VGH 2012/142
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Präsident
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: D Anstalt (gelöscht)
wegen: Steueramtshilfe an die USA, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Oktober 2012, AZ: US176-2012-G01
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2013
entschieden:
1. Der Antrag vom 23. November 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2012 zu AZ: US176-2012-G01 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 9. November 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2012, AZ: US176-2012-G01, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'275.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 11. Mai 2012 richtete das Departement of Justice der USA (Justizministerium; im Folgenden: DOJ) ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. [...]
2. Nach der Prüfung des Ersuchens gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG-USA ersuchte die Steuerverwaltung mit dem Schreiben vom 16. Mai 2012 die E als Informationsinhaberin um Übermittlung der im Amtshilfeersuchen verlangten Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die E nach. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung die E, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c AGH-USA zu informieren.
3. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012, AZ: US176-2012-G01, entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
"1. Die Steuerverwaltung leistet dem DOJ aufgrund des Ersuchens vom 11. Mai 2012 (182-34811) Amtshilfe.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt dem DOJ folgende Unterlagen:
3. Die Steuerverwaltung wird das DOJ darauf hinweisen, dass die Leistung der Amtshilfe mit folgenden Auflagen erfolgt:
4. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
4. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 9. November 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung sowie das der angefochtenen Verfügung vorausgegangene Amtshilfeverfahren als nichtig bzw. vernichtbar kassieren, eventualiter die angefochtene Verfügung ersatzlos aufheben.
5. Mit Schreiben vom 21. November 2012 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführern mit, dass die Beschwerde möglicherweise verspätet eingereicht worden sei.
6. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. November 2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
7. Am 13. Dezember 2012 führte der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung durch und vernahm den zuständigen Beschwerdevertreter, Herrn Rechtsanwalt F, ein.
8. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2013 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unbestritten ist, dass die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2012 den Beschwerdevertretern am 25. Oktober 2012 zugestellt wurde. Damit lief die 14-tägige Beschwerdefrist am 8. November 2012 ab. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 9. November 2012 wurde von den Beschwerdevertretern am 9. November 2012 zur Post gegeben. Somit wurde die Beschwerdefrist um einen Tag versäumt, was unbestritten ist (siehe Antrag auf Wiedereinsetzung vom 23. November 2012).
2. Damit stellt sich die Frage, ob der Antrag vom 23. November 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt werden kann.
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Innerhalb des Rechtsanwaltsbüros ***, zu welchem auch die Rechtsanwälte G und F gehören, war F für die Ausarbeitung und Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2012 zuständig. Rechtsanwalt F hat sein Termin- und Fristenmanagement so organisiert, dass er selbst die für ihn relevanten Termine und Fristen in seinen persönlichen und in Papierform geführten Kalender einträgt. Wird eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung der Rechtsanwaltskanzlei *** zugestellt und ist Rechtsanwalt F zur Fristwahrung zuständig, berechnet er selbst den letzten Tag der Rechtsmittelfrist, trägt diesen in seinem persönlichen und in Papierform geführten Kalender ein und orientiert sich nach diesem Eintrag. Eine Kontrolle der Fristberechnung und des Eintrags im Kalender von F durch eine Drittperson, wie etwa einen anderen Rechtsanwalt aus derselben Kanzlei, erfolgt nicht. Vorliegendenfalls hat F den letzten Tag der Beschwerdefrist gegen die genannte Verfügung in seinem Kalender am 9. November 2012 eingetragen. Weshalb dieser Eintrag am 9. und nicht am 8. November erfolgte, ist nicht mehr feststellbar und selbst F hat keine Erklärung hierfür.
[...]
3. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 LVG). Gemäss § 146 Abs. 1 ZPO kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann bewilligt werden, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde (siehe auch § 282 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, der insoweit inhaltlich ident ist).
Ein Ereignis ist jedoch dann nicht unabwendbar, wenn ein Rechtsanwalt selbst einen falschen Terminvormerk vornimmt. Unabwendbar wäre ein Ereignis allenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt darüber hinaus ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte. Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwalts bedarf nämlich eines wirksamen Kontrollsystems, das die richtige Vormerkung von Terminen und somit die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sicherstellt. Dabei ist durch entsprechende Kontrolle u.a. vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausgeschlossen sind. Gerade bei einer Fristvormerkung muss damit gerechnet werden, dass durch versehentliche Falschberechnung einer Frist oder durch versehentlichen Falscheintrag der berechneten Frist im Kalender das Fristende falsch vorgemerkt wird. Diese Fehlerquellen müssen bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge in den Bereich der Möglichkeit einbezogen werden. Durch die Installierung eines wirksamen Kontrollsystems ist es ein Leichtes, die auf menschliches Versagen zurückzuführenden Unzulänglichkeiten aller Voraussicht nach auszuschliessen. Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, muss der Rechtsanwalt, der die Frist versäumt hat, nachweisen, dass die Organisation seines Kanzleibetriebes über ein solch wirksames Kontrollsystem verfügt (LES 2008, 335, insbesondere die dort wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichtes, denen sich der Oberste Gerichtshof anschloss; zu demselben Fall siehe auch LES 2009, 128, Leitsatz).
Im vorliegenden Fall besteht in der Kanzlei der Beschwerdevertreter, zumindest bei interner Zuständigkeit von RA F, kein wirksames Kontrollsystem, wie von der Rechtsprechung gefordert, sodass der Wiedereinsetzungsantrag nicht bewilligt werden konnte.
Wenn die Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag ausführen, die Konsequenzen der Fristversäumung seien dramatisch, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Konsequenzen nicht entscheidungsrelevant sind und dass gerade in der Sache, die in LES 2008, 335 veröffentlicht wurde, die Konsequenzen noch viel gravierender waren als vorliegendenfalls.
4. Da der Wiedereinsetzungsantrag nicht bewilligt werden konnte, muss festgehalten werden, dass die Beschwerde vom 9. November 2012 verspätet ist und deshalb zurückgewiesen werden muss.
5. [...]
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ingress und Ziff. 17 lit. c der Honorarrichtlinien; VGH 2010/88, VGH 2010/105 und VGH 2011/008, alle veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.--, die Protokollgebühr für die einstündige Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 13. Dezember 2012 CHF 340.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 850.-- (Art. 34, 18 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. Januar 2013