VGH 2012/148
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9494 Schaan
vertreten durch:
Mag. iur. Nicolas Reithner Rechtsanwalt Feldkircher Strasse 2 9494 Schaan
wegen: Daueraufenthaltsbewilligung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2013
entschieden:
1. Das aufgrund des Beschlusses vom 07.03.2013, VGH 2012/148, unterbrochene Beschwerdeverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom 28.11.2012 wird wieder aufgenommen.
2. Der Säumnisbeschwerde vom 28.11.2012 wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Recht auf Daueraufenthalt am 01.01.2010 erworben hat. Das Ausländer- und Passamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.03.2013 zu VGH 2012/148 das Beschwerdeverfahren unterbrochen. Diese Unterbrechung wird aufgehoben und das Verfahren hiermit wieder aufgenommen und fortgesetzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Regierung bewilligte mit Entscheidung vom 08.02.2000 das Gesuch der Beschwerdeführerin, welches diese zusammen mit ihrer damaligen Arbeitgeberin gestellt hatte. Inhaltlich ging es um die Umwandlung der der Beschwerdeführerin per 01.09.1997 erteilten Grenzgängerbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung. Als Einreisedatum wurde der 01.04.2000 bestimmt und die Aufenthaltsbewilligung B auf fünf Jahre bis zum 30.03.2005 befristet.
3. Am 01.03.2005 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wurde gutgeheissen und die Aufenthaltsbewilligung B um weitere fünf Jahre, bis zum 30.03.2010, verlängert. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Verlängerungsgesuchs noch immer zu 100% beschäftigt.
4. Über Antrag der Beschwerdeführerin wurde ihre Aufenthaltsbewilligung B am 08.03.2010 abermals um fünf Jahre bis zum 30.03.2015 verlängert. Seit dem 01.06.2009 war die Beschwerdeführerin zu 50% beschäftigt. Ab dem 01.12.2011 war die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitslos, weshalb das APA sie mittels Einschreiben vom 20.12.2011 informierte, dass sie nunmehr die Möglichkeit habe, innert sechs Monaten, also bis zum 20.06.2012, eine neue Stelle anzutreten, andernfalls das APA aufgrund von Art. 52 Abs. 1 Bst. d PFZG prüfe, ob die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen sei.
Am 03.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung.
5. Mit Schreiben vom 25.06.2012 erteilte das Amt für Volkswirtschaft über Antrag der Beschwerdeführerin die Zusicherung auf Neuzuteilung einer Gewerbebewilligung, da die Beschwerdeführerin plante, sich selbständig zu machen. Am 21.08.2012 wurde die Gewerbebewilligung definitiv erteilt.
6. Zuvor, am 10.07.2012, fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin beim APA statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin vor allem zur gegenwärtigen Arbeitslosigkeit und zum Stand der Selbständigkeit befragt.
7. Mit Schreiben vom 28.08.2012 teilte das APA der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der anlässlich der Anhörung vom 10.07.2012 erhaltenen Informationen mit der Prüfung des weiteren Aufenthaltsrechts jedenfalls bis ca. Winter 2012 zugewartet werde, um der Beschwerdeführerin genügend Zeit für die Entwicklung der Selbständigkeit zu geben.
8. Am 22.08.2012 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an die Regierung und brachte vor, dass das Gesuch vom 03.05.2012 um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung vom APA seit nunmehr mehr als drei Monaten nicht behandelt worden und deshalb die Möglichkeit, eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG zu erheben, gegeben sei. Inhaltlich wurde das Gesuch vom 03.05.2012 auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG - diese sei durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens aufgenommen worden und für Liechtenstein am 01.03.2009 in Kraft getreten - sowie auf Art. 24 PFZG gestützt.
9. Am 28.11.2012 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und begründete dies damit, dass auch die Regierung ihrer Pflicht gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG, innert drei Monaten zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Inhaltlich wurde wie in der Säumnisbeschwerde an die Regierung argumentiert. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge über den Antrag auf Daueraufenthalt der Beschwerdeführerin entscheiden und ihr einen solchen erteilen.
10. Mit Schreiben vom 07.12.2012 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Prüfung des Aufenthaltsrechts wegen fehlender Erwerbstätigkeit (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) stehe. Das APA habe der Beschwerdeführerin eine Frist bis ca. Winter 2012 gewährt, damit diese die Möglichkeit habe, die begonnene Selbständigkeit zu festigen, damit der bestehende Widerrufsgrund beseitigt werde.
11. Am 21.12.2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Schreiben der Regierung vom 07.12.2012 ein. Inhaltlich argumentiert die Beschwerdeführerin vor allem damit, dass ein Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung gestellt worden sei und deshalb der Widerrufsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Bst. d PFZG nicht mehr relevant sei.
Mit Schreiben vom 01.03.2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei Rechnungen ein, die die Leistungen, die die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende erbrachte, belegten.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des APA und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23.05.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Aufgrund von Art. 90 Abs. 6a LVG gilt ein Gesuch, über das nicht innerhalb von drei Monaten seit Einreichung entschieden wurde, als abgelehnt. Auf eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG ist einzutreten.
2. Folgender Sachverhalt ist unstrittig:
Die Beschwerdeführerin ist Deutsche Staatsangehörige und befindet sich seit dem 01.04.2000 ununterbrochen rechtmässig in Liechtenstein und verfügt derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung B bis zum 30.03.2015. Ab dem 01.12.2011 war die Beschwerdeführerin arbeitslos.
3. Art. 24 PFZG (Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige, LGBl. 2009 Nr. 348, Personenfreizügigkeitsgesetz) regelt, wann die Voraussetzungen zur Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Danach haben EWR-Staatsangehörige - vorbehaltlich der Art. 43 und 46 PFZG - auf entsprechendes Gesuch hin Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung, wenn sie sich rechtmässig seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt (siehe auch BuA 2009/55, S. 45 sowie S. 61f.). Ob (und zu welchem Zeitpunkt) kein Widerrufs- bzw. Ausweisungsgrund gemäss Art. 52 PFZG vorliegen darf, damit das Recht auf Daueraufenthalt entsteht und erworben wird, ist die hier entscheidende Rechtsfrage.
Gemäss Art. 52 PFZG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn a) im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden oder b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder c) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird oder d) der Arbeitnehmer wegen Arbeitslosigkeit ununterbrochen seit sechs Monaten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht und keine Aussicht auf eine neue Anstellung besteht, unabhängig von allfälligen Ansprüchen auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Widerruf nach Abs. 1 Bst. d ist nicht zulässig, wenn a) der Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder b) der Arbeitnehmer sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt oder c) der Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige eine Berufsbildung beginnt, vorausgesetzt, dass zwischen der Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat seinen Arbeitsplatz zuvor unfreiwillig verloren.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass kein Widerrufs- bzw. Ausweisungsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Bst. a, b oder c PFZG vorliegt. Es stellt sich aber die Frage, ob die seit dem 01.12.2011 bestehende Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin relevant ist oder ob das Recht, sich dauerhaft in Liechtenstein aufzuhalten, bereits vorher erworben wurde.
4. Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, kam es zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG. Durch die Richtlinie 2004/38/EG wurden neun Richtlinien und eine Verordnung, die bereits Bestandteil des EWRA waren, sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem Rechtsakt zusammengeführt. Die Richtlinie 2004/38/EG wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens aufgenommen und ist in Liechtenstein seit dem 1. März 2009 in Kraft. Liechtenstein erliess aufgrund dieser Richtlinie das PFZG, das am 1. Januar 2010 in Kraft trat.
Die Richtlinie 2004/38/EG führte eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Freizügigkeit und den Aufenthalt im EWR ein. Sie gilt für alle Kategorien von freizügigkeitsberechtigten Personen. Inhaltlich enthält sie detaillierte Regelungen zur ausländerrechtlichen Stellung von Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörigen und gewährt diesen weitreichende Privilegierungen. Insbesondere regelt die Richtlinie 2004/38/EG die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten geniessen, das Recht auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkungen dieser Rechte. Die Richtlinie bringt einige Verbesserungen für EWR-Staatsangehörige mit sich. Dabei ist insbesondere das Recht auf Daueraufenthalt zu nennen, denn "[...] jeder EWR-Staatsangehörige, der sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten hat, [hat] das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht mehr an die Voraussetzungen, die bisher für das Recht auf Niederlassung zu erfüllen waren (z.B. Erwerbstätigkeit, ausreichende finanzielle Mittel), gebunden. Dieses Daueraufenthaltsrecht gilt auch für Familienangehörige von Unionsbürgern" (BuA Nr. 55/2009 S. 13). Die Richtlinie verlangt nicht, dass bei Erwerb des Daueraufenthaltsrechts Widerrufs- oder Ausweisungsgründe geprüft werden.
In der Richtlinie 2004/38/EG ist der Daueraufenthalt im Kapitel IV geregelt. Art. 16 bestimmt, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, und dass dieses Recht nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft sind. Dies bedeutet, dass gemäss den Bestimmungen der Richtlinie das Recht, sich dauerhaft aufzuhalten, nach einem fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt ex lege entsteht und keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht diejenigen des Kapitels III, vorliegen und geprüft werden müssen. Dass das ex lege entstandene Daueraufenthaltsrecht nicht durch eine Bewilligung bescheinigt werden muss, versteht sich von selbst. Das Recht entsteht also unabhängig der formellen Bewilligung. Die jeweils über Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellte Bewilligung bestätigt nur das bestehende Recht und macht das Recht nach aussen erkennbar.
Die Richtlinie 2004/38/EG wurde in Liechtenstein per 01.01.2010 im PFZG umgesetzt. Die Beschwerdeführerin verfügte am 01.01.2010 über einen mehr als fünfjährigen rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt verfügte. Die Aufenthaltszeiten vor Inkrafttreten des PFZG sind zu berücksichtigen. Der EuGH hat nämlich in seiner Entscheidung C-162/09, Lassal, vom 07.10.2010 erkannt, dass auch die Aufenthaltszeiten vor Erlass und Umsetzung der RL 2004/38/EG zu berücksichtigen sind ("Folglich sind für die Zwecke des Erwerbs des in Art. 16 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Rechts auf Daueraufenthalt ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie [...] in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen."). Sogar in Bezug auf Drittstaatsangehörige sind deren Aufenthaltszeiten in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 stehen, zu berücksichtigen (siehe EuGH Urteil vom 21.12.2011 - C-424/10 und C-425/10). Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PFZG am 01.01.2010 über einen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein verfügte.
Nichts anderes bestimmt das PFZG in Bezug auf die Entstehung und den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt. Wenn Art. 24 PFZG richtlinienkonform ausgelegt wird, verlangt dieser lediglich, dass im Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen (fünfjähriger, ununterbrochener und rechtmässiger Aufenthalt) keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorliegen dürfen. Dies ist gegenständlich der Fall. Am 01.01.2010, als das PFZG in Kraft trat, war die Beschwerdeführerin mehr als die erforderlichen fünf Jahre ununterbrochene und rechtmässig in Liechtenstein anwesend und beschäftigt. Somit lag zu diesem Zeitpunkt kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vor und das Recht auf Daueraufenthalt entstand ex lege. Ob die Beschwerdeführerin später oder im Zeitpunkt ihres Antrages auf Ausstellung einer formellen Bewilligung arbeitslos war, ist irrelevant.
5. Auch aufgrund der "EWR Sonderlösung Liechtensteins" ergibt sich nichts anderes.
Für Liechtenstein gilt seit dem Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999 eine Sonderlösung im Bereich des Personenverkehrs. Liechtenstein darf den Zuzug von EWR-Staatsangehörigen nach Liechtenstein begrenzen. Diese Regelung war ursprünglich bis 31. Dezember 2006 befristet (Art. 1 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung der Anhänge VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens, LGBl. 2000 Nr. 97). Bevor die zeitliche Begrenzung der Sonderlösung endete, wurde die Sonderlösung auf Dauer verlängert (BuA Nr. 2/2004; siehe auch EWR-Erweiterungsabkommen vom 14. Oktober 2003). Die Regierung hat bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG im BuA Nr. 55/2009 auf S. 13 festgehalten, dass "Die Bestimmungen der EWR-Aufenthaltsrichtlinie [Richtlinie 2004/38/EG] jeweils aus dem Blickwinkel der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein zu sehen und zu beurteilen [sind], welche den freien Personenverkehr von EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein gewissen Beschränkungen unterwirft. Im Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2000 Nr. 97, ist festgelegt, dass aufgrund der besonderen geographischen Lage Liechtensteins die Beibehaltung bestimmter Bedingungen in Bezug auf das Niederlassungsrecht gerechtfertigt ist. Weiters ist in diesem Beschluss eine Mindestanzahl an pro Jahr zu vergebenden Aufenthaltsbewilligungen festgelegt, wobei die Hälfte dieser Bewilligungen in einem Verfahren zu erteilen sind, das allen Bewerbern Chancengleichheit garantiert. Daraus ergibt sich eine Sonderlösung für Liechtenstein, die den freien Personenverkehr von EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein gewissen Beschränkungen unterwirft. Daran wird sich auch durch die Umsetzung der EWR-Richtlinie nichts ändern." Diese Sonderlösung erlaubt es Liechtenstein, das Aufenthaltsrecht der EWR-Bürger in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht zu beschränken (LES 1998, 207).
6. Aufgrund der Ausführungen war spruchgemäss zu entscheiden.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 1 LVG. In Verwaltungsverfahren, in denen es nicht um Ansprüche auf Geldleistungen geht (Art. 35 Abs. 4 LVG) oder in denen die Partei nicht einer anderen Partei kontradiktorisch gegenübersteht (Art. 36 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene stete Rechtsprechung), werden auch bei Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen.
Vaduz, 23. Mai 2013