss den Gesetzen des ersuchenden Staates geltend machen könne, sei Sache des ersuchenden Staates (mit Hinweis auf Waldburger, Amtshilfeverfahren, a.a.O., S. 95, 100 ff. sowie die abweichende Meinung von Urs R. Behnisch, Amtshilfe der Schweiz in Steuer(straf)sachen, insbesondere an die USA: Durcheinandertal, ASA 77 [2008/2009] S. 737 ff., S. 745 f.). Eine Ausnahme und damit eine Anwendbarkeit von Art. 7 EMRK im schweizerischen Verfahren stünde wiederum nur dann zur Diskussion, wenn der von der Amtshilfe betroffenen Person im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7 EMRK verstossendes Verfahren drohen würde (mit Hinweis auf BGE 135 I 191 Erw. 2.1, BGE 126 II 324 Erw. 4c). In Erw. 6.5.2 schliesslich hält das BVGer fest, weniger strenge Anforderungen an die Rechtsgrundlage würden im Bereich des Verfahrensrechts gelten. Erforderlich sei eine generell-abstrakte Norm, die einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweise. Jedoch dürften Verfahrensvorschriften rückwirkend auf bereits abgeschlossene Sachverhalte zur Anwendung gelangen. Dies zeigte sich besonders deutlich im Bereich des Strafrechts. Das Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 7 Abs. 1 EMRK) gelte nur für das materielle Strafrecht, nicht auch für das Strafprozessrecht (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Coëme gegen Belgien vom 22. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII, § 149; Frowein/Peukert, a.a.O., N. 8 zu Art. 7 EMRK, mit weiteren Praxishinweisen sowie Villiger, a.a.O., N. 537).
9.3. Unter Beachtung der hier getroffenen Erwägungen muss eine Verletzung von Treu und Glauben und des Rückwirkungsverbotes bzw. des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch eine Übermittlung von Informationen unter Beachtung der erforderlichen Voraussetzungen des AHG-USA negiert werden (ebenso VGH 2012/99 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Somit ist ein Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof, wie von den Beschwerdeführern angeregt, nicht angezeigt.
10. Die Beschwerdeführer bringen vor (Ziff. 2., Ziff. 3.6.4 und Ziff. 4.2 beider Beschwerden), auf Fälle wie den gegenständlichen kämen nicht nur verwaltungsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Normen, insbesondere strafrechtliche Verfahrensvorschriften und -garantien zur Anwendung, zumal die ersuchende Behörde ein Steuerstrafverfahren führe und hierfür Informationen aus Liechtenstein begehre. Namentlich die Unschuldsvermutung und das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts seien zu beachten. Ohne vorhergehende konkrete Anhaltspunkte nach Gegenstand und Person dürften keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen durchgeführt werden. Des Weiteren sei weder ein aktives Verhalten der Drittpersonen ("third party advisors") dargestellt worden, noch werde umschrieben, inwiefern diese Personen am Verhaltensmuster der US-Steuerpflichtigen beteiligt gewesen seien(Beschwerdevorbringen Ziff. 4.4 f.). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
10.1. Richtig ist, dass ein Ersuchen um Amtshilfe nicht zur Umgehung der im Allgemeinen strengeren Bestimmungen über die Rechtshilfe missbraucht werden darf (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405 Erw. 4.4] mit Verweis auf BGE 126 II 126 [139] und Alexander M. Glutz von Blotzheim, Internationale Amtshilfe: Die Übermittlung kundenbezogener Informationen aus dem Geheimbereich im Vorfeld ausländischer Straftaten am Beispiel des Insiderhandels, in: Selbstbestimmung und Recht, Festgabe für Rainer J. Schweizer zum 60. Geburtstag, Zürich 2003, S. 100 ff., 106; Peter Bussjäger, Die neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Amtshilfe in Finanzangelegenheiten, in: LJZ 2010 S. 56 ff., S. 56 mit Hinweis auf VGH 2008/71 [nicht veröffentlicht]; Daniel Holenstein, Welchen Anforderungen muss ein Amtshilfeersuchen genügen?, in: SteuerRevue 2009, S. 420 ff., 423). Auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht ist es möglich, dass ursprünglich in einem Amtshilfeverfahren zur Überwachung des Marktgeschehens übermittelte Daten mit Zustimmung des ersuchten Staates vom ersuchenden Staat auch in einem Strafverfahren verwendet werden. Der Staatsgerichtshof hielt dazu mit Hinweis auf das schweizerische Recht fest, der (schweizerische) Gesetzgeber zeige, dass es für die Weitergabe von Informationen an Strafbehörden im von der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde geschilderten relevanten Sachverhalt zusätzlicher Elemente bedürfe. Insbesondere sei ein hinreichend begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Verhaltensweise notwendig (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405, Erw. 4.4 f.). Das Amtshilfeverfahren könne dann nicht die Rechtshilfe in Strafsachen und deren gesetzliches Regulativ umgehen, wenn die Amtshilfe unter Einhaltung der Prinzipien der Spezialität, Vertraulichkeit, Verhältnismässigkeit und langen Hand erfolge (StGH 2005/50, LES 2007, 296 [406, Erw. 5 i.V.m. 405 Erw. 4.3]; vgl. auch schon VBI 2003/33, LES 2003, 91 [95 Erw. 14]; vgl. für die Schweiz Daniel Holenstein, Welchen Anforderungen muss ein Amtshilfeersuchen genügen?, in: SteuerRevue 2009, S. 420 ff., der dafür plädiert, an ein entsprechendes Amtshilfeersuchen seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an ein Rechtshilfeersuchen). Der VGH setzt sich mit diesen Prinzipien an verschiedenen Stellen auseinander. Zum Prinzip der langen Hand muss allerdings einschränkend gesagt werden, dass die Informationen im gegenständlichen Verfahren von vornherein auch zum Zweck der Strafverfolgung übermittelt werden. Diesem Prinzip kann daher keine eigenständige Bedeutung zukommen. Das schweizerische Bundesgericht hielt fest, dass ein Amtshilfeverfahren ein solches bleibe, selbst wenn es Elemente eines Rechtshilfeverfahrens aufweise (Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes 2A.416/2011 Erw. 4.1; vgl. auch Peter Honegger/Andreas Kolb, Amts- und Rechtshilfe: 10 Aktuelle Fragen, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 [2008/2009], S. 789 ff., 793, die darauf hinweisen, dass, wenn sowohl der Amts- als auch die Rechtshilfeweg zur Verfügung steht, die ersuchende Behörde in der Regel entscheiden kann, welchen Weg sie beschreitet [in Bezug auf die schweizerische Amts- und Rechtshilfe an den IRS]). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vertragsparteien für einen Informationsaustausch wie im gegenständlichen Fall ausdrücklich den Weg der Amtshilfe mit detaillierten Regeln erlassen haben (TIEA-USA). Dabei war es ihnen bewusst, dass die Verwendung der Informationen zu Strafverfahren führen kann. In Art. 8 TIEA-USA wird klar festgehalten, dass Informationen für die in Art. 1 TIEA-USA genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Dort werden neben der Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern auch die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen genannt. Dem folgend, dürfen nach dem AHG-USA die Informationen ohne Zustimmung der ersuchten Behörde für Zwecke verwendet werden, die in Art. 2 Abs. 2 lit. a AHG-USA genannt sind (Art. 22 Abs. 2 lit. a AHG-USA). Auch hier fallen neben der Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern auch die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen darunter.
10.2. Vorliegendenfalls ermitteln die ersuchenden amerikanischen Behörden wegen Steuerstrafdelikten, nämlich, wie sie auf S. 16 bis 18 ihres Ersuchens vom 11. Mai 2012 ausführen, wegen Steuerhinterziehung (Title 26 USC Sec. 7201), Betrug und falsche Angaben im Zusammenhang mit Steuererklärungen (Title 26 USC Sect. 7206), Versuch der Beeinträchtigung des Vollzugs der Steuergesetze (Title 26 USC Sec. 7212), Unterlassung der Meldung ausländischer Finanzkonten (Title 31 Code of Federal Regulations Sec. 1010.350).
Das AHG-USA sieht ausdrücklich vor, dass in Steuerstrafsachen nicht nur Rechtshilfe gemäss dem Rechtshilfevertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika geleistet werden kann (Art. 2 Abs. 3 AHG-USA), sondern auch Amtshilfe (Art. 2 Abs. 2 Bst. a zweiter Fall AHG-USA) geleistet wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen die ersuchende Behörde eine sogenannte Gruppenanfrage gemäss Art. 7 Abs. 3 AHG-USA stellt. Da der Gesetzgeber ausdrücklich die Amtshilfe für die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen vorsieht, kann nicht von einer Umgehung des Rechtshilfeweges gesprochen werden, wenn der Weg der Amtshilfe eingeschlagen wird.
In Steueramtshilfesachen sind die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die dieses Rechtsgebiet regeln, vorliegendenfalls insbesondere das AHG-USA. Nichts anderes erkannte der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2010/154. Weiters machte der Staatsgerichtshof klar, dass auf jede Verfahrensart jene gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die diese Verfahrensart regeln, also in Steueramtshilfeverfahren das Steueramtshilfegesetz. Dies bedeutet, dass vorliegendenfalls die Bestimmungen des AHG-USA anzuwenden sind.
Richtig ist, dass zusätzlich die grundrechtlichen Bestimmungen der EMRK und auch der Landesverfassung zu beachten sind. Rechtshilfeverfahren in Strafsachen und Amtshilfeverfahren in Steuerstrafsachen sind jedoch keine Angelegenheiten im Sinne von Art. 33 LV, Art. 6 EMRK (vgl. dazu StGH 2000/60 in LES 2004, 13 Erw. 4.1; StGH 2007/20 Erw. 4.; VGH 2008/121 Erw. 8.; StGH 2007/127 Erw. 4.2 mit weiteren Verweisen). Gleiches gilt für Art. 7 EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (LGBl. 1999 Nr. 58, LR 0.103.2; für Liechtenstein in Kraft seit dem 10. März 1999).
Dass vorliegendenfalls die ersuchende Behörde den "Tatverdacht" in Bezug auf ein Steuerstrafdelikt genügend darlegte - wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich beim gegenständlichen Ersuchen um eine sogenannte Gruppenanfrage im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AHG-USA handelt -, wurde schon dargelegt.
10.3. Insoweit die Beschwerdeführer monieren, dass kein ausreichender Tatverdacht vorliege und dieser auch nicht durch statistische Daten begründet werden könne, ist Folgendes zu erwidern:
Bei der Prüfung des Amtshilfeersuchens darf sich die Steuerverwaltung in erster Linie an den darin geschilderten Sachverhalt halten. Dies entspricht dem im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzip (Peter Bußjäger, Die neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Amtshilfe in Finanzangelegenheiten, in: LJZ 2010 S. 56 ff., 60; VGH 2010/113, LES 2011, 105 [106] mit zahlreichen Hinweisen). Insofern ist ihre Pflicht, den Sachverhalt vollständig selber abzuklären (Art. 58 Abs. 2 und 3 LVG; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, S. 267) in Amtshilfeverfahren eingeschränkt. Sie "hat aber zumindest eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, die immer auch eine inhaltliche Prüfung ist" (BuA 40/2009 S. 32). Ihre materiellen Prüfungsmöglichkeiten sind aber naturgemäss beschränkt (BuA 40/2009 S. 33). Aus dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz leitet der Staatsgerichtshof (in Rechtshilfeverfahren) ab, dass die Behörde auf den von der ersuchenden Behörde vorgelegten Sachverhalt abzustellen hat, falls sich dieser nicht offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft und sich das Rechtshilfeersuchen nicht insgesamt als rechtsmissbräuchlich erweist (StGH 2009/85, Erw. 3.2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweis auf StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.2] und StGH 2008/6, Erw. 3.2). Aufgrund dessen hat die Steuerverwaltung zu prüfen, ob sich aus dem geschilderten Sachverhalt der Verdacht ergibt, es seien Vorschriften des US-Steuerrechts nicht beachtet worden. Sie muss jedoch nur feststellen, ob die Darstellung des Sachverhalts offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist, die diese Darstellung und damit einen solchen Verdacht sofort entkräften würden (zu Letzterem für die Schweiz: BGE 128 II 407, Erw. 5.2.1 [zur Amtshilfe in Börsensachen] mit Hinweis auf BGE 127 II 142, Erw. 5a; Urteile des Bundesgerichts 2A.347/2001, Erw. 5a; 2A.567/2001, Erw. 4.1 [beide veröffentlicht unter http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm]; des Weiteren: BGE 125 II 250, Erw. 5b; BGE 118 Ib 111, Erw. 5b; BGE 117 Ib 64, Erw. 5c; Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005, Erw. 2 [http://www.bger.ch/index/ju- ridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm]; Urteile des BVGer A-737/2012, Erw. 6.2.1; A-1735/2011, Erw. 3.4; B-3900/2008, Erw. 2.2; A-7342/2008 und A-7426/2008 2009, Erw. 4.4.1 [alle veröffentlicht unter http://www.bvger.ch/publiws/?lang de]; für die Rechtshilfe: BGE 117 Ib 64, Erw. 5c; Jean-François Egli/Oliver Kurz, L'entraide judiciaire accordée par la Suisse pour la répression des délits d'initiés, problèmes récents, in: Walter R. Schluep [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, 1993, S. 605 ff., 619; Carlo Lombardini, Droit bancaire Suisse, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 1070, Rz. 32, der darauf hinweist, dass die Rückweisung eines Rechtshilfeersuchens selten ist). Die Steuerverwaltung hat nicht zu prüfen, ob die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (zur Amtshilfe betreffend Finanzmarktaufsicht: StGH 2008/63, Erw. 5 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li] [auch zum Folgenden]; VGH 2009/2, Erw. 4 und 6 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li]; für die Schweiz: BGE 128 II 407, Erw. 5.2.3 [zur Amtshilfe in Börsensachen] mit Hinweis auf: BGE 127 II 323, Erw. 7b/aa und BGE 126 II 126, Erw. 6a/bb; vgl. auch Paolo Bernasconi, Banche e imprese nel procedimento penale, Strategie di diritto penale, civile, bancario, fiscale e rogatoriale, Basel 2011, Rz. 1252). Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat; erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusammenhang mit allfälligen eigenen weiteren Abklärungen umfassend zu würdigen (Urteile des BVGer A-737/2012, Erw. 6.1.3; A-7342/2008 und A-7426/2008, Erw. 4.4.2 [beide veröffentlicht unter http://www.bvger.ch/pu- bliws/?lang de]).
Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen jedoch nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und vollständig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Die Steuerverwaltung hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Es hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und seinerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden als dies nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (zur Finanzmarktaufsicht: StGH 2009/85, Erw. 3.2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweisen; VBI 2003/33, LES 2003, 91 [96, Erw. 14.5] mit Hinweis auf BGE 126 II 409, Erw. 5a und BGE 128 II 407, Erw. 5.2.1; zur Rechtshilfe: Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 281 f. Rz. 301).
Gemäss dem OECD-Kommentar zum TIEA (im Internet unter: http://www.oecd.org/dataoecd/15/43/2082215.pdf) müssen die Voraussetzungen in Art. 5 TIEA-MA weit ausgelegt werden, damit einen wirksamen Austausch von Informationen ermöglicht wird (OECD-Kommentar zum TIEA, Rz. 57 f.). Demnach darf hier kein allzu hoher Massstab angesetzt werden. Dies muss, insbesondere in einem frühen Stadium der Untersuchung, auch für den Verdacht gelten, eine bestimmte Person habe steuerrechtliche Pflichten nicht korrekt erfüllt. Immerhin geht es im Amtshilfeverfahren noch nicht um die Frage, ob eine Person die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Ein Vergleich mit dem internen Recht kommt zum gleichen Schluss: Damit Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, ermitteln können, genügt ein Anfangsverdacht (vgl. z.B. die Anzeigepflicht von Behörden in § 53 Abs. 1 StPO). Dieser wird sich zwar im Laufe der Untersuchung immer weiter erhärten müssen, doch ändert dies nichts daran, dass zumindest am Anfang einer Untersuchung keine hohen Anforderungen an den Verdacht gestellt werden können. Allerdings ist z.B. bei Hausdurchsuchungen ein "gegründeter" Verdacht verlangt (§ 92 Abs. 1 StPO), für die Verhängung von Untersuchungshaft ein "dringender" § 130 Abs. 4 Ziff. 4 StPO). Jedoch handelt es sich hier um stärkere Eingriffe in die persönliche Sphäre der betroffenen Person als bei der Datenherausgabe. Eine bestimmte Person betreffend hat daher ein Anfangsverdacht zu genügen.
Diese Anforderungen erfüllt das gegenständliche Ersuchen vom 11. Mai 2012. Es wurde schon weiter oben ausgeführt, dass sich der Verdacht der Verletzung von US-Steuerrecht vom DOJ im Ersuchen dargestellt wurde. Entsprechend hat das DOJ Verhaltensmuster beschrieben, die den Verdacht begründen.
10.4. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass weder ein aktives Verhalten der Drittpersonen ("third party advisors") dargestellt worden sei, noch umschrieben werde, inwiefern diese Personen am Verhaltensmuster der US-Steuerpflichtigen beteiligt gewesen seien, und somit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 AHG-USA nicht erfüllt worden seien, ist nicht richtig.
Denn damit überhaupt ein Informationsaustausch erfolgen kann, muss das betreffende Konto die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese gegeben, so sind aber nicht ausschliesslich Informationen über den betroffenen US-Steuerpflichtigen zu übermitteln. Die Nennung des US-Steuerpflichtigen in verschiedenen Artikeln des TIEA-USA bedeutet nur, dass diese Personen im Amtshilfeersuchen identifizierbar sein müssen, nicht aber, dass Amtshilfe nicht auch andere Personen betreffend geleistet werden kann. Gemäss Art. 1 TIEA-USA und Art. 2 Abs. 2 Bst. a AHG-USA ist nämlich für alle Information, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich relevant sind, Amtshilfe zu leisten. Die Informationen über "Drittberater" gehören zweifellos dazu, können sich doch auch diese nach US-Steuerrecht strafbar machen (insb. die im Amtshilfeersuchen genannten 26 USC 7206 [2], 18 USC 371 und 18 USC 2 [a] und [b], wohl auch 26 USC 7212 [a] und 31 Code of Federal Regulations 1010.840 [d]). In den vorigen getroffenen Erwägungen wurde ausgeführt, dass das Amtshilfeersuchen die gesetzlichen Bestimmungen des TIEA-USA bzw. AHG-USA erfüllt, auch hinsichtlich der sogenannten "Dittberater". Die Gewährung der Amtshilfe ist somit auch gegenüber solchen Personen zulässig.
11. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor (Ziff. 6. beider Beschwerden), dass das Ersuchen nur eine Ausfolgung von Unterlagen ab dem Stichtag 01.01.2004 beantrage. Trotzdem sollten Unterlagen, die vor dem 01.01.2004 erstellt worden seien, ausgefolgt werden. Dies sei ein Verstoss gegen den Grundsatz "ne eat iudex ultra petita partium".
In der Beschwerde zu VGH 2012/133 bringen die Beschwerdeführer zusätzlich vor (Ziff. 1.5.4. und 6.3.), dass die Beschwerdeführerin zu 1. erstmals im Jahre 2008 ein Jahresguthaben von mehr als USD 500'000.00 aufgewiesen habe. Da die ersuchende Behörde an jenen Jahren interessiert sei, welche ein Guthaben von USD 500'000.00 ausweisen würden, seien bezüglich der Jahre 2001-2007 keine Unterlagen auszufolgen.
11.1. Entspricht das Ersuchen nicht den Anforderungen, so kann es abgelehnt werden (Art. 7 Abs. 1 lit. a TIEA-USA und Art. 8 lit. a AHG-USA). Mit anderen Worten ist Amtshilfe zu gewähren, sofern die Anforderungen erfüllt sind. Das DOJ umschreibt im Ersuchen die Gruppe II dahingehend, dass darunter alle Konten bei der LLB fallen, die (a) am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden, (b) im Namen einer Nicht-US-Gesellschaft, einer Stiftung, einer Trustgesellschaft oder anderen juristischen Person oder rechtlich selbstständigen Einheit gehalten wurden und an der zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mind. $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Gegenständlich relevant ist demnach, dass das Konto zu irgendeinem Zeitpunkt am oder nach dem 1. Januar 2004 zumindest einmal ein Jahresendguthaben von USD 500'000.00 aufweist, damit es vom Ersuchen erfasst ist. Unbestritten ist, dass dieses Kriterium hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin zu 1. im Jahr 2008 erfüllt wurde (vgl. dazu Beschwerde vom 06.11.2012 Ziff. 6.3). Auch die anderen Kriterien sind erfüllt. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
11.2. Die ersuchende Behörde führt in ihrem gegenständlichen Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2012 aus, es werde wegen Steuerhinterziehung und anderen Delikten gegen US-Steuerpflichtige sowie gegen Dritte, die diese Handlungen zusammen mit den US-Steuerpflichtigen verübten oder diesen Beihilfe geleistet hätten, ermittelt. Im Ersuchen wird auch festgehalten, welche Informationen benötigt werden.
Nach Art. 30a Abs. 1 AHG-USA wird das AHG-USA auf Ersuchen angewendet, die zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 30. April 2013 eingehen und sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2001 begonnen haben. Gemäss Art. 30a Abs. 2 AHG-USA werden Informationen, die vor dem 1. Januar 2001 erstellt wurden, übermittelt, wenn sie für ein Ersuchen mit Bezug auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2001 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind. Diese Bestimmung ist analog zu Ziff. 8 des Anhangs zum TIEA-USA und Art. 30 Abs. 2 AHG-USA, wobei der Stichtag des Art. 30a AHG-USA früher (1. Januar 2001) angesetzt wurde als in der Bestimmung des Art. 30 AHG-USA (1. Januar 2009). Das Amtshilfeersuchen des DOJ vom 11. Mai 2012 bezieht sich nur auf Steuerjahre ab dem 1. Januar 2004, geht also weniger weit, als es das AHG-USA in der Fassung vom 21. März 2012 gestatten würde.
Unter Anwendung dieser Kriterien sind also voraussichtlich bedeutsame Informationen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2004 erstellt wurden, aufgrund der eben genannten gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen zu übermitteln.
12. Die Beschwerdeführer rügen (Ziff. 7.1 der Beschwerde vom 08.11.2012; Ziff. 7. der Beschwerde vom 06.11.2012), dass auf sämtlichen Dokumenten die Namen der Mitarbeiter, Direktoren, etc. der LLB amtswegig zu schwärzen seien. Diese Personen seien vom Ersuchen nicht erfasst. Eine Ausfolgung verstosse gegen elementarste Grundsätze, wie gegen den Grundsatz "ne eat iudex ultra petita partium". Auch der Einwand der Steuerverwaltung, dass der Beschwerdevertreter die Rechte dieser Personen mangels Vertretungsmacht nicht wahrnehmen könne, sei unbehilflich.
12.1. Diesbezüglich hat die Steuerverwaltung in ihrer Verfügung festgehalten (Begründung Ziff. 9.2.), dass die Beschwerdevertreter mangels Vertretungsmacht für die Mitarbeiter der LLB die Rechte dieser nicht wahrnehmen könnten. Darüber hinaus erfolge weder eine Beteiligung der LLB am Verfahren, noch hätten diese Einwände gegen die Übermittlung der Daten erhoben.
12.2. Die Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdevertreter bringen nicht vor, dass sie die LLB oder deren Mitarbeiter/Direktoren vertreten.
Die Beschwerdeführer können nur eigene Rechte und Interessen geltend machen (Art. 92 Abs. 1 LVG), nicht aber Rechte und Interessen der Allgemeinheit oder gar von anderen Privatpersonen, wie der LLB oder der Mitarbeiter/Direktoren der LLB.
Ob die LLB oder deren Mitarbeiter/Direktoren ein Interesse daran haben, dass ihre Namen auf den Dokumenten geschwärzt werden, kann offen bleiben, zumal sie selbst kein solches Interesse durch ihre Teilnahme am gegenständlichen Verfahren bekundet haben und es zudem durchaus möglich sein kann, dass sie ein Interesse daran haben, dass ihre Namen nicht geschwärzt werden. Jedenfalls besteht kein Anlass, von Amtes wegen eine diesbezügliche Schwärzung vorzunehmen.
13. Die Beschwerdeführer bringen in Ziff. 7.2 ihrer Beschwerde zu VGH 2012/140 vor, dass es als vermeintlicher Fehler der Steuerverwaltung zu werten sei, dass hinsichtlich der "I Anstalt" keine Schwärzung vorgenommen worden sei. Denn die Steuerverwaltung sei der Ansicht der Beschwerdeführer beigetreten, dass die Namen von "anderen Dritten", insbesondere [...], zu schwärzen seien. Die Steuerverwaltung habe dann die beantragten Schwärzungen vorgenommen, nicht jedoch hinsichtlich der I Anstalt.
Richtig ist, dass die Steuerverwaltung in Ziff. 9.3. ihrer Verfügung US***-2012-G01 dem Argument der Beschwerdeführer folgte, die Namen "anderer Dritter" in den von der LLB übermittelten Dokumenten zu schwärzen. Dies hat die Steuerverwaltung auch getan, was aus Ziff. 2.2. des Spruchs der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist.
Offensichtlich irrtümlicherweise sind einige dieser Namen nicht geschwärzt worden. Bei der grossen Anzahl von Dokumenten, die die LLB der Steuerverwaltung übermittelte, kann es vorkommen, dass beim Durchsuchen dieser Dokumente nach Namen, die zu schwärzen sind, manchmal ein Name übersehen wird. Vorliegendenfalls kam dies, soweit für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich, hinsichtlich des Namens "I Anstalt" vier Mal vor. Darüberhinaus wurden andere Namen, die zu schwärzen gewesen wären, übersehen. Auch wenn dies von den Beschwerdeführern nicht gerügt wurde, sind diese Namen von Amtes wegen zu schwärzen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass, wie schon ausgeführt, die Beschwerdeführer eine Rüge- und Substantiierungspflicht trifft. Die Beschwerdeführer haben demnach detailliert anzugeben, an welchen Stellen eines bestimmten Dokumentes welcher Name zu schwärzen ist. Übersieht die Erstinstanz eine Stelle, so trifft die Beschwerdeführer die Rüge- und Substantiierungspflicht auch in ihrer Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz. Da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dieser Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sind, konnte der Verwaltungsgerichtshof nur jene zusätzlichen Schwärzungen anordnen, die er von Amtes wegen feststellte.
14. Aufgrund des Teilerfolges der Beschwerdeführer sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 13. Dezember 2012